Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 17. Sept. 2014 - S 15 R 3799/13

published on 17/09/2014 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 17. Sept. 2014 - S 15 R 3799/13
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Klägerin zu erstattenden Kosten für ein erfolgreiches isoliertes Vorverfahren.
Die Klägerin ist Mitglied des Landesverbandes Baden-Württemberg des Sozialverbandes VdK Deutschland e. V. (im Folgenden: VdK Baden-Württemberg). Der VdK Baden-Württemberg ist alleiniger Gesellschafter der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH (im Folgenden: Sozialrechtsschutz gGmbH).
Die Satzung des VdK Baden-Württemberg in der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Fassung enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
„§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht der Inanspruchnahme der Verbandseinrichtungen, der Beteiligung an Mitgliederversammlungen und Wahlen, solange es seine Verpflichtungen dem VdK gegenüber erfüllt. […]
[…]
4. Die Mitglieder haben das Recht, bei der Verfolgung ihrer versorgungs-, fürsorge-, sozialversicherungs-, behinderten-, sozialhilfe- und anderen sozialrechtlichen Ansprüche die Hilfe des VdK in Anspruch zu nehmen. Ein Hilfeanspruch besteht nicht, wenn das Hilfebegehren offensichtlich unbegründet ist oder ihm deshalb nicht entsprochen werden kann, weil die Vertretungsbefugnis fehlt. Insbesondere für bürgerliche Rechtstreitigkeiten und bei Strafverfolgung der Mitglieder gibt es keinen Vertretungsanspruch. Soweit für die Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben die vom VdK errichtete VdK Sozialrechtsschutz gGmbH mit dem Sitz in Stuttgart besteht, leistet der VdK seine Hilfe durch Einschaltung dieser Gesellschaft.
5. Die Bearbeitung von Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung und die Vertretung vor den Sozialgerichten und Verwaltungsgerichten sowie den Landessozialgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof obliegt der vom VdK errichteten Sozialrechtsschutz gGmbH mit Sitz in Stuttgart und ihren Geschäftsführern und Mitarbeitern. […]
6. Die durch die Bearbeitung von Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten der Sozialrechtsschutz gGmbH hat das jeweils vertretene Mitglied auf der Grundlage eines mit der Sozialrechtsschutz gGmbH abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu vergüten:
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a. Die von der Sozialrechtsschutz gGmbH zu berechnenden Entgeltsätze betragen bei den nachstehenden Verfahren:
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Vorverfahren            120 EUR
[…]
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b. Bei den von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitgliedern, die nicht im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind, erhöhen sich die in Buchstabe a) bestimmten Entgeltsätze durch die Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz (derzeit 7 %).
13 
[…]
14 
7. Wird ein Mitglied, das im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig ist, von der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren und/oder gerichtlichen Verfahren vertreten und erwirbt das vertretene Mitglied keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die VdK Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts oder kann ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden, so ist der VdK berechtigt, die Kostenschuld des Mitglieds gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH anstelle des Mitglieds mit der Maßnahme teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied selbst lediglich die folgenden Anteile des geschuldeten Entgelts zu entrichten sind:
15 
Vorverfahren            Euro 15,00
[…]
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8. Der VdK haftet für die Tätigkeit der VdK Sozialrechtsschutz gGmbH sowie die Tätigkeiten ihrer Bevollmächtigten. […]“
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Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Weiterzahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 1. Dezember 2011 mit Bescheid vom 23. Januar 2012 ab. Hiergegen erhob die Klägerin selbst am 27. Januar 2012 Widerspruch. Am 29. Februar 2012 schaltete sich die Sozialrechtsschutz gGmbH als Bevollmächtigte der Klägerin in das Vorverfahren ein. Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 begründete diese den Widerspruch der Klägerin.
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Mit Bescheid vom 16. August 2012 half die Beklagte dem Widerspruch ab, gewährte der Klägerin die begehrte Rente, erkannte die Zuziehung eines Bevollmächtigten als erforderlich an und erklärte sich bereit, die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen auf Antrag in vollem Umfang zu erstatten.
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Am 5. September 2012 machte die Sozialrechtsschutz gGmbH gegenüber der Beklagten Kosten in Höhe von 120 Euro geltend. Die vorgelegte Rechnung enthielt den Hinweis, dass bei der Klägerin Bedürftigkeit gemäß § 53 Abgabenordnung (AO) vorliege.
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Mit Bescheid vom 5. März 2013 setzte die Beklagte die der Klägerin zu erstattenden Kosten auf 22,00 Euro fest. Bei diesem Betrag handele es sich um eine Pauschale für ein Widerspruchsverfahren, die die Beklagte in Anlehnung an die Beschlüsse der Konferenz der Arbeits- und Sozialminister der Länder (ASMK) zahle, wenn ein Widerspruchsführer durch einen Sozialverband vertreten werde. Mit dieser Pauschale seien die Aufwendungen für Porto, Fotokopien, Telefonate etc. abgegolten. Die von der Sozialrechtsschutz gGmbH geltend gemachten Kosten in Höhe von 120 Euro seien nicht erstattungsfähig. Die Kostenforderung enthalte Aufwendungen für die Arbeit des Verbandsvertreters. Die Satzung des VdK Baden-Württemberg und der Gesellschaftsvertrag der Sozialrechtsschutz gGmbH erfüllten die vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen für die Begründung einer Kostenerstattungspflicht nicht.
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Am 14. März 2013 erhob die Klägerin, vertreten durch die Sozialrechtsschutz gGmbH, Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 zurückwies.
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Mit ihrer am 31. Oktober 2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass die Satzung des VdK Baden-Württemberg rechtmäßig sei und insbesondere die Anforderungen, die vom Bundessozialgericht aufgestellt worden seien, erfülle. Aus § 7 Nr. 7 der Satzung ergebe sich, dass ein durch die Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenes bedürftiges Mitglied im Fall des Unterliegens bzw. in Folge eines nicht durchsetzbaren Erstattungsanspruchs nur in Höhe der genannten Anteile belastet werde. Zwar sei der VdK Baden-Württemberg nach dem Wortlaut der Satzung nur „berechtigt“, die Kostenschuld selbst zu begleichen; da jedoch ausnahmslos eine Übernahme der Kosten erfolge, ergebe sich ein Anspruch der bedürftigen Mitglieder aus der Praxis in Verbindung mit dem vereinsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Sofern beanstandet werde, dass ein bedürftiges Mitglied im Falle des Unterliegens ein geringeres Kostenrisiko zu tragen habe und damit eine Besserstellung im Vergleich zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes erfahre, verhalte es sich genauso wie bei einem Mandanten, dessen anwaltliche Vertretung durch eine Rechtsschutzversicherung abgesichert sei. § 7 Nr. 7 der Satzung enthalte auch keine Regelung zu Lasten Dritter, nur weil die Privilegierung der bedürftigen Mitglieder nicht auch dem Verfahrensgegner zu Gute komme.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung ihres Kostenfestsetzungsbescheides vom 5. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2013 zu verurteilen, ihr weitere 98,00 Euro zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Satzung des VdK Baden-Württemberg nicht die vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen erfülle. So sei u. a. die vom Bundessozialgericht geforderte Vorhersehbarkeit der Kostenbelastung des Mitglieds nicht gegeben, weil die Satzung den bedürftigen Mitgliedern keinen Anspruch auf Begleichung der Kostenschuld gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH einräume. Auch sei unklar, wer die Bedürftigkeit feststelle und wie diese nachgewiesen werde. Die Regelung des § 7 Nr. 7 der Satzung stelle eine gleichheitswidrige Regelung zu Lasten Dritter dar. Im Falle des Unterliegens des Mitglieds übernehme der VdK Baden-Württemberg einen Großteil der anfallenden Gebühren. Diese Privilegierung komme dem Verfahrensgegner im Falles des Obsiegens des Mitglieds nicht zugute. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Auch würden Mitglieder des VdK Baden-Württemberg durch dessen Zuwendung bessergestellt als Personen, die durch einen Rechtsanwalt vertreten würden.
28 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
29 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akte des Gerichts sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, juris, Rn. 10) und auch im Übrigen zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2013 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf Erstattung höherer Aufwendungen für das Vorverfahren gegen den Bescheid vom 23. Januar 2012 über den bewilligten Betrag von 22 Euro hinaus hat.
31 
a) Nachdem die Beklagte bereits im Bescheid vom 16. August 2012 bestandskräftig verfügt hat, dass der Klägerin die ihr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet werden und dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich war, hatte die Kammer nur zu entscheiden, ob der Klägerin – entsprechend ihrem Begehren – ein über den Betrag von 22 Euro hinausgehender höherer Kostenerstattungsanspruch zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 18; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, juris, Rn. 11; BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 1 KR 22/06 R, juris, Rn. 13). Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage bedarf es in dieser Konstellation nicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 18; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, juris, Rn. 12).
32 
Dabei ist das Gericht zwar nicht darauf beschränkt, über einzelne zwischen den Beteiligten streitige Gebührentatbestände zu entscheiden, sondern prüft die angegriffenen Bescheide hinsichtlich der Höhe der erstatteten Kosten in jeder Hinsicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 20). Dabei kommt aber eine Entscheidung zu Lasten der Klägerin nicht in Betracht, weil ein zu ihren Gunsten rechtswidriger Bescheid sie nicht in eigenen Rechten verletzen würde (im Ergebnis ebenso, aber unter Rekurs auf das Verbot der „reformatio in peius“ BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 20; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2006 – L 7 KA 86/06, juris, Rn. 18; SG Gotha, Urteil vom 2. Februar 2011 – S 40 AS 3737/09, juris, Rn. 29). Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten ist jedoch im grundsätzlich subjektiv-rechtlichen sozialgerichtlichen Verfahren Voraussetzung für die Aufhebung bzw. Abänderung der angegriffenen Bescheide (vgl. Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte [Hrsg.], SGG, 2. Aufl. 2014, § 54 Rn. 64, 66; Castendiek, in: Lüdtke [Hrsg.], SGG, 4. Aufl. 2012, § 54 Rn. 46; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rn. 9). Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 15 Euro statt eines Betrages von 22 Euro hat.
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b) Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X bezieht sich nicht nur auf Anfechtungswidersprüche, sondern erfasst auch Verpflichtungswidersprüche (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 68/12 R, juris, Rn. 14; Becker, in Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB X, § 63 Rn. 9 [Dezember 2010]), wie hier – da die Klägerin die Gewährung von Rente begehrte – einer vorlag.
34 
Die bereichsspezifisch auf den Fall, dass ein Rechtsanwalt oder sonstiger Bevollmächtigter, der Gebühren und Auslagen auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung berechnet, im Vorverfahren tätig war, bezogene Regelung des § 63 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 11 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 13 ff.) ist hier nicht einschlägig, weil die Klägerin nicht durch einen solchen Bevollmächtigten vertreten war. § 63 Abs. 2 SGB X ist aber keine den § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X abschließend ausgestaltende Regelung, so dass in den nicht von § 63 Abs. 2 SGB X erfassten Fälle die allgemeine Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Anwendung kommt (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 17 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 19 ff.; ebenso etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 52).
35 
c) Der Klägerin sind keine über den von der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden anerkannten Betrag von 22 Euro hinausgehenden notwendigen Aufwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstanden.
36 
aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Satzung des VdK Baden-Württemberg den vom Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 29. März 2007 aufgestellten Voraussetzungen an die Rechtmäßigkeit – insbesondere die Transparenz – solcher Satzungen (BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 50 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 52 ff.) genügt (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 37 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 60, 62 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2014 – L 13 AL 3115/12, juris, Rn. 54, 57).
37 
Die Satzung ist entgegen einer teilweise geäußerten Auffassung (Urteil der 8. Kammer des SG Karlsruhe vom 3. September 2008 – S 8 SB 3610/07, juris, Rn. 45; Urteil der 11. Kammer des SG Karlsruhe vom 25. Juni 2012 – S 11 AL 4546/11, juris, Rn. 20; im Anschluss daran Feddern, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 63 Rn. 76; wie hier hingegen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 68) auch nicht am allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Aus Art. 3 Abs. 1 GG sind nur die in Art. 1 Abs. 3 GG genannten Adressaten der Grundrechte verpflichtet. Lediglich für Art. 9 Abs. 3 GG sieht dessen Satz 2 eine exzeptionelle Drittwirkung eines Grundrechts im Verhältnis zwischen Privaten vor. Der ausschließlich in privater Trägerschaft befindliche VdK Baden-Württemberg gehört – ebenso wie die Sozialrechtsschutz gGmbH – nicht zu den in Art. 1 Abs. 3 GG genannten Trägern hoheitlicher Gewalt, ist also nicht grundrechtsverpflichtet, sondern gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsberechtigt. Indem Art. 3 Abs. 1 GG die Gleichheitvor dem Gesetz garantiert, wird dessen rein staatsbezogene Gewährleistung zusätzlich unterstrichen (Krings, Grund und Grenzen grundrechtlicher Schutzansprüche, 2003, S. 186; Poscher, Grundrechte als Abwehrrechte, 2003, S. 337 ff.; Ruffert, Vorrang der Verfassung und Eigenständigkeit des Privatrechts, 2001, S. 175 f.), so dass auch eine wie auch immer gestaltete sog. mittelbare Drittwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren ist.
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bb) Entscheidend ist, dass der Klägerin keine notwendigen Aufwendungen entstanden sind.
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(1) Im Rahmen der Auslegung der Tatbestandsmerkmals der „Notwendigkeit“ im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist zu berücksichtigen, dass ein von Bevollmächtigten, die nicht in den Anwendungsbereich des § 63 Abs. 2 SGB X fallen, Vertretener nicht besser gestellt werden darf als jemand, der durch einen Bevollmächtigten im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X vertreten wurde (BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 57; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 59; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 66). Der Vertretene hat daher nur einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 57; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 59; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 66). Nur in dieser Höhe können also notwendige Aufwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstehen. Anders gewendet: Aufwendungen sind nur dann notwendig, wenn sie dem Widerspruchsführer unabhängig vom Ausgang des Vorverfahrens entstehen.
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(2) Nach § 7 Nr. 6 Buchst. a der Satzung des VdK Baden-Württemberg hat die Klägerin zwar ein Entgelt von 120 Euro an die Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen. Zugunsten der Klägerin, die – wie sich aus der gegenüber der Beklagten vorgelegten Rechnung vom 3. September 2012 ergibt – von der Sozialrechtsschutz gGmbH als bedürftig im Sinne von § 53 AO angesehen wird, greift jedoch § 7 Nr. 7 der Satzung ein. Danach ist, wenn ein Mitglied, das bedürftig im Sinne von § 53 AO ist, von der Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren vertreten wurde und keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts erwirbt, oder ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden kann, der VdK Baden-Württemberg berechtigt, die Kostenschuld gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH mit der Maßgabe teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied für ein Vorverfahren lediglich ein Entgelt in Höhe von 15 Euro zu entrichten ist. Dieser Berechtigung korrespondiert ein Anspruch bedürftiger Mitglieder auf Übernahme der Kostenschuld über den Betrag in Höhe von 15 Euro hinaus (näher LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 64, 70).
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Im Falle des Unterliegens hätte die Klägerin mithin gegenüber dem VdK Baden-Württemberg einen Anspruch auf Begleichung der Entgeltforderung der Sozialrechtsschutz gGmbH gehabt, soweit diese einen Betrag von 15 Euro übersteigt. Die Klägerin wäre in diesem Fall nur mit einer Entgeltforderung von 15 Euro belastet gewesen. Sie kann daher auch im Falle des Obsiegens im Vorverfahren gegenüber der Beklagten keinen höheren Anspruch geltend machen. Dem Umstand, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Begleichung der Entgeltforderung gegen den VdK Baden-Württemberg richtet, die Klägerin aber einer Entgeltforderung der Sozialrechtsschutz gGmbH ausgesetzt ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu (a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2014 – L 13 AL 3115/12, juris, Rn. 58). Zwar handelt es sich um unterschiedliche juristische Personen, jedoch ist der VdK Baden-Württemberg alleiniger Gesellschafter der Sozialrechtsschutz gGmbH (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 63), so dass bei einer wirtschaftlichen Betrachtung eine Kostenlast auf Seiten der Klägerin nicht entsteht (insoweit übereinstimmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 70; in diesem Sinne auch bereits Urteil der 11. Kammer des SG Karlsruhe vom 25. Juni 2012 – S 11 AL 4546/11, juris, Rn. 19).
42 
Die Klägerin wird hierdurch auch nicht – das Gericht selbst ist nach Art. 1 Abs. 3 GG an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. im vorliegenden Kontext LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 69; allgemein etwa Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 1 Rn. 34; Rüfner, in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. IX, 3. Aufl. 2011, § 197 Rn. 49) – ungerechtfertigt ungleich behandelt gegenüber Personen, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen. Hätte sie einen Rechtsanwalt beauftragt, wäre dessen an sie adressierte Gebührenrechnung unabhängig vom Ausgang des Vorverfahrens in jeweils gleicher Höhe ergangen. Im Falle des Obsiegens hätte sie einen Anspruch gegen die Beklagte auf Begleichung dieser Gebührenrechnung gehabt, im Falle des Unterliegens gegen ihre Rechtsschutzversicherung. Die Erstattung bzw. Begleichung der Gebühren durch die Rechtsschutzversicherung unterscheidet sich aber wesentlich von der Begleichung der Entgelte durch den VdK Baden-Württemberg, da die Rechtsschutzversicherung im Verhältnis zum Rechtsanwalt eine – auch wirtschaftlich – dritte Person ist, während dies im Verhältnis des VdK Baden-Württemberg zur Sozialrechtsschutz gGmBH nicht der Fall ist, weil diese zwar – gesellschaftsrechtlich – unterschiedliche juristische Personen sind, aufgrund der wirtschaftlichen Verknüpfung – der VdK Baden-Württemberg ist alleiniger Gesellschafter der Sozialrechtsschutz gGmbH – aber über ein spezifisches Näheverhältnis verfügen (insoweit übereinstimmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 71) und bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung eine Kostenschuld der Klägerin nicht besteht (in diesem Sinne bereits Urteil der 11. Kammer des SG Karlsruhe vom 25. Juni 2012 – S 11 AL 4546/11, juris, Rn. 19). Auch unabhängig von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise verbietet sich eine Parallelisierung des Verhältnisses zwischen einer Rechtsschutzversicherung und einem Mandanten einerseits und dem VdK Baden-Württemberg und einem von der Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitglied andererseits: Die auch rechtliche Verknüpfung zwischen VdK Baden-Württemberg und Sozialrechtschutz gGmbH wird nicht nur durch die Alleingesellschafterstellung des VdK Baden-Württemberg erzeugt, sondern auch durch den Umstand, dass die Sozialrechtsschutz gGmbH aufgrund der Satzung des VdK Baden-Württemberg deren dort (§ 7 Nr. 4) gegenüber ihren Mitgliedern eingegangene Verpflichtung zur Hilfeleistung erfüllt und die dem vertretenen Mitglied gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmBH bestehenden Entgeltverpflichtungen in der Satzung des VdK Baden-Württemberg geregelt sind (§ 7 Nr. 6), sowie dadurch, dass der VdK Baden-Württemberg für die Tätigkeit der Sozialrechtsschutz gGmbH haftet (§ 7 Nr. 8).
43 
Soweit argumentiert wird, dass bei einem die Rechtsdienstleistungen der Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nicht anderes gelten könnte als bei einem durch einen Rechtsanwalt Vertretenen, der im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 68; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 69), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn in der Rechtsanwaltskonstellation ist die Gebührenforderung des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandaten auch der Höhe nach gerade unabhängig vom Erfolg des Rechtsbehelfes und auch unabhängig von der Frage, ob eine Erstattungspflicht des Gegners besteht. In der hier zu beurteilenden Konstellation hingegen variiert die Höhe der Gebührenforderung seitens der als wirtschaftliche Einheit zu betrachtenden juristischen Personen VdK Baden-Württemberg und Sozialrechtsschutz gGmbH in Abhängigkeit vom Erfolg des Rechtsbehelfes.
44 
Wenn die Situation des durch die Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretenen mit bedürftigen und nicht rechtsschutzversicherten Personen, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, verglichen wird und daraus auf einen Kostenerstattungsanspruch des verbandsvertretenen Widerspruchsführers in gleicher Weise wie beim einem von einem Rechtsanwalt Vertretenen geschlossen wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 71), überzeugt dies aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht.
45 
Dabei geht es nicht darum, ob die „Zuwendung“ des VdK Baden-Württemberg eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (so aber LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 71); der Umstand der „Zuwendung“ reduziert vielmehr bereits die notwendigen Aufwendungen als solche und führt im Rahmen einer Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG bereits dazu, dass auch bei fehlender Kostenerstattung durch die Beklagte überhaupt keine Ungleichbehandlung vorliegt, die zu rechtfertigen wäre. Entsprechend ist auch die Frage, ob und in welchem Umfang Mitgliedsbeiträge der Mitglieder des VdK Baden-Württemberg zur Finanzierung der Rechtsschutzdienstleistungen beitragen, für die Frage, ob notwendige Aufwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegen, ohne Belang. Hierbei handelt es sich zudem um interne Vorgänge des VdK Baden-Württemberg, die nicht in der Lage sind, die Auslegung und Anwendung des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu beeinflussen.
46 
Dies führt im Übrigen nicht dazu, dass ein Betroffener im Falle des Obsiegens finanziell schlechter gestellt wäre als im Falle des Unterliegens, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages in Höhe von 22 Euro im Übrigen in voller Höhe aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten in Höhe von 15 Euro (Eigenanteil gemäß § 7 Nr. 7 der Satzung des VdK Baden-Württemberg) zu tragen hätte (so der Einwand bei LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 69). Abgesehen davon, dass dies Folge der Satzungsregelung wäre, der sich die Klägerin durch ihre Mitgliedschaft im VdK Baden-Württemberg bzw. die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Sozialrechtsschutz gGmbH unterworfen hat und die nicht im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Lasten der Beklagten korrigiert werden könnte, kommt es bereits nicht zu der befürchteten Schlechterstellung. Da die Klägerin nach der hier vertretenen Auffassung gerade keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 120 Euro hat, hat sie – wegen ihres deswegen nach § 7 Nr. 7 der VdK-Satzung entstehenden Anspruchs auf Kostenübernahme durch den VdK Baden-Württemberg (siehe oben) – gerade nur ein Entgelt in Höhe von 15 Euro an die Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen.
47 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
48 
3. Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache aufgrund der Vielzahl der Verfahren, in der die Rechtsfrage von Bedeutung ist, grundsätzliche Bedeutung hat und die Kammer von Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12 - juris; Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris; Urteil vom 1. April 2014 – L 13 AL 3115/12, juris) abweicht.

Gründe

 
30 
1. Die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, juris, Rn. 10) und auch im Übrigen zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2013 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf Erstattung höherer Aufwendungen für das Vorverfahren gegen den Bescheid vom 23. Januar 2012 über den bewilligten Betrag von 22 Euro hinaus hat.
31 
a) Nachdem die Beklagte bereits im Bescheid vom 16. August 2012 bestandskräftig verfügt hat, dass der Klägerin die ihr zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen erstattet werden und dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich war, hatte die Kammer nur zu entscheiden, ob der Klägerin – entsprechend ihrem Begehren – ein über den Betrag von 22 Euro hinausgehender höherer Kostenerstattungsanspruch zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 18; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, juris, Rn. 11; BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 1 KR 22/06 R, juris, Rn. 13). Einer zusätzlichen Verpflichtungsklage bedarf es in dieser Konstellation nicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 18; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, juris, Rn. 12).
32 
Dabei ist das Gericht zwar nicht darauf beschränkt, über einzelne zwischen den Beteiligten streitige Gebührentatbestände zu entscheiden, sondern prüft die angegriffenen Bescheide hinsichtlich der Höhe der erstatteten Kosten in jeder Hinsicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 20). Dabei kommt aber eine Entscheidung zu Lasten der Klägerin nicht in Betracht, weil ein zu ihren Gunsten rechtswidriger Bescheid sie nicht in eigenen Rechten verletzen würde (im Ergebnis ebenso, aber unter Rekurs auf das Verbot der „reformatio in peius“ BSG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – B 13 R 63/09 R, juris, Rn. 20; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. November 2006 – L 7 KA 86/06, juris, Rn. 18; SG Gotha, Urteil vom 2. Februar 2011 – S 40 AS 3737/09, juris, Rn. 29). Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten ist jedoch im grundsätzlich subjektiv-rechtlichen sozialgerichtlichen Verfahren Voraussetzung für die Aufhebung bzw. Abänderung der angegriffenen Bescheide (vgl. Böttiger, in: Breitkreuz/Fichte [Hrsg.], SGG, 2. Aufl. 2014, § 54 Rn. 64, 66; Castendiek, in: Lüdtke [Hrsg.], SGG, 4. Aufl. 2012, § 54 Rn. 46; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 54 Rn. 9). Es kann daher dahinstehen, ob die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 15 Euro statt eines Betrages von 22 Euro hat.
33 
b) Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X bezieht sich nicht nur auf Anfechtungswidersprüche, sondern erfasst auch Verpflichtungswidersprüche (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 68/12 R, juris, Rn. 14; Becker, in Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB X, § 63 Rn. 9 [Dezember 2010]), wie hier – da die Klägerin die Gewährung von Rente begehrte – einer vorlag.
34 
Die bereichsspezifisch auf den Fall, dass ein Rechtsanwalt oder sonstiger Bevollmächtigter, der Gebühren und Auslagen auf der Grundlage einer gesetzlichen Gebührenordnung berechnet, im Vorverfahren tätig war, bezogene Regelung des § 63 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 11 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 13 ff.) ist hier nicht einschlägig, weil die Klägerin nicht durch einen solchen Bevollmächtigten vertreten war. § 63 Abs. 2 SGB X ist aber keine den § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X abschließend ausgestaltende Regelung, so dass in den nicht von § 63 Abs. 2 SGB X erfassten Fälle die allgemeine Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zur Anwendung kommt (dazu ausführlich BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 17 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 19 ff.; ebenso etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 52).
35 
c) Der Klägerin sind keine über den von der Beklagten in den angegriffenen Bescheiden anerkannten Betrag von 22 Euro hinausgehenden notwendigen Aufwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstanden.
36 
aa) Dabei kann dahinstehen, ob die Satzung des VdK Baden-Württemberg den vom Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 29. März 2007 aufgestellten Voraussetzungen an die Rechtmäßigkeit – insbesondere die Transparenz – solcher Satzungen (BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 50 ff.; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 52 ff.) genügt (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 37 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 60, 62 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2014 – L 13 AL 3115/12, juris, Rn. 54, 57).
37 
Die Satzung ist entgegen einer teilweise geäußerten Auffassung (Urteil der 8. Kammer des SG Karlsruhe vom 3. September 2008 – S 8 SB 3610/07, juris, Rn. 45; Urteil der 11. Kammer des SG Karlsruhe vom 25. Juni 2012 – S 11 AL 4546/11, juris, Rn. 20; im Anschluss daran Feddern, in: jurisPK-SGB X, 2013, § 63 Rn. 76; wie hier hingegen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 68) auch nicht am allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Aus Art. 3 Abs. 1 GG sind nur die in Art. 1 Abs. 3 GG genannten Adressaten der Grundrechte verpflichtet. Lediglich für Art. 9 Abs. 3 GG sieht dessen Satz 2 eine exzeptionelle Drittwirkung eines Grundrechts im Verhältnis zwischen Privaten vor. Der ausschließlich in privater Trägerschaft befindliche VdK Baden-Württemberg gehört – ebenso wie die Sozialrechtsschutz gGmbH – nicht zu den in Art. 1 Abs. 3 GG genannten Trägern hoheitlicher Gewalt, ist also nicht grundrechtsverpflichtet, sondern gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsberechtigt. Indem Art. 3 Abs. 1 GG die Gleichheitvor dem Gesetz garantiert, wird dessen rein staatsbezogene Gewährleistung zusätzlich unterstrichen (Krings, Grund und Grenzen grundrechtlicher Schutzansprüche, 2003, S. 186; Poscher, Grundrechte als Abwehrrechte, 2003, S. 337 ff.; Ruffert, Vorrang der Verfassung und Eigenständigkeit des Privatrechts, 2001, S. 175 f.), so dass auch eine wie auch immer gestaltete sog. mittelbare Drittwirkung des Art. 3 Abs. 1 GG mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren ist.
38 
bb) Entscheidend ist, dass der Klägerin keine notwendigen Aufwendungen entstanden sind.
39 
(1) Im Rahmen der Auslegung der Tatbestandsmerkmals der „Notwendigkeit“ im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist zu berücksichtigen, dass ein von Bevollmächtigten, die nicht in den Anwendungsbereich des § 63 Abs. 2 SGB X fallen, Vertretener nicht besser gestellt werden darf als jemand, der durch einen Bevollmächtigten im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X vertreten wurde (BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 57; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 59; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 66). Der Vertretene hat daher nur einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die er im Falle des Unterliegens selbst zu tragen hätte (BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 9a SB 2/05 R, juris, Rn. 57; BSG, Urteil vom 29. März 2007 – B 9a SB 3/05 R, juris, Rn. 59; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 66). Nur in dieser Höhe können also notwendige Aufwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstehen. Anders gewendet: Aufwendungen sind nur dann notwendig, wenn sie dem Widerspruchsführer unabhängig vom Ausgang des Vorverfahrens entstehen.
40 
(2) Nach § 7 Nr. 6 Buchst. a der Satzung des VdK Baden-Württemberg hat die Klägerin zwar ein Entgelt von 120 Euro an die Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen. Zugunsten der Klägerin, die – wie sich aus der gegenüber der Beklagten vorgelegten Rechnung vom 3. September 2012 ergibt – von der Sozialrechtsschutz gGmbH als bedürftig im Sinne von § 53 AO angesehen wird, greift jedoch § 7 Nr. 7 der Satzung ein. Danach ist, wenn ein Mitglied, das bedürftig im Sinne von § 53 AO ist, von der Sozialrechtsschutz gGmbH in einem Vorverfahren vertreten wurde und keinen Anspruch gegen den jeweiligen Verfahrensgegner auf vollständige Erstattung des an die Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlenden Entgelts erwirbt, oder ein erworbener Erstattungsanspruch nicht durchgesetzt werden kann, der VdK Baden-Württemberg berechtigt, die Kostenschuld gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmbH mit der Maßgabe teilweise zu begleichen, dass von dem Mitglied für ein Vorverfahren lediglich ein Entgelt in Höhe von 15 Euro zu entrichten ist. Dieser Berechtigung korrespondiert ein Anspruch bedürftiger Mitglieder auf Übernahme der Kostenschuld über den Betrag in Höhe von 15 Euro hinaus (näher LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 64, 70).
41 
Im Falle des Unterliegens hätte die Klägerin mithin gegenüber dem VdK Baden-Württemberg einen Anspruch auf Begleichung der Entgeltforderung der Sozialrechtsschutz gGmbH gehabt, soweit diese einen Betrag von 15 Euro übersteigt. Die Klägerin wäre in diesem Fall nur mit einer Entgeltforderung von 15 Euro belastet gewesen. Sie kann daher auch im Falle des Obsiegens im Vorverfahren gegenüber der Beklagten keinen höheren Anspruch geltend machen. Dem Umstand, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Begleichung der Entgeltforderung gegen den VdK Baden-Württemberg richtet, die Klägerin aber einer Entgeltforderung der Sozialrechtsschutz gGmbH ausgesetzt ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu (a. A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2014 – L 13 AL 3115/12, juris, Rn. 58). Zwar handelt es sich um unterschiedliche juristische Personen, jedoch ist der VdK Baden-Württemberg alleiniger Gesellschafter der Sozialrechtsschutz gGmbH (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 63), so dass bei einer wirtschaftlichen Betrachtung eine Kostenlast auf Seiten der Klägerin nicht entsteht (insoweit übereinstimmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 70; in diesem Sinne auch bereits Urteil der 11. Kammer des SG Karlsruhe vom 25. Juni 2012 – S 11 AL 4546/11, juris, Rn. 19).
42 
Die Klägerin wird hierdurch auch nicht – das Gericht selbst ist nach Art. 1 Abs. 3 GG an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. im vorliegenden Kontext LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 69; allgemein etwa Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 1 Rn. 34; Rüfner, in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Bd. IX, 3. Aufl. 2011, § 197 Rn. 49) – ungerechtfertigt ungleich behandelt gegenüber Personen, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen. Hätte sie einen Rechtsanwalt beauftragt, wäre dessen an sie adressierte Gebührenrechnung unabhängig vom Ausgang des Vorverfahrens in jeweils gleicher Höhe ergangen. Im Falle des Obsiegens hätte sie einen Anspruch gegen die Beklagte auf Begleichung dieser Gebührenrechnung gehabt, im Falle des Unterliegens gegen ihre Rechtsschutzversicherung. Die Erstattung bzw. Begleichung der Gebühren durch die Rechtsschutzversicherung unterscheidet sich aber wesentlich von der Begleichung der Entgelte durch den VdK Baden-Württemberg, da die Rechtsschutzversicherung im Verhältnis zum Rechtsanwalt eine – auch wirtschaftlich – dritte Person ist, während dies im Verhältnis des VdK Baden-Württemberg zur Sozialrechtsschutz gGmBH nicht der Fall ist, weil diese zwar – gesellschaftsrechtlich – unterschiedliche juristische Personen sind, aufgrund der wirtschaftlichen Verknüpfung – der VdK Baden-Württemberg ist alleiniger Gesellschafter der Sozialrechtsschutz gGmbH – aber über ein spezifisches Näheverhältnis verfügen (insoweit übereinstimmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 71) und bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung eine Kostenschuld der Klägerin nicht besteht (in diesem Sinne bereits Urteil der 11. Kammer des SG Karlsruhe vom 25. Juni 2012 – S 11 AL 4546/11, juris, Rn. 19). Auch unabhängig von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise verbietet sich eine Parallelisierung des Verhältnisses zwischen einer Rechtsschutzversicherung und einem Mandanten einerseits und dem VdK Baden-Württemberg und einem von der Sozialrechtsschutz gGmbH vertretenen Mitglied andererseits: Die auch rechtliche Verknüpfung zwischen VdK Baden-Württemberg und Sozialrechtschutz gGmbH wird nicht nur durch die Alleingesellschafterstellung des VdK Baden-Württemberg erzeugt, sondern auch durch den Umstand, dass die Sozialrechtsschutz gGmbH aufgrund der Satzung des VdK Baden-Württemberg deren dort (§ 7 Nr. 4) gegenüber ihren Mitgliedern eingegangene Verpflichtung zur Hilfeleistung erfüllt und die dem vertretenen Mitglied gegenüber der Sozialrechtsschutz gGmBH bestehenden Entgeltverpflichtungen in der Satzung des VdK Baden-Württemberg geregelt sind (§ 7 Nr. 6), sowie dadurch, dass der VdK Baden-Württemberg für die Tätigkeit der Sozialrechtsschutz gGmbH haftet (§ 7 Nr. 8).
43 
Soweit argumentiert wird, dass bei einem die Rechtsdienstleistungen der Sozialrechtsschutz gGmbH in Anspruch nehmenden Kläger nicht anderes gelten könnte als bei einem durch einen Rechtsanwalt Vertretenen, der im Falle des Obsiegens hinsichtlich der Gebührenforderung seines Rechtsanwaltes einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen den Verfahrensgegner hat, und zwar unabhängig davon, ob er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, weshalb er im Falle des Unterliegens tatsächlich letztlich keinen Kosten ausgesetzt wäre (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 68; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 69), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn in der Rechtsanwaltskonstellation ist die Gebührenforderung des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandaten auch der Höhe nach gerade unabhängig vom Erfolg des Rechtsbehelfes und auch unabhängig von der Frage, ob eine Erstattungspflicht des Gegners besteht. In der hier zu beurteilenden Konstellation hingegen variiert die Höhe der Gebührenforderung seitens der als wirtschaftliche Einheit zu betrachtenden juristischen Personen VdK Baden-Württemberg und Sozialrechtsschutz gGmbH in Abhängigkeit vom Erfolg des Rechtsbehelfes.
44 
Wenn die Situation des durch die Sozialrechtsschutz gGmbH Vertretenen mit bedürftigen und nicht rechtsschutzversicherten Personen, die sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, verglichen wird und daraus auf einen Kostenerstattungsanspruch des verbandsvertretenen Widerspruchsführers in gleicher Weise wie beim einem von einem Rechtsanwalt Vertretenen geschlossen wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 71), überzeugt dies aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht.
45 
Dabei geht es nicht darum, ob die „Zuwendung“ des VdK Baden-Württemberg eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (so aber LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris, Rn. 71); der Umstand der „Zuwendung“ reduziert vielmehr bereits die notwendigen Aufwendungen als solche und führt im Rahmen einer Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG bereits dazu, dass auch bei fehlender Kostenerstattung durch die Beklagte überhaupt keine Ungleichbehandlung vorliegt, die zu rechtfertigen wäre. Entsprechend ist auch die Frage, ob und in welchem Umfang Mitgliedsbeiträge der Mitglieder des VdK Baden-Württemberg zur Finanzierung der Rechtsschutzdienstleistungen beitragen, für die Frage, ob notwendige Aufwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorliegen, ohne Belang. Hierbei handelt es sich zudem um interne Vorgänge des VdK Baden-Württemberg, die nicht in der Lage sind, die Auslegung und Anwendung des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu beeinflussen.
46 
Dies führt im Übrigen nicht dazu, dass ein Betroffener im Falle des Obsiegens finanziell schlechter gestellt wäre als im Falle des Unterliegens, da er in diesem Fall die Entgeltsatzforderung der Sozialrechtsschutz gGmbH nach Abzug des vom Beklagten übernommenen Betrages in Höhe von 22 Euro im Übrigen in voller Höhe aus eigenen Mitteln bestreiten müsste, wohingegen er im Falle des Unterliegens lediglich Kosten in Höhe von 15 Euro (Eigenanteil gemäß § 7 Nr. 7 der Satzung des VdK Baden-Württemberg) zu tragen hätte (so der Einwand bei LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12, juris, Rn. 69). Abgesehen davon, dass dies Folge der Satzungsregelung wäre, der sich die Klägerin durch ihre Mitgliedschaft im VdK Baden-Württemberg bzw. die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Sozialrechtsschutz gGmbH unterworfen hat und die nicht im Rahmen des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Lasten der Beklagten korrigiert werden könnte, kommt es bereits nicht zu der befürchteten Schlechterstellung. Da die Klägerin nach der hier vertretenen Auffassung gerade keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 120 Euro hat, hat sie – wegen ihres deswegen nach § 7 Nr. 7 der VdK-Satzung entstehenden Anspruchs auf Kostenübernahme durch den VdK Baden-Württemberg (siehe oben) – gerade nur ein Entgelt in Höhe von 15 Euro an die Sozialrechtsschutz gGmbH zu zahlen.
47 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
48 
3. Die Berufung war gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG zuzulassen, da die Rechtssache aufgrund der Vielzahl der Verfahren, in der die Rechtsfrage von Bedeutung ist, grundsätzliche Bedeutung hat und die Kammer von Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 11. Dezember 2013 – L 2 AS 4275/12 - juris; Urteil vom 27. März 2014 – L 7 R 1940/12, juris; Urteil vom 1. April 2014 – L 13 AL 3115/12, juris) abweicht.
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published on 11/12/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 25. September 2012 aufgehoben und der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 13. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2010 verurteilt
published on 12/06/2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
published on 25/06/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen für eine Vertretung durch die … im Rahmen e
published on 09/12/2010 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Trier vom 24. Juli 2007 und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Juli 2009 geändert. Die Beklagte wird verpfli
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Annotations

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,

1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b)
andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.