Sozialgericht Magdeburg Urteil, 18. März 2015 - S 13 KA 60/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 4.038,78 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin wehrt sich gegen eine Honorarkürzung wegen verspätet eingereichter Fortbildungsnachweise ihrer angestellten Zahnärztin.
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Die Klägerin ist niedergelassene Vertragszahnärztin in H ... Vom ... Dezember 2008 bis ... September 2009 war die Zahnärztin A. in ihrer Vertragszahnarztpraxis zunächst als Entlastungsassistentin und ab ...2009 als angestellte Zahnärztin tätig. Frau A. war zuvor seit ...1991 in eigener Praxis im Bereich der Beklagten als Vertragszahnärztin zugelassen.
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Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 teilte die Beklagte der Zahnärztin A. mit, dass der für sie geltende Fünfjahreszeitraum für den Nachweis von 125 Fortbildungspunkten am 30. Juni 2010 ende. Sie forderte die Zahnärztin auf, schnellstmöglich die Nachweise einzureichen, da der Praxisinhaberin sonst eine Honorarkürzung drohe.
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Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und trug zu ihrer und der gegenwärtigen schwierigen persönlichen und wirtschaftlichen Situation von Frau A. vor und kündigte an, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Fortbildungsnachweise für Frau A., ebenso wie bei ihr selbst, erst 2014 einzureichen seien. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 wandte sich Frau A. an die Beklagte und schilderte, ihre Weiterbildungsnachweise seien nicht vollständig. Dies sei aber nicht das Verschulden der Klägerin. Seit 2008 laufe ihr Insolvenzverfahren, weshalb sie sich Weiterbildungen finanziell nicht habe leisten können. Auch habe sie Online-Weiterbildungen mangels entsprechender Computerausrüstung und Internetzugangs nicht alternativ wahrnehmen können. Jahrelang habe sie erfolglos versucht, gegen die Schulden und die Insolvenz ihrer eigenen Praxis anzukämpfen. Das Erinnerungsschreiben habe sie nicht erhalten. Sie sei auch davon ausgegangen, dass sie von der Verpflichtung des Nachweises der Weiterbildung befreit sei. Seit der Anstellung habe sie an Weiterbildungen teilgenommen und 17 Fortbildungspunkte erreicht.
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Am 1. Juli 2010 legte Frau A. bei der Beklagten Fortbildungsnachweise vor, die insgesamt mit 91 Punkten bewertet waren.
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Mit den Schreiben vom 20. Juli 2010 und 1. Oktober 2010 kündigte die Beklagte der Klägerin daraufhin an, sie sei wegen des Fehlens der vollständigen Fortbildungsnachweise von Frau A. gesetzlich gezwungen, das Honorar ab dem 3. Quartal 2010 um 10% zu kürzen. Die von der Klägerin und Frau A. geschilderten persönlichen und wirtschaftlichen Umstände, einschließlich des Statuswechsels von der zugelassenen zur angestellten Zahnärztin, erlaubten es nicht, hiervon abzusehen. Nur in dem Zeitraum als Entlastungsassistentin sei Frau A. nicht weiterbildungspflichtig gewesen. Der maßgebliche Zeitraum, in dem die Durchführung der nachzuweisenden Fortbildungen eingeräumt werde, habe sich vom 30. Juni 2009 auf den 30. Juni 2010 verlängert. Die am 21. September 2010 nachgereichten Fortbildungsnachweise (125 Punkte) seien aber nach der Frist vorgelegt worden, so dass eine Honorarkürzung im 3. Quartal 2010 um 10 % unausweichlich sei.
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Mit Schreiben vom 13. September 2010 wandte die Klägerin dagegen ein, eine Kürzung dürfe nicht stattfinden, weil sie von der Beklagten nicht frühzeitig auf ihre Verpflichtung hingewiesen worden sei.
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Mit der Honorarabrechnung für das 3. Quartal 2010 vom 17. Dezember 2010, übersandt mit Bescheid vom 5. Januar 2011, teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr Honorar für dieses Quartal werde um 10 %, also um 4.038,77 Euro, gekürzt, weil sie die Fortbildungsnachweise für die bei ihr angestellte Zahnärztin nicht rechtzeitig bis zum 30. Juni 2010 vorgelegt habe.
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Dagegen legte die Klägerin noch im selben Monat Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2011, der Klägerin zugestellt am 3. Juni 2011, zurückwies.
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Mit der am Montag, den 4. Juli 2011, erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) habe eine Richtlinie zur Regelung des Fortbildungsnachweises erlassen, wonach das Honorar lediglich bezüglich des betroffenen angestellten Zahnarztes um 10 % gekürzt werden dürfe. Außerdem sei die Beklagte verpflichtet gewesen, sie mindestens drei Monate vor Ablauf der Fünfjahresfrist individuell zur Abgabe der Fortbildungsnachweise aufzufordern und auf die drohende Honorarkürzung hinzuweisen. Hieran fehle es; Hinweise in Rundschreiben reichten nicht aus und das Schreiben vom 4. Mai 2010 habe sie nie erhalten. Deshalb sei die Honorarkürzung rechtswidrig.
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Die Klägerin beantragt,
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den Honorarbescheid für das 3. Quartal 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2011 aufzuheben, soweit die Beklagte mit diesen Bescheiden eine Kürzung des Honorars um 10 % vorgenommen hat.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, das Honorar der Klägerin sei ohne Material- und Laborkosten und ohne Zahnersatzleistungen um 10 % gekürzt worden. Eine weitere Reduzierung des Honorars auf einen rechnerischen Anteil von Frau A. sei gesetzlich nicht zulässig. Außerdem könne ein an der tatsächlichen Leistungserbringung gemessener Honoraranteil eines angestellten Zahnarztes nicht ermittelt werden, weil dieser seine sämtlichen Leistungen regelmäßig im Namen und für Rechnung des zugelassenen Vertragszahnarztes erbringe. Eine fiktive Teilung scheide mangels gesetzlicher Regelung aus. Insoweit müsse auch die Regelung der KZBV verstanden werden. Die gesetzliche Vorschrift schreibe auch weder eine Pflicht der Beklagten vor, die Vertragszahnärzte zur Abgabe der Fortbildungsnachweise aufzufordern, noch diese auf andere Weise auf das Fristende hinzuweisen. Lediglich die Richtlinie der KZBV fordere einen Hinweis von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen. Diese Verpflichtung habe nur eine verfahrensgestaltende Funktion, deren Fehlen lediglich zu einem unbeachtlichem Verfahrensfehler führen könne, eine Honorarkürzung jedoch nicht rechtwidrig werden lasse. Denn ein solcher Fehler würde die Tatsache, dass ein Fortbildungsnachweis nicht rechtzeitig erbracht würde, nicht beeinflussen. Nach der Satzung müsse sich jeder Vertragszahnarzt fortbilden. Die Kenntnis dieser Pflicht sei Voraussetzung für die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Unabhängig davon sei die Klägerin und die angestellte Zahnärztin mit Schreiben vom 4. Mai 2010 auf das Ende der Nachweisfrist hingewiesen worden. Darüber hinaus seien alle Vertragszahnärzte mit Rundbrief vom 10. März 2009 und den Zahnärztlichen Nachrichten 3-6/09 auf die Fortbildungsnachweisverpflichtung zum 30. Juni 2009 hingewiesen worden.
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Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die Kammer entscheidet gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der für die Angelegenheiten der Vertragszahnärzte vorgesehenen Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreise der Vertragszahnärzte.
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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
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Die Beklagte hat das Honorar der Klägerin im 3. Quartal 2010 zu Recht um 10 % gekürzt. Der Honorarbescheid und der Widerspruchsbescheid der Beklagten werden nicht insoweit aufgehoben, weil sie rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen.
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Als Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten dient § 95d Abs. 1, Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 bis 6, Abs. 5 Sätze 1, 2 und 4 sowie Abs. 6 Sätze 1, 2 und 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2011 gültigen Fassung des Art. 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874) in Verbindung mit der für die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen verbindlichen "Regelung des Fortbildungsnachweises gemäß § 95d Abs. 6 SGB V" der KZBV (KZBV-Regelung). Nach diesen Vorschriften hat ein Vertragszahnarzt alle fünf Jahre gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner fachlichen Fortbildungsverpflichtung nachgekommen ist. Den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung der Zahnärzte regelt die KZBV im Einvernehmen mit der Bundeszahnärztekammer. Hierzu hat die KZBV in ihrer o. g. Regelung vorgegeben, dass der Vertragszahnarzt innerhalb des Fünfjahreszeitraumes 125 Fortbildungspunkte nachweisen muss. Die Nachweispflicht trifft nach der gesetzlichen Vorschrift Vertragszahnärzte, die bereits am 30. Juni 2004 zugelassen waren, erstmals zum 30. Juni 2009. Erbringt der Vertragszahnarzt einen Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenzahnärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragszahnärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragszahnarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Dies gilt entsprechend für angestellte Zahnärzte eines Vertragszahnarztes, wobei jener den Fortbildungsnachweis für die von ihm angestellten Zahnärzte zu führen hat. Die Vorschriften über die Honorarkürzung gelten ebenso, allerdings mit der Maßgabe, dass das Honorar des (anstellenden) Vertragszahnarztes gekürzt wird. Das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung für die Vertragszahnärzte regelt die KZBV.
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Die Voraussetzungen für eine Kürzung sind, soweit es das vertragszahnärztliche Honorar der Klägerin für das 3. Quartal 2010 betrifft, erfüllt. Die eigene Fortbildungsnachweispflicht der Klägerin ist nicht im Streit, allerdings trifft dies nicht für die bei ihr angestellte Zahnärztin zu. Diese war am 30. Juni 2004 bereits in eigener Praxis zugelassen und anschließend zunächst weiter selbst als zugelassene Zahnärztin, später dann als angestellte Zahnärztin in der vertragszahnärztlichen Versorgung tätig. Daher traf sie grundsätzlich die Pflicht, bis zum 30. Juni 2009 einen Fortbildungsnachweis zu erbringen. Die Nachweispflicht ist eine Maßnahme der Qualitätssicherung in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung, weshalb es – wie gesetzlich vorgesehen – nicht darauf ankommt, ob die Vertrag(zahn)ärzte als selbst zugelassene Praxisinhaber, als ermächtigte oder als angestellte (Zahn)Ärzte tätig sind. Ob die Beklagte den Zeitraum, in dem die Zahnärztin A. als genehmigte Entlastungsassistentin bei der Klägerin gearbeitet hatte, bei der Bildung des Fünfjahreszeitraumes herausnehmen durfte, kann die Kammer offen lassen, weil die Klägerin dadurch nicht beschwert ist, denn die Beklagte hat wegen dieser Zeit die Frist zur Erbringung des Nachweises zugunsten der Klägerin zeitlich um ein Jahr bis zum 30. Juni 2010 ausgedehnt.
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Die Pflicht, die fachliche Fortbildung der Zahnärztin A. bis zum 30. Juni 2010 nachzuweisen, trifft nicht die zu diesem Zeitpunkt angestellte Zahnärztin, sondern die Klägerin als anstellende zugelassene Vertragszahnärztin (§ 95 Abs. 5 Satz 1 SGB V). Dieser Verpflichtung ist die Klägerin nicht nachgekommen; sie konnte es ihrem Vorbringen nach auch nicht, weil Frau A. bis zur eingeräumten Frist zum 30. Juni 2010 noch keine 125 Fortbildungspunkte erreicht hatte. Ausweislich der später eingereichten Unterlagen hat Frau A. 28 der 125 zum 1. Oktober 2010 belegten Fortbildungspunkte nach dem 30. Juni 2010 erworben.
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Da die Klägerin der Beklagten vor Ablauf des 30. Juni 2010 nicht die notwendigen Fortbildungspunkte nachweisen konnte, war die Beklagte verpflichtet, das Honorar der Klägerin im 3. Quartal 2010 (1. Juli bis 30. September 2010) um 10 % zu kürzen.
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Die Höhe der Kürzung ist nicht zu beanstanden. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin vorgetragene Einwand ist unerheblich. Die Beklagte war nicht verpflichtet, vor der Kürzung einen Honoraranteil der Klägerin abzuziehen bzw. nur einen der Zahnärztin A. zuordnungsfähigen Honoraranteil um 10 % zu kürzen.
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Gemäß § 95d Abs. 6 Satz 2 SGB V regelt die KZBV das Verfahren der Honorarkürzung. Diese Regelung ist nach Satz 4 der Vorschrift für die Beklagte verbindlich. Die KZBV schreibt vor, dass sich die Honorarkürzungen nur auf das Honorar desjenigen Vertragszahnarztes beziehen sollen, der seiner Fortbildungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen ist; dies gelte entsprechend auch für angestellte Zahnärzte eines Vertragszahnarztes (Röm. II Abs. 2 Satz 3 und 4 KZBV-Regelung). Bei Gemeinschaftspraxen und entsprechend bei Praxen mit angestellten Zahnärzten sei das Gesamthonorar durch die Anzahl der an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Vertragszahnärzte bzw. angestellten Zahnärzte zu teilen und der rechnerische Anteil des Zahnarztes, der den Fortbildungsnachweis nicht erbracht habe, entsprechend zu kürzen (Röm. II Absatz 3 der KZBV-Regelung).
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Die Beklagte wendet diese Regelung nicht an. Die Kammer hat dies nicht zu beanstanden, weil sie diese Vorgabe, soweit sie die angestellten Vertrags(zahn)ärzte betrifft, für rechtswidrig hält. Die KZBV hat die Grenzen ihrer Regelungskompetenz überschritten, als sie die anteilige Kürzung auch für angestellte Zahnärzte vorgeschrieben hat. Das Gesetz gibt grundsätzlich den Rahmen vor, in dem die KZBV ermächtigt ist, eine Regelung nach Absatz 6 zu treffen. § 95d Abs. 3 Satz 4 SGB V ordnet an, dass das an den Vertrags(zahn)arzt zu zahlende Honorar aus der Vergütung der vertrags(zahn)ärztlichen Tätigkeit um 10 % zu kürzen ist. Eine Quotierung sieht der Wortlaut des Gesetzes nicht vor. Nach Absatz 5 Satz 4 der Vorschrift gilt die Kürzung entsprechend bei fehlendem Nachweis eines angestellten Zahnarztes, allerdings mit der Maßgabe, dass das Honorar des (anstellenden) Vertrags(zahn)arztes zu kürzen ist. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers bedurfte es dieser gesonderten Maßgaberegelung, um den wesentlichen Unterschied zwischen der Fortbildungsnachweisverpflichtung und der Kürzung eines Vertrags(zahn)arztes bzw. ermächtigten (Zahn)Arztes einerseits und derselben Verpflichtung bezüglich eines angestellten (Zahn)Arztes andererseits hervorzuheben. Die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache BT-Drs. 15/1525 vom 08.09.2003, zu Nummer 76, zu Absatz 3, S. 109, 110) geht bei Gemeinschaftspraxen und Jobsharing davon aus, dass nur das Honorar des Vertrags(zahn)arztes zu kürzen sei, der den Fortbildungsnachweis nicht erbracht hat. Dies leuchtet auch der Kammer in den Fällen ein, wo mehrere zugelassene Vertrags(zahn)ärzte eine Berufsausübungsgemeinschaft bilden, denn wäre dies anders, würden die übrigen zugelassenen Vertrags(zahn)ärzte der Praxis, die ihrer eigenen Pflicht nachgekommen sind, Fortbildungsnachweise rechtzeitig zu erbringen, faktisch einer Kürzung unterworfen, obwohl hierfür die Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies würde zu einer unzulässigen Benachteiligung führen. Anders ist dies bei angestellten (Zahn)Ärzten zu beurteilen. Hier wollte der Gesetzgeber mit § 95d Abs. 5 Satz 4 SGB V ausdrücklich regeln, dass das gesamte vertrags(zahn)ärztliche Honorar des anstellenden Vertrags(zahn)arztes in dem Fall zu kürzen ist, wenn zwar er selbst rechtzeitig den Nachweis führen konnte, er aber seiner weiteren unmittelbaren Verpflichtung aus § 95d Abs. 5 Satz 2 SGB V nicht rechtzeitig und vollständig nachkommen kann, weil ein angestellter (Zahn)Arzt den erforderlichen Nachweis nicht beibringen kann (BT-DRS. a. a. O., zu Absatz 5, S. 111). Der Gesetzgeber wollte hier mit Blick auf die Qualitätssicherung der Versorgung ausdrücklich einen Anreiz setzen und an den Vertrags(zahn)arzt appellieren, seiner Verantwortung als Arbeitgeber, ausreichend Fortbildungsmöglichkeiten für die angestellten Zahnärzte anzubieten, gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund hätte sich die angestellte Zahnärztin in dem vorliegenden Rechtsstreit gegenüber der Beklagten auch nicht auf ihre fehlenden finanziellen Möglichkeiten berufen müssen, wenn die Klägerin ihr zumindest in dem Zeitraum seit der vollen Anstellung im September 2009 bis zum 30. Juni 2010 Gelegenheit zur Wahrnehmung von Fort- und Weiterbildungen gegeben hätte. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt:
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"Bei fehlendem Fortbildungsnachweis wird der gesamte Honoraranspruch des Vertragsarztes oder des medizinischen Versorgungszentrums um 10 % bzw. 25 % reduziert, eine Quotierung zur Ermittlung des Anteils des angestellten Arztes, für den der Fortbildungsnachweis nicht erbracht wurde, findet nicht statt (Satz 4). Damit soll der Anreiz zur Überprüfung der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der angestellten Ärzte erhöht werden. Das medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt kann als Arbeitgeber aufgrund seiner Weisungsbefugnis und durch organisatorische Maßnahmen, wie z. B. das Aufstellen eines Fortbildungsplans, frühzeitig dafür Sorge tragen, dass alle bei ihm angestellten Ärzte die Fortbildungspflicht erfüllen und im Fall hartnäckiger Weigerung das Beschäftigungsverhältnis kündigen und damit die Honorarkürzungen vermeiden oder deren Laufzeit reduzieren (Satz 5)."
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Das bedeutet, dass der Gesetzgeber durch Absatz 5 Satz 4 eine Reduzierung der Honorarkürzung durch Quotierung ausschließen wollte. Damit war der Spielraum, den die KZBV bei der Gestaltung der Regelung des Honorarkürzungsverfahrens hatte, ausdrücklich begrenzt. Die KZBV hat den erklärten Willen des Gesetzgebers nicht beachtet, sondern die gezogene Grenze dadurch überschritten, dass sie in ihrer Regelung eine Ausdehnung der quotierten Honorarkürzung auf Nachweismängel bei angestellten Zahnärzten vorgeschrieben hat. Damit verstößt diese Regelung gegen die Ermächtigungsgrundlage. Selbst wenn Abs. 6 Satz 4 der Vorschrift die Verbindlichkeit der Regelung für die Beklagte vorschreibt, kann die Klägerin aus der gesetzeswidrigen, untergesetzlichen Regelung keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Anwendung herleiten, wenn die Beklagte sie nicht heranzieht.
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Auch das Vorbringen der Klägerin zu dem Bestehen einer Hinweispflicht der Beklagten führt zu keinem anderen Ergebnis. In Röm. II Abs. 4 der KZBV-Regelung werden die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen verpflichtet, die Vertragszahnärzte bzw. die Medizinischen Versorgungszentren vor Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraumes zur Abgabe des erforderlichen Fortbildungsnachweises aufzufordern, wobei auf die ansonsten vorzunehmenden Honorarkürzungen hinzuweisen sei. Diese Verpflichtung findet keine Stütze in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Zwar soll die KZBV bindende Regelungen zum Verfahren der Honorarkürzung aufstellen, solche dürfen aber nicht ohne weiteren gesetzlichen Anknüpfungspunkt dazu führen, dass die vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge verändert oder verhindert wird. Unmissverständlich verpflichtet das Gesetz die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen dazu, das Honorar zu kürzen, wenn die entsprechenden Leistungserbringer den Fortbildungsnachweis nicht rechtzeitig führen. Diese Rechtsfolge hängt nicht von einer vorherigen (zeitlich bestimmten) Aufforderung ab. Regelungen, die dem Ziel des Gesetzes, die Qualität der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung zu sichern (§ 95d Abs. 1 SGB V, vgl. auch o. a. BT-Drs., S. 109), zuwiderlaufen, überschreiten die der KZBV eingeräumte Regelungsbefugnis. In diesem Lichte ist die von ihr getroffene Regelung auszulegen. Weder ausdrücklich noch mittelbar schließt sie die Honorarkürzung bei Fehlen eines (rechtzeitigen) Hinweises seitens der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen aus. Sie gibt insoweit keine zusätzliche Voraussetzung vor, die eine Honorarkürzung hindern könnte, sondern beinhaltet schlicht eine Empfehlung an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Vertragszahnärzte bei der ihnen obliegenden Verpflichtung durch eine entsprechende Aufforderung zu unterstützen. Etwas anderes lässt sich hieraus für die Vertragszahnärzte nicht ableiten, zumal die KZBV-Regelung nicht einmal selbst eine konkrete Rechtsfolge für den Fall vorsieht, dass kein Hinweis erfolgte. Daher war die Beklagte, unabhängig davon, ob sie der Hinweisempfehlung der KZBV folgte, nicht daran gehindert, das Honorar der Klägerin zu kürzen.
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Allerdings war die Beklagte der Vorgabe der KZBV nachgekommen, denn sie hat durch den Rundbrief vom 10. März 2009 und die "Zahnärztlichen Nachrichten" 3-6/09, die an die Vertragszahnärzte in Sachsen-Anhalt versandt worden waren, regelmäßig auf die stichtagsgebundene Fortbildungsnachweisverpflichtung zum 30. Juni 2009 hingewiesen. Dies genügte; einen Anspruch auf individuelle Benachrichtigung über die Fortbildungsverpflichtung kann die Klägerin nicht geltend machen (so bereits Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 25.09.2013 – S 13 KA 109/10, Rn 23, www.juris.de). Das Gesetz geht von einer für jeden betroffenen Vertrags(zahn)arzt leicht zu erkennenden Stichtagsregelung aus, die sich im Fünfjahresturnus, für die bereits seit 30. Juni 2004 zugelassenen Vertrags(zahn)ärzte beginnend mit dem Stichtag vom 30. Juni 2009, wiederholt. Einer individuellen Aufforderung bedarf es daher nicht; das Gesetz sieht sie nicht vor. Es obliegt dem Vertrags(zahn)arzt, Unterbrechungen anzuzeigen, wenn sie sich auf die Frist auswirken. Im Fall des Ruhens der Zulassung sieht § 95d Abs. 3 Satz 1 Zweiter Halbsatz SGB V die Unterbrechung der Frist für die Zeit des Ruhens vor. Übt ein angestellter (Zahn)Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, obliegt es dem Vertrags(zahn)arzt, nach § 95d Abs. 5 Satz 3 SGB V einen Antrag bei der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung auf Verlängerung des Fünfjahreszeitraums um die Fehlzeiten zu stellen. Dies belegt, dass zuallererst der Vertragszahnarzt seine Verpflichtung im Auge behalten muss. Fehlende unterstützende Hinweise der zuständigen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung beseitigen die Nachweispflicht nicht.
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Die Klägerin war zudem ihrem Vorbringen nach selbst davon ausgegangen, dass ihre seit Dezember 2008 angestellte Zahnärztin den Nachweis ebenfalls zum 30. Juni 2009 zu erbringen hatte. Das Entgegenkommen der Beklagten, ihr eine längere Frist wegen der Tätigkeit als Entlastungsassistentin einzuräumen, entband sie nicht von ihrer Verpflichtung. Ihr oblag es, herauszufinden, wann sie den Nachweis für die Zahnärztin A. zu erbringen hat. Persönliche und wirtschaftliche Umstände der Klägerin bzw. der angestellten Zahnärztin waren in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Die Klägerin hätte es ihrer angestellten Zahnärztin bis zum 30. Juni 2010 ermöglichen können, Fortbildungen wahrzunehmen. Weder das Gesetz, noch die vorgegebenen Regelungen der KZBV sehen Ausnahme- oder Befreiungstatbestände vor. Damit wird der hohe Rang unterstrichen, der dieser Maßnahme der Qualitätssicherung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung beigemessen wird. Dieser Stellenwert lässt sich auch daran ablesen, dass bei beständigem Fehlen eines Fortbildungsnachweises sogar die Zulassungsentziehung bzw. der Widerruf der Anstellungsgenehmigung droht (§ 95d Abs. 3 Satz 7 und Abs. 5 Satz 6 SGB V).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie in dem Rechtsstreit unterlegen ist.
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Die Kammer hat gemäß §§ 161 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit 160 Abs 2 Nr. 1 SGG die Sprungrevision wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtstreits zugelassen. Wie weit die Regelungsbefugnis der KZBV bei der Honorarkürzung aus § 95b Abs. 6 SGB V reicht, ist bislang höchstrichterlich noch nicht vollständig geklärt. Ob die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundessozialgerichts vom 11. Februar 2015 (B 6 KA 19/14 R) die Rechtsfragen des vorliegenden Verfahrens beantworten, konnte die Kammer nicht klären, weil diese bei der Entscheidung noch nicht vorlagen.
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Der Streitwert ergibt sich gemäß §§ 40, 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) aus der mit der Klage angefochtenen Honorarkürzung in Höhe von 4.038,78 Euro.
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Annotations
(1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.
(2) Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychotherapeuten erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt.
(3) Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ermächtigte Ärzte entsprechend.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums, eines Vertragsarztes oder einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b. Den Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von ihm angestellten Ärzte führt das medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt; für die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 5 oder nach § 119b angestellten Ärzte wird der Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 von der Einrichtung geführt. Übt ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern. Absatz 3 Satz 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Honorar des medizinischen Versorgungszentrums, des Vertragsarztes oder der Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b gekürzt wird. Die Honorarkürzung endet auch dann, wenn der Kassenärztlichen Vereinigung die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen wird, nach Ablauf des Quartals, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet. Besteht das Beschäftigungsverhältnis fort und wird nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums für einen angestellten Arzt der Fortbildungsnachweis gemäß Satz 2 erbracht, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen.
(6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. Es ist insbesondere festzulegen, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schriftliche oder elektronische Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben. Die Regelungen sind für die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich.
(1) An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss in dem medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich. Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).
(1a) Medizinische Versorgungszentren können von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3, von anerkannten Praxisnetzen nach § 87b Absatz 2 Satz 3, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden. Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 sind jedoch nur zur Gründung fachbezogener medizinischer Versorgungszentren berechtigt; ein Fachbezug besteht auch für die mit Dialyseleistungen zusammenhängenden ärztlichen Leistungen im Rahmen einer umfassenden Versorgung der Dialysepatienten. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums ist nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort. Für die Gründung von medizinischen Versorgungszentren durch Kommunen findet § 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwendung.
(1b) Ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum kann von einem Krankenhaus nur gegründet werden, soweit der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in dem Planungsbereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in dem die Gründung des zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentrums beabsichtigt ist, 10 Prozent nicht überschreitet. In Planungsbereichen, in denen der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um bis zu 50 Prozent unterschritten ist, umfasst die Gründungsbefugnis des Krankenhauses für zahnärztliche medizinische Versorgungszentren mindestens fünf Vertragszahnarztsitze oder Anstellungen. Abweichend von Satz 1 kann ein Krankenhaus ein zahnärztliches medizinisches Versorgungszentrum unter den folgenden Voraussetzungen gründen:
- 1.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 50 Prozent unterschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus damit insgesamt gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 20 Prozent nicht überschreitet, - 2.
in einem Planungsbereich, in dem der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10 Prozent überschritten ist, sofern der Versorgungsanteil der vom Krankenhaus gegründeten zahnärztlichen medizinischen Versorgungszentren an der vertragszahnärztlichen Versorgung in diesem Planungsbereich 5 Prozent nicht überschreitet.
(2) Um die Zulassung als Vertragsarzt kann sich jeder Arzt bewerben, der seine Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister (Arztregister) nachweist. Die Arztregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt. Die Eintragung in ein Arztregister erfolgt auf Antrag
- 1.
nach Erfüllung der Voraussetzungen nach § 95a für Vertragsärzte und nach § 95c für Psychotherapeuten, - 2.
nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte.
(2a) (weggefallen)
(3) Die Zulassung bewirkt, daß der Vertragsarzt Mitglied der für seinen Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung wird und zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Umfang seines aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrages berechtigt und verpflichtet ist. Die Zulassung des medizinischen Versorgungszentrums bewirkt, dass die in dem Versorgungszentrum angestellten Ärzte Mitglieder der für den Vertragsarztsitz des Versorgungszentrums zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sind und dass das zugelassene medizinische Versorgungszentrum insoweit zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind verbindlich. Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind von der Kassenärztlichen Vereinigung bundeseinheitlich, insbesondere anhand der abgerechneten Fälle und anhand der Gebührenordnungspositionen mit den Angaben für den zur ärztlichen Leistungserbringung erforderlichen Zeitaufwand nach § 87 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, zu prüfen. Die Ergebnisse sowie eine Übersicht über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen sind den Landes- und Zulassungsausschüssen sowie der für die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde jeweils zum 30. Juni des Jahres zu übermitteln.
(4) Die Ermächtigung bewirkt, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Einrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Die vertraglichen Bestimmungen über die vertragsärztliche Versorgung sind für sie verbindlich. Die Absätze 5 bis 7, § 75 Abs. 2 und § 81 Abs. 5 gelten entsprechend.
(5) Die Zulassung ruht auf Beschluß des Zulassungsausschusses, wenn der Vertragsarzt seine Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht ausübt, ihre Aufnahme aber in angemessener Frist zu erwarten ist, oder auf Antrag eines Vertragsarztes, der in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79 Abs. 1 gewählt worden ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das Ruhen der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung beschlossen werden; bei einem drei Viertel Versorgungsauftrag kann das Ruhen eines Viertels der Zulassung beschlossen werden.
(6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch die Entziehung derHälfteoder eines Viertels der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1a Satz 1 bis 3 länger als sechs Monate nicht mehr vorliegen. Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a Satz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte bestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten der Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum verzichtet haben, solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind und Gesellschafter des medizinischen Versorgungszentrums sind. Die Gründungsvoraussetzung nach Absatz 1a Satz 1 liegt weiterhin vor, sofern angestellte Ärzte die Gesellschafteranteile der Ärzte nach Absatz 1a Satz 1 oder der Ärzte nach Satz 4 übernehmen und solange sie in dem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind; die Übernahme von Gesellschafteranteilen durch angestellte Ärzte ist jederzeit möglich. Medizinischen Versorgungszentren, die unter den in Absatz 1a Satz 4 erster Halbsatz geregelten Bestandsschutz fallen, ist die Zulassung zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung seit mehr als sechs Monaten nicht mehr vorliegen oder das medizinische Versorgungszentrum gegenüber dem Zulassungsausschuss nicht bis zum 30. Juni 2012 nachweist, dass die ärztliche Leitung den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 entspricht.
(7) Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird, mit dem Tod, mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, mit dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes. Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung, dem Ablauf des Befristungszeitraumes oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes.
(8) (weggefallen)
(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind und der Anstellung keine Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen; hiervon abweichend ist eine Anstellungsgenehmigung trotz einer angeordneten Zulassungsbeschränkung zu erteilen, wenn mit der Anstellung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen.
(9b) Eine genehmigte Anstellung nach Absatz 9 Satz 1 ist auf Antrag des anstellenden Vertragsarztes vom Zulassungsausschuss in eine Zulassung umzuwandeln, sofern der Umfang der Tätigkeit des angestellten Arztes einem ganzen, einem halben oder einem drei Viertel Versorgungsauftrag entspricht; beantragt der anstellende Vertragsarzt nicht zugleich bei der Kassenärztlichen Vereinigung die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a, wird der bisher angestellte Arzt Inhaber der Zulassung.
(10) (weggefallen)
(11) (weggefallen)
(11a) (weggefallen)
(11b) (weggefallen)
(12) (weggefallen)
(13) In Zulassungssachen der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte (§ 101 Abs. 3 Satz 1) treten abweichend von § 96 Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 2 Satz 1 an die Stelle der Vertreter der Ärzte Vertreter der Psychotherapeuten und der Ärzte in gleicher Zahl; unter den Vertretern der Psychotherapeuten muß mindestens ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein. Für die erstmalige Besetzung der Zulassungsausschüsse und der Berufungsausschüsse nach Satz 1 werden die Vertreter der Psychotherapeuten von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Vorschlag der für die beruflichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Psychotherapeuten auf Landesebene berufen.
(1) Der Vertragsarzt ist verpflichtet, sich in dem Umfang fachlich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Fortentwicklung der zu seiner Berufsausübung in der vertragsärztlichen Versorgung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.
(2) Der Nachweis über die Fortbildung kann durch Fortbildungszertifikate der Kammern der Ärzte, der Zahnärzte sowie der Psychotherapeuten erbracht werden. Andere Fortbildungszertifikate müssen den Kriterien entsprechen, die die jeweilige Arbeitsgemeinschaft der Kammern dieser Berufe auf Bundesebene aufgestellt hat. In Ausnahmefällen kann die Übereinstimmung der Fortbildung mit den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch durch sonstige Nachweise erbracht werden; die Einzelheiten werden von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen nach Absatz 6 Satz 2 geregelt.
(3) Ein Vertragsarzt hat alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung den Nachweis zu erbringen, dass er in dem zurückliegenden Fünfjahreszeitraum seiner Fortbildungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist; für die Zeit des Ruhens der Zulassung ist die Frist unterbrochen. Endet die bisherige Zulassung infolge Wegzugs des Vertragsarztes aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes, läuft die bisherige Frist weiter. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder nicht vollständig, ist die Kassenärztliche Vereinigung verpflichtet, das an ihn zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um 10 vom Hundert zu kürzen, ab dem darauf folgenden Quartal um 25 vom Hundert. Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Die Honorarkürzung endet nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Fortbildungsnachweis erbracht wird. Erbringt ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Entziehung der Zulassung stellen. Wird die Zulassungsentziehung abgelehnt, endet die Honorarkürzung nach Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt den vollständigen Fortbildungsnachweis des folgenden Fünfjahreszeitraums erbringt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ermächtigte Ärzte entsprechend.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für angestellte Ärzte eines medizinischen Versorgungszentrums, eines Vertragsarztes oder einer Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b. Den Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 für die von ihm angestellten Ärzte führt das medizinische Versorgungszentrum oder der Vertragsarzt; für die in einer Einrichtung nach § 105 Absatz 5 oder nach § 119b angestellten Ärzte wird der Fortbildungsnachweis nach Absatz 3 von der Einrichtung geführt. Übt ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht aus, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag den Fünfjahreszeitraum um die Fehlzeiten zu verlängern. Absatz 3 Satz 2 bis 5 und 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Honorar des medizinischen Versorgungszentrums, des Vertragsarztes oder der Einrichtung nach § 105 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 oder nach § 119b gekürzt wird. Die Honorarkürzung endet auch dann, wenn der Kassenärztlichen Vereinigung die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen wird, nach Ablauf des Quartals, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet. Besteht das Beschäftigungsverhältnis fort und wird nicht spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums für einen angestellten Arzt der Fortbildungsnachweis gemäß Satz 2 erbracht, soll die Kassenärztliche Vereinigung unverzüglich gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Antrag auf Widerruf der Genehmigung der Anstellung stellen.
(6) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln im Einvernehmen mit den zuständigen Arbeitsgemeinschaften der Kammern auf Bundesebene den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen regeln das Verfahren des Fortbildungsnachweises und der Honorarkürzung. Es ist insbesondere festzulegen, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schriftliche oder elektronische Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben. Die Regelungen sind für die Kassenärztlichen Vereinigungen verbindlich.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Mit den Pflichten eines Vertragsarztes ist es nicht vereinbar, in einem mit anderen Ärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf die Zulassung als Vertragsarzt zu verzichten.
(2) Verzichten Vertragsärzte in einem mit anderen Vertragsärzten aufeinander abgestimmten Verfahren oder Verhalten auf ihre Zulassung als Vertragsarzt und kommt es aus diesem Grund zur Feststellung der Aufsichtsbehörde nach § 72a Abs. 1, kann eine erneute Zulassung frühestens nach Ablauf von sechs Jahren nach Abgabe der Verzichtserklärung erteilt werden.
(3) Nimmt ein Versicherter einen Arzt oder Zahnarzt in Anspruch, der auf seine Zulassung nach Absatz 1 verzichtet hat, zahlt die Krankenkasse die Vergütung mit befreiender Wirkung an den Arzt oder Zahnarzt. Der Vergütungsanspruch gegen die Krankenkasse ist auf das 1,0fache des Gebührensatzes der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte beschränkt. Ein Vergütungsanspruch des Arztes oder Zahnarztes gegen den Versicherten besteht nicht. Abweichende Vereinbarungen sind nichtig.