Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 30. Okt. 2015 - S 1 SO 1842/15

published on 30/10/2015 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 30. Okt. 2015 - S 1 SO 1842/15
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Tenor

Der Bescheid vom 26. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Bestattungskosten für J. Kä. in Höhe von 2.610,50 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.

Die Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme von Kosten für die Bestattung ihres Bruders J. Kä. in Höhe von 2.610,50 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe.
Der Bruder der 1951 geborenen Klägerin verstarb am 07.11.2014. Die Klägerin ist geschieden und bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe von monatlich 762,56 EUR (Stand Oktober 2014), eine Zusatzrente des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg von monatlich 56,32 EUR sowie von der Stadt E. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII) in Höhe von monatlich 78,28 EUR (Stand November 2014). Als Kosten der Unterkunft berücksichtigt die Stadt E. bei der Hilfeberechnung monatliche Aufwendungen von 330,13 EUR für die Kaltmiete zzgl. 65,00 EUR monatlich für Kalt-Nebenkosten und weitere 44,00 EUR Heizkosten (Bescheid vom 16.10.2014). Die Klägerin ist außerdem als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt; weiter sind ihr die Nachteilsausgleiche „G“ und „B“ zuerkannt (Bescheid des Landratsamts K. vom 07.01.2015).
Am 09.12.2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten den Antrag, die ihr aus Anlass der Bestattung ihres Bruders angefallenen Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Hierzu legte sie die Rechnung des Bestattungsinstituts der Stadt K. über 1.148,50 EUR sowie den Gebührenbescheid des Friedhofs- und Bestattungsamts der Stadt K. über weitere 1.462,00 EUR vor. Die Bestattungskosten könne sie nicht aus eigenen finanziellen Mitteln begleichen. Mit Schreiben vom 12.12.2014 forderte die Beklagte die Klägerin auf, Angaben zum Wert des Nachlasses ihres verstorbenen Bruders zu machen und hierzu entsprechende Unterlagen vorzulegen. Am 08.01.2015 beantragte die Klägerin deshalb beim Nachlassgericht die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zur Vorlage bei der Beklagten. Das Notariat 8 - Nachlassgericht - K. teilte der Beklagten mit, die Klägerin sei infolge Erbausschlagung nicht Erbin auf Ableben ihres Bruders geworden. Sie hafte deshalb nicht für Nachlassverbindlichkeiten und habe auch kein berechtigtes Interesse an der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses (Schreiben vom 16.01.2015). Durch Bescheid vom 26.03.2015 lehnte die Beklagte die Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln mit der Begründung ab, die Klägerin habe vor der Gewährung von Sozialhilfeleistungen vorrangig den Nachlass zur Bestreitung der Bestattungskosten einzusetzen. Dessen Wert habe sie weder angegeben noch nachgewiesen. Damit lasse sich nicht feststellen, ob ein sozialhilferechtlicher Bedarf bestehe.
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, sie habe das Erbe auf Ableben ihres Bruders ausgeschlagen und deshalb keine Möglichkeit, Angaben zum Nachlasswert zu machen. Die Erstellung eines von ihr beantragten Nachlassverzeichnisses habe das Nachlassgericht abgelehnt. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück: Die Klägerin habe trotz entsprechenden Hinweises über den vorrangigen Einsatz des Nachlasswertes zur Bestreitung der Bestattungskosten die Erbschaft ausgeschlagen und die Bestattung in Auftrag gegeben, ohne sich Klarheit über den vorhandenen Nachlasswert zu verschaffen. Deshalb sei ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen, denn andernfalls werde die Beklagte zum Ausfallbürgen für den nicht feststellbaren Nachlasswert (Widerspruchsbescheid vom 06.05.2015).
Deswegen hat die Klägerin am 08.06.2015, einem Montag, Klage zum Sozialgericht K. erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe das Erbe auf Ableben ihres Bruders durch notarielle Erklärung rechtswirksam ausgeschlagen. Sie habe bereits seit mehreren Jahren keinen Kontakt zu ihrem Bruder mehr gehabt. Dessen konkrete Lebensumstände seine ihr nicht bekannt. Sie sei auch nicht im Besitz von Schlüsseln zur Wohnung ihres verstorbenen Bruders oder von sonstigen Unterlagen. Sie könne deshalb keine Angaben zum Nachlasswert machen. Auch ein Nachlassverzeichnis könne sie nicht vorlegen, nachdem das Nachlassgericht dessen Erstellung abgelehnt habe. Sie habe alle ihr zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, Kenntnis vom Umfang des Nachlasses auf Ableben ihres Bruders zu erhalten.
Das Notariat 8 K. hat auf Anfrage der Kammer mitgeteilt, alle dem Nachlassgericht bekannt gewordenen Erben hätten die Erbschaft auf Ableben des J. Kä. ausgeschlagen. Ein Erbschein sei weder beantragt noch erteilt. Das Nachlassverfahren sei abgeschlossen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 26. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Mai 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Bestattungskosten für J. Kä. in Höhe von 2.610,50 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend. Die Klägerin habe trotz der ihr bereits im November 2014 übersandten Erläuterungen und Merkblätter das Erbe ausgeschlagen. Allein deshalb habe sie keinen Anspruch mehr auf Auskünfte über den Nachlass ihres verstorbenen Bruders. Die daraus resultierenden Folgen, nämlich die Ablehnung ihres Antrags auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln, seien ihr bereits im Zeitpunkt der Erbausschlagung bewusst gewesen. Dies könne nicht zu ihrem - der Beklagten - Nachteil gereichen. Im Übrigen habe die Klägerin während ihrer vorläufigen Erbenstellung bis zur Erbausschlagung gegenüber dem endgültigen Erben, vermutlich dem Fiskus, durch den Bestattungsauftrag eine berechtigte Geschäftsführung vorgenommen. Ihr stehe deshalb gegen den endgültigen Erben einen Aufwendungsersatzanspruch, gegebenenfalls auch ein Anspruch auf Befreiung von Verbindlichkeiten, zu.
12 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 i.V.m. § 56 des Sozialgerichtsgesetzes) zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von 2.610,50 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe.
14 
1)Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
15 
Die Klägerin ist, obwohl sie als Schwester das Erbe auf Ableben des Verstorbenen ausgeschlagen hat (vgl. Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 74, Rand-Nr. 15 m.w.N.), nach landesrechtlichen Vorschriften zur Bestattung und damit zur Tragung der hierfür anfallenden Bestattungskosten verpflichtet. Diese Verpflichtung folgt aus § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Bestattungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg. Die Bestattungspflicht der Klägerin hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 06.05.2015 auch anerkannt.
16 
Ein Anspruch auf Kostenübernahme setzt die Unzumutbarkeit voraus, die Bestattungskosten selbst zu tragen. Dabei handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. BSG, FEVS 61, 337 und FEVS 63, 445 sowie Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 74, Rand-Nr. 10). Das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit konkretisiert das Nachrangigkeitsprinzip der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII (vgl. Grube a.a.O., § 74, Rand-Nr. 27) und ist nach Maßgabe des Einzelfalls auszulegen (vgl. Grube, a.a.O., Rand-Nr. 37). Daraus folgt, dass vorhandener Nachlass und Leistungen, die aus Anlass des Todes erbracht werden, regelmäßig vorrangig zur Bestreitung des Bestattungsaufwandes heranzuziehen sind. Der Nachlasswert selbst ist grundsätzlich mit seinem vollen Wert einzusetzen, ohne dass die sozialhilferechtlichen Regelungen über das Schonvermögen nach § 90 SGB XII dem Erben oder Bestattungspflichtigen zu Gute kommen (vgl. Schellhorn, a.a.O., Rand-Nr. 11). Auch darf der Nachlass im Rahmen des § 74 SGB XII nicht mit bestehenden Nachlassverbindlichkeiten verrechnet werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.08.2012 - L 20 SO 302/11 - und Gerichtsbescheid des erkennenden Gerichts vom 19.01.2010 - S 1 SO 5729/08 - ).
17 
2)Orientiert daran hat es die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide zu Unrecht abgelehnt, die Kosten der Bestattung des J. Kä. aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.
18 
a) Die Beklagte ist gem. § 98 Abs. 3 SGB XII der für die Übernahme der Bestattungskosten örtlich zuständige Sozialhilfeträger. Denn der Bruder der Klägerin ist am 07.11.2014 in K. verstorben. Dies steht fest aufgrund der aktenkundigen, von der Beklagten eingeholten Einwohnerauskunft.
19 
b) Die Klägerin war - wie oben bereits ausgeführt - nach landesrechtlichen Bestimmungen zur Bestattung ihres verstorbenen Bruders verpflichtet.
20 
c) Bestattungskosten sind in Höhe von insgesamt 2.610,50 EUR angefallen, wie sich aufgrund der Rechnung des Bestattungsinstituts der Stadt K. über 1.148,50 EUR sowie des Gebührenbescheids des Friedhofs- und Bestattungsamts der Stadt K. in Höhe von 1.462,00 EUR ergibt. Diese Kosten waren auch „erforderlich“ i.S.d. § 74 SGB XII.
21 
„Erforderlich“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und damit gerichtlicher Auslegung uneingeschränkt zugänglich. Der Begriff der „erforderlichen Kosten“ impliziert dabei geringere Kosten als sie für eine „standesgemäße“ Beerdigung anfallen, auf die § 1968 BGB abstellt (vgl. Grube, a.a.O., Rand-Nr. 32 sowie Berlit in LPK-SGB XII, 10. Auflage 2015, § 74, Rand-Nr. 12, jeweils m.w.N.). Was erforderlich ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen (vgl. Grube, a.a.O., Rand-Nr. 32). Die Erforderlichkeit der Kosten ist im Einzelnen zu ermitteln und zu beurteilen. Es ist mithin eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung zu treffen (§ 9 Abs. 1 SGB XII); grundsätzlich ist dabei auch angemessenen Wünschen des Bestattungspflichtigen (§ 9 Abs. 2 SGB XII) und gegebenenfalls des Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 SGB XII) sowie religiösen Bekenntnissen (Art. 4 des Grundgesetzes) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtenden Menschenwürde (vgl. dazu u.a. BVerwG, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 41 und BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 3) Rechnung zu tragen (vgl. BSGE 109, 61 ff.). Der Eindruck eines Armenbegräbnisses bzw. Armengrabes ist zu vermeiden (vgl. Hess. LSG, FEVS 59, 567 ff. und Berlit, a.a.O., Rand-Nr. 12 m.w.N.). Erforderliche Kosten sind danach diejenigen, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen (vgl. BSGE 109, 61 ff.; Grube, a.a.O., Rand-Nr. 32 m.w.N. sowie Berlit, a.a.O., Rand-Nr. 12), weil der Steuerzahler sozialhilferechtlich nur für eine solche Bestattung aufkommen soll (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.). Was ortsüblich und angemessen ist, bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen landesrechtlichen bestattungs- und friedhofsrechtlichen Bestimmungen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, FEVS 60, 524, 526), insbesondere nach der jeweils maßgebenden Friedhofssatzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, FEVS 41, 318 und LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Zu den übernahmefähigen Kosten gehören alle diejenigen Kosten, die unmittelbar der Bestattung unter Einschluss der ersten Grabherrichtung dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (vgl. BSGE 109, 61 ff.). Übernahmefähig sind damit alle öffentlich-rechtlichen Gebühren, das Waschen, Kleiden und Einsargen des Leichnams, der Sarg, die Kosten für Sargträger und das erstmalige Herrichten des Grabes sowie einfacher Grabschmuck, ferner die Gebühren für die Grabstätte sowie für ein Holzkreuz; bei einer - wie hier - Feuerbestattung sind neben den Kosten der Einäscherung und für den Urnenträger auch die Aufwendungen für die Urne selbst zu berücksichtigen (vgl. Grube, a.a.O., Rand-Nr. 32 sowie Berlit, a.a.O., Rand-Nr. 13, jeweils m.w.N.).
22 
Einwände gegen die Erforderlichkeit der Kosten hat die Beklagte nicht erhoben. Angesichts der Höhe der Bestattungskosten von 2.610,50 EUR, die sich aus den Kosten der Bestattung selbst sowie den Friedhofs- und Einäscherungsgebühren zusammensetzen, ergeben sich für das erkennende Gericht auch objektiv keine Zweifel an der Erforderlichkeit.
23 
d) Diese Kosten kann die Klägerin zumutbar aus eigenen Einkünften und Vermögen nicht begleichen. Denn sie bezieht von der Stadt E. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII und ist damit ersichtlich bereits zur Bestreitung ihres eigenen notwendigen Lebensunterhalts und ihres soziokulturellen Existenzminimums auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Eine zusätzliche Begleichung der Kosten für die Bestattung ihres verstorbenen Bruders ist ihr daher nicht zumutbar.
24 
e) Auch vorrangig einzusetzende Nachlasswerte standen ihr als „bereite Mittel“ (vgl. hierzu BSG vom 12.06.2013 - B 14 AS 73/12 R -, vom 10.09.2013 - B 4 AS 89/12 R - und vom 12.12.2013 - B 14 AS 76/12 R - ; ferner Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 90, Rand-Nr. 21 m.w.N.) zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung.
25 
aa) Als potenzielle Erbin auf Ableben ihres Bruders (§ 1925 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) konnte die Klägerin die Erbschaft mit Eintritt des Erbfalls ausschlagen (§ 1946 BGB). Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin vorliegend und - soweit ersichtlich - auch rechtswirksam (§§ 1944 Abs. 1, 1945 Abs. 1 BGB) Gebrauch gemacht. Damit gilt die Erbschaft als nicht angefallen (§ 1953 Abs. 1 BGB), d.h. die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt Erbin auf Ableben ihres verstorbenen Bruders geworden. Nur eine Erbschaft, die als Einkommen oder Vermögen tatsächlich zugeflossen ist, ist überhaupt einsetzbar. Mit der Ausschlagung fiel die Erbschaft indes demjenigen an, der ohne den Ausschlagenden gesetzlicher Erbe geworden wäre (§ 1953 Abs. 2 BGB). Nachdem neben der Klägerin auch alle anderen dem Nachlassgericht bekannt gewordenen Erben die Erbschaft auf Ableben des J. Kä. ausgeschlagen haben, wie das Notariat 8 K. - Nachlassgericht - der Kammer auf Anfrage glaubhaft mitgeteilt hat, ist vorliegend das Land Baden-Württemberg gesetzlicher Erbe geworden (§ 1936 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klägerin ist mit anderen Worten zu keinem Zeitpunkt Gesamtrechtsnachfolgerin des Erblassers - ihres Bruders - geworden; ihr stand damit der Nachlass zu keinem Zeitpunkt als „bereites Mittel“ zu. Mit Blick auf den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII schließen indes nur präsente Selbsthilfemöglichkeiten einen an sich gegebenen Anspruch auf Sozialhilfe - hier: Übernahme von Bestattungskosten - aus (vgl. Grube, a.a.O., Rand-Nr. 27). Da die Klägerin indes über den Nachlass bzw. den Wert des Nachlasses auf Ableben ihres Bruders zu keinem Zeitpunkt verfügen konnte, besteht in Höhe der angefallenen Bestattungskosten auch eine sozialhilferechtliche Bedarfslage, die die Klägerin -wie oben bereits ausgeführt - nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen decken kann.
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bb) Dass die Klägerin der Beklagten gegenüber - trotz wiederholter Aufforderung - keine Angaben zum Nachlasswert gemacht hat, steht der sozialhilferechtlichen Bedarfslage nicht entgegen. Denn sie hat der Beklagten und dem Gericht gegenüber glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragen, dass sie seit Jahren keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Bruder mehr hatte und deswegen weder über seine Lebensführung noch seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Kenntnis hatte. Ebenso glaubhaft ist deshalb ihr weiteres Vorbringen, dass sie auch zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf seine Wohnung oder eventuell dort vorhandene Vermögenswerte oder Unterlagen nehmen konnte. Weiter hat sie infolge der Erbausschlagung auch keinen Anspruch auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, da gem. § 1993 BGB nur ein Erbe berechtigt ist, ein Verzeichnis des Nachlasses bei dem Nachlassgericht einzureichen. Angesichts dieser Umstände kann die Klägerin zumutbar keine Angaben zum Umfang und zum Wert des Nachlasses machen. Wenn die Beklagte vor ihr gleichwohl diese Angaben fordert, verlangt sie etwas tatsächlich Unmögliches. Insbesondere mit ihrem Antrag vom 08.01.2015 auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses hat die Klägerin aus Sicht des erkennenden Gerichts alles ihr Zumutbare getan, den Wert des Nachlasses auf Ableben ihres verstorbenen Bruders doch noch zu ermitteln.
27 
cc) Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin habe in Kenntnis der Verpflichtung zum vorrangigen Einsatz des Nachlasswertes zur Bestreitung der Bestattungskosten und ohne sich Kenntnis vom Nachlasswert zu verschaffen, die Erbschaft auf Ableben ihres verstorbenen Bruders ausgeschlagen und die Beerdigung in Auftrag gegeben, steht dies dem Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln nicht entgegen. Zunächst hat die Klägerin mit der Erbausschlagung ein ihr von Gesetzes wegen zustehendes Gestaltungsrecht ausgeübt. Zwar hat die Beklagte ein solches zivilrechtlich eröffnetes Gestaltungsrecht eines Hilfebedürftigen bzw. Hilfesuchenden zu Lasten der Allgemeinheit nicht in jedem Fall gänzlich hinzunehmen (vgl. Bay. LSG vom 30.07.2015 - L 8 SO 146/15 B ER -, Rn. 22 ; a.A. unter Hinweis auf das höchstpersönliche Recht eines Erben zur Erbausschlagung und den fehlenden Zwang zur Annahme einer Erbschaft: LG Aachen, FamRZ 2005, 1506). Insoweit bietet der unbestimmte Rechtsbegriff der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) die Möglichkeit, statt auf ein Nachrangprinzip auf ein Prinzip der Selbstverantwortung als notwendiges Spiegelbild der Handlungsfreiheit für einen Hilfebedürftigen/-suchenden abzustellen, und im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob unter sittlichen Aspekten erwartet werden muss, dass dieser vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe einen ihm angetragenen oder angefallenen Vermögenserwerb wahrnimmt (vgl. Armbruster in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93, Rn. 77 m.w.N.; ferner OLG Stuttgart, NJW 2001, 3484 und OLG Hamm, FamRZ 2009, 2036). Eine solche Prüfung muss aber zurückhaltend und unter Beachtung bestehender gesetzlicher Wertungen wie den Vorschriften zum Einkommens- und Vermögenseinsatz erfolgen. Bei einer Erbausschlagung sind deshalb u.a. die die Werthaltigkeit der Erbschaft, die Motive des Hilfesuchenden für die Ausschlagung, sowie die Frage zu prüfen, ob er in der Absicht, sozialhilfebedürftig zu werden, mit direktem Vorsatz gehandelt hat.
28 
(1) Hier hat die Klägerin - wie bereits ausgeführt - glaubhaft vorgetragen, dass sie bereits seit Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihrem verstorbenen Bruder hatte und ihr (daher) dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt waren. Dafür, dass sie das Erbe allein oder jedenfalls vorrangig mit dem Ziel ausgeschlagen hat, einen (hier neben dem laufenden Hilfebezug weiteren) Sozialhilfeanspruch bewusst und zu Lasten der Beklagten herbeizuführen, besteht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein Anhalt (vgl. zur Sittenwidrigkeit der Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft: Wahrendorf, a.a.O., § 90, Rand-Nr. 11; vgl. zur Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzicht des Hilfesuchenden in Schädigungsabsicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers: Münder in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 94, Rand-Nr. 21 f. m.w.N.),
29 
(2) Weiter besteht nach Aktenlage auch kein Anhalt dafür, dass der verstorbene Bruder der Klägerin tatsächlich über nennenswerte Vermögensgegenstände verfügte, die in seinen Nachlass gefallen sein könnten. Denn er erhielt von der Beklagten in den Jahren 2008 und 2009 jeweils eine Brennstoffkostenbeihilfe aus Sozialhilfemitteln. Für die Heizperioden 2010/2011 und 2011/2012 hatte die Beklagte entsprechende Leistungsanträge zwar abgelehnt. Nach den von dem Verstorbenen in den entsprechenden Antragsvordrucken hierzu jeweils gemachten Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bezog er als Einkommen jedoch allein eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Wohngeld von der Wohngeldstelle der Stadt K.; die Fragen nach vorhandenen Vermögenswerten hatte er jeweils verneint. Auch die Beklagte berücksichtigte bei der Berechnung der entsprechenden Hilfe zum Lebensunterhalt keine Vermögenswerte.
30 
e) Schließlich ist es der Klägerin aus Sicht der Kammer auch nicht zuzumuten, gegen das Land Baden-Württemberg als gesetzlichen Erben auf Ableben ihres Bruders gegebenenfalls gerichtlich vorzugehen, um (zunächst) Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erhalten. Überdies könnte sie einen solchen Auskunftsanspruch auch kaum in absehbarer Zeit realisieren.
31 
Gleiches gilt für einen von der Beklagten angeführten Anspruch der Klägerin gegen den tatsächlichen Erben auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Ungeachtet dessen, ob ein solcher Anspruch nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen überhaupt besteht, ergäbe sich hieraus jedenfalls kein „bereites Mittel“ zur Bestreitung der angefallenen Bestattungskosten. Gegebenenfalls mag die Beklagte einen solchen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen das Land Baden-Württemberg auf sich überleiten (§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) und sodann im eigenen Namen geltend machen.
32 
3)Angesichts dessen sind die Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII von der Beklagten aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.
33 
Aus eben diesen Gründen war dem Klagebegehren stattzugeben.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 183 i.V.m. § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe

13 
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 i.V.m. § 56 des Sozialgerichtsgesetzes) zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten in Höhe von 2.610,50 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe.
14 
1)Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
15 
Die Klägerin ist, obwohl sie als Schwester das Erbe auf Ableben des Verstorbenen ausgeschlagen hat (vgl. Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 74, Rand-Nr. 15 m.w.N.), nach landesrechtlichen Vorschriften zur Bestattung und damit zur Tragung der hierfür anfallenden Bestattungskosten verpflichtet. Diese Verpflichtung folgt aus § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 des Bestattungsgesetzes des Landes Baden-Württemberg. Die Bestattungspflicht der Klägerin hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 06.05.2015 auch anerkannt.
16 
Ein Anspruch auf Kostenübernahme setzt die Unzumutbarkeit voraus, die Bestattungskosten selbst zu tragen. Dabei handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. BSG, FEVS 61, 337 und FEVS 63, 445 sowie Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 74, Rand-Nr. 10). Das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit konkretisiert das Nachrangigkeitsprinzip der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII (vgl. Grube a.a.O., § 74, Rand-Nr. 27) und ist nach Maßgabe des Einzelfalls auszulegen (vgl. Grube, a.a.O., Rand-Nr. 37). Daraus folgt, dass vorhandener Nachlass und Leistungen, die aus Anlass des Todes erbracht werden, regelmäßig vorrangig zur Bestreitung des Bestattungsaufwandes heranzuziehen sind. Der Nachlasswert selbst ist grundsätzlich mit seinem vollen Wert einzusetzen, ohne dass die sozialhilferechtlichen Regelungen über das Schonvermögen nach § 90 SGB XII dem Erben oder Bestattungspflichtigen zu Gute kommen (vgl. Schellhorn, a.a.O., Rand-Nr. 11). Auch darf der Nachlass im Rahmen des § 74 SGB XII nicht mit bestehenden Nachlassverbindlichkeiten verrechnet werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.08.2012 - L 20 SO 302/11 - und Gerichtsbescheid des erkennenden Gerichts vom 19.01.2010 - S 1 SO 5729/08 - ).
17 
2)Orientiert daran hat es die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide zu Unrecht abgelehnt, die Kosten der Bestattung des J. Kä. aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.
18 
a) Die Beklagte ist gem. § 98 Abs. 3 SGB XII der für die Übernahme der Bestattungskosten örtlich zuständige Sozialhilfeträger. Denn der Bruder der Klägerin ist am 07.11.2014 in K. verstorben. Dies steht fest aufgrund der aktenkundigen, von der Beklagten eingeholten Einwohnerauskunft.
19 
b) Die Klägerin war - wie oben bereits ausgeführt - nach landesrechtlichen Bestimmungen zur Bestattung ihres verstorbenen Bruders verpflichtet.
20 
c) Bestattungskosten sind in Höhe von insgesamt 2.610,50 EUR angefallen, wie sich aufgrund der Rechnung des Bestattungsinstituts der Stadt K. über 1.148,50 EUR sowie des Gebührenbescheids des Friedhofs- und Bestattungsamts der Stadt K. in Höhe von 1.462,00 EUR ergibt. Diese Kosten waren auch „erforderlich“ i.S.d. § 74 SGB XII.
21 
„Erforderlich“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und damit gerichtlicher Auslegung uneingeschränkt zugänglich. Der Begriff der „erforderlichen Kosten“ impliziert dabei geringere Kosten als sie für eine „standesgemäße“ Beerdigung anfallen, auf die § 1968 BGB abstellt (vgl. Grube, a.a.O., Rand-Nr. 32 sowie Berlit in LPK-SGB XII, 10. Auflage 2015, § 74, Rand-Nr. 12, jeweils m.w.N.). Was erforderlich ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen (vgl. Grube, a.a.O., Rand-Nr. 32). Die Erforderlichkeit der Kosten ist im Einzelnen zu ermitteln und zu beurteilen. Es ist mithin eine den Individualitätsgrundsatz berücksichtigende Entscheidung zu treffen (§ 9 Abs. 1 SGB XII); grundsätzlich ist dabei auch angemessenen Wünschen des Bestattungspflichtigen (§ 9 Abs. 2 SGB XII) und gegebenenfalls des Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 SGB XII) sowie religiösen Bekenntnissen (Art. 4 des Grundgesetzes) mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtenden Menschenwürde (vgl. dazu u.a. BVerwG, Buchholz 436.0 § 88 BSHG Nr. 41 und BSG SozR 4-3500 § 90 Nr. 3) Rechnung zu tragen (vgl. BSGE 109, 61 ff.). Der Eindruck eines Armenbegräbnisses bzw. Armengrabes ist zu vermeiden (vgl. Hess. LSG, FEVS 59, 567 ff. und Berlit, a.a.O., Rand-Nr. 12 m.w.N.). Erforderliche Kosten sind danach diejenigen, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen (vgl. BSGE 109, 61 ff.; Grube, a.a.O., Rand-Nr. 32 m.w.N. sowie Berlit, a.a.O., Rand-Nr. 12), weil der Steuerzahler sozialhilferechtlich nur für eine solche Bestattung aufkommen soll (vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.). Was ortsüblich und angemessen ist, bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen landesrechtlichen bestattungs- und friedhofsrechtlichen Bestimmungen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, FEVS 60, 524, 526), insbesondere nach der jeweils maßgebenden Friedhofssatzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, FEVS 41, 318 und LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Zu den übernahmefähigen Kosten gehören alle diejenigen Kosten, die unmittelbar der Bestattung unter Einschluss der ersten Grabherrichtung dienen bzw. mit der Durchführung der Bestattung untrennbar verbunden sind, nicht jedoch solche für Maßnahmen, die nur anlässlich des Todes entstehen, also nicht final auf die Bestattung selbst ausgerichtet sind (vgl. BSGE 109, 61 ff.). Übernahmefähig sind damit alle öffentlich-rechtlichen Gebühren, das Waschen, Kleiden und Einsargen des Leichnams, der Sarg, die Kosten für Sargträger und das erstmalige Herrichten des Grabes sowie einfacher Grabschmuck, ferner die Gebühren für die Grabstätte sowie für ein Holzkreuz; bei einer - wie hier - Feuerbestattung sind neben den Kosten der Einäscherung und für den Urnenträger auch die Aufwendungen für die Urne selbst zu berücksichtigen (vgl. Grube, a.a.O., Rand-Nr. 32 sowie Berlit, a.a.O., Rand-Nr. 13, jeweils m.w.N.).
22 
Einwände gegen die Erforderlichkeit der Kosten hat die Beklagte nicht erhoben. Angesichts der Höhe der Bestattungskosten von 2.610,50 EUR, die sich aus den Kosten der Bestattung selbst sowie den Friedhofs- und Einäscherungsgebühren zusammensetzen, ergeben sich für das erkennende Gericht auch objektiv keine Zweifel an der Erforderlichkeit.
23 
d) Diese Kosten kann die Klägerin zumutbar aus eigenen Einkünften und Vermögen nicht begleichen. Denn sie bezieht von der Stadt E. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII und ist damit ersichtlich bereits zur Bestreitung ihres eigenen notwendigen Lebensunterhalts und ihres soziokulturellen Existenzminimums auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. Eine zusätzliche Begleichung der Kosten für die Bestattung ihres verstorbenen Bruders ist ihr daher nicht zumutbar.
24 
e) Auch vorrangig einzusetzende Nachlasswerte standen ihr als „bereite Mittel“ (vgl. hierzu BSG vom 12.06.2013 - B 14 AS 73/12 R -, vom 10.09.2013 - B 4 AS 89/12 R - und vom 12.12.2013 - B 14 AS 76/12 R - ; ferner Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 90, Rand-Nr. 21 m.w.N.) zu keinem Zeitpunkt zur Verfügung.
25 
aa) Als potenzielle Erbin auf Ableben ihres Bruders (§ 1925 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) konnte die Klägerin die Erbschaft mit Eintritt des Erbfalls ausschlagen (§ 1946 BGB). Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin vorliegend und - soweit ersichtlich - auch rechtswirksam (§§ 1944 Abs. 1, 1945 Abs. 1 BGB) Gebrauch gemacht. Damit gilt die Erbschaft als nicht angefallen (§ 1953 Abs. 1 BGB), d.h. die Klägerin ist zu keinem Zeitpunkt Erbin auf Ableben ihres verstorbenen Bruders geworden. Nur eine Erbschaft, die als Einkommen oder Vermögen tatsächlich zugeflossen ist, ist überhaupt einsetzbar. Mit der Ausschlagung fiel die Erbschaft indes demjenigen an, der ohne den Ausschlagenden gesetzlicher Erbe geworden wäre (§ 1953 Abs. 2 BGB). Nachdem neben der Klägerin auch alle anderen dem Nachlassgericht bekannt gewordenen Erben die Erbschaft auf Ableben des J. Kä. ausgeschlagen haben, wie das Notariat 8 K. - Nachlassgericht - der Kammer auf Anfrage glaubhaft mitgeteilt hat, ist vorliegend das Land Baden-Württemberg gesetzlicher Erbe geworden (§ 1936 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klägerin ist mit anderen Worten zu keinem Zeitpunkt Gesamtrechtsnachfolgerin des Erblassers - ihres Bruders - geworden; ihr stand damit der Nachlass zu keinem Zeitpunkt als „bereites Mittel“ zu. Mit Blick auf den sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII schließen indes nur präsente Selbsthilfemöglichkeiten einen an sich gegebenen Anspruch auf Sozialhilfe - hier: Übernahme von Bestattungskosten - aus (vgl. Grube, a.a.O., Rand-Nr. 27). Da die Klägerin indes über den Nachlass bzw. den Wert des Nachlasses auf Ableben ihres Bruders zu keinem Zeitpunkt verfügen konnte, besteht in Höhe der angefallenen Bestattungskosten auch eine sozialhilferechtliche Bedarfslage, die die Klägerin -wie oben bereits ausgeführt - nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen decken kann.
26 
bb) Dass die Klägerin der Beklagten gegenüber - trotz wiederholter Aufforderung - keine Angaben zum Nachlasswert gemacht hat, steht der sozialhilferechtlichen Bedarfslage nicht entgegen. Denn sie hat der Beklagten und dem Gericht gegenüber glaubhaft und nachvollziehbar vorgetragen, dass sie seit Jahren keinen persönlichen Kontakt zu ihrem Bruder mehr hatte und deswegen weder über seine Lebensführung noch seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Kenntnis hatte. Ebenso glaubhaft ist deshalb ihr weiteres Vorbringen, dass sie auch zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf seine Wohnung oder eventuell dort vorhandene Vermögenswerte oder Unterlagen nehmen konnte. Weiter hat sie infolge der Erbausschlagung auch keinen Anspruch auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, da gem. § 1993 BGB nur ein Erbe berechtigt ist, ein Verzeichnis des Nachlasses bei dem Nachlassgericht einzureichen. Angesichts dieser Umstände kann die Klägerin zumutbar keine Angaben zum Umfang und zum Wert des Nachlasses machen. Wenn die Beklagte vor ihr gleichwohl diese Angaben fordert, verlangt sie etwas tatsächlich Unmögliches. Insbesondere mit ihrem Antrag vom 08.01.2015 auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses hat die Klägerin aus Sicht des erkennenden Gerichts alles ihr Zumutbare getan, den Wert des Nachlasses auf Ableben ihres verstorbenen Bruders doch noch zu ermitteln.
27 
cc) Soweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin habe in Kenntnis der Verpflichtung zum vorrangigen Einsatz des Nachlasswertes zur Bestreitung der Bestattungskosten und ohne sich Kenntnis vom Nachlasswert zu verschaffen, die Erbschaft auf Ableben ihres verstorbenen Bruders ausgeschlagen und die Beerdigung in Auftrag gegeben, steht dies dem Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln nicht entgegen. Zunächst hat die Klägerin mit der Erbausschlagung ein ihr von Gesetzes wegen zustehendes Gestaltungsrecht ausgeübt. Zwar hat die Beklagte ein solches zivilrechtlich eröffnetes Gestaltungsrecht eines Hilfebedürftigen bzw. Hilfesuchenden zu Lasten der Allgemeinheit nicht in jedem Fall gänzlich hinzunehmen (vgl. Bay. LSG vom 30.07.2015 - L 8 SO 146/15 B ER -, Rn. 22 ; a.A. unter Hinweis auf das höchstpersönliche Recht eines Erben zur Erbausschlagung und den fehlenden Zwang zur Annahme einer Erbschaft: LG Aachen, FamRZ 2005, 1506). Insoweit bietet der unbestimmte Rechtsbegriff der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) die Möglichkeit, statt auf ein Nachrangprinzip auf ein Prinzip der Selbstverantwortung als notwendiges Spiegelbild der Handlungsfreiheit für einen Hilfebedürftigen/-suchenden abzustellen, und im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob unter sittlichen Aspekten erwartet werden muss, dass dieser vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfe einen ihm angetragenen oder angefallenen Vermögenserwerb wahrnimmt (vgl. Armbruster in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93, Rn. 77 m.w.N.; ferner OLG Stuttgart, NJW 2001, 3484 und OLG Hamm, FamRZ 2009, 2036). Eine solche Prüfung muss aber zurückhaltend und unter Beachtung bestehender gesetzlicher Wertungen wie den Vorschriften zum Einkommens- und Vermögenseinsatz erfolgen. Bei einer Erbausschlagung sind deshalb u.a. die die Werthaltigkeit der Erbschaft, die Motive des Hilfesuchenden für die Ausschlagung, sowie die Frage zu prüfen, ob er in der Absicht, sozialhilfebedürftig zu werden, mit direktem Vorsatz gehandelt hat.
28 
(1) Hier hat die Klägerin - wie bereits ausgeführt - glaubhaft vorgetragen, dass sie bereits seit Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihrem verstorbenen Bruder hatte und ihr (daher) dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt waren. Dafür, dass sie das Erbe allein oder jedenfalls vorrangig mit dem Ziel ausgeschlagen hat, einen (hier neben dem laufenden Hilfebezug weiteren) Sozialhilfeanspruch bewusst und zu Lasten der Beklagten herbeizuführen, besteht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein Anhalt (vgl. zur Sittenwidrigkeit der Ausschlagung einer werthaltigen Erbschaft: Wahrendorf, a.a.O., § 90, Rand-Nr. 11; vgl. zur Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzicht des Hilfesuchenden in Schädigungsabsicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers: Münder in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 94, Rand-Nr. 21 f. m.w.N.),
29 
(2) Weiter besteht nach Aktenlage auch kein Anhalt dafür, dass der verstorbene Bruder der Klägerin tatsächlich über nennenswerte Vermögensgegenstände verfügte, die in seinen Nachlass gefallen sein könnten. Denn er erhielt von der Beklagten in den Jahren 2008 und 2009 jeweils eine Brennstoffkostenbeihilfe aus Sozialhilfemitteln. Für die Heizperioden 2010/2011 und 2011/2012 hatte die Beklagte entsprechende Leistungsanträge zwar abgelehnt. Nach den von dem Verstorbenen in den entsprechenden Antragsvordrucken hierzu jeweils gemachten Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen bezog er als Einkommen jedoch allein eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Wohngeld von der Wohngeldstelle der Stadt K.; die Fragen nach vorhandenen Vermögenswerten hatte er jeweils verneint. Auch die Beklagte berücksichtigte bei der Berechnung der entsprechenden Hilfe zum Lebensunterhalt keine Vermögenswerte.
30 
e) Schließlich ist es der Klägerin aus Sicht der Kammer auch nicht zuzumuten, gegen das Land Baden-Württemberg als gesetzlichen Erben auf Ableben ihres Bruders gegebenenfalls gerichtlich vorzugehen, um (zunächst) Auskunft über den Wert des Nachlasses zu erhalten. Überdies könnte sie einen solchen Auskunftsanspruch auch kaum in absehbarer Zeit realisieren.
31 
Gleiches gilt für einen von der Beklagten angeführten Anspruch der Klägerin gegen den tatsächlichen Erben auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Ungeachtet dessen, ob ein solcher Anspruch nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen überhaupt besteht, ergäbe sich hieraus jedenfalls kein „bereites Mittel“ zur Bestreitung der angefallenen Bestattungskosten. Gegebenenfalls mag die Beklagte einen solchen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen das Land Baden-Württemberg auf sich überleiten (§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) und sodann im eigenen Namen geltend machen.
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3)Angesichts dessen sind die Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII von der Beklagten aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen.
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Aus eben diesen Gründen war dem Klagebegehren stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 183 i.V.m. § 193 Abs. 1 SGG.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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published on 12/12/2013 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2012 geändert.
published on 10/09/2013 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. September 2012 wird zurückgewiesen, soweit der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur S
published on 12/06/2013 00:00

Tenor Auf die Revisionen der Kläger werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. August 2012 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26. März 2012 sowie der Bescheid des Bek
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Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
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eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
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kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
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eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich aufhalten. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

(1a) Abweichend von Absatz 1 ist im Falle der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und bei Anwendung von § 34a Absatz 7 der nach § 34c zuständige Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Schule liegt. Die Zuständigkeit nach Satz 1 umfasst auch Leistungen an Schülerinnen und Schüler, für die im Übrigen ein anderer Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1 örtlich zuständig ist oder wäre.

(2) Für die stationäre Leistung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen. Wird ein Kind in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 geboren, tritt an die Stelle seines gewöhnlichen Aufenthalts der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter.

(3) In den Fällen des § 74 ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete, in den anderen Fällen der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

(4) Für Hilfen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 106 und 109 entsprechend.

(5) Für die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.

(6) Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches zu erbringen sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für gleichzeitig zu erbringende Leistungen nach diesem Buch nach § 98 des Neunten Buches, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.

(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.

(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.

Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.

(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.

(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.