Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Nov. 2017 - L 8 SO 284/16

published on 16/11/2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Nov. 2017 - L 8 SO 284/16
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Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. Mai 2015, S 11 SO 99/12 ES, wird in Ziffer 1 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger die verauslagten Kosten für den Beigeladenen A. in der Zeit vom 01.01.2008 bis 04.08.2009 zu erstatten. Ziffer 2 des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 5. Mai 2015 wird vollständig aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Erstattung von Kosten, die der Kläger (die Bezeichnung der Beteiligten aus dem erstinstanzlichen Verfahren wird beibehalten) als Träger der Jugendhilfe in Form von Pflegegeldzahlungen (Erziehungsbeitrag und Unterhaltsbedarf) und sonstigen einmaligen Beihilfen für den beigeladenen A. (G.) im Zeitraum vom 01.01.2008 bis zu dessen Volljährigkeit (12.04.2016) erbracht hat. Der Anspruch richtet sich gegen den beklagten überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

Der 1998 geborene G. ist körperlich (spastische Bewegungsstörung bei bilateraler Cerebralparese im Sinne einer schwersten statomotorischen Behinderung mit Geh- und Stehunfähigkeit) und geistig (psychomentale Entwicklungsverzögerung) behindert. Nach der Geburt in der 28. SSW wurden bei ihm eine Gehirnblutung und ein Hydrozephalus festgestellt. Es erfolgte eine Versorgung mit Ventilen; neben der linksseitigen Spastik besteht eine Sehbeeinträchtigung. G. ist seit 15.02.2008 Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen „B“, „G“, „H“ (gültig ab 14.10.1999) und „aG“. Die Mutter des Beigeladenen verstarb bei seiner Geburt. Sein Vater, dem das Sorgerecht entzogen wurde (Beschluss des Amtsgerichts E-Stadt vom 09.05.2000), verstarb im Jahre 2007. G. lebte seit seiner Geburt bei Pflegeeltern; die Pflegemutter ist die Halbschwester seiner verstorbenen Mutter. Die Pflegeeltern wurden auf Betreiben des Jugendamtes des Klägers durch Beschluss des Amtsgerichts E-Stadt vom 09.05.2000 als Vormund bestellt.

In einem ärztlichen Attest vom 01.03.2000 wiesen die behandelnden Kinderärzte Dres. G. darauf hin, die Pflege von G. sei sehr aufwendig. Er brauche regelmäßige krankengymnastische Übungen, die täglich auch zu Hause durchgeführt werden müssten. Die Pflegemutter sei voll in die krankengymnastischen Maßnahmen sowie in die Frühfördermaßnahmen integriert. Für G. sei es sehr wichtig, in einer Familie aufzuwachsen. Seit 2001 besuchte G. Einrichtungen des heilpädagogischen Förderzentrums (HPZ) E-Stadt. Einem sonderpädagogischen Gutachten von Juni 2001 zufolge ist G. wegen der körperlichen Beeinträchtigungen, aber auch der erheblichen kognitiven Entwicklungsbeeinträchtigungen ein intensiv förderbedürftiges Kind, das in allen Lebens- und Lernbereichen auf intensivste Hilfestellungen angewiesen sei. Im Herbst 2005 wurde G. im HPZ E-Stadt (Förderzentrum mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung) eingeschult. Nachmittags besuchte er die angegliederte heilpädagogische Tagesstätte und erhielt dort regelmäßig Krankengymnastik.

In den Hilfeplänen des Jugendamtes wurden als wesentliche Zielsetzungen die gezielte Förderung des G. hinsichtlich seiner Behinderung und das Aufwachsen in stabilen familiären Beziehungen genannt. Ziel sei der Erhalt der Pflegefamilie, da sonstige Alternative nur eine Heimunterbringung wäre (Hilfeplan vom 22.05.2002; Aktennotiz der Sozialpädagogin vom 08.09.2003). Im Hilfeplan vom 09.11.2010 hieß es, die Pflegeeltern eigneten sich für G. das notwendige Fachwissen an und machten auch die zusätzlichen stetigen Übungen zu Hause. Sie leisteten erheblichen pflegerischen Mehraufwand. Die erfreuliche Entwicklung von G. sei diesem Engagement zu verdanken.

Mit Bescheid vom 19.03.2004 gewährte der Kläger den Pflegeeltern rückwirkend zum 01.09.2003 Hilfe zur Erziehung durch Übernahme des Pflegegeldes für Vollzeitpflege gemäß § 27 iVm § 33 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Weitere Bewilligungsbescheide ergingen am 23.03.2005, 15.06.2005, 17.06.2009, 28.12.2009, 26.03.2010, 18.06.2010 und 14.02.2012.

Seit dem 01.01.2011 trug der Beklagte die Kosten der Betreuung von G. in der heilpädagogischen Tagesstätte des HPZ E-Stadt an fünf Tagen pro Woche als Eingliederungshilfemaßnahme (Bescheide vom 15.09.2010 und vom 25.11.2010).

Mit Schreiben vom 30.10.2009, beim Beklagten am 16.11.2009 eingegangen, beantragte der Kläger auf Grund des mit Wirkung vom 05.08.2009 neu eingefügten § 54 Abs. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beim Beklagten die Fallübernahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt und meldete Kostenerstattung für die Zeit ab dem 05.08.2009 an. Der Beklagte bat den Kläger zunächst um weitere Übernahme der monatlichen Pflegepauschalen. Mit Schreiben vom 20.06.2012 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung schließlich ab und wies darauf hin, die Behinderungen des Beigeladenen seien nicht so schwerwiegend, dass sie eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe erfordern würden. Tatbestandsvoraussetzung des § 54 Abs. 3 SGB XII sei aber, dass durch die Unterbringung in der Pflegefamilie ein behinderungsbedingter Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werde. Die Notwendigkeit der Aufnahme in eine Pflegefamilie sei hier aber durch den Ausfall der Eltern erforderlich geworden; damit lasse sich keine Zuständigkeit des Beklagten nach § 54 Abs. 3 SGB XII begründen. Kinder mit vergleichbarem Behinderungsbild lebten bei ihren Eltern.

Der Kläger hat am 19.12.2012 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) auf Erstattung der Kosten ab 01.01.2008 und auf Fallübernahme erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, der geistig und körperlich behinderte Beigeladene brauche erhebliche und durchgehende Unterstützung in allen lebenspraktischen Bereichen und zwar in Form einer „rund-um-die Uhr-Betreuung“. G. gehöre zum grundsätzlich leistungsberechtigten Personenkreis i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Ob andere Umstände für den Hilfebedarf mit ursächlich seien, habe keinen Einfluss auf die Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 54 Abs. 3 SGB XII. Die Unterbringung in einer geeigneten Pflegefamilie sei Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII wie auch Inhalt der Jugendhilfe nach § 33 SGB VIII. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII lösten bei körperlich, geistig oder mehrfach behinderten Kindern kongruente Leistungspflichten den Vorrang der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII aus, wobei es hierfür auf den Schwerpunkt des Bedarfs nicht ankomme. Durch die Unterbringung in einer Pflegefamilie werde die Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung des Beklagten vermieden. Für den gesamten Hilfebedarf sei der Beklagte vorrangig zuständig.

Der Beklagte hat auf die Klage erwidert, Eingliederungshilfe werde bereits geleistet für den Besuch der Schule im HPZ E-Stadt. Eine Anwendung von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII scheide aus, da deckungsgleiche Ansprüche nicht vorlägen. Die Unterbringung des Beigeladenen in einer Pflegefamilie sei nur wegen des Versterbens der Eltern erfolgt. Die Pflegeeltern erbrächten über die Erziehungsleistung hinaus keine der Eingliederungshilfe vergleichbare Leistungen. Der krankengymnastische Bedarf werde durch Fachkräfte sichergestellt; die Pflegeeltern verfügten insoweit über keine entsprechende fachliche Qualifikation.

Das SG hat nach Anforderung von Befundberichten der behandelnden Ärzte ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Die gerichtlich bestellte Sachverständige, Frau Dr. I. H., kam nach einem Hausbesuch am 03.03.2015 in ihrem Gutachten vom 12.03.2015 sowie der ergänzende Stellungnahme vom 13.04.2015 zum Ergebnis, dass der Beigeladene auf Dauer körperlich, geistig und seelisch behindert sei. Er sei in sämtlichen Bereichen auf Hilfe angewiesen. Die Pflege werde durch beide Pflegeeltern übernommen; alleine könne diese die Pflegemutter nicht durchführen. Durch die Betreuung in der Pflegefamilie werde der Aufenthalt des Beigeladenen in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden. Die Pflegefamilie habe von Anfang an in umfangreicher Weise an den therapeutischen Maßnahmen mitgewirkt. Eine Alternative zur Unterbringung in der Pflegefamilie oder einem Heim gebe es nicht, da der Betreuungsumfang erheblich größer sei, als er in einem ambulant betreuten Wohnen oder einer betreuten Wohngemeinschaft gewährleistet sei. Dem ärztlichen Attest von Frau Dr. G. vom 01.03.2000 zufolge sei die Pflegemutter auch in die krankengymnastischen Übungen und die Frühfördermaßnahmen integriert. Der Pflegevater achte immer wieder auf die richtige physiologische Körperhaltung im Alltag. Die Pflegeeltern erbrächten sowohl hinsichtlich der auch vorliegenden seelischen Behinderungen als auch bezüglich der orthopädischen Störungen therapeutische Leistungen.

Das SG hat mit Urteil vom 05.05.2015 der zuletzt auf unbezifferte Erstattung der Kosten ab 01.01.2008 gerichteten Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab 01.01.2008 die von ihm verauslagten Kosten für den Beigeladenen zu erstatten mit Ausnahme der Kosten für die Sicherung des Lebensunterhalts sowie der Kosten für einmalige Beihilfen und Zuschüsse in der Zeit bis 04.08.2009. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die Entscheidung im Parallelverfahren S 11 SO 98/12 ES verwiesen. Dort wurde ausgeführt, es sei hier von einem Anspruch sowohl auf Jugendhilfeleistungen als auch auf Eingliederungshilfeleistungen auszugehen. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setze lediglich das Bestehen konkurrierender Leistungsansprüche voraus. Es komme entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, dass seiner Ansicht nach der Schwerpunkt der Hilfeleistung im Besuch des HPZ E-Stadt gelegen und der Beklagte dafür die Kosten der Eingliederungshilfe getragen habe, während in den Pflegefamilien mangels Qualifikation die erforderlichen therapeutischen Leistungen nicht hätten erbracht werden können. Nach dem Gutachten der Sachverständigen müsse von einer geistigen und körperlichen Behinderung ausgegangen werden, womit auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB XII vorlägen. Nach dem unmissverständlichen Gesetzestext sei allein das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten für die Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII maßgeblich. Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII setze nicht voraus, dass zusätzlich auch in der Pflegefamilie sonderpädagogische Leistungen der Wiedereingliederung erbracht würden. Jede Unterbringung eines behinderten Kindes in einer Pflegefamilie sei Eingliederungshilfe. Diese Zuordnung habe typisierend erfolgen sollen, ohne dass auf das unmittelbare Ausmaß der in der Pflegefamilie geleisteten Eingliederungshilfe abgestellt werden müsse. Nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen stehe fest, dass der Beigeladene in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe hätte aufgenommen werden müssen, wenn er nicht in der Pflegefamilie aufgenommen worden wäre. Der Anspruch sei auf die Zeit bis zur Volljährigkeit begrenzt, da der Wortlaut des § 54 Abs. 3 SGB XII von Kindern und Jugendlichen spreche.

Der Beklagte hat gegen das Urteil beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er seine bisherigen Ausführungen ergänzt und vertieft und insbesondere ausgeführt, vorliegend sei nicht behinderungsbedingt eine vollstationäre Maßnahme notwendig gewesen. Es sei erforderlich, dass in der Pflegefamilie qualifizierte Eingliederungshilfeleistungen erbracht würden.

Der Beklagte beantragt daher,

das Urteil des SG Landshut vom 05.05.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des SG Landshut vom 05.05.2015 zurückzuweisen.

Der Kläger hat auf die Berufung erwidert, durch die optimale Förderung in der Pflegefamilie habe der Aufenthalt von G. in einer vollstationären Einrichtung vermieden werden können. § 54 Abs. 3 SGB XII fordere nicht, dass auch in der Pflegefamilie sonderpädagogische Leistungen der Wiedereingliederung erbracht werden. Jede erforderliche Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie sei zugleich Eingliederungshilfe. Bei den Pflegeeltern handele es sich um geeignete Pflegepersonen, wie das Gutachten der Sachverständigen belege. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Beigeladene dargelegt, dass sich sein Vermögen im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum auf unter 2.600,- Euro belief. G. erhielt vom Kläger in der Zeit vom 13.04.2016 bis 31.08.2017 Hilfe für junge Volljährige in der Pflegefamilie und ist seit 01.09.2017 vollstationär in einem Wohnheim der Behindertenhilfe auf Kosten des Beklagten untergebracht. Der Kläger hat noch mitgeteilt, der Erstattungsanspruch belaufe sich für die Zeit von Januar 2008 bis Juli 2009 auf 1.683,30 Euro (verauslagte Kosten ohne Kosten für die Sicherung des Lebensunterhalts und für einmalige Beihilfen und Zuschüsse) und für die Zeit von August 2009 bis April 2016 auf 34.968,48 Euro.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Klägers und des Beklagten verwiesen.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist überwiegend nicht begründet. Der Kläger hat für die Zeit vom 05.08.2009 bis 12.04.2016 einen Anspruch auf Erstattung der von ihm für den Beigeladenen aufgewendeten Kosten gegen den Beklagten. Für die Zeit vom 01.01.2008 bis 04.08.2009 bestand kein Anspruch des Klägers, da er diesen nicht innerhalb der zwölfmonatigen Ausschlussfrist geltend gemacht hat. Insoweit war das Urteil des SG aufzuheben.

A.

Gegen das Urteil des SG vom 05.05.2015 ist die nach § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung statthaft, § 143 SGG. Sie ist nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, da die Erstattungsforderung den Beschwerdewert von 10.000,- Euro übersteigt.

Die Berufung ist auch gegen das hier ergangene Zwischenurteil über den Grund nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 304 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nach dem Urteil des SG vom 05.05.2015 eine Erstattung der vom Kläger für die Vollzeitpflege für den Beigeladenen aufgewendeten Kosten ab 01.01.2008 dem Grunde nach. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG kann zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden, wenn nach § 54 Abs. 4 oder 5 SGG eine Leistung in Geld begehrt wird, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Ein Grundurteil auf eine reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG erledigt den Rechtsstreit zwar nicht abschließend, sondern ist ein Zwischenurteil. Rechtsgrundlage hierfür ist § 202 Satz 1 SGG iVm § 304 Abs. 2 ZPO, nicht dagegen § 130 Abs. 2 SGG, da das Grundurteil nicht über einzelne Sach- oder Rechtsfragen, sondern über den Grund vorab entscheidet (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 130, Rdnr. 4e). Das Zwischenurteil steht aber hinsichtlich der Rechtsmittel einem Endurteil gleich, vgl. § 202 Satz 1 SGG iVm § 304 Abs. 2 ZPO, so dass die Berufung hiergegen statthaft ist. Der Rechtsstreit bleibt allerdings bei dem erkennenden Gericht bis zur Durchführung des Nachverfahrens über die Höhe der Leistungen anhängig, sofern der Rechtsstreit nicht, z. B. nach Einigung der Beteiligten, für erledigt erklärt wird (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 130, Rdnr. 4e). Dementsprechend ist auch die Höhe des Erstattungsanspruchs nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R).

Gründe

B.

Die Berufung ist teilweise begründet, soweit sie den Erstattungsanspruch des Klägers für den Zeitraum bis 04.08.2009 betrifft. Für diesen Zeitraum ist der Beklagte wegen der Versäumung der Ausschlussfrist durch den Kläger nicht zur Erstattung verpflichtet, so dass das Urteil des SG insoweit aufzuheben war. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen, da das SG den Beklagten für die Zeit ab 05.08.2009 (bis 12.04.2016) zu Recht zur Erstattung der dem Kläger für den Beigeladenen G. entstandenen Kosten dem Grunde nach verurteilt hat.

In zeitlicher Hinsicht ist der Streitgegenstand durch den vom Kläger gestellten Antrag auf die Zeit vom 01.01.2008 bis 12.04.2016 (Volljährigkeit des Beigeladenen) beschränkt. Der Kläger hatte im erstinstanzlichen Verfahren Kostenerstattung bis längstens 12.04.2016 begehrt. Das SG verurteilte den Beklagten zur Kostenerstattung ab 01.01.2008 zwar ohne zeitliche Begrenzung. Bei ergänzender Betrachtung der Urteilsgründe wird jedoch deutlich, dass die Verurteilung sich auf die Erstattung der Kosten bezog, die bis längstens zur Volljährigkeit des Beigeladenen vom Kläger aufgewandt wurden bzw. noch aufzuwenden waren. Nur ergänzend wird seitens des Senats darauf hingewiesen, dass das SG im Urteil vom 05.05.2015 den Beklagten nicht zukunftsoffen ab 01.01.2008 zur Erstattung dem Grunde nach hätte verurteilen dürfen, da ein Grundurteil auch bei einer Klage auf eine Geldleistung nur für die Vergangenheit möglich ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig / Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 130, Rdnr. 2a unter Verweis auf Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Loseblattwerk, § 130, Rdnr. 10). Richtigerweise hätte daher für die Zeit ab Urteilsverkündung in der mündlichen Verhandlung am 05.05.2015 die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme des Falles in eigener Zuständigkeit festgestellt werden müssen, wie es der Kläger auch im Klageschriftsatz vom 19.12.2012 beantragt hatte (vgl. auch die Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit eines Grundurteils im Erstattungsstreit und zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage hinsichtlich der Fallübernahme für die Zukunft: Bayerisches LSG, Urteil vom 20.12.2016 - L 8 SO 314/12). Für die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren spielte diese Frage allerdings keine Rolle mehr, da der Erstattungszeitraum bis 12.04.2016 im Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung abgelaufen war.

Statthafte Klageart ist eine echte Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG, da es sich um einen Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis handelt.

1. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X: Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, vgl. § 104 Abs. 1 S. 2 SGB X.

a) Ein - grundsätzlicher vorgehender (vgl. Luik in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB IX, 2. Aufl. 2015, § 14 SGB IX, Rdnr. 124) - Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist nicht gegeben, da diese Vorschrift den Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers betrifft, der aufgrund der Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 SGB IX zuständig wurde. Zudem hat der Kläger die Leistungen der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege erbracht, so dass er nicht als Rehabilitationsträger im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 6, 5 Nr. 1, 2 oder 4 SGB IX tätig geworden ist. Dass der Kläger den Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 30.10.2009 nach der Vorschrift des § 14 Abs. 4 SGB IX angemeldet hat, ist unerheblich, da die Anmeldung des Erstattungsanspruchs jedenfalls hinreichend konkret erfolgte (s. dazu die noch folgenden Ausführungen unter Ziffer 2).

b) Ein Fall des § 103 Abs. 1 SGB X ist nicht gegeben, da der Anspruch der Pflegeeltern des G. auf Hilfen zu Erziehung nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII nicht nachträglich entfallen ist.

c) Es liegt auch kein Fall von § 102 SGB X vor, bei dem ein aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig leistender Träger einen Erstattungsanspruch gegen den verpflichteten Träger hat. Hierbei muss der Wille des die Erstattung begehrenden Leistungsträgers, entweder für einen anderen oder im Hinblick auf die ungeklärte Zuständigkeit leisten zu wollen, nach außen erkennbar sein (vgl. Roos in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 102, Rdnr. 6). Zwar hatte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 13.01.2010 gebeten, die monatlichen Pflegepauschalen wegen noch bestehenden Klärungsbedarfs durch den Verband der bayerischen Bezirke weiter zu übernehmen. Der Kläger hat die Leistungen an die Pflegeeltern jedoch nicht vorläufig bewilligt, sondern endgültig.

2. Der Erstattungsanspruch für die Zeit ab 05.08.2009 wurde vom Kläger rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 111 Satz 1 SGB X angemeldet. Nach § 111 Satz 1 SGB X ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Die Frist beginnt mit Ablauf des Leistungszeitraums, § 111 Satz 1 SGB X. Bei wiederkehrenden Leistungen ist der jeweilige Teilzeitraum (etwa Monat) erheblich, für den jeweils geleistet wird. In diesem Fall entstehen für die jeweiligen Leistungsabschnitte Teil-Erstattungsansprüche (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R; BSG, Urteil vom 01.04.1993 - 1 RK 16/92; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2016 - L 2 SO 67/14; Mutschler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 1. Aufl. 2013, § 111 SGB X, Rdnr. 28; Becker in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Dezember 2013, § 111, Rdnr. 40; Kater in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 96. EL September 2017, § 111 SGB X, Rdnr. 39).

a) Der Kläger hat die Leistungen der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII für G. laut den ergangenen Bewilligungsbescheiden monatlich bewilligt, so dass hier auf diese jeweiligen Teilzeiträume, für die die Leistungen festgesetzt wurden, abzustellen ist. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs für die Zeit ab 05.08.2009 mit Schreiben vom 30.10.2009, beim Beklagten am 16.11.2009 eingegangen, erfolgte damit unproblematisch innerhalb der Zwölfmonatsfrist des § 111 Satz 1 SGB X. Sie lässt auch die Umstände, die für das Entstehen des Erstattungsanspruchs maßgebend sind, erkennen und bezeichnet den Zeitraum, für den Sozialleistungen erbracht und bewilligt wurden bzw. werden (vgl. Roller in: von Wulffen/Schütze, SGB X, Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 111, Rdnr. 13). Dass der Kläger bei der Geltendmachung die falsche Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch benannt hat, ist unerheblich, da an das Geltendmachen keine überzogenen formalen Anforderungen zu stellen sind; dem Schreiben des Klägers lassen sich jedenfalls der Rechtssicherungswille und das Erstattungsbegehren sowie die wesentlichen Umstände des Erstattungsanspruchs entnehmen (vgl. Mutschler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 1. Aufl. 2013, § 111 SGB X, Rdnr. 17).

§ 111 Satz 2 SGB X ist vorliegend nicht einschlägig, da eine Entscheidung des Beklagten als erstattungspflichtiger Leistungsträger über den Anspruch des Beigeladenen auf Eingliederungshilfeleistungen für die Vergangenheit nicht mehr zu ergehen hatte. Nach § 111 Satz 2 SGB X beginnt der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine (richtigerweise: „dessen“ Leistungspflicht, vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R) Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Sind aber Sachleistungen bereits erbracht worden, darf der erstattungspflichtige Träger hierüber keine Entscheidung gegenüber dem Berechtigten mehr treffen, da insoweit die Erfüllungswirkung des § 107 SGB X gilt. Mangels Entscheidung wird die Frist nach Satz 2 dann nicht in Gang gesetzt (vgl. Mutschler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 111 SGB X, Rdnr. 31, 33; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2012 L 2 SO 67/14). So liegt der Fall hier. Der Bedarf des Beigeladenen wurde durch die Leistungsbewilligung durch den Kläger bereits gedeckt, so dass im Verhältnis zum leistungsberechtigten Beigeladenen die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X eingetreten ist. Diese besteht auch dann fort, wenn der Erstattungsanspruch nach § 111 SGB X ausgeschlossen ist, da sie nach dem Wortlaut des § 107 Abs. 1 SGB X („soweit ein Erstattungsanspruch besteht“) nicht von der Befriedigung des Erstattungsanspruchs im Einzelfall abhängig ist (vgl. Becker in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: April 2012, § 107 SGB X, Rdnr. 13; Roller in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 107, Rdnr. 5).

b) Eine Erstattung der Aufwendungen des Klägers, die vom 01.01.2008 bis zum 04.08.2009 angefallen sind, scheitert dagegen an der Ausschlussfrist des § 111 SGB X, da der Kläger diese Aufwendungen erstmals mit Klageerhebung am 19.12.2012 geltend gemacht hat. § 111 SGB X begründet eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, so dass der Erstattungsanspruch nach Ablauf der Ausschlussfrist untergeht. Die Versäumnis der Frist ist von Amts wegen zu beachten (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2000 - B 8 KN 3/98 U; BSG, Urteil vom 23.09.1997 - 2 RU 37/96; Roller in: von Wulffen/Schütze, SGB X, Kommentar, 8. Aufl. 2014, § 111, Rdnr. 16). Vorliegend hatte der Kläger seinen Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 30.10.2009 (eingegangen beim Beklagten am 16.11.2009) ausdrücklich nur für die Zeit ab 05.08.2009 angemeldet und gebeten, den Hilfefall zum nächstmöglichen Zeitpunkt in eigener Zuständigkeit zu übernehmen. Dabei hat der Kläger konkret auf die neue Fassung des § 54 Abs. 3 SGB XII Bezug genommen, die zum 05.08.2009 in Kraft getreten ist. Erstmals mit Erhebung der Klage am 19.12.2012 beantragte der Kläger, den Beklagten zur Kostenerstattung bereits ab 01.01.2008 zu verurteilen. Diese Geltendmachung lag weit außerhalb der Zwölfmonatsfrist des § 111 Satz 1 SGB X.

3. Für die Zeit ab 05.08.2009 (bis 12.04.2016) hat der Kläger einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

a) § 104 SGB X setzt voraus, dass gestufte Leistungspflichten mindestens zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen aus Gründen der System- oder Einzelanspruchssubsidiarität nachgeht (vgl. BSG, Urteil vom 14.05.1985 - 4a RJ 13/84 und Urteil vom 25.01.1994 - 7 RAr 42/93; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12). Vorliegend ist das Konkurrenzverhältnis zwischen den Leistungen des Klägers als Jugendhilfeträger und des Beklagten als dem für die Eingliederungshilfe zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger streitig. Der Beigeladene hatte vom 05.08.2009 bis 12.04.2016 im Hinblick auf seine Betreuung in der Pflegefamilie sowohl einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 27, 33 SGB VIII gegen den Kläger als Jugendhilfeträger (s. dazu unter 3 b) als auch einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII gegen den Beklagten (3c), der auch den Unterhaltsbedarf erfasst (3d). Wegen § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII war der Beklagte vorrangig zur Leistung verpflichtet (3e) und hat daher nach § 104 SGB X die Aufwendungen des Klägers dem Grunde nach zu erstatten.

b) Der Kläger hat an die Pflegeeltern des Beigeladenen rechtmäßig Leistungen der Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 und 39 SGB VIII erbracht (Bescheide vom 17.06.2009, 28.12.2009, 26.03.2010, 18.06.2010, 14.02.2012). Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII besteht ein Rechtsanspruch der Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Gemäß § 33 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen. Nach § 39 Abs. 1 SGB VIII wird dabei auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sichergestellt, der die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen umfasst.

Liegt ein Erziehungsdefizit vor und ist die Vollzeitpflege geeignet und notwendig, um dieses Defizit zu beseitigen oder abzumildern, besteht ein Rechtsanspruch der Personensorgeberechtigten auf diese Hilfe. Eine Geeignetheit und Notwendigkeit der Vollzeitpflege ist insbesondere dann zu bejahen, wenn familienunterstützende ambulante Maßnahmen zur Beseitigung der defizitären Erziehungssituation nicht mehr ausreichen und ein Verbleib des Kindes in der Herkunftsfamilie deshalb nicht möglich ist (vgl. Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 33, Rdnr. 19). Vorliegend waren beide leibliche Eltern des G. verstorben, so dass ein Erziehungsdefizit vorlag. Die Unterbringung von G. bei den Pflegeeltern, die sich ausweislich der Hilfepläne fürsorglich um G. kümmerten und diesen optimal förderten, war notwendig und geeignet, um dieses Defizit zu beseitigen. Dass diese Hilfe zur Erziehung vorliegend rechtmäßig erbracht wurde, ist nicht anzuzweifeln und zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

c) Der Beigeladene hatte ab 05.08.2009 (bis 12.04.2016) auch einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für die Betreuung in der Pflegefamilie nach §§ 19 Abs. 3, 53, 54 Abs. 3 SGB XII gegen den Beklagten.

Sachlich zuständig für die Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom 30.07.2009 (BGBl. I S. 2495) war im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII iVm Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGSG der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe.

aa) Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Soweit der Zweck der Eingliederungshilfe - nämlich insbesondere, dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII) - durch die Betreuung in einer Pflegefamilie erreicht werden kann, hat der nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX behinderte Mensch einen entsprechenden Anspruch auf diese Leistung gegenüber dem Träger der Sozialhilfe. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach § 53 Abs. 3 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört es insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

Der Beigeladene gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis, da er durch eine körperliche (§ 1 Nr. 1 Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV)) und geistige (§ 2 EinglHV) Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in seiner Fähigkeit eingeschränkt ist, an der Gesellschaft teilzuhaben. Er erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Im Gutachten vom 12.03.2015 hat die gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. I. H. festgestellt, dass beim Kläger neben einer erheblichen geistigen Behinderung und einer Sehstörung eine bilaterale Cerebralparese GMFCS Stufe IV vorliege, wobei die Stufe IV bereits eine schwerste Behinderung mit Rollstuhlbedürftigkeit bedeute. Es bestehe keinerlei begründete Aussicht, dass diese Gesundheitsstörungen ganz oder teilweise behoben werden könnten; es handele sich um einen Dauerzustand.

Der Teilhabebedarf des Beigeladenen ergibt sich aus den Feststellungen in den Hilfeplänen des Jugendamtes, den sonderpädagogischen Gutachten, den Befundberichten der behandelnden Ärzte, aber auch den Feststellungen der Sachverständigen, wonach G. ein intensiv förderbedürftiges Kind gewesen sei, das in allen Lebens- und Lernbereichen auf intensivste Hilfestellungen angewiesen sei. Dass neben dem Teilhabebedarf die Unterbringung in der Pflegefamilie auch ein Teilhabepotential barg, ergibt sich ebenfalls aus den Feststellungen sowohl der betreuenden Sozialpädagogen, der behandelnden Kinderärztin als auch der gerichtlich bestellten Sachverständigen, wonach G. bei seinen Pflegeeltern optimal gefördert wurde, diese sich auch das notwendige Fachwissen aneigneten und sich G. infolge der Fürsorge, Pflege und Betreuung durch seine Pflegeeltern positiv entwickelt hatte. Notwendig, aber auch ausreichend ist es nach § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII, wenn durch die Leistungen der Eingliederungshilfe die Behinderungsfolgen gemildert werden und in diesem Rahmen eine Teilhabe ermöglicht wird. Dies ist hier der Fall. Dass es sich bei den erbrachten Leistungen in der Pflegefamilie um „niedrigschwellige“ handelt, nimmt ihnen nicht den Charakter einer Eingliederungshilfeleistung; das Gesetz stellt nur auf die Wesentlichkeit der Behinderung, nicht den quantitativen oder qualitativen (Mindest-)Aufwand für die Hilfeleistung ab (vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2017 - B 8 SO 1/16 R). Die gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. H. hat in ihrem Gutachten festgestellt, dass G. in sämtlichen Lebensbereichen auf intensive Hilfe angewiesen ist. Er werde von seinen Pflegeeltern optimal, auch im therapeutischen Sinne gefördert. Nach den Feststellungen in den Hilfeplänen und Aktennotizen der die Familie betreuenden Sozialpädagogin des Klägers stellten die Pflegeeltern nicht nur durch die Betreuung des G. in der Familie, sondern auch durch Kontakte zur Kirchengemeinde, zu Freunden und zu einem der Brüder des Beigeladenen, was für diesen hohe Bedeutung hatte, dessen notwendigen Bedarf an Teilhabe in der Gemeinschaft sicher. Der Beigeladene war unter Berücksichtigung seiner behinderungsbedingten Bedarfe nur mit der Betreuung in der Pflegefamilie in der Lage, nach seinen Möglichkeiten am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, so dass die Maßnahme der Unterbringung in der Pflegefamilie als grundsätzlich geeignete und unentbehrliche zum Erreichen des Eingliederungsziels anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R).

bb) Für die Zeit ab 05.08.2009 waren auch die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB XII erfüllt. Eine Leistung der Eingliederungshilfe ist danach auch die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie, soweit eine geeignete Person, die einer Erlaubnis nach § 44 SGB VIII bedarf, Kinder und Jugendliche über Tag und Nacht in ihrem Haushalt versorgt und dadurch der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden oder beendet werden kann.

aaa) Der Beigeladene wurde im streitgegenständlichen Zeitraum bei seinen Pflegeeltern über Tag und Nacht in deren Haushalt versorgt. Zutreffend hat das SG entschieden, dass unter den in § 54 Abs. 3 SGB XII genannten Voraussetzungen der Gesetzgeber jede erforderliche Betreuung eines behinderten Kindes in einer Pflegefamilie typisierend als Eingliederungshilfe normiert hat und dass die Norm nicht voraussetzt, dass neben der Unterbringung des Leistungsempfängers während des Tages in einer Behindertentagesstätte zusätzlich auch in der Pflegefamilie qualifizierte Leistungen der Wiedereingliederung erbracht werden müssen. Derartige spezielle Anforderungen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Vorschrift setzt einen deutlich darunter liegenden Maßstab für das Tätigwerden einer Pflegeperson in einer Pflegefamilie. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Zweck des Gesetzes. In der Gesetzesbegründung zur Einfügung des § 54 Abs. 3 SGB XII heißt es: „Anders als das SGB VIII enthält das SGB XII keine Regelung über die Vollzeitpflege in Pflegefamilien. Dies führt in der Praxis dazu, dass seelisch behinderte Kinder oftmals in Pflegefamilien aufgenommen werden, während körperlich und geistig behinderte Kinder in der Regel in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe betreut werden … Der neue Leistungstatbestand „Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie“ stellt sicher, dass Leistungen der Eingliederungshilfe auch für die Betreuung körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher in einer Pflegefamilie gewährt werden. Damit wird erreicht, dass auch diese Möglichkeit als Alternative zur vollstationären Betreuung in Anspruch genommen wird, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.“ (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus, BT-Drs. 16/13417 vom 17.06.2009, S. 6). Nach dem Gesetzeszweck sollte mit dieser Regelung neben der bis dato bevorzugten Unterbringung von geistig behinderten Kindern in stationären Einrichtungen auch deren Unterbringung in Pflegefamilien ermöglicht werden, wenn es dem Wohle der betroffenen Kinder entspricht. Es sollte erreicht werden, dass auch diese Möglichkeit der Unterbringung als Alternative zur vollstationären Betreuung in Anspruch genommen wird, wenn es dem Wohle des Kindes dient. Beide Unterbringungsmöglichkeiten sollen also gleichberechtigt nebeneinander ermöglicht werden. Damit sollte eine Gleichbehandlung mit seelisch behinderten Kindern und Jugendlichen erreicht werden und zugleich die üblicherweise aus den unterschiedlichen Leistungszielen resultierende gespaltene Trägerschaft (Sozialhilfe sowie Kinder- und Jugendhilfe) beendet werden (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des SG vom 05.05.2015, S. 7, verwiesen, denen sich der Senat anschließt.

bbb) Der notwendige Eingliederungshilfebedarf des G. wurde durch die Pflegeeltern als geeignete Pflegepersonen im Sinne des § 54 Abs. 3 SGB XII gedeckt. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu: „Als Pflegepersonen kommen insbesondere solche Personen in Betracht, die im Hinblick auf ihre persönliche Eignung und ihre fachlichen Kenntnisse, aber auch die räumlichen Verhältnisse den spezifischen Bedürfnissen körperlich bzw. geistig behinderter Kinder oder Jugendlicher gerecht werden können. Um das Wohl des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegefamilie zu gewährleisten, bedarf die Pflegeperson einer Erlaubnis nach § 44 SGB VIII.“ (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus, BT-Drs. 16/13417 vom 17.06.2009, S. 6). Es wird seitens des Senats nicht verkannt, dass die Pflegeeltern des beigeladenen G. im streitgegenständlichen Zeitraum bereits fortgeschritteneren Alters waren und laut der Einschätzung der begleitenden Sozialpädagogin auch mitunter damit Schwierigkeit hatten, dem beigeladenen G. die notwendigen Grenzen zu setzen. Es finden sich in den Aktennotizen und Hilfeplänen jedoch wiederholt Hinweise darauf, dass sich der Beigeladene gerade aufgrund der Fürsorge und intensiven Betreuung der Pflegeeltern so gut entwickelt hatte und diese sich die notwendigen Fachkenntnisse im Umgang mit den Behinderungen des Beigeladenen aneigneten, um seinem behinderungsbedingten Bedarf an Förderung und Entwicklung gerecht zu werden. Vermerkt wurde auch der rege Austausch und die beste Zusammenarbeit zwischen den Pflegeeltern, dem Heilpädagogischen Zentrum und der Kinderarztpraxis (vgl. Hilfepläne vom 13.06.2005, vom 22.05.2002, vom 09.11.2010 und vom 16.04.2012). Entscheidend ins Gewicht fällt auch, dass durch den Verweis in § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB XII auch die in § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII geregelten Ausnahmen zur Notwendigkeit einer Pflegeerlaubnis zum Tragen kommen (vgl. auch Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: Juni 2015, § 54, Rdnr. 61). Einer Pflegeerlaubnis im Sinne des § 44 SGB VIII bedurften die Pflegeeltern als Verwandte des Beigeladenen bis zum dritten Grad nicht (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII). Dies sind nach § 1589 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Großeltern, Urgroßeltern, Onkel, Tanten, Geschwister, Neffen und Nichten. Da hierbei nicht zwischen halbbürtigen und vollbürtigen Verwandten der Seitenlinie unterschieden wird (vgl. Staudinger/Thomas Rauscher, BGB, 2011, § 1589, Rdnr. 9) fällt auch die Pflegemutter als Halbschwester der verstorbenen Mutter des Beigeladenen unter diese Regelung. Der Gesetzgeber hat durch den Verweis auf § 44 SGB VIII zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich auch Verwandte bis zum 3. Grad als geeignete Pflegepersonen im Sinne des § 54 Abs. 3 SGB XII in Betracht kommen. Vor diesem Hintergrund würde es die Anforderungen an solche Pflegeeltern weit überspannen, wenn man - wie der Beklagte - forderte, dass diese ähnliche Qualifikationen wie die des Fachpersonals in Einrichtungen der stationären Behindertenhilfe aufweisen müssen.

ccc) Zutreffend hat das SG auch ausgeführt, dass durch die Betreuung in der Pflegefamilie der Aufenthalt des Beigeladenen in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden wurde. Nicht notwendig ist bei dieser Betrachtung, dass eine Aufnahme in eine stationäre Einrichtung konkret angedacht wird oder wurde. Vielmehr ist dem Zweck der genannten Vorschrift zu entnehmen, dass Fallgestaltungen, bei denen aufgrund einer Prognose festgestellt werden kann, dass durch die Pflegeeltern der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung „abstrakt“ verhindert werden kann, ebenfalls erfasst sind (vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 14.04.2014 - 3 K 13.870). Hieran hat der Senat aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen Dr. H. und der vorliegenden ärztlichen Atteste und Entwicklungsberichte keinen Zweifel. Im Sachverständigengutachten vom 12.03.2015 hat Frau Dr. H. ausgeführt, dass G. - bis auf ein bis zwei Stunden, die er gelegentlich alleine gelassen werden könne - rund um die Uhr intensive Betreuung benötige, da er in sämtlichen Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen sei. Die Betreuungsleistungen durch die Pflegeeltern, die den Beigeladenen optimal förderten, seien im Laufe der Zeit gleich umfangreich geblieben. Vorliegend gebe es keine Alternative zur Unterbringung von G. in der Pflegefamilie oder in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe. Ein ambulant betreutes Wohnen oder ein Wohnen in betreuten Wohngemeinschaften würde nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen angesichts der mehrfachen Körper- und Geistesbehinderung des Beigeladenen nicht ausreichen, da der Betreuungsumfang erheblich größer ist. Nach den Feststellungen des MDK Bayern sei die Pflegestufe II zuerkannt und es liege eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vor (Pflegegutachten vom 14.08.2012). Auch seitens der Sozialpädagogin des Jugendamtes wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Unterbringung des Beigeladenen in der Pflegefamilie weiterhin notwendig sei, da nur so die stationäre Aufnahme in einer Behinderteneinrichtung vermieden werden könne (vgl. zuletzt Hilfeplan vom 08.10.2013). Ebenso zeigt die Tatsache, dass G. während der Erkrankung seines Pflegevaters in der Zeit vom 12.08.2013 bis 01.09.2013 kurzzeitig im Kinderwohnhaus Zwiesel (auf Kosten des Beklagten) untergebracht war, da die Pflegemutter allein nicht zur Betreuung in der Lage war, dass Alternative zur Betreuung in der Pflegefamilie nur die Aufnahme in einer vollstationären Behinderteneinrichtung war. Schließlich spricht auch die Unterbringung des G. seit 01.09.2017 in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe dafür, dass durch die Betreuung bei den Pflegeeltern der Aufenthalt in einer solchen Einrichtung vermieden werden konnte.

d) Bei Erfüllung der Voraussetzungen ist der Beklagte nach § 104 Abs. 1 SGB X ab 05.08.2009 - wie das SG zutreffend festgestellt hat - auch insgesamt erstattungspflichtig. Wie sich aus der Änderung des § 28 Abs. 5 SGB XII zum 05.08.2009 - die im Hinblick auf § 54 Abs. 3 SGB XII erfolgte - ergibt, wonach die Unterbringung in einer Pflegefamilie zu einer abweichenden Bemessung der Regelsätze für den notwendigen Lebensunterhalt führt, hat der Träger der Sozialhilfe auch für die mit der Unterbringung verbundenen Kosten zum Lebensunterhalt als einem integralen Bestandteil der Maßnahme aufzukommen (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R, Rdnr. 38).

e) Das Vorrang-Nachrang-Verhältnis im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergibt sich vorliegend aus der Konkurrenzregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, der für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung den Vorrang der Eingliederungshilfe regelt: Abweichend von § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII, wonach die Leistungen nach dem SGB VIII denen nach dem SGB XII vorgehen, gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem SGB VIII vor. Ungeschriebene Voraussetzung dieser Konkurrenzregel ist, dass die Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98; Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05; LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12).

Der Beigeladene ist unstreitig sowohl geistig als auch körperlich behindert und hat nach den obigen Ausführungen einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gegen den Beklagten nach §§ 19 Abs. 3, 53, 54 Abs. 3 SGB XII. Im Falle bestehender Mehrfachbehinderungen ist dabei nicht auf den Schwerpunkt der Behinderungen, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98). Eine Differenzierung danach, ob der Schwerpunkt des Bedarfs oder Leistungszwecks eher auf der Jugendhilfe oder eher auf der Eingliederungshilfe liegt, ist nicht zulässig. Für den Vorrang der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII genügt bereits jede Überschneidung der Leistungsbereiche; es ist dafür nicht (weitergehend) erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer der den Eingliederungsbedarf auslösenden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11). Leistungen nach den §§ 53 ff. SGB XII sind auch dann vorrangig, wenn die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger oder körperlicher Behinderung eingehen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.10.2015 - L 8 SO 122/12; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rdnr. 91.1). Damit kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, die Betreuung des Beigeladenen nicht in der Herkunftsfamilie, sondern in einer Pflegefamilie vornehmen zu lassen, im Ausgangspunkt auf die Notwendigkeit zur Intervention durch das Jugendamt wegen eines Erziehungsdefizits bei der Betreuung durch den Vater zurückgeht. Ausschlaggebend ist also nicht, dass sich die Notwendigkeit zur Betreuung in der Pflegefamilie durch den Ausfall der leiblichen Eltern ergab, wie der Beklagte meint (vgl. auch VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 14.04.2014 - 3 K 13.870). Entscheidend ist vielmehr allein, ob in der Pflegefamilie neben dem erzieherischen Bedarf auch ein behinderungsbedingter Bedarf gedeckt wird oder nicht (vgl. Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10, Rdnr. 38b; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2011 - L 20 SO 110/08).

Die Leistungsidentität verlangt zum einen, um im Erstattungsverhältnis eine Lastenverschiebung zu vermeiden, eine inhaltlich rechtmäßige Leistungserbringung nach den für die eigene Leistung geltenden Vorschriften (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 50/12 R), zum anderen aber, dass die Voraussetzungen der Leistungserbringung auch durch den vorrangig Verpflichteten vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R mit weiteren Nachweisen zur ergangenen Rechtsprechung). Gleichartigkeit der Leistungen liegt vor, wenn die Gewährung der Sozialleistung durch den erstleistenden Träger zugleich auch eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen zweiten Trägers erfüllt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12). Dies ist hier der Fall. Die in der Pflegefamilie erbrachte Vollzeitpflege ist sowohl Gegenstand der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII als auch Jugendhilfeleistung nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII. Beide Leistungen sind deckungsgleich. Die Unterbringung und Betreuung des G. in der Pflegefamilie war auf die Deckung des gesamten, sich aus den verschiedenen Behinderungen des G. ergebenden Bedarfs gerichtet. Dadurch dass die Pflegeeltern nicht nur den erzieherischen Bedarf gedeckt haben, sondern auch auf die geistigen und körperlichen Behinderungen des Beigeladenen eingegangen sind, ist der Beklagte im Umfang der Bedarfsdeckung von seiner Leistungspflicht freigeworden (vgl. insoweit auch SG Aachen, Urteil vom 28.03.2017 - S 20 SO 30/15; BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12; VG München, Urteil vom 17.12.2014 - M 18 K 12.6247).

Für die Beurteilung der Leistungsidentität ist dabei ohne Bedeutung, wem der jeweilige Anspruch nach der Systematik des SGB VIII und des SGB XII zusteht; entscheidend ist nur, dass die Bedarfe derselben Person - vorliegend des Beigeladenen - gedeckt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6.11; BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R). Mit Blick auf das Ziel des Kongruenzerfordernisses, zweckidentische Doppelleistungen zu vermeiden, steht damit die Tatsache, dass Empfänger der Jugendhilfeleistungen die Pflegeeltern waren, während die Eingliederungshilfe dem Beigeladenen G. zu gewähren war, der Annahme einer Gleichartigkeit der Leistung nicht entgegen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30/12).

4. Gemäß § 104 Abs. 3 SGB X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruches nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Da das SG vorliegend nur ein Zwischen-Grundurteil erlassen hat, ist eine Entscheidung über die genaue Höhe des Erstattungsanspruchs nicht getroffen worden. Insoweit ist auch beim LSG der Rechtsstreit überhaupt nicht angefallen, so dass eine Entscheidung über den Erstattungsanspruch der Höhe nach nicht zu ergehen hat. Insoweit bedarf es im Streitfalle ggf. eines Nachverfahrens beim SG (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R).

C.

Die Kostenentscheidung des SG in Ziffer II. des Urteils vom 05.05.2015 war aufzuheben, da im ergangenen Grundurteil als Zwischenurteil nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 304 ZPO grundsätzlich nicht über die Kosten zu entscheiden ist. Denn vor Abschluss des Nachverfahrens steht nicht fest, in welchem Umfang die eine oder andere Seite unterliegt, welche Kosten in der Instanz entstehen und wodurch diese verursacht worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 18.07.1989 - 10 RKg 22/88; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 130, Rdnr. 8; B. Schmidt in: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 193, Rdnr. 2b). Über die Kosten kann daher erst dann entschieden werden, wenn das Nachverfahren abgeschlossen ist, sei es durch Endurteil, Vergleich oder Erledigungserklärung der Beteiligten (vgl. BSG, Urteil vom 26.07.1994 - 11 Rar 115/93).

Im Rechtsmittelverfahren gegen ein Grundurteil ist dagegen über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl. 2017, § 193, Rdnr. 2b). Nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 3. Teilsatz SGG iVm § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Da der Beklagte mit der Berufung ganz überwiegend keinen Erfolg hatte - die Erstattungsforderung für die Zeit von Januar 2008 bis Juli 2009 beträgt nach Angaben des Klägers 1.683,30 Euro; für die Zeit von August 2009 bis April 2016 beläuft sie sich auf 34.968,48 Euro -, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens ganz aufzuerlegen.

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published on 17/12/2014 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Kostenerstattungen für die Zeiträume vom 15. September 2006 bis 22. April 2007, vom 29. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007 und vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 in Höhe von EUR
published on 14/04/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterl
published on 05/05/2015 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm verauslagten Kosten für den Beigeladenen G. ab dem 01. Januar 2008 zu erstatten mit Ausnahme der Kosten für die Sicherung des Lebensunterhalts sowie der Kosten für einmalig
published on 13/07/2017 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober 2015 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 8. Juni 2005 in
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Annotations

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

1.
die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
2.
die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,
3.
die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3 und 5; für Versicherte nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Siebten Buches die für diese zuständigen Unfallversicherungsträger für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
4.
die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 3, der Träger der Alterssicherung der Landwirte für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,
5.
die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für Leistungen nach § 5 Nummer 1 bis 5,
6.
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie
7.
die Träger der Eingliederungshilfe für Leistungen nach § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5.

(2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.

(3) Die Bundesagentur für Arbeit ist auch Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Zuständigkeit der Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches für die Leistungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nach § 16 Absatz 1 des Zweiten Buches bleibt unberührt. Die Bundesagentur für Arbeit stellt den Rehabilitationsbedarf fest. Sie beteiligt das zuständige Jobcenter nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und berät das Jobcenter zu den von ihm zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches. Das Jobcenter entscheidet über diese Leistungen innerhalb der in Kapitel 4 genannten Fristen.

(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Absatz 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu und unterrichtet hierüber den Antragsteller. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, soll der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet werden, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 keine Feststellungen nach § 11 Absatz 2a Nummer 1 des Sechsten Buches und § 22 Absatz 2 des Dritten Buches getroffen.

(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf anhand der Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 13 unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (leistender Rehabilitationsträger). Muss für diese Feststellung kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 bis 3 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die Frist beginnt mit dem Antragseingang bei diesem Rehabilitationsträger. In den Fällen der Anforderung einer gutachterlichen Stellungnahme bei der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Ist der Rehabilitationsträger, an den der Antrag nach Absatz 1 Satz 2 weitergeleitet worden ist, nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung insgesamt nicht zuständig, kann er den Antrag im Einvernehmen mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger an diesen weiterleiten, damit von diesem als leistendem Rehabilitationsträger über den Antrag innerhalb der bereits nach Absatz 2 Satz 4 laufenden Fristen entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn der Rehabilitationsträger Leistungen von Amts wegen erbringt. Dabei tritt an die Stelle des Tages der Antragstellung der Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs.

(5) Für die Weiterleitung des Antrages ist § 16 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Buches nicht anzuwenden, wenn und soweit Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger beantragt werden.

(1) Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

(3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72
sachlich zuständig.

(4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

(5) (weggefallen)

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind in gerader Linie verwandt. Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten.

(2) (weggefallen)

(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

1.
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
2.
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
3.
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
4.
bis zur Dauer von acht Wochen,
5.
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6.
in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
über Tag und Nacht aufnimmt.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.

(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.

(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.

(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.

(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.

(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.

(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.

(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.

(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.

(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.

(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat oder hatte.

(3) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(4) Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.