Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 26. März 2009 - S 8 AS 1073/09 ER

published on 26/03/2009 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 26. März 2009 - S 8 AS 1073/09 ER
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Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an den Antragsteller vorläufig ab dem 12.03.2009 bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer Entscheidung über die Höhe der dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.03.2009 bis 31.08.2009 zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung, längstens aber bis zum 30.04.2009, über die bereits mit Bescheid vom 23.2.2009 bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 338,- Euro monatlich hinaus weitere 20,- Euro monatlich (für den Zeitraum 12.-31.März 2009 anteilig) zu leisten. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit des Abzuges einer Pauschale für „Vollmöblierung“ der Wohnung des Antragstellers in Höhe von 20,- Euro monatlich von den Kosten der Unterkunft und Heizung.
Der Antragsteller ist einkommens- und vermögenslos und bezieht laufend Leistungen nach dem SGB II. Die Antragsgegnerin ist für die Kosten der Unterkunft und Heizung zuständig. Der Antragsteller bewohnt ein möbliertes Zimmer im Hotel/Gästehaus „...“. Gemäß dem Vermerk über eine persönliche Vorsprache der Vermieterin des Antragstellers, ..., vom ....09.2008 sowie handschriftlicher Erklärung der Vermieterin des Antragstellers vom ....09.2008 und der Mietbescheinigung vom ....09.2008, ebenfalls ausgestellt von ..., beträgt die Gesamtmiete für das vom Antragsteller bewohnte möblierte Zimmer im Zeitraum vom 1.4. bis zum 01.10.2008 400,- Euro. Darin enthalten sind gemäß Erklärung der Vermieterin vom ....09.2008 Gesamt-Nebenkosten einschließlich Haushaltsstrom, Wasser/Abwasser, Heizung und Müllgebühren von insgesamt 100,- EUR. Während der Heizperiode vom 1.10. bis zum 30.04. muss der Antragsteller zusätzlich einen Heizkostenzuschlag von weiteren 20,- EUR entrichten, weshalb die Gesamtmiete dann 420,- Euro beträgt. Auf die Angaben in der Mietbescheinigung vom ....09.2008 wird ergänzend Bezug genommen. Hierin bezifferte die Vermieterin des Antragstellers die Nebenkosten einschließlich Breitband-Kabel mit 60,- Euro monatlich, die Heizkosten bis zum 30.09.2008 mit 20,- Euro monatlich, vom 1.10.2008.-30.04.2009 mit 40 Euro monatlich und die Kosten für Haushaltsstrom (die vorhandene Sammelheizung ist gasbetrieben) mit 50,- Euro.
Mit Beschluss vom 09.10.2008 hatte das Sozialgericht Karlsruhe die Antragsgegnerin, die im dort streitbefangenen Bewilligungszeitraum vom 1.12.2008 bis zum 28.2.2009 eine Minderung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf den von ihr als angemessen erachteten Betrag von 210,39 Euro vorgenommen hatte, verpflichtet, dem Kläger bis zum 28.02.2009 vorläufig 358,- Euro monatlich als Kosten der Unterkunft und Heizung (ausgehend von der Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 370,- Euro nach Abzug einer Gebühr von Kabelfernsehen hiervon in Höhe von 12,- Euro) zu leisten. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Das Gericht hatte u.a. ausgeführt, es halte den Abzug einer Pauschale von 20,- Euro für Vollmöblierung gestützt auf in Bezug genommene Rechtsprechung von Landessozialgerichten nach summarischer Prüfung nicht für rechtmäßig.
Die für den Kläger zuständige Agentur für Arbeit ... hat dem Antragssteller mit Bescheid vom 09.02.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 351,- Euro monatlich für den Bedarfszeitraum vom 1.3.2009-31.08.2009 bewilligt.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 23.02.2009 Kosten der Unterkunft auf Grundlage der tatsächlichen Unterkunftskosten wie folgt bewilligt:
Kaltmiete
 270,00 EUR
        
Nebenkosten
 60,00 EUR
        
Heizkosten ohne Warmwasseranteile
 20,00 EUR
        
Zusätzliche Heizkosten für die Winterzeit
 20,00 EUR
        
Zwischensumme
 370,00 EUR
        
                          
Hiervon hat sie in Abzug gebracht
                 
Kabelgebühren
 12,00 EUR
        
Vollmöblierung
 20,00 EUR
        
Leistungsbetrag
 338,00 EUR
 monatlich
Hierauf hat der Antragsteller mit Schreiben vom 10.03.2009, eingegangen beim Sozialgericht Karlsruhe am 12.03.2009, um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und gleichzeitig gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt. Der Antragsteller wendet sich in der Sache gegen den mit dem Bescheid vom 23.02.2009 vorgenommenen Abzug von 20,- Euro monatlich für Vollmöblierung.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an den Antragsteller vorläufig ab dem 1.03.2009 bis zur Bestands- oder Rechtskraft einer Entscheidung über die Höhe der dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.03.2009 bis 31.08.2009 zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung, längstens aber bis zum 31.08.2009, über die bereits mit Bescheid vom 23.2.2009 bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 338,- Euro monatlich hinaus weitere 20,- Euro monatlich zu leisten.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag einer einstweiligen Anordnung nach § 86b SGG zurückzuweisen.
12 
Sie führt aus, der Abzug von 20,00 Euro entspreche den Empfehlungen der kommunalen SGB II-Träger in Baden-Württemberg, die diese zur einheitlichen und gleichberechtigten Leistungsgewährung anwendeten. In der Regelleistung seien 8,05 % Aufwendungen für die Instandhaltung und den Ersatz von Einrichtungsgegenständen enthalten. Bewohne ein Leistungsberechtigter eine voll möblierte Wohnung, sei dieser Bedarf (Aufwendungen für die Instandhaltung und den Ersatz von Einrichtungsgegenständen) bereits in die Miete einkalkuliert und mit dieser gedeckt. Es erübrige sich damit die für die Instandhaltung notwendige Rücklagenbildung aus der Regelleistung, wie sie für unmöbliert wohnende Versicherte erforderlich sei. Die Auffassung des Bayrischen Landessozialgerichts, das den Abzug von den KdU als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ansehe, sei für die Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar. Wer eigene Einrichtungsgegenstände besitze, müsse für deren Instandhaltung aufkommen. Wer möbliert wohne und vertraglich keine Verpflichtung zur Instandhaltung zu leisten habe, zahle diese Aufwendungen mit den KdU. Gerade die Nichtberücksichtigung dieses Unterschiedes stelle die Ungleichbehandlung dar. Eine Vermengung mit dem Anspruch auf Erstausstattung f. d. Einrichtung ergebe keinen Sinn. Diesen habe ein Leistungsempfänger, der bislang möbliert gewohnt habe, auch bei erstmaligem Umzug in eine unmöblierte Wohnung. Das Argument, die KdU unterlägen einer Deckelung durch die Produkttheorie und daher seien die Vorteile, die aus einer Möblierung zu ziehen seien, begrenzt, sei ebenfalls nicht zutreffend. Schließlich gebe es im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin viele Leistungsempfänger, deren Aufwendungen unterhalb der mittels der Produkttheorie ermittelten „angemessenen KdU“ liege. Diesen sei dann zu raten, den Hausrat künftig vom Vermieter anschaffen zu lassen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen in den Mietzins einzuberechnen.
13 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die Prozessakte und die Akten der vorangegangenen Eilverfahren, insbesondere des Verfahrens S 8 AS 3682/08 ER, Bezug genommen.
II.
14 
Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
15 
Nach summarischer Prüfung hat der Kläger ab Antragseingang bei Gericht (12.3.2009) über die mit Bescheid vom 23.2.2009 bewilligten Leistungen hinaus Anspruch auf die Leistung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 20,- Euro monatlich – für den Monat März ab dem 12.3.2009 anteilig –, denn der von der Antragsgegnerin vorgenommene Abzug einer Pauschale von monatlich 20,- Euro für „Vollmöblierung“ mit der Begründung, es handele sich um bereits in der Regelleistung enthaltene Kosten, ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Gleichwohl stehen dem Antragsteller ab dem 1.5.2009 bis zum Ende des Bewilligungszeitraums (31.08.2009) nach summarischer Prüfung im Ergebnis nicht mehr als die von der Antragstellerin bewilligten 338,- Euro monatlich zu, denn die Antragsgegnerin hatte, obwohl der Antragsteller nach Angabe der Vermieterin einen zusätzlichen Heizkostenzuschlag von 20,- Euro für die Wintermonate nur bis zum 30.4.2009 zu zahlen hat, diesen in die Berechnung der Leistungshöhe bis zum 31.08.2009 eingestellt. Hiernach war der Antrag, soweit er sich auf um 20,- Euro monatlich höhere Leistungen als die bewilligten 338,- Euro auch über den 30.4.2009 hinaus richtet, zurückzuweisen, ebenso – insoweit mangels Anordnungsgrund – für den anteiligen Bewilligungszeitraum vor Antragseingang (1.3.2009-11.3.2009).
16 
Gem. § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts (Anordnungsanspruch) des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert (Anordnungsgrund) werden könnte (S. 1). Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (S. 2). Dies ist der Fall, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen und die Abwägung der betroffenen Interessen zugunsten des Antragstellers ausfällt (Krodel, NZS 2002, 234, 240).
17 
Zur Prüfung, ob ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund bestehen, führt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem Umfange durch, wie es in der zur Verfügung stehenden Zeit möglich ist (Binder in: Handkommentar - Sozialgerichtsgesetz, Nomos-Verlag, 1. Auflage 2003, § 86b Rn. 35). Nach summarischer Prüfung müssen die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrundeliegenden Tatsachen überwiegend wahrscheinlich sein (Krodel, a.a.O., S. 235; Binder a.a.O. Rn. 36). Dies ergibt sich aus § 86b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, wonach Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft zu machen sind; glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn sie überwiegend wahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.
18 
Steht nach summarischer Prüfung fest, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vorliegen und dass die Interessen des Antragstellers bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen, darf das Gericht den Erlass der einstweiligen Anordnung nicht ablehnen; fehlt eine dieser Voraussetzungen, hat der Eilantrag keinen Erfolg (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, Nomos-Verlag, 1. Auflage 2005, S. 149). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein grundsätzliches Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache besteht, denn ihrem Zweck nach, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung in der Hauptsache offen zu halten, darf die einstweilige Anordnung keine endgültige Regelung treffen, die eine Hauptsacheentscheidung entbehrlich machte.
19 
Geht es, wie vorliegend, um Leistungen des Existenzminimums, ergeben sich aus Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann die Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (Bundesverfassungsgericht, 12.5.2005, NVwZ 2005, 927, 928). In derartigen Fällen müssen die Gerichte, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 2003, 1236, 1237; Bundesverfassungsgericht NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinem Begehren verfolgt (Bundesverfassungsgericht NVWZ 2004, 95, 96). Das gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen.
20 
Der von der Antragsgegnerin vorgenommene Abzug einer monatlichen Pauschale von 20,- Euro für „Vollmöblierung“ ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig, weshalb die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung über die mit Bescheid vom 23.2.2009 bewilligten Kosten der Unterkunft hinaus von monatlich 338,- Euro zur Leistung von weiteren 20,- Euro monatlich ab dem Datum des Antragseinganges bei Gericht am 12.3.2009 (und damit für den Monat März 2009 anteilig) zu verpflichten war, allerdings aus den bereits angeführten Gründen nur bis zum 30.04.2009.
21 
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das Gericht sieht jedenfalls im Eilverfahren keine Veranlassung, von den Berechnungsgrundlagen des Bescheides der Antragsgegnerin vom 23.02.2009, welchem die tatsächlichen Unterkunftskosten des Antragstellers zugrunde liegen, abzuweichen, zumal die der Berechnung zugrundeliegenden Posten bis auf den Abzug der Kosten für eine „Vollmöblierung“ des vom Antragsteller bewohnten Zimmers zwischen den Beteiligten nicht streitig sind.
22 
Das Gericht schließt sich der Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13.12.2007, L 7 AS 19/07) an, wonach die in der Miete enthaltene anteilige Vergütung für die Zurverfügungstellung und Nutzungsberechtigung von Möbeln (Miete für eine möblierte Wohnung) grundsätzlich Teil der Gesamtkosten der Mietsache und von diesen regelmäßig nicht trennbar – es sei denn bei bestehendem Wahlrecht (Mietmöglichkeit eines Zimmers wahlweise möbliert od. unmöbliert), für das hier kein Anhaltspunkt vorliegt – ist. Bei Möbeln handelt es sich um Gegenstände, deren Gebrauchsüberlassung bei Anmietung einer möblierten Unterkunft/Wohnung mit der Gebrauchsüberlassung der Räume der Unterkunft/Wohnung untrennbar verbunden ist. Anders als bei der Vermietung einer Wohnung „mit Garage“ handelt es sich darüber hinaus um Bestandteile der Wohnung selbst (Ausstattung der Wohnung). Auch aus der Produkttheorie (vgl. hierzu Urteil des BSG vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R, Rn. 20), wonach es dahinstehen kann, ob einzelne Faktoren wie Ausstattung, Lage etc isoliert als angemessen anzusehen sind, solange der Grundsicherungsträger nicht mit unangemessen hohen Kosten belastet wird, folgt nach Auffassung des Gerichts hiernach bereits, dass die Kosten auch einer möblierten Wohnung grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe als Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Grundsicherungsträger zu tragen sind, solange sie angemessen sind (vgl. für sozialhilferechtlich anzuerkennende Unterkunftskosten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.04.2008, L 7 SO 5988/07, Rn. 29). Dabei ist der Grundsicherungsträger durch die Beschränkung der insgesamt zu übernehmenden Kosten der Unterkunft auf die „angemessenen Kosten“ ausreichend vor Missbrauch geschützt. Für eine Unangemessenheit der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft ist hier seitens der Antragsgegnerin nichts vorgetragen (s. oben).
23 
Der Gesetzgeber hat mit der Pauschalierung des Bedarfs in § 20 SGB II zu erkennen gegeben, dass er eine Aufspaltung der durch das Gesetz festgelegten einheitlichen Regelleistung in eine Vielzahl von „Einzelbedarfen“ erkennbar nicht gewollt hat (SG Freiburg, Urteil vom 30.06.2008, S 2 AS 5218/07, mit Verweis auf Berlit, NDV 2006, S. 5 [15]). Demgemäß ist, sofern – wie im vorliegenden Fall der Kosten für die „Möblierung“ einer Wohnung – keine sinnvolle Pauschalierung ohne Aufgabe der Produkttheorie erfolgen kann, hinzunehmen, wenn im Einzelfall Teilbedarfe, die in der Regelleistung pauschaliert enthalten sind, als (untrennbare) Kosten der Unterkunft von den Trägern der Grundsicherung zu tragen sind.
24 
Hiernach ist der pauschale Abzug von 20,- Euro für Vollmöblierung nach dem Muster der „Warmwasserpauschale“ (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.02.2008 (B 14/11b AS 15/07 R)) mit dem Argument, es handele sich dabei um die anteilig im Regelsatz enthaltenen Kosten für Instandhaltung und Ersatz vorhandener Einrichtungsgegenstände, nicht gerechtfertigt. Dieser Argumentation ist zunächst entgegen zu halten, dass nur Teile der Kosten, die der Mieter für die Möblierung der Unterkunft aufwendet, von der Regelleistung umfasst sind. Die anteilig in der Gesamtmiete enthaltenen Kosten für die Überlassung der Unterkunft/Wohnung mit Möbeln und (ggf.) Hausrat sind das Äquivalent nicht nur für die Abnutzung der Sachen, die aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache „möblierte Unterkunft“ folgt, sondern auch – und mit einem deutlich höheren Anteil – das Äquivalent für die Nutzungsüberlassung als solcher, mithin auch dafür, dass sich der Mieter die Anschaffung der Gegenstände erspart, diese allerdings vorab dem Vermieter zur Last fiel. In den Kosten der „Möblierung“ einer Unterkunft sind somit zu einem erheblichen Anteil auch Kosten enthalten, die nicht von der Regelleistung umfasst sind, was aus der Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II deutlich wird, mit welcher der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat, dass die Kosten für „Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten“ nicht von der Regelleistung umfasst sind, sondern ggf. als Sonderbedarf vom Leistungsempfänger – sofern dieser keine Möbel u. Hausrat besitzt – geltend gemacht werden kann. Darüber hinaus sind anders als die Kosten der Warmwasserbereitung, deren Abzugsfähigkeit von den Kosten der Unterkunft und Heizung das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27.02.2008 (B 14/11b AS 15/07 R) in dem Umfang, in welchem diese pauschal in der Regelleistung enthalten sind, grundsätzlich bestätigt hat, die Kosten für eine Möblierung der Unterkunft/Wohnung der Mietsache selbst – und damit ohne Aufgabe der Produkttheorie nicht trennbar – als „Ausstattung“ zuzurechnen.
25 
Zudem gibt es für eine Pauschalierung, die sämtlichen Einzelfall-Konstellationen, die denkbar sind, gerecht wird, bei den Kosten der „Vollmöblierung“ aus Sicht des erkennenden Gerichts keinen geeigneten Maßstab. Die Bildung einer Pauschale von 20,- Euro monatlich „nach billigem Ermessen“, wie von der Antragsgegnerin praktiziert, begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken, da nicht erkennbar ist, auf welcher objektiven Grundlage diese Pauschale gebildet wurde. In der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003 (vgl. Ausschussdrucksache 16(11) 286 v. 15.06.2006) sind Kosten für „Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände“ in einem (damals geltenden) Regelsatz von 345,- Euro monatlich für einen Alleinlebenden mit 24,67 EUR enthalten, wobei hierin auch Kosten für Kühlschränke, Gefrierschränke und -truhen enthalten sind, die nicht zwingend Bestandteil der Möblierung einer Unterkunft sind, zudem auch Kosten für elektrische Kleingeräte, Glaswaren, Geschirr, Gebrauchsgüter f. d. Haushaltsführung und Werkzeuge sowie Heimtextilien, für die dasselbe gilt. Demgegenüber macht der Anteil für „Möbel und Einrichtungsgegenstände“ nur einen Betrag von 5,19 Euro, der Posten „Lieferung, Installation sowie Reparatur von Möbeln, Einrichtungsgegenständen sowie Bodenbelägen“ von 17 Cent und der Posten „Reparaturen an Haushaltsgeräten sowie fremde Installation von Großgeräten“ von 59 Cent aus, der jeweils im Regelsatz enthalten ist. Wie die Antragsgegnerin angesichts dessen den Abzugsbetrag von 20,- Euro monatlich ableitet, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen.
26 
Bei der „Vollmöblierung“ einer Unterkunft unterscheidet sich darüber hinaus im Einzelfall die Qualität, die Art sowie Anzahl der überlassenen Ausstattungsgegenstände ganz erheblich, anders als bei der Versorgung mit Warmwasser, die ihrer Natur nach einer pauschalen Betrachtungsweise ohne weiteres zugänglich ist, weshalb auch deshalb eine pauschale Berechnung eines Abzugsbetrages für „Vollmöblierung“ ohne konkrete Einzelfallbetrachtung – welche der Gesetzgeber durch die in §§ 20, 22 Abs. 1 SGB II gewählte Bedarfspauschalierung ersichtlich gerade vermeiden wollte (s.o.) – nicht möglich ist.
27 
Hiernach ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers jedenfalls für den Zeitraum v. 12.3.2009-30.04.2009 nach summarischer Prüfung gegeben. Der Anordnungsgrund folgt aus der Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Antragstellers.
28 
Im Übrigen, d.h. bezogen auf die Zeiträume vom 1.3.2009-11.3.2009 und ab dem 1.5. bis zum 31.08.2009, war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
29 
Soweit der Antragsteller Leistungen für den Zeitraum vom 1.3.2009 bis zum 11.3.2009 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erstrebt, fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Die Eilbedürftigkeit einer erstrebten Regelung ist regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrages abgelaufene Zeiträume erhoben werden (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.3.2007 -L 7 AS 1214/07 ER-B, zitiert nach juris, Rdnr. 3; dass., Beschluss vom 1.8.2005 -L 7 AS 2875/05 ER-B; dass., Beschluss vom 17.8.2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 23.10.2008 - L 8 B 301/08, Rdnr. 15 nach juris; jeweils m.w.N.). Der vorliegende Sachverhalt bietet keinen Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
30 
Über den 30.04.2009 hinaus hat der Antragsteller nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf höhere Leistungen als von der Antragsgegnerin bewilligt. Zwar hat im Bescheid vom 23.02.2009 die Antragsgegnerin den nach summarischer Prüfung rechtswidrigen Abzug einer Pauschale von monatlich 20,- Euro für „Vollmöblierung“ auch über den 30.4.2009 hinaus bis zum 31.08.2009 vorgenommen, jedoch hatte sie gleichzeitig fehlerhaft über den 30.4.2009 hinaus noch Zusatz-Heizkosten von monatlich 20 Euro berücksichtigt, welche der Antragsteller tatsächlich jedoch nur für die Wintermonate, mithin bis zum 30.4.2009, zu tragen hat. Hiernach war der Antrag, soweit er sich auf den Zeitraum ab dem 1.5.2009 bis zum 31.08.2009 (Ende des Bewilligungszeitraumes) bezog, bereits mangels Anordnungsanspruch zurückzuweisen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
32 
Da die Beteiligten durch diese Entscheidung jeweils nicht in Höhe der Berufungssumme von 750,- Euro (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) beschwert sind, findet eine Beschwerde gegen die vorliegende Entscheidung nicht statt (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG).
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 23/10/2008 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 25. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe 1 Der Antragsteller, der
published on 30/06/2008 00:00

Tenor 1. Der Bescheid vom 10.05.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.07.2008 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2007 sowie der Änderungsbescheid vom 19.03.2008 werden abgeändert und der Beklagte verurteilt,
published on 17/04/2008 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. November 2007 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens
published on 28/03/2007 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Februar 2007 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe   1 Die
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Annotations

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.