Sozialgericht Magdeburg Urteil, 10. Sept. 2015 - S 44 AS 4109/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Diese sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht die Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.500 Euro aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein.
- 2
Am 17. August 2012 stellte der Beklagte dem zu diesem Zeitpunkt arbeitslosen und in seinem Leistungsbezug stehenden Beigeladenen, Herrn O. P., einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein über 2.000 Euro mit einer Gültigkeitsdauer vom 16. August 2012 bis 15. November 2012 aus. Danach verpflichtete sich der Beklagte, den vorgenannten Betrag unter den im Gutschein genannten Voraussetzungen an einen von dem Beigeladenen eingeschalteten privaten Vermittler zu zahlen, wenn er von diesem in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vermittelt werde. Ein Teilbetrag in Höhe von 1.000 Euro werde nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins vom 17. August 2012 ergänzend verwiesen.
- 3
Unter dem 20. August 2012 schloss der Beigeladene mit Herrn S. K. als Inhaber der J. S. P. M. (im Folgenden Arbeitsvermittler genannt) einen Vermittlungsvertrag. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vermittlungsvertrages vom 20. August 2012 verwiesen. Am 27. August 2012 schlossen der Beigeladene und die Z. GmbH einen Arbeitsvertrag über ein für die Zeit vom 3. September 2012 bis 31. August 2013 befristetes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
- 4
Mit einem bei dem Beklagten am 14. Februar 2013 eingegangenen Antrag begehrte der Arbeitsvermittler die Auszahlung der Vergütung in Höhe von zunächst 1.000 Euro. Dem Antrag fügte er u.a. eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Z. GmbH bei. Daraufhin teilte der Beklagte dem Arbeitsvermittler mit Schreiben vom 8. März 2013 mit, die für die Vermittlung des Beigeladenen entstandene Vergütung in Höhe von 1.000 Euro werde überwiesen.
- 5
Unter dem 27. März 2013 reichte der Arbeitsvermittler bei dem Beklagten einen Antrag auf Auszahlung der 2. Rate der Vergütung in Höhe von 1.000 Euro ein und fügte u.a. eine Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der Z. GmbH bei.
- 6
Mit einem "Ablehnungsschreiben" vom 19. Juli 2013 teilte der Beklagte dem Arbeitsvermittler mit, dem Antrag nicht entsprechen zu können. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Arbeitsvertrag sei nicht infolge der Vermittlungstätigkeit des Arbeitsvermittlers zustande gekommen, sondern durch die Unterbreitung eines Vermittlungsvorschlages des Beklagten für ein Stellenangebot der Z. GmbH vom 30. Juli 2012. Durch die Unterbreitung des Vermittlungsvorschlages habe der Beklagte zuvor den Kontakt zwischen dem Beigeladenen und der Z. GmbH hergestellt. Eine erfolgreiche Vermittlung des Arbeitsvermittlers scheide in diesem Fall aus. Eine Rechtsbehelfsbelehrung fügte der Beklagte dem Schreiben vom 19. Juli 2012 nicht bei.
- 7
Mit Schreiben vom 20. August 2013 forderte der Beklagte den Arbeitsvermittler auf, die ihm überwiesene Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000 Euro gemäß § 50 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) zu erstatten, da die Voraussetzungen für die Auszahlung der 1. Rate der Vermittlungsvergütung nicht vorgelegen hätten. Diesem Zahlungsverlangen kam der Arbeitsvermittler in der Folgezeit in Höhe von 500 Euro nach.
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Mit Schreiben vom 15. November 2013 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Vergütungsansprüche des Arbeitsvermittlers aus abgetretenem Recht geltend und forderte zur Zahlung bis zum 30. November 2013 auf. Zur Begründung führte er aus, nicht der Vermittlungsvorschlag des Beklagten habe zum Erfolg geführt, sondern die Vermittlungsaktivität des Arbeitsvermittlers. Es sei unerheblich, ob der Beigeladene zuvor einen Vermittlungsvorschlag erhalten habe. Maßgeblich sei allein, ob die Maklertätigkeit kausal dafür gewesen sei, dass die Abschlussbereitschaft des Dritten gefördert worden sei. Dies sei hier der Fall. Der Vermittlungsvorschlag sei bereits drei Wochen vor Ausstellung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins ausgereicht worden und habe daher offensichtlich nicht zum Erfolg geführt. Erst aufgrund der Tätigkeit des Arbeitsvermittlers habe ein Einstellungsgespräch mit anschließendem Vertragsabschluss stattgefunden.
- 9
Der Beklagte wertete das Schreiben des Klägers vom 15. November 2013 als Antrag auf Überprüfung des Ablehnungsschreibens vom 19. Juli 2013 und lehnte diesen mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen für ein Überprüfungsverfahren im Sinne des § 44 SGB X hätten nicht vorgelegen. Dem Bescheid vom 12. Dezember 2013 fügte der Beklagte eine Rechtsbehelfsbelehrung bei.
- 10
Am 23. Dezember 2013 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.
- 11
Unter Beifügung einer Abtretungsanzeige vom 8. November 2013 wiederholt der Kläger sein Vorbringen in der Zahlungsaufforderung vom 15. November 2013 und trägt ergänzend vor, mit E-Mail vom 20. August 2012 habe der Arbeitsvermittler der Z. GmbH die Bewerbungsunterlagen des Beigeladenen übersandt und diesen als Arbeitnehmer vorgeschlagen. Im Übrigen habe der Beklagte keine Befugnis, gegenüber einem Arbeitsvermittler einen Verwaltungsakt zu erlassen. Es fehle an dem hierfür erforderlichen Überordnungsverhältnis.
- 12
Der Kläger beantragt zuletzt,
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den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2013 zu zahlen.
- 14
Der Beklagte beantragt,
- 15
die Klage abzuweisen.
- 16
Er tritt der Klage entgegen und trägt zuletzt vor, über den öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch eines Vermittlers sei durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Zahlung der Vermittlungsvergütung nicht gegeben, da die Vermittlungstätigkeit aus den im Ablehnungsschreiben vom 19. Juli 2013 dargelegten Gründen aufgrund des von dem Beklagten hergestellten Erstkontakts nicht kausal für den Abschluss des Arbeitsvertrages gewesen sei. Bereits am 7. August 2012 habe der Beigeladene telefonisch mitgeteilt, sich bei der Z. GmbH beworben zu haben.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2015 ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg.
- 19
Sie ist zunächst zulässig. Insbesondere ist der Kläger prozessführungsbefugt, da er zwar nicht als Arbeitsvermittler eine eigene Vergütung geltend macht, jedoch zulässig deren Zahlung aus abgetretenem Recht begehrt. Bei der Vermittlungsvergütung handelt es sich um eine formfrei abtretbare öffentlich-rechtliche Forderung, deren Abtretung der Kläger durch Vorlage einer Abtretungsanzeige des Arbeitsvermittlers glaubhaft gemacht hat (§ 409 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); vgl. zur Anwendbarkeit der §§ 398 ff BGB statt des § 53 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) Sächsisches LSG, Urteil vom 9. April 2015, L 3 AS 1009/14, juris, m.w.N.).
- 20
Überdies ist die zuletzt als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage erhobene Klage statthaft, da Gegenstand der Klage ein Verwaltungsakt ist und dieser eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht (§ 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der mit der Klage angefochtene und auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 12. Dezember 2013 ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X. Der Beklagte trifft insoweit gegenüber dem Kläger die Regelung, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Vergütung aus dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 17. August 2012 nicht vorliegen. Die Prüfung dieser Voraussetzungen nimmt der Beklagte zwar auf Grundlage eines Überprüfungsverfahrens im Sinne des § 44 SGB X vor. Weder war die Durchführung eines solches Verfahrens aber beantragt noch von Amts wegen veranlasst, da zuvor kein Verwaltungsakt über die Bescheidung eines Antrages auf Zahlung der Vermittlungsvergütung erlassen wurde. Die Schreiben vom 18. März, 19. Juli und 20. August 2013 sind weder als Bescheide bezeichnet noch enthalten sie eine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass sie auch nicht als sog. Formalbescheide zu qualifizieren sind. Vielmehr hat der Beklagte mit der in der Zahlungsaufforderung vom 20. August 2013 genannten Ermächtigungsgrundlage des § 50 Abs. 2 SGB X zu erkennen gegeben, über die 1. Rate der Vermittlungsvergütung gerade nicht durch Verwaltungsakt entschieden zu haben. Dies zugrunde gelegt hat der Beklagte mit dem Bescheid vom 12. Dezember 2013 erstmals im Wege eines Verwaltungsakts über die beantragte Zahlung der Vermittlungsvergütung entschieden. Hiervon ausgehend stellt dieser Bescheid keinen Überprüfungsbescheid im Sinne des § 44 SGB X dar, sondern ist gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in einen erstmaligen Ablehnungsbescheid über die von dem Kläger beantragte Vergütungszahlung umzudeuten. Dieser Umdeutung ist der Beklagte in der mündlichen Verhandlung beigetreten.
- 21
Zu Unrecht wendet der Kläger ein, der Beklagte verfüge mangels Überordnungsverhältnisses nicht über die Befugnis, ihm – oder einem Arbeitsvermittler – gegenüber einen Verwaltungsakt zu erlassen. Das Bundessozialgericht ist in seiner Entscheidung vom 6. April 2006 (B 7a AL 56/05 R bereits zur Rechtslage nach der Vorgängerregelung in § 421g Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) a.F., juris) über die mit einem Bescheid abgelehnte Zahlung einer Vermittlungsvergütung ohne nähere Begründung unter Hinweis auf § 54 Abs. 1 SGG von dem Vorliegen eines Verwaltungsakts ausgegangen und hat den während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens erlassenen Bescheid über die 2. Rate der Vergütung als Folgebescheid im Sinne des § 96 SGG angesehen. Wäre das Bundessozialgericht der Ansicht gewesen, dass es sich bei den dort gegenständlichen Bescheiden mangels Befugnis des Leistungsträgers, einen Verwaltungsakt gegenüber dem Arbeitsvermittler zu erlassen, um sog. Formalbescheide handelt, hätte es die Revision des klagenden Arbeitsvermittlers nicht in vollem Umfang, sondern lediglich in Bezug auf das Leistungsbegehren zurückweisen und im Übrigen die den dortigen Kläger dann belastenden Formalbescheide aufheben müssen (ebenso für die Annahme eines Verwaltungsakts ohne weitere Begründung nach der ab dem 1. April 2012 geltenden und auch hier maßgeblichen Rechtslage LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2015, L 25 AS 1835/14; im Ergebnis ebenso SG Magdeburg, Urteil vom 13. Juni 2014, S 18 AL 482/13; jeweils juris).
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Ungeachtet dessen ist ein Handeln der Verwaltung durch Verwaltungsakt zulässig, wenn entweder diese Handlungsform durch Gesetz gestattet ist oder aus der Systematik des Gesetzes und der Eigenart des zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsverhältnisses im Sinne eines den Erlass eines Verwaltungsaktes legitimierenden Überordnungsverhältnisses zu ersehen ist, dass der Leistungsträger berechtigt sein soll, in dieser Form tätig zu werden (BSG, Urteil vom 27. Mai 2008, B 2 U 11/07 R; Urteil vom 16. August 1989, 7 RAr 82/88; jeweils juris, m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall. Ein Verhältnis der Überordnung ist in Bezug auf die Vermittlungsvergütung in Anbetracht der gesetzgeberischen Gestaltung des Dreiecksverhältnisses zwischen dem Arbeitsvermittler, dem Arbeitsuchenden und dem Leistungsträger anzunehmen. Zwar ist der Vermittler nicht im umfassenden Sinne dem zuständigen Leistungsträger untergeordnet, aber doch in der Funktion als ein Dritter, in der er zu Zwecken der Vermittlung eingesetzt wird. Durch die Ausstellung eines – die Kriterien eines Verwaltungsakts erfüllenden (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2014, B 11 AL 19/12 R, juris) – Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins gegenüber dem Arbeitsuchenden schafft der Leistungsträger für diesen die Voraussetzung, einen Arbeitsvermittler zum Zwecke der dem Leistungsträger obliegenden Vermittlung einzuschalten. Die Vermittlungstätigkeit des Arbeitsvermittlers steht insofern in Abhängigkeit zum Erlass eines Verwaltungsaktes. Auch handelt es sich zwischen dem Arbeitsvermittler und dem Leistungsträger nicht um ein vertraglich ausgestaltetes Verhältnis, das einem Überordnungsverhältnis entgegenstünde (vgl. insoweit BSG zum Verhältnis zwischen Krankenkassen und Apothekern, Urteil vom 3. August 2006, B 3 KR 6/06 R, juris). Der Arbeitsvermittler ist hinsichtlich der Zahlungsvoraussetzungen und -höhe der Vermittlungsvergütung an die gesetzlichen Vorgaben gebunden, ohne dass ihm ein Verhandlungsspielraum gegenüber den Leistungsträgern eingeräumt ist. Er kann ihnen gegenüber kein privatrechtliches Vermittlungshonorar geltend machen. Ebenso wie bereits nach der Vorgängerregelung in § 421g SGB III a.F. ist die Vergütung des Arbeitsvermittlers gemäß § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem der Leistungsträger die Vermittlungsvergütung gezahlt hat. Hiervon ausgehend steht dem Arbeitsvermittler gegenüber den Leistungsträgern auch nach der neuen Rechtslage weiterhin nur ein öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch zu (vgl. grundlegend bereits zur Rechtslage der Vorgängerregelung in § 421g SGB III a.F. BSG, Urteil vom 6. April 2006, a.a.O.; ebenso zu der auch vorliegend maßgeblichen Rechtslage LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2015, a.a.O.). Die Wirksamkeit und nähere Ausgestaltung des gegenüber dem Arbeitsuchenden bestehenden (gestundeten) Vergütungsanspruchs richten sich zwar nach den Vorschriften des BGB. Diese werden aber von öffentlich-rechtlichen Normen, vornehmlich von denen der §§ 296 ff SGB III, überlagert (vgl. hierzu noch zu § 421g SGB III a.F. BSG, Urteil vom 11. März 2014, a.a.O., m.w.N.). Vor diesem Hintergrund wäre es schließlich im Hinblick auf die Umsetzung und Ausgestaltung der Vermittlungstätigkeit eines Leistungsträgers in den Fällen der Einschaltung eines Arbeitsvermittlers sachwidrig und dieser Aufgabe der Arbeitsförderung nicht dienlich, wenn die Leistungsträger im Streitfalle sogleich einer Leistungsklage ausgesetzt wären, ohne die Möglichkeit einer Prüfung im Verwaltungsverfahren zu haben.
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Schließlich hindert der aus rechtlicher Sicht fehlende Abschluss des Vorverfahrens nicht an einer Entscheidung in der Sache. Die Nachholung des Abschlusses des mit der Klageerhebung fristgemäß begonnenen Vorverfahrens im Sinne des § 78 SGG war nicht aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten. Unter Berücksichtigung des vorliegenden Sach- und Streitstandes ist das Vorverfahren als entbehrlich anzusehen und damit von einer Aussetzung des Verfahrens abzusehen. Die Beteiligten haben die Sach- und Rechtlage im Klageverfahren hinreichend erörtert und in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die Durchführung eines Vorverfahrens nicht zu wünschen. Ein von dem Inhalt des Ablehnungsbescheides vom 12. Dezember 2013 abweichendes Ergebnis ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Hiervon ausgehend kann der Zweck eines Vorverfahrens, eine gerichtliche Austragung des Rechtsstreits aufgrund einer vorgelagerten erneuten Überprüfung des beanstandeten Bescheides durch die Verwaltungsbehörde entbehrlich zu machen, nicht mehr verwirklicht werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2008, B 4 AS 37/08 R, juris).
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2013 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht. Dieser hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsvergütung aus abgetretenem Recht. Ein Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht scheitert bereits daran, dass die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch des beauftragten Arbeitsvermittlers aus dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vom 17. August 2012 im Hinblick auf den Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Beigeladenen und der Z. GmbH nicht vorliegen.
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Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die geltend gemachte Vermittlungsvergütung sind über die Verweisungsnorm des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) die Vorschriften der §§ 45 Abs. 4 und 6 sowie 296 SGB III. Gemäß § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III berechtigt ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein im vorliegenden Zusammenhang zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Die Vergütung des Trägers richtet sich dabei gemäß § 45 Abs. 6 Satz 1 SGB III nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt gemäß § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch den Träger beträgt die Vergütung 2.000 Euro, wobei die Vergütung in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird (§ 45 Abs. 6 Sätze 3 und 5 SGB III). Der Vermittler ist dabei nach den vorstehenden Ausführungen der Kammer selbst Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruchs, wobei dieser regelmäßig folgende Voraussetzungen hat: (1) Ausstellung eines Gutscheins; (2) wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; (3) Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Geltungsdauer des Gutscheins (vgl. hierzu noch zu § 421g SGB III a.F. BSG, Urteil vom 11. März 2014, a.a.O., m.w.N.).
- 27
Dies zugrunde gelegt scheidet ein Zahlungsanspruch des privaten Vermittlers aus, wenn nicht der Arbeitsvermittler den betroffenen Arbeitsuchenden in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erfolgreich vermittelt hat. So verhält es sich vorliegend.
- 28
Ein Vermittlungserfolg im vorgenannten Sinn liegt vor, wenn der Vermittler als Dritter in Kontakt mit dem Arbeitsuchenden und dem Arbeitgeber stand und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart gefördert hat, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Voraussetzung ist mithin ein Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des privaten Vermittlers und dem Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses (st. Rspr. d. BSG, u.a. Urteil vom 23. Februar 2011, B 11 AL 10/10 R, juris, m.w.N.). Da sich der für die Vermittlung grundsätzlich zuständige Leistungsträger trotz der Ausstellung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines weiterhin um die Vermittlung und Eingliederung des Arbeitsuchenden bemühen muss, der Leistungsträger und der private Vermittler damit in einem Wettbewerb stehen, besteht der Vergütungsanspruch des privaten Vermittlers folglich nur, wenn die Einschaltung des Vermittlers zu der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung geführt hat. Es handelt sich bei dem Vergütungsanspruch des privaten Vermittlers demnach um ein Erfolgshonorar. Bei einer vorherigen Vermittlung durch den Leistungsträger entfällt die Verpflichtung zur Zahlung eines Honorars an den privaten Arbeitsvermittler (BT-Drucksache 14/8546, Seite 10). Nur dann, wenn es aufgrund der Vermittlungstätigkeit des Vermittlers zur Aufnahme der genannten Beschäftigung ohne vorherige Vermittlungsbemühungen des Leistungsträgers gekommen ist, hat dieser Aufwendungen erspart, die durch den Vergütungsanspruch an den privaten Vermittler pauschal abgegolten werden. Hat bereits eine Vermittlungstätigkeit des Leistungsträgers stattgefunden, kann der mit der Regelung verfolgte Zweck, den Vermittlungsaufwand der Leistungsträger zu reduzieren, nicht mehr erreicht werden. Aufgrund der Modifizierung des Maklervertrags durch öffentlich-rechtliche Normen hat der private Vermittler auch keinen Anspruch darauf, exklusiv für den jeweiligen Arbeitsuchenden vermittelnd tätig zu werden. Überdies ist ihm bekannt, dass sich der Arbeitsuchende trotz Inanspruchnahme eines privaten Arbeitsvermittlers der Arbeitsvermittlung des Leistungsträgers weiter zur Verfügung zu stellen hat und den überreichten Vermittlungsvorschlägen vorrangig nachgehen muss, um gegebenenfalls eintretende Leistungsminderungen zu vermeiden. Dem potentiellen Arbeitgeber ist hingegen nicht bekannt, welche Vermittlungsbemühungen der Leistungsträger im Hinblick auf den betreffenden Arbeitsuchenden unternommen hatte, weshalb eine Vermittlungsbestätigung des Arbeitsgebers nicht ausschlaggebend sein kann, die Kausalität der Vermittlungstätigkeit des privaten Vermittlers zu bejahen. Die schutzwürdigen Vertragsinteressen des privaten Arbeitsvermittlers werden angesichts einer derartigen Konstellation aber dadurch gewahrt, dass der private Arbeitsvermittler sich beim Arbeitsuchenden über ein etwaiges Arbeitsangebot des Leistungsträgers zu informieren hat, will er es vermeiden, einen Vergütungsanspruch trotz eigener Tätigkeit nicht realisieren zu können. Im Ergebnis kann der private Arbeitsvermittler eine Vergütung daher immer dann nicht beanspruchen, wenn ein Arbeitsangebot des Leistungsträgers Anlass für eine eigene Vermittlungstätigkeit geworden ist. Der Vergütungsanspruch entsteht nur dann, wenn keine Vermittlungsaktivitäten des Leistungsträgers vorliegen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Februar 2008, L 7 AL 213/05, juris).
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In Anwendung dieser Grundsätze war die Vermittlungstätigkeit des Arbeitsvermittlers für den Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Beigeladenen und der Z. GmbH nicht kausal. Ungeachtet der späteren Vermittlungsaktivität des Arbeitsvermittlers fand jedenfalls bereits zuvor eine Vermittlungstätigkeit des Beklagten statt. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, in der ersten Augustwoche 2012 seine Bewerbungsunterlagen an mehrere Arbeitgeber, unter anderem auch an die Z. GmbH, versandt zu haben. Auf das Stellenangebot der Z. GmbH sei er über die Internetsuchmöglichkeit "Jobbörse" aufmerksam geworden, auf welche der Beklagte Stellenangebote einstelle. Hiervon ausgehend ist der Beklagte in Bezug auf das zum 3. September 2012 begonnene Beschäftigungsverhältnis vermittelnd tätig geworden, indem er über Selbstinformationseinrichtungen (§ 40 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II) den beigeladenen Arbeitsuchenden mit der Z. GmbH als spätere Arbeitgeberin zur Begründung des Beschäftigungsverhältnisses zusammengeführt hat (vgl. hierzu § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Diese Vermittlungstätigkeit des Beklagten fand noch vor Abschluss des Vermittlungsvertrages vom 20. August 2012 und damit vor der Vermittlungstätigkeit des Arbeitsvermittlers statt. Es besteht kein Anlass, die vorgenannten Angaben des Beigeladenen in Zweifel zu ziehen. Die Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung waren schlüssig, sind von dem Kläger nicht in Abrede gestellt worden und entsprechen dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge. So teilte der Beigeladene ausweislich eines Telefonvermerks vom 7. August 2012 dem Beklagten an diesem Tag mit, sich bei der Z. GmbH beworben zu haben. Der Beklagte hat mithin den Kontakt des Beigeladenen zu der späteren Arbeitgeberin bereits vor der Einschaltung des Arbeitsvermittlers hergestellt, weshalb es an der erforderlichen Kausalität der Vermittlungstätigkeit des Arbeitsvermittlers fehlt.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 154 Abs.1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Gerichtskostenpflicht des vorliegenden Verfahrens entspricht der Rechtslage zu § 421g SGB III a.F. (vgl. insoweit grundlegend BSG, Urteil vom 6. April 2006, a.a.O.). Diese (Kosten-)Rechtsprechung ist auf die seit dem 1. April 2012 geltende Rechtslage übertragbar (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2015, a.a.O.). Auch danach erhält die Vermittlungsvergütung nicht den Charakter einer Sozialleistung im Sinne des § 11 SGB I. Insbesondere die durch die entsprechende Anwendung des § 83 Abs. 2 Satz 2 SGB III (über § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III) für den Leistungsträger neu geschaffene Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten der Vergütung führt nicht dazu, dass die Vermittlungsvergütung zu einer dem Arbeitsuchenden zustehenden Leistung und damit zu einer Sozialleistung wird (a.A. SG Magdeburg zur Frage einer Verzinsungspflicht nach § 44 SGB I, Urteil vom 30. Juli 2014, S 18 AL 190/13, juris). Zur Wahrung einer effektiven Justiziabilität der Vermittlungsvergütung durch den Arbeitsvermittler selbst muss diesem der eigene öffentlich-rechtliche Zahlungsanspruch erhalten bleiben (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006, a.a.O., zu den anderenfalls lediglich verbleibenden Möglichkeiten eines abzutretenden öffentlich-rechtlichen Freistellungsanspruchs des Arbeitnehmers, eines Schuldbeitritts bzw. einer ersetzenden Schuldübernahme). Dessen Anspruch bezieht sich auch nach der neuen Rechtslage weiterhin auf eine Vergütung aus wirtschaftlicher Betätigung, was der Annahme einer dem Arbeitsvermittler zustehenden Sozialleistung entgegensteht. Unverändert ist der Arbeitsvermittler damit kein Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG und bedarf weiterhin keines besonderen Schutzes im Rahmen des sozialgerichtlichen Kostenrechts. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entsprach nicht der Billigkeit, da dieser keinen Antrag gestellt hat (vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 27. Juni 2007, B 6 KA 37/06 R, juris).
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Der Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.
(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.
(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
(4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
- 1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder - 2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch
- 1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, - 2.
(weggefallen) - 3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, - 4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder - 5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.
(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.
(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl
- 1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet, - 2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder - 3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.
(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
- 1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder - 2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.
(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Die Agentur für Arbeit soll Ausbildung- und Arbeitsuchenden sowie Arbeitgebern in geeigneter Weise Gelegenheit geben, sich über freie Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie über Ausbildung- und Arbeitsuchende zu unterrichten.
(2) Bei der Beratung, Vermittlung und Berufsorientierung sind Selbstinformationseinrichtungen einzusetzen. Diese sind an die technischen Entwicklungen anzupassen.
(3) Die Agentur für Arbeit darf in die Selbstinformationseinrichtungen Daten über Ausbildungsuchende, Arbeitsuchende und Arbeitgeber nur aufnehmen, soweit sie für die Vermittlung erforderlich sind und von Dritten keiner bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Daten, die von Dritten einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können, dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person aufgenommen werden. Der betroffenen Person ist auf Verlangen ein Ausdruck der aufgenommenen Daten zuzusenden. Die Agentur für Arbeit kann von der Aufnahme von Daten über Ausbildungs- und Arbeitsstellen in die Selbstinformationseinrichtungen absehen, wenn diese dafür nicht geeignet sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.
(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.
(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.
(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:
- 1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a, - 2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt, - 3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5, - 4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b, - 5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
- 1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches, - 2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, - 3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.
(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.
(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und
- 1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder - 2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.
(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.
(5) (weggefallen)
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden
- 1.
Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung, - 2.
Fahrkosten, - 3.
Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung, - 4.
Kosten für die Betreuung von Kindern.
(2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten.
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch
- 1.
Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, - 2.
(weggefallen) - 3.
Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, - 4.
Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder - 5.
Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
(2) Die Dauer der Einzel- oder Gruppenmaßnahmen muss deren Zweck und Inhalt entsprechen. Soweit Maßnahmen oder Teile von Maßnahmen nach Absatz 1 bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen diese jeweils die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Maßnahmen des Dritten Abschnitts sind ausgeschlossen.
(3) Die Agentur für Arbeit kann unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 beauftragen.
(4) Die Agentur für Arbeit kann der oder dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung nach Absatz 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein berechtigt zur Auswahl
- 1.
eines Trägers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende und nach § 179 zugelassene Maßnahme anbietet, - 2.
eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet, oder - 3.
eines Arbeitgebers, der eine dem Maßnahmeziel und -inhalt entsprechende betriebliche Maßnahme von einer Dauer bis zu sechs Wochen anbietet.
(5) Die Agentur für Arbeit soll die Entscheidung über die Ausgabe eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach Absatz 4 von der Eignung und den persönlichen Verhältnissen der Förderberechtigten oder der örtlichen Verfügbarkeit von Arbeitsmarktdienstleistungen abhängig machen.
(6) Die Vergütung richtet sich nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein; eine Pauschalierung ist zulässig. § 83 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 beträgt die Vergütung 2 500 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 3 000 Euro festgelegt werden. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird in Höhe von 1 250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Eine erfolgsbezogene Vergütung für die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung ist ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
- 1.
von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder - 2.
bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.
(7) Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung teilgenommen hat.
(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeitslosen oder Arbeitslosen, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, die Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf Wochen nicht überschreiten.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.