Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 14. Juni 2012 - S 4 U 4445/10

published on 14/06/2012 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 14. Juni 2012 - S 4 U 4445/10
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2010 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, auf Antrag des Klägers für die Zeit ab dem 18. April 2006 eine Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2112 (Gonarthrose) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der 1951 geborene Kläger war im Zeitraum zwischen 1973 und 2007 wie folgt kniebelastend, insbesondere in hockender Tätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt:
Fa. C.
2.181,66 Stunden
Fa. B. + V.
1.049 Stunden
Fa. H.
6.015 Stunden
Fa. Sch.
2.640 Stunden
Fa. Ch.
3.000 Stunden
Damit war der Kläger während seines Berufslebens einer kniebelastenden Arbeitstätigkeit in Höhe von insgesamt kumulativ 14.885 Stunden ausgesetzt.
Am 3. November 2006 zeigte der Kläger bei der Beklagten den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an beiden Kniegelenken (Gonarthrose) an. Dem lag die Diagnose einer beginnenden beidseitigen Gonarthrose durch die Orthopäden Dres. R. vom 18. April 2006 zugrunde.
Mit undatiertem Vermerk (Bl. 188 der Behördenakte) sah die Beklagte die arbeitstechnischen-beruflichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV als erfüllt an.
Im Folgenden hat die Beklagte die fachorthopädische ambulante gutachtliche Untersuchung des Klägers veranlasst. Das Gutachten hat der Orthopäde Dr. B. , Offenbach am Main, unter dem 13. Mai 2010 erstattet. Darin kam Dr. B. zu dem Ergebnis, beim Kläger liege keine Berufskrankheit Nr. 2112 vor, weil lediglich eine Gonarthrose im Stadium I nach Kellgren nachzuweisen sei. Dabei handele es sich lediglich um eine Gonarthrose im initialen Stadium. Es lägen auch keine relevanten Funktionsstörungen in den Kniegelenken vor. Die geringe Ergussbildung im linken Kniegelenk sei Ausdruck eines gewissen Reizzustandes. Die auffällige Gangstörung mit X-Beinen und breitbeinigem Gangbild sei hervorgerufen durch die Veränderungen in den Hüftgelenken. Auch die Umfangdifferenzen der unteren Extremitäten seien nicht Ausdruck einer Kniegelenkserkrankung.
Daraufhin empfahl der staatliche Gewerbearzt Dr. S. unter dem 1. Juni 2010 eine BK gemäß Nr. 2112 der BKV nicht zur Anerkennung vorzuschlagen, weil die haftungsbegründende Kausalität habe nicht wahrscheinlich gemacht werden können. Im fachorthopädischen Gutachten von Dr. B. sei eine Gonarthrose im initialen Zustand beschrieben. Das Ausmaß überschreite aber nicht den Grad I nach Kellgren, und es zeige sich auch keine relevante Progression im Vergleich zu den Röntgenaufnahmen untereinander. Das Vollbild einer Gonarthrose im Sinne einer BK Nr. 2112 liege deshalb nicht vor. Auch die konkrete Gefahr für das Entstehen einer BK 2112 sei nicht nachgewiesen.
Aufgrund der vorgenannten arbeitstechnischen und medizinischen Beweiserhebung lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2010 ab, die Kniegelenkserkrankung des Klägers als Berufskrankheit anzuerkennen. Des Weiteren lehnte sie es ab, vorbeugende Maßnahmen und Leistungen nach § 3 BKV zu gewähren. Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf die Ausführungen im Gutachten von Dr. B..
10 
Den dagegen vom Kläger am 22. Juni 2010 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung stützte sie sich abermals auf die Ausführungen im ärztlichen Gutachten des Orthopäden Dr. B. vom 13. Mai 2010.
11 
Am 25. Oktober 2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.
12 
Der Kläger ist weiter der Auffassung, bei ihm sei die Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen. Er sei einer kumulativen Einwirkungsdauer kniebelastender beruflicher Tätigkeiten während seines Berufslebens von weit über 13.000 Stunden ausgesetzt gewesen. Nach Aufgabe der kniegefährdenden Tätigkeit im Jahre 2007 hätten sich seine Kniebeschwerden deutlich gebessert. Der Vergleich der vorliegenden Röntgenaufnahmen der Kniegelenke schließe die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit als Verschlimmerung des Gonarthrosegrades I aus. Nach Aufgabe der Belastung habe sich das Krankheitsbild somit nicht - etwa aus degenerativen Gründen - verschlechtert. Dies könne nur für ein berufsbedingtes Krankheitsgeschehen sprechen.
13 
Der Kläger beantragt zuletzt,
14 
den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auf seinen Antrag vom 6. November 2006 eine Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie bezieht sich auf die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Ausführungen. Das Gericht hat zunächst die vom Kläger als behandelnden Ärzte benannten Mediziner im Wege schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen befragt.
18 
Es haben sich geäußert, der Orthopäde Dr. F., Pf., (sachverständige Zeugenaussage vom 16. März 2011), und der Chirurg Dr. E., Pf., (sachverständige Zeugenaussage vom 25. Mai 2011). Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
19 
Im Folgenden hat das Gericht die arbeitsmedizinische und radiologische ambulante gutachtliche Untersuchung des Klägers veranlasst. Das radiologische Gutachten hat der Facharzt für diagnostische Radiologie Dr. Be., Bad S., unter dem 2. Dezember 2011 erstattet. Im Gutachten teilt Dr. Be. mit, beim Kläger fänden sich bereits auf den Röntgenaufnahmen vom rechten und linken Knie vom 18. April 2006 Osteophytenbildungen sowie eine zweitgradige Femoropatellararthrose nach Kellgren. Retropatellar lasse sich bei der Verschmälerung der lateralen Gelenkspalten und eingradigen Osteophyten ebenfalls eine zweitgradige Arthrose analog Kellgren nachweisen. Eine zweitgradige Gonarthrose nach Kellgren finde sich also bereits auf den Aufnahmen vom 18. April 2006.
20 
Das arbeitsmedizinische Gutachten hat Landesgewerbearzt Prof. Dr. B.-A., W., dem Gericht unter dem 21. Dezember 2011 vorgelegt. Darin kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, die beim Kläger bestehende Gonarthrose erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKVO. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung der Berufskrankheit seien erfüllt. Dies werde auch von der Beklagten so gesehen. Darüber hinaus bestehe beim Kläger auch eine Gonarthrose Grad II nach Kellgren im Femorotibial- und Femoropatellargelenk beidseitig. Das Bestehen der zweitgradigen Gonarthrose sei durch das radiologische Zusatzgutachten von Dr. Be.nachgewiesen. Die gegenteiligen Feststellungen von Vorgutachter Dr. B. (Gutachten vom 13. Mai 2010) ließen sich vor dem Hintergrund der neueren Erkenntnisse des Radiologen Dr. Be. nicht mehr aufrecht erhalten. Dr. Be.verfüge auch als Facharzt für Radiologie über eine wesentlich höhere radiologische Kompetenz im Hinblick auf die Beurteilung von Röntgenbildern der Kniegelenke als Dr. B., der lediglich Orthopäde sei. Zu verweisen sei auch auf die beidseitige Magnetresonanztomographie vom 26. Oktober 2011, in der sich die Diagnose einer beidseitigen Gonarthrose bestätigt habe.
21 
Die beim Kläger einzige außerberuflich bedingte kongruierende Ursache für die Entwicklung einer Gonarthrose sei sein Übergewicht (Körpergröße 161 cm, Gewicht 82 kg, Body-Mass-Index 31,6 kg/qm [Normwert 18,5 - <25 kg/qm]). Es sei nicht erkennbar, ob sich das Übergewicht sekundär nach der Entwicklung der Gonarthrose entwickelt habe oder bereits vor erstmaliger Diagnose der Gonarthrose bestanden habe. Zwischen Übergewicht sowie beruflicher Kniegelenksbelastung durch Arbeiten im Knien, Hocken oder Fersensitz bestehe in Bezug auf die Entwicklung einer Gonarthrose ein multiplikatives Zusammenwirken. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat hat daraus den Schluss gezogen, dass die empfohlene Berufskrankheit bei Vorliegen der beruflichen Voraussetzungen und eines geeigneten Krankheitsbildes es auch bei Adipösen anzuerkennen sei. In der amtlichen Begründung der Bundesregierung zur Berufskrankheit Nr. 2112 heiße es dementsprechend wörtlich: Adipositas sei als kongruierende Einwirkung bei der Ursachenfeststellung nicht zu berücksichtigen.
22 
Den Zusammenhang zwischen der beruflichen Einwirkung und der beim Kläger bestehenden Gonarthrose im Sinne der BK 2112 nehme er mit Wahrscheinlichkeit an.
23 
Zum Gutachten von Prof. Dr. B.-A. hat die Beklagte mit beratungsärztlicher Stellungnahme des Radiologen Dr. G., M., vom 15. Februar 2012 Stellung genommen. Dr. G. bewertet die Röntgenaufnahmen der Kniegelenke des Klägers vom 18. April 2006 und 12. Mai 2010 wie folgt: An beiden Kniegelenken seien sowohl 2006 als auch 2010 allenfalls diskrete Veränderungen im Sinne einer initialen Gonarthrose Grad I nach Kellgren nachzuweisen. Die Vielzahl der detektieren Osteophyten im radiologischen Gutachten vom 2. Dezember 2011 seien ihm nicht erklärbar. Anhand der Röntgenaufnahmen bestehe an beiden Kniegelenken jeweils ein möglicher Osteophyt. Eine sichere Verschmälerung der Gelenkspalten sei nicht nachgewiesen. Damit liege nur eine Gonarthrose nach einem Grad I nach Kellgren vor. Der Beurteilung von Prof. Dr. B.-A. sei deshalb zu widersprechen.
24 
Weiter hat sich auf Anfrage des Klägers der Vorgutachter Dr. B. mit Stellungnahme vom 16. März 2012 geäußert und erklärt, dass er nunmehr - abweichend von seinem Gutachten vom 13. Mai 2010 - unter Einbeziehung der ihm zum Zeitpunkt seiner Gutachtenerstellung unbekannten Kernspintomographie des linken Kniegelenks vom 2. Dezember 2012 zu dem Ergebnis komme, dass beim Kläger tatsächlich eine Gonarthrose des Grades II und nicht des Grades I nach Kellgren vorliege.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakten (2 Bände) und den Inhalt der Gerichtsakte (S 4 U 4445/10) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
27 
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung der bei ihm vorliegenden Gonarthrose nach Kellgren II als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i. V. m. Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
28 
Die Berufskrankheit ist als Listenberufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i. V. m. Nr. 2112 der Anlage 1 der BKV anzuerkennen und die Gonarthrose ist zwar erst mit Wirkung zum 1. Juli 2009 als Listenberufskrankheit in die Anlage 1 zur BKV aufgenommen worden, während beim Kläger bereits zuvor eine Gonarthrose diagnostiziert worden ist, nämlich am 18. April 2006. Die Rückwirkungsklausel des § 6 Abs. 1 Satz 1 BKV regelt hierzu, dass bei Versicherten, die am 1. Juli 2009 an einer Krankheit u. a. nach der Ziffer 2112 der Anlage zur BKV leiden, diese Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen ist, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Gonarthrose in beiden Kniegelenken des Klägers ist erstmals am 18. April 2006 diagnostiziert worden.
29 
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet und die Versicherte infolge einer dem Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1SGB VII). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
30 
Daraus lassen sich bei einer Listenberufskrankheit im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten, die gegebenenfalls bei einzelnen Listenberufskrankheiten einer Modifikation bedürfen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 2. April 2009, B 2 U 7/08 R, JURIS). Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkung“ und „Krankheit“ müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung, die auch im Berufskrankheitenrecht gilt, zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, JURIS und vom 27. Juni 2006, B 2 U 20/04 R, JURIS).
31 
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, liegt beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2112 (Gonarthrose) der Anlage 1 zur BKV vor.
32 
Dass der Kläger bei seiner beruflichen Tätigkeit im Knien oder bei vergleichbarer Kniebelastung während seines Berufslebens einer kumulativen Einwirkungsdauer kniegefährdender Arbeiten von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt 1 Stunde pro Schicht ausgesetzt gewesen ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger war während seiner versicherten Tätigkeit einer Gesamtbelastung von annähernd 15.000 Arbeitsstunden kniebelastender Tätigkeiten ausgesetzt. Damit hat er die vom Verordnungsgeber festgelegt Mindesteinwirkungsdauer weit übertroffen.
33 
Es ist auch hinreichend wahrscheinlich, dass die versicherte Tätigkeit ursächlich für die beim Kläger vorliegende zweitgradige Gonarthrose ist. Gegen die haftungsbegründende Kausalität spricht weder das Fehlen eines belastungskonformen Schadensbilds noch alternative Ursachen.
34 
Im Hinblick auf das Vorliegen einer zweitgradigen Gonarthrose nach Kellgren macht sich das Gericht nach kritischer Prüfung die folgerichtigen und schlüssigen Ausführungen in den Gutachten des Radiologen Dr. Be. vom 2. Dezember 2011 und des Arbeitsmediziners Prof. Dr. B.-A. vom 21. Dezember 2011 zu eigen. Danach steht nach radiologischer Auswertung der Röntgenaufnahmen beider Kniegelenke des Klägers vom 18. April 2006 fest, dass bereits damals aufgrund der von Dr. Be. beschriebenen Osteophytenbildung eine zweitgradige Gonarthrose nach Kellgren vorgelegen hat. Mittelbar wird diese Tatsache auch durch die revidierte Auffassung des mit dem Fall des Klägers befassten Erstgutachters, Dr. B., bestätigt, der seine Ausführungen im Gutachten vom 13. Mai 2010 in der aktuellen Stellungnahme vom 16. März 2012 ausdrücklich aufgegeben hat und nunmehr ebenfalls eine zweitgradige Gonarthrose beim Kläger bejaht. Dies gilt auch wenn man berücksichtigt, dass Dr. B. zu seiner Meinungsänderung erst auf der Grundlage der aktuellen kernspintomographischen Aufnahmen des linken Kniegelenks vom 2. Dezember 2012 gekommen ist.
35 
Denn die dagegen von der Beklagten vorgebrachten Ausführungen des sie beratenden Radiologen Dr. G.(Stellungnahme vom 15. Februar 2012) rechtfertigen weder eine andere Beurteilung noch eine weitere Beweiserhebung des Gerichts von Amts wegen. Auch Dr. G. vermag in seiner Stellungnahme nämlich die von Dr. Be. bereits aufgrund der Röntgenbilder vom 18. April 2006 beschriebene Osteophytenbildung nicht zu widerlegen. Im Ergebnis führt er lediglich aus, an beiden Kniegelenken habe ein möglicher Osteophyt bestanden; eine sichere Verschmälerung des Gelenkspalts sei nicht nachzuweisen. Dementsprechend lägen nur die Voraussetzungen für eine eingradige Gonarthrose nach Kellgren zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Röntgenbilder vom 18. April 2006 vor. Auch die weiteren Ausführungen von Dr. G., ein signifikanter Osteophyt sei im Femorotibialgelenk des Klägers der Röntgenaufnahme vom 18. April 2006 nicht nachzuweisen, wirkt in diesem Zusammenhang nicht erhellend. Dies gilt erst recht, wenn Dr. G. im Folgesatz feststellt, in seitlicher Projektion scheine am kaudalen Pol der retropatellaren Gelenkfläche ein Osteophyt vorzuliegen, der anhand späterer Aufnahmen aber nicht mehr zu verifizieren sei. Diese Aussagen von Dr. G. vermitteln dem Gericht keine Plausibilität; sie wirken vielmehr unsicher und in sich widersprüchlich. Damit sind sie nicht geeignet, die in sich schlüssigen, klaren und plausiblen Erwägungen der Gerichtsgutachter Dres. Be. und B.-A. in Frage zu stellen oder gar zu widerlegen. Im Hinblick auf die Unschlüssigkeit und Inkonsistenz der Ausführungen von Dr. G. sieht sich das Gericht auch entgegen seiner Empfehlung nicht zur Einholung eines Schiedsgutachtens zur Frage, ob beim Kläger bereits am 18. April 2006 eine zweitgradige Gonarthrose nach Kellgren VI vorgelegen hat oder nicht, veranlasst. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht bereits aufgrund der positiven Feststellungen der Gutachter Dres. Be.und B.-A. fest, dass dies der Fall gewesen ist.
36 
Mit dem Sachverständigen Dr. B.-A. (Gutachten vom 21. Dezember 2011) ist das Gericht weiter der Auffassung, dass hinreichend Erkenntnisse für die Forderung eines belastungskonformen Krankheitsbilds für die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2112 nach Anlage 1 zur BKV bislang nicht vorliegen (vgl. ebenso Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 14. Dezember 2011, 6 U 1145/09, JURIS, Rn. 26 m. w. N.). Nach dem heutigen Wissensstand gibt es nämlich kein schlüssiges Erklärungsmodell dazu, wie Kniegelenksschäden durch Kniebeugen entstehen können (vgl. Kentner, Berufskrankheiten Meniskopathie und Gonarthrose - Funktionelle Anatomie und Biomechanik des Kniegelenks, MedSach 2008, Seite 228 ff [233]). Zu dieser Einschätzung gelangt auch Seehausen (Medizinische Begutachtung der BK 2112, MedSach 2010, Seite 205 ff [20]). Dem schließt sich das Gericht an.
37 
Als einzige außerberuflich bedingte kongruierende Ursache für die Entwicklung der Gonarthrose des Klägers kommt dessen deutliches Übergewicht (161 cm Körpergröße bei 82 kg Gewicht) in Betracht. Auch unterstellt, dieses Übergewicht habe beim Kläger bereits vor dem Nachweis der Gonarthrose am 18. April 2006 vorgelegen, schließt sich das Gericht insoweit den Ausführungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats an, die empfehlen, die Berufskrankheit Nr. 2112 bei Vorliegen der beruflichen Voraussetzungen und eines geeigneten Krankheitsbildes auch bei Adipösen anzuerkennen (vgl. Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, 2005, Seite 53, Abschnitt 9 „Begutachtung“). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Begründung der Bundesregierung beim Vorschlag zur Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2112, in der es wörtlich heißt: „Adipositas ist als kongruierende Einwirkung bei der Ursachenfeststellung nicht zu berücksichtigen“ (vgl. Bundestagsdrucksache 242/09, Seite 18).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
26 
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
27 
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung der bei ihm vorliegenden Gonarthrose nach Kellgren II als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i. V. m. Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
28 
Die Berufskrankheit ist als Listenberufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i. V. m. Nr. 2112 der Anlage 1 der BKV anzuerkennen und die Gonarthrose ist zwar erst mit Wirkung zum 1. Juli 2009 als Listenberufskrankheit in die Anlage 1 zur BKV aufgenommen worden, während beim Kläger bereits zuvor eine Gonarthrose diagnostiziert worden ist, nämlich am 18. April 2006. Die Rückwirkungsklausel des § 6 Abs. 1 Satz 1 BKV regelt hierzu, dass bei Versicherten, die am 1. Juli 2009 an einer Krankheit u. a. nach der Ziffer 2112 der Anlage zur BKV leiden, diese Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen ist, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Gonarthrose in beiden Kniegelenken des Klägers ist erstmals am 18. April 2006 diagnostiziert worden.
29 
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet und die Versicherte infolge einer dem Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1SGB VII). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
30 
Daraus lassen sich bei einer Listenberufskrankheit im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten, die gegebenenfalls bei einzelnen Listenberufskrankheiten einer Modifikation bedürfen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 2. April 2009, B 2 U 7/08 R, JURIS). Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkung“ und „Krankheit“ müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung, die auch im Berufskrankheitenrecht gilt, zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, JURIS und vom 27. Juni 2006, B 2 U 20/04 R, JURIS).
31 
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, liegt beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2112 (Gonarthrose) der Anlage 1 zur BKV vor.
32 
Dass der Kläger bei seiner beruflichen Tätigkeit im Knien oder bei vergleichbarer Kniebelastung während seines Berufslebens einer kumulativen Einwirkungsdauer kniegefährdender Arbeiten von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt 1 Stunde pro Schicht ausgesetzt gewesen ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger war während seiner versicherten Tätigkeit einer Gesamtbelastung von annähernd 15.000 Arbeitsstunden kniebelastender Tätigkeiten ausgesetzt. Damit hat er die vom Verordnungsgeber festgelegt Mindesteinwirkungsdauer weit übertroffen.
33 
Es ist auch hinreichend wahrscheinlich, dass die versicherte Tätigkeit ursächlich für die beim Kläger vorliegende zweitgradige Gonarthrose ist. Gegen die haftungsbegründende Kausalität spricht weder das Fehlen eines belastungskonformen Schadensbilds noch alternative Ursachen.
34 
Im Hinblick auf das Vorliegen einer zweitgradigen Gonarthrose nach Kellgren macht sich das Gericht nach kritischer Prüfung die folgerichtigen und schlüssigen Ausführungen in den Gutachten des Radiologen Dr. Be. vom 2. Dezember 2011 und des Arbeitsmediziners Prof. Dr. B.-A. vom 21. Dezember 2011 zu eigen. Danach steht nach radiologischer Auswertung der Röntgenaufnahmen beider Kniegelenke des Klägers vom 18. April 2006 fest, dass bereits damals aufgrund der von Dr. Be. beschriebenen Osteophytenbildung eine zweitgradige Gonarthrose nach Kellgren vorgelegen hat. Mittelbar wird diese Tatsache auch durch die revidierte Auffassung des mit dem Fall des Klägers befassten Erstgutachters, Dr. B., bestätigt, der seine Ausführungen im Gutachten vom 13. Mai 2010 in der aktuellen Stellungnahme vom 16. März 2012 ausdrücklich aufgegeben hat und nunmehr ebenfalls eine zweitgradige Gonarthrose beim Kläger bejaht. Dies gilt auch wenn man berücksichtigt, dass Dr. B. zu seiner Meinungsänderung erst auf der Grundlage der aktuellen kernspintomographischen Aufnahmen des linken Kniegelenks vom 2. Dezember 2012 gekommen ist.
35 
Denn die dagegen von der Beklagten vorgebrachten Ausführungen des sie beratenden Radiologen Dr. G.(Stellungnahme vom 15. Februar 2012) rechtfertigen weder eine andere Beurteilung noch eine weitere Beweiserhebung des Gerichts von Amts wegen. Auch Dr. G. vermag in seiner Stellungnahme nämlich die von Dr. Be. bereits aufgrund der Röntgenbilder vom 18. April 2006 beschriebene Osteophytenbildung nicht zu widerlegen. Im Ergebnis führt er lediglich aus, an beiden Kniegelenken habe ein möglicher Osteophyt bestanden; eine sichere Verschmälerung des Gelenkspalts sei nicht nachzuweisen. Dementsprechend lägen nur die Voraussetzungen für eine eingradige Gonarthrose nach Kellgren zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Röntgenbilder vom 18. April 2006 vor. Auch die weiteren Ausführungen von Dr. G., ein signifikanter Osteophyt sei im Femorotibialgelenk des Klägers der Röntgenaufnahme vom 18. April 2006 nicht nachzuweisen, wirkt in diesem Zusammenhang nicht erhellend. Dies gilt erst recht, wenn Dr. G. im Folgesatz feststellt, in seitlicher Projektion scheine am kaudalen Pol der retropatellaren Gelenkfläche ein Osteophyt vorzuliegen, der anhand späterer Aufnahmen aber nicht mehr zu verifizieren sei. Diese Aussagen von Dr. G. vermitteln dem Gericht keine Plausibilität; sie wirken vielmehr unsicher und in sich widersprüchlich. Damit sind sie nicht geeignet, die in sich schlüssigen, klaren und plausiblen Erwägungen der Gerichtsgutachter Dres. Be. und B.-A. in Frage zu stellen oder gar zu widerlegen. Im Hinblick auf die Unschlüssigkeit und Inkonsistenz der Ausführungen von Dr. G. sieht sich das Gericht auch entgegen seiner Empfehlung nicht zur Einholung eines Schiedsgutachtens zur Frage, ob beim Kläger bereits am 18. April 2006 eine zweitgradige Gonarthrose nach Kellgren VI vorgelegen hat oder nicht, veranlasst. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht bereits aufgrund der positiven Feststellungen der Gutachter Dres. Be.und B.-A. fest, dass dies der Fall gewesen ist.
36 
Mit dem Sachverständigen Dr. B.-A. (Gutachten vom 21. Dezember 2011) ist das Gericht weiter der Auffassung, dass hinreichend Erkenntnisse für die Forderung eines belastungskonformen Krankheitsbilds für die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2112 nach Anlage 1 zur BKV bislang nicht vorliegen (vgl. ebenso Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 14. Dezember 2011, 6 U 1145/09, JURIS, Rn. 26 m. w. N.). Nach dem heutigen Wissensstand gibt es nämlich kein schlüssiges Erklärungsmodell dazu, wie Kniegelenksschäden durch Kniebeugen entstehen können (vgl. Kentner, Berufskrankheiten Meniskopathie und Gonarthrose - Funktionelle Anatomie und Biomechanik des Kniegelenks, MedSach 2008, Seite 228 ff [233]). Zu dieser Einschätzung gelangt auch Seehausen (Medizinische Begutachtung der BK 2112, MedSach 2010, Seite 205 ff [20]). Dem schließt sich das Gericht an.
37 
Als einzige außerberuflich bedingte kongruierende Ursache für die Entwicklung der Gonarthrose des Klägers kommt dessen deutliches Übergewicht (161 cm Körpergröße bei 82 kg Gewicht) in Betracht. Auch unterstellt, dieses Übergewicht habe beim Kläger bereits vor dem Nachweis der Gonarthrose am 18. April 2006 vorgelegen, schließt sich das Gericht insoweit den Ausführungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats an, die empfehlen, die Berufskrankheit Nr. 2112 bei Vorliegen der beruflichen Voraussetzungen und eines geeigneten Krankheitsbildes auch bei Adipösen anzuerkennen (vgl. Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, 2005, Seite 53, Abschnitt 9 „Begutachtung“). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Begründung der Bundesregierung beim Vorschlag zur Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2112, in der es wörtlich heißt: „Adipositas ist als kongruierende Einwirkung bei der Ursachenfeststellung nicht zu berücksichtigen“ (vgl. Bundestagsdrucksache 242/09, Seite 18).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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published on 14/06/2012 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2010 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, auf Antrag des Klägers für die Zeit ab dem 18. April 2006 eine Berufskrankheit nach Nr. 211
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published on 18/11/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Streit.
published on 14/06/2012 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2010 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, auf Antrag des Klägers für die Zeit ab dem 18. April 2006 eine Berufskrankheit nach Nr. 211
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Annotations

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

(1) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag können sich versichern

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner; ausgenommen sind Haushaltsführende, Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien, von nicht gewerbsmäßig betriebenen Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 und ihre Ehegatten oder Lebenspartner sowie Fischerei- und Jagdgäste,
2.
Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
3.
gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,
4.
Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
5.
Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 und 5 gilt Satz 2 entsprechend.

(2) Die Versicherung beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt. Die Versicherung erlischt, wenn der Beitrag oder Beitragsvorschuß binnen zwei Monaten nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuß entrichtet worden ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.