Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 04. Aug. 2016 - S 13 AS 3635/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Tatbestand
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Gründe
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Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 04. Aug. 2016 - S 13 AS 3635/15
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 04. Aug. 2016 - S 13 AS 3635/15 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
(2a) (weggefallen)
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.
(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende
- 1.
den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und - 2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
- 1.
zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08.07.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum 14.01.2013 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Tenor
-
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 aufgehoben.
-
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
-
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18 877,06 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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-
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1. als Familienhelferin der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag und ob das klagende Land Berlin für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat.
- 2
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Die Beigeladene zu 1. ist Diplompädagogin und Diplompsychologin. Sie war von Juli 1995 bis 31.12.1999 als Familienhelferin für den Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig, indem sie jugendhilferechtlich leistungsberechtigte Familien regelmäßig in deren Wohnung aufsuchte und diese dort vor Ort unterstützte; ab 1.1.2000 setzte die Beigeladene zu 1. die Tätigkeit für den Kläger als (abhängig) Beschäftigte eines freien Jugendhilfeträgers fort. Der Kläger legte für die von ihm bis 31.12.1999 als selbstständig angesehene Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. - wie in ähnlichen anderen Fällen auch - einen "Helfervorgang" mit ihren persönlichen Daten auf einem "Personenblatt" mit Nachweisen ihrer bisherigen Ausbildung und Tätigkeiten, Lebenslauf und Führungszeugnis an. Zu der Tätigkeit der Beigeladene zu 1. kam es jeweils nach der Bewilligung von Leistungen nach §§ 27, 31 SGB VIII an die Familien durch den Kläger. Diese Leistungsbewilligung erfolgte auf der Grundlage eines durch einen beim Kläger beschäftigten Sozialarbeiter erstellten Hilfeplans, der den Einsatz einer Familienhelferin vorsah und Aufgaben und Ziele der Hilfen umschrieb. Der Bewilligungsbescheid regelte die Übernahme der Kosten für den Familienhelfereinsatz in einem bestimmten Zeitraum mit einer festgelegten Wochenstundenzahl, benannte die Beigeladene zu 1. als ausführende Person und enthielt den Hinweis, dass seitens des Klägers mit dieser direkt abgerechnet werde. Die Beigeladene zu 1. erhielt Durchschriften der Bescheide und wurde in Anschreiben des Klägers zugleich darüber informiert, dass das "Familienhelfergeld" 26,40 DM je Stunde betrage; wörtlich heißt es in den Anschreiben: "Wir weisen darauf hin, dass die Familienhelfertätigkeit nicht im Rahmen von Rechtsbeziehungen zum Land Berlin ausgeübt wird, insbesondere zum Land Berlin kein Arbeitsverhältnis, freies Dienstvertrags- oder Werkvertragsverhältnis begründet wird". Die Beigeladene zu 1. war berechtigt, die Übernahme einer Betreuung abzulehnen. Für die Abrechnung hatte die Beigeladene zu 1. dem Kläger monatliche Stundenaufstellungen vorzulegen, die von ihr und den betreuten Familien zu unterzeichnen waren. Der Kläger gewährte der Beigeladenen zu 1. neben der beschriebenen Vergütung "Urlaubsabgeltung" sowie laufende monatliche Zuschüsse zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von "6,6 %". Die Beigeladene zu 1. arbeitete pro Betreuungsfall maximal 14 Stunden wöchentlich neben einer Weiterbildung zur Verhaltenstherapeutin; teilweise betreute sie gleichzeitig zwei oder mehrere Familien. Darüber, ob die Hilfebedürftigkeit iS des Jugendhilferechts fortbestand, informierte sie den Kläger in Gesprächen und erstellte Berichte über ihre Tätigkeit.
- 3
-
Im Mai 1999 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle die Prüfung, ob sie in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin der Sozialversicherungspflicht unterliege. Die Beklagte stellte daraufhin - nach einem vorangegangenen anderen Rechtsstreit - gegenüber dem Kläger fest, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin vom 1.12.1995 bis 31.12.1999 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe, und forderte vom Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 18 877,06 Euro (Bescheid vom 27.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 14.3.2005).
- 4
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Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 24.1.2007). Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen: Zwar sprächen für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum das fehlende Unternehmerrisiko, das stundenweise gezahlte, in Bezug auf seine Höhe vom Kläger vorgegebene Honorar, die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung und die Abgeltung von Urlaub; es überwögen jedoch - bei gleichzeitigem Vorliegen einiger "neutraler" Gesichtspunkte - die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale. Diese Merkmale seien der Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, die zeitliche Beanspruchung der Beigeladenen zu 1. durch die Tätigkeit und ihre fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers. So sei die Beigeladene zu 1. nur bei der erstmaligen Übernahme eines Einsatzes sowie bei eventuellen Gesprächen über den Stand der Hilfe in Kontakt mit den Mitarbeitern des Klägers getreten. Auch habe sie im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmen können, wie bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folge. Dass dem Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs 1 SGB VIII die Gesamtverantwortung für die von ihm zu erbringenden Leistungen nach dem SGB VIII oblegen habe, lasse keine Rückschlüsse auf eine Tätigkeit der von ihm eingesetzten Personen als Arbeitnehmer zu (Urteil vom 22.9.2010).
- 5
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung der § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI und § 25 Abs 1 S 1 SGB III sowie sinngemäß eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Die Gesamtschau aller Umstände ergebe hier, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für den Kläger beschäftigt und damit versicherungspflichtig gewesen sei. Dafür sprächen neben der Gewährung von Zuschüssen zur Krankenversicherung, der Abgeltung von Urlaub und einem fehlenden Unternehmerrisiko vor allem die Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die Arbeitsorganisation des Klägers, die aus der Wahrnehmung der ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Jugendhilferechts, insbesondere seiner Verantwortung nach § 79 Abs 1 SGB VIII und nach § 36 Abs 2 SGB VIII, folge. Zum Ausschluss von Haftungsrisiken habe er die Tätigkeit sowie die Aus- und Fortbildung der von ihm eingesetzten Familienhelfer weitgehend selbst zu kontrollieren. Die gesetzlich vorgeschriebene Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten ermögliche eine ständige, die freie Gestaltung der Tätigkeit einschränkende Überwachung der Familienhelfer durch den zuständigen Sozialarbeiter. Das Weisungsrecht des Klägers dokumentiere sich in erstellten und fortgeschriebenen Hilfeplänen, in Rücksprachen sowie in den Berichtspflichten der Beigeladenen zu 1.
- 6
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 7
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Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
- 8
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zuschüsse zur Krankenversicherung seien bis zum Ende des Jahres 2003 freien Mitarbeitern, die den Status arbeitnehmerähnlicher Personen gehabt hätten und als sozial schutzbedürftig angesehen worden seien, ohne rechtliche Verpflichtung als freiwillige Leistung gezahlt worden. Aus dem primär auf den Hilfeempfänger bezogenen und für die öffentlich-rechtliche Bewilligung erforderlichen Hilfeplanverfahren könne ein für eine Beschäftigung sprechendes Weisungsrecht nicht hergeleitet werden.
- 9
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Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.
- 10
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Der zu 3. beigeladene Rentenversicherungsträger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 hinsichtlich der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.
- 11
-
Er schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an. Ergänzend führt er aus, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei verpflichtet, aufgrund seiner Gesamtverantwortung gemäß § 79 SGB VIII und in Erfüllung seines Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII sicherzustellen, dass der jeweilige Vertragspartner die nach dem SGB VIII und nachgeordneten Regelungen bestehenden Pflichten und Qualitätsanforderungen bei der Leistungserbringung erfülle. Jedenfalls für Leistungen der Jugendhilfe nach § 31 SGB VIII erfordere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung eine derart enge Anbindung der eingesetzten Mitarbeiter, dass diese in die betrieblichen Abläufe eingegliedert sein müssten. Deshalb könnten diese Tätigkeiten der Familienhilfe - wie sie auch durch die Beigeladene zu 1. erfolgt seien - nur im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden.
- 12
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Die zu 2. beigeladene Pflegekasse und die zu 4. beigeladene Bundesagentur für Arbeit stellen keinen Antrag. Sie schließen sich im Wesentlichen der Auffassung der Beklagten an.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der beklagten Krankenkasse ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (vgl § 170 Abs 2 S 2 SGG).
- 14
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Das Urteil, mit dem das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen hat, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das LSG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig seien, weil die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin nicht als Beschäftigte sozialversicherungspflichtig gewesen sei und der Kläger für sie deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten habe. Die - aus einer unzureichenden Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. gewonnene - Beurteilung des LSG, dass die Beigeladene zu 1. selbstständig tätig war, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Ob die Beklagte deren Versicherungspflicht als Beschäftigte zu Recht festgestellt und die Beiträge in zutreffender Höhe festgesetzt hat, kann der Senat allerdings nicht selbst entscheiden, weil es dazu an erforderlichen weiteren Feststellungen durch das LSG fehlt. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
- 15
-
1. Allerdings hat das LSG für sein Urteil einen zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt und dazu im Kern zutreffend die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen - Versicherungspflicht begründender - Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entwickelten Grundsätze herangezogen.
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In den Jahren 1995 bis 1999, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 168 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III, jeweils in den seinerzeit maßgebenden Gesetzesfassungen). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 16 mwN; vgl auch BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 -B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f; jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).Das kann bei manchen Tätigkeiten - zB in Bereichen, in denen persönliche Zuwendung Gegenstand zu erbringender Dienste ist - dazu führen, dass sie nach den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 17
; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 14 RdNr 11 mwN .)
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2. Das LSG hat unter zutreffender Berücksichtigung der im SGB VIII geregelten Familienhilfe (dazu unter a) diese Grundsätze angewandt (dazu unter b). Es hat jedoch nicht alle für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände aufgeklärt, in ihrer indiziellen Wirkung erkannt und ihnen daher nicht das Gewicht und den Stellenwert beimessen können, der diesen Umständen im Rahmen der Gesamtabwägung der für die Abgrenzung heranzuziehenden Tätigkeitsmerkmale zukommen muss (dazu unter c).
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a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem LSG allerdings darin zuzustimmen, dass nicht schon aus der einen Jugendhilfeträger treffenden Gesamtverantwortung für die Erbringung von Familienhilfe nach dem SGB VIII zu entnehmen ist, die Tätigkeit einer Familienhelferin - wie von der Beigeladenen zu 1. ausgeübt - könne (rechtmäßig) nur in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.
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Den Regelungen des SGB VIII, insbesondere § 79 Abs 1 SGB VIII, aber auch § 31 und § 36 SGB VIII sowie § 8a SGB VIII, kann kein für eine Beschäftigung sprechendes, eine persönliche Abhängigkeit iS von § 7 Abs 1 SGB IV begründendes Weisungsrecht des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 1. entnommen werden. Entscheidend ist insoweit, dass das SGB VIII schon von seinem Regelungsansatz her keine Aussagen über den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Familienhelfern treffen will und trifft, sondern allein die - dann im Einzelnen näher ausgestaltete - staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Jugendhilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick hat (vgl im hier bedeutsamen Zusammenhang § 27 Abs 1 Nr 2 und Nr 4 SGB I, § 2 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 und Nr 4 iVm §§ 16 ff, 27 ff SGB VIII). Selbst die Regelungen des SGB VIII über die Leistungserbringung enthalten keine Vorgaben über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Mitarbeitern (vgl dagegen zB §§ 72, 72a SGB VIII zu den persönlichen und fachlichen Anforderungen an Mitarbeiter bei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe). Zwar tragen nach § 79 Abs 1 SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Hieraus folgt jedoch keine für eine Beschäftigung typische Weisungsbefugnis eines öffentlichen Jugendhilfeträgers gegenüber einem für ihn zur Aufgabenerfüllung Tätigen. Eine Weisungsbefugnis setzt vielmehr eine entsprechende rechtliche Verankerung, ggf durch vertragliche Vereinbarung, im Verhältnis zu dem Dritten voraus, der zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe herangezogen wird. Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom 6.5.1998 (5 AZR 347/97 - BAGE 88, 327 = AP Nr 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit) die Weisungsabhängigkeit einer Familienhelferin (§ 31 SGB VIII) und deren Eingliederung in den Betrieb des Jugendhilfeträgers angenommen und das Weisungsrecht der den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs 1 SGB VIII treffenden Gesamtverantwortung entnommen. Das BAG ist jedoch in seiner späteren Rechtsprechung (Urteil vom 25.5.2005 - 5 AZR 347/04 -, BAGE 115, 1 = AP Nr 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit
) hiervon abgerückt. Es stellt nunmehr entscheidend darauf ab, dass aus § 79 Abs 1 SGB VIII und der jedermann treffenden Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, keine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit der zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben eingesetzten Erwerbstätigen gegenüber dem Jugendhilfeträger abgeleitet werden kann. Dieser überzeugenden jüngeren Rechtsprechung schließt sich der Senat auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Nichts anderes gilt für den den Hilfeplan betreffenden § 36 SGB VIII, weil diese Vorschrift ebenfalls keine Aussage zu dem arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status einer Erwerbstätigkeit zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben und zur Umsetzung eines Hilfeplans trifft.
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Die Regelung des § 8a SGB VIII konnte entgegen der Auffassung der Beklagten hier bereits deshalb keine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. begründen, weil sie erst mit Wirkung zum 1.10.2005 (durch Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8.9.2005, BGBl I 2729) in das SGB VIII eingefügt wurde und damit im hier streitigen Zeitraum bis Ende 1999 noch nicht galt. Hinsichtlich der von der Beigeladenen zu 3. benannten Vorschriften des Berliner Landesrechts kann offenbleiben, ob ihnen entsprechende Weisungsrechte zu entnehmen waren, weil diese ebenfalls erst nach 1999 in Kraft traten.
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Ob - wie die Beklagte und die Beigeladenen zu 3. und 4. meinen - die Familienhilfe nach dem SGB VIII "sachgerecht" nur durch Beschäftigte, nicht aber durch Selbstständige erbracht werden kann (vgl hierzu zB Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 31, RdNr 16 ff, Stand Einzelkommentierung 5/2004), kann hier dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann hieraus jedenfalls nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass auch der Kläger dieser Einschätzung folgen und sie in seiner Praxis bei der Erfüllung jugendhilferechtlicher Leistungsansprüche umsetzen wollte und dies entsprechend getan hat.
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b) Das LSG hat die unter 1. beschriebenen Grundsätze zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer (abhängigen) Beschäftigung zutreffend zum rechtlichen Ausgangspunkt seiner Erwägungen genommen. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Bewertung jeweils der einzelnen vom Kläger vergebenen Aufträge am Maßstab der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu erfolgen hat; maßgebend sind danach die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 24 ff).
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Das LSG hat ausgehend von der Rechtsprechung des Senats zutreffend einige Merkmale der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Indizien für deren (abhängige) Beschäftigung gewertet, andere Umstände als Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen und dann eine Gesamtbetrachtung der Indizien vorgenommen. Es hat vor allem das fehlende Unternehmerrisiko (vgl dazu zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 mwN), das stundenweise gezahlte, vom Kläger der Höhe nach vorgegebene Honorar, die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung sowie die Abgeltung von Urlaub als für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sprechende Umstände gewertet und diesen Umständen einige von ihm als "neutral" eingestufte bzw für eine selbstständige Tätigkeit sprechende Gesichtspunkte (Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen - bei als "befremdlich" erscheinendem Hinweis, dass "keinerlei Rechtsbeziehungen" zwischen Kläger und Beigeladener zu 1. bestünden -, zeitliche Beanspruchung der Beigeladenen zu 1. durch die Tätigkeit, fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers) gegenübergestellt. Als maßgebend für das Fehlen einer abhängigen Beschäftigung hat es das Fehlen der Ausübung eines "ins Einzelne gehenden Weisungsrechts" angesehen, gleichwohl aber andererseits die "weitgehende Freiheit von arbeitsbezogenen Weisungen" - ähnlich der Sachlage bei Diensten höherer Art - (wiederum) nicht als Beleg für Selbstständigkeit eingestuft. Die Beigeladene zu 1. sei nicht in einer Art und Weise in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen, die auf eine Beschäftigung hindeute, weil sie nur bei der erstmaligen Übernahme eines Einsatzes sowie bei eventuellen Gesprächen über den Stand der Hilfe in Kontakt mit den Mitarbeitern des Klägers getreten sei. Die Beigeladene zu 1. habe auch im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmen können, wie bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folge. Es hat weiter zugrunde gelegt, dass dem in den schriftlichen Vereinbarungen dokumentierten Willen, keine Beschäftigung zu wollen, dann keine indizielle Bedeutung zukommt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarungen rechtlich relevant abweichen, und dass dann maßgebend ist, wie die Rechtsbeziehung tatsächlich praktiziert wurde.
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c) Das Urteil des LSG kann allerdings trotz seines zutreffend gewählten rechtlichen Ansatzes keinen Bestand haben, weil seine Abwägung der für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände rechtliche Defizite aufweist und deshalb der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand hält. Wesentliche Umstände, aus denen das LSG auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen hat, sind in ihren Hintergründen und ihrer Tragweite nicht hinreichend aufgeklärt worden, sodass eine nur unzureichende, sich in wesentlichen Punkten nur an der "Oberfläche" bewegende Gesamtwürdigung vorliegt, die die Annahme, die Beigeladene zu 1. sei als Familienhelferin für den Kläger im streitigen Zeitraum selbstständig tätig gewesen, nicht schlüssig und nachvollziehbar trägt.
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Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert - wie oben unter 1. beschrieben - eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, dh für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (vgl zu Abwägungsvorgängen im Sozialrecht, etwa bei der Ursachenbewertung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, zB BSGE 61, 127, 129 f = SozR 2200 § 548 Nr 84 S 235 f; BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 15 ff mwN; zu verschiedenen Formen der Abwägung allgemein - in unterschiedlichen Rechtsgebieten und Zusammenhängen - siehe die Beiträge von Koch und Ossenbühl in: Erbguth/Oebbecke/Rengeling/Schulte, Abwägung im Recht, Symposium zur Emeritierung von Werner Hoppe, 1996, S 9 ff, 25 ff; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl 2008, § 82
, S 651 ff; zur Abwägung widerstreitender Belange im Planungsrecht zB BVerwGE 45, 309, 314 ff; BVerwGE 64, 270, 271 ff).
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Um diesen Anforderungen im vorliegenden Zusammenhang zu genügen, muss zunächst den für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit in Betracht kommenden Merkmalen der Tätigkeit nachgegangen und vorab das Vorliegen bzw Nichtvorliegen dieser Merkmale - verfahrensrechtlich beanstandungsfrei auf der Grundlage des Amtsermittlungsprinzips (§ 103 SGG) - festgestellt werden. Für die Prüfung, welche dieser festgestellten Merkmale bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen, sind sodann alle entscheidungserheblichen Merkmale zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung zu gewichten sowie nachvollziehbar gegeneinander abzuwägen. Dem haben die Vorinstanzen bislang nicht hinreichend entsprochen.
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So hätte zunächst genauer ermittelt und gewürdigt werden müssen, unter welchen rechtlichen Vorgaben Familienhelfer im Land Berlin in der streitigen Zeit bis Ende 1999 überhaupt tätig wurden und wie das Rechtsverhältnis der Beigeladenen zu 1., die gegen eine stundenweise, vom Kläger festgesetzte Vergütung arbeitete, in diesem Zusammenhang nach der im Land Berlin üblichen Praxis einzuordnen ist. Nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten könnten gewichtige Anhaltspunkte bestehen, die deutlicher als vom LSG angenommen für eine Beschäftigung und gegen eine Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechen und im Rahmen der Gesamtschau überwiegen könnten. Das LSG durfte es nicht dabei belassen, dass Vorgaben über die Ausgestaltung der tatsächlichen oder rechtlichen Beziehungen zwischen der Beigeladenen zu 1. und dem Kläger "nicht zu finden" seien und dass die Feststellung, es bestünden "keinerlei Rechtsbeziehungen" zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1., "befremdlich" erscheine, und nicht schon darauf seine Abwägung aufbauen. Dies rechtfertigt es, ein relevantes Abwägungsdefizit zu bejahen. Obwohl der vom LSG festgestellte Inhalt der vorhandenen Unterlagen den Schluss zulässt, dass Selbstständigkeit gewollt war, könnte den weiteren Umständen der Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1. gleichwohl zu entnehmen sein, dass diese abweichend hiervon als Beschäftigte tätig werden sollte und tatsächlich auch in dieser Weise tätig wurde. So sollte - wie bereits beschrieben - auf der einen Seite der einzelne Einsatz als Familienhelferin und dessen Durchführung allein mittelbar im Bewilligungsbescheid des Jugendamtes gegenüber der leistungsberechtigten Familie seine Grundlage haben und sollten sogar "keinerlei Rechtsbeziehungen zum Land Berlin" begründet und Arbeitnehmerrechte (insbesondere auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen) nicht gewährt werden. Im Gegensatz dazu steht die Gewährung typischer Arbeitnehmerleistungen des Klägers an die Beigeladene zu 1. ("Urlaubsabgeltung", was gedanklich einen eingeräumten Urlaubsanspruch voraussetzt; laufende gewährte Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von "6,6 %"). Allerdings wäre insoweit ebenso zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch arbeitnehmerähnlichen Personen zustehen kann, was der Senat in der Vergangenheit als Indiz für Selbstständigkeit angesehen hat (vgl BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - USK 2004-25, Juris RdNr 25). Zu den Einzelheiten der praktischen Gestaltung der Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1. fehlen die erforderlichen Feststellungen.
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Nicht geprüft und ermittelt hat das LSG auch, ob aufgrund zusätzlicher Absprachen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. - zB in einer ggf mündlichen Rahmenvereinbarung über Einsätze als Familienhelferin, deren Umsetzung sich in den jeweils einzelnen Aufträgen vollzog (vgl zu einer solchen Rahmenvereinbarung zB BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 18, 22), oder in zusätzlichen ggf mündlichen Abreden zu den einzelnen Einsätzen selbst - weitere Rechte und Pflichten bestanden, die für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sprechen.
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Hinzu kommen im vorliegenden Fall Hinweise auf ein gänzlich fehlendes rechtlich relevantes Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011, aaO). Unter diesem Blickwinkel könnten sich Zweifel an der Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. ergeben, falls sich nach Ermittlungen herausstellen sollte, dass die Arbeitsstunden-Vergütung mit 26,40 DM brutto betragsmäßig im Bereich dessen lag, was einer Familienhelferin im Jugendhilfebereich mit der Qualifikation der Beigeladenen zu 1. als Angestellte tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung zustand. Aufgeklärt werden müsste auch, ob die Beigeladene zu 1. in einer für Arbeitnehmer allerdings eher untypischen Weise ihre einzelnen Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen abbrechen konnte und vom Kläger ggf aus einem laufenden Einsatz gegen ihren Willen abgezogen und nach den Bedürfnissen einer fremden betrieblichen Organisation anderen Familien "zugeteilt" werden konnte (vgl zu diesen Gesichtspunkten BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 27). Vor diesem Hintergrund bleibt bislang offen, ob überhaupt typische Risiken, aber auch höhere Chancen einer vermeintlichen Selbstständigkeit bestanden.
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Schließlich ergibt sich auch in Bezug auf weitere Abgrenzungsmerkmale Anlass zu einer näheren Betrachtung der Umstände, unter denen die Beigeladene zu 1. tätig wurde. Das LSG hat größere Entscheidungsspielräume der Beigeladenen zu 1., insbesondere eine im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmbare und von Kontrollen des Klägers weitgehend freie Arbeitsleistung, als letztlich entscheidend für die Selbstständigkeit angesehen. Insoweit fehlt es an einem Vergleich mit den Spielräumen, die einer in - ggf befristeten oder projektbezogenen - (Teilzeit-)Beschäftigung erwerbstätigen Familienhelferin für deren Tätigkeit eingeräumt waren. Da das LSG insoweit selbst davon ausgeht, bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folgten größere Spielräume, kann ein für die Tätigkeit bestehender Spielraum, der in gleicher Weise für eine angestellte, Familien vor Ort betreuende Familienhelferin besteht, kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbstständiger Tätigkeit von Beschäftigung sein. Vielmehr ist hierzu zu ermitteln, welche wesentlichen, gerade einer Selbstständigkeit das Gepräge gebenden Freiräume für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bestanden, die einer im öffentlichen Dienst oder bei einem freien Träger beschäftigten Familienhelferin (als solche war die Beigeladene zu 1. ab dem Jahr 2000 für den Kläger eingesetzt) im streitigen Zeitraum nicht zustanden. Insoweit bietet es sich an, auch der Frage nachzugehen, ob höchstpersönliche Leistungspflichten und/oder Vertretungsregelungen bestanden. Diese nach entsprechenden Ermittlungen vorzunehmende Vergleichsbetrachtung ist dann in die erforderliche Gesamtabwägung einzustellen.
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d) Dem Senat ist nach alledem wegen fehlender hinreichender Feststellungen des LSG keine eigene abschließende Entscheidung darüber möglich, ob die Beigeladene zu 1. bei einer rechtmäßigen, an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Gesamtschau aller Umstände als Familienhelferin in der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Kläger (abhängig) beschäftigt oder selbstständig tätig war. Deshalb hat das LSG die vorstehend unter c) beschriebenen, bislang fehlenden erforderlichen weiteren Feststellungen durch entsprechende Ermittlungen - ggf auch persönlicher Anhörung der Beigeladenen zu 1. - nachzuholen. Sodann muss das LSG eine darauf aufbauende neue Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der oben dargelegten Vorgaben vornehmen und gewichtend und abwägend erneut in der Sache entscheiden.
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3. Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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4. Der Streitwert für das Revisionsverfahrens war gemäß § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des vom LSG für das Berufungsverfahren festgesetzten, der streitigen Beitragsforderung entsprechenden Betrages von 18 877,06 Euro festzusetzen.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).
(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.
(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
- 1.
den Anforderungen des § 71 genügen, - 2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen, - 3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, - 4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen, - 5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die
- 1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder - 4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
- 1.
der Grundlohn, - 2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen, - 3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, - 4.
pflegetypische Zulagen, - 5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie - 6.
pflegetypische Zuschläge.
- 1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr, - 2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr, - 3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.
(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder - 3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.
(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.
(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.
(5) (aufgehoben)
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.
(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.
(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
- 1.
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden, - 2.
ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.
(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als
- 1.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, - 2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, - 3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder - 4.
Altenpflegerin oder Altenpfleger
(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind
- 1.
stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, - 2.
Krankenhäuser sowie - 3.
Räumlichkeiten, - a)
in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht, - b)
auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und - c)
in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.
(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.
(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).
(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.
(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
- 1.
den Anforderungen des § 71 genügen, - 2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen, - 3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, - 4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen, - 5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die
- 1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder - 4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
- 1.
der Grundlohn, - 2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen, - 3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, - 4.
pflegetypische Zulagen, - 5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie - 6.
pflegetypische Zuschläge.
- 1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr, - 2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr, - 3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.
(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder - 3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.
(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.
(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.
(5) (aufgehoben)
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.
(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.
(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
- 1.
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden, - 2.
ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.
(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als
- 1.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, - 2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, - 3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder - 4.
Altenpflegerin oder Altenpfleger
(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind
- 1.
stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, - 2.
Krankenhäuser sowie - 3.
Räumlichkeiten, - a)
in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht, - b)
auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und - c)
in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.
(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.
(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).
(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.
(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
- 1.
den Anforderungen des § 71 genügen, - 2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen, - 3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, - 4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen, - 5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die
- 1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder - 4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
- 1.
der Grundlohn, - 2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen, - 3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, - 4.
pflegetypische Zulagen, - 5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie - 6.
pflegetypische Zuschläge.
- 1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr, - 2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr, - 3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.
(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder - 3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.
(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.
(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.
(5) (aufgehoben)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.10.2010 geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts wird aufgehoben.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) darüber, ob die Tätigkeit der Klägerin zu 1) für die Klägerin zu 2) im Zeitraum vom 24.5.2007 bis zum 30.9.2009 der Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
3Die Klägerin zu 2) wurde 2004 gegründet und ist auf dem Gebiet des betreuten Wohnens in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig. Sie wird durch ihre Gesellschafterinnen vertreten. Eine Geschäftsführung ist nicht bestellt. Die Klägerin zu 2) betreut Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihren Alltag allein zu meistern und der ambulanten Betreuung bedürfen. Sie verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über keine festangestellten Mitarbeiter im Betreuungsbereich. Ihre Tätigkeit beruht auf den Bestimmungen des ambulanten Rahmenvertrages Nordrhein-Westfalen (NRW) nach § 79 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Auf dieser Grundlage schloss sie mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) als zuständigem Leistungsträger eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß §§ 75 ff. SGB XII für den Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung vom 7.7.2006 (Leistungs- und Prüfungsvereinbarung sowie Nachfolgevereinbarung vom 17/29.12.2008), die auszugsweise wie folgt lautet und auf die im Übrigen Bezug genommen wird:
4"( ...) § 2 Personenkreis/Zielgruppe
5(1) Zielgruppe des Ambulant Betreuten Wohnens sind volljährige Menschen mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII, - die in einer eigenen Wohnung, allein oder in selbst gewählten Lebensgemeinschaften/Partnerschaften leben, also in der Regel über einen eigenen Mietvertrag verfügen, oder - die beabsichtigen, innerhalb der nächsten sechs Monate aus der Wohnung der Eltern auszuziehen - und zur selbständigen Lebensführung der ambulanten Hilfe bedürfen.
6(2) Das Angebot des Leistungserbringers richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten, Planungen, Absprachen an folgenden speziellen/eingegrenzten Personenkreis: Erwachsene mit psychischer, geistiger und/oder körperlicher Behinderung sowie Suchterkrankungen ( ...).
7(3) Das Wunsch- und Wahlrecht der betreuten Person bei der Auswahl des Leistungserbringers gemäß SGB XII, SGB IX und SGB XI ist nicht berührt.
8(4) Hinsichtlich der Betreuungsverpflichtung des Leistungserbringers gilt § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.
9§ 3 Umfang der Leistungen
10(1) Die Intensität und die Dauer der zu erbringenden Leistungen sind einzelfallbezogen und richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf. Auch die Betreuungszeiten richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf der betreuten Person.
11(2) Die Feststellung des individuellen Hilfebedarfs im Einzelfall erfolgt verbindlich durch den Sozialhilfeträger im Rahmen des Hilfeplanverfahrens.
12(3) Erheblich veränderte Bedarfe/Mehrbedarfe über den bewilligten Betreuungsumfang hinaus sind im Einzelfall mitzuteilen und fachlich zu begründen. Veränderungen treten nur entsprechend der Entscheidung des Sozialhilfeträgers in Kraft.
13(4) Bei Beendigung der Betreuung sind der Abschluss der Betreuungsaktivitäten, die Erarbeitung der weiteren Hilfemöglichkeiten und ein schriftlicher Abschlussbericht erforderlich.
14§ 4 Qualität der Leistung
15(1) Strukturqualität - Es wird durch den Leistungserbringer eine allgemeine Beschreibung und ein fachlich ausdifferenziertes Konzept des Angebotes vorgelegt (siehe Anlage 1). - Das Betreuungsverhältnis wird in einem rechtsverbindlichen Betreuungsvertrag zwischen dem Leistungserbringer und der betreuten Person geregelt (siehe Anlage 2). Dieser beinhaltet Vereinbarungen in Bezug auf Intensität, Zeitstruktur und Betreuungsschwerpunkte sowie ggf. Finanzierung. ( ...) - Die Kontinuität der Betreuung wird sichergestellt. Sie erfolgt im Bezugspersonensystem. Im Verhinderungsfall ist eine Vertretung durch den Dienst sicherzustellen. ( ...) - Übergabe-, Dienst- und Fallbesprechungen und eine Zusammenarbeit finden regelmäßig und verbindlich in Teams statt. - Supervision und Fortbildung sollen zur Qualifizierung der Mitarbeiter/innen durchgeführt werden. - Interne Controllingverfahren sollen die Arbeit des Dienstes unterstützen. ( ...) - Die dem Sozialhilfeträger einmal jährlich vorzulegenden Berichte enthalten eine Aufstellung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ihrer beruflichen Abschlüsse, ihres Anstellungsverhältnisses sowie ihrer Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
16(2) Prozessqualität ( ...) - Die direkten Betreuungsleistung und die mittelbaren, klientenbezogenen Tätigkeiten werden in jedem Einzelfall regelmäßig dokumentiert (individuelle Betreuungsdokumentation). - Die direkten Betreuungsleistungen sind durch die betreute Person unter Berücksichtigung der jeweiligen Behinderung möglichst zeitnah, spätestens nach Ablauf eines Monats zu quittieren (siehe Anlage 3) ...) - Der Leistungserbringer geht Beschwerden unverzüglich nach. Soweit kein Einvernehmen zu erzielen ist, wird der Sozialhilfeträger informiert. ( ...)
17(3) Ergebnisqualität ( ...) - Der Leistungserbringer überprüft das Hilfeangebot und die erbrachten Betreuungsleistungen in jedem Einzelfall. ( ...)
18§ 5 Personelle Ausstattung
19(1) Fachkräfte - Zur Erbringung der Leistungen werden geeignete Fachkräfte eingesetzt. Geeignete Fachkräfte sind insbesondere Diplom-Sozialarbeiter/innen oder Diplom-Sozialpädagoginnen / Diplom-Sozialpädagogen oder andere Angehörige vergleichbarer Berufsgruppen mit Hochschulabschluss, Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen, Pflegefachkräfte und Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten, Heilpädagoginnen /Heilpädagogen. - Die Fachkräfte müssen über eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der Arbeit mit der Zielgruppe oder in der Angebotsform des Ambulant Betreuten Wohnens verfügen und nachweisen. ( ...)
20(3) Fallverantwortung Die Fallverantwortung ist durch eine Fachkraft im Sinne des Absatzes 1 wahrzunehmen. Die Fallverantwortung umfasst insbesondere die individuelle Hilfe- und Betreuungsplanung sowie den Einsatz des Betreuungspersonals. ( ...)."
21Auf dieser Grundlage schloss die Klägerin zu 2) mit den zu betreuenden Personen Betreuungsverträge ab. Nach dem exemplarisch vorgelegten Exemplar, auf welches im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es darin auszugsweise:
22"§ 1 Art und Inhalt der Leistungen ( ...) 2. Grundlage der Leistung Grundlage für die Leistung ist der individuelle Hilfeplan. Das Betreuungsangebot wird gemeinsam mit dem/der Leistungsempfänger/in erarbeitet und in der Hilfeplankonferenz bzw. mit dem Landschaftsverband Rheinland vereinbart. (...)
23§ 3 Rechte und Pflichten des Klienten ( ...) 2. Der/die Klient/in verpflichtet sich nach Erstellung und Bewilligung des individuellen Hilfeplans unser Leistungsangebot in Anspruch zu nehmen.
24Ferner verpflichtet er/sie sich, an den vereinbarten Angeboten pünktlich und regelmäßig teilzunehmen. Terminvereinbarungen sind einzuhalten. Vereinbarte Termine, die aus wichtigem Grund nicht wahrgenommen werden können, sind bis 24 Stunden vorher abzusagen.( ...)
25§ 7 Inkrafttreten und Beendigung des Vertrages ( ...) 3. a) Innerhalb der Laufzeit des Vertrages ist eine ordentliche Kündigung seitens des Klienten unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende möglich. ( ...)"
26Die am 00.00.1979 geborene Klägerin zu 1) ist gelernte Erzieherin und studierte Diplom-Sozialpädagogin. Sie schloss ihr Studium im Februar 2008 ab. Bereits zuvor war sie aufgrund eines mit der Klägerin zu 2) am 23.5.2007 geschlossenen Honorarvertrags über freiberufliche Mitarbeit für diese tätig. Dieser Vertrag, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, lautet auszugsweise wie folgt:
27"I. ... Die zur Durchführung der Betreuung erforderlichen Termine stimmt der Auftragnehmer mit den zu betreuenden Personen unmittelbar ab, er ist diesbezüglich an Vorgaben von X nicht gebunden.
28Es werden insbesondere keine Vorgaben bezüglich Ort, Zeit und konkreter Gestaltung der zu erbringenden Leistung seitens X als Auftraggeber gemacht.
29Die Anzahl der wöchentlichen Fachleistungsstunden erfolgt nach Absprache mit dem Auftraggeber. Die Fachleistungsstunde wird mit einem Honorar in Höhe von netto à 25,00 EUR abgerechnet.
30Wichtige Ereignisse (Unfälle, schwerwiegende Erkrankungen, Straftaten, Ortswechsel u.a.) sind X unverzüglich mitzuteilen.
31Ziel der Zusammenarbeit zwischen X und dem Auftraggeber ist es, die im Vertrag aufgeführte Person auf der Grundlage des individuellen Hilfeplanes in Abstimmung mit X zu betreuen.
32Der Auftragnehmer organisiert seine zu leistende Tätigkeit nach seinen eigenen Planungen und unterliegt keinen Weisungen von X. Er entscheidet auch selbständig über die örtliche Gestaltung seiner Tätigkeit, ist jedoch verpflichtet, stets die Interessen des Auftraggebers im Außenverhältnis gegenüber den zu betreuenden Personen bzw. Dritten wahrzunehmen.
33Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, seine Tätigkeit in den allgemeinen Räumen des Auftraggebers zu erbringen. Er ist aber zu einer Nutzung nach Absprache berechtigt, sofern es seine Tätigkeiten für X erfordern oder für diese nützlich erscheint.
34II. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Verhinderung an der Betreuungsarbeit X zu benachrichtigen. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass für den Fall, dass die Betreuungsarbeit - aus welchen Gründen auch immer - nicht durchgeführt werden kann, ein Honoraranspruch nicht besteht.
35Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf Verlangen laufend Nachricht zu geben, über alle den Auftrag berührenden Umstände, insbesondere über relevante Beobachtungen betreffend die zu betreuenden Personen und eventuelle Veränderungen, die für die Tätigkeit des Auftraggebers relevant sein könnten.
36...
37IV. Dem Auftragnehmer ist es unbenommen, auch für dritte Auftraggeber als Betreuer tätig zu werden, sofern zu der hiesigen Betreuungstätigkeit keine Interessenkollision gegeben ist. Einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht.
38Der Auftragnehmer erklärt im Hinblick auf § 7 Abs. 4 SGB IV ausdrücklich, dass er regelmäßig auch für verschiedene andere Auftraggeber im Bereich von Betreuungsleistungen unternehmerisch am Markt tätig ist, und zwar in einem Umfang von ca. 20 - 25 % seines Zeitaufwandes. Auch erklärt er, dass er mindestens 20 - 25 % seiner Einnahmen aus anderweitigen Aufträgen/Tätigkeiten für die hier relevanten Betreuungsleistungen als selbständiger Unternehmer am Markt erzielt.
39Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch künftig in einem Auftrag von mindestens ca. 20 - 25 % sowohl vom zeitlichen Volumen als auch vom Honorar bzw. Einnahmevolumen her für dritte Auftraggeber tätig zu bleiben.
40Insoweit ist er ausdrücklich auf die Kriterien des § 7 Abs. 4 SGB IV hingewiesen worden.
41Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber schriftlich Mitteilung zu machen, wenn die Aufträge für Dritte sowohl bezüglich des zeitlichen Umfangs als auch bezüglich der Einkünfte auf weniger als 20 % sinken. Die Mitteilungspflicht setzt dann ein, wenn im Monatsdurchschnitt - bezogen auf drei Monate - die vorgenannte Grenze unterschritten ist.
42Für den Fall, dass die Mitteilung verspätet erfolgt, bleiben Schadensersatzansprüche des Auftraggebers vorbehalten.
43Zwischen den Vertragsparteien besteht des Weiteren Einigkeit darüber, dass mit dem Honorar alle Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten sind und dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von X nicht gezahlt werden, der Auftragnehmer vielmehr selbst für die ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung der Steuern verantwortlich ist und auch für eine angemessene soziale Absicherung.
44V. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis um ein freies Mitarbeiterverhältnis handelt, für das eine Sozialversicherungspflicht nicht besteht.
45Für den Fall, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung oder aus anderen Gründen durch einen Sozialversicherungsträger oder eine andere Behörde festgestellt wird, dass der Auftragnehmer der Sozialversicherungspflicht - möglicherweise auch teilweise - unterliegt, verpflichtet sich der Auftragnehmer im Innenverhältnis, die dafür zu entrichtenden Beiträge alleine abzuführen. Dies gilt auch für den Fall, dass die entsprechende Verpflichtung rückwirkend festgestellt wird.
46Soweit der Auftraggeber von dem Sozialversicherungsträger in Anspruch genommen wird, stellt der Auftragnehmer ihn in vollem Umfang frei, soweit gesetzlich zulässig. Soweit nach der gesetzlichen Regelung eine vollständige Freistellung des Auftraggebers nicht möglich ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber zur Hälfte freizustellen.
47Die Erstattungspflicht nach den vorgenannten Absätzen 3 und 4 greift insbesondere dann ein, wenn der Auftragnehmer seiner Verpflichtung nach § IV des Vertrages zur Auskunftserteilung nicht rechtzeitig nachgekommen ist und dem Auftraggeber nicht mitgeteilt hat, dass er nur noch eingeschränkt für Dritte tätig ist.
48VI. Bei der Festlegung des in diesem Vertrag vereinbarten Honorars gehen die Vertragschließenden von einem freien Dienstverhältnis aus.
49Sollte sich im Rahmen einer Überprüfung ergeben, dass die zuständigen Sozialversicherungsträger eine Versicherungspflicht feststellen, werden bei Fortsetzung der Zusammenarbeit ab dem Zeitpunkt der Feststellung das Honorar bzw. die Stundensätze dergestalt angepasst, dass das Nettohonorar bzw. der Netto-Stundensatz um 30 % gekürzt wird.
50Bei dem im Rahmen der Kürzung errechneten Betrag handelt es sich dann um den Brutto-Arbeitslohn des Mitarbeiters, der diesem ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Versicherungspflicht zusteht. Soweit diese Feststellung rückwirkend erfolgt und höhere Honorare in der Vergangenheit gezahlt worden sind, handelt es sich dabei um einen Vorschuss, der mit zukünftig fällig werdenden Zahlungen verrechnet wird bzw. von dem Auftragnehmer zu erstatten ist.
51VII. Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Betreuungsleistung entgegen der vertraglichen Regelung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt und dem Auftraggeber dadurch Schaden entsteht, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber diesen Schaden zu ersetzen.
52VIII. Dieser Vertrag kann von beiden Seiten unbeschadet der Befristung jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
53IX. ... Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
54Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt."
55Das dem Vertrag zugrunde liegende Formular enthält zudem eine - vollständig gestrichene - Passage, in der es heißt:
56"Art und Umfang der von der Honorarkraft zu erbringenden Leistung orientieren sich ausschließlich an den jeweils einschlägigen Bescheiden des Landschaftsverbandes Rheinland mit den konkreten individuellen Hilfeplänen für die zu betreuenden Personen."
57An den Grund für die Streichung dieser Bestimmung konnten sich die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht mehr erinnern. Sie habe "vielleicht" damit zusammengehangen, dass die Klägerin zu 1) damals noch keine Fallverantwortung gehabt habe. Sie habe ihr Studium noch nicht abgeschlossen gehabt und sei nur in Teilbereichen des betreuten Wohnens tätig gewesen, z.B. beim Einkauf."
58Nach Abschluss ihres Studiums führte die Klägerin zu 1) ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) ab dem 1.4.2008 aufgrund eines weiteren Honorarvertrags über freiberufliche Mitarbeiter vom 1.4.2008 und eines Rahmenvertrags vom 1.4.2008 fort, welche den Vertrag vom 23.5.2007 nach dem Willen der Vertragsparteien ersetzen sollten. In dem Rahmenvertrag, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise wie folgt:
59"X führt im Auftrag des Landschaftsverbandes und anderer Träger Betreuungen im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens durch.
60Frau C ist bereit, in konkreten Einzelfällen Betreuungen für den Auftraggeber zu übernehmen, wobei zwischen den Vertragsparteien allerdings Einigkeit darüber besteht, dass der Auftragnehmer entsprechende Anfragen des Auftraggebers auch ablehnen kann.
61X führt die Betreuung im Regelfall so durch, dass einer betreuten Person zwei Betreuer zugeordnet werden, die die Betreuung sicherstellen.
62Dies vorausgeschickt, treffen die Parteien folgende Rahmenvereinbarung:
63I. Soweit es zu einer Betreuungsübernahme durch den Auftragnehmer kommt, stimmt dieser die erforderlichen Termine mit der zu betreuenden Person unmittelbar ab, er ist diesbezüglich an Vorgaben von X nicht gebunden.
64Es werden insbesondere keine Vorgaben bezüglich Ort, Zeit und konkreter Gestaltung der zu erbringenden Leistung seitens X als Auftraggeber gemacht.
65Art und Umfang der von der Honorarkraft zu erbringenden Leistung orientiert sich ausschließlich an den jeweils einschlägigen Bescheiden des Landschaftsverbands Rheinland mit den konkreten individuellen Hilfeplänen für die zu betreuenden Personen. Bis zur Bewilligung durch den LVR dürfen die Fachleistungsstunden im Hinblick auf die Refinanzierung ein Volumen von 2 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Diese werden zwischen den Parteien gegen entsprechende schriftliche Liquidation mit einem Honorar in Höhe von netto 15 Euro abgerechnet. In Ausnahmefällen kann nach Rücksprache mit X auch eine andere Stundenzahl festgelegt werden. Anfallende Spesen werden nicht erstattet.
66Wichtige Ereignisse (Unfälle, schwerwiegende Erkrankungen, Straftaten, Ortswechsel, u.a.) sind X unverzüglich mitzuteilen.
67Ziel der Zusammenarbeit zwischen X und dem Auftraggeber ist es, die im Vertrag aufgeführte Person auf der Grundlage des individuellen Hilfeplans in Abstimmung mit X zu betreuen.
68Der Auftragnehmer organisiert seine zu leistende Tätigkeit nach seinen eigenen Planungen und unterliegt keinen Weisungen von X. Er entscheidet auch selbständig über die örtliche Gestaltung seiner Tätigkeit, ist jedoch verpflichtet, stets die Interessen des Auftraggebers im Außenverhältnis gegenüber den zu betreuenden Personen bzw. Dritten wahrzunehmen.
69Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, seine Tätigkeit in den allgemeinen Räumen des Auftraggebers zu erbringen. Er ist aber zu einer Nutzung nach Absprache berechtigt, sofern es seine Tätigkeiten für X erfordern oder für diese nützlich erscheint.
70II. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Verhinderung an der Betreuungsarbeit X zu benachrichtigen. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass für den Fall, dass die Betreuungsarbeit - aus welchen Gründen auch immer - nicht durchgeführt werden kann, ein Honoraranspruch nicht besteht.
71III. ( ...)
72IV. Dem Auftragnehmer ist es unbenommen, auch für dritte Auftraggeber als Betreuer tätig zu werden, sofern zu der hiesigen Betreuungstätigkeit keine Interessenkollision gegeben ist. Einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, dass er regelmäßig auch für verschiedene andere Auftraggeber im Bereich von Betreuungsleistungen unternehmerisch am Markt tätig ist, und zwar in einem Umfang von ca. 20-25 % seines Zeitaufwandes. Auch erklärt er, dass er mindestens ca. 20-25 % seiner Einnahmen aus anderweitigen Aufträgen/Tätigkeiten für die hier relevanten Betreuungsleistungen als selbständiger Unternehmer am Markt erzielt.
73Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch zukünftig in dem vorgenannten Umfang für dritte Auftraggeber tätig zu bleiben.
74Zwischen den Vertragspartnern besteht des Weiteren Einigkeit darüber, dass mit dem Honorar alle Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten sind und dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von X nicht gezahlt werden, der Auftragnehmer vielmehr selbst für die ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung der Steuern verantwortlich ist und auch für eine angemessene soziale Absicherung.
75V. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis um ein freies Mitarbeiterverhältnis handelt, für das Sozialversicherungspflicht nicht besteht. ( ...)
76VI. Bei der Festlegung des in diesem Vertrag vereinbarten Honorars gehen die Vertragsschließenden von einem freien Dienstverhältnis aus. ( ...)
77VII. Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Betreuungsleistung entgegen der vertraglichen Regelung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt und dem Auftraggeber dadurch Schaden entsteht, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber diesen Schaden zu ersetzen.
78VIII. Dieser Vertrag kann von beiden Seiten unbeschadet der Befristung jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
79IX. ( ...) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt."
80Der gleichfalls am 1.4.2008 geschlossene Honorarvertrag bezog sich demgegenüber auf eine genau bezeichnete zu betreuende Person. Dieser Vertrag weist im Übrigen teilweise identische Regelungen mit dem Rahmenvertrag auf. Auf seinen Inhalt wird Bezug genommen. Der Abschluss zweier Verträge war dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin zu 2) zur damaligen Zeit ihr Vertragssystem auf den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und darauf basierende Betreuungsaufträge umstellte und diese Umstellung im April 2008 noch nicht gänzlich abgeschlossen war.
81Dementsprechend wurden zwischen den Klägerinnen Betreuungsaufträge über konkret zu betreuende Personen mit einem festgelegten Stundensatz pro Fachleistungsstunde und einer zeitlichen Abhängigkeit zu dem im Bewilligungsbescheid des LVR genannten Bewilligungszeitraum geschlossen. Dabei handelt es sich um die folgenden Betreuungsaufträge, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird:
82Klient - Euro/ Std - Beginn - Ende W.S - 15,- - 10.7.2007 - nach Absprache L.W. - 25,- - 24.5.2007 - nach Absprache W.B. - 25,- - 1.4.2008 - Ablauf des Bewilligungszeitraums C.B. - 30,- - 1.4.2008 - s.o. S.M. - 30,- - 1.4.2008 - s.o. L.W. - 25,- - 1.4.2008 - s.o. C.B. - 15,- - 15.4.2008 - s.o. T.G. - 30,- - 20.5.2008 - s.o. I.Z. - 25,- - 1.7.2008 - s.o.
83Die Klägerin zu 1) rechnete ihre Leistungen gegenüber der Klägerin zu 2) monatlich ab, die diese im Wesentlichen ungekürzt beglich:
84Jahr 2007 - Höhe in Euro - Std. Januar -./. -./. Februar -./. -./. März -./. -./. April -./. -./. Mai - 400 - 20 Juni - 609 - 30 Juli - 700 - 34,4 August - 736,25 - 40 September - 507,5 - 22,3 Oktober - 192,5 - 10,3 November - 55 - 3 Dezember - 85 - 5 insgesamt: Höhe in Euro = 3.285,26 - Std. = 165
85Jahr 2008 - Höhe in Euro - Std. Januar - 25 - 1 Februar - 205 - 12 März - 915,85 - 35 April - 1509,58 - 70,4 Mai - 1203,3 - 70,5 Juni - 1379,83 - 55,2 Juli - 1221,67 - 55,4 August - 1804,1 - 77,1 September - 1682,5 - 73 Oktober - 1535 - 70,4 November - 1617 - 74,4 Dezember - 1575 - 59,2 insgesamt: Höhe in Euro = 14.673,83 - Std. = 653,6
86Jahr 2009 - Höhe in Euro - Std. Januar - 1521,6 - 57,4 Februar - 1496 - 62,5 März - 1555 - 63,2 April - 1599,3 - 70 Mai - 1448,33 - 64,2 Juni - 1565,5 - 76,5 Juli - 1970,4 - 48,1 August - 1157,4 - 44,4 September - 1085 - 41 Oktober -./. -./. November -./. -./. Dezember -./. -./. insgesamt: Höhe in Euro = 13.398,53 - Std. = 486,3
87Die Klägerin zu 1) stellte am 29.4.2008 und die Klägerin zu 2) am 20.6.2008 einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Beklagten. Die Klägerin zu 1) leiste aufgrund eines Honorarvertrages seit dem 24.5.2007 Betreuungsarbeit für alte Menschen, psychisch Kranke, Behinderte oder Jugendliche im ambulant betreuten Wohnen. Auftraggeberin sei die Klägerin zu 2). Sie arbeite nicht am Betriebssitz der Klägerin zu 2). Sie habe keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten. Sie erhalte keine Weisungen. Sie erstelle einen Hilfeplan für den LVR. Dieser werde nach Überprüfung durch die Klägerin zu 2) weitergeleitet. Die Prüfung der erbrachten Leistungen der Klägerin zu 1) erfolge durch die Dokumentation, in der sie die Form der Ausübung, die Gestaltung der Stunden etc. festhalte.
88Mit Anhörungsschreiben vom 15.8.2008 verwies die Beklagte die Klägerinnen darauf, dass sie die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beabsichtige. Die Klägerin zu 2) teilte daraufhin mit, dass sie auf Grundlage des mit der Klägerin zu 1) geschlossenen Honorarvertrages dieser bei Bedarf die Betreuung eines Klienten anbiete. Im Regelfall werde eine Person von zwei freien Mitarbeitern betreut. Denn es solle eine kontinuierliche Betreuung mit entsprechenden Bezugspersonen geboten werden. Die Termine würden von diesen mit dem Betreuten vereinbart. Wer die Termine wahrnehme und wie die Betreuung ausgeführt werde, entschieden die Betreuer alleinverantwortlich. Eine Anwesenheitspflicht in den Betriebsräumen der Klägerin zu 2) bestehen nicht. Die Honorarkräfte setzten eigene Fahrzeuge und eigene Arbeitsmittel (Schreibmaterial, PC etc.) ein. Die Klägerin zu 2) stelle ihren freien Mitarbeiter den so genannte Vordruck "Nachweis Kontakte" zur Verfügung, damit monatlich Leistungsnachweise erstellt werden könnten. Darin hätten diese Datum und Uhrzeit sowie die betreute Person einzutragen. Sie seien von den betreuten Personen zu unterzeichnen. Das Formular diene einerseits als Basis für die Honorarabrechnung (Abrechnung der geleisteten Stunden ohne Spesen) und andererseits als Nachweis der Tätigkeit gegenüber dem LVR. Auf dem zweiten Formular "Dokumentation" sei festzuhalten, welche Schritte an welchen Tagen erledigt worden seien. Das Formblatt diene zum Nachweis des Inhalts der erbrachten Leistungen gegenüber dem Kostenträger und werde alle zwei bis drei Monate an die Klägerin zu 2) eingereicht. Auf seiner Grundlage könne auch ein Folgehilfeplan erstellt werden. Da bei Übernahme eines neuen Klienten der Hilfeplan durch die Honorarkraft in Absprache mit der betreuten Person erst erarbeitet, mit dem LVR abgestimmt und durch diesen genehmigt werden müsse, trage die Honorarkraft auch ein wirtschaftliches Risiko. Denn auch in der Zwischenzeit bis zur Bewilligung müsse grundsätzlich die Betreuung gewährleistet werden. Soweit der Hilfeplan durch den LVR ganz oder teilweise abgelehnt werde, zahle die Klägerin zu 2) 15,00 Euro statt der sonst üblichen 25,00 Euro bzw. 30,00 Euro pro Stunde. Es handle sich zudem nicht um höchstpersönliche Leistungen. Die Betreuungsstunden könnten daher auch durch andere freie Mitarbeiter durchgeführt werden.
89Die Klägerin zu 1) teilte mit, dass sie weder auf Anweisung arbeite noch in den Betrieb eingegliedert sei. Sie arbeite in ihrem Arbeitszimmer. Sie werde beim zuständigen Finanzamt als Unternehmerin geführt. Sie werbe für ihre Dienstleistung. Parallel betreue sie noch eine ältere Dame. Darüber hinaus schloss sie sich den Ausführungen der Klägerin zu 2) an.
90Die Beklagte stellte mit Bescheiden vom 24.10.2008 fest, dass die Klägerin zu 1) ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) ab dem 24.5.2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
91Die Klägerinnen legten am 5.11.2008 und 11.11.2008 gegen die Bescheide Widerspruch ein. Da grundsätzlich ein Jahresstundenkontingent für die jeweils betreute Person bewilligt werde, seien die Mitarbeiter frei, wie diese Stunden monatlich verteilt würden. Die Klägerin zu 1) mache von der Option, Aufträge Dritter anzunehmen, Gebrauch. Nach Bewilligung des Hilfeplanes - jeweils für den Zeitraum eines Jahres - gebe es zum LVR grundsätzlich keine Kontakte mehr. Eine kontinuierliche oder regelmäßige Fachaufsicht finde nicht statt. Der LVR achte darauf, dass Fachpersonal eingesetzt werde und prüfe nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes, ob und welche Leistungen erbracht worden seien und inwieweit sich Änderungen ergeben hätten. Ob das bewilligte Stundenkontingent im Bewilligungszeitraum ausgeschöpft werde, entscheide die betreute Person. Insofern trage die Klägerin zu 1) auch hier ein Unternehmensrisiko. Die Kontakte der Klägerinnen untereinander seien auf die Fälle beschränkt, bei denen es mit einer betreuten Person Unstimmigkeiten gebe, der Bewilligungszeitraum für den Hilfeplan ende, die Leistungsquittungen und Kurzdokumentationen in regelmäßigen Abständen eingereicht würden oder ein neuer Antrag gestellt werden müsse.
92Ab dem 24.2.2009 wurde die Klägerin zu 1) zudem als Honorarkraft bei dem Aachener Betreuungsbüro L und N GbR aufgrund eines Rahmenvertrags vom 23.2.2009 tätig.
93Mit Widerspruchsbescheiden vom 30.4.2009 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Es verbleibe bei der Feststellung der abhängigen Beschäftigung. Die Gesamtabwägung spreche nicht für eine selbständige Tätigkeit. Die eigene Arbeitskraft werde nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung im Rahmen eines Stundenhonorars erfolgsunabhängig erfolge. Die Klägerin zu 1) setze ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert. Kapitaleinsatz liege nicht vor. Die Arbeitszeit für die zu betreuende Person ergebe sich aus dem Bedarf und werde auf der Grundlage des Hilfeplanes in Stunden bestimmt. Eine Festlegung des Arbeitsortes ergebe sich aus den Bedürfnissen des Betreuten. Die Klägerin zu 1) könne zwar frei entscheiden, ob sie Aufträge annehme oder ablehne. Nach Annahme erfolge jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation.
94Die Klägerin zu 1) hat dagegen am 27.5.2009 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Aachen erhoben. Sie stehe in keiner Weise in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu der Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 2) hat am 5.6.2009 ebenfalls Klage vor dem SG Aachen eingereicht, welche ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 23 R 82/09 geführt und mit der Klage der Klägerin zu 1) durch Beschluss vom 15.9.2009 kammerübergreifend verbunden worden ist.
95Die Klägerinnen haben ihren Vortrag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat die Klägerin zu 2) darauf verwiesen, dass die Klägerin zu 1) einen Antrag auf Bewilligung zusätzlicher Betreuung stelle, wenn sie feststelle, dass der im Hilfeplan vorgesehene zeitliche Rahmen nicht ausreiche. Der LVR könne diesen Antrag genehmigen oder ihn ablehnen. In welchem zeitlichen Umfang Betreuungsstunden stattfinden, entscheide die Klägerin zu 1) als Betreuerin. Die Abstimmung der Termine zwischen den zwei Betreuern ergebe sich aus der Natur der Sache und sei kein Zeichen für eine Eingliederung. Auf den zweiten Betreuer könne die Klägerin zu 1) im Verhinderungsfall zurückgreifen. Es solle im Rahmen der Betreuung eine gewisse Kontinuität gewährt werden.
96Nachdem die Beklagte mit Bescheiden vom 12.2.2010 ihre bisher erlassenen Bescheide dahingehend abgeändert hat, dass in der von der Klägerin zu 1) seit dem 24.5.2007 ausgeübten Beschäftigung als Einzelfallbetreuerin bei der Klägerin zu 2) für die Zeit vom 24.5.2007 bis zum 28.2.2008 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung und seit dem 1.3.2008 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand, hat die Klägerin zu 1) beantragt,
97den Bescheid vom 24.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.4.2009 in der Fassung des weiteren Bescheides vom 12.2.2010 abzuändern und festzustellen, dass sie für ihre Tätigkeit als Betreuerin für die Klägerin 2) als Auftraggeberin ab dem 24.5.2007 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
98Die Klägerin zu 2) hat beantragt,
99den Bescheid vom 24.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.4.2009 in der Fassung des weiteren Bescheides vom 12.2.2010 abzuändern und festzustellen, dass die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Betreuerin ab 24.5.2007 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
100Die Beklagte hat jeweils beantragt,
101die Klage abzuweisen.
102Sie hat an ihren Bescheiden festgehalten. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass die Klägerin zu 1) die Betreuung einer konkreten Person entweder alleine oder zusammen mit einem anderen Mitarbeiter übernehme. Sämtliche zu gewährenden Leistungen seien vorab vom LVR zu genehmigen und würden in einem Hilfeplan festgehalten. Mit diesem werde auch das Stundenvolumen der Betreuung abgestimmt. Diese werde dann durch die Klägerin zu 1) in Absprache mit einem zweiten Betreuer wahrgenommen, was für eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) spreche. Ein späterer Beginn der Versicherungspflicht komme nicht in Betracht. Der Antrag auf Statusfeststellung sei nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden. Die Klägerin zu 1) sei bereits seit dem 24.5.2007 bei der Klägerin zu 2) tätig. Der Antrag auf Statusfeststellung sei erst am 29.4.2008 bei der Beklagten gestellt worden.
103Die Beigeladenen zu 1) bis 3) sind durch Beschluss des SG vom 20.4.2010 am Verfahren beteiligt worden. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
104Die Klägerin zu 1) hat ihre Tätigkeit zum 30.9.2009 bei der Klägerin zu 2) eingestellt.
105Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das SG die Klägerin zu 1) und die Gesellschafterinnen der Klägerin 2) angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
106Das SG hat mit Urteil vom 15.10.2010 die Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin zu 1) als Betreuerin für die Klägerin zu 2) ab dem 24.5.2007 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
107Gegen das der Beklagten am 22.11.2010 zugestellte Urteil hat diese am 21.12.2010 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend trägt sie vor, dass sich der LVR zur Erfüllung seiner Aufgaben der Klägerin zu 2) bediene. Entgegen dem SG erstelle die Klägerin zu 1) den Hilfeplan nicht eigenverantwortlich. Eine rechtsgestaltende Vereinbarung eines Hilfeplans existiere allein zwischen dem LVR und der Klägerin zu 2). Bereits insoweit ergebe sich bei Übernahme eines Betreuungsauftrages eine Weisungsgebundenheit der Klägerin zu 1) an den im Hilfeplan festgelegten Umfang der Betreuung. Die durch den Träger der Sozialhilfe geforderten Qualitätsmerkmale könne die Klägerin zu 2) nur dann gewährleisten, wenn sie gegenüber ihren Mitarbeitern weisungsbefugt sei und diese in ihre Arbeitsorganisation eingliedere. Es müsse die Kontinuität im Betreuungssystem sichergestellt werden. Im Verhinderungsfall sei eine Vertretung durch den Dienst sicherzustellen. Der zwischen den beteiligten Vertragsparteien geschlossene Honorarvertrag stehe dem nicht entgegen.
108Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die streitigen Bescheide nochmals dahingehend geändert, dass hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin zu 1) für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 24.5.2007 bis zum 28.2.2008 zudem Versicherungsfreiheit in der sozialen Pflegeversicherung bestand und die darüber hinaus gehend festgestellte Versicherungspflicht mit dem 30.9.2009 endete. Sie beantragt nunmehr,
109das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.10.2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.
110Die Klägerinnen beantragen,
111die Berufung zurückzuweisen.
112Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin zu 2) trägt vertiefend vor, dass der LVR als Leistungsträger keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nehmen könne. Genehmige der LVR einen Hilfeplan, erfolge dies gegenüber der Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 1) sei nicht verpflichtet, an Maßnahmen wie Teamsitzungen, Supervisionen und Fortbildungen etc. teilzunehmen. Dies sei ihr freigestellt. Die Klägerin zu 2) informiere über solche Fortbildungsveranstaltungen. Während der Studienzeit der Klägerin zu 1) habe die Fallverantwortung bei den Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) gelegen.
113Die Beigeladenen zu 1) bis 4), letztere durch Beschluss des Senats vom 14.8.2015 am Verfahren beteiligt, haben keine Anträge gestellt.
114Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin zu 2) exemplarisch folgende Unterlagen vorgelegt, auf die Bezug genommen wird: Betreuungsvertrag, Hilfepläne, Bewilligungsbescheid des LVR, Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen mit dem LVR, Konzeption des Leistungserbringers, Muster eines Betreuungsvertrags, Muster eines "Nachweis Kontakte", eine durch die Klägerin zu 1) erstellte Dokumentation, weitere Einzelaufträge mit der Klägerin zu 1) sowie einen durch die Klägerin zu 1) erstellten Hilfeplan.
115Der Senat hat am 30.7.2014 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes und der Beweisaufnahme durchgeführt und in diesem sowohl die Klägerin zu 1) als auch die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) angehört sowie die Zeuginnen A, K und P uneidlich vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
116Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
117Entscheidungsgründe:
118Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 1) bis 4) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit den ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
119Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs. 1, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht. Die vollständig abgefasste Entscheidung ist der Beklagten am 22.11.2010 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen am 21.12.2010 eingegangen.
120Die Berufung ist zudem nach Abänderung der streitigen Bescheide im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch die Beklagte vollumfänglich begründet.
121Das SG hat dabei zunächst die kammerübergreifend verbundenen Klagen (zur Zulässigkeit vgl. BSG, Urteil v. 30.11.1965, 12/4 RJ 106, 107/61, SozR Nr. 8 zu § 1299 RVO) zu Recht als zulässig erachtet. Statthafte Klageart ist jeweils die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 1. Alt., 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG). Die Anfechtungsklagen sind fristgerecht unter Wahrung der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 SGG erhoben. Das gilt auch für die Klage der Klägerin zu 2). Ihr ist der Widerspruchsbescheid erst am 5.5.2009 zugegangen. Die Klage ist am 5.6.2009 eingelegt worden. Die Klägerin zu 2) ist ferner auch als GbR nach § 70 Nr. 1 Alt. 2 SGG beteiligtenfähig (BSG, Urteil v. 4.3.2004, B 3 KR 12/03 R; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 70 Rdnr. 2a; Senat, Beschluss v. 30.3.2011, L 8 R 149/11 B, juris).
122Die Klagen sind indes unbegründet, denn die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 24.10.2008 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 30.4.2009 und der Bescheide vom 12.2.2010 und 19.8.2015 sind formell und materiell rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Beklagte hat vielmehr zu Recht in diesen Bescheiden festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) in der Zeit vom 24.5.2007 bis zum 28.2.2008 ausschließlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Zeit vom 1.3.2008 bis zum 30.9.2009 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
123Ermächtigungsgrundlage für diese Feststellungen ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine "Beschäftigung" vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Beklagte, § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
124Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
125Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Maßgebend im vorliegenden Fall ist die Fassung, die die Vorschrift im Streitzeitraum gehabt hat. Soweit die zwischen den Klägerinnen geschlossenen Vereinbarungen auf den in § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. geregelten Katalog von im Sinne einer Vermutung für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechenden Kriterien abstellen, ist dies nicht maßgebend, weil diese Regelung durch die Neufassung des § 7 Abs. 4 SGB IV durch Art. 2 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 30.12.2002 (BGBl. I, S. 4621) mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft getreten ist.
126Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.12.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
127Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, juris).
128Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, jeweils juris).
129Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Klägerin zu 1) im streitigen Zeitraum bei der Klägerin zu 2) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist.
130Dabei ist in die Bewertung miteingeflossen, dass Dienstleistungen, insbesondere solche, deren - wie hier - Gegenstand die persönlich geprägte Betreuung ist, sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden können (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., Rdnr. 17, m.w.N.). Entscheidend ist deswegen, wie die Tätigkeit von der Klägerin zu 1) organisiert und ausgestaltet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., Rdnr. 22 ff. m.w.N.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, juris).
1311. Vertragliche Grundlage der Rechtsbeziehungen der Klägerinnen war zunächst der Honorarvertrag vom 23.5.2007 und sodann der Rahmenvertrag vom 1.4.2008 einschließlich der auf seiner Basis abgeschlossenen Einzelverträge.
132a) Zwar haben die Klägerinnen am 1.4.2008 auch noch einen Honorarvertrag für freiberufliche Mitarbeit geschlossen. Dieser ist indessen für die Beurteilung der Vertragsbeziehungen der Klägerinnen nicht maßgeblich. Wie die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nämlich glaubhaft bekundet haben, hat die Klägerin zu 2) seinerzeit die mit den Betreuern bestehenden Vertragsverhältnisse auf Rahmenverträge mit darauf basierenden Einzelaufträgen umstrukturiert. Der Honorarvertrag ist auf dieser Grundlage daher nur "irrtümlich" abgeschlossen worden, während maßgebend der Rahmenvertrag vom selben Datum nebst den sodann vereinbarten Einzelaufträgen sein sollte.
133b) Dabei bleiben allerdings Ziff. V Abs. 2 bis 4 und Ziff. VI. Abs. 2 und 3 des Honorarvertrages vom 23.5.2007 sowie die entsprechenden Regelungen des Rahmenvertrages vom 1.4.2008 außer Betracht. Denn insoweit sind die vertraglichen Vereinbarungen unwirksam nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 28g Satz 2 bis 4 SGB IV. Danach darf der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn er ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zu 2) erkennbar versucht, die sich aus einer Fehlbeurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1) durch sie ergebenden wirtschaftlichen Risiken auf die Klägerin zu 1) abzuwälzen. Dies wird von § 28g Satz 2 bis 4 SGB IV jedoch ausdrücklich untersagt (zur Verbotsgesetzqualität von § 28g SGB IV insoweit auch Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 28g Rdnr. 9 m.w.N.).
134c) Die Nichtigkeit der genannten Bestimmungen berührt allerdings die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Regelungen nicht. Zum einen haben die Vertragsparteien in Ziff. IX. jeweils geregelt, dass die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren soll (Teilnichtigkeit gemäß § 139 BGB bzw. - soweit es sich bei den von der Klägerin verwendeten Regelungen um allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte - gemäß § 306 Abs. 1 BGB). Es gilt dann die gesetzliche Vorschrift des § 28g SGB IV (vgl. auch § 306 Abs. 2 BGB).
1352. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Rechtsbeziehung der Klägerinnen ist ein Dauerschuldverhältnis, das im gesamten Streitzeitraum bestanden hat.
136a) Für die Zeit vom 24.5.2007 bis zum 31.3.2008 ist dies offensichtlich, weil der Honorarvertrag vom 23.5.2007 "bis auf weiteres" geschlossen worden ist.
137b) Für die Zeit ab dem 1.4.2008 ist ein Dauerschuldverhältnis zwar nicht bereits durch den Rahmenvertrag vom 1.4.2008 begründet worden. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich entsprechend seiner Bezeichnung auch im rechtlichen Sinn um einen Rahmenvertrag. Ein solcher eröffnet eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung, legt jedoch (im Voraus) nur bestimmte Einzelheiten künftig noch abzuschließender Verträge fest (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, Die Beiträge, Beilage 2014, 387; BGH, Urteil v. 30.4.1992, VII ZR 159/91, NJW-RR 1992, 977, 978). So verhält es sich hier. Die Vertragsparteien haben sich in dem Rahmenvertrag noch nicht auf eine Leistungspflicht der Klägerin zu 1) und damit korrespondierend auf ein allgemeines Heranziehungsrecht der Klägerin zu 2) geeinigt. Dafür spricht zunächst, dass die essentialia negotii des Betreuungsvertrags sich nicht aus diesem Vertrag ergaben, sondern erst noch konkretisiert werden mussten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.2.2012, L 11 KR 3007/11, juris; Senat, Urteil v. 30.4.2014, a.a.O.). Während die Vertragsparteien noch in Ziff. I. des Honorarvertrags vom 23.5.2007 die Höhe der Vergütung einer Fachleistungsstunde und die Anzahl der wöchentlichen Fachleistungsstunden [erfolgt nach Absprache mit der Klägerin zu 2)] vereinbart hatten, sodass nur noch die zu betreuende Person zu bestimmen war, waren die Person, die Vergütung sowie Umfang und Lage der Betreuung (Orientierung an dem Hilfeplan und Bescheiden des LVR) in der Rahmenvereinbarung noch im Wesentlichen offen. Hinzu kommt, dass nach der Präambel zum Rahmenvertrag vom 1.4.2008 sich die Klägerin zu 1) zwar zur Übernahme konkreter Betreuungen bereit erklärte. Es bestand allerdings gleichzeitig Einigkeit darüber, dass sie diese auch ablehnen konnte.
138Gleichwohl ist im vorliegenden Fall von einem Dauerschuldverhältnis auszugehen. Denn die Einzelbeauftragungen der Klägerin zu 1) erfolgten stets sich zeitlich überschneidend. Sie betreute zudem insbesondere - aber unter Berücksichtigung der Betreuungsaufträge vom 24.5.2007 und 10.7.2007 nicht nur - ab April 2008 durchgehend mehrere Personen im Auftrag der Klägerin zu 2) parallel.
1393. Die vor diesem Hintergrund für die Beurteilung heranzuziehenden Verträge, der Vertrag v. 23.5.2007 und der Rahmenvertrag v. 1.4.2008, sprechen - jenseits des erkennbar von der Klägerin zu 2) mit ihnen primär verfolgten Zwecks, die wirtschaftlichen Risiken einer fehlerhaften Statusbeurteilung so weit wie möglich auf die Klägerin zu 1) abzuwälzen, und trotz des erkennbaren Willens, ein freies Mitarbeiterverhältnis zu begründen (jeweils Ziff. V.) - in der Gesamtschau eher für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbständige Tätigkeit.
140a) Zwar bestimmt die Rahmenvereinbarung v. 1.4.2008 in Ziff. I Abs. 7, dass die Klägerin zu 1) die zu leistende Tätigkeit nach ihren eigenen Planungen organisiert und keinen Weisungen der Klägerin zu 2) unterliegt. Die Klägerin zu 1) ist jedoch nach Ziff. 1 Abs. 3 verpflichtet, Art und Umfang ihrer Leistung "ausschließlich an den jeweils einschlägigen Bescheiden des Landschaftsverbands Rheinland mit den konkreten individuellen Hilfeplänen für die zu betreuenden Personen" zu orientieren. Die Bindung an den Hilfeplan und die Einwirkungsmöglichkeiten der Klägerin zu 2) auf die Arbeit der Klägerin zu 1) werden sodann mit der Formulierung des gemeinsamen Ziels, die Klienten der Klägerin zu 2) auf der Grundlage des für diese erstellten individuellen Hilfeplans und in Abstimmung mit der Klägerin zu 2) zu betreuen, unterstrichen. Schließlich ist die Klägerin zu 1) verpflichtet, "stets die Interessen" der Klägerin zu 2) "im Außenverhältnis" sowohl "gegenüber den zu betreuenden Personen" als auch gegenüber "Dritten wahrzunehmen" (Ziff. I Abs. 7). Der Senat verkennt dabei nicht, dass eine solche Pflicht zur Interessenwahrnehmung auch in selbständigen Vertragsverhältnissen vorkommt (z.B. in § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 Handelsgesetzbuch [HGB] für den selbständigen Handelsvertreter). Sie trifft über § 241 Abs. 2 BGB indessen auch den Arbeitnehmer, ist also nicht in dem einen oder anderen Sinn als statustypisch anzusehen, sondern in ihrer Relevanz für das jeweilige Vertragsverhältnis zu bewerten.
141aa) Der vorliegende Fall ist dabei dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin zu 2) einer Vielzahl an vertraglichen Verpflichtungen unterliegt, zu deren Erfüllung sie die Klägerin zu 1) einsetzt. Die Klägerin zu 2) ist verpflichtet, Hilfebedürftige zu betreuen (§ 2 Abs. 4 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Der hierfür erstellte Hilfeplan ist für sie verbindlich (§ 3 Abs. 2 und 3 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Das Betreuungsverhältnis ist in einem rechtsverbindlichen Betreuungsvertrag zu regeln, wobei die Betreuung im Bezugspersonensystem zu erfolgen hat - ein Wechsel der Betreuungsperson also möglichst ausgeschlossen werden soll - und im Verhinderungsfall eine Vertretung durch die Klägerin zu 2) sicherzustellen ist (§ 4 Abs. 1 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Besprechungen und Zusammenarbeit haben regelmäßig verbindlich in Teams stattzufinden (a.a.O.). Die Klägerin zu 2) soll, d.h. muss regelmäßig Supervision und Fortbildung zur Qualifizierung der Mitarbeiter/innen anbieten (a.a.O.). Es bestehen regelmäßige Dokumentationspflichten; überdies hat die Klägerin zu 2) Beschwerden der betreuten Personen unverzüglich - mit dem Ziel der Herstellung eines Einvernehmens - nachzugehen (§ 4 Abs. 2 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Sie muss die erbrachten Betreuungsleistungen in jedem Einzelfall überprüfen (§ 4 Abs. 3 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Die Fallverantwortung lag bei einer Fachkraft (§ 5 Abs. 3 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung), die die in § 5 Abs. 1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung genannten Voraussetzungen, darunter eine mindestens einjährige Berufserfahrung, erfüllen musste (vgl. dazu schon Senat, Urteil v. 18.6.2014, a.a.O.). Diese Verpflichtungen bestehen dabei nicht nur im Verhältnis zum Kostenträger, sondern auch gegenüber den betreuten Personen selbst, mit denen insbesondere der Hilfeplan als Grundlage für die Betreuungsleistung in § 2 des Betreuungsvertrages vereinbart wurde.
142bb) Kraft dieser Vereinbarungen war die Klägerin zu 2) "im Ernstfall" verpflichtet, auf die von ihr eingesetzten Betreuungspersonen im Einzelfall einzuwirken. Das gilt hinsichtlich der Kontinuität der Betreuung ebenso wie hinsichtlich der Überprüfung der erbrachten Betreuungsleistungen im Einzelfall, der Befolgung der Dokumentationspflichten und der Durchführung von Supervision und Fortbildung. Die erwähnten Regelungen aus der Rahmenvereinbarung ("Abstimmung" mit der Klägerin zu 2), Verpflichtung zur jederzeitigen Wahrung deren Interessen) gaben der Klägerin zu 2) auch die Rechtsmacht, diese Verpflichtungen gegenüber der Klägerin zu 1) durchzusetzen. Insbesondere bestehen keine Zweifel, dass es zu den seitens der Klägerin zu 1) stets wahrzunehmenden Interessen der Klägerin zu 2) gehörte, dass diese nicht gegenüber ihren jeweiligen Vertragspartnern vertragsbrüchig wurde. Dabei verpflichtete insbesondere die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung die Klägerin zu 2), auf der Einhaltung der dort geregelten Verpflichtungen notfalls einseitig gegenüber der Klägerin zu 1) zu bestehen (im Einzelfall überprüfen, Beschwerden nachgehen etc.). Der Klägerin zu 2) war im Verhältnis der Klägerin zu 1) daher eine Rechtsmacht eingeräumt, die wertungsmäßig einem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht (§ 315 BGB) im Wesentlichen entspricht. Dass die zugrunde liegenden Regelungen - dem beschriebenen primären Vertragszweck geschuldet - eher "diskret" formuliert sind, ändert hieran nichts.
143cc) Dieser Beurteilung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der objektive Geschäftsinhalt eines Vertrages nicht auf ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis hinweist, wenn das tatsächliche Geschehen (gesetzlichen) Vorgaben des öffentlichen Rechts folgt und es keiner vertraglichen Vereinbarungen bedarf (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 9.4.2014, 10 AZR 590/13, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 26) bzw. lediglich öffentlich-rechtliche Anordnungen zu befolgen sind (vgl. BAG, Urteil v. 25.5.2005, 5 AZR 347/04, AP Nr. 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Denn für die Klägerin zu 1) bestand im vorliegenden Fall unmittelbar weder eine Bindung an die vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin zu 2) mit dem Kostenträger bzw. mit ihren Klienten noch an den auf dieser Grundlage vereinbarten Hilfeplan. Insbesondere ordnet § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XII eine Verbindlichkeit der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung als Normenvertrag "nur" gegenüber den übrigen Trägern der Sozialhilfe an, nicht jedoch gegenüber Dritten wie der Klägerin zu 1). Dieser gegenüber konnte die unmittelbare Verbindlichkeit der seitens der Klägerin zu 1) getroffenen Vereinbarungen nur - wie hier geschehen - auf einzelvertraglicher Grundlage hergestellt werden.
144dd) Der Umstand, dass der individuelle Hilfebedarf durch die Klägerin zu 1) gemeinsam mit den Klienten der Klägerin zu 2) ermittelt wurde, führt gleichfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn dies ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin zu 2) sowohl gegenüber dem Klienten als auch gegenüber dem LVR als Kostenträger. Zudem reichte die Klägerin zu 1) den ihrerseits erstellten Entwurf des Hilfeplans stets bei der Klägerin zu 2) ein. Diese übernahm dafür letztlich die Verantwortung, wenn sie ihn - wie sie im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat - nach entsprechender Überprüfung an den LVR weiterleitete.
145ee) Im Ergebnis gilt nichts Anderes für den im Wesentlichen mit der Rahmenvereinbarung v. 1.4.2008 übereinstimmenden Honorarvertrag v. 23.5.2007. Zwar ist dort der (formularmäßig vorgesehene und) in der Rahmenvereinbarung enthaltene Passus, wonach Art und Umfang der von der Honorarkraft zu erbringenden Leistung sich ausschließlich an den jeweils einschlägigen Bescheiden des LVR mit den konkret individuellen Hilfeplänen für die zu betreuenden Personen orientiert, von den Vertragsparteien gestrichen worden. An den Grund für diese Streichung konnten sich die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnern. Sie habe eventuell damit zusammengehangen, dass die Klägerin zu 1) damals noch keine Fallverantwortung gehabt und nur in Teilbereichen des betreuten Wohnens, z.B. beim Einkaufen eingesetzt gewesen sei. Aufgrund dessen ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Klägerin zu 1) mit der Streichung der betreffenden Regelung ein gegenüber Kräften mit Fallverantwortung höheres Maß an Autonomie im Sinne einer noch weitergehenden Weisungsfreiheit eingeräumt werden sollte. Vielmehr liegt es nahe anzunehmen, dass die Regelung für entbehrlich gehalten wurde, weil die Klägerin zu 1) ohnehin in das Leistungsgeschehen - und zwar im Sinne einer Eingliederung [dazu unter 6.a)] - eingebunden war.
146b) Angesichts dessen kommt den vertraglich vereinbarten Entscheidungsspielräumen der Klägerin zu 1) (keine Vorgaben bezüglich Ort, Zeit und konkreter Gestaltung der zu erbringenden Tätigkeit) kein entscheidend für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Gewicht zu.
147aa) Wie zunächst das BSG bereits entschieden hat, können aus der Natur einer Tätigkeit, namentlich im Bereich der sozialen Arbeit, folgende größere Spielräume kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung sein (BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.). Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich insbesondere Ort und Zeit der Tätigkeit maßgeblich aus der Umsetzung des Hilfeplans und den Wünschen und Bedürfnissen der Betreuten ergeben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin zu 2) kraft der mit der Klägerin zu 1) getroffenen Vereinbarungen ebenso wie gegenüber abhängig beschäftigten Kräften in der Lage war, ihre Verpflichtungen gegenüber den Betreuten wie gegenüber dem LVR durchzusetzen.
148bb) Im Übrigen ist gerade auch die Freiheit der örtlichen Gestaltung der Tätigkeit in beiden Vereinbarungen ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt worden, stets die Interessen des Auftraggebers im Außenverhältnis gegenüber den zu betreuenden Personen bzw. Dritten wahrzunehmen.
149cc) Die Freiheit der Arbeitszeitgestaltung war dadurch begrenzt, dass die Anzahl der wöchentlich zu erbringenden Fachleistungsstunden mit der Klägerin zu 2) abzusprechen war.
150c) Die weiteren vertraglichen Regelungen erlauben ebenfalls nicht mit hinreichender Eindeutigkeit die Zuordnung zum Typus der selbständigen Tätigkeit.
151aa) Zwar erhielt die Klägerin zu 1) weder Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit noch ein monatliches Festgehalt. Vereinbart war indessen eine erfolgsunabhängige stundenweise Vergütung, was nicht gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spricht.
152bb) Erst in der Rahmenvereinbarung v. 1.4.2008 bestand ein Recht, einzelne Aufträge abzulehnen. Dessen Bedeutung für die Abwägung wird jedoch dadurch relativiert, dass nach Übernahme eines Auftrags das Prinzip der Betreuungskontinuität im Bezugspersonensystem auch für die Klägerin zu 1) verpflichtend galt (s.o.). Überdies wird - jedenfalls im Regelfall - ein Leistungserbringer im Bereich der sozialen Arbeit auch bei abhängig Beschäftigten bemüht sein, keine Betreuungsverhältnisse gegen den Willen der Beteiligten zu schaffen oder aufrechtzuerhalten.
153cc) Weiter unterlag die Klägerin zu 2) zahlreichen Mitteilungspflichten gegenüber der Klägerin zu 1) (Unfall, Straftat, Ortswechsel). Speziell die Verpflichtung, "dem Auftraggeber auf Verlangen laufend Nachricht zu geben über alle den Auftrag berührenden Umstände, insbesondere über relevante Beobachtungen betreffend die zu betreuende Person und eventuelle Veränderungen, die für die Tätigkeit des Auftraggebers relevant sein können", spricht für eine abhängige Beschäftigung. Zwar ist auch der selbständig handelnde Auftragnehmer gegenüber seinem Auftraggeber zur Auskunft verpflichtet (§ 666 BGB). Der Umfang der Auskunftspflicht ist jedoch abhängig von der Intensität des Weisungsrechts des Auftraggebers (vgl. nur Hönn in jurisPK-BGB, 2. Aufl. 2014, § 666 Rdnr. 11 m.w.N.). Je selbständiger der Auftragnehmer handeln darf, desto geringer sind seine Benachrichtigungspflichten. Umgekehrt spricht eine geradezu nach Art einer Generalklausel formulierte umfassende Berichtspflicht jedenfalls indiziell für ein vertraglich vorausgesetztes weitgehendes Weisungsrecht.
154dd) Soweit die Klägerin zu 1) konkurrierend tätig werden durfte, stellt dies gleichfalls kein maßgeblich für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Kriterium dar. Zunächst darf auch der Arbeitnehmer im Handelszweig des Arbeitgebers anderweitig arbeiten, wenn der Arbeitgeber seine Einwilligung erteilt (§ 60 Abs. 1 HGB). Die Notwendigkeit einer Zustimmung war vorliegend für den Fall einer Interessenkollision mit der Betreuungstätigkeit der Klägerin zu 1) für die Klägerin zu 2) vertraglich vereinbart (Umkehrschluss aus Ziff. IV. Abs. 1 der Vereinbarungen). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das in § 60 Abs. 1 HGB geregelte kompensationslose Verbot jeglicher anderweitiger abhängiger Beschäftigung bei Wettbewerbern während des Arbeitsvertrages auf Vollzeitarbeitsverhältnisse zugeschnitten ist und bei Teilzeitbeschäftigungen einer restriktiven Handhabung bedarf (vgl. Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36 Aufl. 2014, § 60 Rdnr. 4 m.w.N.). Von einer derartigen Teilzeitbeschäftigung gingen die vertraglichen Vereinbarungen im vorliegenden Fall jedoch aus, da sie eine anderweitige Tätigkeit der Klägerin zu 1) sogar voraussetzten (auch wenn diese tatsächlich offenbar nicht umgesetzt worden ist).
155ee) Die Vereinbarung von Schadenersatzpflichten (Ziff. VII) schließlich ist kein zwingendes Indiz für Selbständigkeit, weil auch Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern - in den Grenzen der hierzu entwickelten Rechtsprechung (vgl. (BAG GS, Beschluss v. 27.9.1994, GS 1/89 (A), AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, BAG, Urteil v. 25.9.1997, 8 AZR 288/96, AP N r. 111 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) - grundsätzlich den aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstandenen Schaden ersetzen müssen (vgl. hierzu nur die Regelung des § 619a BGB).
1564. Soweit die zwischen den Klägerinnen getroffenen Vereinbarungen bei zutreffender Auslegung eine Weisungsgebundenheit der Klägerin zu 1) gegenüber der Klägerin zu 1) begründen, sind sie nicht durch die tatsächliche Vertragsumsetzung konkludent abbedungen worden. Denn sowohl der Honorarvertrag als auch die Rahmenvereinbarung enthielten in Ziff. IX qualifizierte Schriftformklauseln. Abweichende schriftliche Vereinbarungen sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.
1575. Die tatsächliche Vertragspraxis zeigt im Übrigen, dass die geschlossenen Verträge vereinbarungsgemäß umgesetzt worden sind.
158a) So haben die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass sie Supervision und Fortbildung der Betreuer überwacht haben. Zwar war die Teilnahme an den von der Klägerin zu 2) insoweit angebotenen Veranstaltungen nicht verpflichtend. Dies beruhte jedoch auf dem Umstand, dass die Betreuer sich anderweitig supervidieren bzw. fortbilden ließen. Wäre dem nicht so gewesen, hätte die Klägerin zu 2) nicht mehr mit dem entsprechenden Mitarbeiter zusammengearbeitet. Gleiches gilt etwa für die Umsetzung des Beschwerdemanagements. Auch hier haben die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) bekundet, dass man in diesem Fall zunächst das Gespräch mit der Klägerin zu 1) gesucht und äußerstenfalls sogar von der Erteilung weiterer Aufträge abgesehen hätte. Ebenso ist die Umsetzung der Betreuungskontinuität und der Vertretungsregelungen seitens der Klägerin zu 2) überwacht worden. Der Umstand, dass die Mitarbeiter dies im Normalfall im Wege von eigenständig gebildeten Mitarbeiterpools selbst organisiert haben, steht dem nicht entgegen. Hierfür - wie auch im Übrigen - gilt, dass die Vereinbarung vertraglicher Einwirkungsmöglichkeiten des Auftrag- bzw. Arbeitgebers nicht dadurch obsolet wird, dass aufgrund einer guten Entwicklung der Zusammenarbeit von ihnen kein Gebrauch gemacht zu werden braucht (keine sog. "Schönwetterselbständigkeit"; vgl. BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, juris; Urteil v. 29.8.2012, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17).
159b) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) zur Ablehnung von Aufträgen gegenüber der Klägerin zu 2) berechtigt gewesen ist und entsprechendes auch mehrfach getan hat. Die Ablehnung der angebotenen Betreuungen erfolgte nach Angaben der Klägerin zu 1) sachlich begründet und wurde ihrerseits maßgeblich von zwei Kriterien abhängig gemacht (Krankheitsbild, Stundenumfang/Arbeitszeit). Ihre Ablehnung beruhte damit nicht auf ihrem Status, sondern auf Sachgründen. So steht auch einem abhängig Beschäftigten ein Ablehnungsrecht aus Überlastungsgründen zu [vgl. Arbeitsgericht (ArbG) Köln, Urteil v. 17.2.2009, 14 Ca 5366/08, juris]. Zudem verfügte die Klägerin zu 1) trotz der übertragenden Fallverantwortung noch nicht über die eigentlich dafür notwendige einjährige Berufserfahrung. Auch darauf musste die Klägerin zu 2) Rücksicht nehmen.
160c) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die tägliche Ausgestaltung der konkret vorzunehmenden Tätigkeiten im Verhältnis zu den Betreuten durch eine gewisse Eigenverantwortlichkeit und Eigenständigkeit der Klägerin zu 1) geprägt war. Denn auch eine eigenständige Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnis bei der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit führt regelmäßig nicht zur Selbständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Vielmehr ist es gerade auch für eine abhängige Beschäftigung typisch, dass der Grad der Eigenständigkeit der Ausführung mit dem Grad der Qualifikation des Mitarbeiters und seiner Verantwortung für den Erfolg des Gesamtunternehmens wächst. Dabei wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht dadurch beseitigt, dass es nicht in jedem Detail ausgeübt wird. Dies ist bei Diensten höherer Art sogar regelmäßig der Fall, so dass sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert, wenn der Betreffende in den Betrieb eingegliedert ist (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 47/87, SozR 3-2940 § 3 Nr. 1; Senat, Urteil v. 18.6.2014, a.a.O.).
1616. Die Klägerin zu 1) war dabei im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingegliedert. Denn ihre Dienste gingen in einer von der Klägerin zu 2) vorgegebenen Ordnung auf. Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen vom Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden. Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten (z.B. einem Geschäftsführer, leitenden Angestellten) überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt (vgl. Segebrecht a.a.O. Rdnr. 108 ff. m.w.N.).
162a) Eine in diesem Sinne bestehende Eingliederung der Klägerin zu 1) in die von der Klägerin zu 2) vorgegebene Organisation ihres Unternehmens ist hier gegeben gewesen. Zunächst traf die Klägerin zu 2) im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit gegenüber dem LVR die Entscheidung über die Auswahl der der Klägerin zu 1) anzudienenden Klienten. Dies galt notwendig in der Zeit vor dem Studienabschluss der Klägerin zu 1). In dieser Zeit sind ihr von dem eigentlich verantwortlichen Betreuer nur Teilaufgaben im Rahmen einer bestehenden Betreuung und damit letztlich im Wege eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens übertragen worden. Aber auch in der Zeit danach hat die Klägerin zu 2) erheblichen Einfluss auf die Zuordnung der jeweiligen Betreuer genommen, auch wenn dies im Regelfall im Einverständnis mit den Betreuern geschah. Denn die Klägerin zu 2) konnte die Aufträge, die sie zuvor angenommen hat, selektiv an die Klägerin zu 1) herantragen. Das hat sie auch im Hinblick darauf getan, dass sie der Klägerin zu 1) direkt nach ihrem Studienabschluss ohne die grundsätzlich dafür notwendige einjährige Berufserfahrung als ausgelernte Kraft Fallverantwortung im Rahmen der Betreuungen auferlegte. Deshalb übertrug ihr die Klägerin zu 2) nur Fälle, die nach dem Persönlichkeits- und Krankheitsbild der zu betreuenden Person auch verantwortbar von ihr zu betreuen waren.
163b) Die die Klägerin zu 1) treffenden Dokumentationspflichten unterstreichen die Integration in den Betrieb der Klägerin zu 2). Diesbezüglich stellte die Klägerin zu 2) einen Vordruck in Printfassung zur Verfügung, in welchen der Betreuer und somit auch die Klägerin zu 1) eintrug, welche Aktivitäten wann mit welcher zu betreuenden Person durchgeführt worden sind. Zudem wurde eine durch die Klägerin zu 2) entworfene Kontaktliste mit Namen des Betreuten, Zeiten und dessen Unterschrift geführt. Auf dieser Basis pflegte die Klägerin zu 2) EDV-Listen, in denen sie die Klienten sowie die Stunden der Mitarbeiter erfasste und diese so auch kontrollieren konnten. Auf diese Listen hatten nur die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) und eine Bürokraft Zugriff.
164c) Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) zeigt sich des Weiteren anhand der Vertretungsregelungen und der zeitweiligen Zusammenarbeit mit einer anderen Betreuerin. Im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und der Beweisaufnahme vom 30.7.2014 hat die Klägerin zu 1) mitgeteilt, dass es Vertretungsfälle gab und sie selbst auch Vertretungen wahrgenommen hat. Diesbezüglich gab es sog. Ersatzbetreuer, welche sich im Rahmen des Mitarbeiterpools der Klägerin zu 2) organisierten, so dass ein Vertreter im Falle einer längeren Erkrankung benachrichtigt werden konnte. Im Fall der Klägerin zu 1) war dies die Zeugin P. Auch wenn die Auswahl der Vertretungspersonen bis zu einem gewissen Grad freigestellt gewesen ist, überwachte die Klägerin zu 2) diese dennoch. Bei kurzfristigen Vertretungsfällen erfuhr sie spätestens durch die dokumentierten Nachweiskontakte, wer die Betreuung wahrgenommen hatte. Bei längerfristigen Erkrankungen, z.B. mit stationären Aufenthalten, wurde sie zusätzlich benachrichtigt. Das galt auch für die Betreuung, welche von der Klägerin zu 1) mit der Zeugin P arbeitsteilig wahrgenommen wurden.
165d) Die Klägerin zu 1) nutzte schließlich auch nicht lediglich eine von der Klägerin zu 2) gestellte Infrastruktur (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O). Denn sie war zur Durchführung ihrer Betreuungsleistung auf die durch die Klägerin zu 2) geschaffenen Vertragslagen angewiesen. Der Klägerin zu 1) war es gerade mangels Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem LVR nicht möglich, wenn sie ihre Betreuungsleistungen für den jeweils Betreuten über die Leistungen nach dem SGB XII gedeckt und gegenüber dem Leistungsträger abgerechnet wissen wollte, ggf. unter bloßer Vermittlung der Klägerin zu 2) eigenständige Betreuungsverträge mit den zu betreuenden Personen abzuschließen.
1667. Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen und letztlich im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind demgegenüber nicht festzustellen.
167Weder verfügte die Klägerin zu 1) im Streitzeitraum über eine eigene Betriebsstätte, noch ist ein eigenes maßgebliches Unternehmerrisiko bei ihr zu erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht a.a.O. Rdnr. 117).
168a) Die Klägerin zu 1) hat zunächst keine wesentlichen sächlichen Mittel mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Sie verfügte nicht über eigene - für die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) angemietete - Betriebsräume, sondern lediglich über ein häusliches Arbeitszimmer. Die für ihre Arbeit erforderlichen Dokumentationsvordrucke wurden ihr von der Klägerin zu 2) zur Verfügung gestellt. Ein nennenswerter Einsatz von Material für die Aktenführung, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ist nicht erkennbar. Über eigene Mitarbeiter verfügte sie ebenfalls nicht. Soweit die Klägerin zu 1) Wegekosten zu tragen hatte, liegt darin kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Denn auch der typische Arbeitnehmer muss dafür Sorge tragen, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Dass die Klägerin zu 1) darüber hinaus nennenswerte Fahrtkosten gehabt hätte, weil sie pro Tag mehrere betreute Personen angefahren hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
169b) Ein Verlustrisiko hinsichtlich des Einsatzes ihrer Arbeitskraft hat die Klägerin zu 1) nicht getragen, da sie nicht nach Erfolg sondern nach Zeitaufwand entlohnt wurde. Über den praktizierten Abrechnungsmodus wurde ein regelmäßiger Zahlungsfluss sichergestellt. Aufgrund der stetigen Auftragslage setzte die Klägerin zu 1) ihre Arbeitskraft damit nicht mit der Gefahr des Verlustes ein. Das Risiko, dass die Klägerin zu 2) nicht oder verspätet die Rechnungen beglich, entspricht dem Risiko eines abhängigen Beschäftigten, dessen Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug gerät.
170c) Das Risiko der Ablehnung eines Hilfeplanantrages trug entgegen der klägerischen Ansicht die Klägerin zu 2). Es war lediglich bis zur Entscheidung über den Hilfeplan ein niedrigerer Stundensatz und eine Beschränkung der Stundenanzahl vereinbart. Tatsächlich ist auch zu keiner Zeit ein für eine von der Klägerin zu 1) zu betreuende Person erstellter Hilfeplan abgelehnt worden. Die angeführte Freiwilligkeit der Betreuungsmaßnahmen und das damit einhergehende Abbruchrisiko der Klienten wurden bereits durch die Klägerin zu 2) mittels der abgeschlossenen Betreuungsverträge minimiert. Nach § 3 Abs. 2 und 3 des Betreuungsvertrags war der Betreute verpflichtet, das Leistungsangebot der Klägerin zu 2) in Anspruch zu nehmen und die Termine einzuhalten. Nach § 7 Abs. 3a des Betreuungsvertrags wurde eine Frist zur ordentlichen Kündigung von sechs Wochen zum Quartalsende vereinbart.
171d) Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Ausschluss des § 616 BGB) rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteile v. 28.5.2008, 11.3.2009, 28.9.2011, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014; Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, juris).
1728. Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insgesamt zeigt die Bewertung und Gewichtung der relevanten Abgrenzungsmerkmale unter Berücksichtigung der durch den Senat festgestellten tatsächlich praktizierten Rechtsbeziehung, dass diese im gesamten Streitzeitraum im Wesentlichen der eines abhängig Beschäftigten entsprach, wogegen Aspekte, die für eine selbständige Tätigkeit stehen, nicht in einem im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegenden Umfang vorhanden waren.
1739. Versicherungsfreiheit der Klägerin zu 1) in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bestand nicht.
174a) Es liegen zunächst keine Anhaltspunkte für eine geringfügige Beschäftigung (vgl. §§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, 7 Abs. 1 SGB V, 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Die der Klägerin zu 1) gezahlten Entgelte lagen regelmäßig über dieser Grenze.
175b) Die Klägerin zu 1) war zudem nicht in der Zeit bis zum Abschluss ihres Studiums nach § 5 Abs. 3 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung frei. Darunter fallen nur Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) um ein derartiges Praktikum gehandelt hat, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
176c) Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 5 SGB V kommt im gesamten Streitzeitraum ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Norm ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Eine entsprechende Hauptberuflichkeit neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) ist nicht erkennbar. Die Klägerin zu 1) hat für die Klägerin zu 2) mehrere Personen parallel betreut. Neben der Klägerin zu 2) hat sie lediglich ab 2009 noch für ein weiteres Betreuungsbüro (Entgelt 4.264,00 Euro; Umfang der monatlichen Betreuungszeit ca. 15 Std.) gearbeitet und eine Einzelperson (Entgelt 1.800,00 Euro, Umfang der monatlichen Betreuungszeit ca. 18 Std. in 2008 und ca. 16. Std. in 2009) betreut.
17710. Die Beklagte hat damit zu Recht die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 24.5.2007 bis zum 28.2.2008 und in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung im darauffolgenden Zeitraum bis zum 30.9.2009 festgestellt. Ein späterer Eintritt der Versicherungspflicht kam ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 7a Abs. 6 SGB IV tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und diese ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1.) zustimmt und (2.) er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht. Vorliegend fehlt es bereits an einer entsprechenden Zustimmung der Klägerin zu 1).
178Da es sich um einen Rechtsstreit u.a. des Versicherten handelt, ist dieser gerichtskostenfrei (Senat, Beschluss v. 24.3.2011, L 8 R 1107/10 B, juris). Die Entscheidung über die Kosten beruht demnach auf §§ 183, 193 SGG. Im Rahmen seines Ermessens hat der Senat von einer Kostenquotelung trotz der erst im Berufungsverfahren erfolgten Begrenzung des Zeitraumes der Versicherungspflicht aufgrund der Geringfügigkeit des diesbezüglichen Obsiegens abgesehen.
179Ein Streitwert ist daher ebenfalls nicht festzusetzen. Gemäß § 63 Abs. 3 Abs. 1 Nr. 2 GKG kann die Festsetzung durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt, so dass hier die Streitwertfestsetzung aufgehoben werden konnte.
180Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.
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Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6500 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1. in der von ihr für einen privaten "Pflegedienst" ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung unterlag.
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Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die im Bereich der ambulanten "Pflege und Betreuung" bundesweit tätig ist. Ihr Unternehmensziel ist darauf gerichtet, zumeist älteren und gesundheitlich eingeschränkten Personen ("Pflegebedürftigen"; im Folgenden: Betreuten) einen ua bis zu 24 Stunden täglich dauernden, umfassenden Service durch einen hauswirtschaftlichen Familienbetreuer bzw eine hauswirtschaftliche Familienbetreuerin ("Pflegepartner") anzubieten. Nach Unterweisung in einer von der Unternehmensgruppe betriebenen Aus- und Weiterbildungseinrichtung, die von den Pflegepartnern teilweise selbst bezahlt werden muss, und nach Herstellung eines Kontakts zu den Betreuten durch eine bei der Klägerin angestellte examinierte Krankenschwester führen die Pflegepartner im Rahmen eines regelmäßig 14-tägigen Einsatzes den Haushalt der Betreuten im heimischen Umfeld und übernehmen ggf weitere Dienstleistungen - auch im Sinne von "Gesellschaft" und "Unterhaltung" - nach den jeweiligen Bedürfnissen des Betreuten. Die Pflegepartner erbrachten in den Jahren 2001 und 2002 keine Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Auch war die Klägerin seinerzeit keine durch Versorgungsvertrag zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung.
- 3
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Die Beigeladene zu 1., die nach ihrer - wie vorbeschrieben durchgeführten - Unterweisung ein Gewerbe "Hauswirtschaftliche Betreuung" angemeldet hatte, übte vom 18.1.2001 bis 1.7.2002 mit Unterbrechungen allein für die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden vereinfachend: Klägerin) eine Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin aus. Später - nach ihrer Lösung von der Klägerin - arbeitete sie parallel für mehrere andere private Pflegedienste. Während zwischen der Klägerin und den Betreuten ein schriftlicher Pflege- und Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde, erfolgten die "Einsatzaufträge" der Klägerin an die Beigeladene zu 1. lediglich fernmündlich von Mal zu Mal. Die Beigeladene zu 1. erteilte hierüber schriftliche Auftragsbestätigungen. Weitergehende schriftliche Verträge über die einzelnen Einsätze bestanden nicht, ebenso wenig existierte eine schriftliche Rahmenvereinbarung. Eine Verpflichtung der Klägerin, "Einsatzaufträge" zu erteilen, bestand nicht. Ebenso konnte die Beigeladene zu 1. ihr angebotene Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen ablehnen oder abbrechen oder verlängern. Aus einem laufenden Einsatz konnte sie von der Klägerin nicht abgezogen und einem anderen Kunden zugeteilt werden. Die Beigeladene zu 1. kalkulierte den Aufwand für sich selbst - gemessen an den an ihre Tätigkeit gestellten Anforderungen - ggf neu, verhandelte mit der Klägerin über die Vergütung und stellte dieser stets nach Abschluss ihrer Einsätze Rechnungen auf der Grundlage der - entsprechend vorher vereinbarten - pauschalierten Vergütung in Form von Tagessätzen (150 bis 170 DM bzw 87 Euro) aus. Während des Einsatzes dokumentierte die Beigeladene zu 1. die von ihr erbrachten Leistungen ("Pflegenachweis, Leistungsnachweis"). Eine vertragliche Verpflichtung zur Führung solcher Dokumentationen bestand im Verhältnis zur Klägerin nicht. Die examinierte Kraft ("Leitung des Pflegedienstes", "Einsatzleitung") kontrollierte diese Dokumentationen nicht. Eine Aufnahme der Beigeladenen zu 1. in einen von der Klägerin aufgestellten, alle Pflegepartner umfassenden Einsatzplan erfolgte nicht. Im Verhinderungsfall durfte sie - in Absprache mit der Klägerin - eine entsprechend qualifizierte Vertretung einsetzen. Für den Fall der "Kundeninsolvenz" hatten Klägerin und Beigeladene zu 1. einen Selbstbehalt Letzterer von 200 Euro je Rechnung ("Gewährleistungssumme") vereinbart, ebenso, dass bei Honorarkürzungen wegen Schlechtleistung diese von der Klägerin als Abzüge von der Vergütung an die Beigeladene zu 1. weitergegeben werden durften. Die Beigeladene zu 1. erzielte in den Jahren 2001 und 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 19 706 DM bzw 6686 Euro.
- 4
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Im November 2000 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers (Deutsche Rentenversicherung Bund) ua die "Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status". Mit zwei Bescheiden vom 10.2.2003 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. fest, dass die Beigeladene zu 1. ihre Tätigkeit als hauswirtschaftliche Pflegerin und Betreuerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Beide legten hiergegen Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Beigeladene zu 1. für die Klägerin selbstständig tätig gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheiden vom 17.12.2004 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.
- 5
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Mit Urteil vom 4.6.2007 hat das SG der von der Klägerin erhobenen Klage stattgegeben und den sie betreffenden Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben sowie festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. "im Zeitraum ihrer Tätigkeit für die Klägerin nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu dieser gestanden hat". Während der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat die Beklagte die genannten Bescheide mit Bescheid vom 10.6.2009 "ergänzt" und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. "in der Zeit zwischen dem 18.1.2001 bis zum 1.7.2002 mit Unterbrechungen in den Zeiten ihrer Beschäftigung für die Klägerin versicherungspflichtig zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung war" und "Beginn der Versicherungspflicht … der 18.1.2001 ist".
- 6
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Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG - nach umfangreichen Ermittlungen - mit Urteil vom 10.6.2009 das Urteil des SG geändert. Über die im erstinstanzlichen Verfahren angefochtenen Bescheide hinaus hat es auch den "ergänzenden" Bescheid vom 10.6.2009 aufgehoben. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin in den im Tenor näher bezeichneten Zeiträumen "nicht als Arbeitnehmerin versicherungspflichtig zur gesetzlichen Renten-, Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung war". Es hat seine zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beigeladene zu 1. habe in der streitigen Zeit nach dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit in keinem die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden. Die mündlichen Abreden zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. sprächen als starke Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Die vereinbarten Einzelheiten machten den Willen der Beteiligten deutlich, eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. zu begründen. Die - gewollte - sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit sei auch tatsächlich umgesetzt worden. So habe die Beigeladene zu 1. angebotene Einsätze ablehnen können, über die Höhe des Vergütungsanspruchs verhandelt und nach Abschluss des Einsatzes wie ein Unternehmer Rechnungen geschrieben. Der Klägerin habe - auch über die von ihr eingesetzte examinierte Kraft - keine Weisungsbefugnis zugestanden. Eine ständige Dienstbereitschaft der Beigeladenen zu 1. sei nicht erwartet gewesen; diese habe ihre Dienstleistungen auch nicht in den Betriebsräumen der Klägerin erbracht. Die Beigeladene zu 1. habe schließlich ein Unternehmerrisiko getragen, etwa weil sie bei "Kundeninsolvenz" weniger Vergütung erhalten und Ausbildung und Fortbildungen selbst bezahlt habe. Dass gewisse "Eckpunkte" des jeweiligen Auftrags von der Klägerin und von den Betreuten vorgegeben gewesen seien, stehe der Annahme von Selbstständigkeit indes nicht entgegen, ebenso wenig, dass die Beigeladene zu 1. Pflegedokumentationen geführt habe. Im konkreten, hier allein zu entscheidenden Fall seien diese von der Klägerin bzw der für sie tätigen examinierten Kraft lediglich zur Kenntnis genommen worden. Auch könne aus der Begründung aufeinanderfolgender, relativ kurzer Vertragsverhältnisse nicht auf das Vorliegen von Beschäftigung geschlossen werden. In diesem Sinne habe die Beigeladene zu 1. nur stets aufs Neue ihre Entschließungsfreiheit betätigt, eine weitere Vertragsbeziehung begründen zu wollen.
- 7
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Die Beklagte wendet sich hiergegen mit der vom LSG zugelassenen Revision und rügt sinngemäß eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV: Nach dem Gesamtbild sprächen die Kriterien überwiegend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Die Beigeladene zu 1. sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingeordnet, weisungsgebunden und ohne Unternehmerrisiko tätig gewesen. Die Führung der Pflegedokumentationen, zu der die Beigeladene zu 1. aufgrund des mit den Betreuten abgeschlossenen Pflege- und Betreuungsvertrags mittelbar verpflichtet gewesen sei, und das Prozedere beim Wechsel der Pflegepartner zeigten, dass die Beigeladene zu 1. Teil in der Kette der den jeweiligen Betreuten zur Verfügung gestellten Pflegepartner und damit in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Das ergebe sich auch aus deren Teilnahme am Gruppenversicherungsvertrag der Klägerin für die Berufshaftpflichtversicherung. Weil sie ihre Aufträge ausschließlich durch Vermittlung der Klägerin erhalten und sich die Betreuungstätigkeit nach den Wünschen der Betreuten gerichtet habe, sei die Beigeladene zu 1. auch - im Verhältnis zu diesen - weisungsgebunden gewesen. Ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. habe schließlich nicht bestanden. Dieses folge weder aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1. Aufträge habe ablehnen dürfen, noch daraus, dass von der Klägerin eine "Gewährleistungssumme" für den Fall der "Kundeninsolvenz" habe einbehalten werden dürfen.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2009 und des Sozialgerichts Duisburg vom 4. Juni 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
- 10
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Aus dem Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1. lasse sich eine Weisungs- und/oder Kontrollbefugnis nicht herleiten. Pflegedokumentationen seien ein Arbeitsmittel der professionellen Pflege und ließen keinen Rückschluss auf den Status der sie Führenden zu. Ebenso wenig spreche die Teilnahme an einem Gruppenversicherungsvertrag für eine abhängige Beschäftigung.
- 11
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Die Beigeladenen stellen keine Anträge und äußern sich auch nicht in der Sache.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des beklagten Rentenversicherungsträgers (Deutsche Rentenversicherung Bund) ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG zunächst - auf Klage - auch den während des Berufungsverfahrens erlassenen "ergänzenden" Bescheid der Beklagten vom 10.6.2009 aufgehoben. Ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden ist, hat es sodann die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG mit den im Tenor genannten, auf die Zeiten der einzelnen Betreuungseinsätze vorgenommenen Einschränkungen zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil insoweit geändert. Der ursprüngliche Bescheid der Beklagten vom 10.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2004 und ihres "ergänzenden" Bescheids vom 10.6.2009 ist rechtswidrig. Wie das LSG ohne Rechtsfehler entschieden hat, hat sie darin unzutreffend festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in den streitigen Zeiträumen in ihrer für den privaten "Pflegedienst" der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden vereinfachend: Klägerin) ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Pflegerin und Betreuerin wegen einer Beschäftigung in den Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war.
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1. Im Revisionsverfahren zu überprüfen ist vom Senat auch der während der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von der Beklagten erlassene Bescheid vom 10.6.2009. Dieser hat die bis dahin angefochtenen Bescheide über die darin vorgenommene (unzulässige) Elementenfeststellung des Bestehens einer Beschäftigung hinaus in ihrem Verfügungssatz um die notwendigen (vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, Leitsatz und RdNr 11 ff; BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - Juris RdNr 13 ff) Feststellungen zum Vorliegen von Versicherungspflicht und ihres Beginns "ergänzt". Wird in einem solchen Fall ein wegen der Feststellung eines (unselbstständigen) Tatbestandselements unvollständiger Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt um das fehlende (andere) Element zu einer vollständigen Feststellung ergänzt - und damit auch erst einer inhaltlichen, materiell-rechtlichen Überprüfung durch das bereits angerufene Gericht zugänglich gemacht -, so liegt darin eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten iS von § 96 Abs 1 SGG(iVm § 153 Abs 1 SGG) ersetzt.
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Im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden ist demgegenüber, ob die Beigeladene zu 1. für den Fall, dass für sie in ihrer Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin eine Versicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Klägerin nicht festzustellen ist, bei den jeweils von ihr Betreuten versicherungspflichtig beschäftigt war. Ebenso ist hier nicht zu überprüfen, ob die Beigeladene zu 1. - was bei Annahme einer selbstständigen Tätigkeit in Betracht kommt - jedenfalls der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach einem der Tatbestände des § 2 Satz 1 SGB VI unterlag. Zutreffend hat das LSG insoweit ausgeführt, dass in dem auf die Feststellung der Sozialversicherungspflicht Beschäftigter gerichteten Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV allein geklärt werden sollte, ob die Beigeladene zu 1. bei der Klägerin wegen Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV versicherungspflichtig war, und dass eine Feststellung des (Nicht-)Bestehens von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Selbstständigen, die eine Prüfung der Voraussetzungen der § 2 Satz 1, § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI erfordert, deshalb vom Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens nicht umfasst ist.
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2. Die Beklagte ist in ihren Bescheiden in dem von der Beigeladenen zu 1. eingeleiteten Anfrageverfahren, in dessen Rahmen sie über die Frage der Sozialversicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Klägerin auch - wie hier - nach Beendigung der zu beurteilenden Tätigkeit entscheiden darf (vgl BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 32), auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls (vgl § 7a Abs 2 SGB IV) - ausgehend von den vom LSG für den Senat bindend festgestellten (vgl § 163 SGG) Tatsachen -rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlag. Der Senat kann somit offenlassen, ob einer Annahme von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in den streitigen Zeiträumen auch die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung (vgl § 8 Abs 1 SGB IV) in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung entgegenstehen und ob die Beklagte - bei Bestehen von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung - über den Zeitpunkt ihres Eintritts zutreffend entschieden hat.
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a) In den Jahren 2001 und 2002, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III)der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen (vgl zur Beurteilung von Familienhelfern im Arbeitsrecht BAGE 88, 327, 335 = AP Nr 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R, RdNr 17, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).
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b) Im vorliegenden Rechtsstreit ist das LSG - für die hier (allein) zu beurteilende Fallkonstellation - auf Grund der genannten Rechtsprechung in seiner Gesamtwürdigung, ohne dass dies vom Senat zu beanstanden wäre, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin bei der Klägerin nicht beschäftigt war. Die vom Berufungsgericht hierbei in seinem Ausgangspunkt zu Grunde gelegten rechtlichen Grundsätze sind zutreffend. So ist das LSG bei seiner Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit zu Recht (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 16 f; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 15 f; BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - Juris RdNr 22) davon ausgegangen, dass dem in den - hier allein mündlich getroffenen - Abreden dokumentierten Willen der Beteiligten, keine Beschäftigung zu wollen, nur dann keine - indizielle - Bedeutung zukommt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarungen rechtlich relevant abwichen, und dann maßgebend ist, wie die Rechtsbeziehung (tatsächlich) praktiziert wurde. Als rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erfasst hat das LSG auch, dass aus dem Umstand, dass - ohne (mündliche oder schriftliche) Rahmenvereinbarung - jeweils einzelne, gesonderte, (nur) kurze Vertragsverhältnisse von in der Regel 14 Tagen mit Diensten "rund um die Uhr" begründet wurden, zwingende Schlüsse weder in der einen - Beschäftigung - noch in der anderen Richtung - selbstständige Tätigkeit - gezogen werden können, sondern stets eine Bewertung der einzelnen "Einsatzaufträge" am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu erfolgen hat (vgl schon BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 24 ff). Als Ausgangsüberlegung richtig ist schließlich, dass eine Tätigkeit wie die eines hauswirtschaftlichen Familienbetreuers bzw einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden kann (vgl zur Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Hauskrankenpflegerin auch im Rahmen abhängiger Beschäftigung aus der Zeit vor Einführung der Pflegeversicherung LSG Berlin, Urteil vom 26.11.1986 - L 9 Kr 8/85 - Breith 1987, 345; ferner zur Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Tagesmutter als Beschäftigte und Selbstständige Urteil des Senats vom 25.5.2011 - B 12 R 13/09 R - Juris RdNr 11, mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Sowohl die Befristung der Arbeitseinsätze der Beigeladenen zu 1. als auch ihr Einsatz "rund um die Uhr" lassen dabei nicht schon den Schluss zu, dass ein (rechtlich zulässiger) Einsatz von vornherein überhaupt nur im Rahmen einer frei ausgestalteten selbstständigen Tätigkeit in Betracht kam. Zwar waren (und sind) kurzzeitige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber nur begrenzt zulässig (vgl § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21.12.2000, BGBl I 1966), aber immerhin nicht generell ausgeschlossen. Auch unter dem Blickwinkel des Arbeitszeitrechts bestanden (und bestehen) für Beschäftigungen auf diesem Gebiet keine engen Vorgaben hinsichtlich der maximalen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (vgl § 18 Abs 1 Nr 3 Arbeitszeitgesetz vom 6.6.1994, BGBl I 1170: keine Geltung des Gesetzes für "Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen").
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c) Die von der Beklagten mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen, auf der Grundlage umfangreicher Ermittlungen getroffenen detaillierten Feststellungen des LSG zu den im vorliegenden Fall zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. getroffenen Vereinbarungen und deren - hiermit übereinstimmender - (tatsächlicher) Umsetzung rechtfertigen dessen Annahme, die Beigeladene zu 1. sei in ihrer Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin bei dieser nicht beschäftigt gewesen. Das Berufungsgericht hat ausgehend von zutreffenden (allgemeinen) rechtlichen Erwägungen begründet, dass und warum hiernach starke Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sprechen. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass das LSG für das hier (allein) zu beurteilende Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit umfassendes Weisungsrecht der Klägerin sowie eine Eingliederung in deren "Betrieb" verneint, demgegenüber aber ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. angenommen hat. Ebenso ist es beanstandungsfrei, dass das LSG diesen Befund - unter Einbeziehung weiterer, für eine selbstständige Tätigkeit sprechender Umstände - bei der Gesamtwürdigung seiner Statusbewertung maßgebend zugrunde gelegt und der Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. von (allgemeinen) Vorgaben der Klägerin, der Vergütung in Form (pauschaler) Tagessätze sowie der Führung einer Pflegedokumentation durch die Beigeladene zu 1. hierbei keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
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aa) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung unterlag die Beigeladene zu 1. bei der Durchführung ihrer einzelnen "Einsatzaufträge" keinem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin. Sie unterlag auch keinem solchen der von ihr Betreuten. Unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Lehrtätigkeiten entwickelten Rechtsprechung des BSG (vgl BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - Juris RdNr 29, mwN) hat das Berufungsgericht den Umständen hier rechtsfehlerfrei keine entscheidende Bedeutung beigemessen, dass gewisse "Eckpunkte" des jeweiligen "Einsatzauftrags" wie Beginn und Ende des Einsatzes und "grober" Inhalt der Tätigkeit von der Klägerin vorgegeben waren und sich die Betreuungstätigkeit (allgemein) nach den Bedürfnissen und Wünschen der Betreuten oder ihrer Angehörigen auszurichten hatte. Wie die Betreuung im Einzelnen ausgestaltet ist, richtet sich nach den individuellen Erfordernissen, die sowohl inhaltlich als auch in zeitlicher Hinsicht die zu erbringenden Leistungen bestimmen. Das gilt für Tätigkeiten hauswirtschaftlicher Art wie für Pflegetätigkeiten (im weiteren Sinne) gleichermaßen. Der hierbei - gerade auch im Hinblick auf die zeitliche Dimension des "Einsatzauftrags" (14-Tage-Einsatz, 24-Stunden-Service) - geforderten Fähigkeit des Pflegepartners zur Reaktion auf die - sich ggf ständig verändernde - aktuelle Betreuungs- und/oder Pflegesituation steht zwangsläufig eine Flexibilität im Handeln gegenüber, die diesem gerade wegen der Individualität und Einzigartigkeit dieser Situation prinzipiell einen großen Entscheidungsbereich belässt. Hiervon ausgehend und nach den Feststellungen des LSG im vorliegenden Fall unterlag die Beigeladene zu 1. keiner arbeitnehmertypischen Leistungspflicht, weil sich für sie bei ihrer Tätigkeit für einen Arbeitnehmer uncharakteristische Handlungsspielräume ergaben (vgl insoweit - im Arbeitsrecht - zum Gesichtspunkt einer möglichen Einflussnahme des Betroffenen auf Art und zeitliche Lage der konkreten Tätigkeit in einer Betreuungssituation BAG AP Nr 45 zu § 611 BGB Abhängigkeit, Leitsatz 1 und Bl 413 ff). Allein aus der im Hinblick auf die genannten (allgemeinen) Vorgaben der Klägerin und der Betreuten bestehenden "Minderung" der "Autonomie" der Pflegepartner bei der Durchführung der einzelnen Einsätze kann daher nicht auf eine Weisungsgebundenheit im geforderten Sinne und damit eine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. von der Klägerin und/oder der Betreuten geschlossen werden (zur Übertragung der für die Beurteilung von Lehrtätigkeiten aufgestellten Grundsätze auf als sog Freelancer tätige Flugzeugführer vgl BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 23). Ob die Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin, den Betreuten und der Beigeladenen zu 1. - wie die Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 18.6.2008 (L 1 RA 257/05 - Juris RdNr 60 f) meint - einem Leiharbeitsverhältnis ähnelten mit der Besonderheit, dass hier das "Weisungsrecht" wie dort auf die Betreuten "delegiert" war, ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung.
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Die Beigeladene zu 1. war auch nicht - gleichwohl - wegen der von ihr in der Gestalt von "Pflegeberichten", "Pflegeprotokollen" und "Checklisten für die Pflegepartner zur Durchführung einer Ablösung" geführten Pflegedokumentationen von der Klägerin weisungsabhängig. Die Beklagte behauptet dieses auch selbst nicht, sondern stützt sich auf diesen Umstand (nur) für ihre Annahme, die Beigeladene zu 1. sei in eine von der Klägerin vorgegebene Ordnung eingegliedert gewesen. Das LSG hat in dem hier (allein) zu entscheidenden Fall festgestellt, dass sich die bei der Klägerin angestellte examinierte Krankenschwester in die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. tatsächlich nicht eingemischt, insbesondere deren Arbeitsergebnisse - etwa beim Wechsel von Pflegepartnern - nicht anhand der Pflegedokumentationen kontrolliert hat, und hieraus den Schluss gezogen, dass der Klägerin über diese Kraft keine Weisungsbefugnis zustand. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden, zumal - wie das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt hat - der Klägerin keine Rechtsmacht zur Kontrolle zustand, weil im Verhältnis zu ihr eine (vertragliche) Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Dokumentation nicht bestand und diese jedenfalls nach dem mit den Betreuten abgeschlossenen Pflege- und Betreuungsvertrag (dort Punkt 1.6) nur als "Pflege"- bzw "Leistungsnachweis" (der Klägerin) gegenüber den Betreuten dienen sollte. Eine - von der Beklagten angenommene - auf Grund "mittelbarer" Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. hierzu dieser gegenüber bestehende Weisungsbefugnis der Klägerin etwa dahingehend, dass und wie sie ihre Dienstleistung optimieren könne, lässt sich daraus nicht entnehmen.
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Schließlich greift das Vorbringen der Beklagten auch insoweit nicht durch, als sie sich für die Annahme eines Weisungsrechts der Klägerin darauf stützt, dass diese die Beigeladene zu 1. in einer speziellen Bildungsmaßnahme geschult und so auf ihre Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin vorbereitet, dieser dann die Aufträge vermittelt und (allein) mit den Betreuten "Erstverhandlungen" über den Umfang der Betreuungsleistungen geführt habe. Warum sich hieraus - bezogen auf die Verhältnisse, die nach Annahme eines "Einsatzauftrags" bestehen - ein für eine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechendes Weisungsrecht der Klägerin ergeben soll, erläutert die Beklagte nicht. Demgegenüber fallen als relevant auf eine (weitgehend) autonome Durchführung der einzelnen Einsätze hindeutende Umstände ins Gewicht, dass die Beigeladene zu 1. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall übernommene Aufträge (vorzeitig) abbrechen oder verlängern und sie nach Übernahme eines bestimmten Auftrags (und vor dessen Beendigung) von der Klägerin nicht gegen ihren Willen "umgesetzt", also zur Annahme eines anderen Auftrags veranlasst werden konnte.
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bb) Die Beigeladene zu 1. war auch nicht wie eine Beschäftigte in den "Betrieb" der Klägerin eingegliedert. Ebenso fehlte eine entsprechende arbeitnehmertypische Eingliederung in eine von den Betreuten vorgegebene betriebliche Ordnung. Soweit das LSG diese Annahme damit begründet hat, dass von der Beigeladenen zu 1. mangels Aufnahme der Pflegepartner in einen bei der Klägerin geführten Dienstplan keine ständige Dienstbereitschaft erwartet worden sei und diese - im Gegenteil - die Übernahme von "Einsatzaufträgen" eher an eigenen Bedürfnissen ausgerichtet hat, ist sein Prüfungsansatz indessen unzutreffend. Denn auch für die Beurteilung, ob die Beigeladene zu 1. in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert war, muss auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" im Hinblick (allein) hierauf bestanden. Im Übrigen lässt die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht jedoch Rechtsfehler nicht erkennen. Zu Recht hat das LSG auf der Grundlage seiner Feststellungen entschieden, dass die Beigeladene zu 1. in den "Betrieb" der Klägerin nicht eingegliedert war (vgl zum Begriff des "Betriebes" BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 33 ff). Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter die Einbindung der Beigeladenen zu 1. in den Haushalt des jeweils Betreuten (mit den dort zur Verfügung gestellten sächlichen Mitteln) nicht als funktionsgerechte Einordnung in eine von dieser Seite vorgegebene Ordnung betrachtet, in der fremdbestimmte Arbeit geleistet werden kann (vgl - zur Möglichkeit des Fehlens einer Eingliederung von Dozenten in den Lehr-/Bildungsbetrieb einer Volkshochschule - BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - Juris RdNr 18 ff; ferner - zum Fehlen einer Eingliederung von als sog Freelancer tätigen Flugzeugführern in den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens - BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 24 ff).
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Das Revisionsvorbringen der Beklagten greift demgegenüber nicht durch. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung folgt aus dem - vom LSG festgestellten - Ablauf beim Wechsel der Pflegepartner und der Organisation der Folgepflege sowie der hierauf bezogenen Funktion der Pflegedokumentationen (Checkliste) nicht schon, dass die Beigeladene zu 1. wegen ihrer Eigenschaft als "ein Teil in der Kette der den jeweiligen Kunden zur Verfügung gestellten Pflegepersonen" in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert war. Dass jemand zu einem "Pool" von Einsatzkräften gehört, die zur Erfüllung anderen Personen obliegender Verpflichtungen gegenüber Dritten bereitstehen, besagt über deren Eingliederung in den "Betrieb" der insoweit Verpflichteten nichts (vgl - zum Status in einem "Personalpool" zusammengefasster, als sog Freelancer tätiger Flugzeugführer als Selbstständige - BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris). Ebenso wenig kann für eine Eingliederung in den "Betrieb" der Klägerin daraus etwas hergeleitet werden, dass ihr und das Auftreten der Beigeladenen zu 1. im Rechtsverkehr von den Betreuten so wahrgenommen wurden, als sei die Beigeladene zu 1. nicht (ihrerseits) Unternehmerin, sondern befinde sich in einem Anstellungsverhältnis zur Klägerin.
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Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung spricht für eine entsprechende Eingliederung schließlich nicht, dass die Klägerin für die Pflegepartner zur Absicherung in einer Berufshaftpflichtversicherung einen Gruppenversicherungsvertrag angeboten hat. Zutreffend hat die Klägerin in diesem Zusammenhang nämlich darauf hingewiesen, dass Angebote zur Teilnahme an einer Gruppenversicherung allgemein auch Selbstständigen (etwa Rechtsanwälten) gemacht werden, ohne dass eine Teilnahme hieran für eine Eingliederung in den "Betrieb" des Anbieters als Indiz wirkt.
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cc) Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass das LSG ein für Selbstständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. angenommen hat. Zutreffend hat es darauf hingewiesen, dass nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27) maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27). Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Beigeladene zu 1. - wie das für Dienstleistungen in der Hauswirtschaft typisch ist - im Wesentlichen ihre Arbeitskraft und weniger Kapital eingesetzt und dieses im vorgenannten Sinne mit einem Verlustrisiko getan hat.
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Richtig ist allerdings, dass - so die Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 8.8.2006 (L 11 R 2987/05) - aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung der einzelnen Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf nicht verwerten zu können, kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze folgt (vgl hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 f). Die Annahme eines Unternehmerrisikos ist indessen gerechtfertigt, weil die Beigeladene zu 1. im Zusammenhang mit der Verwertung ihrer Arbeitskraft das Risiko des Ausfalls ihres Verdienstes bei "Kundeninsolvenz" in der Gestalt eines Selbstbehalts ("Gewährleistungssumme") trug. Die vom LSG im gleichen Zusammenhang genannte Vereinbarung über Abzüge für Schlechtleistungen stellt demgegenüber kein Indiz für ein Unternehmerrisiko dar, weil eine solche "Haftung" für Schlechtleistungen, wenn auch eingeschränkt, Arbeitnehmer gleichermaßen trifft (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36). Zu dem Risiko des Verdienstausfalls bei "Kundeninsolvenz" tritt - wenn auch in geringerem Umfang - ein Kapitalrisiko hinzu, weil sich der Einsatz von Reisekosten bei (vorzeitigem) Abbruch des "Einsatzauftrags", etwa bei Versterben von Kunden oder deren Verlegung ins Krankenhaus oder Heim nicht lohnen konnte. Auch amortisierten sich in einem solchen Fall die von der Beigeladenen zu 1. aufgewandten Ausbildungs- und Fortbildungskosten nicht.
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Der Belastung der Beigeladenen zu 1. mit diesen Risiken stand auf der anderen Seite, was - wie dargestellt - erforderlich ist, bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des einzelnen Einsatzes eine größere Freiheit und Flexibilität gegenüber. Die Beigeladene zu 1. war nämlich nicht wie ein klassischer Arbeitnehmer gehalten, Arbeitsanweisungen zur Vermeidung vertragsrechtlicher Sanktionen und/oder von Schadensersatzansprüchen Folge zu leisten, sondern konnte den Einsatz ihrer Arbeitskraft entsprechend ihren Bedürfnissen sehr weitreichend selbst steuern. So konnte sie nach den nicht mit Revisionsgründen angegriffenen Feststellungen des LSG in einer für Arbeitnehmer untypischen Weise die ihr von der Klägerin angebotenen Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen abbrechen oder verlängern; sie konnte auch nicht von der Klägerin aus einem laufenden Einsatz gegen ihren Willen abgezogen und nach den Bedürfnissen einer fremden betrieblichen Organisation anderen Kunden zugeteilt werden.
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Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist ein Unternehmerrisiko hier auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Beigeladene zu 1. für ihre Einsätze vereinbarungsgemäß und tatsächlich pauschal - nach Tagessätzen - vergütet wurde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kalkulierte die Beigeladene zu 1. ihren Aufwand ggf neu und hat diese Kalkulation in die Verhandlungen mit der Klägerin um die Höhe des Vergütungsanspruchs eingebracht. Damit hing in dem hier zu beurteilenden Fall der Beigeladenen zu 1. die Höhe ihres Verdienstes in der Form höherer Tagessätze weitestgehend vom Umfang und der Intensität des Einsatzes ihrer Arbeitskraft bei dem jeweiligen Auftrag ab. Sie konnte durch die Gestaltung der "Einsatzaufträge" die wirtschaftliche Verwertung ihrer Arbeitskraft in hohem Maße selbst steuern und andererseits durch besondere Anstrengungen ihre Verdienstchancen erhöhen bzw einen Mehrverdienst erzielen.
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3. Nach alledem ist die Beigeladene zu 1. in den streitigen Zeiträumen in ihrer für den privaten "Pflegedienst" der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin nicht als versicherungspflichtig Beschäftigte iS von § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV anzusehen. Denn für den hier (allein) zu beurteilenden Sachverhalt ist das LSG ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1. selbstständig tätig war. Dahinter kann zurücktreten, dass die Klägerin - und nicht die Beigeladene zu 1. - Kundenwerbung betrieb und "Einsatzaufträge" aquirierte, weil sie jene damit lediglich an die Beigeladene zu 1. vermittelte und in diesem Zusammenhang für diese den Kontakt zu den Betreuten herstellte.
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Der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits bedeutet indessen nicht, dass eine Tätigkeit, wie sie die Beigeladene zu 1. im hauswirtschaftlichen und "pflegenahen" Bereich ausgeübt hat, stets als selbstständige Tätigkeit anzusehen wäre. Maßgebend für die Beurteilung sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage der für das BSG bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Diese Feststellungen sind bindend, wenn sie - wie hier - nicht mit durchgreifenden Revisionsgründen, insbesondere mit Verfahrensrügen angegriffen werden (vgl § 163 SGG). Von daher ist es durchaus möglich, dass andere LSG in ihren Entscheidungen zu Tätigkeiten ähnlicher Art, wie sie von der Beigeladenen zu 1. verrichtet wurden, auf der Grundlage der in ihren Verfahren festgestellten tatsächlichen entscheidungserheblichen Umstände zu anderen Ergebnissen gelangen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Beigeladenen haben sich am Verfahren nicht beteiligt. Ihre außergerichtlichen Kosten sind daher nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs 3 VwGO).
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist nach § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des vom LSG schon für das Berufungsverfahren angenommenen Streitwerts festzusetzen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf EUR 58.696,50 festgesetzt.
Tatbestand
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Gründe
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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
- 1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, - 2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, - 3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, - 4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
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zustimmt und - 2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Beitragsansprüche, die nicht rechtzeitig erfüllt worden sind, hat die Einzugsstelle geltend zu machen.
(2) Die Einzugsstelle entscheidet über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung auf Verlangen des Arbeitgebers durch einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Soweit die Einzugsstelle die Höhe des Arbeitsentgelts nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln kann, hat sie dieses zu schätzen. Dabei ist für das monatliche Arbeitsentgelt des Beschäftigten das am Beschäftigungsort ortsübliche Arbeitsentgelt mit zu berücksichtigen. Die nach § 28i Satz 5 zuständige Einzugsstelle prüft die Einhaltung der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügiger Beschäftigung nach den §§ 8 und 8a und entscheidet bei deren Überschreiten über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid.
(2a) (weggefallen)
(3) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks vergibt die Einzugsstelle im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit die Betriebsnummer des Arbeitgebers, berechnet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und zieht diese vom Arbeitgeber im Wege des Lastschriftverfahrens ein. Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherung die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines jeden Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich oder durch gesicherte Datenübertragung mit.
(4) Bei Verwendung eines Haushaltsschecks bescheinigt die Einzugsstelle dem Arbeitgeber zum Jahresende
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den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, und - 2.
die Höhe des Arbeitsentgelts (§ 14 Absatz 3), des von ihm getragenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags und der Umlagen.
(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.
(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte
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er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.
(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08.07.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum 14.01.2013 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18 877,06 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1. als Familienhelferin der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag und ob das klagende Land Berlin für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat.
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Die Beigeladene zu 1. ist Diplompädagogin und Diplompsychologin. Sie war von Juli 1995 bis 31.12.1999 als Familienhelferin für den Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig, indem sie jugendhilferechtlich leistungsberechtigte Familien regelmäßig in deren Wohnung aufsuchte und diese dort vor Ort unterstützte; ab 1.1.2000 setzte die Beigeladene zu 1. die Tätigkeit für den Kläger als (abhängig) Beschäftigte eines freien Jugendhilfeträgers fort. Der Kläger legte für die von ihm bis 31.12.1999 als selbstständig angesehene Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. - wie in ähnlichen anderen Fällen auch - einen "Helfervorgang" mit ihren persönlichen Daten auf einem "Personenblatt" mit Nachweisen ihrer bisherigen Ausbildung und Tätigkeiten, Lebenslauf und Führungszeugnis an. Zu der Tätigkeit der Beigeladene zu 1. kam es jeweils nach der Bewilligung von Leistungen nach §§ 27, 31 SGB VIII an die Familien durch den Kläger. Diese Leistungsbewilligung erfolgte auf der Grundlage eines durch einen beim Kläger beschäftigten Sozialarbeiter erstellten Hilfeplans, der den Einsatz einer Familienhelferin vorsah und Aufgaben und Ziele der Hilfen umschrieb. Der Bewilligungsbescheid regelte die Übernahme der Kosten für den Familienhelfereinsatz in einem bestimmten Zeitraum mit einer festgelegten Wochenstundenzahl, benannte die Beigeladene zu 1. als ausführende Person und enthielt den Hinweis, dass seitens des Klägers mit dieser direkt abgerechnet werde. Die Beigeladene zu 1. erhielt Durchschriften der Bescheide und wurde in Anschreiben des Klägers zugleich darüber informiert, dass das "Familienhelfergeld" 26,40 DM je Stunde betrage; wörtlich heißt es in den Anschreiben: "Wir weisen darauf hin, dass die Familienhelfertätigkeit nicht im Rahmen von Rechtsbeziehungen zum Land Berlin ausgeübt wird, insbesondere zum Land Berlin kein Arbeitsverhältnis, freies Dienstvertrags- oder Werkvertragsverhältnis begründet wird". Die Beigeladene zu 1. war berechtigt, die Übernahme einer Betreuung abzulehnen. Für die Abrechnung hatte die Beigeladene zu 1. dem Kläger monatliche Stundenaufstellungen vorzulegen, die von ihr und den betreuten Familien zu unterzeichnen waren. Der Kläger gewährte der Beigeladenen zu 1. neben der beschriebenen Vergütung "Urlaubsabgeltung" sowie laufende monatliche Zuschüsse zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von "6,6 %". Die Beigeladene zu 1. arbeitete pro Betreuungsfall maximal 14 Stunden wöchentlich neben einer Weiterbildung zur Verhaltenstherapeutin; teilweise betreute sie gleichzeitig zwei oder mehrere Familien. Darüber, ob die Hilfebedürftigkeit iS des Jugendhilferechts fortbestand, informierte sie den Kläger in Gesprächen und erstellte Berichte über ihre Tätigkeit.
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Im Mai 1999 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle die Prüfung, ob sie in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin der Sozialversicherungspflicht unterliege. Die Beklagte stellte daraufhin - nach einem vorangegangenen anderen Rechtsstreit - gegenüber dem Kläger fest, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin vom 1.12.1995 bis 31.12.1999 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe, und forderte vom Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 18 877,06 Euro (Bescheid vom 27.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 14.3.2005).
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Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 24.1.2007). Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen: Zwar sprächen für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum das fehlende Unternehmerrisiko, das stundenweise gezahlte, in Bezug auf seine Höhe vom Kläger vorgegebene Honorar, die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung und die Abgeltung von Urlaub; es überwögen jedoch - bei gleichzeitigem Vorliegen einiger "neutraler" Gesichtspunkte - die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale. Diese Merkmale seien der Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, die zeitliche Beanspruchung der Beigeladenen zu 1. durch die Tätigkeit und ihre fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers. So sei die Beigeladene zu 1. nur bei der erstmaligen Übernahme eines Einsatzes sowie bei eventuellen Gesprächen über den Stand der Hilfe in Kontakt mit den Mitarbeitern des Klägers getreten. Auch habe sie im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmen können, wie bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folge. Dass dem Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs 1 SGB VIII die Gesamtverantwortung für die von ihm zu erbringenden Leistungen nach dem SGB VIII oblegen habe, lasse keine Rückschlüsse auf eine Tätigkeit der von ihm eingesetzten Personen als Arbeitnehmer zu (Urteil vom 22.9.2010).
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung der § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI und § 25 Abs 1 S 1 SGB III sowie sinngemäß eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Die Gesamtschau aller Umstände ergebe hier, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für den Kläger beschäftigt und damit versicherungspflichtig gewesen sei. Dafür sprächen neben der Gewährung von Zuschüssen zur Krankenversicherung, der Abgeltung von Urlaub und einem fehlenden Unternehmerrisiko vor allem die Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die Arbeitsorganisation des Klägers, die aus der Wahrnehmung der ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Jugendhilferechts, insbesondere seiner Verantwortung nach § 79 Abs 1 SGB VIII und nach § 36 Abs 2 SGB VIII, folge. Zum Ausschluss von Haftungsrisiken habe er die Tätigkeit sowie die Aus- und Fortbildung der von ihm eingesetzten Familienhelfer weitgehend selbst zu kontrollieren. Die gesetzlich vorgeschriebene Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten ermögliche eine ständige, die freie Gestaltung der Tätigkeit einschränkende Überwachung der Familienhelfer durch den zuständigen Sozialarbeiter. Das Weisungsrecht des Klägers dokumentiere sich in erstellten und fortgeschriebenen Hilfeplänen, in Rücksprachen sowie in den Berichtspflichten der Beigeladenen zu 1.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zuschüsse zur Krankenversicherung seien bis zum Ende des Jahres 2003 freien Mitarbeitern, die den Status arbeitnehmerähnlicher Personen gehabt hätten und als sozial schutzbedürftig angesehen worden seien, ohne rechtliche Verpflichtung als freiwillige Leistung gezahlt worden. Aus dem primär auf den Hilfeempfänger bezogenen und für die öffentlich-rechtliche Bewilligung erforderlichen Hilfeplanverfahren könne ein für eine Beschäftigung sprechendes Weisungsrecht nicht hergeleitet werden.
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Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.
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Der zu 3. beigeladene Rentenversicherungsträger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 hinsichtlich der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.
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-
Er schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an. Ergänzend führt er aus, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei verpflichtet, aufgrund seiner Gesamtverantwortung gemäß § 79 SGB VIII und in Erfüllung seines Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII sicherzustellen, dass der jeweilige Vertragspartner die nach dem SGB VIII und nachgeordneten Regelungen bestehenden Pflichten und Qualitätsanforderungen bei der Leistungserbringung erfülle. Jedenfalls für Leistungen der Jugendhilfe nach § 31 SGB VIII erfordere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung eine derart enge Anbindung der eingesetzten Mitarbeiter, dass diese in die betrieblichen Abläufe eingegliedert sein müssten. Deshalb könnten diese Tätigkeiten der Familienhilfe - wie sie auch durch die Beigeladene zu 1. erfolgt seien - nur im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden.
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Die zu 2. beigeladene Pflegekasse und die zu 4. beigeladene Bundesagentur für Arbeit stellen keinen Antrag. Sie schließen sich im Wesentlichen der Auffassung der Beklagten an.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der beklagten Krankenkasse ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (vgl § 170 Abs 2 S 2 SGG).
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Das Urteil, mit dem das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen hat, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das LSG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig seien, weil die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin nicht als Beschäftigte sozialversicherungspflichtig gewesen sei und der Kläger für sie deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten habe. Die - aus einer unzureichenden Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. gewonnene - Beurteilung des LSG, dass die Beigeladene zu 1. selbstständig tätig war, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Ob die Beklagte deren Versicherungspflicht als Beschäftigte zu Recht festgestellt und die Beiträge in zutreffender Höhe festgesetzt hat, kann der Senat allerdings nicht selbst entscheiden, weil es dazu an erforderlichen weiteren Feststellungen durch das LSG fehlt. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.
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1. Allerdings hat das LSG für sein Urteil einen zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt und dazu im Kern zutreffend die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen - Versicherungspflicht begründender - Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entwickelten Grundsätze herangezogen.
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In den Jahren 1995 bis 1999, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 168 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III, jeweils in den seinerzeit maßgebenden Gesetzesfassungen). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 16 mwN; vgl auch BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 -B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f; jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).Das kann bei manchen Tätigkeiten - zB in Bereichen, in denen persönliche Zuwendung Gegenstand zu erbringender Dienste ist - dazu führen, dass sie nach den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 17
; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 14 RdNr 11 mwN .)
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2. Das LSG hat unter zutreffender Berücksichtigung der im SGB VIII geregelten Familienhilfe (dazu unter a) diese Grundsätze angewandt (dazu unter b). Es hat jedoch nicht alle für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände aufgeklärt, in ihrer indiziellen Wirkung erkannt und ihnen daher nicht das Gewicht und den Stellenwert beimessen können, der diesen Umständen im Rahmen der Gesamtabwägung der für die Abgrenzung heranzuziehenden Tätigkeitsmerkmale zukommen muss (dazu unter c).
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a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem LSG allerdings darin zuzustimmen, dass nicht schon aus der einen Jugendhilfeträger treffenden Gesamtverantwortung für die Erbringung von Familienhilfe nach dem SGB VIII zu entnehmen ist, die Tätigkeit einer Familienhelferin - wie von der Beigeladenen zu 1. ausgeübt - könne (rechtmäßig) nur in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.
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Den Regelungen des SGB VIII, insbesondere § 79 Abs 1 SGB VIII, aber auch § 31 und § 36 SGB VIII sowie § 8a SGB VIII, kann kein für eine Beschäftigung sprechendes, eine persönliche Abhängigkeit iS von § 7 Abs 1 SGB IV begründendes Weisungsrecht des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 1. entnommen werden. Entscheidend ist insoweit, dass das SGB VIII schon von seinem Regelungsansatz her keine Aussagen über den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Familienhelfern treffen will und trifft, sondern allein die - dann im Einzelnen näher ausgestaltete - staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Jugendhilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick hat (vgl im hier bedeutsamen Zusammenhang § 27 Abs 1 Nr 2 und Nr 4 SGB I, § 2 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 und Nr 4 iVm §§ 16 ff, 27 ff SGB VIII). Selbst die Regelungen des SGB VIII über die Leistungserbringung enthalten keine Vorgaben über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Mitarbeitern (vgl dagegen zB §§ 72, 72a SGB VIII zu den persönlichen und fachlichen Anforderungen an Mitarbeiter bei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe). Zwar tragen nach § 79 Abs 1 SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Hieraus folgt jedoch keine für eine Beschäftigung typische Weisungsbefugnis eines öffentlichen Jugendhilfeträgers gegenüber einem für ihn zur Aufgabenerfüllung Tätigen. Eine Weisungsbefugnis setzt vielmehr eine entsprechende rechtliche Verankerung, ggf durch vertragliche Vereinbarung, im Verhältnis zu dem Dritten voraus, der zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe herangezogen wird. Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom 6.5.1998 (5 AZR 347/97 - BAGE 88, 327 = AP Nr 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit) die Weisungsabhängigkeit einer Familienhelferin (§ 31 SGB VIII) und deren Eingliederung in den Betrieb des Jugendhilfeträgers angenommen und das Weisungsrecht der den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs 1 SGB VIII treffenden Gesamtverantwortung entnommen. Das BAG ist jedoch in seiner späteren Rechtsprechung (Urteil vom 25.5.2005 - 5 AZR 347/04 -, BAGE 115, 1 = AP Nr 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit
) hiervon abgerückt. Es stellt nunmehr entscheidend darauf ab, dass aus § 79 Abs 1 SGB VIII und der jedermann treffenden Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, keine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit der zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben eingesetzten Erwerbstätigen gegenüber dem Jugendhilfeträger abgeleitet werden kann. Dieser überzeugenden jüngeren Rechtsprechung schließt sich der Senat auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Nichts anderes gilt für den den Hilfeplan betreffenden § 36 SGB VIII, weil diese Vorschrift ebenfalls keine Aussage zu dem arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status einer Erwerbstätigkeit zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben und zur Umsetzung eines Hilfeplans trifft.
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Die Regelung des § 8a SGB VIII konnte entgegen der Auffassung der Beklagten hier bereits deshalb keine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. begründen, weil sie erst mit Wirkung zum 1.10.2005 (durch Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8.9.2005, BGBl I 2729) in das SGB VIII eingefügt wurde und damit im hier streitigen Zeitraum bis Ende 1999 noch nicht galt. Hinsichtlich der von der Beigeladenen zu 3. benannten Vorschriften des Berliner Landesrechts kann offenbleiben, ob ihnen entsprechende Weisungsrechte zu entnehmen waren, weil diese ebenfalls erst nach 1999 in Kraft traten.
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Ob - wie die Beklagte und die Beigeladenen zu 3. und 4. meinen - die Familienhilfe nach dem SGB VIII "sachgerecht" nur durch Beschäftigte, nicht aber durch Selbstständige erbracht werden kann (vgl hierzu zB Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 31, RdNr 16 ff, Stand Einzelkommentierung 5/2004), kann hier dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann hieraus jedenfalls nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass auch der Kläger dieser Einschätzung folgen und sie in seiner Praxis bei der Erfüllung jugendhilferechtlicher Leistungsansprüche umsetzen wollte und dies entsprechend getan hat.
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b) Das LSG hat die unter 1. beschriebenen Grundsätze zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer (abhängigen) Beschäftigung zutreffend zum rechtlichen Ausgangspunkt seiner Erwägungen genommen. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Bewertung jeweils der einzelnen vom Kläger vergebenen Aufträge am Maßstab der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu erfolgen hat; maßgebend sind danach die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 24 ff).
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Das LSG hat ausgehend von der Rechtsprechung des Senats zutreffend einige Merkmale der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Indizien für deren (abhängige) Beschäftigung gewertet, andere Umstände als Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen und dann eine Gesamtbetrachtung der Indizien vorgenommen. Es hat vor allem das fehlende Unternehmerrisiko (vgl dazu zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 mwN), das stundenweise gezahlte, vom Kläger der Höhe nach vorgegebene Honorar, die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung sowie die Abgeltung von Urlaub als für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sprechende Umstände gewertet und diesen Umständen einige von ihm als "neutral" eingestufte bzw für eine selbstständige Tätigkeit sprechende Gesichtspunkte (Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen - bei als "befremdlich" erscheinendem Hinweis, dass "keinerlei Rechtsbeziehungen" zwischen Kläger und Beigeladener zu 1. bestünden -, zeitliche Beanspruchung der Beigeladenen zu 1. durch die Tätigkeit, fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers) gegenübergestellt. Als maßgebend für das Fehlen einer abhängigen Beschäftigung hat es das Fehlen der Ausübung eines "ins Einzelne gehenden Weisungsrechts" angesehen, gleichwohl aber andererseits die "weitgehende Freiheit von arbeitsbezogenen Weisungen" - ähnlich der Sachlage bei Diensten höherer Art - (wiederum) nicht als Beleg für Selbstständigkeit eingestuft. Die Beigeladene zu 1. sei nicht in einer Art und Weise in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen, die auf eine Beschäftigung hindeute, weil sie nur bei der erstmaligen Übernahme eines Einsatzes sowie bei eventuellen Gesprächen über den Stand der Hilfe in Kontakt mit den Mitarbeitern des Klägers getreten sei. Die Beigeladene zu 1. habe auch im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmen können, wie bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folge. Es hat weiter zugrunde gelegt, dass dem in den schriftlichen Vereinbarungen dokumentierten Willen, keine Beschäftigung zu wollen, dann keine indizielle Bedeutung zukommt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarungen rechtlich relevant abweichen, und dass dann maßgebend ist, wie die Rechtsbeziehung tatsächlich praktiziert wurde.
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c) Das Urteil des LSG kann allerdings trotz seines zutreffend gewählten rechtlichen Ansatzes keinen Bestand haben, weil seine Abwägung der für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände rechtliche Defizite aufweist und deshalb der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand hält. Wesentliche Umstände, aus denen das LSG auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen hat, sind in ihren Hintergründen und ihrer Tragweite nicht hinreichend aufgeklärt worden, sodass eine nur unzureichende, sich in wesentlichen Punkten nur an der "Oberfläche" bewegende Gesamtwürdigung vorliegt, die die Annahme, die Beigeladene zu 1. sei als Familienhelferin für den Kläger im streitigen Zeitraum selbstständig tätig gewesen, nicht schlüssig und nachvollziehbar trägt.
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Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert - wie oben unter 1. beschrieben - eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, dh für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (vgl zu Abwägungsvorgängen im Sozialrecht, etwa bei der Ursachenbewertung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, zB BSGE 61, 127, 129 f = SozR 2200 § 548 Nr 84 S 235 f; BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 15 ff mwN; zu verschiedenen Formen der Abwägung allgemein - in unterschiedlichen Rechtsgebieten und Zusammenhängen - siehe die Beiträge von Koch und Ossenbühl in: Erbguth/Oebbecke/Rengeling/Schulte, Abwägung im Recht, Symposium zur Emeritierung von Werner Hoppe, 1996, S 9 ff, 25 ff; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl 2008, § 82
, S 651 ff; zur Abwägung widerstreitender Belange im Planungsrecht zB BVerwGE 45, 309, 314 ff; BVerwGE 64, 270, 271 ff).
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Um diesen Anforderungen im vorliegenden Zusammenhang zu genügen, muss zunächst den für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit in Betracht kommenden Merkmalen der Tätigkeit nachgegangen und vorab das Vorliegen bzw Nichtvorliegen dieser Merkmale - verfahrensrechtlich beanstandungsfrei auf der Grundlage des Amtsermittlungsprinzips (§ 103 SGG) - festgestellt werden. Für die Prüfung, welche dieser festgestellten Merkmale bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen, sind sodann alle entscheidungserheblichen Merkmale zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung zu gewichten sowie nachvollziehbar gegeneinander abzuwägen. Dem haben die Vorinstanzen bislang nicht hinreichend entsprochen.
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So hätte zunächst genauer ermittelt und gewürdigt werden müssen, unter welchen rechtlichen Vorgaben Familienhelfer im Land Berlin in der streitigen Zeit bis Ende 1999 überhaupt tätig wurden und wie das Rechtsverhältnis der Beigeladenen zu 1., die gegen eine stundenweise, vom Kläger festgesetzte Vergütung arbeitete, in diesem Zusammenhang nach der im Land Berlin üblichen Praxis einzuordnen ist. Nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten könnten gewichtige Anhaltspunkte bestehen, die deutlicher als vom LSG angenommen für eine Beschäftigung und gegen eine Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechen und im Rahmen der Gesamtschau überwiegen könnten. Das LSG durfte es nicht dabei belassen, dass Vorgaben über die Ausgestaltung der tatsächlichen oder rechtlichen Beziehungen zwischen der Beigeladenen zu 1. und dem Kläger "nicht zu finden" seien und dass die Feststellung, es bestünden "keinerlei Rechtsbeziehungen" zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1., "befremdlich" erscheine, und nicht schon darauf seine Abwägung aufbauen. Dies rechtfertigt es, ein relevantes Abwägungsdefizit zu bejahen. Obwohl der vom LSG festgestellte Inhalt der vorhandenen Unterlagen den Schluss zulässt, dass Selbstständigkeit gewollt war, könnte den weiteren Umständen der Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1. gleichwohl zu entnehmen sein, dass diese abweichend hiervon als Beschäftigte tätig werden sollte und tatsächlich auch in dieser Weise tätig wurde. So sollte - wie bereits beschrieben - auf der einen Seite der einzelne Einsatz als Familienhelferin und dessen Durchführung allein mittelbar im Bewilligungsbescheid des Jugendamtes gegenüber der leistungsberechtigten Familie seine Grundlage haben und sollten sogar "keinerlei Rechtsbeziehungen zum Land Berlin" begründet und Arbeitnehmerrechte (insbesondere auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen) nicht gewährt werden. Im Gegensatz dazu steht die Gewährung typischer Arbeitnehmerleistungen des Klägers an die Beigeladene zu 1. ("Urlaubsabgeltung", was gedanklich einen eingeräumten Urlaubsanspruch voraussetzt; laufende gewährte Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von "6,6 %"). Allerdings wäre insoweit ebenso zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch arbeitnehmerähnlichen Personen zustehen kann, was der Senat in der Vergangenheit als Indiz für Selbstständigkeit angesehen hat (vgl BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - USK 2004-25, Juris RdNr 25). Zu den Einzelheiten der praktischen Gestaltung der Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1. fehlen die erforderlichen Feststellungen.
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Nicht geprüft und ermittelt hat das LSG auch, ob aufgrund zusätzlicher Absprachen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. - zB in einer ggf mündlichen Rahmenvereinbarung über Einsätze als Familienhelferin, deren Umsetzung sich in den jeweils einzelnen Aufträgen vollzog (vgl zu einer solchen Rahmenvereinbarung zB BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 18, 22), oder in zusätzlichen ggf mündlichen Abreden zu den einzelnen Einsätzen selbst - weitere Rechte und Pflichten bestanden, die für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sprechen.
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Hinzu kommen im vorliegenden Fall Hinweise auf ein gänzlich fehlendes rechtlich relevantes Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011, aaO). Unter diesem Blickwinkel könnten sich Zweifel an der Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. ergeben, falls sich nach Ermittlungen herausstellen sollte, dass die Arbeitsstunden-Vergütung mit 26,40 DM brutto betragsmäßig im Bereich dessen lag, was einer Familienhelferin im Jugendhilfebereich mit der Qualifikation der Beigeladenen zu 1. als Angestellte tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung zustand. Aufgeklärt werden müsste auch, ob die Beigeladene zu 1. in einer für Arbeitnehmer allerdings eher untypischen Weise ihre einzelnen Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen abbrechen konnte und vom Kläger ggf aus einem laufenden Einsatz gegen ihren Willen abgezogen und nach den Bedürfnissen einer fremden betrieblichen Organisation anderen Familien "zugeteilt" werden konnte (vgl zu diesen Gesichtspunkten BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 27). Vor diesem Hintergrund bleibt bislang offen, ob überhaupt typische Risiken, aber auch höhere Chancen einer vermeintlichen Selbstständigkeit bestanden.
- 30
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Schließlich ergibt sich auch in Bezug auf weitere Abgrenzungsmerkmale Anlass zu einer näheren Betrachtung der Umstände, unter denen die Beigeladene zu 1. tätig wurde. Das LSG hat größere Entscheidungsspielräume der Beigeladenen zu 1., insbesondere eine im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmbare und von Kontrollen des Klägers weitgehend freie Arbeitsleistung, als letztlich entscheidend für die Selbstständigkeit angesehen. Insoweit fehlt es an einem Vergleich mit den Spielräumen, die einer in - ggf befristeten oder projektbezogenen - (Teilzeit-)Beschäftigung erwerbstätigen Familienhelferin für deren Tätigkeit eingeräumt waren. Da das LSG insoweit selbst davon ausgeht, bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folgten größere Spielräume, kann ein für die Tätigkeit bestehender Spielraum, der in gleicher Weise für eine angestellte, Familien vor Ort betreuende Familienhelferin besteht, kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbstständiger Tätigkeit von Beschäftigung sein. Vielmehr ist hierzu zu ermitteln, welche wesentlichen, gerade einer Selbstständigkeit das Gepräge gebenden Freiräume für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bestanden, die einer im öffentlichen Dienst oder bei einem freien Träger beschäftigten Familienhelferin (als solche war die Beigeladene zu 1. ab dem Jahr 2000 für den Kläger eingesetzt) im streitigen Zeitraum nicht zustanden. Insoweit bietet es sich an, auch der Frage nachzugehen, ob höchstpersönliche Leistungspflichten und/oder Vertretungsregelungen bestanden. Diese nach entsprechenden Ermittlungen vorzunehmende Vergleichsbetrachtung ist dann in die erforderliche Gesamtabwägung einzustellen.
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d) Dem Senat ist nach alledem wegen fehlender hinreichender Feststellungen des LSG keine eigene abschließende Entscheidung darüber möglich, ob die Beigeladene zu 1. bei einer rechtmäßigen, an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Gesamtschau aller Umstände als Familienhelferin in der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Kläger (abhängig) beschäftigt oder selbstständig tätig war. Deshalb hat das LSG die vorstehend unter c) beschriebenen, bislang fehlenden erforderlichen weiteren Feststellungen durch entsprechende Ermittlungen - ggf auch persönlicher Anhörung der Beigeladenen zu 1. - nachzuholen. Sodann muss das LSG eine darauf aufbauende neue Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der oben dargelegten Vorgaben vornehmen und gewichtend und abwägend erneut in der Sache entscheiden.
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3. Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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4. Der Streitwert für das Revisionsverfahrens war gemäß § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des vom LSG für das Berufungsverfahren festgesetzten, der streitigen Beitragsforderung entsprechenden Betrages von 18 877,06 Euro festzusetzen.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).
(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.
(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
- 1.
den Anforderungen des § 71 genügen, - 2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen, - 3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, - 4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen, - 5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die
- 1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder - 4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
- 1.
der Grundlohn, - 2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen, - 3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, - 4.
pflegetypische Zulagen, - 5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie - 6.
pflegetypische Zuschläge.
- 1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr, - 2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr, - 3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.
(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder - 3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.
(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.
(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.
(5) (aufgehoben)
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.
(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.
(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
- 1.
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden, - 2.
ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.
(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als
- 1.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, - 2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, - 3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder - 4.
Altenpflegerin oder Altenpfleger
(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind
- 1.
stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, - 2.
Krankenhäuser sowie - 3.
Räumlichkeiten, - a)
in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht, - b)
auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und - c)
in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.
(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.
(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).
(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.
(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
- 1.
den Anforderungen des § 71 genügen, - 2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen, - 3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, - 4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen, - 5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die
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die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder - 4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
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der Grundlohn, - 2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen, - 3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, - 4.
pflegetypische Zulagen, - 5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie - 6.
pflegetypische Zuschläge.
- 1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr, - 2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr, - 3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.
(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder - 3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.
(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.
(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.
(5) (aufgehoben)
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 versorgen.
(1a) Auf ambulante Betreuungseinrichtungen, die für Pflegebedürftige dauerhaft pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung erbringen (Betreuungsdienste), sind die Vorschriften dieses Buches, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist.
(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:
- 1.
unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft gepflegt werden, - 2.
ganztägig (vollstationär) oder tagsüber oder nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können.
(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Absätze 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als
- 1.
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, - 2.
Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, - 3.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder - 4.
Altenpflegerin oder Altenpfleger
(4) Keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2 sind
- 1.
stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, - 2.
Krankenhäuser sowie - 3.
Räumlichkeiten, - a)
in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungen und der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht, - b)
auf deren Überlassung das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet und - c)
in denen der Umfang der Gesamtversorgung der dort wohnenden Menschen mit Behinderungen durch Leistungserbringer regelmäßig einen Umfang erreicht, der weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht; bei einer Versorgung der Menschen mit Behinderungen sowohl in Räumlichkeiten im Sinne der Buchstaben a und b als auch in Einrichtungen im Sinne der Nummer 1 ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, ob der Umfang der Versorgung durch Leistungserbringer weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entspricht.
(5) Mit dem Ziel, eine einheitliche Rechtsanwendung zu fördern, erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen spätestens bis zum 1. Juli 2019 Richtlinien zur näheren Abgrenzung, wann die in Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe c in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung genannten Merkmale vorliegen und welche Kriterien bei der Prüfung dieser Merkmale mindestens heranzuziehen sind. Die Richtlinien nach Satz 1 sind im Benehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene zu beschließen; die Länder, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sind zu beteiligen. Für die Richtlinien nach Satz 1 gilt § 17 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Bundesministerium für Gesundheit die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt und die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden.
(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).
(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.
(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
- 1.
den Anforderungen des § 71 genügen, - 2.
die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten und die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b erfüllen, - 3.
sich verpflichten, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 113 einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln, - 4.
sich verpflichten, die ordnungsgemäße Durchführung von Qualitätsprüfungen zu ermöglichen, - 5.
sich verpflichten, an dem Verfahren zur Übermittlung von Daten nach § 35 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, sofern es sich bei ihnen um stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 handelt;
(3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
(3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn diese Pflegeeinrichtungen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung für Pflegebedürftige erbringen, eine Entlohnung zahlen, die
- 1.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 2.
die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, - 3.
die Höhe der Entlohnung von Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht unterschreitet oder - 4.
hinsichtlich der Entlohnungsbestandteile nach Satz 2 Nummer 1 bis 5, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der in § 82c Absatz 2 Satz 4 genannten Qualifikationsgruppen jeweils im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der jeweiligen regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und hinsichtlich der pflegetypischen Zuschläge nach Satz 2 Nummer 6, die den in Satz 1 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Durchschnitt gezahlt werden, die Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, jeweils in der nach § 82c Absatz 5 veröffentlichten Höhe, nicht unterschreitet.
- 1.
der Grundlohn, - 2.
regelmäßige Jahressonderzahlungen, - 3.
vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, - 4.
pflegetypische Zulagen, - 5.
der Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie - 6.
pflegetypische Zuschläge.
- 1.
Nachtzuschläge für eine Tätigkeit in der Nacht, mindestens im Zeitraum zwischen 23 und 6 Uhr, - 2.
Sonntagszuschläge für eine Tätigkeit an Sonntagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr, - 3.
Feiertagszuschläge für eine Tätigkeit an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum zwischen 0 und 24 Uhr.
(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b sowie zu den nach Absatz 3e Satz 1 Nummer 2 erforderlichen Angaben fest. In den Richtlinien ist auch festzulegen, welche Folgen eintreten, wenn eine Pflegeeinrichtung ihre Mitteilungspflicht nach Absatz 3d Satz 2 oder Absatz 3e nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die in den Richtlinien vorgesehenen Folgen müssen verhältnismäßig sein und im Einzelfall durch den jeweiligen Landesverband der Pflegekassen gegenüber der Pflegeeinrichtung verhältnismäßig angewendet werden. Bei der Festlegung hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind für die Pflegekassen und ihre Verbände sowie für die Pflegeeinrichtungen verbindlich.
(3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b mitzuteilen,
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen in den Fällen des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 1 bis 3 für sie maßgebend ist oder sind oder - 3.
ob im Fall des Absatzes 3b Satz 1 Nummer 4 die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Entlohnungsniveaus nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und die veröffentlichte Höhe der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 für sie maßgebend sind.
(3e) Pflegeeinrichtungen, die im Sinne von Absatz 3a an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, haben dem jeweiligen Landesverband der Pflegekassen bis zum Ablauf des 31. August jeden Jahres Folgendes mitzuteilen:
- 1.
an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind, - 2.
Angaben über die sich aus diesen Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen ergebende am 1. August des Jahres gezahlte Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, soweit diese Angaben zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach den Absätzen 3a und 3b oder zur Ermittlung des oder der regional üblichen Entlohnungsniveaus sowie der regional üblichen Niveaus der pflegetypischen Zuschläge nach § 82c Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind.
(3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.
(3g) Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind spätestens bis zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab dem 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b anzupassen.
(4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.
(5) (aufgehoben)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.10.2010 geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts wird aufgehoben.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) darüber, ob die Tätigkeit der Klägerin zu 1) für die Klägerin zu 2) im Zeitraum vom 24.5.2007 bis zum 30.9.2009 der Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.
3Die Klägerin zu 2) wurde 2004 gegründet und ist auf dem Gebiet des betreuten Wohnens in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig. Sie wird durch ihre Gesellschafterinnen vertreten. Eine Geschäftsführung ist nicht bestellt. Die Klägerin zu 2) betreut Menschen, die aus unterschiedlichen Gründen nicht in der Lage sind, ihren Alltag allein zu meistern und der ambulanten Betreuung bedürfen. Sie verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über keine festangestellten Mitarbeiter im Betreuungsbereich. Ihre Tätigkeit beruht auf den Bestimmungen des ambulanten Rahmenvertrages Nordrhein-Westfalen (NRW) nach § 79 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Auf dieser Grundlage schloss sie mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) als zuständigem Leistungsträger eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß §§ 75 ff. SGB XII für den Leistungsbereich Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung vom 7.7.2006 (Leistungs- und Prüfungsvereinbarung sowie Nachfolgevereinbarung vom 17/29.12.2008), die auszugsweise wie folgt lautet und auf die im Übrigen Bezug genommen wird:
4"( ...) § 2 Personenkreis/Zielgruppe
5(1) Zielgruppe des Ambulant Betreuten Wohnens sind volljährige Menschen mit einer wesentlichen Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII, - die in einer eigenen Wohnung, allein oder in selbst gewählten Lebensgemeinschaften/Partnerschaften leben, also in der Regel über einen eigenen Mietvertrag verfügen, oder - die beabsichtigen, innerhalb der nächsten sechs Monate aus der Wohnung der Eltern auszuziehen - und zur selbständigen Lebensführung der ambulanten Hilfe bedürfen.
6(2) Das Angebot des Leistungserbringers richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten, Planungen, Absprachen an folgenden speziellen/eingegrenzten Personenkreis: Erwachsene mit psychischer, geistiger und/oder körperlicher Behinderung sowie Suchterkrankungen ( ...).
7(3) Das Wunsch- und Wahlrecht der betreuten Person bei der Auswahl des Leistungserbringers gemäß SGB XII, SGB IX und SGB XI ist nicht berührt.
8(4) Hinsichtlich der Betreuungsverpflichtung des Leistungserbringers gilt § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.
9§ 3 Umfang der Leistungen
10(1) Die Intensität und die Dauer der zu erbringenden Leistungen sind einzelfallbezogen und richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf. Auch die Betreuungszeiten richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf der betreuten Person.
11(2) Die Feststellung des individuellen Hilfebedarfs im Einzelfall erfolgt verbindlich durch den Sozialhilfeträger im Rahmen des Hilfeplanverfahrens.
12(3) Erheblich veränderte Bedarfe/Mehrbedarfe über den bewilligten Betreuungsumfang hinaus sind im Einzelfall mitzuteilen und fachlich zu begründen. Veränderungen treten nur entsprechend der Entscheidung des Sozialhilfeträgers in Kraft.
13(4) Bei Beendigung der Betreuung sind der Abschluss der Betreuungsaktivitäten, die Erarbeitung der weiteren Hilfemöglichkeiten und ein schriftlicher Abschlussbericht erforderlich.
14§ 4 Qualität der Leistung
15(1) Strukturqualität - Es wird durch den Leistungserbringer eine allgemeine Beschreibung und ein fachlich ausdifferenziertes Konzept des Angebotes vorgelegt (siehe Anlage 1). - Das Betreuungsverhältnis wird in einem rechtsverbindlichen Betreuungsvertrag zwischen dem Leistungserbringer und der betreuten Person geregelt (siehe Anlage 2). Dieser beinhaltet Vereinbarungen in Bezug auf Intensität, Zeitstruktur und Betreuungsschwerpunkte sowie ggf. Finanzierung. ( ...) - Die Kontinuität der Betreuung wird sichergestellt. Sie erfolgt im Bezugspersonensystem. Im Verhinderungsfall ist eine Vertretung durch den Dienst sicherzustellen. ( ...) - Übergabe-, Dienst- und Fallbesprechungen und eine Zusammenarbeit finden regelmäßig und verbindlich in Teams statt. - Supervision und Fortbildung sollen zur Qualifizierung der Mitarbeiter/innen durchgeführt werden. - Interne Controllingverfahren sollen die Arbeit des Dienstes unterstützen. ( ...) - Die dem Sozialhilfeträger einmal jährlich vorzulegenden Berichte enthalten eine Aufstellung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ihrer beruflichen Abschlüsse, ihres Anstellungsverhältnisses sowie ihrer Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.
16(2) Prozessqualität ( ...) - Die direkten Betreuungsleistung und die mittelbaren, klientenbezogenen Tätigkeiten werden in jedem Einzelfall regelmäßig dokumentiert (individuelle Betreuungsdokumentation). - Die direkten Betreuungsleistungen sind durch die betreute Person unter Berücksichtigung der jeweiligen Behinderung möglichst zeitnah, spätestens nach Ablauf eines Monats zu quittieren (siehe Anlage 3) ...) - Der Leistungserbringer geht Beschwerden unverzüglich nach. Soweit kein Einvernehmen zu erzielen ist, wird der Sozialhilfeträger informiert. ( ...)
17(3) Ergebnisqualität ( ...) - Der Leistungserbringer überprüft das Hilfeangebot und die erbrachten Betreuungsleistungen in jedem Einzelfall. ( ...)
18§ 5 Personelle Ausstattung
19(1) Fachkräfte - Zur Erbringung der Leistungen werden geeignete Fachkräfte eingesetzt. Geeignete Fachkräfte sind insbesondere Diplom-Sozialarbeiter/innen oder Diplom-Sozialpädagoginnen / Diplom-Sozialpädagogen oder andere Angehörige vergleichbarer Berufsgruppen mit Hochschulabschluss, Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen, Pflegefachkräfte und Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten, Heilpädagoginnen /Heilpädagogen. - Die Fachkräfte müssen über eine mindestens einjährige Berufserfahrung in der Arbeit mit der Zielgruppe oder in der Angebotsform des Ambulant Betreuten Wohnens verfügen und nachweisen. ( ...)
20(3) Fallverantwortung Die Fallverantwortung ist durch eine Fachkraft im Sinne des Absatzes 1 wahrzunehmen. Die Fallverantwortung umfasst insbesondere die individuelle Hilfe- und Betreuungsplanung sowie den Einsatz des Betreuungspersonals. ( ...)."
21Auf dieser Grundlage schloss die Klägerin zu 2) mit den zu betreuenden Personen Betreuungsverträge ab. Nach dem exemplarisch vorgelegten Exemplar, auf welches im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es darin auszugsweise:
22"§ 1 Art und Inhalt der Leistungen ( ...) 2. Grundlage der Leistung Grundlage für die Leistung ist der individuelle Hilfeplan. Das Betreuungsangebot wird gemeinsam mit dem/der Leistungsempfänger/in erarbeitet und in der Hilfeplankonferenz bzw. mit dem Landschaftsverband Rheinland vereinbart. (...)
23§ 3 Rechte und Pflichten des Klienten ( ...) 2. Der/die Klient/in verpflichtet sich nach Erstellung und Bewilligung des individuellen Hilfeplans unser Leistungsangebot in Anspruch zu nehmen.
24Ferner verpflichtet er/sie sich, an den vereinbarten Angeboten pünktlich und regelmäßig teilzunehmen. Terminvereinbarungen sind einzuhalten. Vereinbarte Termine, die aus wichtigem Grund nicht wahrgenommen werden können, sind bis 24 Stunden vorher abzusagen.( ...)
25§ 7 Inkrafttreten und Beendigung des Vertrages ( ...) 3. a) Innerhalb der Laufzeit des Vertrages ist eine ordentliche Kündigung seitens des Klienten unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende möglich. ( ...)"
26Die am 00.00.1979 geborene Klägerin zu 1) ist gelernte Erzieherin und studierte Diplom-Sozialpädagogin. Sie schloss ihr Studium im Februar 2008 ab. Bereits zuvor war sie aufgrund eines mit der Klägerin zu 2) am 23.5.2007 geschlossenen Honorarvertrags über freiberufliche Mitarbeit für diese tätig. Dieser Vertrag, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, lautet auszugsweise wie folgt:
27"I. ... Die zur Durchführung der Betreuung erforderlichen Termine stimmt der Auftragnehmer mit den zu betreuenden Personen unmittelbar ab, er ist diesbezüglich an Vorgaben von X nicht gebunden.
28Es werden insbesondere keine Vorgaben bezüglich Ort, Zeit und konkreter Gestaltung der zu erbringenden Leistung seitens X als Auftraggeber gemacht.
29Die Anzahl der wöchentlichen Fachleistungsstunden erfolgt nach Absprache mit dem Auftraggeber. Die Fachleistungsstunde wird mit einem Honorar in Höhe von netto à 25,00 EUR abgerechnet.
30Wichtige Ereignisse (Unfälle, schwerwiegende Erkrankungen, Straftaten, Ortswechsel u.a.) sind X unverzüglich mitzuteilen.
31Ziel der Zusammenarbeit zwischen X und dem Auftraggeber ist es, die im Vertrag aufgeführte Person auf der Grundlage des individuellen Hilfeplanes in Abstimmung mit X zu betreuen.
32Der Auftragnehmer organisiert seine zu leistende Tätigkeit nach seinen eigenen Planungen und unterliegt keinen Weisungen von X. Er entscheidet auch selbständig über die örtliche Gestaltung seiner Tätigkeit, ist jedoch verpflichtet, stets die Interessen des Auftraggebers im Außenverhältnis gegenüber den zu betreuenden Personen bzw. Dritten wahrzunehmen.
33Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, seine Tätigkeit in den allgemeinen Räumen des Auftraggebers zu erbringen. Er ist aber zu einer Nutzung nach Absprache berechtigt, sofern es seine Tätigkeiten für X erfordern oder für diese nützlich erscheint.
34II. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Verhinderung an der Betreuungsarbeit X zu benachrichtigen. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass für den Fall, dass die Betreuungsarbeit - aus welchen Gründen auch immer - nicht durchgeführt werden kann, ein Honoraranspruch nicht besteht.
35Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber auf Verlangen laufend Nachricht zu geben, über alle den Auftrag berührenden Umstände, insbesondere über relevante Beobachtungen betreffend die zu betreuenden Personen und eventuelle Veränderungen, die für die Tätigkeit des Auftraggebers relevant sein könnten.
36...
37IV. Dem Auftragnehmer ist es unbenommen, auch für dritte Auftraggeber als Betreuer tätig zu werden, sofern zu der hiesigen Betreuungstätigkeit keine Interessenkollision gegeben ist. Einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht.
38Der Auftragnehmer erklärt im Hinblick auf § 7 Abs. 4 SGB IV ausdrücklich, dass er regelmäßig auch für verschiedene andere Auftraggeber im Bereich von Betreuungsleistungen unternehmerisch am Markt tätig ist, und zwar in einem Umfang von ca. 20 - 25 % seines Zeitaufwandes. Auch erklärt er, dass er mindestens 20 - 25 % seiner Einnahmen aus anderweitigen Aufträgen/Tätigkeiten für die hier relevanten Betreuungsleistungen als selbständiger Unternehmer am Markt erzielt.
39Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch künftig in einem Auftrag von mindestens ca. 20 - 25 % sowohl vom zeitlichen Volumen als auch vom Honorar bzw. Einnahmevolumen her für dritte Auftraggeber tätig zu bleiben.
40Insoweit ist er ausdrücklich auf die Kriterien des § 7 Abs. 4 SGB IV hingewiesen worden.
41Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber schriftlich Mitteilung zu machen, wenn die Aufträge für Dritte sowohl bezüglich des zeitlichen Umfangs als auch bezüglich der Einkünfte auf weniger als 20 % sinken. Die Mitteilungspflicht setzt dann ein, wenn im Monatsdurchschnitt - bezogen auf drei Monate - die vorgenannte Grenze unterschritten ist.
42Für den Fall, dass die Mitteilung verspätet erfolgt, bleiben Schadensersatzansprüche des Auftraggebers vorbehalten.
43Zwischen den Vertragsparteien besteht des Weiteren Einigkeit darüber, dass mit dem Honorar alle Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten sind und dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von X nicht gezahlt werden, der Auftragnehmer vielmehr selbst für die ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung der Steuern verantwortlich ist und auch für eine angemessene soziale Absicherung.
44V. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis um ein freies Mitarbeiterverhältnis handelt, für das eine Sozialversicherungspflicht nicht besteht.
45Für den Fall, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung oder aus anderen Gründen durch einen Sozialversicherungsträger oder eine andere Behörde festgestellt wird, dass der Auftragnehmer der Sozialversicherungspflicht - möglicherweise auch teilweise - unterliegt, verpflichtet sich der Auftragnehmer im Innenverhältnis, die dafür zu entrichtenden Beiträge alleine abzuführen. Dies gilt auch für den Fall, dass die entsprechende Verpflichtung rückwirkend festgestellt wird.
46Soweit der Auftraggeber von dem Sozialversicherungsträger in Anspruch genommen wird, stellt der Auftragnehmer ihn in vollem Umfang frei, soweit gesetzlich zulässig. Soweit nach der gesetzlichen Regelung eine vollständige Freistellung des Auftraggebers nicht möglich ist, verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber zur Hälfte freizustellen.
47Die Erstattungspflicht nach den vorgenannten Absätzen 3 und 4 greift insbesondere dann ein, wenn der Auftragnehmer seiner Verpflichtung nach § IV des Vertrages zur Auskunftserteilung nicht rechtzeitig nachgekommen ist und dem Auftraggeber nicht mitgeteilt hat, dass er nur noch eingeschränkt für Dritte tätig ist.
48VI. Bei der Festlegung des in diesem Vertrag vereinbarten Honorars gehen die Vertragschließenden von einem freien Dienstverhältnis aus.
49Sollte sich im Rahmen einer Überprüfung ergeben, dass die zuständigen Sozialversicherungsträger eine Versicherungspflicht feststellen, werden bei Fortsetzung der Zusammenarbeit ab dem Zeitpunkt der Feststellung das Honorar bzw. die Stundensätze dergestalt angepasst, dass das Nettohonorar bzw. der Netto-Stundensatz um 30 % gekürzt wird.
50Bei dem im Rahmen der Kürzung errechneten Betrag handelt es sich dann um den Brutto-Arbeitslohn des Mitarbeiters, der diesem ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Versicherungspflicht zusteht. Soweit diese Feststellung rückwirkend erfolgt und höhere Honorare in der Vergangenheit gezahlt worden sind, handelt es sich dabei um einen Vorschuss, der mit zukünftig fällig werdenden Zahlungen verrechnet wird bzw. von dem Auftragnehmer zu erstatten ist.
51VII. Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Betreuungsleistung entgegen der vertraglichen Regelung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt und dem Auftraggeber dadurch Schaden entsteht, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber diesen Schaden zu ersetzen.
52VIII. Dieser Vertrag kann von beiden Seiten unbeschadet der Befristung jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
53IX. ... Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
54Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt."
55Das dem Vertrag zugrunde liegende Formular enthält zudem eine - vollständig gestrichene - Passage, in der es heißt:
56"Art und Umfang der von der Honorarkraft zu erbringenden Leistung orientieren sich ausschließlich an den jeweils einschlägigen Bescheiden des Landschaftsverbandes Rheinland mit den konkreten individuellen Hilfeplänen für die zu betreuenden Personen."
57An den Grund für die Streichung dieser Bestimmung konnten sich die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht mehr erinnern. Sie habe "vielleicht" damit zusammengehangen, dass die Klägerin zu 1) damals noch keine Fallverantwortung gehabt habe. Sie habe ihr Studium noch nicht abgeschlossen gehabt und sei nur in Teilbereichen des betreuten Wohnens tätig gewesen, z.B. beim Einkauf."
58Nach Abschluss ihres Studiums führte die Klägerin zu 1) ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) ab dem 1.4.2008 aufgrund eines weiteren Honorarvertrags über freiberufliche Mitarbeiter vom 1.4.2008 und eines Rahmenvertrags vom 1.4.2008 fort, welche den Vertrag vom 23.5.2007 nach dem Willen der Vertragsparteien ersetzen sollten. In dem Rahmenvertrag, auf den im Übrigen Bezug genommen wird, heißt es auszugsweise wie folgt:
59"X führt im Auftrag des Landschaftsverbandes und anderer Träger Betreuungen im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens durch.
60Frau C ist bereit, in konkreten Einzelfällen Betreuungen für den Auftraggeber zu übernehmen, wobei zwischen den Vertragsparteien allerdings Einigkeit darüber besteht, dass der Auftragnehmer entsprechende Anfragen des Auftraggebers auch ablehnen kann.
61X führt die Betreuung im Regelfall so durch, dass einer betreuten Person zwei Betreuer zugeordnet werden, die die Betreuung sicherstellen.
62Dies vorausgeschickt, treffen die Parteien folgende Rahmenvereinbarung:
63I. Soweit es zu einer Betreuungsübernahme durch den Auftragnehmer kommt, stimmt dieser die erforderlichen Termine mit der zu betreuenden Person unmittelbar ab, er ist diesbezüglich an Vorgaben von X nicht gebunden.
64Es werden insbesondere keine Vorgaben bezüglich Ort, Zeit und konkreter Gestaltung der zu erbringenden Leistung seitens X als Auftraggeber gemacht.
65Art und Umfang der von der Honorarkraft zu erbringenden Leistung orientiert sich ausschließlich an den jeweils einschlägigen Bescheiden des Landschaftsverbands Rheinland mit den konkreten individuellen Hilfeplänen für die zu betreuenden Personen. Bis zur Bewilligung durch den LVR dürfen die Fachleistungsstunden im Hinblick auf die Refinanzierung ein Volumen von 2 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Diese werden zwischen den Parteien gegen entsprechende schriftliche Liquidation mit einem Honorar in Höhe von netto 15 Euro abgerechnet. In Ausnahmefällen kann nach Rücksprache mit X auch eine andere Stundenzahl festgelegt werden. Anfallende Spesen werden nicht erstattet.
66Wichtige Ereignisse (Unfälle, schwerwiegende Erkrankungen, Straftaten, Ortswechsel, u.a.) sind X unverzüglich mitzuteilen.
67Ziel der Zusammenarbeit zwischen X und dem Auftraggeber ist es, die im Vertrag aufgeführte Person auf der Grundlage des individuellen Hilfeplans in Abstimmung mit X zu betreuen.
68Der Auftragnehmer organisiert seine zu leistende Tätigkeit nach seinen eigenen Planungen und unterliegt keinen Weisungen von X. Er entscheidet auch selbständig über die örtliche Gestaltung seiner Tätigkeit, ist jedoch verpflichtet, stets die Interessen des Auftraggebers im Außenverhältnis gegenüber den zu betreuenden Personen bzw. Dritten wahrzunehmen.
69Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, seine Tätigkeit in den allgemeinen Räumen des Auftraggebers zu erbringen. Er ist aber zu einer Nutzung nach Absprache berechtigt, sofern es seine Tätigkeiten für X erfordern oder für diese nützlich erscheint.
70II. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Verhinderung an der Betreuungsarbeit X zu benachrichtigen. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass für den Fall, dass die Betreuungsarbeit - aus welchen Gründen auch immer - nicht durchgeführt werden kann, ein Honoraranspruch nicht besteht.
71III. ( ...)
72IV. Dem Auftragnehmer ist es unbenommen, auch für dritte Auftraggeber als Betreuer tätig zu werden, sofern zu der hiesigen Betreuungstätigkeit keine Interessenkollision gegeben ist. Einer vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedarf es hierfür nicht. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, dass er regelmäßig auch für verschiedene andere Auftraggeber im Bereich von Betreuungsleistungen unternehmerisch am Markt tätig ist, und zwar in einem Umfang von ca. 20-25 % seines Zeitaufwandes. Auch erklärt er, dass er mindestens ca. 20-25 % seiner Einnahmen aus anderweitigen Aufträgen/Tätigkeiten für die hier relevanten Betreuungsleistungen als selbständiger Unternehmer am Markt erzielt.
73Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch zukünftig in dem vorgenannten Umfang für dritte Auftraggeber tätig zu bleiben.
74Zwischen den Vertragspartnern besteht des Weiteren Einigkeit darüber, dass mit dem Honorar alle Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten sind und dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von X nicht gezahlt werden, der Auftragnehmer vielmehr selbst für die ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung der Steuern verantwortlich ist und auch für eine angemessene soziale Absicherung.
75V. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis um ein freies Mitarbeiterverhältnis handelt, für das Sozialversicherungspflicht nicht besteht. ( ...)
76VI. Bei der Festlegung des in diesem Vertrag vereinbarten Honorars gehen die Vertragsschließenden von einem freien Dienstverhältnis aus. ( ...)
77VII. Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur Betreuungsleistung entgegen der vertraglichen Regelung nicht oder nicht in vollem Umfang nachkommt und dem Auftraggeber dadurch Schaden entsteht, verpflichtet sich der Auftragnehmer, dem Auftraggeber diesen Schaden zu ersetzen.
78VIII. Dieser Vertrag kann von beiden Seiten unbeschadet der Befristung jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
79IX. ( ...) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt."
80Der gleichfalls am 1.4.2008 geschlossene Honorarvertrag bezog sich demgegenüber auf eine genau bezeichnete zu betreuende Person. Dieser Vertrag weist im Übrigen teilweise identische Regelungen mit dem Rahmenvertrag auf. Auf seinen Inhalt wird Bezug genommen. Der Abschluss zweier Verträge war dem Umstand geschuldet, dass die Klägerin zu 2) zur damaligen Zeit ihr Vertragssystem auf den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und darauf basierende Betreuungsaufträge umstellte und diese Umstellung im April 2008 noch nicht gänzlich abgeschlossen war.
81Dementsprechend wurden zwischen den Klägerinnen Betreuungsaufträge über konkret zu betreuende Personen mit einem festgelegten Stundensatz pro Fachleistungsstunde und einer zeitlichen Abhängigkeit zu dem im Bewilligungsbescheid des LVR genannten Bewilligungszeitraum geschlossen. Dabei handelt es sich um die folgenden Betreuungsaufträge, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird:
82Klient - Euro/ Std - Beginn - Ende W.S - 15,- - 10.7.2007 - nach Absprache L.W. - 25,- - 24.5.2007 - nach Absprache W.B. - 25,- - 1.4.2008 - Ablauf des Bewilligungszeitraums C.B. - 30,- - 1.4.2008 - s.o. S.M. - 30,- - 1.4.2008 - s.o. L.W. - 25,- - 1.4.2008 - s.o. C.B. - 15,- - 15.4.2008 - s.o. T.G. - 30,- - 20.5.2008 - s.o. I.Z. - 25,- - 1.7.2008 - s.o.
83Die Klägerin zu 1) rechnete ihre Leistungen gegenüber der Klägerin zu 2) monatlich ab, die diese im Wesentlichen ungekürzt beglich:
84Jahr 2007 - Höhe in Euro - Std. Januar -./. -./. Februar -./. -./. März -./. -./. April -./. -./. Mai - 400 - 20 Juni - 609 - 30 Juli - 700 - 34,4 August - 736,25 - 40 September - 507,5 - 22,3 Oktober - 192,5 - 10,3 November - 55 - 3 Dezember - 85 - 5 insgesamt: Höhe in Euro = 3.285,26 - Std. = 165
85Jahr 2008 - Höhe in Euro - Std. Januar - 25 - 1 Februar - 205 - 12 März - 915,85 - 35 April - 1509,58 - 70,4 Mai - 1203,3 - 70,5 Juni - 1379,83 - 55,2 Juli - 1221,67 - 55,4 August - 1804,1 - 77,1 September - 1682,5 - 73 Oktober - 1535 - 70,4 November - 1617 - 74,4 Dezember - 1575 - 59,2 insgesamt: Höhe in Euro = 14.673,83 - Std. = 653,6
86Jahr 2009 - Höhe in Euro - Std. Januar - 1521,6 - 57,4 Februar - 1496 - 62,5 März - 1555 - 63,2 April - 1599,3 - 70 Mai - 1448,33 - 64,2 Juni - 1565,5 - 76,5 Juli - 1970,4 - 48,1 August - 1157,4 - 44,4 September - 1085 - 41 Oktober -./. -./. November -./. -./. Dezember -./. -./. insgesamt: Höhe in Euro = 13.398,53 - Std. = 486,3
87Die Klägerin zu 1) stellte am 29.4.2008 und die Klägerin zu 2) am 20.6.2008 einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Beklagten. Die Klägerin zu 1) leiste aufgrund eines Honorarvertrages seit dem 24.5.2007 Betreuungsarbeit für alte Menschen, psychisch Kranke, Behinderte oder Jugendliche im ambulant betreuten Wohnen. Auftraggeberin sei die Klägerin zu 2). Sie arbeite nicht am Betriebssitz der Klägerin zu 2). Sie habe keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten. Sie erhalte keine Weisungen. Sie erstelle einen Hilfeplan für den LVR. Dieser werde nach Überprüfung durch die Klägerin zu 2) weitergeleitet. Die Prüfung der erbrachten Leistungen der Klägerin zu 1) erfolge durch die Dokumentation, in der sie die Form der Ausübung, die Gestaltung der Stunden etc. festhalte.
88Mit Anhörungsschreiben vom 15.8.2008 verwies die Beklagte die Klägerinnen darauf, dass sie die Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses beabsichtige. Die Klägerin zu 2) teilte daraufhin mit, dass sie auf Grundlage des mit der Klägerin zu 1) geschlossenen Honorarvertrages dieser bei Bedarf die Betreuung eines Klienten anbiete. Im Regelfall werde eine Person von zwei freien Mitarbeitern betreut. Denn es solle eine kontinuierliche Betreuung mit entsprechenden Bezugspersonen geboten werden. Die Termine würden von diesen mit dem Betreuten vereinbart. Wer die Termine wahrnehme und wie die Betreuung ausgeführt werde, entschieden die Betreuer alleinverantwortlich. Eine Anwesenheitspflicht in den Betriebsräumen der Klägerin zu 2) bestehen nicht. Die Honorarkräfte setzten eigene Fahrzeuge und eigene Arbeitsmittel (Schreibmaterial, PC etc.) ein. Die Klägerin zu 2) stelle ihren freien Mitarbeiter den so genannte Vordruck "Nachweis Kontakte" zur Verfügung, damit monatlich Leistungsnachweise erstellt werden könnten. Darin hätten diese Datum und Uhrzeit sowie die betreute Person einzutragen. Sie seien von den betreuten Personen zu unterzeichnen. Das Formular diene einerseits als Basis für die Honorarabrechnung (Abrechnung der geleisteten Stunden ohne Spesen) und andererseits als Nachweis der Tätigkeit gegenüber dem LVR. Auf dem zweiten Formular "Dokumentation" sei festzuhalten, welche Schritte an welchen Tagen erledigt worden seien. Das Formblatt diene zum Nachweis des Inhalts der erbrachten Leistungen gegenüber dem Kostenträger und werde alle zwei bis drei Monate an die Klägerin zu 2) eingereicht. Auf seiner Grundlage könne auch ein Folgehilfeplan erstellt werden. Da bei Übernahme eines neuen Klienten der Hilfeplan durch die Honorarkraft in Absprache mit der betreuten Person erst erarbeitet, mit dem LVR abgestimmt und durch diesen genehmigt werden müsse, trage die Honorarkraft auch ein wirtschaftliches Risiko. Denn auch in der Zwischenzeit bis zur Bewilligung müsse grundsätzlich die Betreuung gewährleistet werden. Soweit der Hilfeplan durch den LVR ganz oder teilweise abgelehnt werde, zahle die Klägerin zu 2) 15,00 Euro statt der sonst üblichen 25,00 Euro bzw. 30,00 Euro pro Stunde. Es handle sich zudem nicht um höchstpersönliche Leistungen. Die Betreuungsstunden könnten daher auch durch andere freie Mitarbeiter durchgeführt werden.
89Die Klägerin zu 1) teilte mit, dass sie weder auf Anweisung arbeite noch in den Betrieb eingegliedert sei. Sie arbeite in ihrem Arbeitszimmer. Sie werde beim zuständigen Finanzamt als Unternehmerin geführt. Sie werbe für ihre Dienstleistung. Parallel betreue sie noch eine ältere Dame. Darüber hinaus schloss sie sich den Ausführungen der Klägerin zu 2) an.
90Die Beklagte stellte mit Bescheiden vom 24.10.2008 fest, dass die Klägerin zu 1) ihre Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) ab dem 24.5.2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
91Die Klägerinnen legten am 5.11.2008 und 11.11.2008 gegen die Bescheide Widerspruch ein. Da grundsätzlich ein Jahresstundenkontingent für die jeweils betreute Person bewilligt werde, seien die Mitarbeiter frei, wie diese Stunden monatlich verteilt würden. Die Klägerin zu 1) mache von der Option, Aufträge Dritter anzunehmen, Gebrauch. Nach Bewilligung des Hilfeplanes - jeweils für den Zeitraum eines Jahres - gebe es zum LVR grundsätzlich keine Kontakte mehr. Eine kontinuierliche oder regelmäßige Fachaufsicht finde nicht statt. Der LVR achte darauf, dass Fachpersonal eingesetzt werde und prüfe nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes, ob und welche Leistungen erbracht worden seien und inwieweit sich Änderungen ergeben hätten. Ob das bewilligte Stundenkontingent im Bewilligungszeitraum ausgeschöpft werde, entscheide die betreute Person. Insofern trage die Klägerin zu 1) auch hier ein Unternehmensrisiko. Die Kontakte der Klägerinnen untereinander seien auf die Fälle beschränkt, bei denen es mit einer betreuten Person Unstimmigkeiten gebe, der Bewilligungszeitraum für den Hilfeplan ende, die Leistungsquittungen und Kurzdokumentationen in regelmäßigen Abständen eingereicht würden oder ein neuer Antrag gestellt werden müsse.
92Ab dem 24.2.2009 wurde die Klägerin zu 1) zudem als Honorarkraft bei dem Aachener Betreuungsbüro L und N GbR aufgrund eines Rahmenvertrags vom 23.2.2009 tätig.
93Mit Widerspruchsbescheiden vom 30.4.2009 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Es verbleibe bei der Feststellung der abhängigen Beschäftigung. Die Gesamtabwägung spreche nicht für eine selbständige Tätigkeit. Die eigene Arbeitskraft werde nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Vergütung im Rahmen eines Stundenhonorars erfolgsunabhängig erfolge. Die Klägerin zu 1) setze ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft ein und sei funktionsgerecht dienend in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert. Kapitaleinsatz liege nicht vor. Die Arbeitszeit für die zu betreuende Person ergebe sich aus dem Bedarf und werde auf der Grundlage des Hilfeplanes in Stunden bestimmt. Eine Festlegung des Arbeitsortes ergebe sich aus den Bedürfnissen des Betreuten. Die Klägerin zu 1) könne zwar frei entscheiden, ob sie Aufträge annehme oder ablehne. Nach Annahme erfolge jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation.
94Die Klägerin zu 1) hat dagegen am 27.5.2009 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Aachen erhoben. Sie stehe in keiner Weise in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu der Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 2) hat am 5.6.2009 ebenfalls Klage vor dem SG Aachen eingereicht, welche ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 23 R 82/09 geführt und mit der Klage der Klägerin zu 1) durch Beschluss vom 15.9.2009 kammerübergreifend verbunden worden ist.
95Die Klägerinnen haben ihren Vortrag aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat die Klägerin zu 2) darauf verwiesen, dass die Klägerin zu 1) einen Antrag auf Bewilligung zusätzlicher Betreuung stelle, wenn sie feststelle, dass der im Hilfeplan vorgesehene zeitliche Rahmen nicht ausreiche. Der LVR könne diesen Antrag genehmigen oder ihn ablehnen. In welchem zeitlichen Umfang Betreuungsstunden stattfinden, entscheide die Klägerin zu 1) als Betreuerin. Die Abstimmung der Termine zwischen den zwei Betreuern ergebe sich aus der Natur der Sache und sei kein Zeichen für eine Eingliederung. Auf den zweiten Betreuer könne die Klägerin zu 1) im Verhinderungsfall zurückgreifen. Es solle im Rahmen der Betreuung eine gewisse Kontinuität gewährt werden.
96Nachdem die Beklagte mit Bescheiden vom 12.2.2010 ihre bisher erlassenen Bescheide dahingehend abgeändert hat, dass in der von der Klägerin zu 1) seit dem 24.5.2007 ausgeübten Beschäftigung als Einzelfallbetreuerin bei der Klägerin zu 2) für die Zeit vom 24.5.2007 bis zum 28.2.2008 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung und seit dem 1.3.2008 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand, hat die Klägerin zu 1) beantragt,
97den Bescheid vom 24.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.4.2009 in der Fassung des weiteren Bescheides vom 12.2.2010 abzuändern und festzustellen, dass sie für ihre Tätigkeit als Betreuerin für die Klägerin 2) als Auftraggeberin ab dem 24.5.2007 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
98Die Klägerin zu 2) hat beantragt,
99den Bescheid vom 24.10.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.4.2009 in der Fassung des weiteren Bescheides vom 12.2.2010 abzuändern und festzustellen, dass die Tätigkeit der Klägerin zu 1) als Betreuerin ab 24.5.2007 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
100Die Beklagte hat jeweils beantragt,
101die Klage abzuweisen.
102Sie hat an ihren Bescheiden festgehalten. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass die Klägerin zu 1) die Betreuung einer konkreten Person entweder alleine oder zusammen mit einem anderen Mitarbeiter übernehme. Sämtliche zu gewährenden Leistungen seien vorab vom LVR zu genehmigen und würden in einem Hilfeplan festgehalten. Mit diesem werde auch das Stundenvolumen der Betreuung abgestimmt. Diese werde dann durch die Klägerin zu 1) in Absprache mit einem zweiten Betreuer wahrgenommen, was für eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation der Klägerin zu 2) spreche. Ein späterer Beginn der Versicherungspflicht komme nicht in Betracht. Der Antrag auf Statusfeststellung sei nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden. Die Klägerin zu 1) sei bereits seit dem 24.5.2007 bei der Klägerin zu 2) tätig. Der Antrag auf Statusfeststellung sei erst am 29.4.2008 bei der Beklagten gestellt worden.
103Die Beigeladenen zu 1) bis 3) sind durch Beschluss des SG vom 20.4.2010 am Verfahren beteiligt worden. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
104Die Klägerin zu 1) hat ihre Tätigkeit zum 30.9.2009 bei der Klägerin zu 2) eingestellt.
105Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das SG die Klägerin zu 1) und die Gesellschafterinnen der Klägerin 2) angehört. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
106Das SG hat mit Urteil vom 15.10.2010 die Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Klägerin zu 1) als Betreuerin für die Klägerin zu 2) ab dem 24.5.2007 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
107Gegen das der Beklagten am 22.11.2010 zugestellte Urteil hat diese am 21.12.2010 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag. Ergänzend trägt sie vor, dass sich der LVR zur Erfüllung seiner Aufgaben der Klägerin zu 2) bediene. Entgegen dem SG erstelle die Klägerin zu 1) den Hilfeplan nicht eigenverantwortlich. Eine rechtsgestaltende Vereinbarung eines Hilfeplans existiere allein zwischen dem LVR und der Klägerin zu 2). Bereits insoweit ergebe sich bei Übernahme eines Betreuungsauftrages eine Weisungsgebundenheit der Klägerin zu 1) an den im Hilfeplan festgelegten Umfang der Betreuung. Die durch den Träger der Sozialhilfe geforderten Qualitätsmerkmale könne die Klägerin zu 2) nur dann gewährleisten, wenn sie gegenüber ihren Mitarbeitern weisungsbefugt sei und diese in ihre Arbeitsorganisation eingliedere. Es müsse die Kontinuität im Betreuungssystem sichergestellt werden. Im Verhinderungsfall sei eine Vertretung durch den Dienst sicherzustellen. Der zwischen den beteiligten Vertragsparteien geschlossene Honorarvertrag stehe dem nicht entgegen.
108Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat die streitigen Bescheide nochmals dahingehend geändert, dass hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin zu 1) für die Klägerin zu 2) in der Zeit vom 24.5.2007 bis zum 28.2.2008 zudem Versicherungsfreiheit in der sozialen Pflegeversicherung bestand und die darüber hinaus gehend festgestellte Versicherungspflicht mit dem 30.9.2009 endete. Sie beantragt nunmehr,
109das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.10.2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.
110Die Klägerinnen beantragen,
111die Berufung zurückzuweisen.
112Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin zu 2) trägt vertiefend vor, dass der LVR als Leistungsträger keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gestaltung der Tätigkeit der Klägerin zu 1) nehmen könne. Genehmige der LVR einen Hilfeplan, erfolge dies gegenüber der Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 1) sei nicht verpflichtet, an Maßnahmen wie Teamsitzungen, Supervisionen und Fortbildungen etc. teilzunehmen. Dies sei ihr freigestellt. Die Klägerin zu 2) informiere über solche Fortbildungsveranstaltungen. Während der Studienzeit der Klägerin zu 1) habe die Fallverantwortung bei den Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) gelegen.
113Die Beigeladenen zu 1) bis 4), letztere durch Beschluss des Senats vom 14.8.2015 am Verfahren beteiligt, haben keine Anträge gestellt.
114Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin zu 2) exemplarisch folgende Unterlagen vorgelegt, auf die Bezug genommen wird: Betreuungsvertrag, Hilfepläne, Bewilligungsbescheid des LVR, Leistungs- und Prüfungsvereinbarungen mit dem LVR, Konzeption des Leistungserbringers, Muster eines Betreuungsvertrags, Muster eines "Nachweis Kontakte", eine durch die Klägerin zu 1) erstellte Dokumentation, weitere Einzelaufträge mit der Klägerin zu 1) sowie einen durch die Klägerin zu 1) erstellten Hilfeplan.
115Der Senat hat am 30.7.2014 einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes und der Beweisaufnahme durchgeführt und in diesem sowohl die Klägerin zu 1) als auch die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) angehört sowie die Zeuginnen A, K und P uneidlich vernommen. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
116Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
117Entscheidungsgründe:
118Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 1) bis 4) verhandeln und entscheiden können, da er sie mit den ordnungsgemäßen Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.
119Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144, 151 Abs. 1, 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht. Die vollständig abgefasste Entscheidung ist der Beklagten am 22.11.2010 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen am 21.12.2010 eingegangen.
120Die Berufung ist zudem nach Abänderung der streitigen Bescheide im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch die Beklagte vollumfänglich begründet.
121Das SG hat dabei zunächst die kammerübergreifend verbundenen Klagen (zur Zulässigkeit vgl. BSG, Urteil v. 30.11.1965, 12/4 RJ 106, 107/61, SozR Nr. 8 zu § 1299 RVO) zu Recht als zulässig erachtet. Statthafte Klageart ist jeweils die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs. 1 1. Alt., 55 Abs. 1 Nr. 1, 56 SGG). Die Anfechtungsklagen sind fristgerecht unter Wahrung der Monatsfrist des § 87 Abs. 1 SGG erhoben. Das gilt auch für die Klage der Klägerin zu 2). Ihr ist der Widerspruchsbescheid erst am 5.5.2009 zugegangen. Die Klage ist am 5.6.2009 eingelegt worden. Die Klägerin zu 2) ist ferner auch als GbR nach § 70 Nr. 1 Alt. 2 SGG beteiligtenfähig (BSG, Urteil v. 4.3.2004, B 3 KR 12/03 R; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 70 Rdnr. 2a; Senat, Beschluss v. 30.3.2011, L 8 R 149/11 B, juris).
122Die Klagen sind indes unbegründet, denn die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 24.10.2008 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 30.4.2009 und der Bescheide vom 12.2.2010 und 19.8.2015 sind formell und materiell rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Die Beklagte hat vielmehr zu Recht in diesen Bescheiden festgestellt, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) in der Zeit vom 24.5.2007 bis zum 28.2.2008 ausschließlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Zeit vom 1.3.2008 bis zum 30.9.2009 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
123Ermächtigungsgrundlage für diese Feststellungen ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine "Beschäftigung" vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Beklagte, § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
124Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]).
125Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer solchen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Maßgebend im vorliegenden Fall ist die Fassung, die die Vorschrift im Streitzeitraum gehabt hat. Soweit die zwischen den Klägerinnen geschlossenen Vereinbarungen auf den in § 7 Abs. 4 SGB IV a.F. geregelten Katalog von im Sinne einer Vermutung für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechenden Kriterien abstellen, ist dies nicht maßgebend, weil diese Regelung durch die Neufassung des § 7 Abs. 4 SGB IV durch Art. 2 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 30.12.2002 (BGBl. I, S. 4621) mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft getreten ist.
126Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil v. 30.12.2013, B 12 KR 17/11 R, juris; Urteil v. 30.4.2013, B 12 KR 19/11 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 21; Urteil v. 29.8.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17; Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 15; BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 KR 21/07 R, USK 2009-25; BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr. 20; jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung: BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).
127Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, juris).
128Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist (BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., juris; Senat, Urteil v. 29.6.2011, L 8 (16) R 55/08; Senat, Urteil v. 24.9.2014, L 8 R 1104/13; Senat, Urteil v. 30.4.2014, L 8 R 376/12, jeweils juris).
129Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Klägerin zu 1) im streitigen Zeitraum bei der Klägerin zu 2) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden ist.
130Dabei ist in die Bewertung miteingeflossen, dass Dienstleistungen, insbesondere solche, deren - wie hier - Gegenstand die persönlich geprägte Betreuung ist, sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden können (vgl. BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., Rdnr. 17, m.w.N.). Entscheidend ist deswegen, wie die Tätigkeit von der Klägerin zu 1) organisiert und ausgestaltet worden ist (vgl. BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O., Rdnr. 22 ff. m.w.N.; Senat, Urteil v. 18.6.2014, L 8 R 1052/12, juris).
1311. Vertragliche Grundlage der Rechtsbeziehungen der Klägerinnen war zunächst der Honorarvertrag vom 23.5.2007 und sodann der Rahmenvertrag vom 1.4.2008 einschließlich der auf seiner Basis abgeschlossenen Einzelverträge.
132a) Zwar haben die Klägerinnen am 1.4.2008 auch noch einen Honorarvertrag für freiberufliche Mitarbeit geschlossen. Dieser ist indessen für die Beurteilung der Vertragsbeziehungen der Klägerinnen nicht maßgeblich. Wie die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nämlich glaubhaft bekundet haben, hat die Klägerin zu 2) seinerzeit die mit den Betreuern bestehenden Vertragsverhältnisse auf Rahmenverträge mit darauf basierenden Einzelaufträgen umstrukturiert. Der Honorarvertrag ist auf dieser Grundlage daher nur "irrtümlich" abgeschlossen worden, während maßgebend der Rahmenvertrag vom selben Datum nebst den sodann vereinbarten Einzelaufträgen sein sollte.
133b) Dabei bleiben allerdings Ziff. V Abs. 2 bis 4 und Ziff. VI. Abs. 2 und 3 des Honorarvertrages vom 23.5.2007 sowie die entsprechenden Regelungen des Rahmenvertrages vom 1.4.2008 außer Betracht. Denn insoweit sind die vertraglichen Vereinbarungen unwirksam nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 28g Satz 2 bis 4 SGB IV. Danach darf der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nur bei den nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn er ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zu 2) erkennbar versucht, die sich aus einer Fehlbeurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin zu 1) durch sie ergebenden wirtschaftlichen Risiken auf die Klägerin zu 1) abzuwälzen. Dies wird von § 28g Satz 2 bis 4 SGB IV jedoch ausdrücklich untersagt (zur Verbotsgesetzqualität von § 28g SGB IV insoweit auch Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 28g Rdnr. 9 m.w.N.).
134c) Die Nichtigkeit der genannten Bestimmungen berührt allerdings die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Regelungen nicht. Zum einen haben die Vertragsparteien in Ziff. IX. jeweils geregelt, dass die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren soll (Teilnichtigkeit gemäß § 139 BGB bzw. - soweit es sich bei den von der Klägerin verwendeten Regelungen um allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte - gemäß § 306 Abs. 1 BGB). Es gilt dann die gesetzliche Vorschrift des § 28g SGB IV (vgl. auch § 306 Abs. 2 BGB).
1352. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Rechtsbeziehung der Klägerinnen ist ein Dauerschuldverhältnis, das im gesamten Streitzeitraum bestanden hat.
136a) Für die Zeit vom 24.5.2007 bis zum 31.3.2008 ist dies offensichtlich, weil der Honorarvertrag vom 23.5.2007 "bis auf weiteres" geschlossen worden ist.
137b) Für die Zeit ab dem 1.4.2008 ist ein Dauerschuldverhältnis zwar nicht bereits durch den Rahmenvertrag vom 1.4.2008 begründet worden. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich entsprechend seiner Bezeichnung auch im rechtlichen Sinn um einen Rahmenvertrag. Ein solcher eröffnet eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung, legt jedoch (im Voraus) nur bestimmte Einzelheiten künftig noch abzuschließender Verträge fest (BSG, Urteil v. 30.10.2013, B 12 KR 17/11 R, Die Beiträge, Beilage 2014, 387; BGH, Urteil v. 30.4.1992, VII ZR 159/91, NJW-RR 1992, 977, 978). So verhält es sich hier. Die Vertragsparteien haben sich in dem Rahmenvertrag noch nicht auf eine Leistungspflicht der Klägerin zu 1) und damit korrespondierend auf ein allgemeines Heranziehungsrecht der Klägerin zu 2) geeinigt. Dafür spricht zunächst, dass die essentialia negotii des Betreuungsvertrags sich nicht aus diesem Vertrag ergaben, sondern erst noch konkretisiert werden mussten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.2.2012, L 11 KR 3007/11, juris; Senat, Urteil v. 30.4.2014, a.a.O.). Während die Vertragsparteien noch in Ziff. I. des Honorarvertrags vom 23.5.2007 die Höhe der Vergütung einer Fachleistungsstunde und die Anzahl der wöchentlichen Fachleistungsstunden [erfolgt nach Absprache mit der Klägerin zu 2)] vereinbart hatten, sodass nur noch die zu betreuende Person zu bestimmen war, waren die Person, die Vergütung sowie Umfang und Lage der Betreuung (Orientierung an dem Hilfeplan und Bescheiden des LVR) in der Rahmenvereinbarung noch im Wesentlichen offen. Hinzu kommt, dass nach der Präambel zum Rahmenvertrag vom 1.4.2008 sich die Klägerin zu 1) zwar zur Übernahme konkreter Betreuungen bereit erklärte. Es bestand allerdings gleichzeitig Einigkeit darüber, dass sie diese auch ablehnen konnte.
138Gleichwohl ist im vorliegenden Fall von einem Dauerschuldverhältnis auszugehen. Denn die Einzelbeauftragungen der Klägerin zu 1) erfolgten stets sich zeitlich überschneidend. Sie betreute zudem insbesondere - aber unter Berücksichtigung der Betreuungsaufträge vom 24.5.2007 und 10.7.2007 nicht nur - ab April 2008 durchgehend mehrere Personen im Auftrag der Klägerin zu 2) parallel.
1393. Die vor diesem Hintergrund für die Beurteilung heranzuziehenden Verträge, der Vertrag v. 23.5.2007 und der Rahmenvertrag v. 1.4.2008, sprechen - jenseits des erkennbar von der Klägerin zu 2) mit ihnen primär verfolgten Zwecks, die wirtschaftlichen Risiken einer fehlerhaften Statusbeurteilung so weit wie möglich auf die Klägerin zu 1) abzuwälzen, und trotz des erkennbaren Willens, ein freies Mitarbeiterverhältnis zu begründen (jeweils Ziff. V.) - in der Gesamtschau eher für eine abhängige Beschäftigung als für eine selbständige Tätigkeit.
140a) Zwar bestimmt die Rahmenvereinbarung v. 1.4.2008 in Ziff. I Abs. 7, dass die Klägerin zu 1) die zu leistende Tätigkeit nach ihren eigenen Planungen organisiert und keinen Weisungen der Klägerin zu 2) unterliegt. Die Klägerin zu 1) ist jedoch nach Ziff. 1 Abs. 3 verpflichtet, Art und Umfang ihrer Leistung "ausschließlich an den jeweils einschlägigen Bescheiden des Landschaftsverbands Rheinland mit den konkreten individuellen Hilfeplänen für die zu betreuenden Personen" zu orientieren. Die Bindung an den Hilfeplan und die Einwirkungsmöglichkeiten der Klägerin zu 2) auf die Arbeit der Klägerin zu 1) werden sodann mit der Formulierung des gemeinsamen Ziels, die Klienten der Klägerin zu 2) auf der Grundlage des für diese erstellten individuellen Hilfeplans und in Abstimmung mit der Klägerin zu 2) zu betreuen, unterstrichen. Schließlich ist die Klägerin zu 1) verpflichtet, "stets die Interessen" der Klägerin zu 2) "im Außenverhältnis" sowohl "gegenüber den zu betreuenden Personen" als auch gegenüber "Dritten wahrzunehmen" (Ziff. I Abs. 7). Der Senat verkennt dabei nicht, dass eine solche Pflicht zur Interessenwahrnehmung auch in selbständigen Vertragsverhältnissen vorkommt (z.B. in § 86 Abs. 1 Halbsatz 2 Handelsgesetzbuch [HGB] für den selbständigen Handelsvertreter). Sie trifft über § 241 Abs. 2 BGB indessen auch den Arbeitnehmer, ist also nicht in dem einen oder anderen Sinn als statustypisch anzusehen, sondern in ihrer Relevanz für das jeweilige Vertragsverhältnis zu bewerten.
141aa) Der vorliegende Fall ist dabei dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin zu 2) einer Vielzahl an vertraglichen Verpflichtungen unterliegt, zu deren Erfüllung sie die Klägerin zu 1) einsetzt. Die Klägerin zu 2) ist verpflichtet, Hilfebedürftige zu betreuen (§ 2 Abs. 4 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Der hierfür erstellte Hilfeplan ist für sie verbindlich (§ 3 Abs. 2 und 3 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Das Betreuungsverhältnis ist in einem rechtsverbindlichen Betreuungsvertrag zu regeln, wobei die Betreuung im Bezugspersonensystem zu erfolgen hat - ein Wechsel der Betreuungsperson also möglichst ausgeschlossen werden soll - und im Verhinderungsfall eine Vertretung durch die Klägerin zu 2) sicherzustellen ist (§ 4 Abs. 1 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Besprechungen und Zusammenarbeit haben regelmäßig verbindlich in Teams stattzufinden (a.a.O.). Die Klägerin zu 2) soll, d.h. muss regelmäßig Supervision und Fortbildung zur Qualifizierung der Mitarbeiter/innen anbieten (a.a.O.). Es bestehen regelmäßige Dokumentationspflichten; überdies hat die Klägerin zu 2) Beschwerden der betreuten Personen unverzüglich - mit dem Ziel der Herstellung eines Einvernehmens - nachzugehen (§ 4 Abs. 2 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Sie muss die erbrachten Betreuungsleistungen in jedem Einzelfall überprüfen (§ 4 Abs. 3 Leistungs- und Prüfungsvereinbarung). Die Fallverantwortung lag bei einer Fachkraft (§ 5 Abs. 3 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung), die die in § 5 Abs. 1 der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung genannten Voraussetzungen, darunter eine mindestens einjährige Berufserfahrung, erfüllen musste (vgl. dazu schon Senat, Urteil v. 18.6.2014, a.a.O.). Diese Verpflichtungen bestehen dabei nicht nur im Verhältnis zum Kostenträger, sondern auch gegenüber den betreuten Personen selbst, mit denen insbesondere der Hilfeplan als Grundlage für die Betreuungsleistung in § 2 des Betreuungsvertrages vereinbart wurde.
142bb) Kraft dieser Vereinbarungen war die Klägerin zu 2) "im Ernstfall" verpflichtet, auf die von ihr eingesetzten Betreuungspersonen im Einzelfall einzuwirken. Das gilt hinsichtlich der Kontinuität der Betreuung ebenso wie hinsichtlich der Überprüfung der erbrachten Betreuungsleistungen im Einzelfall, der Befolgung der Dokumentationspflichten und der Durchführung von Supervision und Fortbildung. Die erwähnten Regelungen aus der Rahmenvereinbarung ("Abstimmung" mit der Klägerin zu 2), Verpflichtung zur jederzeitigen Wahrung deren Interessen) gaben der Klägerin zu 2) auch die Rechtsmacht, diese Verpflichtungen gegenüber der Klägerin zu 1) durchzusetzen. Insbesondere bestehen keine Zweifel, dass es zu den seitens der Klägerin zu 1) stets wahrzunehmenden Interessen der Klägerin zu 2) gehörte, dass diese nicht gegenüber ihren jeweiligen Vertragspartnern vertragsbrüchig wurde. Dabei verpflichtete insbesondere die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung die Klägerin zu 2), auf der Einhaltung der dort geregelten Verpflichtungen notfalls einseitig gegenüber der Klägerin zu 1) zu bestehen (im Einzelfall überprüfen, Beschwerden nachgehen etc.). Der Klägerin zu 2) war im Verhältnis der Klägerin zu 1) daher eine Rechtsmacht eingeräumt, die wertungsmäßig einem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht (§ 315 BGB) im Wesentlichen entspricht. Dass die zugrunde liegenden Regelungen - dem beschriebenen primären Vertragszweck geschuldet - eher "diskret" formuliert sind, ändert hieran nichts.
143cc) Dieser Beurteilung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der objektive Geschäftsinhalt eines Vertrages nicht auf ein Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis hinweist, wenn das tatsächliche Geschehen (gesetzlichen) Vorgaben des öffentlichen Rechts folgt und es keiner vertraglichen Vereinbarungen bedarf (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 9.4.2014, 10 AZR 590/13, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitnehmerbegriff Nr. 26) bzw. lediglich öffentlich-rechtliche Anordnungen zu befolgen sind (vgl. BAG, Urteil v. 25.5.2005, 5 AZR 347/04, AP Nr. 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Denn für die Klägerin zu 1) bestand im vorliegenden Fall unmittelbar weder eine Bindung an die vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin zu 2) mit dem Kostenträger bzw. mit ihren Klienten noch an den auf dieser Grundlage vereinbarten Hilfeplan. Insbesondere ordnet § 77 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XII eine Verbindlichkeit der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung als Normenvertrag "nur" gegenüber den übrigen Trägern der Sozialhilfe an, nicht jedoch gegenüber Dritten wie der Klägerin zu 1). Dieser gegenüber konnte die unmittelbare Verbindlichkeit der seitens der Klägerin zu 1) getroffenen Vereinbarungen nur - wie hier geschehen - auf einzelvertraglicher Grundlage hergestellt werden.
144dd) Der Umstand, dass der individuelle Hilfebedarf durch die Klägerin zu 1) gemeinsam mit den Klienten der Klägerin zu 2) ermittelt wurde, führt gleichfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn dies ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Klägerin zu 2) sowohl gegenüber dem Klienten als auch gegenüber dem LVR als Kostenträger. Zudem reichte die Klägerin zu 1) den ihrerseits erstellten Entwurf des Hilfeplans stets bei der Klägerin zu 2) ein. Diese übernahm dafür letztlich die Verantwortung, wenn sie ihn - wie sie im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat - nach entsprechender Überprüfung an den LVR weiterleitete.
145ee) Im Ergebnis gilt nichts Anderes für den im Wesentlichen mit der Rahmenvereinbarung v. 1.4.2008 übereinstimmenden Honorarvertrag v. 23.5.2007. Zwar ist dort der (formularmäßig vorgesehene und) in der Rahmenvereinbarung enthaltene Passus, wonach Art und Umfang der von der Honorarkraft zu erbringenden Leistung sich ausschließlich an den jeweils einschlägigen Bescheiden des LVR mit den konkret individuellen Hilfeplänen für die zu betreuenden Personen orientiert, von den Vertragsparteien gestrichen worden. An den Grund für diese Streichung konnten sich die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnern. Sie habe eventuell damit zusammengehangen, dass die Klägerin zu 1) damals noch keine Fallverantwortung gehabt und nur in Teilbereichen des betreuten Wohnens, z.B. beim Einkaufen eingesetzt gewesen sei. Aufgrund dessen ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Klägerin zu 1) mit der Streichung der betreffenden Regelung ein gegenüber Kräften mit Fallverantwortung höheres Maß an Autonomie im Sinne einer noch weitergehenden Weisungsfreiheit eingeräumt werden sollte. Vielmehr liegt es nahe anzunehmen, dass die Regelung für entbehrlich gehalten wurde, weil die Klägerin zu 1) ohnehin in das Leistungsgeschehen - und zwar im Sinne einer Eingliederung [dazu unter 6.a)] - eingebunden war.
146b) Angesichts dessen kommt den vertraglich vereinbarten Entscheidungsspielräumen der Klägerin zu 1) (keine Vorgaben bezüglich Ort, Zeit und konkreter Gestaltung der zu erbringenden Tätigkeit) kein entscheidend für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Gewicht zu.
147aa) Wie zunächst das BSG bereits entschieden hat, können aus der Natur einer Tätigkeit, namentlich im Bereich der sozialen Arbeit, folgende größere Spielräume kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung sein (BSG, Urteil v. 25.4.2012, a.a.O.). Insofern ist zu berücksichtigen, dass sich insbesondere Ort und Zeit der Tätigkeit maßgeblich aus der Umsetzung des Hilfeplans und den Wünschen und Bedürfnissen der Betreuten ergeben. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin zu 2) kraft der mit der Klägerin zu 1) getroffenen Vereinbarungen ebenso wie gegenüber abhängig beschäftigten Kräften in der Lage war, ihre Verpflichtungen gegenüber den Betreuten wie gegenüber dem LVR durchzusetzen.
148bb) Im Übrigen ist gerade auch die Freiheit der örtlichen Gestaltung der Tätigkeit in beiden Vereinbarungen ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt worden, stets die Interessen des Auftraggebers im Außenverhältnis gegenüber den zu betreuenden Personen bzw. Dritten wahrzunehmen.
149cc) Die Freiheit der Arbeitszeitgestaltung war dadurch begrenzt, dass die Anzahl der wöchentlich zu erbringenden Fachleistungsstunden mit der Klägerin zu 2) abzusprechen war.
150c) Die weiteren vertraglichen Regelungen erlauben ebenfalls nicht mit hinreichender Eindeutigkeit die Zuordnung zum Typus der selbständigen Tätigkeit.
151aa) Zwar erhielt die Klägerin zu 1) weder Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit noch ein monatliches Festgehalt. Vereinbart war indessen eine erfolgsunabhängige stundenweise Vergütung, was nicht gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spricht.
152bb) Erst in der Rahmenvereinbarung v. 1.4.2008 bestand ein Recht, einzelne Aufträge abzulehnen. Dessen Bedeutung für die Abwägung wird jedoch dadurch relativiert, dass nach Übernahme eines Auftrags das Prinzip der Betreuungskontinuität im Bezugspersonensystem auch für die Klägerin zu 1) verpflichtend galt (s.o.). Überdies wird - jedenfalls im Regelfall - ein Leistungserbringer im Bereich der sozialen Arbeit auch bei abhängig Beschäftigten bemüht sein, keine Betreuungsverhältnisse gegen den Willen der Beteiligten zu schaffen oder aufrechtzuerhalten.
153cc) Weiter unterlag die Klägerin zu 2) zahlreichen Mitteilungspflichten gegenüber der Klägerin zu 1) (Unfall, Straftat, Ortswechsel). Speziell die Verpflichtung, "dem Auftraggeber auf Verlangen laufend Nachricht zu geben über alle den Auftrag berührenden Umstände, insbesondere über relevante Beobachtungen betreffend die zu betreuende Person und eventuelle Veränderungen, die für die Tätigkeit des Auftraggebers relevant sein können", spricht für eine abhängige Beschäftigung. Zwar ist auch der selbständig handelnde Auftragnehmer gegenüber seinem Auftraggeber zur Auskunft verpflichtet (§ 666 BGB). Der Umfang der Auskunftspflicht ist jedoch abhängig von der Intensität des Weisungsrechts des Auftraggebers (vgl. nur Hönn in jurisPK-BGB, 2. Aufl. 2014, § 666 Rdnr. 11 m.w.N.). Je selbständiger der Auftragnehmer handeln darf, desto geringer sind seine Benachrichtigungspflichten. Umgekehrt spricht eine geradezu nach Art einer Generalklausel formulierte umfassende Berichtspflicht jedenfalls indiziell für ein vertraglich vorausgesetztes weitgehendes Weisungsrecht.
154dd) Soweit die Klägerin zu 1) konkurrierend tätig werden durfte, stellt dies gleichfalls kein maßgeblich für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Kriterium dar. Zunächst darf auch der Arbeitnehmer im Handelszweig des Arbeitgebers anderweitig arbeiten, wenn der Arbeitgeber seine Einwilligung erteilt (§ 60 Abs. 1 HGB). Die Notwendigkeit einer Zustimmung war vorliegend für den Fall einer Interessenkollision mit der Betreuungstätigkeit der Klägerin zu 1) für die Klägerin zu 2) vertraglich vereinbart (Umkehrschluss aus Ziff. IV. Abs. 1 der Vereinbarungen). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das in § 60 Abs. 1 HGB geregelte kompensationslose Verbot jeglicher anderweitiger abhängiger Beschäftigung bei Wettbewerbern während des Arbeitsvertrages auf Vollzeitarbeitsverhältnisse zugeschnitten ist und bei Teilzeitbeschäftigungen einer restriktiven Handhabung bedarf (vgl. Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 36 Aufl. 2014, § 60 Rdnr. 4 m.w.N.). Von einer derartigen Teilzeitbeschäftigung gingen die vertraglichen Vereinbarungen im vorliegenden Fall jedoch aus, da sie eine anderweitige Tätigkeit der Klägerin zu 1) sogar voraussetzten (auch wenn diese tatsächlich offenbar nicht umgesetzt worden ist).
155ee) Die Vereinbarung von Schadenersatzpflichten (Ziff. VII) schließlich ist kein zwingendes Indiz für Selbständigkeit, weil auch Arbeitnehmer ihren Arbeitgebern - in den Grenzen der hierzu entwickelten Rechtsprechung (vgl. (BAG GS, Beschluss v. 27.9.1994, GS 1/89 (A), AP Nr. 103 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers, BAG, Urteil v. 25.9.1997, 8 AZR 288/96, AP N r. 111 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) - grundsätzlich den aus der Verletzung vertraglicher Pflichten entstandenen Schaden ersetzen müssen (vgl. hierzu nur die Regelung des § 619a BGB).
1564. Soweit die zwischen den Klägerinnen getroffenen Vereinbarungen bei zutreffender Auslegung eine Weisungsgebundenheit der Klägerin zu 1) gegenüber der Klägerin zu 1) begründen, sind sie nicht durch die tatsächliche Vertragsumsetzung konkludent abbedungen worden. Denn sowohl der Honorarvertrag als auch die Rahmenvereinbarung enthielten in Ziff. IX qualifizierte Schriftformklauseln. Abweichende schriftliche Vereinbarungen sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.
1575. Die tatsächliche Vertragspraxis zeigt im Übrigen, dass die geschlossenen Verträge vereinbarungsgemäß umgesetzt worden sind.
158a) So haben die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert, dass sie Supervision und Fortbildung der Betreuer überwacht haben. Zwar war die Teilnahme an den von der Klägerin zu 2) insoweit angebotenen Veranstaltungen nicht verpflichtend. Dies beruhte jedoch auf dem Umstand, dass die Betreuer sich anderweitig supervidieren bzw. fortbilden ließen. Wäre dem nicht so gewesen, hätte die Klägerin zu 2) nicht mehr mit dem entsprechenden Mitarbeiter zusammengearbeitet. Gleiches gilt etwa für die Umsetzung des Beschwerdemanagements. Auch hier haben die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) bekundet, dass man in diesem Fall zunächst das Gespräch mit der Klägerin zu 1) gesucht und äußerstenfalls sogar von der Erteilung weiterer Aufträge abgesehen hätte. Ebenso ist die Umsetzung der Betreuungskontinuität und der Vertretungsregelungen seitens der Klägerin zu 2) überwacht worden. Der Umstand, dass die Mitarbeiter dies im Normalfall im Wege von eigenständig gebildeten Mitarbeiterpools selbst organisiert haben, steht dem nicht entgegen. Hierfür - wie auch im Übrigen - gilt, dass die Vereinbarung vertraglicher Einwirkungsmöglichkeiten des Auftrag- bzw. Arbeitgebers nicht dadurch obsolet wird, dass aufgrund einer guten Entwicklung der Zusammenarbeit von ihnen kein Gebrauch gemacht zu werden braucht (keine sog. "Schönwetterselbständigkeit"; vgl. BSG, Urteil v. 29.7.2015, B 12 KR 23/13 R, juris; Urteil v. 29.8.2012, SozR 4-2400 § 7 Nr. 17).
159b) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 1) zur Ablehnung von Aufträgen gegenüber der Klägerin zu 2) berechtigt gewesen ist und entsprechendes auch mehrfach getan hat. Die Ablehnung der angebotenen Betreuungen erfolgte nach Angaben der Klägerin zu 1) sachlich begründet und wurde ihrerseits maßgeblich von zwei Kriterien abhängig gemacht (Krankheitsbild, Stundenumfang/Arbeitszeit). Ihre Ablehnung beruhte damit nicht auf ihrem Status, sondern auf Sachgründen. So steht auch einem abhängig Beschäftigten ein Ablehnungsrecht aus Überlastungsgründen zu [vgl. Arbeitsgericht (ArbG) Köln, Urteil v. 17.2.2009, 14 Ca 5366/08, juris]. Zudem verfügte die Klägerin zu 1) trotz der übertragenden Fallverantwortung noch nicht über die eigentlich dafür notwendige einjährige Berufserfahrung. Auch darauf musste die Klägerin zu 2) Rücksicht nehmen.
160c) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die tägliche Ausgestaltung der konkret vorzunehmenden Tätigkeiten im Verhältnis zu den Betreuten durch eine gewisse Eigenverantwortlichkeit und Eigenständigkeit der Klägerin zu 1) geprägt war. Denn auch eine eigenständige Entscheidungs- und Gestaltungsbefugnis bei der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit führt regelmäßig nicht zur Selbständigkeit im Sinne einer unternehmerischen Tätigkeit. Vielmehr ist es gerade auch für eine abhängige Beschäftigung typisch, dass der Grad der Eigenständigkeit der Ausführung mit dem Grad der Qualifikation des Mitarbeiters und seiner Verantwortung für den Erfolg des Gesamtunternehmens wächst. Dabei wird das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht dadurch beseitigt, dass es nicht in jedem Detail ausgeübt wird. Dies ist bei Diensten höherer Art sogar regelmäßig der Fall, so dass sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert, wenn der Betreffende in den Betrieb eingegliedert ist (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 47/87, SozR 3-2940 § 3 Nr. 1; Senat, Urteil v. 18.6.2014, a.a.O.).
1616. Die Klägerin zu 1) war dabei im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess in den Betrieb der Klägerin zu 2) eingegliedert. Denn ihre Dienste gingen in einer von der Klägerin zu 2) vorgegebenen Ordnung auf. Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung liegt in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen vom Auftraggeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werden. Sie kann selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten (z.B. einem Geschäftsführer, leitenden Angestellten) überlassen wird, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetzt (vgl. Segebrecht a.a.O. Rdnr. 108 ff. m.w.N.).
162a) Eine in diesem Sinne bestehende Eingliederung der Klägerin zu 1) in die von der Klägerin zu 2) vorgegebene Organisation ihres Unternehmens ist hier gegeben gewesen. Zunächst traf die Klägerin zu 2) im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit gegenüber dem LVR die Entscheidung über die Auswahl der der Klägerin zu 1) anzudienenden Klienten. Dies galt notwendig in der Zeit vor dem Studienabschluss der Klägerin zu 1). In dieser Zeit sind ihr von dem eigentlich verantwortlichen Betreuer nur Teilaufgaben im Rahmen einer bestehenden Betreuung und damit letztlich im Wege eines arbeitsteiligen Zusammenwirkens übertragen worden. Aber auch in der Zeit danach hat die Klägerin zu 2) erheblichen Einfluss auf die Zuordnung der jeweiligen Betreuer genommen, auch wenn dies im Regelfall im Einverständnis mit den Betreuern geschah. Denn die Klägerin zu 2) konnte die Aufträge, die sie zuvor angenommen hat, selektiv an die Klägerin zu 1) herantragen. Das hat sie auch im Hinblick darauf getan, dass sie der Klägerin zu 1) direkt nach ihrem Studienabschluss ohne die grundsätzlich dafür notwendige einjährige Berufserfahrung als ausgelernte Kraft Fallverantwortung im Rahmen der Betreuungen auferlegte. Deshalb übertrug ihr die Klägerin zu 2) nur Fälle, die nach dem Persönlichkeits- und Krankheitsbild der zu betreuenden Person auch verantwortbar von ihr zu betreuen waren.
163b) Die die Klägerin zu 1) treffenden Dokumentationspflichten unterstreichen die Integration in den Betrieb der Klägerin zu 2). Diesbezüglich stellte die Klägerin zu 2) einen Vordruck in Printfassung zur Verfügung, in welchen der Betreuer und somit auch die Klägerin zu 1) eintrug, welche Aktivitäten wann mit welcher zu betreuenden Person durchgeführt worden sind. Zudem wurde eine durch die Klägerin zu 2) entworfene Kontaktliste mit Namen des Betreuten, Zeiten und dessen Unterschrift geführt. Auf dieser Basis pflegte die Klägerin zu 2) EDV-Listen, in denen sie die Klienten sowie die Stunden der Mitarbeiter erfasste und diese so auch kontrollieren konnten. Auf diese Listen hatten nur die Gesellschafterinnen der Klägerin zu 2) und eine Bürokraft Zugriff.
164c) Die Eingliederung der Klägerin zu 1) in die Betriebsorganisation der Klägerin zu 2) zeigt sich des Weiteren anhand der Vertretungsregelungen und der zeitweiligen Zusammenarbeit mit einer anderen Betreuerin. Im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und der Beweisaufnahme vom 30.7.2014 hat die Klägerin zu 1) mitgeteilt, dass es Vertretungsfälle gab und sie selbst auch Vertretungen wahrgenommen hat. Diesbezüglich gab es sog. Ersatzbetreuer, welche sich im Rahmen des Mitarbeiterpools der Klägerin zu 2) organisierten, so dass ein Vertreter im Falle einer längeren Erkrankung benachrichtigt werden konnte. Im Fall der Klägerin zu 1) war dies die Zeugin P. Auch wenn die Auswahl der Vertretungspersonen bis zu einem gewissen Grad freigestellt gewesen ist, überwachte die Klägerin zu 2) diese dennoch. Bei kurzfristigen Vertretungsfällen erfuhr sie spätestens durch die dokumentierten Nachweiskontakte, wer die Betreuung wahrgenommen hatte. Bei längerfristigen Erkrankungen, z.B. mit stationären Aufenthalten, wurde sie zusätzlich benachrichtigt. Das galt auch für die Betreuung, welche von der Klägerin zu 1) mit der Zeugin P arbeitsteilig wahrgenommen wurden.
165d) Die Klägerin zu 1) nutzte schließlich auch nicht lediglich eine von der Klägerin zu 2) gestellte Infrastruktur (vgl. hierzu BSG, Urteil v. 30.10.2013, a.a.O). Denn sie war zur Durchführung ihrer Betreuungsleistung auf die durch die Klägerin zu 2) geschaffenen Vertragslagen angewiesen. Der Klägerin zu 1) war es gerade mangels Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem LVR nicht möglich, wenn sie ihre Betreuungsleistungen für den jeweils Betreuten über die Leistungen nach dem SGB XII gedeckt und gegenüber dem Leistungsträger abgerechnet wissen wollte, ggf. unter bloßer Vermittlung der Klägerin zu 2) eigenständige Betreuungsverträge mit den zu betreuenden Personen abzuschließen.
1667. Wesentliche Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen und letztlich im Rahmen der Gesamtabwägung dermaßen überwiegen, dass nicht von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen ist, sind demgegenüber nicht festzustellen.
167Weder verfügte die Klägerin zu 1) im Streitzeitraum über eine eigene Betriebsstätte, noch ist ein eigenes maßgebliches Unternehmerrisiko bei ihr zu erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 28.5.2008, a.a.O.) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Erforderlich ist ein Risiko, das über das Risiko hinausgeht, für den Arbeitseinsatz kein Entgelt zu erzielen (Segebrecht a.a.O. Rdnr. 117).
168a) Die Klägerin zu 1) hat zunächst keine wesentlichen sächlichen Mittel mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Sie verfügte nicht über eigene - für die Tätigkeit bei der Klägerin zu 2) angemietete - Betriebsräume, sondern lediglich über ein häusliches Arbeitszimmer. Die für ihre Arbeit erforderlichen Dokumentationsvordrucke wurden ihr von der Klägerin zu 2) zur Verfügung gestellt. Ein nennenswerter Einsatz von Material für die Aktenführung, Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ist nicht erkennbar. Über eigene Mitarbeiter verfügte sie ebenfalls nicht. Soweit die Klägerin zu 1) Wegekosten zu tragen hatte, liegt darin kein wesentliches unternehmerisches Risiko. Denn auch der typische Arbeitnehmer muss dafür Sorge tragen, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Dass die Klägerin zu 1) darüber hinaus nennenswerte Fahrtkosten gehabt hätte, weil sie pro Tag mehrere betreute Personen angefahren hätte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
169b) Ein Verlustrisiko hinsichtlich des Einsatzes ihrer Arbeitskraft hat die Klägerin zu 1) nicht getragen, da sie nicht nach Erfolg sondern nach Zeitaufwand entlohnt wurde. Über den praktizierten Abrechnungsmodus wurde ein regelmäßiger Zahlungsfluss sichergestellt. Aufgrund der stetigen Auftragslage setzte die Klägerin zu 1) ihre Arbeitskraft damit nicht mit der Gefahr des Verlustes ein. Das Risiko, dass die Klägerin zu 2) nicht oder verspätet die Rechnungen beglich, entspricht dem Risiko eines abhängigen Beschäftigten, dessen Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug gerät.
170c) Das Risiko der Ablehnung eines Hilfeplanantrages trug entgegen der klägerischen Ansicht die Klägerin zu 2). Es war lediglich bis zur Entscheidung über den Hilfeplan ein niedrigerer Stundensatz und eine Beschränkung der Stundenanzahl vereinbart. Tatsächlich ist auch zu keiner Zeit ein für eine von der Klägerin zu 1) zu betreuende Person erstellter Hilfeplan abgelehnt worden. Die angeführte Freiwilligkeit der Betreuungsmaßnahmen und das damit einhergehende Abbruchrisiko der Klienten wurden bereits durch die Klägerin zu 2) mittels der abgeschlossenen Betreuungsverträge minimiert. Nach § 3 Abs. 2 und 3 des Betreuungsvertrags war der Betreute verpflichtet, das Leistungsangebot der Klägerin zu 2) in Anspruch zu nehmen und die Termine einzuhalten. Nach § 7 Abs. 3a des Betreuungsvertrags wurde eine Frist zur ordentlichen Kündigung von sechs Wochen zum Quartalsende vereinbart.
171d) Das Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Ausschluss des § 616 BGB) rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nur dann ein gewichtiges Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteile v. 28.5.2008, 11.3.2009, 28.9.2011, a.a.O.; Senat, Urteil v. 30.4.2014; Urteil v. 20.7.2011, L 8 R 534/10, juris).
1728. Weitere in die Gesamtabwägung einzustellende Gesichtspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insgesamt zeigt die Bewertung und Gewichtung der relevanten Abgrenzungsmerkmale unter Berücksichtigung der durch den Senat festgestellten tatsächlich praktizierten Rechtsbeziehung, dass diese im gesamten Streitzeitraum im Wesentlichen der eines abhängig Beschäftigten entsprach, wogegen Aspekte, die für eine selbständige Tätigkeit stehen, nicht in einem im Rahmen der Gesamtabwägung überwiegenden Umfang vorhanden waren.
1739. Versicherungsfreiheit der Klägerin zu 1) in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung bestand nicht.
174a) Es liegen zunächst keine Anhaltspunkte für eine geringfügige Beschäftigung (vgl. §§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III, 7 Abs. 1 SGB V, 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Die der Klägerin zu 1) gezahlten Entgelte lagen regelmäßig über dieser Grenze.
175b) Die Klägerin zu 1) war zudem nicht in der Zeit bis zum Abschluss ihres Studiums nach § 5 Abs. 3 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung frei. Darunter fallen nur Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin zu 1) bei der Klägerin zu 2) um ein derartiges Praktikum gehandelt hat, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
176c) Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 5 SGB V kommt im gesamten Streitzeitraum ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Norm ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Eine entsprechende Hauptberuflichkeit neben der Tätigkeit für die Klägerin zu 2) ist nicht erkennbar. Die Klägerin zu 1) hat für die Klägerin zu 2) mehrere Personen parallel betreut. Neben der Klägerin zu 2) hat sie lediglich ab 2009 noch für ein weiteres Betreuungsbüro (Entgelt 4.264,00 Euro; Umfang der monatlichen Betreuungszeit ca. 15 Std.) gearbeitet und eine Einzelperson (Entgelt 1.800,00 Euro, Umfang der monatlichen Betreuungszeit ca. 18 Std. in 2008 und ca. 16. Std. in 2009) betreut.
17710. Die Beklagte hat damit zu Recht die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 24.5.2007 bis zum 28.2.2008 und in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung im darauffolgenden Zeitraum bis zum 30.9.2009 festgestellt. Ein späterer Eintritt der Versicherungspflicht kam ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 7a Abs. 6 SGB IV tritt, wenn der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und diese ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte (1.) zustimmt und (2.) er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht. Vorliegend fehlt es bereits an einer entsprechenden Zustimmung der Klägerin zu 1).
178Da es sich um einen Rechtsstreit u.a. des Versicherten handelt, ist dieser gerichtskostenfrei (Senat, Beschluss v. 24.3.2011, L 8 R 1107/10 B, juris). Die Entscheidung über die Kosten beruht demnach auf §§ 183, 193 SGG. Im Rahmen seines Ermessens hat der Senat von einer Kostenquotelung trotz der erst im Berufungsverfahren erfolgten Begrenzung des Zeitraumes der Versicherungspflicht aufgrund der Geringfügigkeit des diesbezüglichen Obsiegens abgesehen.
179Ein Streitwert ist daher ebenfalls nicht festzusetzen. Gemäß § 63 Abs. 3 Abs. 1 Nr. 2 GKG kann die Festsetzung durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt, so dass hier die Streitwertfestsetzung aufgehoben werden konnte.
180Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren zu erstatten.
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Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6500 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1. in der von ihr für einen privaten "Pflegedienst" ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung unterlag.
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Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die im Bereich der ambulanten "Pflege und Betreuung" bundesweit tätig ist. Ihr Unternehmensziel ist darauf gerichtet, zumeist älteren und gesundheitlich eingeschränkten Personen ("Pflegebedürftigen"; im Folgenden: Betreuten) einen ua bis zu 24 Stunden täglich dauernden, umfassenden Service durch einen hauswirtschaftlichen Familienbetreuer bzw eine hauswirtschaftliche Familienbetreuerin ("Pflegepartner") anzubieten. Nach Unterweisung in einer von der Unternehmensgruppe betriebenen Aus- und Weiterbildungseinrichtung, die von den Pflegepartnern teilweise selbst bezahlt werden muss, und nach Herstellung eines Kontakts zu den Betreuten durch eine bei der Klägerin angestellte examinierte Krankenschwester führen die Pflegepartner im Rahmen eines regelmäßig 14-tägigen Einsatzes den Haushalt der Betreuten im heimischen Umfeld und übernehmen ggf weitere Dienstleistungen - auch im Sinne von "Gesellschaft" und "Unterhaltung" - nach den jeweiligen Bedürfnissen des Betreuten. Die Pflegepartner erbrachten in den Jahren 2001 und 2002 keine Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Auch war die Klägerin seinerzeit keine durch Versorgungsvertrag zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung.
- 3
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Die Beigeladene zu 1., die nach ihrer - wie vorbeschrieben durchgeführten - Unterweisung ein Gewerbe "Hauswirtschaftliche Betreuung" angemeldet hatte, übte vom 18.1.2001 bis 1.7.2002 mit Unterbrechungen allein für die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden vereinfachend: Klägerin) eine Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin aus. Später - nach ihrer Lösung von der Klägerin - arbeitete sie parallel für mehrere andere private Pflegedienste. Während zwischen der Klägerin und den Betreuten ein schriftlicher Pflege- und Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde, erfolgten die "Einsatzaufträge" der Klägerin an die Beigeladene zu 1. lediglich fernmündlich von Mal zu Mal. Die Beigeladene zu 1. erteilte hierüber schriftliche Auftragsbestätigungen. Weitergehende schriftliche Verträge über die einzelnen Einsätze bestanden nicht, ebenso wenig existierte eine schriftliche Rahmenvereinbarung. Eine Verpflichtung der Klägerin, "Einsatzaufträge" zu erteilen, bestand nicht. Ebenso konnte die Beigeladene zu 1. ihr angebotene Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen ablehnen oder abbrechen oder verlängern. Aus einem laufenden Einsatz konnte sie von der Klägerin nicht abgezogen und einem anderen Kunden zugeteilt werden. Die Beigeladene zu 1. kalkulierte den Aufwand für sich selbst - gemessen an den an ihre Tätigkeit gestellten Anforderungen - ggf neu, verhandelte mit der Klägerin über die Vergütung und stellte dieser stets nach Abschluss ihrer Einsätze Rechnungen auf der Grundlage der - entsprechend vorher vereinbarten - pauschalierten Vergütung in Form von Tagessätzen (150 bis 170 DM bzw 87 Euro) aus. Während des Einsatzes dokumentierte die Beigeladene zu 1. die von ihr erbrachten Leistungen ("Pflegenachweis, Leistungsnachweis"). Eine vertragliche Verpflichtung zur Führung solcher Dokumentationen bestand im Verhältnis zur Klägerin nicht. Die examinierte Kraft ("Leitung des Pflegedienstes", "Einsatzleitung") kontrollierte diese Dokumentationen nicht. Eine Aufnahme der Beigeladenen zu 1. in einen von der Klägerin aufgestellten, alle Pflegepartner umfassenden Einsatzplan erfolgte nicht. Im Verhinderungsfall durfte sie - in Absprache mit der Klägerin - eine entsprechend qualifizierte Vertretung einsetzen. Für den Fall der "Kundeninsolvenz" hatten Klägerin und Beigeladene zu 1. einen Selbstbehalt Letzterer von 200 Euro je Rechnung ("Gewährleistungssumme") vereinbart, ebenso, dass bei Honorarkürzungen wegen Schlechtleistung diese von der Klägerin als Abzüge von der Vergütung an die Beigeladene zu 1. weitergegeben werden durften. Die Beigeladene zu 1. erzielte in den Jahren 2001 und 2002 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 19 706 DM bzw 6686 Euro.
- 4
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Im November 2000 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers (Deutsche Rentenversicherung Bund) ua die "Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status". Mit zwei Bescheiden vom 10.2.2003 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. fest, dass die Beigeladene zu 1. ihre Tätigkeit als hauswirtschaftliche Pflegerin und Betreuerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe. Beide legten hiergegen Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Beigeladene zu 1. für die Klägerin selbstständig tätig gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheiden vom 17.12.2004 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.
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Mit Urteil vom 4.6.2007 hat das SG der von der Klägerin erhobenen Klage stattgegeben und den sie betreffenden Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben sowie festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. "im Zeitraum ihrer Tätigkeit für die Klägerin nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu dieser gestanden hat". Während der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat die Beklagte die genannten Bescheide mit Bescheid vom 10.6.2009 "ergänzt" und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. "in der Zeit zwischen dem 18.1.2001 bis zum 1.7.2002 mit Unterbrechungen in den Zeiten ihrer Beschäftigung für die Klägerin versicherungspflichtig zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung war" und "Beginn der Versicherungspflicht … der 18.1.2001 ist".
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Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG - nach umfangreichen Ermittlungen - mit Urteil vom 10.6.2009 das Urteil des SG geändert. Über die im erstinstanzlichen Verfahren angefochtenen Bescheide hinaus hat es auch den "ergänzenden" Bescheid vom 10.6.2009 aufgehoben. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin in den im Tenor näher bezeichneten Zeiträumen "nicht als Arbeitnehmerin versicherungspflichtig zur gesetzlichen Renten-, Krankenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung war". Es hat seine zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beigeladene zu 1. habe in der streitigen Zeit nach dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit in keinem die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden. Die mündlichen Abreden zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. sprächen als starke Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Die vereinbarten Einzelheiten machten den Willen der Beteiligten deutlich, eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. zu begründen. Die - gewollte - sozialversicherungsrechtliche Selbstständigkeit sei auch tatsächlich umgesetzt worden. So habe die Beigeladene zu 1. angebotene Einsätze ablehnen können, über die Höhe des Vergütungsanspruchs verhandelt und nach Abschluss des Einsatzes wie ein Unternehmer Rechnungen geschrieben. Der Klägerin habe - auch über die von ihr eingesetzte examinierte Kraft - keine Weisungsbefugnis zugestanden. Eine ständige Dienstbereitschaft der Beigeladenen zu 1. sei nicht erwartet gewesen; diese habe ihre Dienstleistungen auch nicht in den Betriebsräumen der Klägerin erbracht. Die Beigeladene zu 1. habe schließlich ein Unternehmerrisiko getragen, etwa weil sie bei "Kundeninsolvenz" weniger Vergütung erhalten und Ausbildung und Fortbildungen selbst bezahlt habe. Dass gewisse "Eckpunkte" des jeweiligen Auftrags von der Klägerin und von den Betreuten vorgegeben gewesen seien, stehe der Annahme von Selbstständigkeit indes nicht entgegen, ebenso wenig, dass die Beigeladene zu 1. Pflegedokumentationen geführt habe. Im konkreten, hier allein zu entscheidenden Fall seien diese von der Klägerin bzw der für sie tätigen examinierten Kraft lediglich zur Kenntnis genommen worden. Auch könne aus der Begründung aufeinanderfolgender, relativ kurzer Vertragsverhältnisse nicht auf das Vorliegen von Beschäftigung geschlossen werden. In diesem Sinne habe die Beigeladene zu 1. nur stets aufs Neue ihre Entschließungsfreiheit betätigt, eine weitere Vertragsbeziehung begründen zu wollen.
- 7
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Die Beklagte wendet sich hiergegen mit der vom LSG zugelassenen Revision und rügt sinngemäß eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV: Nach dem Gesamtbild sprächen die Kriterien überwiegend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Die Beigeladene zu 1. sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingeordnet, weisungsgebunden und ohne Unternehmerrisiko tätig gewesen. Die Führung der Pflegedokumentationen, zu der die Beigeladene zu 1. aufgrund des mit den Betreuten abgeschlossenen Pflege- und Betreuungsvertrags mittelbar verpflichtet gewesen sei, und das Prozedere beim Wechsel der Pflegepartner zeigten, dass die Beigeladene zu 1. Teil in der Kette der den jeweiligen Betreuten zur Verfügung gestellten Pflegepartner und damit in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Das ergebe sich auch aus deren Teilnahme am Gruppenversicherungsvertrag der Klägerin für die Berufshaftpflichtversicherung. Weil sie ihre Aufträge ausschließlich durch Vermittlung der Klägerin erhalten und sich die Betreuungstätigkeit nach den Wünschen der Betreuten gerichtet habe, sei die Beigeladene zu 1. auch - im Verhältnis zu diesen - weisungsgebunden gewesen. Ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. habe schließlich nicht bestanden. Dieses folge weder aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1. Aufträge habe ablehnen dürfen, noch daraus, dass von der Klägerin eine "Gewährleistungssumme" für den Fall der "Kundeninsolvenz" habe einbehalten werden dürfen.
- 8
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2009 und des Sozialgerichts Duisburg vom 4. Juni 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
- 9
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Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
- 10
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Aus dem Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1. lasse sich eine Weisungs- und/oder Kontrollbefugnis nicht herleiten. Pflegedokumentationen seien ein Arbeitsmittel der professionellen Pflege und ließen keinen Rückschluss auf den Status der sie Führenden zu. Ebenso wenig spreche die Teilnahme an einem Gruppenversicherungsvertrag für eine abhängige Beschäftigung.
- 11
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Die Beigeladenen stellen keine Anträge und äußern sich auch nicht in der Sache.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des beklagten Rentenversicherungsträgers (Deutsche Rentenversicherung Bund) ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG zunächst - auf Klage - auch den während des Berufungsverfahrens erlassenen "ergänzenden" Bescheid der Beklagten vom 10.6.2009 aufgehoben. Ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden ist, hat es sodann die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG mit den im Tenor genannten, auf die Zeiten der einzelnen Betreuungseinsätze vorgenommenen Einschränkungen zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil insoweit geändert. Der ursprüngliche Bescheid der Beklagten vom 10.2.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2004 und ihres "ergänzenden" Bescheids vom 10.6.2009 ist rechtswidrig. Wie das LSG ohne Rechtsfehler entschieden hat, hat sie darin unzutreffend festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. in den streitigen Zeiträumen in ihrer für den privaten "Pflegedienst" der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden vereinfachend: Klägerin) ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Pflegerin und Betreuerin wegen einer Beschäftigung in den Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war.
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1. Im Revisionsverfahren zu überprüfen ist vom Senat auch der während der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren von der Beklagten erlassene Bescheid vom 10.6.2009. Dieser hat die bis dahin angefochtenen Bescheide über die darin vorgenommene (unzulässige) Elementenfeststellung des Bestehens einer Beschäftigung hinaus in ihrem Verfügungssatz um die notwendigen (vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, Leitsatz und RdNr 11 ff; BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - Juris RdNr 13 ff) Feststellungen zum Vorliegen von Versicherungspflicht und ihres Beginns "ergänzt". Wird in einem solchen Fall ein wegen der Feststellung eines (unselbstständigen) Tatbestandselements unvollständiger Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt um das fehlende (andere) Element zu einer vollständigen Feststellung ergänzt - und damit auch erst einer inhaltlichen, materiell-rechtlichen Überprüfung durch das bereits angerufene Gericht zugänglich gemacht -, so liegt darin eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten iS von § 96 Abs 1 SGG(iVm § 153 Abs 1 SGG) ersetzt.
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Im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden ist demgegenüber, ob die Beigeladene zu 1. für den Fall, dass für sie in ihrer Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin eine Versicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Klägerin nicht festzustellen ist, bei den jeweils von ihr Betreuten versicherungspflichtig beschäftigt war. Ebenso ist hier nicht zu überprüfen, ob die Beigeladene zu 1. - was bei Annahme einer selbstständigen Tätigkeit in Betracht kommt - jedenfalls der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach einem der Tatbestände des § 2 Satz 1 SGB VI unterlag. Zutreffend hat das LSG insoweit ausgeführt, dass in dem auf die Feststellung der Sozialversicherungspflicht Beschäftigter gerichteten Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV allein geklärt werden sollte, ob die Beigeladene zu 1. bei der Klägerin wegen Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV versicherungspflichtig war, und dass eine Feststellung des (Nicht-)Bestehens von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Selbstständigen, die eine Prüfung der Voraussetzungen der § 2 Satz 1, § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 2 SGB VI erfordert, deshalb vom Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens nicht umfasst ist.
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2. Die Beklagte ist in ihren Bescheiden in dem von der Beigeladenen zu 1. eingeleiteten Anfrageverfahren, in dessen Rahmen sie über die Frage der Sozialversicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Klägerin auch - wie hier - nach Beendigung der zu beurteilenden Tätigkeit entscheiden darf (vgl BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 32), auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller tatsächlichen Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls (vgl § 7a Abs 2 SGB IV) - ausgehend von den vom LSG für den Senat bindend festgestellten (vgl § 163 SGG) Tatsachen -rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlag. Der Senat kann somit offenlassen, ob einer Annahme von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in den streitigen Zeiträumen auch die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung (vgl § 8 Abs 1 SGB IV) in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung entgegenstehen und ob die Beklagte - bei Bestehen von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung - über den Zeitpunkt ihres Eintritts zutreffend entschieden hat.
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a) In den Jahren 2001 und 2002, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III)der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen (vgl zur Beurteilung von Familienhelfern im Arbeitsrecht BAGE 88, 327, 335 = AP Nr 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG Urteil vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R, RdNr 17, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).
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b) Im vorliegenden Rechtsstreit ist das LSG - für die hier (allein) zu beurteilende Fallkonstellation - auf Grund der genannten Rechtsprechung in seiner Gesamtwürdigung, ohne dass dies vom Senat zu beanstanden wäre, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin bei der Klägerin nicht beschäftigt war. Die vom Berufungsgericht hierbei in seinem Ausgangspunkt zu Grunde gelegten rechtlichen Grundsätze sind zutreffend. So ist das LSG bei seiner Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit zu Recht (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 16 f; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 15 f; BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - Juris RdNr 22) davon ausgegangen, dass dem in den - hier allein mündlich getroffenen - Abreden dokumentierten Willen der Beteiligten, keine Beschäftigung zu wollen, nur dann keine - indizielle - Bedeutung zukommt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarungen rechtlich relevant abwichen, und dann maßgebend ist, wie die Rechtsbeziehung (tatsächlich) praktiziert wurde. Als rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erfasst hat das LSG auch, dass aus dem Umstand, dass - ohne (mündliche oder schriftliche) Rahmenvereinbarung - jeweils einzelne, gesonderte, (nur) kurze Vertragsverhältnisse von in der Regel 14 Tagen mit Diensten "rund um die Uhr" begründet wurden, zwingende Schlüsse weder in der einen - Beschäftigung - noch in der anderen Richtung - selbstständige Tätigkeit - gezogen werden können, sondern stets eine Bewertung der einzelnen "Einsatzaufträge" am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu erfolgen hat (vgl schon BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 24 ff). Als Ausgangsüberlegung richtig ist schließlich, dass eine Tätigkeit wie die eines hauswirtschaftlichen Familienbetreuers bzw einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden kann (vgl zur Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Hauskrankenpflegerin auch im Rahmen abhängiger Beschäftigung aus der Zeit vor Einführung der Pflegeversicherung LSG Berlin, Urteil vom 26.11.1986 - L 9 Kr 8/85 - Breith 1987, 345; ferner zur Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit als Tagesmutter als Beschäftigte und Selbstständige Urteil des Senats vom 25.5.2011 - B 12 R 13/09 R - Juris RdNr 11, mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Sowohl die Befristung der Arbeitseinsätze der Beigeladenen zu 1. als auch ihr Einsatz "rund um die Uhr" lassen dabei nicht schon den Schluss zu, dass ein (rechtlich zulässiger) Einsatz von vornherein überhaupt nur im Rahmen einer frei ausgestalteten selbstständigen Tätigkeit in Betracht kam. Zwar waren (und sind) kurzzeitige Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber nur begrenzt zulässig (vgl § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21.12.2000, BGBl I 1966), aber immerhin nicht generell ausgeschlossen. Auch unter dem Blickwinkel des Arbeitszeitrechts bestanden (und bestehen) für Beschäftigungen auf diesem Gebiet keine engen Vorgaben hinsichtlich der maximalen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit (vgl § 18 Abs 1 Nr 3 Arbeitszeitgesetz vom 6.6.1994, BGBl I 1170: keine Geltung des Gesetzes für "Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen").
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c) Die von der Beklagten mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen, auf der Grundlage umfangreicher Ermittlungen getroffenen detaillierten Feststellungen des LSG zu den im vorliegenden Fall zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. getroffenen Vereinbarungen und deren - hiermit übereinstimmender - (tatsächlicher) Umsetzung rechtfertigen dessen Annahme, die Beigeladene zu 1. sei in ihrer Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin bei dieser nicht beschäftigt gewesen. Das Berufungsgericht hat ausgehend von zutreffenden (allgemeinen) rechtlichen Erwägungen begründet, dass und warum hiernach starke Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sprechen. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass das LSG für das hier (allein) zu beurteilende Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit umfassendes Weisungsrecht der Klägerin sowie eine Eingliederung in deren "Betrieb" verneint, demgegenüber aber ein Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. angenommen hat. Ebenso ist es beanstandungsfrei, dass das LSG diesen Befund - unter Einbeziehung weiterer, für eine selbstständige Tätigkeit sprechender Umstände - bei der Gesamtwürdigung seiner Statusbewertung maßgebend zugrunde gelegt und der Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. von (allgemeinen) Vorgaben der Klägerin, der Vergütung in Form (pauschaler) Tagessätze sowie der Führung einer Pflegedokumentation durch die Beigeladene zu 1. hierbei keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
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aa) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung unterlag die Beigeladene zu 1. bei der Durchführung ihrer einzelnen "Einsatzaufträge" keinem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin. Sie unterlag auch keinem solchen der von ihr Betreuten. Unter Berücksichtigung der im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Lehrtätigkeiten entwickelten Rechtsprechung des BSG (vgl BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - Juris RdNr 29, mwN) hat das Berufungsgericht den Umständen hier rechtsfehlerfrei keine entscheidende Bedeutung beigemessen, dass gewisse "Eckpunkte" des jeweiligen "Einsatzauftrags" wie Beginn und Ende des Einsatzes und "grober" Inhalt der Tätigkeit von der Klägerin vorgegeben waren und sich die Betreuungstätigkeit (allgemein) nach den Bedürfnissen und Wünschen der Betreuten oder ihrer Angehörigen auszurichten hatte. Wie die Betreuung im Einzelnen ausgestaltet ist, richtet sich nach den individuellen Erfordernissen, die sowohl inhaltlich als auch in zeitlicher Hinsicht die zu erbringenden Leistungen bestimmen. Das gilt für Tätigkeiten hauswirtschaftlicher Art wie für Pflegetätigkeiten (im weiteren Sinne) gleichermaßen. Der hierbei - gerade auch im Hinblick auf die zeitliche Dimension des "Einsatzauftrags" (14-Tage-Einsatz, 24-Stunden-Service) - geforderten Fähigkeit des Pflegepartners zur Reaktion auf die - sich ggf ständig verändernde - aktuelle Betreuungs- und/oder Pflegesituation steht zwangsläufig eine Flexibilität im Handeln gegenüber, die diesem gerade wegen der Individualität und Einzigartigkeit dieser Situation prinzipiell einen großen Entscheidungsbereich belässt. Hiervon ausgehend und nach den Feststellungen des LSG im vorliegenden Fall unterlag die Beigeladene zu 1. keiner arbeitnehmertypischen Leistungspflicht, weil sich für sie bei ihrer Tätigkeit für einen Arbeitnehmer uncharakteristische Handlungsspielräume ergaben (vgl insoweit - im Arbeitsrecht - zum Gesichtspunkt einer möglichen Einflussnahme des Betroffenen auf Art und zeitliche Lage der konkreten Tätigkeit in einer Betreuungssituation BAG AP Nr 45 zu § 611 BGB Abhängigkeit, Leitsatz 1 und Bl 413 ff). Allein aus der im Hinblick auf die genannten (allgemeinen) Vorgaben der Klägerin und der Betreuten bestehenden "Minderung" der "Autonomie" der Pflegepartner bei der Durchführung der einzelnen Einsätze kann daher nicht auf eine Weisungsgebundenheit im geforderten Sinne und damit eine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. von der Klägerin und/oder der Betreuten geschlossen werden (zur Übertragung der für die Beurteilung von Lehrtätigkeiten aufgestellten Grundsätze auf als sog Freelancer tätige Flugzeugführer vgl BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 23). Ob die Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin, den Betreuten und der Beigeladenen zu 1. - wie die Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 18.6.2008 (L 1 RA 257/05 - Juris RdNr 60 f) meint - einem Leiharbeitsverhältnis ähnelten mit der Besonderheit, dass hier das "Weisungsrecht" wie dort auf die Betreuten "delegiert" war, ist vor diesem Hintergrund ohne Bedeutung.
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Die Beigeladene zu 1. war auch nicht - gleichwohl - wegen der von ihr in der Gestalt von "Pflegeberichten", "Pflegeprotokollen" und "Checklisten für die Pflegepartner zur Durchführung einer Ablösung" geführten Pflegedokumentationen von der Klägerin weisungsabhängig. Die Beklagte behauptet dieses auch selbst nicht, sondern stützt sich auf diesen Umstand (nur) für ihre Annahme, die Beigeladene zu 1. sei in eine von der Klägerin vorgegebene Ordnung eingegliedert gewesen. Das LSG hat in dem hier (allein) zu entscheidenden Fall festgestellt, dass sich die bei der Klägerin angestellte examinierte Krankenschwester in die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. tatsächlich nicht eingemischt, insbesondere deren Arbeitsergebnisse - etwa beim Wechsel von Pflegepartnern - nicht anhand der Pflegedokumentationen kontrolliert hat, und hieraus den Schluss gezogen, dass der Klägerin über diese Kraft keine Weisungsbefugnis zustand. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden, zumal - wie das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt hat - der Klägerin keine Rechtsmacht zur Kontrolle zustand, weil im Verhältnis zu ihr eine (vertragliche) Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Dokumentation nicht bestand und diese jedenfalls nach dem mit den Betreuten abgeschlossenen Pflege- und Betreuungsvertrag (dort Punkt 1.6) nur als "Pflege"- bzw "Leistungsnachweis" (der Klägerin) gegenüber den Betreuten dienen sollte. Eine - von der Beklagten angenommene - auf Grund "mittelbarer" Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. hierzu dieser gegenüber bestehende Weisungsbefugnis der Klägerin etwa dahingehend, dass und wie sie ihre Dienstleistung optimieren könne, lässt sich daraus nicht entnehmen.
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Schließlich greift das Vorbringen der Beklagten auch insoweit nicht durch, als sie sich für die Annahme eines Weisungsrechts der Klägerin darauf stützt, dass diese die Beigeladene zu 1. in einer speziellen Bildungsmaßnahme geschult und so auf ihre Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin vorbereitet, dieser dann die Aufträge vermittelt und (allein) mit den Betreuten "Erstverhandlungen" über den Umfang der Betreuungsleistungen geführt habe. Warum sich hieraus - bezogen auf die Verhältnisse, die nach Annahme eines "Einsatzauftrags" bestehen - ein für eine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechendes Weisungsrecht der Klägerin ergeben soll, erläutert die Beklagte nicht. Demgegenüber fallen als relevant auf eine (weitgehend) autonome Durchführung der einzelnen Einsätze hindeutende Umstände ins Gewicht, dass die Beigeladene zu 1. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall übernommene Aufträge (vorzeitig) abbrechen oder verlängern und sie nach Übernahme eines bestimmten Auftrags (und vor dessen Beendigung) von der Klägerin nicht gegen ihren Willen "umgesetzt", also zur Annahme eines anderen Auftrags veranlasst werden konnte.
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bb) Die Beigeladene zu 1. war auch nicht wie eine Beschäftigte in den "Betrieb" der Klägerin eingegliedert. Ebenso fehlte eine entsprechende arbeitnehmertypische Eingliederung in eine von den Betreuten vorgegebene betriebliche Ordnung. Soweit das LSG diese Annahme damit begründet hat, dass von der Beigeladenen zu 1. mangels Aufnahme der Pflegepartner in einen bei der Klägerin geführten Dienstplan keine ständige Dienstbereitschaft erwartet worden sei und diese - im Gegenteil - die Übernahme von "Einsatzaufträgen" eher an eigenen Bedürfnissen ausgerichtet hat, ist sein Prüfungsansatz indessen unzutreffend. Denn auch für die Beurteilung, ob die Beigeladene zu 1. in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert war, muss auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" im Hinblick (allein) hierauf bestanden. Im Übrigen lässt die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht jedoch Rechtsfehler nicht erkennen. Zu Recht hat das LSG auf der Grundlage seiner Feststellungen entschieden, dass die Beigeladene zu 1. in den "Betrieb" der Klägerin nicht eingegliedert war (vgl zum Begriff des "Betriebes" BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 33 ff). Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter die Einbindung der Beigeladenen zu 1. in den Haushalt des jeweils Betreuten (mit den dort zur Verfügung gestellten sächlichen Mitteln) nicht als funktionsgerechte Einordnung in eine von dieser Seite vorgegebene Ordnung betrachtet, in der fremdbestimmte Arbeit geleistet werden kann (vgl - zur Möglichkeit des Fehlens einer Eingliederung von Dozenten in den Lehr-/Bildungsbetrieb einer Volkshochschule - BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - Juris RdNr 18 ff; ferner - zum Fehlen einer Eingliederung von als sog Freelancer tätigen Flugzeugführern in den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens - BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 24 ff).
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Das Revisionsvorbringen der Beklagten greift demgegenüber nicht durch. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung folgt aus dem - vom LSG festgestellten - Ablauf beim Wechsel der Pflegepartner und der Organisation der Folgepflege sowie der hierauf bezogenen Funktion der Pflegedokumentationen (Checkliste) nicht schon, dass die Beigeladene zu 1. wegen ihrer Eigenschaft als "ein Teil in der Kette der den jeweiligen Kunden zur Verfügung gestellten Pflegepersonen" in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert war. Dass jemand zu einem "Pool" von Einsatzkräften gehört, die zur Erfüllung anderen Personen obliegender Verpflichtungen gegenüber Dritten bereitstehen, besagt über deren Eingliederung in den "Betrieb" der insoweit Verpflichteten nichts (vgl - zum Status in einem "Personalpool" zusammengefasster, als sog Freelancer tätiger Flugzeugführer als Selbstständige - BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris). Ebenso wenig kann für eine Eingliederung in den "Betrieb" der Klägerin daraus etwas hergeleitet werden, dass ihr und das Auftreten der Beigeladenen zu 1. im Rechtsverkehr von den Betreuten so wahrgenommen wurden, als sei die Beigeladene zu 1. nicht (ihrerseits) Unternehmerin, sondern befinde sich in einem Anstellungsverhältnis zur Klägerin.
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Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung spricht für eine entsprechende Eingliederung schließlich nicht, dass die Klägerin für die Pflegepartner zur Absicherung in einer Berufshaftpflichtversicherung einen Gruppenversicherungsvertrag angeboten hat. Zutreffend hat die Klägerin in diesem Zusammenhang nämlich darauf hingewiesen, dass Angebote zur Teilnahme an einer Gruppenversicherung allgemein auch Selbstständigen (etwa Rechtsanwälten) gemacht werden, ohne dass eine Teilnahme hieran für eine Eingliederung in den "Betrieb" des Anbieters als Indiz wirkt.
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cc) Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass das LSG ein für Selbstständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. angenommen hat. Zutreffend hat es darauf hingewiesen, dass nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27) maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27). Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Beigeladene zu 1. - wie das für Dienstleistungen in der Hauswirtschaft typisch ist - im Wesentlichen ihre Arbeitskraft und weniger Kapital eingesetzt und dieses im vorgenannten Sinne mit einem Verlustrisiko getan hat.
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Richtig ist allerdings, dass - so die Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 8.8.2006 (L 11 R 2987/05) - aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung der einzelnen Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf nicht verwerten zu können, kein Unternehmerrisiko wegen der einzelnen Einsätze folgt (vgl hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 f). Die Annahme eines Unternehmerrisikos ist indessen gerechtfertigt, weil die Beigeladene zu 1. im Zusammenhang mit der Verwertung ihrer Arbeitskraft das Risiko des Ausfalls ihres Verdienstes bei "Kundeninsolvenz" in der Gestalt eines Selbstbehalts ("Gewährleistungssumme") trug. Die vom LSG im gleichen Zusammenhang genannte Vereinbarung über Abzüge für Schlechtleistungen stellt demgegenüber kein Indiz für ein Unternehmerrisiko dar, weil eine solche "Haftung" für Schlechtleistungen, wenn auch eingeschränkt, Arbeitnehmer gleichermaßen trifft (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36). Zu dem Risiko des Verdienstausfalls bei "Kundeninsolvenz" tritt - wenn auch in geringerem Umfang - ein Kapitalrisiko hinzu, weil sich der Einsatz von Reisekosten bei (vorzeitigem) Abbruch des "Einsatzauftrags", etwa bei Versterben von Kunden oder deren Verlegung ins Krankenhaus oder Heim nicht lohnen konnte. Auch amortisierten sich in einem solchen Fall die von der Beigeladenen zu 1. aufgewandten Ausbildungs- und Fortbildungskosten nicht.
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Der Belastung der Beigeladenen zu 1. mit diesen Risiken stand auf der anderen Seite, was - wie dargestellt - erforderlich ist, bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des einzelnen Einsatzes eine größere Freiheit und Flexibilität gegenüber. Die Beigeladene zu 1. war nämlich nicht wie ein klassischer Arbeitnehmer gehalten, Arbeitsanweisungen zur Vermeidung vertragsrechtlicher Sanktionen und/oder von Schadensersatzansprüchen Folge zu leisten, sondern konnte den Einsatz ihrer Arbeitskraft entsprechend ihren Bedürfnissen sehr weitreichend selbst steuern. So konnte sie nach den nicht mit Revisionsgründen angegriffenen Feststellungen des LSG in einer für Arbeitnehmer untypischen Weise die ihr von der Klägerin angebotenen Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen abbrechen oder verlängern; sie konnte auch nicht von der Klägerin aus einem laufenden Einsatz gegen ihren Willen abgezogen und nach den Bedürfnissen einer fremden betrieblichen Organisation anderen Kunden zugeteilt werden.
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Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist ein Unternehmerrisiko hier auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Beigeladene zu 1. für ihre Einsätze vereinbarungsgemäß und tatsächlich pauschal - nach Tagessätzen - vergütet wurde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kalkulierte die Beigeladene zu 1. ihren Aufwand ggf neu und hat diese Kalkulation in die Verhandlungen mit der Klägerin um die Höhe des Vergütungsanspruchs eingebracht. Damit hing in dem hier zu beurteilenden Fall der Beigeladenen zu 1. die Höhe ihres Verdienstes in der Form höherer Tagessätze weitestgehend vom Umfang und der Intensität des Einsatzes ihrer Arbeitskraft bei dem jeweiligen Auftrag ab. Sie konnte durch die Gestaltung der "Einsatzaufträge" die wirtschaftliche Verwertung ihrer Arbeitskraft in hohem Maße selbst steuern und andererseits durch besondere Anstrengungen ihre Verdienstchancen erhöhen bzw einen Mehrverdienst erzielen.
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3. Nach alledem ist die Beigeladene zu 1. in den streitigen Zeiträumen in ihrer für den privaten "Pflegedienst" der Klägerin ausgeübten Tätigkeit als hauswirtschaftliche Familienbetreuerin nicht als versicherungspflichtig Beschäftigte iS von § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV anzusehen. Denn für den hier (allein) zu beurteilenden Sachverhalt ist das LSG ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beigeladene zu 1. selbstständig tätig war. Dahinter kann zurücktreten, dass die Klägerin - und nicht die Beigeladene zu 1. - Kundenwerbung betrieb und "Einsatzaufträge" aquirierte, weil sie jene damit lediglich an die Beigeladene zu 1. vermittelte und in diesem Zusammenhang für diese den Kontakt zu den Betreuten herstellte.
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Der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits bedeutet indessen nicht, dass eine Tätigkeit, wie sie die Beigeladene zu 1. im hauswirtschaftlichen und "pflegenahen" Bereich ausgeübt hat, stets als selbstständige Tätigkeit anzusehen wäre. Maßgebend für die Beurteilung sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage der für das BSG bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Diese Feststellungen sind bindend, wenn sie - wie hier - nicht mit durchgreifenden Revisionsgründen, insbesondere mit Verfahrensrügen angegriffen werden (vgl § 163 SGG). Von daher ist es durchaus möglich, dass andere LSG in ihren Entscheidungen zu Tätigkeiten ähnlicher Art, wie sie von der Beigeladenen zu 1. verrichtet wurden, auf der Grundlage der in ihren Verfahren festgestellten tatsächlichen entscheidungserheblichen Umstände zu anderen Ergebnissen gelangen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Beigeladenen haben sich am Verfahren nicht beteiligt. Ihre außergerichtlichen Kosten sind daher nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs 3 VwGO).
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist nach § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des vom LSG schon für das Berufungsverfahren angenommenen Streitwerts festzusetzen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf EUR 58.696,50 festgesetzt.
Tatbestand
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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.