Sozialgericht Gelsenkirchen Urteil, 12. Aug. 2013 - S 36 AS 2517/12
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 27.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 14.09.2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Aufhebung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
3Erstmals stellte der Kläger im Jahr 2007 einen Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosen-geld II, welches in der Folgezeit bis September 2012 laufend bewilligt wurde. Bereits mehrfach war zwischen den Beteiligten streitig, ob der Kläger erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II war und ist. Mit E-Mail vom 31.01.2012 war das Sozialamt der Stadt Gladbeck dem Beklagten unter Hinweis auf § 44 a Abs. 1 SGB II eine Entscheidung des Trägers über die Erwerbsfähigkeit des Klägers einzuholen und bis zur Entscheidung weiter über Leistungen nach dem SGB II zu entscheiden, weil bereits in der Vergangenheit keine Einigkeit darüber erzielt worden sei, ob bei dem Kläger eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliege. Zuletzt äußerte sich der amtsärztliche Dienst des Beklagten mit Schreiben vom 09.03.2012 dahingehend, dass weiter von einer Erwerbsunfähigkeit des Klägers auszugehen sei.
4Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 04.07.2012 für die Zeit ab dem 01.08.2012 wurden dem Kläger durch den Beklagten mit Bescheid vom 17.07.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013 bewilligt. Dieser Bewilligungsbescheid wurde nicht angefochten.
5Mit Schreiben ebenfalls vom 17.07.2012 wandte sich der Beklagte an das Sozialamt der Stadt Gladbeck und vertrat die Ansicht, dass aufgrund der amtsärztlichen Einschätzung ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII) bestünde. Um den Fall endlich zum Abschluss zu bringen, bitte der Beklagte um Einschaltung des Trägers seitens des Sozialamtes bezüglich der Prüfung der Erwerbsfähigkeit.
6Mit Bescheid vom 27.07.2012 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung vom 01.09.2012 auf. Der Grund für die Aufhebung sei der Wegfall der Erwerbsfähigkeit.
7Am 16.08.2012 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Er sei sehr wohl erwerbsfähig.
8Aus einem Aktenvermerk vom 16.08.2012 geht hervor, dass das Sozialamt der Stadt Gladbeck dem Beklagten mitgeteilt habe, dass ab dem 01.09.2012 Leistungen nach dem SGB XII ausgezahlt würden. Im Übrigen sollen nunmehr das Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit des Klägers eingeleitet werden.
9Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2012 zurück. Unabhängig von der Frage der Erwerbsfähigkeit sei weitere Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II die Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig sei nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von Trägern anderer Sozialleistungen erhalte. Der Widerspruchsführer erhalte aber nach Abstimmung beider Leistungsträger ab September 2012 Leistungen nach dem SGB XII über das Sozialamt der Stadt Gladbeck. Hierdurch sei eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) eingetreten, die bei der Bewilligung am 17.07.2012 noch nicht vorgelegen hätten. Deshalb habe eine Aufhebung erfolgen müssen.
10Am 17.10.2012 hat der Kläger Klage erhoben.
11Die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sei zu Unrecht erfolgt. Der Kläger sei nach wie vor erwerbsfähig. Hintergrund des Rechtsstreits sei, dass der Kläger durchaus eine Tätigkeit als Werkzeugmacher wieder aufnehmen wolle. Daher länger aus diesem Beruf heraus sei, sei eine berufliche Weiterqualifizierung erforderlich. Dies könne der Beklagte aber nur fördern, wenn die Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II vorliegen würden. Daher stehe der Kläger "zwischen den Stühlen", was die Leistungen zur Förderung seiner Berufstätigkeit angeben. Die Kosten für eine Weiterqualifizierung beliefen sich schätzungsweise auf 7.500 EUR.
12Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 27.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2012 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte stellt bereits das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers infrage. Der Kläger beziehe seit dem 01.09.2012 Leistungen nach dem SGB XII. Im Übrigen habe das Kreisgesundheitsamt am 14.04.2010, 10.09.2010 und 09.03.2012 festgestellt, dass der Kläger auf Dauer nicht in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Stunden täglich nachzugehen und daher nicht erwerbsfähig sei. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers werde derzeit durch den Träger der Sozialhilfe erneut geprüft. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Kläger entgegen der Gutachten doch erwerbsfähig sei, bestünde zwar ein An-spruch auf Leistungen nach dem SGB II über den 31.08.2012 hinaus. Da der Träger der Leistungen nach dem SGB XII aber bereits einen Erstattungsanspruch geltend gemacht habe, würden sich für den Kläger keinerlei Nachteile ergeben.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der durch den Beklagten übersendeten Leistungsakten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig.
18Insbesondere hat der Kläger auch das allgemeine notwendige Rechtsschutzbedürfnis zur Durchführung des vorliegenden Rechtsstreits. Das Rechtsschutzbedürfnis ist das berechtigte Interesse des Klägers, mittels eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsschutz zu erlangen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 24/10 R = NZS 2012, 798). Ein solches Interesse besteht im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten hier bereits deshalb, weil sich der Kläger gegen die Aufhebung der ihm gegenüber zunächst bewilligten Leistungen nach dem SGB II wendet. Es besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, einen solchen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die dem Kläger bewilligten Leistungen nach dem SGB II und nach dem SGB XII in der Höhe identisch sein mögen. Es handelt sich um unterschiedliche Leistungssysteme mit verschiedenen Rechten und Pflichten, die trotz ihrer Parallelen das Interesse begründen, dem einen oder anderen System zugeordnet zu werden (Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2007 – L 20 B 120/07 SO).
19Die Klage ist auch begründet.
20Der Kläger ist im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn der Aufhebungsbescheid des Beklagten vom 27.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
21Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der mit Bescheid vom 17.07.2012 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II liegen nicht vor.
22Nach § 45 Abs. 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wir-kung für die Vergangenheit nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis Abs. 4 SGB X zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf er nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt entweder durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Dabei betrifft § 45 Abs. 1 SGB X aufgrund seiner Stellung im Gefüge der §§ 44 ff. SGB X nur die Fälle der so genannten ursprünglichen Rechtswidrigkeit, also die Fälle, bei denen die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes bereits im Zeitpunkt seines Erlasses bestand (Schütze in: von Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 45, Rn. 31).
23Hier kann offen bleiben, ob der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 17. 7. 2012 tatsächlich wegen fehlender Erwerbsfähigkeit des Klägers anfänglich rechtswidrig ist, denn jedenfalls hat der Beklagte das ihm nach § 45 SGB X eingeräumte Ermessen im Aufhebungsbescheid vom 27.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2012 nicht ausgeübt. Das Ermessen ist im vorliegenden Fall auch nicht nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) entbehrlich, denn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X liegt aus Sicht der Kammer jedenfalls nicht vor.
24Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. "Wesentlich" bedeutet in diesem Zusammenhang den Eintritt einer rechtserheblichen Änderung was voraussetzt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt (so) nicht hätte erlassen dürfen (Steinwedel in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 77. Ergänzungslieferung 2013, § 48 SGB X, Rn. 13 m. w. N.). Dies ist nicht der Fall.
25Unabhängig davon, ob der Kläger erwerbsunfähig (geworden) ist, ist der Beklagte nach § 44 a Abs. 1 Satz 7 SGB II weiterhin zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II ver-pflichtet.
26§ 44 a SGB II regelt grundsätzlich das Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit von Arbeitsuchenden durch die Agentur für Arbeit. Nach der Feststellung durch die Agentur für Arbeit haben diverse Leistungsträger das Recht zum Widerspruch gegen diese Feststellung (§ 44 a Abs. 1 Satz 2 SGB II). Nach dem Wortlaut des § 44 a Abs. 1 Satz 7 SGB II besteht die Leistungspflicht zwar nur vom Widerspruch eines solchen Trägers gegen die negative Feststellung der Erwerbsfähigkeit bis zur Entscheidung über den Widerspruch. Diese Vorschrift enthält aber nicht die Anordnung einer vorläufigen Leistung, sondern eine Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 SGB III (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R; Knapp in: jurisPK-SGB II, 3. Auflage 2012, § 44a, Rn. 71). Im Ergebnis fingiert § 44 a Abs. 1 Satz 7 SGB II die Erwerbsfähigkeit des Arbeitsuchenden und verpflichtet den Träger der Leistungen nach dem SGB II daher nicht erst ab Widerspruch Leistungen nach dem SGB II zu erbringen (Knapp in: jurisPK-SGB II, a. a. O., Rn. 72). Dies gilt zur Überzeugung der Kammer auch nicht erst bei einem bereits bestehenden Streit zwischen zwei Leistungsträgern, sondern bereits im Vorfeld hierzu (so wohl auch: BSG, a. a. O.). Hieran ändert im vorliegenden Fall auch die Tatsache nichts, dass der Träger der Leistungen nach dem SGB XII "nahtlos" ab dem 01.09.2012 an den Kläger Sozialhilfe gezahlt hat, mithin also gar kein Streit über die Zuständigkeit der Leistungserbringung besteht. Denn die entscheidende Frage der Erwerbsfähigkeit des Klägers ist zwischen dem Beklagten und dem Träger der Leistungen nach dem SGB XII keinesfalls unstreitig. Dies zeigen die aus den Leistungsakten ersichtlichen Aufzeichnungen, wonach das Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach § 44 a SGB II nunmehr eingeleitet werden soll. Es entspricht nach Auffassung der Kammer auch dem Sinn und Zweck des § 44 a Abs. 1 Satz 7 SGB II, dass bis zum Abschluss des Verfahrens zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit weiterhin der Beklagte zu Leistungen nach dem SGB II verpflichtet sein soll. Der Beklagte hatte und hat es selbst in der Hand durch Einleitung des Verfahrens nach § 44 a SGB II Klarheit und vor allem Rechtssicherheit über die Erwerbsfähigkeit des Klägers herzustellen.
27Eine Aufhebung der Leistungen nach dem SGB II folgt auch nicht aus § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X wegen der Erzielung von Einkommen in Form der Leistungen nach dem SGB XII bzw. wegen des damit einhergehenden Wegfalls der Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II. Wenn Leistungen durch den Sozialhilfeträger nur erbracht werden, weil keine Leistungen nach dem SGB II gezahlt werden – die sich aber mit den Leistungen nach dem SGB XII ausschließen – kann dies nach Auffassung der Kammer keine Einkommenserzielung im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II sein. Derartige Konstellationen sind über einen Erstattungsanspruch zu lösen. Erfüllt – wie nach oben dargestellten Ausführungen der Träger der Leistungen nach dem SGB XII – ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen, entsteht zu Gunsten des nicht zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber dem Beklagten ein Erstattungsanspruch im Sinne des § 105 Abs. 1 SGB X. Dies hat dem Berechtigten gegenüber nach § 107 Abs. 1 SGB X zur Folge, dass die ihm zustehenden Sozialleistungen als erfüllt gelten.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 193, 183 SGG.
29Die Berufung ist zuzulassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Frage der Reichweite und Wirkungen der Nahtlosigkeitsregelung des § 44 a SGB II insbesondere im dem Fall, wenn zwischen zwei Leistungsträger kein Streit über die Leistungserbringung besteht, ist höchstrichterlich nicht geklärt.
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(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 126 Euro monatlich gezahlt.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.
(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.
(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.