Sozialgericht Landshut Urteil, 05. Mai 2015 - S 11 SO 99/12 ES

published on 05/05/2015 00:00
Sozialgericht Landshut Urteil, 05. Mai 2015 - S 11 SO 99/12 ES
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Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm verauslagten Kosten für den Beigeladenen G. ab dem 01. Januar 2008 zu erstatten mit Ausnahme der Kosten für die Sicherung des Lebensunterhalts sowie der Kosten für einmalige Beihilfen und Zuschüsse in der Zeit bis 04. August 2009.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Erstattung von Kosten, die der Kläger als Träger der Jugendhilfe in Form von Pflegegeldzahlungen (Erziehungsbeitrag und Unterhaltsbedarf) und sonstigen einmaligen Beihilfen für den in einer Pflegefamilie untergebrachten leistungsberechtigten und zum Verfahren beigeladenen G. im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis längstens zu dessen Volljährigkeit erbracht hat. Der Anspruch richtet sich gegen den beklagten überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

Der am … … 1998 geborene und körperlich (Steh- und Gehunfähigkeit) sowie geistig behinderte Beigeladene ist schwerbehindert. Mit Bescheid des Versorgungsamtes G-Stadt vom 17. November 2011 wurde ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt und die Merkzeichen „B“, „G“ und „H“ anerkannt; mit Änderungsbescheid vom 28. April 2014 wurde dem Beigeladenen auch das Merkzeichen „aG“ zuerkannt. Die Mutter des Beigeladenen verstarb bei seiner Geburt, sein Vater, dem das Sorgerecht entzogen wurde, im Jahre 2007. Er lebt seit seiner Geburt bei seinen Pflegeeltern (die Pflegemutter ist die Schwester seiner verstorbenen Mutter), die als Vormund bestellt sind. Seit 2001 besucht der Beigeladene Einrichtungen des heilpädagogischen Förderzentrum (HPZ) E.; schon früh stellte eine ihn betreuende Sozialpädagogin fest, dass er auf Dauer auf besondere Fürsorge und Pflege seiner Pflegeeltern angewiesen sein wird. Der der Pflegestufe 2 zugeordnete Beigeladene bezieht Leistungen nach dem SGB XI und eine Waisenrente. Mit Bescheid vom 19. März 2004 gewährte der Kläger Hilfe zur Erziehung durch Übernahme des Pflegegeldes für Vollzeitpflege gemäß § 27 i.V.m. § 33 SGB VIII mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass in der gewährten Jugendhilfe auch ein Teilbetrag für den Erziehungsaufwand enthalten ist. Seit dem 01. Januar 2011 trägt der Beklagte die Kosten der Betreuung im HPZ E. nach § 53 f. SGB XII (Bescheid vom 25. November 2010).

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 beantragte der Kläger auf Grund des neu eingefügten § 54 Abs. 3 SGB XII beim Beklagten die Fallübernahme für den auf Grund der körperlichen und geistigen Behinderung dem Personenkreis des § 53 SGB XII zugehörigen Beigeladenen zum nächstmöglichen Zeitpunkt und eine Kostenerstattung für die Zeit ab dem 05. August 2009. Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung ab; die Behinderungen des Beigeladenen seien nicht so schwerwiegend, dass sie eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe erfordern würden. Die Notwendigkeit der Aufnahme in eine Pflegefamilie sei durch den Ausfall der Eltern erforderlich geworden; damit lasse sich keine Zuständigkeit des Beklagten nach § 54 Abs. 3 SGB XII begründen. Kinder mit vergleichbarem Behinderungsbild lebten bei ihren Eltern.

Der Kläger hat am 19.12.2012 Klage erhoben auf Erstattung der Kosten für die Vollzeitpflege des Beigeladenen - mit einer in der mündlichen Verhandlung erfolgten (teilweisen) Beschränkung - ab dem 01. Januar 2008. Der Beigeladene sei geistig und körperlich behindert. Wegen einer schweren statomotorischen Entwicklungsverzögerung im Sinne einer spastischen Bewegungsstörung sei die Pflege sehr aufwändig; krankengymnastische Übungen müssten täglich auch zu Hause erbracht werden. Er brauche erhebliche und durchgehende Unterstützung in allen lebenspraktischen Bereichen und zwar in Form einer „rund um die Uhr Betreuung“. Der Beigeladene gehöre zum grundsätzlich leistungsberechtigten Personenkreis i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Der Beigeladene habe in klar abgrenzbaren Lebensbereichen einen Hilfebedarf. Ob andere Umstände für den Hilfebedarf des körperlich und geistig behinderten Leistungsberechtigten mit ursächlich seien, habe keinen Einfluss auf die Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 54 Abs. 3 SGB XII. Die Unterbringung in einer geeigneten Pflegefamilie sei Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII wie auch Inhalt der Jugendhilfe nach § 33 SGB VIII. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 SGB lösten kongruente Leistungspflichten den Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII aus, wobei es hierfür auf den Schwerpunkt des Bedarfs nicht ankomme. Durch die Unterbringung in einer Pflegefamilie werde die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung des Beklagten vermieden. Für den gesamten Hilfsbedarf sei der Beklagte vorrangig zuständig. Im Zeitraum ab dem 01. Januar 2008 seien vom Kläger Pflegegeldzahlungen an den Beigeladenen in Höhe von 66.366,- €, davon ein Erziehungsbeitrag von 20.766,46 € sowie ein Unterhaltsbedarf von 45.599,54 €, sowie die Zahlung für eine einmalige Beihilfe in Höhe von 181,- € erbracht worden. Abzüglich der vereinnahmten Waisenrente in Höhe von 32.028,66 € verbleibe ein ungedeckter und zu erstattender Betrag von 34.518,34 €.

Der Kläger beantragt in der mündlichen Verhandlung, den Beklagten zur Erstattung der von ihm verauslagten Kosten für den Beigeladenen ab Januar 2008 bis auf weiteres - längstens bis 12. April 2016 - zu verurteilen, mit Ausnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie der gewährten Beihilfen und Zuschüsse in der Zeit bis 04. August 2009.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Eingliederungshilfe werde bereits geleistet für den Besuch der Schule im HPZ E. Eine Anwendung von § 10 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII scheide aus, da deckungsgleiche Ansprüche nicht vorlägen. Ein Anspruch gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII setze voraus, dass die bestehende Behinderung kausal für eine Aufnahme in eine stationäre Einrichtung sei, d.h. die Behinderung müsse den dortigen Aufenthalt notwendig machen. Hieran fehle es, weil die Unterbringung des Beigeladenen in einer Pflegefamilie nur wegen des Versterbens der Eltern erfolgt sei. An einer Kongruenz der Leistungen fehle es zudem, weil die Pflegeeltern über die Erziehungsleistung hinaus keine der Eingliederungshilfe vergleichbare Leistungen erbringen könnten; der Kläger habe auch keinen Zuschlag für Sonderpflege eines besonders entwicklungsbedürftigen Kindes geleistet. § 54 Abs. 3 SGB XII erfordere die Ersetzung einer sonderpädagogischen Pflegestelle durch die Pflegefamilie; da die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII keine Leistungen zur Erziehung vorsehe, fehle die erforderliche Kongruenz der Ansprüche.

Verwiesen wird auf das medizinische Gutachten von Frau Dr. G. vom 12. März 2015 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 13. April 2015. Nach dessen Inhalt ist der Beigeladene auf Dauer körperlich, geistig und seelisch behindert, was eine umfangreiche Hilfe und Betreuung erforderlich mache. Durch die Betreuung in der Pflegefamilie könne der Aufenthalt des Beigeladenen in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden werden; die Pflegefamilie habe von Anfang an in umfangreicher Weise an den therapeutischen Maßnahmen mitgewirkt.

Bezug genommen wird auf die von den Beteiligten vorgelegten Verwaltungsakten.

Gründe

Die nach § 54 Abs. 5 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige (Leistungs)-Klage für Erstattungsstreitigkeiten vgl. nur BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 1/07 KR R - BSGE 102, 172, juris Rn. 9 m.w.N.) ist mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag begründet.

Die erkennende Kammer hat mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren S 11 SO 98/12 ES, das zwischen denselben Hauptbeteiligten anhängig ist und denselben Streitgegenstand betrifft, nämlich die Erstattung vom Kläger als Träger der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 33 SGB VIII geleisteter Pflegegeldzahlungen, in dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung geforderten Umfang durch den Beklagten, dem Klagebegehren des Klägers entsprochen. Der Beklagte hat somit dem Kläger die Kosten der Unterbringung eines hilfsbedürftigen Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie seit dem 01. Januar 2008 weitgehend zu erstatten. Auf den Inhalt der Entscheidung, welcher den Hauptbeteiligten bekannt ist, wird verwiesen und auch zum Gegenstand des Urteils im vorliegenden Verfahren S 11 SO 99/12 ES gemacht. Um zuvörderst auch den Beigeladenen über den Inhalt dieses Urteils in Kenntnis zu setzen, werden die Gründe dieser Entscheidung noch einmal angeführt:

1. Der Kläger stützt sein Erstattungsbegehren zu Recht auf § 104 SGB X. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte; nach Satz 2 ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre.

Diese Bestimmungen setzen das Bestehen miteinander konkurrierender, auf dieselbe Leistung gerichteter Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Sozialleistungsträger voraus. Ein Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII besteht dabei nur, soweit sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe (als Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 27 SGB VIII i.V.m. §§ 33, 39 SGB VII) als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gemäß §§ 53 f. SGB XII besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 5 C 15.05, Rz. 8 m.w.N.). D.h. besteht lediglich ein erzieherischer Bedarf bzw. ist von einer ausschließlich seelischen Behinderung auszugehen, stellt sich die Frage nach dem Rangverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe i.S.v. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht; für die Unterbringung in einer Pflegefamilie erfolgt die Leistungsgewährung in diesem Fall ausschließlich auf der Rechtsgrundlage des § 33 i.V.m. § 39 SGB VIII. Liegt dagegen eine Mehrfachbehinderung in dem Sinne vor, dass der Leistungsberechtigte körperlich oder geistig behindert ist und zusätzlicher Erziehungsbedarf besteht, so ist zu fragen, ob im Außenverhältnis (zum Hilfeempfänger) ein Anspruch auf beide Leistungen besteht und sich diese ganz oder teilweise decken oder überschneiden (sog. Leistungs-identität). Liegt dies vor - wovon vorliegend nach den Feststellungen des überzeugenden Gutachtens von Frau Dr. G. ohne weiteres auszugehen ist - (vgl. ausführlich SG Aachen, Urteil vom 24. Juni 2014 - S 20 SO 8/14, Rz. 20 ff.), sind beide Hilfeträger leistungsverpflichtet mit der Folge, dass Leistungen nach dem SGB XII solchen nach dem SGB VIII vorgehen, § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 9. September 2012 - 5 C 3/11, Rz. 31; BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 7/13 R, Rz. 26).

Entgegen dem Beklagten kommt es nicht darauf an, dass - nach seinem Dafürhalten - im Zeitraum von 2008 bis 2014 der Schwerpunkt der Hilfeleistung im Besuch der Einrichtungen im HZP E. gelegen hat und der Beklagte hierfür bereits die Kosten der Eingliederungshilfe in den Jahren nach 2008 getragen hat, während in den Pflegefamilien mangels Qualifikation die erforderlichen therapeutischen Leistungen nicht erbracht werden konnten, so dass eine Leistungsgewährung auf der Grundlage des § 54 Abs. 3 SGB XII ausscheidet. Dies ist eine Frage der Begründetheitsprüfung des Anspruchs auf Eingliederungshilfe. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt dagegen lediglich das Bestehen konkurrierender Leistungsansprüche voraus. Diese Bestimmung ist auch nicht dahin einschränkend zu verstehen, dass bei einer sog. Mehrfachbehinderung eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nur anzunehmen ist, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels in der körperlichen und/oder geistigen Behinderung des Berechtigten liegen. Vorliegend mag nicht auszuschließen sein, dass im streitigen Zeitraum bis April 2014 überwiegend erzieherischer Bedarf bestand, was den Anwendungsbereich des § 33 SGB VIII eröffnet. Doch muss mit dem Gutachten Dr. G. auch von einer geistigen und körperlichen Behinderung auszugehen sein, womit auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB XII vorliegen, zumal nach dem unmissverständlichen Gesetzestext allein das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten für die Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII maßgeblich ist (BVerwG, a.a.O., Rz. 30 f.).

2. Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII setzt nicht voraus, dass neben der Unterbringung eines Hilfsbedürftigen während des Tages in einer Behinderten-Tagesstätte zusätzlich auch in der Pflegefamilie sonderpädagogische Leistungen der Wiedereingliederung erbracht werden. Derartige spezielle Anforderungen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB XII setzt einen deutlich darunterliegenden Maßstab für das Tätigwerden einer Pflegeperson in einer Pflegefamilie. Um sonderpädagogische Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen, erfolgt die zeitlich begrenzte Schulung in integrativen Einrichtungen; derartige Fähigkeiten auch Personen in einer Pflegefamilie abverlangen zu wollen, verkennt das Zusammenwirken von Pflegefamilie und integrativer Einrichtung, das der Tatbestand des § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII keineswegs ausschließt. Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 25. September 2014 (a.a.O., Rz. 31) die Frage eines zusätzlichen Bedarf für Eingliederungsmaßnahmen für einen Hilfsbedürftigen neben der Betreuung in der integrativen Kindertagesstätte als Voraussetzung einer Eingliederungshilfe nach §§ 53 f. SGB XII aufwirft, bezieht sich dies auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 54 Abs. 3 SGB XII zum 05. August 2009 durch das Assistenzpflegegesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2495).

Auch die weiteren Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs nach § 53 Abs. 3 SGB XII liegen vor. Durch die Betreuung des Beigeladenen in den beiden Pflegefamilien wurde im Zeitraum bis 2014 der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden. Eine Rückkehr zu den Eltern war nicht möglich, nachdem zuletzt die Mutter im Jahr 2007 verstorben war. Vom Beklagten wird lediglich behauptet, dass Kinder mit einem Behinderungsgrad - wie dem des Beigeladenen - üblicherweise in der jeweiligen Familie aufgefangen werden. Dies geht fehl. Zum einen kann der Beigeladene auf familiäre Bande, in die er hineingeboren wurde, nicht mehr zurückgreifen. Zum anderen steht nach den überzeugenden und schlüssigen Darlegungen des Gutachtens Dr. G., die nach Auffassung des Gerichts ohne weiteres auf den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2014 bezogen werden können, fest, dass der Beigeladene in einer vollstationären Einrichtung hätte untergebracht werden müssen, wenn er nicht in die Pflegefamilien aufgenommen worden wäre. Über diese Tatbestandsanforderung hinaus ist unter Ergänzung des Katalogs des § 54 Abs. 1 SGB XII gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII jede Unterbringung eines behinderten Kindes in einer Pflegefamilie zugleich Eingliederungshilfe. Diese Zuordnung sollte typisierend erfolgen, ohne dass auf das unmittelbare Ausmaß der in der Pflegefamilie geleisteten Eingliederungshilfe abgestellt werden müsste.

3. Entgegen dem Beklagten sind die Kosten des Unterhaltsbedarfs des Beigeladenen (a) aber auch die Kosten einmaliger Beihilfen und Zuschüsse (b) für die Zeit ab Inkrafttreten des § 54 Abs. 3 SGB XII zum 05. August 2009 erstattungsfähig.

a) Die Sicherstellung des Lebensunterhalts eines Kindes oder eines Jugendlichen kann - wie hier im Rahmen der Unterbringung in einer Pflegefamilie und bei entsprechendem erzieherischen Bedarf - wiederum auch eine Leistung nach dem SGB VIII sein; denn nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist, wenn Hilfe nach § 33 SGB VIII gewährt wird (vgl. hierzu Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Mai 2015, § 39 Rz. 9 ff.), auch der notwendige Unterhalt des Leistungsberechtigten außerhalb des Elternhauses sicherzustellen (OVG Saarland, Beschluss vom 26. November 2009 -3 B 433/09, Rz. 24 ff.). Dies gehört jedoch bei der Unterbringung eines Kindes oder eines Jugendlichen in einer Pflegefamilie zugleich auch zu den Aufgaben der Eingliederung nach dem SGB XII (vgl. SG Aachen, a.a.O. Rz. 19 ff.), was auch die Auslegung des § 54 Abs. 3 SGB XII ergibt. Wiederum eröffnet sich damit der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII.

aa) Nach dem Wortlaut des § 54 Abs. 3 SGB XII zählt zur Leistung einer Eingliederungshilfe auch die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit Kinder oder Jugendliche über Tag und Nacht im Haushalt versorgt werden. Dies bedeutet nicht nur eine seelische oder geistige, sondern in erster Linie auch eine körperliche Versorgung des Kindes oder Jugendlichen. Sichergestellt sein muss durch die Eingliederungshilfe folglich der Sachaufwand für Unterkunft, Ernährung, Bekleidung und Dinge des persönlichen Bedarfs (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/9299, S. 16), d.h. in Anlehnung an § 27 a SGB XII/§ 20 SGB II muss der notwendige Lebensunterhalt gesichert werden. Entgegen dem Beklagten scheidet es mit diesem Verständnis aus, im Rahmen der zu gewährenden Eingliederungshilfe die Kostenerstattung unter Aussparen der Lebenshaltungskosten auf die Betreuungsleistungen bzw. den Erziehungsbeitrag zu beschränken. Mit dem Wortlaut des nachträglich neu eingefügten § 54 Abs. 3 SGB XII erweiterte der Gesetzgeber vielmehr den Leistungskatalog der Eingliederungshilfe in Absatz 1 um Unterhaltsleistungen für Hilfsbedürftige in einer Pflegefamilie (vgl. auch Wehrhahn, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 19.05.2015, § 54 Rz. 73.3).

bb) In die gleiche Richtung weisen systematische Erwägungen. Mit der Neufassung des § 54 Abs. 3 SGB XII durch das Assistenzpflegegesetz verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, dass Leistungen der Eingliederungshilfe auch für die Betreuung körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher in einer Pflege-familie gewährt werden und damit eine Gleichbehandlung mit seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen erreicht wird (BT-Drucks. 16/13417 S. 6). Erfasst der Leistungstatbestand „Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie“ gemäß § 33 SGB VIII als Annex-Leistung auch die finanzielle Verpflichtung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts des Kindes oder Jugendlichen nach § 39 SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 24. September 2007 - 5 B 154.07, Rz. 6 m.w.N.), so kann für den nach dem Willen des Gesetzgebers identisch ausgestatteten Leistungstatbestand des § 54 Abs. 3 SGB XII nichts anderes gelten.

cc) Nach Sinn und Zweck der neu gefassten Regelung sollen zur Vermeidung von

Zuständigkeitsstreitigkeiten, die zu Lasten des behinderten Kindes gehen (BT-Drucks., a.a.O.), Leistungen im Rahmen des § 54 Abs. 3 SGB XII ebenso wie im Jugendhilferecht nur „aus einer Hand“ erfolgen. Werden die Leistungen nach Absatz 3 in Form der Betreuung in einer Pflegefamilie zusätzlich zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Absätzen 1 und 2 durch den Träger der Sozial-hilfe erbracht, so ist schlechterdings nicht einzusehen, weshalb der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger der Sozialhilfe nicht auch konsequenterweise die Leistung zur Sicherung des Unterhalts erbringen soll (SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29. August 2013 - S 30 SO 179/12, Rz. 19).

dd) Dieser Auslegung i.S. einer umfassenden Erstattungspflicht des Beklagten steht auch Art. 82 AGSG (in der Fassung vom 20. Dezember 2007) nicht entgegen. Geht man zutreffend davon aus, dass § 54 Abs. 3 SGB XII auch einen Anspruch des Leistungsberechtigten auf Unterhaltsleistung im Rahmen der zu gewährenden Eingliederungshilfe mitumfasst, so folgt die sachliche Zuständigkeit des Beklagten als überörtlichen Träger der Sozialhilfe hierfür bereits aus Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AGSG. Nichts anderes ergibt sich, wollte man ausschließlich auf Art. 82 Abs. 2 AGSG abstellen. Die Neufassung dieses Absatzes 2 ist zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten und konnte daher die erst seit dem 04. August 2009 geltende Ausweitung der Eingliederungshilfe auf die Unterbringung in Pflegefamilien durch § 54 Abs. 3 SGB XII noch nicht zum Gegenstand haben. Unmissverständlich ist den Gesetzesmaterialien aber zu entnehmen, dass Schwerpunkt des Gesetzesentwurfs der Staatsregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze die Zusammenführung aller Zuständigkeiten für Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB XII auf der Ebene der Bezirke zum 01. Januar 2008 war. Auf Vorschlag des Verbands der bayerischen Bezirke wurde Art. 82 Abs. 2 AGSG so gefasst, dass sich die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers bei Leistungen der Eingliederungshilfe in einer therapeutischen Wohngemeinschaft oder im vergleichbar intensiv betreuten Einzelwohnen auf alle gleichzeitig erforderlichen Hilfen einschließlich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erstreckt, womit auch in diesem Bereich die Leistungserbringung aus einer Hand gewährleistet ist (Rundschreiben Nr. 197/2007 des Verbandes der Bayer. Bezirke vom November 2007). War es somit erklärtes Ziel der Neufassung des Art. 82 AGSG, die Zuständigkeit für alle Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung auf der Ebene der Bezirke zusammenzuführen (LT-Drucks.15/8865 S. 2 und S. 10 f.), so kann eine ggf. gebotene Auslegung dieser Vorschrift nicht hinter diese Zielsetzung zurückfallen und die sachliche Zuständigkeit für Leistungen der Eingliederungshilfe zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen in einer Pflegefamilie gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII auf verschiedene Träger der Sozial- und Jugendhilfe aufspalten.

b) Der Erstattungsanspruch über die im Rahmen der Unterbringung in einer Pflegefamilie anfallenden Unterhaltskosten umfasst auch einmalig gewährte Leistungen (SG Aachen, a.a.O., Rz. 33; SG Düsseldorf, a.a.O., Rz. 21). Dieser Bedarf unterfällt dem erweiterten Lebensunterhalt. § 39 Abs. 3 SGB VIII ermöglicht die Gewährung einmaliger Beihilfen oder Zuschüsse (wie z.B. Weihnachts- und Ferienbeihilfen), die in der vom Gesetzgeber beabsichtigten Anpassung beider Rechtslagen gleichermaßen für die Hilfegewährung nach § 54 Abs. 3 SGB XII gelten muss.

4. Aus der Einfügung des § 54 Abs. 3 SGB XII in das Gesetz mit Wirkung ab 05. August 2009 lässt sich für die Zeit vor dessen Inkrafttreten nicht entnehmen, dass die Betreuung in einer Pflegefamilie bei dem grundsätzlich offenen Leistungskatalog des Abs. 1 als Eingliederungshilfe ausgeschlossen gewesen war. Leistungen der Eingliederungshilfe wegen Betreuung in einer Pflegefamilie nach § 54 Abs. 1 SGB XII setzten aber voraus, dass beim Beigeladenen neben der Betreuung in der Tagesstätte für Behinderte im HPZ E. ein zusätzlicher Bedarf für Eingliederungsmaßnahmen nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII iVm § 55 Abs. 1 und 2 SGB IX bestand und eine über die reine Erziehung hinausgehende Förderung in der Pflegefamilie erfolgt ist. Diesbezügliche Abgrenzungsschwierigkeiten sind erst mit der Einfügung des § 54 Abs. 3 SGB XII in das Gesetz behoben worden. Dabei beschränkt sich in der Zeit vom 01. Januar 2008 bis 04. August 2009 ein Erstattungsanspruch auf die Kosten der Erziehung; denn bis zu diesem Zeitpunkt war der Kläger als Träger der Jugendhilfe im Fall der Betreuung in einer Pflegefamilie selbst bei bestehender Sozialhilfebedürftigkeit des Kindes nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII für den Lebensunterhalt vorrangig zuständig (§ 39 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 32 bis 35 SGB VIII). Doch gehörte die Sicherstellung des Lebensunterhalts bei der Betreuung eines Kindes in einer Pflegefamilie nicht zugleich zu den integralen Aufgaben der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII. Kommt insoweit die Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht zur Anwendung, müssen von einer Erstattung die in den Leistungen nach § 39 SGB VIII enthaltenen Bestandteile für den Lebensunterhalt ausgenommen werden (BSG, a.a.O., Rz. 31 m.w.N.), was damit auch - § 39 Abs. 3 SGB VIII - für einmalige Beihilfen und Zuschüsse gilt.

Das Gutachten von Frau Dr. G. bestätigt, dass der Beigeladene in den Pflegefamilien über die reine Erziehung hinausgehende therapeutische Förderung erhalten hat und dieser Aufenthalt für die Entwicklung des Beigeladenen von wesentlicher Bedeutung war. Dieser therapeutische (Erziehungs-)beitrag eröffnet den Anwendungsbereich des § 54 Abs. 1 SGB XII bereits für die Zeit vor dem 05. August 2009, was wiederum die Vorrangregelung und damit einen hierauf gegründeten, beschränkten Erstattungsanspruch des Klägers Platz greifen lässt.

5. Zu Recht hat der Kläger sein Erstattungsbegehren für die Zeit bis zum 28. April 2014 begrenzt; denn ein Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII besteht nur, soweit Kinder und Jugendliche (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) versorgt werden.

6. Im Übrigen kann auch von einer Verjährung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs nicht ausgegangen werden. Erst mit der zum 01. Januar 2008 erfolgten Neuregelung der sachlichen Zuständigkeit des Beklagten für die Tragung der Kosten von Maßnahmen der Eingliederungshilfe (Art. 82 AGSG i.d.F. vom 20. Dezember 2007) konnte der geltend gemachte Erstattungsanspruch entstehen mit der Folge, dass dieser erst in 4 Jahren nach Ablauf dieses Kalenderjahrs der Verjährung unterliegt, § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Mit der im Dezember 2012 erhobenen Klage ist dieser Fristablauf gehemmt worden, § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Einrede der Verjährung, die von Amts wegen nicht beachtet werden muss (Becker, in: Hauck/Noftz, SGB X, § 113 Rz. 37 f.), ist vom Beklagten zudem nicht erhoben worden, § 113 Abs. 2 SGB X i.V.m. § 214 Abs. 1 BGB.

Auch im vorliegenden Verfahren sind dem Kläger somit die verauslagten Leistungen für das Pflegegeld, umfassend den Erziehungsbeitrag und den Unterhaltsbedarf des Beigeladenen, sowie für die Weihnachtsbeihilfe ab dem 05. August 2009 zu erstatten. Ebenso hat der Beklagte ab dem 01. Januar 2008 die Kosten des vom Kläger geleisteten Erziehungsbeitrags zu erstatten. Denn dem Gutachten bzw. der ergänzenden Stellungnahme von Frau Dr. G. vom 13. April 2015 (S. 3 f.) ist zu entnehmen, dass der Beigeladene in seiner Pflegefamilie über die bloße Erziehung hinausgehende therapeutische Förderung erhalten hat. Insbesondere hat die Pflegemutter physio-therapeutische Kenntnisse und ist in die Behandlung des Beigeladenen integriert. Ein insoweit bestehender zusätzlicher Bedarf an Eingliederungsmaßnahmen ist in der Pflegefamilie geleistet worden und zwar als eine über die reine Erziehung hinausgehende Förderung, was wiederum der Eingliederungshilfe i.S.v. § 54 Abs. 1 SGB XII unterfällt und einen Erstattungsanspruch entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 25. September 2014, a.a.O., Rz. 31) begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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Annotations

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung wird erbracht, wenn die Aufnahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel anders nicht erreicht werden kann. Sie wird voll- oder teilstationär erbracht. Sie umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses oder der Rehabilitationseinrichtung alle Leistungen, die im Einzelfall für die medizinische Versorgung der Versicherten notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung.

(2) Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Einrichtungen nach § 107 des Fünften Buches.

(3) Bei Gesundheitsschäden, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische stationäre Behandlung angezeigt ist, wird diese in besonderen Einrichtungen erbracht.

(1) Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und die ergänzenden Leistungen

1.
Kraftfahrzeughilfe,
2.
sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

(2) Zum Ausgleich besonderer Härten kann den Versicherten oder deren Angehörigen eine besondere Unterstützung gewährt werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Im Sinne dieses Buches ist

1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.