Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 30. März 2016 - S 4 U 4414/14

published on 30/03/2016 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 30. März 2016 - S 4 U 4414/14
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Art und Höhe von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Streit.
Der am … 1952 geborene Kläger ist gelernter Koch und betrieb einen Party-Service, wofür er als Unternehmer bei der Beklagten freiwillig nach der Höchstversicherungssumme versichert war.
Im Jahr 2008 wurde bei dem Kläger ein multiples Myelom festgestellt, woraufhin er selbst bei der Beklagten den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) erstattete. Das Unternehmen des Klägers wurde seit Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit am 27.05.2010 von seiner Frau, seiner Tochter und seinem Sohn fortgeführt. Aufgrund seiner Erkrankung besitzt der Kläger einen Grad der Behinderung (GdB) von 100. Aus einem Arztbrief der Universitätsklinik … vom 17.02.2011 ging hervor, dass beim Kläger u. a. ein progredienter Hustenreiz bei der Inhalation fettiger Dämpfe vorliege. Der Kläger wies hierzu darauf hin, dass ihm ein Arbeiten in der Küche in dampfiger und dunstiger Umgebung unmöglich sei.
In der Folge zog die Beklagte verschiedene Arztbefunde und das Vorerkrankungsverzeichnis bei. Im Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung (DRV) über einen stationären Aufenthalt vom 06.07. bis zum 10.08.2010 wurden als Diagnosen ein Intrinsic Asthma bronchiale, eine beidseitige Pneumonie, ein Castleman-Krankheit und ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mitgeteilt. Der Kläger sei wegen seiner bronchialen Infektion als arbeitsunfähig entlassen worden. Aufgrund der chronischen Atemwegserkrankungen sei auf ein atemwegsschonendes Milieu zu achten, bei dem Nässe, Zugluft, extrem schwankende Temperaturen und inhalative Belastungen zu meiden seien. Zumutbar seien noch leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen.
Mit dem Einverständnis des Klägers beauftragte die Beklagte den Pneumologen Dr. ... mit einer Begutachtung. In dem Gutachten vom 08.05.2013 wurde angegeben, dass eine durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung nicht vorliege. Eine durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung könne noch nicht nachgewiesen werden. Das Auftreten der ausgeprägten Reizsymptomatik der Atemwege lasse eine Aufgabe der Berufstätigkeit mit Expositionen gegenüber Fettdämpfen erforderlich erscheinen. Da der Kläger jedoch aus existenziellen Gründen weiter berufstätig sein wolle, würde sich das konsequente Tragen einer Feinstaubmaske mit Ventil empfehlen. Aus pneumologisch-allergologischer Sicht sei ein Unterlassungszwang für die Tätigkeit in der Gastronomie anzunehmen, um die Entstehung einer berufsbedingten obstruktiven Atemwegserkrankung chemisch-irritativer Art zu vermeiden.
Am 01.07.2013 fand eine Beratung des Klägers bei der Beklagten zu den nach § 3 BKV möglichen Leistungen statt. Der Kläger teilte mit, dass eine Berufsaufgabe für ihn nicht in Betracht komme, woraufhin die Beklagte entgegnete, dass in diesem Fall Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Betracht kämen. Da das Vollbild einer BK Nr. 4301 nicht gegeben sei, kämen im Übrigen für den Fall der Berufsaufgabe lediglich Entschädigungsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV in Betracht. Daraufhin teilte er Kläger mit, dass er zunächst versuchen wolle, die atemwegsbelastenden Tätigkeiten weitestgehend zu reduzieren bzw. zu delegieren.
Die von der Beklagten eingeschaltete Arbeitsvermittlung ihres Dachverbands, die DGUV job, führte am 15.11.2013 eine Beratung des Klägers durch. Hierbei gab der Kläger erneut an, dass er eine Berufsaufgabe ablehne. Ein Bewerberprofil konnte nicht erstellt werden, weil die dem Kläger angebotenen Beschäftigungsalternativen nicht seinen Vorstellungen entsprachen. Zum Abschluss des Gesprächs wurde vereinbart, dass der Kläger sich bei der Arbeitsvermittlung melden sollte, sofern er eine Berufsaufgabe doch noch beabsichtige.
Am 18.04.2014 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sein Gewerbe „wunschgemäß umgemeldet“ habe. Hierzu habe man ihm in dem Gespräch schnelle und unbürokratische Hilfen zugesagt. Allerdings meldete sich der Kläger nicht mehr bei der DGUV job für das für den Fall der Arbeitsaufgabe vereinbarte Vermittlungsgespräch.
Daraufhin erfolgte am 01.07.2014 ein unangemeldeter Kontrollbesuch bei dem Kläger, der in Alltagskleidung und ohne Verschmutzungen durch eventuelle Küchenarbeiten angetroffen wurde. Zum Zeitpunkt des Besuchs arbeiteten der Sohn und die Ehefrau des Klägers in der Küche. Der Kläger teilte nunmehr mit, dass er keine Chancen auf Eingliederung im sozialversicherungspflichtigen Bereich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sehe. Das Unternehmen werde seit dem 01.03.2014 durch seinen Sohn und seine Ehefrau als GdbR weitergeführt, wobei ein Beschäftigungsverhältnis seinerseits zum Unternehmen nicht bestehe. Tätigkeiten in wirtschaftlich verwertbarem Umfang würden seinerseits nicht verrichtet.
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Mit Bescheid vom 10.07.2014 gewährte die Beklagte dem Kläger eine einmalige Übergangsleistung in Höhe von 41.600,- EUR. Dies wurde damit begründet, dass der Kläger wegen einer Berufskrankheit (BK) seine Tätigkeit aufgegeben habe, weswegen ihm zum Ausgleich der hierdurch versursachten Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung in der genannten Höhe nach § 3 Abs. 2 BKV gewährt werde. Bei der Art (Einmalzahlung oder laufende Zahlung) und der Höhe (Höchstbetrag = Folgerente = 2/3 der Versicherungssumme bei Unternehmen) der Übergangsleistungen bestehe ein Ermessensspielraum des Unfallversicherungsträgers. Da der Kläger als selbständiger Unternehmer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei und eine Rückkehr in das Erwerbsleben nicht anstrebe, werde als Übergangsleistung ein einmaliger Betrag in Höhe von 41.600,- EUR bewilligt. Hierbei handelte es sich um den Höchstbetrag von 2/3 aus der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltenden satzungsmäßigen Versicherungssumme in Höhe von 62.400,- EUR, mit der der Kläger bei der Beklagten versichert gewesen war.
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Am 07.08.2014 legte der Klägerbevollmächtigte Widerspruch gegen die Berechnung der Übergangsleistung mit einer Einmalzahlung in Höhe von 41.600,- EUR ein. Der Kläger sei 62 Jahre alt und beabsichtige noch nicht, in Rente zu gehen. Entgegen der Begründung des Bescheides beabsichtige der Kläger auch nicht, dauerhaft aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. Allerdings gestalte sich die Suche nach einer anderen leidensgerechten Tätigkeit schwierig.
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Mit Schreiben vom 01.09.2014 wies die Beklagte darauf hin, dass die Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV präventiven Charakter habe. Der Zweck der Leistung bestehe alleine darin, beruflich bedingten Erkrankungen möglichst vorzubeugen und Anreize zu setzen, die gefährdende Tätigkeit rechtzeitig zu unterlassen (mit Hinweis auf BSG vom 22.03.2011 - B 2 U 12/10 R -). Die Leistung diene dagegen nicht dem Ersatz eines konkreten Schadens, was sich auch daraus ergebe, dass weder das Vorliegen einer BK noch die Feststellung eines Versicherungsfalles vorausgesetzt sei. Hinsichtlich der Art der Geldleistungen als Übergangsleistung und des Zeitrahmens erfolge in § 3 Abs. 2 BKV eine abschließende Regelung. Es könne entweder eine monatlich wiederkehrende Zahlung für längstens fünf Jahre oder ein Anspruch auf eine einmalige Unterstützung in Geld gewährt werden. Der präventive Zweck gelte auch für den Anspruch auf eine einmalige „Beihilfe“, denn auch sie diene alleine dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile zur Erleichterung des Übergangs in eine nicht gefährdende berufliche Tätigkeit. Die Übergangsleistung sei daher zeitnah nach Tatbestandserfüllung zu erbringen. Mit der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 BKV werde auch dem Gedanken Rechnung getragen, dass bei typisierender Betrachtung nach einem Zeitraum von 5 Jahren bei beiden Arten der Übergangsleistung die Umstellung auf eine andere Tätigkeit gelungen sein werde. Im Rahmen der Ermessensausübung seien neben den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes, dem Bedarf an Weiterbildung und persönliche Gründe, die eventuell einer neuen Tätigkeit entgegenstehen, beachtet worden. Hierzu sei die Servicestelle für Arbeitsvermittlung DGUV job … eingeschaltet worden. Mit Schreiben vom 21.11.2013 sei von dort berichtet worden, dass ein Bewerberprofil nicht habe erstellt werden können, da keine ausreichenden beruflichen Perspektiven hätten entwickelt werden können. Es sei vereinbart worden, dass der Kläger erneut zur Servicestelle Kontakt aufnehme, falls er von dort Unterstützung bei der Aufnahme einer anderen Tätigkeit benötige. Bis zum 18.02.2014 habe der Kläger sich jedoch nicht mehr bei der Arbeitsvermittlung DGUV job gemeldet. Schließlich habe der Kläger auch selbst bei dem Vor-Ort-Gespräch am 26.06.2014 mitgeteilt, dass er keine Chancen einer Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sehe. Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten habe die BG sich im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens für eine einmalige Übergangsleistung entschieden.
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Eine Rückmeldung des Klägers oder seines Bevollmächtigten auf dieses Hinweisschreiben erfolgte nicht mehr.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2014 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, wozu die Beklagte im Einzelnen ihre Erwägungen aus dem Hinweisschreiben vom 01.09.2014 wiederholte.
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Am 23.12.2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Die Klage wird damit begründet, dass der Kläger entgegen den Ausführungen der Beklagten durchaus an einer Eingliederung in den Arbeitsmarkt interessiert sei und noch nicht geplant habe, sich aus dem Erwerbsleben generell zurückzuziehen. Der Umstand, dass die Arbeitsvermittlung DGUV job noch kein Bewerberprofil für den Kläger habe erstellen können, könne nicht zum Nachteil des Klägers gereichen. Der Kläger habe sich bei dieser Stelle nicht mehr gemeldet, weil man ihm dort keine Perspektive habe eröffnen können. Der Kläger habe sich bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet und von sich aus nach einer geeigneten Arbeitsstelle Ausschau gehalten, wobei er sich darum bemühe, seine kaufmännische Bildung einzusetzen, um noch ein gewisses Einkommen zu erzielen. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da nach den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls von einem Bedürfnis für eine mehrjährige Ausgleichsleistung auszugehen sei. Erstmalig im Klageverfahren hat der Kläger dann weitere konkrete Bemühungen nach einer anderen Beschäftigung dargelegt und nachgewiesen.
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Der Kläger beantragt, teils sinngemäß,
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den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, eine Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV als monatlich wiederkehrende Zahlung für den Zeitraum von längstens 5 Jahren zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat und die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die beantragte Leistung zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine ordnungsgemäße Ermessensausübung vorliege. Sämtliche wesentlichen beruflichen und gesundheitlichen Umstände des Kläger seien ermittelt, mit dem Kläger besprochen und in die Abwägung miteinbezogen worden. Dabei habe sich insbesondere gezeigt, dass sowohl das Alter des Klägers als auch seine zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden eine weitere berufliche Tätigkeit kaum zuließen. Sowohl die Servicestelle DGUV job als auch die Arbeitsagentur teilten diese Auffassung. Tatsächlich habe der Kläger auch keine andere Beschäftigung gefunden. Da eine berufliche Neuorientierung oder Wiedereingliederung kaum zu bewerkstelligen sei, sei eine einmalige Übergangsleistung sinnvoller als eine gestaffelte Übergangsleistung, welche den Übergang in eine andere Arbeitsstelle erleichtern solle.
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Am 08.12.2015 ist im SG ein Erörterungstermin durchgeführt worden. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Akten des SG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
23 
Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht und ohne Ermessensfehler eine Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BKV in Form eines einmaligen Betrags bewilligt und die Gewährung einer sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren erstreckenden wiederkehrenden Zahlung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BKV abgelehnt.
24 
Besteht für Versicherte die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BKV mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken; ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger gemäß Satz 2 der Vorschrift darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen.
25 
Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird nach Satz 2 dieser Vorschrift entweder
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1. ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
27 
2. eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt.
28 
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind hierbei nach Satz 3 der Vorschrift nicht zu berücksichtigen.
29 
Die in § 3 Abs. 2 BKV genannten Übergangsleistungen sind keine Entschädigungsleistungen, sondern haben den Zweck, den Versicherten im Rahmen der Prävention und zur Vorbeugung weiterer Gesundheitsgefahren zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu veranlassen (BSG vom 7. September 2004 - B 2 U 27/03 R m. w. N.). Der Zweck der Übergangsleistung besteht darin, beruflich bedingten Erkrankungen möglichst dadurch vorzubeugen, dass Anreize gesetzt werden, die gefährdende Tätigkeit rechtzeitig zu unterlassen. Diese Anreizfunktion ist in erster Linie auf das subjektive Reagieren des betreffenden Versicherten ausgerichtet. Bei einer vorübergehenden Unterbrechung der gefährdenden Tätigkeit ist ein nach außen klar erkennbarer Entschluss erforderlich, wegen einer drohenden Berufskrankheit auf Dauer keine Arbeit mehr auf einem gefährdenden Arbeitsplatz zu verrichten (BSG vom 20. Februar 2001 - B 2 U 10/00 R; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. März 2015 – L 9 U 138/13 –, Rn. 35, juris). Eine nur teilweise Reduzierung der gefährdenden Tätigkeit führt nicht zu einem Ausgleichsanspruch nach § 3 Abs. 2 S. 1 BKV. Dessen präventive Zielrichtung kann nur bei einer vollständigen Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit erreicht werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2001 - B 2 U 10/00 R). Der vollständige Unterlassungszwang nach § 3 Abs. 2 S. 1 BKV ist auch verfassungsgemäß (hierzu Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 06. Dezember 2012 – L 1 U 1664/10 –, juris).
30 
Die Beklagte hat demnach einerseits zu Recht solange die Leistung nicht bewilligt, bis der Kläger eindeutig erklärt hat, seinen im Sinne von § 3 Abs. 1 BKV gefährdenden Beruf nicht mehr ausüben zu wollen (Erklärung des Klägers vom 18.04.2014), und deswegen einen Verdienstausfall zu verzeichnen hatte (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 03. Februar 2012 – L 9 U 267/08 –, juris Rn. 31).
31 
Andererseits wurde durch diese Erklärung des Klägers die letzte noch fehlende Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch des Klägers auf eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung über die Art und Höhe der Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV erfüllt (BSG, Urteil vom 22. März 2011 - B 2 U 12/10 R -, BSGE 108, 28 ff und juris Rn. 21).
32 
Die Übergangsleistung soll das übergangslose Absinken im wirtschaftlichen Status vermeiden. Sie ist darauf angelegt, innerhalb des normativ bestimmten Zeitraums durch vollständigen bis teilweisen Ausgleich der infolge Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit entstehenden wirtschaftlichen Nachteile von der wirtschaftlichen Situation vor Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu der danach eintretenden wirtschaftlichen Situation überzuleiten. Der Versicherte soll innerhalb dieser Zeit - unterstützt durch die Übergangsleistung - versuchen, seinen wirtschaftlichen Status so zu gestalten, dass er ggf. zusammen mit ihm zustehenden Leistungen wie Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wieder das Niveau vor Auftreten der Berufskrankheit erreicht. Dagegen dient die Übergangsleistung nicht dem Ersatz eines (in der Vergangenheit) eingetretenen Schadens. Sie ist nicht als Ausgleich des Schadens gedacht, den der Versicherte durch die krankheitsbedingte Tätigkeitsaufgabe in Form des Minderverdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile erleidet (BSG vom 22. März 2011 - B 2 U 12/10 R).
33 
Vorliegend stellt sich indes das Problem, dass die Vorschrift keine konkreten Vorgaben dazu macht, wann von einem Anspruch auf eine einmalige Leistung oder einem Anspruch auf eine gestaffelte Leistung über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren auszugehen ist. Aufgrund der Formulierung der Vorschrift ist hierbei davon auszugehen, dass auch insoweit eine Ermessensentscheidung der Behörde vorliegt, welche demnach insbesondere den Zweck der gesetzlichen Regelung und die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls des Klägers zu berücksichtigen hat (vgl. BSG, Urteil vom 4.5.1999, Az. B 2 U 9/98 R; SG Ulm, Urteil vom 30. Oktober 2008 – S 10 U 455/07 –, Rn. 32, juris).
34 
Ausgehend von der Intention des Gesetzgebers, eine Anpassung an eine neue wirtschaftliche Situation des Betroffenen zu ermöglichen, ist ein wesentliches Kriterium für die Unterscheidung zwischen den beiden Leistungsarten, ob von einem vorübergehenden oder einem längeren Unterstützungsbedarf auszugehen ist. Der einmalige Betrag kommt danach vorrangig bei überschaubarem, also nicht lange andauerndem Minderverdienst sowie bei einmaligen Mehraufwendungen in Frage kommen (Gründung einer Existenz, Umzug, Abstandszahlung), die laufende Leistungsgewährung demgegenüber vorrangig dann, wenn die durch die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit bewirkten Nachteile von längerer Dauer sein werden (Mehrtens/Brandenburg in: Mehrtens/Brandenburg, BKV - Die Berufskrankheitenverordnung, 10/07, BKV G 3, Rn. 5.2). Da § 3 Abs. 2 BKV hierüber keine Aussage trifft, muss der mit einem einmaligen Betrag abgegoltene Minderverdienst nicht in einem Jahr anfallen, er kann sich auch aus den erwarteten wirtschaftlichen Nachteilen der nächsten Jahre ergeben (Mehrtens/Brandenburg, G § 3 RdNr. 5.2). Die maximal in einem Jahr mögliche Leistung wird jedoch durch die Höhe der Jahresvollrente begrenzt (Römer in: Hauck/Noftz, SGB, 05/13, § 3 BKV, Rn. 64 f.).
35 
In der Praxis dürfte danach häufig ein laufender Minderverdienst vorliegen, der durch monatliche Zahlungen auszugleichen ist, weil die durch den Arbeitsplatzwechsel bewirkten Nachteile von längerer Dauer sind. Erwachsen dagegen durch die Aufgabe der bisherigen Beschäftigung einmalige größere Ausgaben (z.B. Umzug, Gründung einer selbständigen Existenz), kann die Gewährung eines einmaligen Betrages zweckmäßiger sein(Nehls in: Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 12/11, US 0690 S. 7; juris).
36 
Die Beklagte hat sich bei ihrer Entscheidung über die Gewährung einer Einmalzahlung im Rahmen des der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermessens gehalten. Sie hat eingehend und schlüssig begründet, weswegen in ihren Bescheiden die Möglichkeit einer Einmalzahlung für einschlägig gehalten worden ist. Hierbei durfte die Beklagte sich zur Begründung auch auf ihr Hinweisschreiben vom 01.09.2014 stützen, zumal der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter auf dieses im Widerspruchsverfahren übersandte Schreiben nicht mehr geantwortet haben. Auch auf die vorherige Ankündigung einer Einmalzahlung mit Schreiben vom 30.01.2014, welche die Beklagte mit der absehbaren Berufsaufgabe und dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben begründet hatte, hat der Kläger nicht reagiert. Es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte damit in einer dem Zweck der Ermessensermächtigung nicht entsprechenden Weise entschieden hat (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG und § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I); insbesondere ist ein Ermessensfehl- oder nichtgebrauch nicht zu erkennen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2009 – L 2 KN 155/08 U –, Rn. 21, juris).
37 
Hierbei ist zu beachten, dass die Ermessensentscheidung der Beklagten mit einer von ihr vorzunehmenden Prognoseentscheidung verknüpft war, die zu berücksichtigen hatte, wie lange der Kläger voraussichtlich einen Minderverdienst erzielen werde. Diese Besonderheit führt dazu, dass der hier entscheidende Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens am 21.11.2014 (Datum des Widerspruchsbescheides) ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl. 2014, § 54 Rn. 34a; vgl. etwa BSG, Beschluss vom 17. November 2009 – B 11 AL 87/09 B –, Rn. 6, juris). Grundlage der Prognose können daher nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, also spätestens bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides erkennbare Umstände sein. Maßgebend ist der aufgrund der Angaben des Antragstellers bzw. Versicherten verfahrensfehlerfrei ermittelte Kenntnisstand der Verwaltung (vgl. BSG SozR 4-7833 § 6 Nr. 4 RdNr. 16; BSG, Urteil vom 02. April 2014 – B 3 KS 4/13 R –, SozR 4-5425 § 3 Nr. 3, Rn. 30).
38 
Am 21.11.2014 lagen der Beklagten indes lediglich Aussagen des Klägers und der DGUV job dahingehend vor, dass für den damals 62 Jahre alten Kläger keine konkrete berufliche Perspektive bestand und dieser insbesondere auch keine weitere berufliche Tätigkeit anstrebte. Dies deckt sich mit dem Gesprächsprotokoll des Reha-Managers der Beklagten vom 26.06.2014, wonach der Kläger keine Möglichkeit einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sah.
39 
Die Beklagte musste daher bei ihrer Entscheidung am 21.11.2014 davon ausgehen, dass der Kläger nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein wird. Da der Kläger auch vorher nicht abhängig beschäftigt war, sondern in der Unternehmerversicherung war, musste die Beklagte daher von einem Einschnitt in der Biographie des Klägers mit einem erheblichen, einmaligen Umstellungsbedarf ausgehen, dem eine Einmalleistung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich gerecht werden kann.
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Erst zu einem späteren Zeitpunkt und insbesondere im Klageverfahren hat der Kläger dann substantiiert vorgetragen, dass er durchaus weiter nach einer Beschäftigung gesucht habe.
41 
Der pauschalen Widerspruchsbegründung des Bevollmächtigten vom 08.08.2014, wonach der Kläger noch nicht aus dem Erwerbsleben ausscheiden wolle, konnte dies nicht zuverlässig entnommen werden, weil der Kläger selbst kurz zuvor am 26.06.2014 andere Äußerungen getätigt hatte, wonach er keine konkreten Erwerbsmöglichkeiten sah und sich auch nicht hierum bemühte. Zudem hatte der Kläger in diesem Gespräch auch von einer erheblichen Verschlimmerung seiner Atemwegserkrankung berichtet, weswegen er durch vielfältige Arzt- und Krankenhaustermine zusätzlich eingebunden gewesen sei.
42 
Abgesehen davon, dass der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter sich insoweit widersprüchlich verhalten haben, sind die späteren Erkenntnisse im Hinblick auf die Beschäftigungsabsichten des Klägers nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bereits nach den obigen Ausführungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung der Entscheidung der Beklagten irrrelevant. Der Kläger hatte schlüssig den Abschluss mit dem Erwerbsleben signalisiert, insbesondere gegenüber der DGUV job, weswegen er sich hieran festhalten lassen muss. Die Beklagte durfte daher auch davon ausgehen, dass keine Anpassung an eine neue Tätigkeit mit gestreckten Übergangsleistungen, sondern die Anpassung auf den frühzeitig eingetretenen Ruhestand mit einer Einmalzahlung zu bewerkstelligen war.
43 
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Prognoseentscheidung der Beklagten durch die spätere Entwicklung vollumfänglich bestätigt worden ist, denn der Kläger hat keine andere Erwerbsmöglichkeit mehr gefunden.
44 
Eine Staffelung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren hätte insoweit zum einen keinen Sinn ergeben, weil der Kläger nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Zum anderen war der entscheidende Einschnitt bereits erfolgt, so dass durch die Gewährung einer Einmalzahlung hier auch die maximale Dispositionsbefugnis des Klägers zur Bewältigung des bereits eingetretenen Umbruchs gewährleistet war. Da der Kläger auch keine anderen Erwerbsquellen suchte, hätte insoweit auch die Staffelung der Leistung über mehrere Jahre nicht die mit der Staffelungsmöglichkeit bezweckte langsame Anpassung an bzw. Umstellung auf die neuen Umstände erreicht werden können.
45 
Die späteren Nachweise des Klägers dazu, dass er sich durchaus um eine weitere Beschäftigung bemüht hatte, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwar hat das BSG darauf hingewiesen, dass die insoweit maßgeblichen Umstände des Einzelfalles dazu führen können, dass der Unfallversicherungsträger im Rahmen seiner Beobachtungspflicht die Entschädigungsleistung anzupassen oder zu ändern hat (BSG, Urteil vom 04. Dezember 2001 – B 2 U 6/01 R –, juris). Nach dem Normzweck des § 3 Abs. 2 BKV ist jedoch davon auszugehen, dass diese Beobachtungspflicht nur für den laufenden Leistungsbezug gilt und nicht dann, wenn ermessensfehlerfrei eine Einmalzahlung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BKV bewilligt wurde (in diesem Sinne wohl Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 21. Dezember 2000 – L 3 U 117/99 –, Rn. 18, juris).
46 
Hinsichtlich der Höhe der bewilligten Einmalzahlung sind Berechnungsfehler weder ersichtlich noch vorgetragen, weswegen insoweit nach § 136 Abs. 3 SGG auf die Berechnung in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen wird.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
22 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
23 
Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht und ohne Ermessensfehler eine Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BKV in Form eines einmaligen Betrags bewilligt und die Gewährung einer sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren erstreckenden wiederkehrenden Zahlung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BKV abgelehnt.
24 
Besteht für Versicherte die Gefahr, dass eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BKV mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken; ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger gemäß Satz 2 der Vorschrift darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen.
25 
Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird nach Satz 2 dieser Vorschrift entweder
26 
1. ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
27 
2. eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt.
28 
Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind hierbei nach Satz 3 der Vorschrift nicht zu berücksichtigen.
29 
Die in § 3 Abs. 2 BKV genannten Übergangsleistungen sind keine Entschädigungsleistungen, sondern haben den Zweck, den Versicherten im Rahmen der Prävention und zur Vorbeugung weiterer Gesundheitsgefahren zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu veranlassen (BSG vom 7. September 2004 - B 2 U 27/03 R m. w. N.). Der Zweck der Übergangsleistung besteht darin, beruflich bedingten Erkrankungen möglichst dadurch vorzubeugen, dass Anreize gesetzt werden, die gefährdende Tätigkeit rechtzeitig zu unterlassen. Diese Anreizfunktion ist in erster Linie auf das subjektive Reagieren des betreffenden Versicherten ausgerichtet. Bei einer vorübergehenden Unterbrechung der gefährdenden Tätigkeit ist ein nach außen klar erkennbarer Entschluss erforderlich, wegen einer drohenden Berufskrankheit auf Dauer keine Arbeit mehr auf einem gefährdenden Arbeitsplatz zu verrichten (BSG vom 20. Februar 2001 - B 2 U 10/00 R; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. März 2015 – L 9 U 138/13 –, Rn. 35, juris). Eine nur teilweise Reduzierung der gefährdenden Tätigkeit führt nicht zu einem Ausgleichsanspruch nach § 3 Abs. 2 S. 1 BKV. Dessen präventive Zielrichtung kann nur bei einer vollständigen Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit erreicht werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2001 - B 2 U 10/00 R). Der vollständige Unterlassungszwang nach § 3 Abs. 2 S. 1 BKV ist auch verfassungsgemäß (hierzu Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 06. Dezember 2012 – L 1 U 1664/10 –, juris).
30 
Die Beklagte hat demnach einerseits zu Recht solange die Leistung nicht bewilligt, bis der Kläger eindeutig erklärt hat, seinen im Sinne von § 3 Abs. 1 BKV gefährdenden Beruf nicht mehr ausüben zu wollen (Erklärung des Klägers vom 18.04.2014), und deswegen einen Verdienstausfall zu verzeichnen hatte (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 03. Februar 2012 – L 9 U 267/08 –, juris Rn. 31).
31 
Andererseits wurde durch diese Erklärung des Klägers die letzte noch fehlende Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch des Klägers auf eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung über die Art und Höhe der Übergangsleistung nach § 3 Abs. 2 BKV erfüllt (BSG, Urteil vom 22. März 2011 - B 2 U 12/10 R -, BSGE 108, 28 ff und juris Rn. 21).
32 
Die Übergangsleistung soll das übergangslose Absinken im wirtschaftlichen Status vermeiden. Sie ist darauf angelegt, innerhalb des normativ bestimmten Zeitraums durch vollständigen bis teilweisen Ausgleich der infolge Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit entstehenden wirtschaftlichen Nachteile von der wirtschaftlichen Situation vor Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit zu der danach eintretenden wirtschaftlichen Situation überzuleiten. Der Versicherte soll innerhalb dieser Zeit - unterstützt durch die Übergangsleistung - versuchen, seinen wirtschaftlichen Status so zu gestalten, dass er ggf. zusammen mit ihm zustehenden Leistungen wie Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit wieder das Niveau vor Auftreten der Berufskrankheit erreicht. Dagegen dient die Übergangsleistung nicht dem Ersatz eines (in der Vergangenheit) eingetretenen Schadens. Sie ist nicht als Ausgleich des Schadens gedacht, den der Versicherte durch die krankheitsbedingte Tätigkeitsaufgabe in Form des Minderverdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile erleidet (BSG vom 22. März 2011 - B 2 U 12/10 R).
33 
Vorliegend stellt sich indes das Problem, dass die Vorschrift keine konkreten Vorgaben dazu macht, wann von einem Anspruch auf eine einmalige Leistung oder einem Anspruch auf eine gestaffelte Leistung über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren auszugehen ist. Aufgrund der Formulierung der Vorschrift ist hierbei davon auszugehen, dass auch insoweit eine Ermessensentscheidung der Behörde vorliegt, welche demnach insbesondere den Zweck der gesetzlichen Regelung und die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls des Klägers zu berücksichtigen hat (vgl. BSG, Urteil vom 4.5.1999, Az. B 2 U 9/98 R; SG Ulm, Urteil vom 30. Oktober 2008 – S 10 U 455/07 –, Rn. 32, juris).
34 
Ausgehend von der Intention des Gesetzgebers, eine Anpassung an eine neue wirtschaftliche Situation des Betroffenen zu ermöglichen, ist ein wesentliches Kriterium für die Unterscheidung zwischen den beiden Leistungsarten, ob von einem vorübergehenden oder einem längeren Unterstützungsbedarf auszugehen ist. Der einmalige Betrag kommt danach vorrangig bei überschaubarem, also nicht lange andauerndem Minderverdienst sowie bei einmaligen Mehraufwendungen in Frage kommen (Gründung einer Existenz, Umzug, Abstandszahlung), die laufende Leistungsgewährung demgegenüber vorrangig dann, wenn die durch die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit bewirkten Nachteile von längerer Dauer sein werden (Mehrtens/Brandenburg in: Mehrtens/Brandenburg, BKV - Die Berufskrankheitenverordnung, 10/07, BKV G 3, Rn. 5.2). Da § 3 Abs. 2 BKV hierüber keine Aussage trifft, muss der mit einem einmaligen Betrag abgegoltene Minderverdienst nicht in einem Jahr anfallen, er kann sich auch aus den erwarteten wirtschaftlichen Nachteilen der nächsten Jahre ergeben (Mehrtens/Brandenburg, G § 3 RdNr. 5.2). Die maximal in einem Jahr mögliche Leistung wird jedoch durch die Höhe der Jahresvollrente begrenzt (Römer in: Hauck/Noftz, SGB, 05/13, § 3 BKV, Rn. 64 f.).
35 
In der Praxis dürfte danach häufig ein laufender Minderverdienst vorliegen, der durch monatliche Zahlungen auszugleichen ist, weil die durch den Arbeitsplatzwechsel bewirkten Nachteile von längerer Dauer sind. Erwachsen dagegen durch die Aufgabe der bisherigen Beschäftigung einmalige größere Ausgaben (z.B. Umzug, Gründung einer selbständigen Existenz), kann die Gewährung eines einmaligen Betrages zweckmäßiger sein(Nehls in: Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 12/11, US 0690 S. 7; juris).
36 
Die Beklagte hat sich bei ihrer Entscheidung über die Gewährung einer Einmalzahlung im Rahmen des der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermessens gehalten. Sie hat eingehend und schlüssig begründet, weswegen in ihren Bescheiden die Möglichkeit einer Einmalzahlung für einschlägig gehalten worden ist. Hierbei durfte die Beklagte sich zur Begründung auch auf ihr Hinweisschreiben vom 01.09.2014 stützen, zumal der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter auf dieses im Widerspruchsverfahren übersandte Schreiben nicht mehr geantwortet haben. Auch auf die vorherige Ankündigung einer Einmalzahlung mit Schreiben vom 30.01.2014, welche die Beklagte mit der absehbaren Berufsaufgabe und dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben begründet hatte, hat der Kläger nicht reagiert. Es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte damit in einer dem Zweck der Ermessensermächtigung nicht entsprechenden Weise entschieden hat (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG und § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I); insbesondere ist ein Ermessensfehl- oder nichtgebrauch nicht zu erkennen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2009 – L 2 KN 155/08 U –, Rn. 21, juris).
37 
Hierbei ist zu beachten, dass die Ermessensentscheidung der Beklagten mit einer von ihr vorzunehmenden Prognoseentscheidung verknüpft war, die zu berücksichtigen hatte, wie lange der Kläger voraussichtlich einen Minderverdienst erzielen werde. Diese Besonderheit führt dazu, dass der hier entscheidende Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens am 21.11.2014 (Datum des Widerspruchsbescheides) ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl. 2014, § 54 Rn. 34a; vgl. etwa BSG, Beschluss vom 17. November 2009 – B 11 AL 87/09 B –, Rn. 6, juris). Grundlage der Prognose können daher nur bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens, also spätestens bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides erkennbare Umstände sein. Maßgebend ist der aufgrund der Angaben des Antragstellers bzw. Versicherten verfahrensfehlerfrei ermittelte Kenntnisstand der Verwaltung (vgl. BSG SozR 4-7833 § 6 Nr. 4 RdNr. 16; BSG, Urteil vom 02. April 2014 – B 3 KS 4/13 R –, SozR 4-5425 § 3 Nr. 3, Rn. 30).
38 
Am 21.11.2014 lagen der Beklagten indes lediglich Aussagen des Klägers und der DGUV job dahingehend vor, dass für den damals 62 Jahre alten Kläger keine konkrete berufliche Perspektive bestand und dieser insbesondere auch keine weitere berufliche Tätigkeit anstrebte. Dies deckt sich mit dem Gesprächsprotokoll des Reha-Managers der Beklagten vom 26.06.2014, wonach der Kläger keine Möglichkeit einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sah.
39 
Die Beklagte musste daher bei ihrer Entscheidung am 21.11.2014 davon ausgehen, dass der Kläger nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein wird. Da der Kläger auch vorher nicht abhängig beschäftigt war, sondern in der Unternehmerversicherung war, musste die Beklagte daher von einem Einschnitt in der Biographie des Klägers mit einem erheblichen, einmaligen Umstellungsbedarf ausgehen, dem eine Einmalleistung im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich gerecht werden kann.
40 
Erst zu einem späteren Zeitpunkt und insbesondere im Klageverfahren hat der Kläger dann substantiiert vorgetragen, dass er durchaus weiter nach einer Beschäftigung gesucht habe.
41 
Der pauschalen Widerspruchsbegründung des Bevollmächtigten vom 08.08.2014, wonach der Kläger noch nicht aus dem Erwerbsleben ausscheiden wolle, konnte dies nicht zuverlässig entnommen werden, weil der Kläger selbst kurz zuvor am 26.06.2014 andere Äußerungen getätigt hatte, wonach er keine konkreten Erwerbsmöglichkeiten sah und sich auch nicht hierum bemühte. Zudem hatte der Kläger in diesem Gespräch auch von einer erheblichen Verschlimmerung seiner Atemwegserkrankung berichtet, weswegen er durch vielfältige Arzt- und Krankenhaustermine zusätzlich eingebunden gewesen sei.
42 
Abgesehen davon, dass der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter sich insoweit widersprüchlich verhalten haben, sind die späteren Erkenntnisse im Hinblick auf die Beschäftigungsabsichten des Klägers nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids bereits nach den obigen Ausführungen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Prüfung der Entscheidung der Beklagten irrrelevant. Der Kläger hatte schlüssig den Abschluss mit dem Erwerbsleben signalisiert, insbesondere gegenüber der DGUV job, weswegen er sich hieran festhalten lassen muss. Die Beklagte durfte daher auch davon ausgehen, dass keine Anpassung an eine neue Tätigkeit mit gestreckten Übergangsleistungen, sondern die Anpassung auf den frühzeitig eingetretenen Ruhestand mit einer Einmalzahlung zu bewerkstelligen war.
43 
Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Prognoseentscheidung der Beklagten durch die spätere Entwicklung vollumfänglich bestätigt worden ist, denn der Kläger hat keine andere Erwerbsmöglichkeit mehr gefunden.
44 
Eine Staffelung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze von 67 Jahren hätte insoweit zum einen keinen Sinn ergeben, weil der Kläger nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Zum anderen war der entscheidende Einschnitt bereits erfolgt, so dass durch die Gewährung einer Einmalzahlung hier auch die maximale Dispositionsbefugnis des Klägers zur Bewältigung des bereits eingetretenen Umbruchs gewährleistet war. Da der Kläger auch keine anderen Erwerbsquellen suchte, hätte insoweit auch die Staffelung der Leistung über mehrere Jahre nicht die mit der Staffelungsmöglichkeit bezweckte langsame Anpassung an bzw. Umstellung auf die neuen Umstände erreicht werden können.
45 
Die späteren Nachweise des Klägers dazu, dass er sich durchaus um eine weitere Beschäftigung bemüht hatte, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwar hat das BSG darauf hingewiesen, dass die insoweit maßgeblichen Umstände des Einzelfalles dazu führen können, dass der Unfallversicherungsträger im Rahmen seiner Beobachtungspflicht die Entschädigungsleistung anzupassen oder zu ändern hat (BSG, Urteil vom 04. Dezember 2001 – B 2 U 6/01 R –, juris). Nach dem Normzweck des § 3 Abs. 2 BKV ist jedoch davon auszugehen, dass diese Beobachtungspflicht nur für den laufenden Leistungsbezug gilt und nicht dann, wenn ermessensfehlerfrei eine Einmalzahlung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BKV bewilligt wurde (in diesem Sinne wohl Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 21. Dezember 2000 – L 3 U 117/99 –, Rn. 18, juris).
46 
Hinsichtlich der Höhe der bewilligten Einmalzahlung sind Berechnungsfehler weder ersichtlich noch vorgetragen, weswegen insoweit nach § 136 Abs. 3 SGG auf die Berechnung in den angegriffenen Bescheiden Bezug genommen wird.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,2.Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf1.Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,2.Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2
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published on 02/04/2014 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
published on 22/03/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts W
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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen sich die Versicherung erstreckt auf

1.
Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
2.
Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten; § 2 Absatz 3 Satz 4 erster Halbsatz gilt entsprechend,
3.
Personen, die
a)
im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
b)
im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;
Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,
4.
ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
5.
Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Haushaltsführende,
2.
Unternehmer von nicht gewerbsmäßig betriebenen Binnenfischereien oder Imkereien und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
3.
Personen, die aufgrund einer vom Fischerei- oder Jagdausübungsberechtigten erteilten Erlaubnis als Fischerei- oder Jagdgast fischen oder jagen,
4.
Reeder, die nicht zur Besatzung des Fahrzeugs gehören, und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.