Sozialgericht Freiburg Urteil, 01. März 2011 - S 9 SO 2640/10

published on 01/03/2011 00:00
Sozialgericht Freiburg Urteil, 01. März 2011 - S 9 SO 2640/10
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Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 16.06.2009 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 21.01.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2010 wird abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1. in Hilfebedarfsgruppe 3 in Höhe von 88,41 EUR statt lediglich 76,21 EUR täglich zu übernehmen.

3. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über den Umfang von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem 6. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII).
Die Klägerin, geboren am ..., ist geistig behindert. Sie besuchte bis in das Schuljahr 2009/2010 die E-Schule für Körperbehinderte in W. Unter dem 24.4.2009 beantragten ihre Eltern als Betreuer beim Beklagten Leistungen der Eingliederungshilfe für die Aufnahme in das Wohnheim für Behinderte und den Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen des S. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.6.2009 mit der Begründung ab, dass aufgrund des Herkunftsortes zunächst die Wohnheime und Werkstätten der A-Werkstätten in OB und OF in Betracht zu ziehen seien. Nach einem Praktikum in der Werkstatt und Besichtigung der Wohnheimplätze in OB seien die Betreuer der Klägerin zu dem Schluss gekommen, dass diese Einrichtung wegen der Altersstruktur in den Wohnheimen und weil derzeit keine Einzelzimmer zur Verfügung gestellt werden könnten nicht in Frage komme. Auch die Klägerin selbst lehne diese Einrichtung ab, zumal die Beschäftigung in der Werkstatt nicht ihren Vorstellungen entspreche. Danach habe die Klägerin mit ihren Eltern Wohnheim und Werkstatt des S besichtigt mit dem Ergebnis, dass die Klägerin gern dorthin gehen würde. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII solle den Wünschen des Leistungsberechtigten hinsichtlich der Gestaltung der Leistung entsprochen werden, soweit sie angemessen seien. Zur Prüfung der Angemessenheit sei ein Kostenvergleich zwischen der gewünschten Maßnahme und anderen geeigneten Angeboten vorzunehmen. Dieser habe ergeben, dass die Vergütung für einen Wohnheimplatz in den A-Werkstätten und Wohneinrichtungen in Hilfebedarfsgruppe 3 circa 2300 EUR monatlich betrage; demgegenüber liege sie im S bei ca. 2800 EUR. Die Werkstattkosten, die vom Wechsel vom Berufsbildungsbereich in den Arbeitsbereich an relevant würden, lägen in den A-Werkstätten bei 780 EUR monatlich gegenüber 820 EUR monatlich im S. Die Mehrkosten beliefen sich somit auf über 20%, was eine erhebliche Differenz darstelle. Dagegen fielen die Fahrtkosten vom Wohnheim zur Werkstatt mit Sondertransport, die nur in den Einrichtungen der A-Werkstätten anfielen, mit maximal 50 EUR monatlich nicht ins Gewicht. Zwar sei es nachvollziehbar, dass die Klägerin aus persönlichen Gründen nicht in die A-Werkstätten aufgenommen werden wolle. Es gebe aber auch noch freie Plätze zu vergleichbaren Kosten im Landkreis bzw. in unmittelbarer Nachbarschaft, so in der Lebenshilfe K und in der Werkstatt der Lebenshilfe SH. Eine Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen sei zumutbar und zum gewünschten Zeitpunkt auch realisierbar.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 24.6.2009 Widerspruch. Der Widerspruch wurde damit begründet, dass die Mehrkosten im S nicht unverhältnismäßig im Sinne von § 9 Abs. 2 SGB XII seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass es sich dabei um eine nach §§ 75 ff. SGB XII anerkannte Einrichtung handele, welche mit dem Landkreis L als für sie örtlich zuständigem Sozialhilfeträger einen Versorgungsvertrag gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossen habe. Auch dieser Sozialhilfeträger unterliege dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dürfe daher überhaupt keine unverhältnismäßigen Kosten vereinbaren. Im S seien im übrigen derzeit 55 Bewohner untergebracht, deren Kosten vom Beklagten ohne Einschränkung übernommen würden. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin ihnen gegenüber sei nicht zu rechtfertigen. Das S komme wegen der modernisierten Arbeitsplätze insbesondere im Holz- und Textilbereich den Wünschen der Klägerin entgegen. Die Wohngruppen dort seien im Gegensatz zu anderen Einrichtungen altersspezifisch belegt. Weiter bestehe dort die Möglichkeit, ohne Trägerwechsel in eine Außenwohngruppe dieser Einrichtung aufgenommen zu werden. Aufgrund der Identität des Trägers könne man davon ausgehen, dass dieser kein Interesse daran habe, die Bewohnerin möglichst lange in der teureren Unterbringungsform zu halten. Auf lange Sicht dürften somit sogar geringere Kosten entstehen, als wenn ein Wechsel in eine Außenwohngruppe erst die Hürde eines Trägerwechsels nehmen müsste. Schließlich seien die Klägerin und ihre Eltern katholischer Konfession und wünschten daher eine Einrichtung, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden könne (§ 9 Abs. 3 SGB XII). Dies sei im S der Fall.
Mit Teilabhilfebescheid vom 21.1.2010 gewährte der Beklagte der Klägerin Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII (Leistungen bei vollstationärer Unterbringung) sowie Grundsicherung in Einrichtungen nach § 35 SGB XII im S für die Zeit vom 1.3.2010 bis 31.5.2012. Übernommen wurden insbesondere die Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1. in Hilfebedarfsgruppe 3 in Höhe von 76,21 EUR täglich, entsprechend dem Vergütungssatz, der in den A-Werkstätten und Wohneinrichtungen angefallen wäre. Zuvor war zwischen den Beteiligten vereinbart worden, dass der Beklagte Leistungen in diesem Umfang gewährt und hinsichtlich der noch streitigen Eingliederungshilfe für eine eventuell höhere tatsächliche Vergütung der Widerspruch aufrechterhalten bleibt.
Zum 1.3.2010 wurde die Klägerin in den Berufsbildungsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen und das Wohnheim des S aufgenommen. Grundlage hierfür ist ein zwischen den Betreuern der Klägerin und der S Betriebs-GmbH am 10.2.2010 geschlossener Wohn- und Betreuungsvertrag. Nach dessen § 9 Abs. 1 ist ein tägliches Heimentgelt für den Bereich Wohnen in Höhe von 88,41 EUR vereinbart. Dementsprechend stellte die Einrichtung dem Beklagten mit Schreiben vom 28.2.2010 von der Aufnahme an pro Tag 88,41 EUR in Rechnung. Der Beklagte erklärte hierzu mit Schreiben vom 11.3.2010, er werde entsprechend seiner Hilfegewährung lediglich 76,21 EUR täglich leisten; der Differenzbetrag möge von der Klägerin bzw. ihren Betreuern angefordert werden. Zwischen diesen und dem S ist die Stundung der Differenzbeträge bis zur Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit vereinbart.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.4.2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 16.6.2009 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Angemessenheit der Mehrkosten im S sei einerseits nach deren Höhe, andererseits an der Wertigkeit des Wunsches der Klägerin zu messen, gerade dort aufgenommen zu werden. Beide Aspekte beeinflussten sich gegenseitig, d. h. je höher die Mehrkosten seien, desto angemessener müsse der Wunsch des Betroffenen sein. Angesichts der erheblichen Mehrkosten durch die Unterbringung im S reichten die von der Klägerin geltend gemachten Gründe nicht aus, diese noch als verhältnismäßig einzustufen. So handele es sich bei den dort auf Kosten des Beklagten bereits untergebrachten Bewohnern um sogenannte Altfälle, die im Zuge der Verwaltungsreform zum 1.1.2005 vom zuvor zuständigen L übernommen worden seien. Diese Personen hielten sich seit Jahren bzw. teilweise Jahrzehnten dort auf, so dass von ihnen ein Verlassen der Einrichtung nicht verlangt werden könne. Der Beklagte strebe im übrigen eine wohnortnahe Unterbringung der Leistungsberechtigten an, um den Kontakt zum familiären und sozialen Umfeld so weit wie möglich zu erhalten. Die Angebote der Werkstätten für behinderte Menschen seien immer an der Nachfrage der Kunden orientiert und unterlägen daher einem permanenten Wandel. Auch andere Einrichtungen als das S - insbesondere auch die A-Werkstätten - seien bemüht, altersspezifische Wohngruppen zu bilden. Möglicherweise habe das S es dabei aufgrund seiner Größe leichter als kleinere Einrichtungen. Ebenso verfügten viele Einrichtungen der Eingliederungshilfe, auch die A-Werkstätten, über Außenwohngruppen sowie Einrichtungen für ambulantes Trainingswohnen und ambulant betreutes Wohnen. Ihren Glauben könne die Klägerin schließlich zweifelsfrei auch in anderen Einrichtungen als im S ausleben.
Am 19.5.2010 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg.
Die Klägerin verfolgt ihr Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiter. Die vom S verlangte Vergütung entspreche der Vereinbarung des Trägers dieser Einrichtung (gemeinnützige GmbH) mit dem Landkreis L und einem Schiedsspruch gem. § 80 SGB XII vom 10.11.2008. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten festgelegt würden. Eine gesetzliche Grundlage für den Wunsch des Beklagten, nur die Kosten der regional günstigsten Einrichtung zu übernehmen, sei nicht ersichtlich. Ebensowenig erlaube der grundgesetzliche Gleichheitssatz einer Unterscheidung nach Alt- und Neufällen. Im übrigen seien im S mindestens zwei Bewohner auf Kosten der Beklagten neu aufgenommen worden, bei denen es sich nicht um Altfälle handele. Entscheidend für den Wunsch der Klägerin, im S zu leben, sei die Tatsache, dass sie dort im Gegensatz zu den drei vom Beklagten vorgeschlagenen und auch von der Klägerin besichtigten Einrichtungen ohne unabsehbare Wartezeit ein Einzelzimmer erhalten und sie in eine nach Lebensalter und Art der Behinderungen homogene Wohngruppe aufgenommen werden konnte. Letzteres erleichtere maßgeblich den Aufbau und die Pflege sozialer Kontakte, insbesondere auch außerhalb der Arbeitszeit.
Die Klägerin beantragt,
10 
den Bescheid der Beklagten vom 16.6.2009 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 21.1.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 14.4.2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungstyp I.2.1. in Hilfebedarfsgruppe 3 in Höhe von 88,41 EUR (statt lediglich 76,21 EUR) täglich zu übernehmen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Bei den beiden neu auf Kosten des Beklagten aufgenommenen Bewohnern handele es sich um Sonderfälle, bei denen die Hilfegewährung durch die Besonderheiten des Einzelfalles gerechtfertigt gewesen sei.
14 
Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten lag in wesentlichen Teilen vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Akte des Gerichts, Az. S 9 SO 2640/10 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft.
16 
Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin Anspruch auf Übernahme der Vergütung für Wohnangebote in der dem S tatsächlich geschuldeten Höhe von 88,41 EUR täglich hat.
17 
Dieser Anspruch beruht auf §§ 53 Abs. 1 und 4, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, 55 Abs. 2 Nr. 6, 41 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) i. V. m. §§ 17 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB XII.
18 
Die Klägerin gehört zu den nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX leistungsberechtigten Personen. Sie hat dem Grunde nach u. a. Anspruch auf vollstationäre Eingliederungshilfe nach Maßgabe von §§ 55 Abs. 2 Nr. 6, 41 SGB IX in Form der Übernahme der Kosten einer Unterbringung im Wohnbereich einer Einrichtung mit angeschlossener Werkstätte für behinderte Menschen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, auch für das Gericht ist der Sachverhalt insoweit nicht zweifelhaft.
19 
Da die einschlägigen Vorschriften über die Eingliederungshilfe das Ermessen nicht ausschließen, ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII über Art und Maß der Leistungserbringung - und damit insbesondere über die hier zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, welche Einrichtungskosten zu übernehmen sind - nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Bei der Ermessensausübung ist u. a. § 9 Abs. 2 SGB XII zu beachten. Hiernach ist den Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen, soweit diese angemessen sind (Satz 1 a. a. O.). In der Regel soll der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre (Satz 3 a. a. O.). Auf den nach § 9 Abs. 2 SGB XII vorzunehmenden Kostenvergleich kommt es nur an, wenn überhaupt vergleichbare Alternativen der Bedarfsdeckung bestehen und dem Leistungsberechtigten zumindest eines der von ihm nicht gewünschten Angebote auch zumutbar ist (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.9.2010, Az. L 7 SO 1357/10 ER-B, , m. w. N.).
20 
Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen ist zunächst festzustellen, dass unstreitig vergleichbare Alternativen zu der von der Klägerin gewünschten und gewählten Wohnung und Beschäftigung im S in Gestalt der A-Werkstätten mit Wohnheim (OB und OG) sowie in Einrichtungen der Lebenshilfe in K und SH bestehen. Auch vermag das Gericht diese Einrichtungen - bei allen Bedenken dagegen, ob einem behinderten Menschen jenseits des Kindesalters eine länger als nur kurzfristige Wohnunterbringung ohne Rückzugsmöglichkeit in ein Einzelzimmer überhaupt zuzumuten ist - nicht als schlechthin für die Klägerin unzumutbar anzusehen. Das Gericht verkennt dabei ebensowenig, dass nach Lebensalter und Art der Behinderung differenzierende Wohngruppen und moderne sowie ansprechende Arbeitsplätze in den Werkstätten wünschenswert sind und dass die vom Beklagten vorgeschlagenen Alternativen in dieser Hinsicht die Erwartungen der Klägerin nicht befriedigen. Grundsätzlich verfügen aber auch diese Alternativeinrichtungen über Einzelzimmer, wenn auch in begrenzter Anzahl, und sie streben eine differenzierende, den individuellen Bedürfnissen der Bewohner besser gerecht werdende Gestaltung des Wohn- und Arbeitsbereichs an. Mit hoher Wahrscheinlichkeit könnte die Klägerin daher auch in einer der vom Beklagten vorgeschlagenen Alternativeinrichtungen menschenwürdige Unterkunft finden und adäquat beschäftigt werden. Die Vertreter der Klägerin haben dem Gericht zwar nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Klägerin das Angebot des S vorzieht. Diese Gründe sind auch zu achten und rechtlich erheblich, dazu sogleich. Die Unzumutbarkeit der Unterbringung in einer der alternativen Einrichtungen ergibt sich aus diesem Vortrag aber nicht. Dies mag die hypothetische Überlegung erhellen, dass sich die Klägerin der Möglichkeit einer Aufnahme dort wohl nicht verschließen würde, wenn das S als Einrichtung nicht existierte.
21 
Danach ist die Verhältnismäßigkeit der durch die Unterbringung im S entstehenden Mehrkosten maßgeblich. Diese Prüfung führt zum Ergebnis, dass die Mehrkosten angemessen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII erscheinen, der Beklagte mithin - mangels durchgreifender entgegenstehender Ermessensgesichtspunkte - im Wege der Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet ist, der Klägerin Eingliederungshilfe unter Einschluss dieser Mehrkosten zu gewähren.
22 
Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung ist ein mathematischer Kostenvergleich. Dabei ist fraglich, ob die Werkstattkosten - welche erst bei einem allfälligen Wechsel der Klägerin vom Eingangsbereich in den Arbeitsbereich zukünftig dem Beklagten zur Last fallen würden - überhaupt zu berücksichtigen sind. Ausgehend von den vom Beklagten selbst ermittelten Beträgen von 780 EUR monatlich (A-Werkstätten) bzw. 820 EUR (S) unterschreiten die Mehrkosten von 40 EUR monatlich aber sogar noch die beim Besuch der A-Werkstätten anfallenden Sondertransportkosten von bis zu 50 EUR monatlich. Der Kostenvergleich kann sich daher auf die aktuell allein anfallende Wohnheimvergütung beschränken. Diese liegt im S bei 88,41 EUR, während sie in den A-Werkstätten lediglich 76,21 EUR betragen würden. Dies entspricht einem Mehrbetrag von nur 16% und nicht etwa, wie vom Beklagten angenommen, von über 20%.
23 
Es gibt keine feste mathematische Grenze, bis zu der Mehrkosten angemessen sind. Vielmehr ist, wie vom Beklagten im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, eine Abwägung der Mehrkosten im konkreten Fall mit dem Gewicht des vom Leistungsberechtigten geltend gemachten Wunsches und seiner individuellen Situation vorzunehmen, wobei der Wunsch des Leistungsberechtigten umso bedeutsamer ist, je mehr er seiner objektiven Bedarfssituation entspricht (BVerwG, Beschl. v. 18.8.2003, Az. 5 B 14/03, ). Bei Durchsicht der einschlägigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur fällt jedoch bereits auf, dass eine Unangemessenheit der Mehrkosten - soweit ersichtlich - bislang noch keinem Fall angenommen wurde, wenn diese die Marke von 20% nicht erreichten. So wurden zwar etwa Mehrkosten von 75% (BVerwG-Urt. v. 11.2.1982, Az. 5 C 85/80, ) oder 50% (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.8.1995, Az.: Bs IV 165/95; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 7.6.2007, Az. L 8 SO 60/07 ER, ) ohne weiteres als unverhältnismäßig erachtet. Das VG Münster (Urt. v. 24.4.2006, Az. 5 K 783/04, ) bejahte demgegenüber ohne Abwägung im Detail die Verhältnismäßigkeit von Mehrkosten von 30%. Für den hier relevanten Bereich noch geringerer Mehrkosten kann zum einen ein Beschluss des OVG Lüneburg vom 16.2.2004 (Az. 4 ME 400/03, ) als Richtschnur dienen. Dort wurden Mehrkosten von 21,24% als unangemessen angesehen. Dabei ist im Vergleich zu dem hier zu beurteilenden Sachverhalt mit Mehrkosten von 16% allerdings erstens festzustellen das die dortigen Mehrkosten immerhin noch um rund 1/3 höher waren. Vor allem aber war nach den Entscheidungsgründen des OVG Lüneburg die kostengünstigere Einrichtung für den Behinderten objektiv deutlich besser geeignet als die gewünschte. Diese Besonderheit mag ausschlaggebend für die Annahme einer so niedrigen Angemessenheitsgrenze gewesen sein. Eine weitere Entscheidung zu einem vergleichbarem Mehrkostenrahmen fällte das SG Hildesheim am 19.5.2010 (Az. S 34 SO 212/07, ). In diesem Urteil wurden Mehrkosten von bis zu 29% unter der Voraussetzung noch als angemessen bezeichnet, dass der Wunsch des Behinderten auf nachvollziehbaren Motiven beruht, seiner Lebenssituation entspricht und geeignet ist, den Zielen und Aufgaben der Eingliederungshilfe zu entsprechen. Hat der Träger der Einrichtung (wie auch im vorliegenden Fall) mit anderen Trägern der Eingliederungshilfe eine Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen, spricht dies nach dieser Entscheidung indiziell ebenfalls dagegen, die entstehenden Mehrkosten von vornherein als unverhältnismäßig anzusehen.
24 
Zusammenfassend lässt sich hieraus ableiten, dass ein mit Mehrkosten um bis zu 30% verbundener Wunsch des Leistungsberechtigten zumindest dann nicht unangemessen ist, wenn er durch auch im Verhältnis zum Umfang der Mehrkosten angemessene nachvollziehbare Motive gerechtfertigt und zur Erreichung der Ziele der Eingliederungshilfe nicht erkennbar schlechter geeignet ist, als das alternative Angebot des Kostenträgers. Je weiter die konkreten Mehrkosten die 30%-Grenze unterschreiten, desto geringere Anforderungen sind an die Wertigkeit der Motive und die Gleichwertigkeit der Eignung der Maßnahme zu stellen. Die hier konkret zu beurteilenden Mehrkosten von lediglich 16% im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit einem Träger der Eingliederungshilfe aus der gleichen Region wären danach nur dann nicht angemessen, wenn entweder der ihnen zugrunde liegende Wunsch der Klägerin auf Motiven von ganz geringem Gewicht beruhen würde oder die von der Klägerin bevorzugte Einrichtung zur Erreichung der Ziele der Eingliederungshilfe wesentlich schlechter geeignet wäre als die vom Beklagten benannte Alternative. Letzteres ist unstreitig und offensichtlich nicht der Fall. Aber auch die dargelegten Motive für den Wunsch der Klägerin sind so nachvollziehbar, billigenswert und gewichtig, dass sie die konkret anfallenden Mehrkosten rechtfertigen.
25 
So sind sowohl der Wunsch, zeitnah und nicht erst nach einer ungewissen Wartezeit von möglicherweise mehreren Jahren ein Einzelzimmer bewohnen zu können, als auch das Interesse, soziale Kontakte mit Mitbewohnern der gleichen Generation und in etwa vergleichbarer Behinderung leichter aufbauen zu können als in Einrichtungen mit weniger homogenen Wohngruppen, nicht nur menschlich sehr gut nachvollziehbar. Auch die grundrechtlich verbürgte Gewährleistung der Menschenwürde sowie die vom Grundgesetz postulierte Teilhabe und Gleichstellung der Klägerin als behinderter Mensch wird um so leichter und nachhaltiger verwirklicht, je besser ihre Privatsphäre geschützt ist, je größer und abgeschlossener der von ihr autonom zu gestaltende persönliche Lebensbereich ist und je mehr ihr der adäquate soziale Kontakt zu Mitmenschen ihrer Wahl erleichtert wird. Auch der Umstand, dass ihr die Arbeitsplätze im S besser zusagen als die in den alternativen Einrichtungen, ist nicht ohne Bedeutung. Zwar besteht ein Anspruch auf einen weitestgehend den eigenen Wünschen entsprechenden Arbeitsplatz weder in einer Werkstätte für behinderte Menschen noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wenn aber die Klägerin unter verschiedenen in Betracht kommenden Werkstätten diejenige bevorzugt, die ihren Neigungen am besten entspricht, so verdient diese Entscheidung als grundrechtlich geschützte Wahrnehmung ihrer Berufsfreiheit und allgemeinen Handlungsfreiheit Respekt. Ihr nicht zu folgen bedürfte der Rechtfertigung durch gewichtige Gründe, etwa deutlich höhere Mehrkosten oder die objektive Nichteignung der Einrichtung. Nichts davon ist hier gegeben. Unter Gesamtwürdigung der Motive der Klägerin würde ihr Wunsch nach Überzeugung der Kammer auch noch höhere Mehrkosten rechtfertigen, als hierdurch tatsächlich anfallen, ggf. bis zu 30%.
26 
Die Tatsache, dass die Klägerin im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bereits seit einem Jahr im S wohnt und arbeitet und ihr Aufenthalt dort bislang - den Angaben ihrer Betreuer zufolge - ihre Erwartungen in vollem Umfang erfüllt, spricht schließlich als weiterer Ermessensgesichtspunkt mit erheblichem Gewicht dafür, den Wunsch der Klägerin bei der Gewährung der Eingliederungshilfeleistungen zu beachten. Zusammenfassend verdichten sich die maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte dahin, dass der Klägerin im Wege der Ermessensreduzierung auf Null die für die Unterbringung im S erforderlichen Eingliederungshilfeleistungen zu gewähren sind.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
15 
Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft.
16 
Die Klage ist auch begründet, da die Klägerin Anspruch auf Übernahme der Vergütung für Wohnangebote in der dem S tatsächlich geschuldeten Höhe von 88,41 EUR täglich hat.
17 
Dieser Anspruch beruht auf §§ 53 Abs. 1 und 4, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, 55 Abs. 2 Nr. 6, 41 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX) i. V. m. §§ 17 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB XII.
18 
Die Klägerin gehört zu den nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX leistungsberechtigten Personen. Sie hat dem Grunde nach u. a. Anspruch auf vollstationäre Eingliederungshilfe nach Maßgabe von §§ 55 Abs. 2 Nr. 6, 41 SGB IX in Form der Übernahme der Kosten einer Unterbringung im Wohnbereich einer Einrichtung mit angeschlossener Werkstätte für behinderte Menschen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig, auch für das Gericht ist der Sachverhalt insoweit nicht zweifelhaft.
19 
Da die einschlägigen Vorschriften über die Eingliederungshilfe das Ermessen nicht ausschließen, ist gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB XII über Art und Maß der Leistungserbringung - und damit insbesondere über die hier zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, welche Einrichtungskosten zu übernehmen sind - nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden. Bei der Ermessensausübung ist u. a. § 9 Abs. 2 SGB XII zu beachten. Hiernach ist den Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen, soweit diese angemessen sind (Satz 1 a. a. O.). In der Regel soll der Träger der Sozialhilfe Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre (Satz 3 a. a. O.). Auf den nach § 9 Abs. 2 SGB XII vorzunehmenden Kostenvergleich kommt es nur an, wenn überhaupt vergleichbare Alternativen der Bedarfsdeckung bestehen und dem Leistungsberechtigten zumindest eines der von ihm nicht gewünschten Angebote auch zumutbar ist (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 2.9.2010, Az. L 7 SO 1357/10 ER-B, , m. w. N.).
20 
Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen ist zunächst festzustellen, dass unstreitig vergleichbare Alternativen zu der von der Klägerin gewünschten und gewählten Wohnung und Beschäftigung im S in Gestalt der A-Werkstätten mit Wohnheim (OB und OG) sowie in Einrichtungen der Lebenshilfe in K und SH bestehen. Auch vermag das Gericht diese Einrichtungen - bei allen Bedenken dagegen, ob einem behinderten Menschen jenseits des Kindesalters eine länger als nur kurzfristige Wohnunterbringung ohne Rückzugsmöglichkeit in ein Einzelzimmer überhaupt zuzumuten ist - nicht als schlechthin für die Klägerin unzumutbar anzusehen. Das Gericht verkennt dabei ebensowenig, dass nach Lebensalter und Art der Behinderung differenzierende Wohngruppen und moderne sowie ansprechende Arbeitsplätze in den Werkstätten wünschenswert sind und dass die vom Beklagten vorgeschlagenen Alternativen in dieser Hinsicht die Erwartungen der Klägerin nicht befriedigen. Grundsätzlich verfügen aber auch diese Alternativeinrichtungen über Einzelzimmer, wenn auch in begrenzter Anzahl, und sie streben eine differenzierende, den individuellen Bedürfnissen der Bewohner besser gerecht werdende Gestaltung des Wohn- und Arbeitsbereichs an. Mit hoher Wahrscheinlichkeit könnte die Klägerin daher auch in einer der vom Beklagten vorgeschlagenen Alternativeinrichtungen menschenwürdige Unterkunft finden und adäquat beschäftigt werden. Die Vertreter der Klägerin haben dem Gericht zwar nachvollziehbar dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Klägerin das Angebot des S vorzieht. Diese Gründe sind auch zu achten und rechtlich erheblich, dazu sogleich. Die Unzumutbarkeit der Unterbringung in einer der alternativen Einrichtungen ergibt sich aus diesem Vortrag aber nicht. Dies mag die hypothetische Überlegung erhellen, dass sich die Klägerin der Möglichkeit einer Aufnahme dort wohl nicht verschließen würde, wenn das S als Einrichtung nicht existierte.
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Danach ist die Verhältnismäßigkeit der durch die Unterbringung im S entstehenden Mehrkosten maßgeblich. Diese Prüfung führt zum Ergebnis, dass die Mehrkosten angemessen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII erscheinen, der Beklagte mithin - mangels durchgreifender entgegenstehender Ermessensgesichtspunkte - im Wege der Ermessensreduzierung auf Null verpflichtet ist, der Klägerin Eingliederungshilfe unter Einschluss dieser Mehrkosten zu gewähren.
22 
Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung ist ein mathematischer Kostenvergleich. Dabei ist fraglich, ob die Werkstattkosten - welche erst bei einem allfälligen Wechsel der Klägerin vom Eingangsbereich in den Arbeitsbereich zukünftig dem Beklagten zur Last fallen würden - überhaupt zu berücksichtigen sind. Ausgehend von den vom Beklagten selbst ermittelten Beträgen von 780 EUR monatlich (A-Werkstätten) bzw. 820 EUR (S) unterschreiten die Mehrkosten von 40 EUR monatlich aber sogar noch die beim Besuch der A-Werkstätten anfallenden Sondertransportkosten von bis zu 50 EUR monatlich. Der Kostenvergleich kann sich daher auf die aktuell allein anfallende Wohnheimvergütung beschränken. Diese liegt im S bei 88,41 EUR, während sie in den A-Werkstätten lediglich 76,21 EUR betragen würden. Dies entspricht einem Mehrbetrag von nur 16% und nicht etwa, wie vom Beklagten angenommen, von über 20%.
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Es gibt keine feste mathematische Grenze, bis zu der Mehrkosten angemessen sind. Vielmehr ist, wie vom Beklagten im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, eine Abwägung der Mehrkosten im konkreten Fall mit dem Gewicht des vom Leistungsberechtigten geltend gemachten Wunsches und seiner individuellen Situation vorzunehmen, wobei der Wunsch des Leistungsberechtigten umso bedeutsamer ist, je mehr er seiner objektiven Bedarfssituation entspricht (BVerwG, Beschl. v. 18.8.2003, Az. 5 B 14/03, ). Bei Durchsicht der einschlägigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur fällt jedoch bereits auf, dass eine Unangemessenheit der Mehrkosten - soweit ersichtlich - bislang noch keinem Fall angenommen wurde, wenn diese die Marke von 20% nicht erreichten. So wurden zwar etwa Mehrkosten von 75% (BVerwG-Urt. v. 11.2.1982, Az. 5 C 85/80, ) oder 50% (OVG Hamburg, Beschl. v. 17.8.1995, Az.: Bs IV 165/95; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 7.6.2007, Az. L 8 SO 60/07 ER, ) ohne weiteres als unverhältnismäßig erachtet. Das VG Münster (Urt. v. 24.4.2006, Az. 5 K 783/04, ) bejahte demgegenüber ohne Abwägung im Detail die Verhältnismäßigkeit von Mehrkosten von 30%. Für den hier relevanten Bereich noch geringerer Mehrkosten kann zum einen ein Beschluss des OVG Lüneburg vom 16.2.2004 (Az. 4 ME 400/03, ) als Richtschnur dienen. Dort wurden Mehrkosten von 21,24% als unangemessen angesehen. Dabei ist im Vergleich zu dem hier zu beurteilenden Sachverhalt mit Mehrkosten von 16% allerdings erstens festzustellen das die dortigen Mehrkosten immerhin noch um rund 1/3 höher waren. Vor allem aber war nach den Entscheidungsgründen des OVG Lüneburg die kostengünstigere Einrichtung für den Behinderten objektiv deutlich besser geeignet als die gewünschte. Diese Besonderheit mag ausschlaggebend für die Annahme einer so niedrigen Angemessenheitsgrenze gewesen sein. Eine weitere Entscheidung zu einem vergleichbarem Mehrkostenrahmen fällte das SG Hildesheim am 19.5.2010 (Az. S 34 SO 212/07, ). In diesem Urteil wurden Mehrkosten von bis zu 29% unter der Voraussetzung noch als angemessen bezeichnet, dass der Wunsch des Behinderten auf nachvollziehbaren Motiven beruht, seiner Lebenssituation entspricht und geeignet ist, den Zielen und Aufgaben der Eingliederungshilfe zu entsprechen. Hat der Träger der Einrichtung (wie auch im vorliegenden Fall) mit anderen Trägern der Eingliederungshilfe eine Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen, spricht dies nach dieser Entscheidung indiziell ebenfalls dagegen, die entstehenden Mehrkosten von vornherein als unverhältnismäßig anzusehen.
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Zusammenfassend lässt sich hieraus ableiten, dass ein mit Mehrkosten um bis zu 30% verbundener Wunsch des Leistungsberechtigten zumindest dann nicht unangemessen ist, wenn er durch auch im Verhältnis zum Umfang der Mehrkosten angemessene nachvollziehbare Motive gerechtfertigt und zur Erreichung der Ziele der Eingliederungshilfe nicht erkennbar schlechter geeignet ist, als das alternative Angebot des Kostenträgers. Je weiter die konkreten Mehrkosten die 30%-Grenze unterschreiten, desto geringere Anforderungen sind an die Wertigkeit der Motive und die Gleichwertigkeit der Eignung der Maßnahme zu stellen. Die hier konkret zu beurteilenden Mehrkosten von lediglich 16% im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII mit einem Träger der Eingliederungshilfe aus der gleichen Region wären danach nur dann nicht angemessen, wenn entweder der ihnen zugrunde liegende Wunsch der Klägerin auf Motiven von ganz geringem Gewicht beruhen würde oder die von der Klägerin bevorzugte Einrichtung zur Erreichung der Ziele der Eingliederungshilfe wesentlich schlechter geeignet wäre als die vom Beklagten benannte Alternative. Letzteres ist unstreitig und offensichtlich nicht der Fall. Aber auch die dargelegten Motive für den Wunsch der Klägerin sind so nachvollziehbar, billigenswert und gewichtig, dass sie die konkret anfallenden Mehrkosten rechtfertigen.
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So sind sowohl der Wunsch, zeitnah und nicht erst nach einer ungewissen Wartezeit von möglicherweise mehreren Jahren ein Einzelzimmer bewohnen zu können, als auch das Interesse, soziale Kontakte mit Mitbewohnern der gleichen Generation und in etwa vergleichbarer Behinderung leichter aufbauen zu können als in Einrichtungen mit weniger homogenen Wohngruppen, nicht nur menschlich sehr gut nachvollziehbar. Auch die grundrechtlich verbürgte Gewährleistung der Menschenwürde sowie die vom Grundgesetz postulierte Teilhabe und Gleichstellung der Klägerin als behinderter Mensch wird um so leichter und nachhaltiger verwirklicht, je besser ihre Privatsphäre geschützt ist, je größer und abgeschlossener der von ihr autonom zu gestaltende persönliche Lebensbereich ist und je mehr ihr der adäquate soziale Kontakt zu Mitmenschen ihrer Wahl erleichtert wird. Auch der Umstand, dass ihr die Arbeitsplätze im S besser zusagen als die in den alternativen Einrichtungen, ist nicht ohne Bedeutung. Zwar besteht ein Anspruch auf einen weitestgehend den eigenen Wünschen entsprechenden Arbeitsplatz weder in einer Werkstätte für behinderte Menschen noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wenn aber die Klägerin unter verschiedenen in Betracht kommenden Werkstätten diejenige bevorzugt, die ihren Neigungen am besten entspricht, so verdient diese Entscheidung als grundrechtlich geschützte Wahrnehmung ihrer Berufsfreiheit und allgemeinen Handlungsfreiheit Respekt. Ihr nicht zu folgen bedürfte der Rechtfertigung durch gewichtige Gründe, etwa deutlich höhere Mehrkosten oder die objektive Nichteignung der Einrichtung. Nichts davon ist hier gegeben. Unter Gesamtwürdigung der Motive der Klägerin würde ihr Wunsch nach Überzeugung der Kammer auch noch höhere Mehrkosten rechtfertigen, als hierdurch tatsächlich anfallen, ggf. bis zu 30%.
26 
Die Tatsache, dass die Klägerin im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bereits seit einem Jahr im S wohnt und arbeitet und ihr Aufenthalt dort bislang - den Angaben ihrer Betreuer zufolge - ihre Erwartungen in vollem Umfang erfüllt, spricht schließlich als weiterer Ermessensgesichtspunkt mit erheblichem Gewicht dafür, den Wunsch der Klägerin bei der Gewährung der Eingliederungshilfeleistungen zu beachten. Zusammenfassend verdichten sich die maßgeblichen Ermessensgesichtspunkte dahin, dass der Klägerin im Wege der Ermessensreduzierung auf Null die für die Unterbringung im S erforderlichen Eingliederungshilfeleistungen zu gewähren sind.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 01/03/2011 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 16.06.2009 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 21.01.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2010 wird abgeändert.2. Der Beklagte wird verurteilt, die Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungsty
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published on 05/07/2016 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Kindertagespflege bei der Tagespflegeperson Frau E.       für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Juli 2015 zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nich
published on 28/11/2014 00:00

Tenor Der Bescheid vom 23. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2014 wird aufgehoben.Die Beklagte wird verurteilt, die ungedeckten Heimkosten für die Unterbringung des Klägers in der Pflegeeinrichtung Seniorenresiden
published on 01/03/2011 00:00

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 16.06.2009 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 21.01.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2010 wird abgeändert.2. Der Beklagte wird verurteilt, die Vergütungen für Wohnangebote nach Leistungsty
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(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.

(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.

(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.

(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.

(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.

(1) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers schließen mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 76 ab. Die Rahmenverträge bestimmen

1.
die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 76 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 76,
2.
den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Maßnahmepauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 76 Absatz 3 Satz 3 sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen,
3.
die Festlegung von Personalrichtwerten oder anderen Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung,
4.
die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sowie Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen und
5.
das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen.
Für Leistungserbringer, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem der Leistungserbringer angehört. In den Rahmenverträgen sollen die Merkmale und Besonderheit der jeweiligen Leistungen berücksichtigt werden.

(2) Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirken bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit.

(3) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Bundesvereinigungen der Leistungserbringer vereinbaren gemeinsam und einheitlich Empfehlungen zum Inhalt der Rahmenverträge nach Absatz 1.

(4) Kommt es nicht innerhalb von sechs Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Landesregierung zu einem Rahmenvertrag, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Inhalte regeln.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

(1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

(2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.

(3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.