Sozialgericht Magdeburg Urteil, 25. Sept. 2013 - S 13 KA 109/10

ECLI: ECLI:DE:SGMAGDE:2013:0925.S13KA109.10.0A
published on 25/09/2013 00:00
Sozialgericht Magdeburg Urteil, 25. Sept. 2013 - S 13 KA 109/10
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 8.024,85 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um eine Honorarkürzung wegen der Verletzung der Fortbildungsnachweiserbringungspflicht (§ 95 d SGB V) im 3. Quartal 2009.

2

Die Klägerin nimmt als Vertragszahnärztin an der vertragsärztlichen Versorgung in Sachsen-Anhalt teil und ist in W. niedergelassen.

3

Mit Honorarbescheid vom 17. Dezember 2009 für das 3. Quartal 2009 kürzte die Beklagte das Honorar der Klägerin um 10 %, mithin um 8.024,85 EUR. Zur Begründung hieß es in der Folge, dass die Klägerin ihre Fortbildungsnachweise zu spät eingereicht habe und insofern das Honorar auf Grundlage der gesetzlichen Vorschrift des § 95 d SGB V zu kürzen sei. Stichtag sei der 31. Juli 2009 gewesen, die Klägerin habe ihre Fortbildungsnachweise nachweislich jedoch erst am 10. August 2009 - was unstreitig ist - bei der Beklagten eingereicht. Hiergegen erhob die Klägerin am 26. Januar 2010 mit der Begründung Widerspruch, die Beklagte habe ihre Hinweispflicht bezüglich der Einhaltung der Nachweiserbringungspflicht nicht erfüllt. Ihr sei ein entsprechendes Schreiben nicht zugegangen. Außerdem habe sie ihre Fortbildungspflicht vollumfänglich erfüllt. Die Überschreitung der Nachweisfrist müsse erfolglos bleiben, da die Beklagte der individuellen Hinweispflicht nicht nachgekommen sei. Die ihr zugegangene Urkunde vom 30. Juni 2009 bestätige zudem, dass sie ihrer Pflicht zur Fortbildung erfüllt habe. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2010, ausgefertigt am 15. Juni 2010 und zugestellt am 17. Juni 2010, zurück. In der Begründung heißt es, dass die gesetzliche Vorschrift keine differenzierenden Sanktionen für die Fälle vorsehe, in denen der Vertragszahnarzt seine Fortbildungsnachweise zu spät einreicht gegenüber den Fällen, in denen er seiner Fortbildungsverpflichtung nicht oder nicht vollumfänglich nachgekommen sei. In beiden Fällen sei das vertragszahnärztliche Honorar zu kürzen, und zwar für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 % und ab dem darauf folgenden Quartal um 25 %, da der Gesetzeswortlaut alleine von einer Nicht– bzw. einer nicht vollständigen Erbringung der Fortbildungsnachweise spreche. Das Honorar der Klägerin sei daher um 10 %, mithin um 8.024,85 EUR zu kürzen. Die Honorarkürzung ende nach Ablauf des Quartals in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht werde. Auf die Sanktion der Honorarkürzung aufgrund nicht oder nicht rechtzeitig erbrachter Fortbildungsnachweise sei mehrfach in den speziell an die Vertragszahnärzte zugesandten Zahnärztlichen Nachrichten sowie in den eigens für die Vertragszahnärzte als Mitglieder der KZV S.-A. bestimmten Rundbriefen, die direkt an diese adressiert seien, durch die Beklagte hingewiesen worden. Somit sei der Klägerin sowohl das drohende Fristende als auch die drohende Sanktion der Honorarkürzung bekannt gewesen. Die bei der Klägerin durchgeführte Honorarkürzung von zunächst 10 % stelle auch keine Willkürhandlung der Beklagten dar, sondern basiere auf einer gesetzlichen Regelung, in der der Gesetzgeber festgelegt habe, was die KZV in den Fällen zu tun habe, in denen der Fortbildungsnachweis nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht fristgerecht erbracht worden sei.

4

Mit ihrer am 15. Juli 2010 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, die Voraussetzungen des § 95 d Absatz 3 SGB V lägen nicht vor, denn eine Kürzung habe im 3. Quartal 2009 nicht erfolgen dürfen. Nach dem Gesetz, habe der maßgebliche Fünfjahreszeitraum im 3. Quartal 2009 geendet, nämlich zum für die Klägerin maßgeblichen Stichtag, dem 31. Juli 2009. Laut Gesetz erfolge die Kürzung in den Quartalen, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen und ende, wenn die Nachweispflicht nachgeholt werde, so dass auch eine Kürzung im Folgequartal nicht in Betracht käme. Ferner könne sich die Beklagte nicht auf allgemein gehaltene Rundschreiben und Publikationen berufen, denn für derartige Sanktionen sei ein individueller Hinweis nötig.

5

Die Klägerin beantragt,

6

den Honorarbescheid für das dritte Quartal 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2010 insoweit aufzuheben, als darin ein Honorarkürzung in Höhe von 8.024,85 EUR enthalten ist und die Beklagte zu verpflichten, den gekürzten Betrag an Sie auszuzahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und bezieht sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Wiederholend trägt Sie vor, ein Verstreichen lassen der Fortbildungsnachweisfrist immer Honorarkürzungsmaßnahmen nach sich zieht. Weiter führt sie aus, dass das erste Quartal, was auf den Fünfjahreszeitraum bzw. den Nachweiszeitraum generell folge, immer das Quartal sei, das sich unmittelbar an das Ende des Nachweiszeitraumes anschließe. Liege das Ende des Nachweiszeitraumes genau am Ende eines Quartals, so sei der erste Kürzungsbetrag das nachfolgende Quartal. Liege das Ende des Nachweiszeitraumes mitten in einem Quartal, sei das erste Kürzungsquartal das Quartal, in dem sich das Ende des Nachweiszeitraumes befinde. Diese Schlussfolgerung ergebe sich unmittelbar aus § 95d Absatz 3 Satz 6 SGB V, wonach die Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals ende, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht werde. Insofern gehöre also das Quartal, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht werde, erstmalig oder noch zu dem Quartal, dessen Honorarabrechnung zu kürzen sei. Eine gegenteilige Auslegung würde die Kürzungsvorschrift ad absurdum führen und widerspreche den Grundsätzen der Auslegung von Rechtsvorschriften. Vorliegend sei die Honorarkürzung für das 3. Quartal 2009 erfolgt, also in dem Quartal, in dem der Fortbildungsnachweis nachgeholt worden sei. Dies sei ordnungsgemäß und damit rechtmäßig. Zu der Verletzung individueller Hinweispflichten hat die Beklagte ausgeführt, dass es bereits an einer gesetzlichen Regelung, die eine solche Hinweispflicht vorschreibe und eine entsprechende Konsequenz formuliere, fehle. Unabhängig davon seien alle Vertragszahnärzte individuell durch mehrere persönlich an sie adressierte Rundbriefe über das nahende Ende des ersten Fortbildungsnachweiszeitraumes informiert worden. Hierzu hat die Beklagte diverse Rundbriefe zur Akte gereicht, auf welche ergänzend Bezug genommen wird. Nach den Ausführungen der Beklagten werde jeder Rundbrief direkt an den jeweiligen Vertragszahnarzt adressiert und somit eine persönliche Information an ihn selbst. Darüber hinaus erhalte jeder Vertragszahnarzt kostenfrei die "Zahnärztlichen Nachrichten", eine monatliche Zeitschrift, die ebenfalls über Aktuelles, Wichtiges und Rechte und Pflichten der Zahnärzte informieren. In den letzten Monaten vor dem ersten Abgabe- bzw. Nachweistermin sei in jeder Zeitschrift mit einer großen Seite auf den Ablauf der Frist und die Einreichung der Unterlagen hingewiesen worden. Die Beklagte sei damit Ihr Hinweispflicht vollumfänglich nachgekommen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

12

Der Honorarbescheid der Beklagten für das 3. Quartal 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat die Beklagte das Honorar wegen Nichteinhaltung der Fortbildungsnachweiserbringungsfrist um 10 Prozent gekürzt.

13

Rechtsgrundlage für die erfolgte Honorarkürzung ist § 95d Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 72 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGBV gelten, soweit sich die Vorschriften auf Ärzte beziehen, diese entsprechend für Zahnärzte, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Regelung des § 95d Absatz 3 Satz 4 SGB V gilt auch für Zahnärzte. Der Gesetzgeber hat die Anwendung des § 95d SGB V auf Zahnärzte nicht ausgeschlossen. Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die gesetzgeberische Intention zur Schaffung einer Fortbildungsverpflichtung nicht auch für Zahnärzte gelten sollte.

14

Erbringt nun ein Vertrags(zahn)arzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die KZV S.-A. verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertrags(zahn)arzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird (§ 95d Absatz 3 Satz 4 bis 6 SGB V). Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist (§ 95d Absatz 1 Satz 1 SGB V). Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der KZV den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Vertragsärzte, die am 30. Juni 2004 bereits zugelassen sind, haben den Nachweis nach Satz 1 erstmals bis zum 30. Juni 2009 zu erbringen (§ 95d Absatz 3 Satz 1 bis 3 SGB V).

15

Die Klägerin war am 30. Juni 2004 noch nicht als Vertragszahnärztin zugelassen. In Anwendung des gesetzlichen Berechnungsmaßstabes war für die Klägerin – und dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig – der Stichtag zur Einreichung der Fortbildungsnachweise der 31. Juli 2009. Zu diesem Tag war sie verpflichtet, die Fortbildungsnachweise zu erbringen. Dies hat sie nicht getan. Die Fortbildungsnachweise gingen nachweislich und unstreitig bei der Beklagten erst am 10. August 2009 ein. Dies war nach der gesetzlichen Regelung verspätet, denn diese stellt eindeutig auf den Nachweis ab. Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass ein Vertrags(zahn)arzt alle fünf Jahre gegenüber der KZV S.-A., den Nachweis zu erbringen" hat, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist (§ 95d Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V). Insofern stellt bereits der Wortlaut klar auf den "Nachweis" zum Stichtag und nicht lediglich auf die Erfüllung der Fortbildungspflicht ab. Folgerichtig knüpft das Gesetz insbesondere auch die Verpflichtung der KZV S.-A. zur Honorarkürzung an den fehlenden Nachweis. Die Verpflichtung der KZV S.-A. zur Honorarkürzung besteht dann, wenn ein Vertragsarzt den "Fortbildungsnachweis" nicht oder nicht vollständig erbringt (§ 95d Absatz 3 Satz 4 SGB V). Die Honorarkürzung endet erst nach Erbringung des "vollständigen Fortbildungsnachweises" (§ 95d Absatz 3 Satz 6 SGB V). Die Möglichkeit zur Zulassungsentziehung knüpft zum Beispiel ebenfalls an den fehlenden Fortbildungsnachweis an (§ 95d Absatz 3 Satz 7 und 8 SGB V). Entsprechend stellen auch die Regelungen für angestellte Ärzte auf den Fortbildungsnachweis ab (§ 95d Absatz 5 Satz 2 und 6 SGB V).

16

Die gesetzliche Regelung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber ist befugt, die Berufsausübung nach Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz (GG) zu regeln (vgl. SG Marburg, Urteil vom 23. März 2011, Aktenzeichen S 12 KA 695/10; Urteil vom 7. Dezember 2011, Aktenzeichen S 12 KA 854/10). Der Umfang der Fortbildungsverpflichtung ist nicht unverhältnismäßig. Hierfür sieht das Gesetz einen Fünfjahreszeitraum vor. Nach den auf der Grundlage des § 95d Absatz 6 SGB V ergangenen Richtlinien der KZV BV sind im Fünfjahreszeitraum 125 Fortbildungspunkte nachzuweisen (Mindestpunktzahl FortbRL-Z), wobei 10 Punkte pro Jahr durch Selbststudium erbracht werden können. Pro Fortbildungsstunde wird ein Punkt vergeben, pro Tag acht Punkte (Punktebewertung von Fortbildung BZÄK/ DGZMK, gültig ab 01.01.2006).

17

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die Pflicht zur fachlichen Fortbildung der Vertrags(zahn)ärzte eine Gesetzeslücke schließen, da bisher eine generelle vertrags(zahn)ärztliche Pflicht, den Nachweis über die Übereinstimmung des eigenen Kenntnisstandes mit dem aktuellen medizinischen Wissen zu erbringen, nicht bestanden hat. Sie dient damit der Absicherung der qualitätsgesicherten ambulanten Behandlung der Versicherten. Der Gesetzgeber beruft sich dabei auf Feststellungen des Sachverständigenrats für die Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen in dessen Gutachten 2000/2001. Danach veränderten sich die Auffassungen von und die Anforderungen an die "gute ärztliche Praxis" deutlich innerhalb weniger Jahre. Umso gravierender seien die Mängel im Fortbildungsangebot, in der Inanspruchnahme, in der Förderung und verpflichtenden Regelung der ärztlichen Fortbildung zu betrachten. Zu kritisieren seien eine häufig unzureichende Praxisrelevanz, die Vernachlässigung praktischer und interpersoneller Kompetenzen sowie eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit vieler Angebote durch mangelnde Neutralität oder Transparentmachung der Qualität der angeführten Evidenz. Darüber hinaus sei zu bemängeln, dass die Fortbildung ihre Funktion des Forschungstransfers zu langsam und zu unkritisch erfüllt habe. Als Maßnahme der Qualitätssicherung sei die Kompetenz des Bundesgesetzgebers nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gegeben (vgl. BT-Drs. 15/1525, S. 109).

18

Der Gesetzgeber kann auch die Honorarkürzung an den Nachweis der Fortbildung knüpfen. Dies ist gleichfalls nicht unverhältnismäßig. Letztlich handelt es sich um eine bloße Fristenregelung. Die Fortbildung und der Nachweis darüber liegen allein in der Sphäre des Vertrags(zahn)arztes und damit auch der Klägerin. Sie allein weiß, welche Fortbildungen sie absolviert hat und wer ihr hierüber einen Nachweis ausstellen kann. Mit der Stichtagsregelung nach einem Zeitraum von fünf Jahren weiß der Vertrags(zahn)arzt, wann der Nachweis erbracht sein muss. Hat er die Fortbildung absolviert, so ist es zur Überzeugung der Kammer kein wesentlich erhöhter Aufwand, die Nachweise rechtzeitig einzureichen. Dies entspricht auch allgemeinen vertrags(zahn)arztrechtlichen Grundsätzen, wonach vor Behandlungsbeginn nicht nur die Voraussetzungen zur vertrags(zahn)ärztlichen Behandlung erfüllt sein müssen, sondern auch eine Zulassung oder Genehmigung aufgrund der nachgewiesenen Qualifikation vorliegen müssen.

19

Die Berechtigung zur Teilnahme an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung kann, auch soweit sie sich nur auf bestimmte Bereiche oder Leistungen der ambulanten Versorgung erstreckt, nicht rückwirkend zuerkannt bzw. in Kraft gesetzt werden. Die Unzulässigkeit rückwirkender Statusbegründungen ergibt sich aus dem System des Vertragsarztrechts, das nach wie vor durch das Naturalleistungsprinzip in Verbindung mit der Beschränkung der Leistungserbringung auf einen umgrenzten Kreis dafür qualifizierter Leistungserbringer geprägt ist. Mit dieser Beschränkung ist verbunden, dass diesen die Berechtigung zur Erbringung von Leistungen - abgesehen von Notfällen - förmlich zuerkannt worden sein muss. Dies gilt für alle Arten der Statusbegründung im Vertragsarztrecht, also für Zulassungen von Vertrags(zahn)ärzten, für Ermächtigungen von Krankenhausärzten wie auch für Genehmigungen zur Anstellung von Ärzten und ebenso für weitere - nicht auf der Ebene des Status angesiedelte - Genehmigungen. Denn zum Schutz aller zur Leistungserbringung Berechtigter und aus ihr Verpflichteter und insbesondere zum Schutz der Versicherten muss zu Beginn einer vertrags(zahn)ärztlichen Behandlung feststehen, ob die zu erbringenden Leistungen innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden oder als privatärztliche Leistungen anzusehen und zu vergüten sind (vgl. zuletzt Bundessozialgericht, Urteil vom 11. März 2009 - B 6 KA 15/08 – SozR 4-2500 § 96 Nr. 11 = GesR 2009, 534 = MedR 2010, 128 = ZMGR 2009, 303 = KHR 2009, 172 = USK 2009-38 = Breith 2010, 21 = PFB 2009, 144, juris Rdnr. 15 f.).

20

Soweit der Gesetzgeber für die Erfüllung der Fortbildungspflicht auf einen förmlichen - feststellenden – Verwaltungsakt verzichtet, sondern es bei einem bloßen Nachweis belässt, kommt es aber auf den Nachweis bis zum Stichtag entscheidend an. Systematisch handelt es sich bei der Fortbildungspflicht um eine Qualitätssicherungsmaßnahme. Die Qualitätssicherung wird aber nach der gesetzlichen Regelung erst durch den Nachweis erfüllt. Hierfür gibt es weder eine rückwirkende Wirkung noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Insofern handelt es sich bei der Stichtagsregelung in § 95d Absatz 3 Satz 3 SGB V um eine gesetzliche Ausschlussfrist (vgl. insgesamt SG Marburg, Urteil vom 22. Februar 2012, Aktenzeichen S 12 KA 100/11).

21

Der Verpflichtung der Beklagten, im Fall der Klägerin deren Honorar zu kürzen, steht auch nicht die hier gegebene Besonderheit entgegen, dass das sanktionsbegründende Ereignis – die Nichteinreichung der Fortbildungsnachweise zum Stichtag – und die Sanktion selbst – die Honorarkürzung – nicht quartalsanschließend vorliegen, wie es der Regelfall der gesetzlichen Regelung vorsieht ( für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen ), sondern eine Sanktionierung im selben Quartal stattfindet, in dem die Fristüberschreitung durch die Vertragszahnärztin erfolgte. Die Klägerin meint, da sie im selben Quartal, in dem sie zur Einreichung verpflichtet gewesen sei, die Nachweise – wenn auch nicht zum Stichtag – erbracht hat, könne eine Kürzung nicht erfolgen, da die Handlung bereits nachgeholt war, bevor das zu kürzende Folgequartal begonnen hat. Dies ist zur Überzeugung der Kammer mit dem gesetzgeberischen Willen nicht vereinbar. Das Gesetz nimmt im Rahmen der Regelung, insbesondere für den "Erstfall" Bezug auf das Quartal, das auf den Fünfjahreszeitraum folgt. Wegen der Bezugnahme auf den 30. Juni 2009 für die früheste Verpflichtung all derjenigen, die bereits vor dem 30. Juni 2004 zugelassen waren, folgt der Sanktionszeitraum ohne Weiteres im Folgequartal. Wenn das Fristende jedoch wie hier ins kürzungsrelevante Quartal fällt, weil zuvor eine Zulassung inmitten eines Quartals erfolgte, kann dies nicht dazu führen, dass das Fristenfenster zur Erbringung der Fortbildungsnachweise künstlich verlängert wird. Würde man hier eine Honorarkürzung ebenfalls erst auf das Folgequartal – hier das vierte Quartal – beziehen, könnte der betreffende Vertragszahnarzt unabhängig von der strikten Frist die Nachweise im laufenden Quartal sanktionslos erbringen, da die Honorarkürzung mit Ablauf des Quartals endet, in dem die Fortbildungsnachweise vollständig erbracht sind. Dies würde nach Auffassung der Kammer eine unverhältnismäßige Privilegierung gegenüber den anderen Vertragszahnärzten darstellen und Sinn und Zweck der Regelung widersprechen. Eine Verschiebung und damit Verlängerung der Einreichungsfrist an das Ende des Zulassungsquartals stünde den geschaffenen Qualitätssicherungszwecken, die eben strikt an den Fünfjahreszeitraum anknüpfen entgegen.

22

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei von der Beklagten nicht ausdrücklich und individuell auf die Folgen der Versäumung der Fortbildungsnachweiserbringungsfrist hingewiesen worden.

23

Die Beklagte hat auf die Nachweispflicht hingewiesen und zwar mehrfach mittels Rundbriefen (beispielhaft Rundbrief 2/2009 vom 10. März 2009) und der für Vertragszahnärzte eigens herausgegebenen Zeitschrift "Zahnärztliche Nachrichten". Eines persönlichen Hinweises bedarf es unter diesen Voraussetzungen nicht. Die Klägerin ist gehalten, sich aus diesen Informationsquellen, die ihr ohnehin persönlich übersandt werden, zu unterrichten. Tut sie dies nicht, gehen nachteilige Folgen schlicht zu ihren Lasten. Der Beklagten jedenfalls ist in dieser Hinsicht kein Vorwurf zu machen. Soweit die Klägerin gleichwohl eine persönliche Hinweispflicht zum Beispiel aus etwaigen Richtlinien zu sehen vermag, so führte selbst eine Nichtbeachtung dieser nicht zu einer formellen Rechtswidrigkeit der Honorarbescheide. Den nach § 95d Absatz 6 SGB V erlassenen Richtlinien kommt weder nach dem Gesetz noch nach anderen Vorschriften eine Außenwirkung zu. Es handelt sich, da einseitig von der KBV erlassen, um keine vertraglichen Bestimmungen (vgl. die §§ 81 Abs. 3 Nr. 1, 95 Abs. 3 Satz 3 SGB V) oder besondere Richtlinien i.S.d. § 81 Abs. 3 Nr. 2 SGB V. Insofern handelt es sich bei den Richtlinien um verfahrensausfüllende und norminterpretierende Verwaltungsvorschriften (Pawlita, in: juris-PK, § 95d Rn. 51f und SG Marburg, Gerichtsbescheid vom 4. August 2013, Aktenzeichen S 11 KA 902/10.)

24

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

26

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197 a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Absatz 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Klägerin wendet sich hier gegen die Honorarkürzung in Höhe von insgesamt 8.024,85 Euro. Dieser Betrag ist mithin maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes.


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 18/03/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Sprungrevision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 4.038,78 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin wehrt sich gegen eine Honorarkürzung
published on 12/11/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.09.2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Streitig ist eine Honorarkür
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.

(2) Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychotherapeuten erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt.

(3) Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ermächtigte Ärzte entsprechend.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums, eines Vertragsarztes oder einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b. Den Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von ihm angestellten Ärzte führt das medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt; für die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 5 oder nach § 119b angestellten Ärzte wird der Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 von der Einrichtung geführt. Übt ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern. Absatz 3 Satz 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Honorar des medizinischen Versorgungszentrums, des Vertragsarztes oder der Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b gekürzt wird. Die Honorarkürzung endet auch dann, wenn der Kassenärztlichen Vereinigung die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen wird, nach Ablauf des Quartals, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet. Besteht das Beschäftigungsverhältnis fort und wird nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums für einen angestellten Arzt der Fortbildungsnachweis gemäß Satz 2 erbracht, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen.

(6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. Es ist insbesondere festzulegen, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schriftliche oder elektronische Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben. Die Regelungen sind für die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich.

(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.
Namen, Bezirk und Sitz der Vereinigung,
2.
Zusammensetzung, Wahl und Zahl der Mitglieder der Organe,
3.
Öffentlichkeit und Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,
4.
Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder,
5.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
6.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsprüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
7.
Änderung der Satzung,
8.
Entschädigungsregelungen für Organmitglieder einschließlich der Regelungen zur Art und Höhe der Entschädigungen,
9.
Art der Bekanntmachungen,
10.
die vertragsärztlichen Pflichten zur Ausfüllung des Sicherstellungsauftrags.
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.

(3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen

1.
die von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen abzuschließenden Verträge und die dazu gefaßten Beschlüsse sowie die Bestimmungen über die überbezirkliche Durchführung der vertragsärztlichen Versorgung und den Zahlungsausgleich zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind,
2.
die Richtlinien nach § 75 Abs. 7, § 92, § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 4 für die Kassenärztlichen Vereinigungen und ihre Mitglieder verbindlich sind.

(4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.

(5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.