Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 26. März 2010 - S 17 AS 1435/09

published on 26/03/2010 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 26. März 2010 - S 17 AS 1435/09
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 14.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2008 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen nach dem SGB II.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Zwei-Zimmer-Wohnung in der R.-Straße in T. Mit Mietvertrag vom 10.12.2006 vermietete sie diese für eine Miete von 150,- EUR monatlich zuzüglich 30,- Nebenkosten exklusive Heizung ab 01.11.2006 an Frau L. Zu den Nebenkosten hinzu kamen Aufwendungen von 83,- EUR monatlich für die Heizung, die jedoch nicht an die Klägerin sondern an das Versorgungsunternehmen zu zahlen waren.
Frau L. bezog fortlaufend Leistungen nach dem SGB II. Mit Zusatzblatt 1 Ihres Weiterbewilligungsantrags vom 03.09.2007 ermächtigte Frau L. den Beklagten, die anfallende Kaltmiete unmittelbar an die Klägerin auszuzahlen. Diese Vereinbarung zwischen dem Beklagten und Frau L. wurde von der Klägerin nicht gegengezeichnet. Mit Bescheid vom 16.10.2007 bewilligte der Beklagte die Weiterzahlung der Kosten der Unterkunft und Heizung für Frau L. Der Beklagte überwies bis einschließlich Januar 2008 die Frau L. zustehenden Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 und 4 SGB II unmittelbar an die Klägerin. In den vorliegend streitgegenständlichen Monaten Dezember 2007 und Januar 2008 erhielt die Klägerin allerdings nur 170,- EUR monatlich ausbezahlt, da der Leistungsanspruch für die Kosten der Unterkunft und Heizung von Frau L. durch eine Anrechnung offener Forderungen durch den Beklagten um 53,- EUR monatlich gemindert und überdies insgesamt nur 223,- EUR monatlich als angemessen anerkannt worden waren.
In der Folgezeit zog Frau L. ohne den Mietvertrag zu kündigen aus der Wohnung der Klägerin aus. Der Zeitpunkt des Auszugs von Frau L. ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Beklagte behauptet, Frau L. sei gemäß telefonischer Auskunft des Einwohnermeldeamtes zum 30.11.2007 aus der Wohnung der Klägerin aus- und nach B. gezogen. Demgegenüber betont die Klägerin, dass der Mietvertrag bis heute nicht gekündigt sei. Durch das geltende Mietrecht sei sie gehindert gewesen, sich eigenmächtig die Verfügungsgewalt über die Wohnung zu verschaffen. Die Schlüssel zur Wohnung habe sie erst ca. im Mai von einer Nachbarin erhalten, Frau L. selbst habe diese nicht übergeben. Eine klassische Wohnungsübergabe habe nicht stattgefunden. Eine Weitervermietung sei aufgrund des Zustandes der Wohnung erst nach einer Generalrenovierung im Juni 2008 möglich gewesen. Frau L. sei bereits in der Vergangenheit häufig längere Zeit nicht in der Wohnung gewesen. Schon von daher könne sie ein präzises Auszugsdatum nicht benennen. Jedenfalls nicht maßgeblich sei insoweit die polizeiliche Ummeldung von Frau L. Diese müsse nicht zwingend den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Ein Auszug der Klägerin zum 30.11.2007 werde vor diesem Hintergrund bestritten. Frau L. habe jedenfalls noch im Dezember in der Wohnung gewohnt.
Mit an Frau L. adressiertem Bescheid vom 14.01.2008 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 16.10.2007 ganz auf und setzte gegenüber Frau L. 446,00 EUR zur Erstattung fest. Mit weiterem, an die Klägerin adressierten, vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 14.01.2008 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 an die Klägerin ausbezahlte Miete in Höhe von 2 x 170,- EUR = 340,- EUR zu erstatten. Insoweit bestehe eine gesamtschuldnerische Haftung von Frau L. und der Klägerin für die zu Unrecht gezahlten Kosten der Unterkunft und Heizung. Zur Begründung verwies der Beklagte auf § 53 Abs. 6 SGB I.
Hiergegen erhob die Klägerin am 17.01.2008 Widerspruch. Zur Begründung verwies sie auf das ungekündigte Mietverhältnis. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies er erneut auf § 53 Abs. 6 SGB I. Aufgrund der Direktauszahlung der Miete an die Klägerin sei diese gesamtschuldnerisch mit Frau L. zur Erstattung der geltend gemachten Forderung verpflichtet.
Hiergegen erhob die Klägerin am 29.02.2008 Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen. Das SG Reutlingen hat das Verfahren mit Beschluss vom 31.03.2008 an das örtlich zuständige SG Karlsruhe abgegeben.
Die Klägerin bestreitet erneut, dass Frau L. am 30.11.2007 aus der Wohnung ausgezogen und das Mietverhältnis beendet worden sei. Sie sei demzufolge nicht ungerechtfertigt bereichert. Der Beklagte müsse sich an Frau L. halten.
Die Klägerin beantragt,
10 
den Bescheid des Beklagten vom 14.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2008 aufzuheben.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er wiederholt im Wesentlichen die bereits aus dem Widerspruchsbescheid bekannten Argumente und verweist nach rechtlichem Hinweis der Kammer ergänzend auf die von Frau L. am 03.09.2007 unterzeichnete Erklärung (Aktenblatt 143 der Verwaltungsakte). Mit dieser Erklärung sei die von § 53 Abs. 6 SGB I geforderte „Übertragung“ des Anspruchs erfolgt. Im Übrigen sei eine Beitreibung der offenen Erstattungsforderung bei Frau L. bislang nicht möglich gewesen. Aufgrund des Wegzugs von Frau L. aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten komme auch eine anteilige Einbehaltung der Forderung von den Frau L. weiterhin gewährten Leistungen nicht in Betracht.
14 
Die Kammer hat von einer Beiladung von Frau L. abgesehen, § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Kammer hat weiter die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 23.03.2010 gehört. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
15 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Kammer konnte vorliegend aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
17 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Dem Beklagten steht keine Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der streitgegenständlichen Forderung gegenüber der Klägerin zur Verfügung.
18 
Hierbei kann nach Auffassung der Kammer offen bleiben, ob der Beklagte zu Recht gegenüber Frau L. die Bewilligung der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 aufgehoben und die Erstattungspflicht festgestellt hat. Jedenfalls soweit der Beklagte durch den Bescheid vom 14.01.2008 diese Forderung gesamtschuldnerisch auch gegenüber der Klägerin geltend macht, ist dieser die Klägerin belastende Bescheid in Ermangelung einer abweichenden Ermächtigungsgrundlage nur rechtmäßig, wenn er den Anforderungen des § 53 Abs. 6 SGB I genügt. Dies ist nicht der Fall.
19 
Zunächst kann der Beklagte den angefochtenen Bescheid nicht auf § 50 SGB X stützen. Soweit es um die Haftung von Dritten für gegen den Leistungsempfänger gerichtete Erstattungsforderungen geht, ist zum einen § 53 Abs. 6 SGB I seit seinem In Kraft Treten nach Auffassung der Kammer die speziellere und abschließende Bestimmung. Zum anderen war auch zur Dogmatik des § 50 SGB X vor In Kraft Treten des § 53 Abs. 6 SGB I anerkannt, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Leistung auf Verlangen des Leistungsberechtigten - hier Frau L. - an einen Dritten - hier die Klägerin - ausbezahlt wird, allein der ursprünglich Leistungsberechtigte erstattungspflichtig ist (Vgl. BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 10 und Freischmidt in Hauck/Noftz, „SGB X“, K § 50 Rn. 13b).
20 
Nach § 53 Abs. 6 SGB I sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung verpflichtet, soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind. Der Leistungsträger hat den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
21 
Da vorliegend eine Verpfändung des Leistungsanspruchs unstreitig ausscheidet, ist entscheidend, ob der Leistungsanspruch von Frau L. auf die Klägerin übertragen worden ist. Eine „Übertragung“ im Sinne der Bestimmung setzt eine Zession nach § 398 BGB voraus. Diese Interpretation entspricht zum einen dem natürlichen Wortsinn des Merkmals „Übertragung“ und ist zum anderen auch damit begründbar, dass das Gesetz von einem „neuen Gläubiger“ ausgeht. Die vom Gesetzgeber verwendete Wortwahl macht deutlich, dass ein Austausch der Person des Gläubigers als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 53 Abs. 6 SGB I angesehen wird. Die Begründung einer - vorliegend ggfs. noch näher zu prüfenden - bloßen Gesamtgläubigerschaft im Sinne des § 428 BGB genügt nach Auffassung der Kammer hierfür nicht (Vgl. bereits Lilge, „SGB I“, Berlin 2009, § 53 SGB I Rn. 7 ff und 64 f.). Diese Auffassung der Kammer lässt sich darüber hinaus auch mit einer historischen Auslegung der Bestimmung begründen. Der Grund für die Aufnahme der Bestimmung in das SGB I liegt im Wesentlichen in der Entscheidung des BSG vom 30.01.2002 (Az.: B 5 RJ 26/01 R), in der es um die Erstattungspflicht des Zessionars im Falle der Zession ging. Speziell für den vom BSG entschiedenen Fall der Abtretung sollte eine von der Entscheidung des BSG abweichende Rechtsfolge kodifiziert werden (vgl. Lilge a.a.O.).
22 
Eine Abtretung ist dabei gemäß § 398 BGB ein Vertrag zwischen bisherigem Gläubiger / Leistungsberechtigtem und Zessionar. Einer Mitwirkung des Schuldners bedarf es grundsätzlich nicht (vgl. Palandt, „BGB“, 68. Aufl. 2009, § 398 BGB Rn. 2). Ein solcher Vertrag ist vorliegend nicht geschlossen worden. Er kann entgegen der Auffassung des Beklagten insbesondere nicht in der Erklärung von Frau L. auf dem Zusatzblatt zum Weiterbewilligungsantrag vom 03.09.07 gesehen werden. Diese Erklärung betrifft ausschließlich das Binnenverhältnis zwischen Frau L. als Leistungsberechtigter und Beklagtem in seiner Eigenschaft als Schuldner der Sozialleistung. Eine Gegenzeichnung durch die Klägerin ist nicht erfolgt, es mangelt daher hier an der für eine Abtretung erforderlichen Willenserklärung des Zessionars / der Klägerin. Eine solche Willenserklärung hat die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen der Kammer auch nicht zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben. Insbesondere kann eine solche nicht in der unkommentierten Duldung der Überweisung der Miete durch den Beklagten gesehen werden. Auch hier gilt insoweit der allgemeine rechtliche Grundsatz, dass dem Schweigen einer Person grundsätzlich kein Erklärungswert zukommt.
23 
Die von der Kammer vorgenommene Interpretation des § 53 Abs. 6 SGB I führt im Ergebnis dazu, dass vom Leistungsträger direkt an den Vermieter überwiesene, dem Hilfebedürftigen nicht zustehende Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich vom Hilfebedürftigen zurückzufordern sind und nur ausnahmsweise, nämlich im Falle des Abschlusses eines wirksamen Abtretungsvertrages zwischen Vermieter und Leistungsempfänger bzw. der Verpfändung, vom Vermieter zurück verlangt werden können.
24 
Dieses Ergebnis ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch interessengerecht. Zwar geht es im vorliegenden, von der Kammer zu entscheidenden Fall „nur“ um einen überschaubaren Erstattungszeitraum von zwei Monaten. Es ist aber zu beachten, dass Erstattungsforderungen im Falle von Unrechtsbezügen beispielsweise bei nicht angezeigten Nebentätigkeiten auch deutlich längere Zeiträume und deutlich höhere Beträge umfassen können. Wäre die These des Beklagten richtig und könnten Hilfebedürftiger und Leistungsträger durch Rechtsgeschäft ohne Beteiligung des Vermieters die Rechtsfolge des § 53 Abs. 6 SGB I herbeiführen, so hätte der Vermieter ohne eine Möglichkeit zur Einflussnahme bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Erstattungsforderung keine Gewissheit darüber, ob er mit den erhaltenen Mietzahlungen disponieren kann oder diese später zu erstatten sein werden. Wie im vorliegenden Fall auch liegt der Grund für die Entstehung von Erstattungsforderungen beim SGB II - Bezug dabei regelmäßig im Verantwortungsbereich des Leistungsbeziehers. In diesen hat der Vermieter aus Gründen des Datenschutzes keinen Einblick. Die These des Beklagten führte daher im Ergebnis dazu, dass der Vermieter das Risiko einginge, dem Mieter bei wirtschaftlicher Betrachtung de facto für eine nicht überschaubaren Zeitraum unentgeltlich Wohnraum zur Verfügung stellen und das Insolvenzrisiko tragen zu müssen. Mangels Einblick in die Akten des Leistungsträgers wäre er hierbei nicht einmal in der Lage, sein entsprechendes Risiko abzuschätzen. Wegen der in Erstattungsfällen stets zeitlich rückwirkend erfolgenden Abwicklung würde dem Vermieter darüber hinaus die Möglichkeit genommen, die ihm von der Rechtsordnung im Falle ausbleibender Mietzahlungen zugestandenen Verteidigungsmittel (Mahnung, Kündigung, Räumungsklage) zeitnah zu nutzen und hierdurch den entstehenden Schaden zu minimieren. Insbesondere in Fällen, in denen der Vermieter etwa aufgrund bestehender Kreditverbindlichkeiten für den Erwerb des Wohnraums auf die eingehenden Mietzahlungen wirtschaftlich angewiesen ist, könnte eine solche Rechtsfolge zur Insolvenz des - seiner mietvertraglichen Leistungspflicht entsprechenden - Vermieters führen. Ein solches Ergebnis wäre nach Auffassung der Kammer nicht interessengerecht. Vielmehr ist es Aufgabe des Leistungsträgers und nicht des Vermieters, die Voraussetzungen des Leistungsbezugs zu prüfen und deren Vorliegen fortlaufend zu überwachen. Kommt es in Folge einer Störung dieser Prüfungs- und Überwachungsfunktion zu einer Realisierung des - bei SGB II - Leistungsempfängern zuweilen erhöhten - Insolvenzrisikos, so ist es nach Auffassung der Kammer daher nur interessengerecht, dieses Risiko dem Leistungsträger zuzuweisen.
25 
Die von dem Beklagten mittels der angefochtenen Bescheide angestrebte Verlagerung des Insolvenzrisikos auf die Klägerin konnte aus den genannten Gründen keinen Bestand haben.
26 
Im Ergebnis war daher wie tenoriert zu entscheiden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, die Berufung zuzulassen.
29 
Das Verfahren ist für die Klägerin gerichtskostenfrei. Zwar zählt sie nicht zu dem nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis, doch wird sie vom Beklagten als (faktische) Leistungsempfängerin in Anspruch genommen. Die Kammer hält bei dieser Sachlage eine analoge Anwendung von § 183 Satz 1 SGG für angezeigt.

Gründe

 
16 
Die Kammer konnte vorliegend aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
17 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Dem Beklagten steht keine Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der streitgegenständlichen Forderung gegenüber der Klägerin zur Verfügung.
18 
Hierbei kann nach Auffassung der Kammer offen bleiben, ob der Beklagte zu Recht gegenüber Frau L. die Bewilligung der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 aufgehoben und die Erstattungspflicht festgestellt hat. Jedenfalls soweit der Beklagte durch den Bescheid vom 14.01.2008 diese Forderung gesamtschuldnerisch auch gegenüber der Klägerin geltend macht, ist dieser die Klägerin belastende Bescheid in Ermangelung einer abweichenden Ermächtigungsgrundlage nur rechtmäßig, wenn er den Anforderungen des § 53 Abs. 6 SGB I genügt. Dies ist nicht der Fall.
19 
Zunächst kann der Beklagte den angefochtenen Bescheid nicht auf § 50 SGB X stützen. Soweit es um die Haftung von Dritten für gegen den Leistungsempfänger gerichtete Erstattungsforderungen geht, ist zum einen § 53 Abs. 6 SGB I seit seinem In Kraft Treten nach Auffassung der Kammer die speziellere und abschließende Bestimmung. Zum anderen war auch zur Dogmatik des § 50 SGB X vor In Kraft Treten des § 53 Abs. 6 SGB I anerkannt, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Leistung auf Verlangen des Leistungsberechtigten - hier Frau L. - an einen Dritten - hier die Klägerin - ausbezahlt wird, allein der ursprünglich Leistungsberechtigte erstattungspflichtig ist (Vgl. BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 10 und Freischmidt in Hauck/Noftz, „SGB X“, K § 50 Rn. 13b).
20 
Nach § 53 Abs. 6 SGB I sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung verpflichtet, soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind. Der Leistungsträger hat den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
21 
Da vorliegend eine Verpfändung des Leistungsanspruchs unstreitig ausscheidet, ist entscheidend, ob der Leistungsanspruch von Frau L. auf die Klägerin übertragen worden ist. Eine „Übertragung“ im Sinne der Bestimmung setzt eine Zession nach § 398 BGB voraus. Diese Interpretation entspricht zum einen dem natürlichen Wortsinn des Merkmals „Übertragung“ und ist zum anderen auch damit begründbar, dass das Gesetz von einem „neuen Gläubiger“ ausgeht. Die vom Gesetzgeber verwendete Wortwahl macht deutlich, dass ein Austausch der Person des Gläubigers als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 53 Abs. 6 SGB I angesehen wird. Die Begründung einer - vorliegend ggfs. noch näher zu prüfenden - bloßen Gesamtgläubigerschaft im Sinne des § 428 BGB genügt nach Auffassung der Kammer hierfür nicht (Vgl. bereits Lilge, „SGB I“, Berlin 2009, § 53 SGB I Rn. 7 ff und 64 f.). Diese Auffassung der Kammer lässt sich darüber hinaus auch mit einer historischen Auslegung der Bestimmung begründen. Der Grund für die Aufnahme der Bestimmung in das SGB I liegt im Wesentlichen in der Entscheidung des BSG vom 30.01.2002 (Az.: B 5 RJ 26/01 R), in der es um die Erstattungspflicht des Zessionars im Falle der Zession ging. Speziell für den vom BSG entschiedenen Fall der Abtretung sollte eine von der Entscheidung des BSG abweichende Rechtsfolge kodifiziert werden (vgl. Lilge a.a.O.).
22 
Eine Abtretung ist dabei gemäß § 398 BGB ein Vertrag zwischen bisherigem Gläubiger / Leistungsberechtigtem und Zessionar. Einer Mitwirkung des Schuldners bedarf es grundsätzlich nicht (vgl. Palandt, „BGB“, 68. Aufl. 2009, § 398 BGB Rn. 2). Ein solcher Vertrag ist vorliegend nicht geschlossen worden. Er kann entgegen der Auffassung des Beklagten insbesondere nicht in der Erklärung von Frau L. auf dem Zusatzblatt zum Weiterbewilligungsantrag vom 03.09.07 gesehen werden. Diese Erklärung betrifft ausschließlich das Binnenverhältnis zwischen Frau L. als Leistungsberechtigter und Beklagtem in seiner Eigenschaft als Schuldner der Sozialleistung. Eine Gegenzeichnung durch die Klägerin ist nicht erfolgt, es mangelt daher hier an der für eine Abtretung erforderlichen Willenserklärung des Zessionars / der Klägerin. Eine solche Willenserklärung hat die Klägerin nach den tatsächlichen Feststellungen der Kammer auch nicht zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben. Insbesondere kann eine solche nicht in der unkommentierten Duldung der Überweisung der Miete durch den Beklagten gesehen werden. Auch hier gilt insoweit der allgemeine rechtliche Grundsatz, dass dem Schweigen einer Person grundsätzlich kein Erklärungswert zukommt.
23 
Die von der Kammer vorgenommene Interpretation des § 53 Abs. 6 SGB I führt im Ergebnis dazu, dass vom Leistungsträger direkt an den Vermieter überwiesene, dem Hilfebedürftigen nicht zustehende Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich vom Hilfebedürftigen zurückzufordern sind und nur ausnahmsweise, nämlich im Falle des Abschlusses eines wirksamen Abtretungsvertrages zwischen Vermieter und Leistungsempfänger bzw. der Verpfändung, vom Vermieter zurück verlangt werden können.
24 
Dieses Ergebnis ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch interessengerecht. Zwar geht es im vorliegenden, von der Kammer zu entscheidenden Fall „nur“ um einen überschaubaren Erstattungszeitraum von zwei Monaten. Es ist aber zu beachten, dass Erstattungsforderungen im Falle von Unrechtsbezügen beispielsweise bei nicht angezeigten Nebentätigkeiten auch deutlich längere Zeiträume und deutlich höhere Beträge umfassen können. Wäre die These des Beklagten richtig und könnten Hilfebedürftiger und Leistungsträger durch Rechtsgeschäft ohne Beteiligung des Vermieters die Rechtsfolge des § 53 Abs. 6 SGB I herbeiführen, so hätte der Vermieter ohne eine Möglichkeit zur Einflussnahme bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Erstattungsforderung keine Gewissheit darüber, ob er mit den erhaltenen Mietzahlungen disponieren kann oder diese später zu erstatten sein werden. Wie im vorliegenden Fall auch liegt der Grund für die Entstehung von Erstattungsforderungen beim SGB II - Bezug dabei regelmäßig im Verantwortungsbereich des Leistungsbeziehers. In diesen hat der Vermieter aus Gründen des Datenschutzes keinen Einblick. Die These des Beklagten führte daher im Ergebnis dazu, dass der Vermieter das Risiko einginge, dem Mieter bei wirtschaftlicher Betrachtung de facto für eine nicht überschaubaren Zeitraum unentgeltlich Wohnraum zur Verfügung stellen und das Insolvenzrisiko tragen zu müssen. Mangels Einblick in die Akten des Leistungsträgers wäre er hierbei nicht einmal in der Lage, sein entsprechendes Risiko abzuschätzen. Wegen der in Erstattungsfällen stets zeitlich rückwirkend erfolgenden Abwicklung würde dem Vermieter darüber hinaus die Möglichkeit genommen, die ihm von der Rechtsordnung im Falle ausbleibender Mietzahlungen zugestandenen Verteidigungsmittel (Mahnung, Kündigung, Räumungsklage) zeitnah zu nutzen und hierdurch den entstehenden Schaden zu minimieren. Insbesondere in Fällen, in denen der Vermieter etwa aufgrund bestehender Kreditverbindlichkeiten für den Erwerb des Wohnraums auf die eingehenden Mietzahlungen wirtschaftlich angewiesen ist, könnte eine solche Rechtsfolge zur Insolvenz des - seiner mietvertraglichen Leistungspflicht entsprechenden - Vermieters führen. Ein solches Ergebnis wäre nach Auffassung der Kammer nicht interessengerecht. Vielmehr ist es Aufgabe des Leistungsträgers und nicht des Vermieters, die Voraussetzungen des Leistungsbezugs zu prüfen und deren Vorliegen fortlaufend zu überwachen. Kommt es in Folge einer Störung dieser Prüfungs- und Überwachungsfunktion zu einer Realisierung des - bei SGB II - Leistungsempfängern zuweilen erhöhten - Insolvenzrisikos, so ist es nach Auffassung der Kammer daher nur interessengerecht, dieses Risiko dem Leistungsträger zuzuweisen.
25 
Die von dem Beklagten mittels der angefochtenen Bescheide angestrebte Verlagerung des Insolvenzrisikos auf die Klägerin konnte aus den genannten Gründen keinen Bestand haben.
26 
Im Ergebnis war daher wie tenoriert zu entscheiden.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28 
Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, die Berufung zuzulassen.
29 
Das Verfahren ist für die Klägerin gerichtskostenfrei. Zwar zählt sie nicht zu dem nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis, doch wird sie vom Beklagten als (faktische) Leistungsempfängerin in Anspruch genommen. Die Kammer hält bei dieser Sachlage eine analoge Anwendung von § 183 Satz 1 SGG für angezeigt.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 31/01/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 39/17 Verkündet am: 31. Januar 2018 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).