Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Okt. 2008 - L 8 B 301/08

published on 23/10/2008 00:00
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Okt. 2008 - L 8 B 301/08
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 25. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller, der als freischaffender Künstler tätig ist, und Herr Dr. K. leben seit 1985 zusammen, zunächst in B.. Seit 1991 bewohnen sie in D. eine ca. 106 m² große Doppelhaushälfte mit sechs Räumen, einem Bad, einer Küche und einem Flur. Nach Aussage des Antragstellers wurde die Partnerschaft zwar im Jahre 1993 beendet. Am 30. September 1999 erwarben der Antragsteller und Herr Dr. K. das Hausgrundstück, das im Miteigentum der beiden steht (je 1/2).

2

Der Antragsteller und Herr Dr. K. haben dort jeweils zwei Räume als Wohnraum und Schlafzimmer zur alleinigen Nutzung. Die zwei übrigen Räume werden - wie die Küche, das Bad und der Flur - gemeinsam genutzt. Drei von den sechs Räumen sind Durchgangszimmer. Eine gemeinsame Haushaltsführung besteht vorliegend u.a. in dem gemeinsamen Unterhalt der Doppelhaushälfte. So werden die anfallenden Ausgaben und zu tätigenden Erledigungen mal von dem einen, mal von dem anderen übernommen verbunden mit der allgemeinen Übereinkunft, dass die anfallenden Kosten und Arbeiten hälftig geteilt werden, auch wenn keine detaillierte Abrechnung erfolgt. Das Bestehen einer Wohngemeinschaft wird im Übrigen von dem Antragsteller ausdrücklich während des Verfahrens bejaht.

3

Der Antragsteller beantragte am 21. Dezember 2007 Leistungen der Grundsicherung. Die Antragsgegnerin ließ am 22. Januar 2008 einen Hausbesuch vornehmen. Wegen des Ergebnisses im Einzelnen wird auf die Niederschrift verwiesen.

4

Durch Bescheid vom 29. Februar 2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zunächst vorläufig unbefristet ab, da der Antragsteller nicht hilfebedürftig sei. Die Antragsgegnerin nahm eine Anrechnung der Herrn Dr. K. unbefristet gewährten Erwerbsminderungsrente vor.

5

Der Antragsteller erhob am 29. März 2008 Widerspruch.

6

Am 07. Mai 2008 hat der Antragsteller um den Erlass einer einstweiligen Anordnung nachgesucht mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 348,84 Euro pro Monat ab April 2008 zu zahlen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er habe als freischaffender Künstler im Jahre 2008 keine Einkünfte erzielt, sondern nur ein Darlehen von Herrn Dr. K. erhalten. Es habe zwar in der Vergangenheit mit Herrn Dr. K. eine Lebensgemeinschaft bestanden; diese sei jetzt aber beendet. Dr. K. sei kein Partner mehr, sondern es bestehe lediglich eine Wohngemeinschaft. Im Übrigen sei im Mai 2007 Heizmaterial für das Haus angeschafft worden (Kohlen für 347,50 Euro).

7

Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen entgegengetreten. Sie hat die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Herrn Dr. K. anzunehmen sei.

8

Durch Bescheid vom 12. Juni 2008 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorläufig Leistungen in Höhe von 90,20 Euro pro Monat für den Bewilligungszeitraum vom 01. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 bewilligt. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.

9

Durch Bescheid vom 05. August 2008 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung ab 01. Juli 2008 bewilligt. Auch diesen Bescheid hat der Antragsteller mit dem Widerspruch angefochten.

10

Durch Beschluss vom 25. Juni 2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung der Ablehnung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsgrund scheide für den Zeitraum vor der Antragstellung erster Instanz (07. Mai 2008) deswegen aus, weil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Vergangenheit grundsätzlich nicht bewilligt würden. Für den Zeitraum ab 07. Mai 2008 seien ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Die Antragsgegnerin habe zutreffend davon ausgehen können, dass der Antragsteller und Herr Dr. K. eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs.3 Nr. 3c SGB II bildeten.

11

Dies wird seitens des Sozialgerichtes im Einzelnen begründet. Der Beschluss ist der Antragstellerseite am 01. Juli 2008 zugestellt worden.

12

Mit seiner am 30. Juli 2008 erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, seit 1993 bestehe keine Partnerschaft mehr. Es liege eine reine Zweckgemeinschaft vor, um das Haus "aufrechtzuerhalten". Der Hausbesuch sei unangemeldet gewesen. Ihm, dem Antragsteller, werde zur Last gelegt, einem kranken Menschen Gefälligkeiten zu erweisen, als wäre es eine Art Verbrechen, wenn er Herrn Dr. K gelegentlich zum Arzt fahren, weil dieser aus gesundheitlichen Gründen keine Fahrerlaubnis mehr habe. Herr K. habe ihm, dem Antragsteller, gegenüber keine Verantwortung, auch wenn dieser ihm ein Darlehen gewährt habe.

13

Die Antragsgegnerin tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.

II.

14

Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Mit zutreffenden Gründen hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG abgelehnt.

15

Zur Klarstellung verweist der Senat zunächst darauf, dass es auch seiner ständigen Rechtsprechung entspricht, dass eine einstweilige Anordnung frühestens ab dem Zeitpunkt des Antrages erster Instanz einsetzen kann. Es gilt der Grundsatz: Keine Hilfe für die Vergangenheit (LSG M-V, Beschluss vom 02. September 2008 - L 8 B 1/07 -). Da im Bereich der Grundsicherung nach dem SGB II Leistungen grundsätzlich für die Vergangenheit nicht zu erbringen sind, fehlt es an einem Anordnungsgrund für den Zeitraum vor dem 07. Mai 2008.

16

Zudem erlaubt sich der Senat den Hinweis darauf, dass der Streitgegenstand, auf den sich die einstweilige Anordnung zulässigerweise nur beziehen kann, nachträglich auf den 30. Juni 2008 begrenzt worden ist. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem der Bewilligungszeitraum, der durch Bescheid vom 12. Juni 2008 auf den Zeitraum vom 01. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 begrenzt worden ist, geendet hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes gilt für den Streitgegenstand bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II das Folgende (siehe BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 -):

17

Die Prüfung des streitgegenständlichen Anspruchs ist auf den Zeitraum vom 1.1. bis 7.6.2005 beschränkt. Zwar hat die Beklagte mit Bescheid vom 17.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.4.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II insgesamt versagt. In solchen Fällen ist in der Regel über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu entscheiden (vgl. BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R -, Rn. 15). Hier liegt der Fall jedoch anders. Auf einen Folgeantrag des Klägers vom 26.4.2005 hat die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 8.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.1.2006 erneut die Leistungsgewährung verneint. Mit der Erteilung des Bescheides vom 8.6.2005 endet der Zeitraum, für den die erste ablehnende Entscheidung Wirkung entfaltet. Das LSG hat die neuen Bescheide auch nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG - unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie - in das Verfahren einbezogen. Die Unterlassung der Einbeziehung ist im Revisionsverfahren nicht gerügt worden und kommt für Folgezeiträume des Alg II ohnehin regelmäßig nicht in Betracht (s. dazu näher Urteile des BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -; 23.11.2006 - B11b AS 1/06 R -, 25/06 R -; 29.3.2007 - B 7b AS 4/06 R -). Letzteres gilt auch dann, wenn durch den neuen Bescheid die alte - ablehnende - Rechtsauffassung lediglich bestätigt wird (BSG, a.a.O., Rn. 13).

18

Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Sie ist im vorliegenden Fall auch einschlägig, weil mit Bescheid vom 29. Februar 2008 die Antragsgegnerin zunächst eine "Vollablehnung" ausgesprochen hat. Mit Änderungsbescheid vom 12. Juni 2008 ist dann (nur) eine Teilablehnung erfolgt.

19

Für eine einstweilige Anordnung, die über einen Bewilligungszeitraum hinausgeht, sieht der Senat in der Regel - und so auch hier - keinen Anordnungsgrund. Es wäre mithin Sache des Antragstellers gewesen, gegebenenfalls eine neue einstweilige Anordnung für den folgenden Zeitraum zu beantragen bzw. mit der Antragsgegnerin eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller auch für die Folgezeiträume auf der Basis einer eventuell zusprechenden einstweiligen Anordnung neu bescheiden wird.

20

Auch für den mithin hier maßgeblichen Zeitraum vom 07. Mai 2008 bis einschließlich 30. Juni 2008 hat das Sozialgericht - inhaltlich zu Recht - den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Insoweit wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - zunächst auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

21

Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller in keiner Weise glaubhaft machen können, dass eine von ihm eingeräumte partnerschaftliche Beziehung geendet hat. Dagegen spricht insbesondere, dass er nach dem vermeintlichen Ende der Partnerschaft im Jahre 1993 mit seinem "ehemaligen" Partner im Jahr 1999 eine Doppelhaushälfte erworben hat. Die Auflösung einer Partnerschaft muss sich in der Regel durch die Auflösung der Wohngemeinschaften dokumentieren (so zutreffend LSG M-V, Beschluss vom 11. September 2008 - L 10 B 62/08 -; vgl. ferner Beschluss vom 02. April 2008 - L 10 B 364/07 -). Im vorliegenden Fall ist die behauptete "Trennung" nach außen nicht dokumentiert, sodass der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist (so bereits auch LSG M-V, Beschluss vom 07. März 2007 - L 8 B 105/06 -).

22

Auch das Beschwerdevorbringen im Übrigen vermittelt den Senat eher die Einsicht, dass sich der Antragsteller nach wie vor um seinen kranken Partner gekümmert hat, wie das in einer guten partnerschaftlichen Beziehung oder einer Ehe der Fall sein sollte. Darüber hinaus hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben im Jahr 2008 Kredit von Dr. K. erhalten, wurde von diesem also finanziell unterstützt. Dieses Füreinandereinstehen hat die Antragsgegnerin zu Recht zum Anlass dafür genommen, hier eine Bedarfsgemeinschaft zu bejahen.

23

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass für den Senat keine offensichtlichen Fehler der Berechnung der Höhe der Leistungen nach dem SGB II festzustellen sind. Dies gilt insbesondere, soweit im erstinstanzlichen Verfahren gerügt worden ist, es seien Heizungskosten angefallen, die seitens der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden seien. Ausweislich der Verwaltungsakte sind die Heizkosten bereits vor Antragstellung beim Sozialgericht erster Instanz angefallen, nämlich am 02. Mai 2007.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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Annotations

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.