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Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit des Abzuges einer Pauschale für „Vollmöblierung“ der Wohnung des Antragstellers in Höhe von 20,- Euro monatlich von den Kosten der Unterkunft und Heizung.
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Der Antragsteller ist einkommens- und vermögenslos und bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin ist für die Kosten der Unterkunft und Heizung zuständig. Der Antragsteller bewohnt ein möbliertes Zimmer im Hotel/Gästehaus „...“. Gemäß dem Vermerk über eine persönliche Vorsprache der Vermieterin des Antragstellers, ..., vom ....09.2008 sowie handschriftlicher Erklärung der Vermieterin des Antragstellers vom ....09.2008 und der Mietbescheinigung vom ....09.2008, ebenfalls ausgestellt von ..., beträgt die Gesamtmiete für das vom Antragsteller bewohnte möblierte Zimmer im Zeitraum vom 1.4. bis zum 01.10.2008 400,- Euro. Darin enthalten sind gemäß Erklärung der Vermieterin vom ....09.2008 Gesamt-Nebenkosten einschließlich Haushaltsstrom, Wasser/Abwasser, Heizung und Müllgebühren von insgesamt 100,- EUR. Während der Heizperiode vom 1.10. bis zum 30.04. muss der Antragsteller zusätzlich einen Heizkostenzuschlag von weiteren 20,- EUR entrichten, weshalb die Gesamtmiete dann 420,- Euro beträgt. Auf die Angaben in der Mietbescheinigung vom ....09.2008 wird ergänzend Bezug genommen. Hierin bezifferte die Vermieterin des Antragstellers die Nebenkosten einschließlich Breitband-Kabel mit 60,- Euro monatlich, die Heizkosten bis zum 30.09.2008 mit 20,- Euro monatlich, vom 1.10.2008.-30.04.2009 mit 40 Euro monatlich und die Kosten für Haushaltsstrom (die vorhandene Sammelheizung ist gasbetrieben) mit 50,- Euro.
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Mit Beschluss vom 09.10.2008 hatte das Sozialgericht Karlsruhe die Antragsgegnerin, die im dort streitbefangenen Bewilligungszeitraum vom 1.12.2008 bis zum 28.2.2009 eine Minderung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf den von ihr als angemessen erachteten Betrag von 210,39 Euro vorgenommen hatte, verpflichtet, dem Kläger bis zum 28.02.2009 vorläufig 358,- Euro monatlich als Kosten der Unterkunft und Heizung (ausgehend von der Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 370,- Euro nach Abzug einer Gebühr von Kabelfernsehen hiervon in Höhe von 12,- Euro) zu leisten. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Das Gericht hatte u.a. ausgeführt, es halte den Abzug einer Pauschale von 20,- Euro für Vollmöblierung gestützt auf in Bezug genommene Rechtsprechung von Landessozialgerichten nach summarischer Prüfung nicht für rechtmäßig.
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Die für den Kläger zuständige Agentur für Arbeit ... hat dem Antragssteller mit Bescheid vom 09.02.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 351,- Euro monatlich für den Bedarfszeitraum vom 1.3.2009-31.08.2009 bewilligt.
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Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 23.02.2009 Kosten der Unterkunft auf Grundlage der tatsächlichen Unterkunftskosten wie folgt bewilligt:
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Heizkosten ohne Warmwasseranteile |
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Zusätzliche Heizkosten für die Winterzeit
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Hiervon hat sie in Abzug gebracht |
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Hierauf hat der Antragsteller mit Schreiben vom 10.03.2009, eingegangen beim Sozialgericht Karlsruhe am 12.03.2009, um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und gleichzeitig gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt. Der Antragsteller wendet sich in der Sache gegen den mit dem Bescheid vom 23.02.2009 vorgenommenen Abzug von 20,- Euro monatlich für Vollmöblierung.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an den Antragsteller vorläufig ab dem 1.03.2009 bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer Entscheidung über die Höhe der dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.03.2009 bis 31.08.2009 zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung, längstens aber bis zum 31.08.2009, über die bereits mit Bescheid vom 23.2.2009 bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 338,- Euro monatlich hinaus weitere 20,- Euro monatlich zu leisten.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG zurückzuweisen.
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Sie führt aus, der Abzug von 20,00 Euro entspreche den Empfehlungen der kommunalen SGB II-Träger in Baden-Württemberg, die diese zur einheitlichen und gleichberechtigten Leistungsgewährung anwendeten. In der Regelleistung seien 8,05 % Aufwendungen für die Instandhaltung und den Ersatz von Einrichtungsgegenständen enthalten. Bewohne ein Leistungsberechtigter eine voll möblierte Wohnung, sei dieser Bedarf (Aufwendungen für die Instandhaltung und den Ersatz von Einrichtungsgegenständen) bereits in die Miete einkalkuliert und mit dieser gedeckt. Es erübrige sich damit die für die Instandhaltung notwendige Rücklagenbildung aus der Regelleistung, wie sie für unmöbliert wohnende Versicherte erforderlich sei. Die Auffassung des Bayrischen Landessozialgerichts, das den Abzug von den KdU als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ansehe, sei für die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar. Wer eigene Einrichtungsgegenstände besitze, müsse für deren Instandhaltung aufkommen. Wer möbliert wohne und vertraglich keine Verpflichtung zur Instandhaltung zu leisten habe, zahle diese Aufwendungen mit den KdU. Gerade die Nichtberücksichtigung dieses Unterschiedes stelle die Ungleichbehandlung dar. Eine Vermengung mit dem Anspruch auf Erstausstattung f. d. Einrichtung ergebe keinen Sinn. Diesen habe ein Leistungsempfänger, der bislang möbliert gewohnt habe, auch bei erstmaligem Umzug in eine unmöblierte Wohnung. Das Argument, die KdU unterlägen einer Deckelung durch die Produkttheorie und daher seien die Vorteile, die aus einer Möblierung zu ziehen seien, begrenzt, sei ebenfalls nicht zutreffend. Schließlich gebe es im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin viele Leistungsempfänger, deren Aufwendungen unterhalb der mittels der Produkttheorie ermittelten „angemessenen KdU“ liege. Diesen sei dann zu raten, den Hausrat künftig vom Vermieter anschaffen zu lassen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen in den Mietzins einzuberechnen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die Prozessakte und die Akten der vorangegangenen Eilverfahren, insbesondere des Verfahrens S 8 AS 3682/08 ER, Bezug genommen.
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Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
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Nach summarischer Prüfung hat der Kläger ab Antragseingang bei Gericht (12.3.2009) über die mit Bescheid vom 23.2.2009 bewilligten Leistungen hinaus Anspruch auf die Leistung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 20,- Euro monatlich – für den Monat März ab dem 12.3.2009 anteilig –, denn der von der Antragsgegnerin vorgenommene Abzug einer Pauschale von monatlich 20,- Euro für „Vollmöblierung“ mit der Begründung, es handele sich um bereits in der Regelleistung enthaltene Kosten, ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Gleichwohl stehen dem Antragsteller ab dem 1.5.2009 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums (31.08.2009) nach summarischer Prüfung im Ergebnis nicht mehr als die von der Antragstellerin bewilligten 338,- Euro monatlich zu, denn die Antragsgegnerin hatte, obwohl der Antragsteller nach Angabe der Vermieterin einen zusätzlichen Heizkostenzuschlag von 20,- Euro für die Wintermonate nur bis zum 30.4.2009 zu zahlen hat, diesen in die Berechnung der Leistungshöhe bis zum 31.08.2009 eingestellt. Hiernach war der Antrag, soweit er sich auf um 20,- Euro monatlich höhere Leistungen als die bewilligten 338,- Euro auch über den 30.4.2009 hinaus richtet, zurückzuweisen, ebenso – insoweit mangels Anordnungsgrund – für den anteiligen Bewilligungszeitraum vor Antragseingang (1.3.2009-11.3.2009).
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Gem. § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts (Anordnungsanspruch) des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert (Anordnungsgrund) werden könnte (S. 1). Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (S. 2). Dies ist der Fall, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen und die Abwägung der betroffenen Interessen zugunsten des Antragstellers ausfällt (Krodel, NZS 2002, 234, 240).
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Zur Prüfung, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bestehen, führt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem Umfange durch, wie es in der zur Verfügung stehenden Zeit möglich ist (Binder in: Handkommentar - Sozialgerichtsgesetz, Nomos-Verlag, 1. Auflage 2003, § 86b Rn. 35). Nach summarischer Prüfung müssen die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrundeliegenden Tatsachen überwiegend wahrscheinlich sein (Krodel, a.a.O., S. 235; Binder a.a.O. Rn. 36). Dies ergibt sich aus § 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, wonach Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen sind; glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn sie überwiegend wahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.
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Steht nach summarischer Prüfung fest, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vorliegen und dass die Interessen des Antragstellers bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen, darf das Gericht den Erlass der einstweiligen Anordnung nicht ablehnen; fehlt eine dieser Voraussetzungen, hat der Eilantrag keinen Erfolg (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Nomos-Verlag, 1. Auflage 2005, S. 149). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein grundsätzliches Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache besteht, denn ihrem Zweck nach, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung in der Hauptsache offen zu halten, darf die einstweilige Anordnung keine endgültige Regelung treffen, die eine Hauptsacheentscheidung entbehrlich machte.
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Geht es, wie vorliegend, um Leistungen des Existenzminimums, ergeben sich aus Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann die Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (Bundesverfassungsgericht, 12.5.2005, NVwZ 2005, 927, 928). In derartigen Fällen müssen die Gerichte, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 2003, 1236, 1237; Bundesverfassungsgericht NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt (Bundesverfassungsgericht NVWZ 2004, 95, 96). Das gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen.
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Der von der Antragsgegnerin vorgenommene Abzug einer monatlichen Pauschale von 20,- Euro für „Vollmöblierung“ ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig, weshalb die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung über die mit Bescheid vom 23.2.2009 bewilligten Kosten der Unterkunft hinaus von monatlich 338,- Euro zur Leistung von weiteren 20,- Euro monatlich ab dem Datum des Antragseinganges bei Gericht am 12.3.2009 (und damit für den Monat März 2009 anteilig) zu verpflichten war, allerdings aus den bereits angeführten Gründen nur bis zum 30.04.2009.
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Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das Gericht sieht jedenfalls im Eilverfahren keine Veranlassung, von den Berechnungsgrundlagen des Bescheides der Antragsgegnerin vom 23.02.2009, welchem die tatsächlichen Unterkunftskosten des Antragstellers zugrunde liegen, abzuweichen, zumal die der Berechnung zugrundeliegenden Posten bis auf den Abzug der Kosten für eine „Vollmöblierung“ des vom Antragsteller bewohnten Zimmers zwischen den Beteiligten nicht streitig sind.
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Das Gericht schließt sich der Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13.12.2007, L 7 AS 19/07) an, wonach die in der Miete enthaltene anteilige Vergütung für die Zurverfügungstellung und Nutzungsberechtigung von Möbeln (Miete für eine
möblierte
Wohnung) grundsätzlich Teil der Gesamtkosten der Mietsache und von diesen regelmäßig nicht trennbar – es sei denn bei bestehendem Wahlrecht (Mietmöglichkeit eines Zimmers wahlweise möbliert od. unmöbliert), für das hier kein Anhaltspunkt vorliegt – ist. Bei Möbeln handelt es sich um Gegenstände, deren Gebrauchsüberlassung bei Anmietung einer möblierten Unterkunft/Wohnung mit der Gebrauchsüberlassung der Räume der Unterkunft/Wohnung untrennbar verbunden ist. Anders als bei der Vermietung einer Wohnung „mit Garage“ handelt es sich darüber hinaus um Bestandteile der Wohnung selbst (Ausstattung der Wohnung). Auch aus der Produkttheorie (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, Rn. 20), wonach es dahinstehen kann, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird, folgt nach Auffassung des Gerichts hiernach bereits, dass die Kosten auch einer möblierten Wohnung grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe als Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Grundsicherungsträger zu tragen sind, solange sie angemessen sind (vgl. für sozialhilferechtlich anzuerkennende Unterkunftskosten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.04.2008, L 7 SO 5988/07, Rn. 29). Dabei ist der Grundsicherungsträger durch die Beschränkung der insgesamt zu übernehmenden Kosten der Unterkunft auf die „angemessenen Kosten“ ausreichend vor Missbrauch geschützt. Für eine Unangemessenheit der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft ist hier seitens der Antragsgegnerin nichts vorgetragen (s. oben).
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Der Gesetzgeber hat mit der Pauschalierung des Bedarfs in § 20 SGB II zu erkennen gegeben, dass er eine Aufspaltung der durch das Gesetz festgelegten einheitlichen Regelleistung in eine Vielzahl von „Einzelbedarfen“ erkennbar nicht gewollt hat (SG Freiburg, Urteil vom 30.06.2008, S 2 AS 5218/07, mit Verweis auf Berlit, NDV 2006, S. 5 [15]). Demgemäß ist, sofern – wie im vorliegenden Fall der Kosten für die „Möblierung“ einer Wohnung – keine sinnvolle Pauschalierung ohne Aufgabe der Produkttheorie erfolgen kann, hinzunehmen, wenn im Einzelfall Teilbedarfe, die in der Regelleistung pauschaliert enthalten sind, als (untrennbare) Kosten der Unterkunft von den Trägern der Grundsicherung zu tragen sind.
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Hiernach ist der pauschale Abzug von 20,- Euro für Vollmöblierung nach dem Muster der „Warmwasserpauschale“ (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.02.2008 (B 14/11b AS 15/07 R)) mit dem Argument, es handele sich dabei um die anteilig im Regelsatz enthaltenen Kosten für Instandhaltung und Ersatz vorhandener Einrichtungsgegenstände, nicht gerechtfertigt. Dieser Argumentation ist zunächst entgegen zu halten, dass nur Teile der Kosten, die der Mieter für die Möblierung der Unterkunft aufwendet, von der Regelleistung umfasst sind. Die anteilig in der Gesamtmiete enthaltenen Kosten für die Überlassung der Unterkunft/Wohnung mit Möbeln und (ggf.) Hausrat sind das Äquivalent nicht nur für die Abnutzung der Sachen, die aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache „möblierte Unterkunft“ folgt, sondern auch – und mit einem deutlich höheren Anteil – das Äquivalent für die Nutzungsüberlassung als solcher, mithin auch dafür, dass sich der Mieter die Anschaffung der Gegenstände erspart, diese allerdings vorab dem Vermieter zur Last fiel. In den Kosten der „Möblierung“ einer Unterkunft sind somit zu einem erheblichen Anteil auch Kosten enthalten, die nicht von der Regelleistung umfasst sind, was aus der Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II deutlich wird, mit welcher der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat, dass die Kosten für „Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten“ nicht von der Regelleistung umfasst sind, sondern ggf. als Sonderbedarf vom Leistungsempfänger – sofern dieser keine Möbel u. Hausrat besitzt – geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus sind anders als die Kosten der Warmwasserbereitung, deren Abzugsfähigkeit von den Kosten der Unterkunft und Heizung das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27.02.2008 (B 14/11b AS 15/07 R) in dem Umfang, in welchem diese pauschal in der Regelleistung enthalten sind, grundsätzlich bestätigt hat, die Kosten für eine Möblierung der Unterkunft/Wohnung der Mietsache selbst – und damit ohne Aufgabe der Produkttheorie nicht trennbar – als „Ausstattung“ zuzurechnen.
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Zudem gibt es für eine Pauschalierung, die sämtlichen Einzelfall-Konstellationen, die denkbar sind, gerecht wird, bei den Kosten der „Vollmöblierung“ aus Sicht des erkennenden Gerichts keinen geeigneten Maßstab. Die Bildung einer Pauschale von 20,- Euro monatlich „nach billigem Ermessen“, wie von der Antragsgegnerin praktiziert, begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken, da nicht erkennbar ist, auf welcher objektiven Grundlage diese Pauschale gebildet wurde. In der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003 (vgl. Ausschussdrucksache 16(11)
286
v. 15.06.2006) sind Kosten für „Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände“ in einem (damals geltenden) Regelsatz von 345,- Euro monatlich für einen Alleinlebenden mit 24,67 EUR enthalten, wobei hierin auch Kosten für Kühlschränke, Gefrierschränke und -truhen enthalten sind, die nicht zwingend Bestandteil der Möblierung einer Unterkunft sind, zudem auch Kosten für elektrische Kleingeräte, Glaswaren, Geschirr, Gebrauchsgüter f. d. Haushaltsführung und Werkzeuge sowie Heimtextilien, für die dasselbe gilt. Demgegenüber macht der Anteil für „Möbel und Einrichtungsgegenstände“ nur einen Betrag von 5,19 Euro, der Posten „Lieferung, Installation sowie Reparatur von Möbeln, Einrichtungsgegenständen sowie Bodenbelägen“ von 17 Cent und der Posten „Reparaturen an Haushaltsgeräten sowie fremde Installation von Großgeräten“ von 59 Cent aus, der jeweils im Regelsatz enthalten ist. Wie die Antragsgegnerin angesichts dessen den Abzugsbetrag von 20,- Euro monatlich ableitet, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen.
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Bei der „Vollmöblierung“ einer Unterkunft unterscheidet sich darüber hinaus im Einzelfall die Qualität, die Art sowie Anzahl der überlassenen Ausstattungsgegenstände ganz erheblich, anders als bei der Versorgung mit Warmwasser, die ihrer Natur nach einer pauschalen Betrachtungsweise ohne weiteres zugänglich ist, weshalb auch deshalb eine pauschale Berechnung eines Abzugsbetrages für „Vollmöblierung“ ohne konkrete Einzelfallbetrachtung – welche der Gesetzgeber durch die in §§ 20, 22 Abs. 1 SGB II gewählte Bedarfspauschalierung ersichtlich gerade vermeiden wollte (s.o.) – nicht möglich ist.
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Hiernach ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers jedenfalls für den Zeitraum v. 12.3.2009-30.04.2009 nach summarischer Prüfung gegeben. Der Anordnungsgrund folgt aus der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Antragstellers.
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Im Übrigen, d.h. bezogen auf die Zeiträume vom 1.3.2009-11.3.2009 und ab dem 1.5. bis zum 31.08.2009, war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
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Soweit der Antragsteller Leistungen für den Zeitraum vom 1.3.2009 bis zum 11.3.2009 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erstrebt, fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Die Eilbedürftigkeit einer erstrebten Regelung ist regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrages abgelaufene Zeiträume erhoben werden (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.3.2007 -L 7 AS 1214/07 ER-B, zitiert nach juris, Rdnr. 3; dass., Beschluss vom 1.8.2005 -L 7 AS 2875/05 ER-B; dass., Beschluss vom 17.8.2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23.10.2008 - L 8 B 301/08, Rdnr. 15 nach juris; jeweils m.w.N.). Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
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Über den 30.04.2009 hinaus hat der Antragsteller nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf höhere Leistungen als von der Antragsgegnerin bewilligt. Zwar hat im Bescheid vom 23.02.2009 die Antragsgegnerin den nach summarischer Prüfung rechtswidrigen Abzug einer Pauschale von monatlich 20,- Euro für „Vollmöblierung“ auch über den 30.4.2009 hinaus bis zum 31.08.2009 vorgenommen, jedoch hatte sie gleichzeitig fehlerhaft über den 30.4.2009 hinaus noch Zusatz-Heizkosten von monatlich 20 Euro berücksichtigt, welche der Antragsteller tatsächlich jedoch nur für die Wintermonate, mithin bis zum 30.4.2009, zu tragen hat. Hiernach war der Antrag, soweit er sich auf den Zeitraum ab dem 1.5.2009 bis zum 31.08.2009 (Ende des Bewilligungszeitraumes) bezog, bereits mangels Anordnungsanspruch zurückzuweisen.
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Da die Beteiligten durch diese Entscheidung jeweils nicht in Höhe der Berufungssumme von 750,- Euro (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) beschwert sind, findet eine Beschwerde gegen die vorliegende Entscheidung nicht statt (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG).
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