Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 24. Feb. 2015 - S 17 AS 4923/13

published on 24/02/2015 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 24. Feb. 2015 - S 17 AS 4923/13
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Tochter des Klägers während der Umgangszeit streitig.
Mit Schreiben vom 01.10.2011 beantragte der Kläger die Bewilligung der Bedarfskosten für seine am 10.04.2001 geborene Tochter A während der Umgangszeit. Als umgangsberechtigte Person habe er im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts nach § 38 Abs. 2 SGB II die Befugnis, Leistungen nach dem SGB II zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehöre (temporäre Bedarfsgemeinschaft). A habe sich zu folgenden Zeiten bei ihm aufgehalten: 21.12.2010 bis 08.01.2011, 20.04.2011 bis 01.05.2011 und 30.08.2011 bis 10.09.2011. Mit weiterem Antrag vom 09.01.2012 beantragte der Kläger die Bewilligung (weiterer) Bedarfskosten für seine Tochter A während der Umgangszeit vom 22.12.2011 bis 08.01.2012.
Mit Bescheid vom 03.09.2012 bewilligte die Beklagte laufende Leistungen nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II. In dem Bescheid lehnte die Beklagte zudem den Antrag auf Bedarfskosten für die Tochter A ab. Da in den Zeiträumen vom 30.08.2011 bis 10.09.2011 und vom 22.12.2011 bis 08.01.20112 bereits vom zuständigen Jobcenter in Tauberbischofsheim Leistungen für A gewährt worden seien, würden von der Beklagten kein Sozialgeld und keine Kosten der Unterkunft mehr gezahlt werden.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13.09.2012 Widerspruch ein. Ein Anspruch bestünde, die Beklagte sei örtlich zuständig.
Mit Änderungsbescheid vom 27.11.2012 regelte die Beklagte die laufenden Leistungen nach den Bestimmungen des SGB II neu. Eine (weitere) Entscheidung hinsichtlich der beantragten Bedarfskosten für die Tochter erfolgte in dem Bescheid jedoch nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der Bedarfskosten für die Tochter A. zurück. Eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft während der besuchsweisen Aufenthalte liege zwar vor. Die Tochter A erhalte jedoch über die Bedarfsgemeinschaft der Mutter laufend SGB II-Leistungen. Anspruchsberechtigt sei nicht der Kläger, sondern die Tochter. Der Kläger sei nur zur Entgegennahme der Leistungen berechtigt. Der Bedarf der Tochter sei bereits gedeckt, da sie über laufende Leistungen i.S. des SGB II verfüge.
Mit der am 03.12.2013 erhobenen Klage beim Sozialgericht Karlsruhe verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Seine Tochter A wohne bei seiner Ex-Ehefrau S in T. Er habe wie auch die Ex-Frau das Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 1 BGB. Für die beantragten Umgangszeiten liege eine temporäre Bedarfsgemeinschaft vor, in der A dem Haushalt angehöre. Das Sorgerecht über A habe seine Ex-Ehefrau. Die Beklagte könne das Vorlegen einer Bevollmächtigung der Ex-Ehefrau nicht verlangen. Dies sei nicht nötig und überdies nicht möglich, da die Ex-Frau eine solche Bevollmächtigung nicht ausstelle.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 03.09.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 27.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2012 zu verpflichten, ihm Bedarfskosten nach § 38 Abs. 2 SGB II in gesetzlicher Höhe für die Zeiten vom 20.04.2011 bis 01.05.2011, 30.08.2011 bis 10.09.2011 und 22.12.2011 bis 08.01.2012 zu bewilligen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung des Abweisungsantrags trägt sie vor, durch § 38 SGB II werde der Kläger lediglich dazu ermächtigt, Leistungen für die Tochter zu beantragen und entgegenzunehmen. Hieraus könne jedoch kein Leistungsanspruch abgeleitet werden. Es müssten zusätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 7 ff. SGB II erfüllt sein. Die Tochter A stehe im laufenden Leistungsbezug über die Bedarfsgemeinschaft der Mutter beim Jobcenter M und der Bedarf sei somit vollständig gedeckt. Wenn die Tochter sich beim Kläger besuchsweise aufhalte, müsse die Mutter die Tochter mit ausreichenden finanziellen Mitteln ausstatten.
13 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 
Die Klage ist bereits unzulässig. Der Kläger hat keinen eigenen Anspruch auf SGB II-Leistungen für den Umgangs mit seiner Tochter A (dazu 1.). Zudem ist der Kläger nicht befugt, mögliche Ansprüche seiner Tochter im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen (dazu 2.).
1.
15 
Der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Umgang mit der Tochter steht gemäß § 7 ff. SGB II der Tochter zu (vgl. BSG, U.v. 12.6.2013 - B 14 AS 50/12 R - juris).
16 
Ein eigener Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus § 38 Abs. 2 SGB II herleiten. Nach § 38 Abs. 2 SGB II hat eine umgangsberechtigte Person für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört. Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 38 Abs. 1 SGB II ergibt sich, dass es sich insoweit um eine gesetzliche Vertretungsbefugnis. d.h. eine beschränkte gesetzliche Vertretungsmacht, nicht jedoch um eine gesetzliche Ermächtigung, die Leistungen für das Kind im eigenen Namen zu beantragen und entgegenzunehmen, handelt. Abs. 2 setzt dementsprechend ein Handeln des umgangsberechtigten Elternteils im Namen des Kindes voraus (vgl. Aubel, in: juris-PK - SGB II, 3. Aufl. 2012, Stand: 22.12.2014, § 38 Rn. 11).
17 
Demnach konnte der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II nicht vom Kläger im eigenen Namen geltend gemacht werden.
2.
18 
Darüber hinaus kann der Kläger auch nicht im fremden Namen - im Namen seiner Tochter A - Ansprüche geltend machen. Die streitgegenständliche Klage konnte folglich nicht in eine von dem Kläger als Vertreter der Tochter erhobene zulässige Klage umgedeutet werden.
19 
Der Kläger ist insoweit nicht prozessführungsbefugt. Prozessführungsbefugnis ist Prozessvoraussetzung und liegt vor, wenn der Kläger berechtigt ist, Leistungen an sich oder an einen Berechtigten zu verlangen (Leitherer, in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 11. Aufl. 2014, § 69 Rn. 4).
a.
20 
Eine (Allein-)Prozessführungsbefugnis lässt sich nicht aus § 38 Abs. 2 SGB II herleiten.
21 
Die Wirkung des § 38 SGB II erstreckt sich nur auf das Verwaltungsverfahren (LSG Berlin-Brandenburg, B.v. 29.11.2013 - L 32 AS 2879/13 B-ER - juris, Rn. 34). § 38 Abs. 2 erzeugt keine Vertretungsbefugnis für das gerichtliche Verfahren, sondern nur für Verwaltungs- und Vorverfahren (OLG Jena, B.v. 4.7.2014 - 1 UF 71/14 - juris; LSG Berlin-Brandenburg, B.v. 29.11.2013, a.a.O.).
22 
Die vermutete Bevollmächtigung nach § 38 Abs. 1 SGB II und die Vertretungsbefugnis nach § 38 Abs. 2 SGB II ermächtigen nicht zur Klageerhebung, da die Klageerhebung - und damit auch die Antragstellung - keine das Verwaltungsverfahren betreffende Handlung mehr darstellt, sondern eindeutig eine Prozesshandlung ist. Bei gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts getrennt lebender Eltern, besteht im sozialgerichtlichen Verfahren kein Alleinvertretungsrecht des umgangsberechtigten Elternteils. Bei fehlendem Einvernehmen kann ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 35).
b.
23 
Auch aus seiner Eigenschaft als Vater lässt sich keine Prozessführungsbefugnis begründen.
24 
Die Tochter A ist als minderjähriges, beschränkt geschäftsfähiges Kind nicht selbst prozessfähig i.S. des § 71 Abs. 1 und 2 SGG i.V.m. §§ 104 ff. BGB. Insbesondere ist die Geltendmachung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i.S. des § 107 BGB (BSG, U.v. 2.7.2009 -B 14 AS 54/00 R- BSGE 104, 48).
25 
Soweit der Kläger - wie zunächst im Schriftweg vorgetragen - nur ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB besitzt und das alleinige Sorgerecht nach §§ 1626, 1671 BGB der Mutter, also der Ex-Ehefrau des Klägers, obliegt, ist insoweit die Mutter gem. § 1629 BGB Alleinvertretungsbefugt. Die alleinvertretungsbefugte Ex-Ehefrau hat dem Kläger keine Vollmacht für die Geltendmachung der streitigen Ansprüche der Tochter erteilt.
26 
Selbst wenn der Kläger und seine Ex-Ehefrau - wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung nunmehr behauptet - das gemeinsame Sorgerecht zustehen sollte, ist der Kläger nicht berechtigt alleine Ansprüche für die Tochter A gerichtlich einzuklagen. Nach § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB vertritt ein Elternteil das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen ist. Die beiden Alternativen sind erkennbar nicht erfüllt.
27 
Eine Alleinvertretungsbefugnis des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus § 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB. Solange sich das Kind mit Einwilligung des Elternteils bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser danach zwar die Befugnis zur alleinigen Entscheidung und Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. Diese Befugnis beschränkt sich aber nur auf tatsächliche Umstände wie Ernährung und andere (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 36).
28 
Folglich hat der Kläger lediglich die Möglichkeit, für das sozialgerichtliche Klageverfahren eine familiengerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB herbeizuführen (OLG Jena, B.v. 4.7.2014 - 1 UF 71/14 - juris). Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils, soweit sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, die Entscheidung einem Elternteil übertragen.
3.
29 
Nach § 144 SGG ist eine Berufung nicht zulässig.
30 
Der Streitgegenstand betrifft keinen Geldwert in Höhe von 750,-- EUR oder mehr. Soweit der Kläger Regelbedarf geltend macht, hat er den Wert der Klage auf 351,54 EUR beziffert. Die geltend gemachten Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind zwar nicht beziffert. Ausweislich des Berechnungsbogens für den Monat September 2012 in der Behördenakte beträgt der Bedarf für den Mietanteil 144,-- EUR, der Nebenkostenanteil 21,-- EUR und der Zeitkostenanteil 27,50 EUR für den Kläger. Somit dürfte sich nach dem Kopfprinzip kein Anspruch von insgesamt mehr als 750,-- EUR ergeben.
31 
Die Berufung war auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
4.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

14 
Die Klage ist bereits unzulässig. Der Kläger hat keinen eigenen Anspruch auf SGB II-Leistungen für den Umgangs mit seiner Tochter A (dazu 1.). Zudem ist der Kläger nicht befugt, mögliche Ansprüche seiner Tochter im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen (dazu 2.).
1.
15 
Der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Umgang mit der Tochter steht gemäß § 7 ff. SGB II der Tochter zu (vgl. BSG, U.v. 12.6.2013 - B 14 AS 50/12 R - juris).
16 
Ein eigener Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus § 38 Abs. 2 SGB II herleiten. Nach § 38 Abs. 2 SGB II hat eine umgangsberechtigte Person für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört. Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 38 Abs. 1 SGB II ergibt sich, dass es sich insoweit um eine gesetzliche Vertretungsbefugnis. d.h. eine beschränkte gesetzliche Vertretungsmacht, nicht jedoch um eine gesetzliche Ermächtigung, die Leistungen für das Kind im eigenen Namen zu beantragen und entgegenzunehmen, handelt. Abs. 2 setzt dementsprechend ein Handeln des umgangsberechtigten Elternteils im Namen des Kindes voraus (vgl. Aubel, in: juris-PK - SGB II, 3. Aufl. 2012, Stand: 22.12.2014, § 38 Rn. 11).
17 
Demnach konnte der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II nicht vom Kläger im eigenen Namen geltend gemacht werden.
2.
18 
Darüber hinaus kann der Kläger auch nicht im fremden Namen - im Namen seiner Tochter A - Ansprüche geltend machen. Die streitgegenständliche Klage konnte folglich nicht in eine von dem Kläger als Vertreter der Tochter erhobene zulässige Klage umgedeutet werden.
19 
Der Kläger ist insoweit nicht prozessführungsbefugt. Prozessführungsbefugnis ist Prozessvoraussetzung und liegt vor, wenn der Kläger berechtigt ist, Leistungen an sich oder an einen Berechtigten zu verlangen (Leitherer, in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 11. Aufl. 2014, § 69 Rn. 4).
a.
20 
Eine (Allein-)Prozessführungsbefugnis lässt sich nicht aus § 38 Abs. 2 SGB II herleiten.
21 
Die Wirkung des § 38 SGB II erstreckt sich nur auf das Verwaltungsverfahren (LSG Berlin-Brandenburg, B.v. 29.11.2013 - L 32 AS 2879/13 B-ER - juris, Rn. 34). § 38 Abs. 2 erzeugt keine Vertretungsbefugnis für das gerichtliche Verfahren, sondern nur für Verwaltungs- und Vorverfahren (OLG Jena, B.v. 4.7.2014 - 1 UF 71/14 - juris; LSG Berlin-Brandenburg, B.v. 29.11.2013, a.a.O.).
22 
Die vermutete Bevollmächtigung nach § 38 Abs. 1 SGB II und die Vertretungsbefugnis nach § 38 Abs. 2 SGB II ermächtigen nicht zur Klageerhebung, da die Klageerhebung - und damit auch die Antragstellung - keine das Verwaltungsverfahren betreffende Handlung mehr darstellt, sondern eindeutig eine Prozesshandlung ist. Bei gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts getrennt lebender Eltern, besteht im sozialgerichtlichen Verfahren kein Alleinvertretungsrecht des umgangsberechtigten Elternteils. Bei fehlendem Einvernehmen kann ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 35).
b.
23 
Auch aus seiner Eigenschaft als Vater lässt sich keine Prozessführungsbefugnis begründen.
24 
Die Tochter A ist als minderjähriges, beschränkt geschäftsfähiges Kind nicht selbst prozessfähig i.S. des § 71 Abs. 1 und 2 SGG i.V.m. §§ 104 ff. BGB. Insbesondere ist die Geltendmachung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i.S. des § 107 BGB (BSG, U.v. 2.7.2009 -B 14 AS 54/00 R- BSGE 104, 48).
25 
Soweit der Kläger - wie zunächst im Schriftweg vorgetragen - nur ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB besitzt und das alleinige Sorgerecht nach §§ 1626, 1671 BGB der Mutter, also der Ex-Ehefrau des Klägers, obliegt, ist insoweit die Mutter gem. § 1629 BGB Alleinvertretungsbefugt. Die alleinvertretungsbefugte Ex-Ehefrau hat dem Kläger keine Vollmacht für die Geltendmachung der streitigen Ansprüche der Tochter erteilt.
26 
Selbst wenn der Kläger und seine Ex-Ehefrau - wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung nunmehr behauptet - das gemeinsame Sorgerecht zustehen sollte, ist der Kläger nicht berechtigt alleine Ansprüche für die Tochter A gerichtlich einzuklagen. Nach § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB vertritt ein Elternteil das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen ist. Die beiden Alternativen sind erkennbar nicht erfüllt.
27 
Eine Alleinvertretungsbefugnis des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus § 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB. Solange sich das Kind mit Einwilligung des Elternteils bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser danach zwar die Befugnis zur alleinigen Entscheidung und Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. Diese Befugnis beschränkt sich aber nur auf tatsächliche Umstände wie Ernährung und andere (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 36).
28 
Folglich hat der Kläger lediglich die Möglichkeit, für das sozialgerichtliche Klageverfahren eine familiengerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB herbeizuführen (OLG Jena, B.v. 4.7.2014 - 1 UF 71/14 - juris). Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils, soweit sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, die Entscheidung einem Elternteil übertragen.
3.
29 
Nach § 144 SGG ist eine Berufung nicht zulässig.
30 
Der Streitgegenstand betrifft keinen Geldwert in Höhe von 750,-- EUR oder mehr. Soweit der Kläger Regelbedarf geltend macht, hat er den Wert der Klage auf 351,54 EUR beziffert. Die geltend gemachten Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind zwar nicht beziffert. Ausweislich des Berechnungsbogens für den Monat September 2012 in der Behördenakte beträgt der Bedarf für den Mietanteil 144,-- EUR, der Nebenkostenanteil 21,-- EUR und der Zeitkostenanteil 27,50 EUR für den Kläger. Somit dürfte sich nach dem Kopfprinzip kein Anspruch von insgesamt mehr als 750,-- EUR ergeben.
31 
Die Berufung war auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
4.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 12/06/2013 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte unter Änderung seines Bescheides vom 19. O
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Annotations

(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.

(2) Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.

(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig ist.

(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person.

(2) Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört.

(1) Ein Beteiligter ist prozeßfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann.

(2) Minderjährige sind in eigener Sache prozeßfähig, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind. Zur Zurücknahme eines Rechtsbehelfs bedürfen sie der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Für rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Für Entscheidungsgremien im Sinne von § 70 Nr. 4 handelt der Vorsitzende.

(5) In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts wird das Land durch das Landesversorgungsamt oder nach Maßgabe des Landesrechts durch die Stelle vertreten, der dessen Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig ist.

(6) Die §§ 53 bis 56 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.