Sozialgericht Freiburg Urteil, 17. Apr. 2015 - S 15 AS 3600/13 ZVW

published on 17/04/2015 00:00
Sozialgericht Freiburg Urteil, 17. Apr. 2015 - S 15 AS 3600/13 ZVW
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Leistungszeitraum 01.10.2010 bis 31.03.2011.
Die 1998 geborene Klägerin lebt mit ihrer alleinerziehenden Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft. Im streitgegenständlichen Zeitraum bezog die Bedarfsgemeinschaft vom Beklagten laufende Leistungen nach dem SGB II. Die Klägerin leidet an Laktoseintoleranz.
Am 27.12.2010 beantragte die Klägerin unter Vorlage eines ärztlichen Attests beim Beklagten die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung.
Mit Bescheid vom 07.01.2011 bewilligte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum 01.10.2010 bis 31.03.2011, ohne jedoch den begehrten Mehrbedarf zu berücksichtigen. Gegen den Bewilligungsbescheid erhoben die Klägerin und ihre Mutter am 10.01.2011 Widerspruch mit dem Begehren, einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung anzuerkennen. Sie dürfe aufgrund ihrer Erkrankung Milch und Milchprodukte nicht bzw. nur in sehr kleinen Mengen zu sich nehmen und sei daher auf laktosefreie Nahrung angewiesen, die teurer sei als normale Milchprodukte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2011 wies der Beklagte den Widerspruch vom 10.01.2011 als unbegründet zurück. Die angegebene Krankheit stelle keinen nach § 21 Abs. 5 SGB II unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts dar und sei nicht im Katalog der Mehrbedarfe für eine kostenaufwändige Ernährung enthalten. Bei einer Laktoseintoleranz seien laktosehaltige Nahrungsmittel zu meiden oder zu reduzieren, wodurch keine gravierend höheren Kosten entstünden.
Mit Änderungsbescheiden vom 25.03.2011, 24.05.2011, 28.02.2012, 16.05.2012 sowie 16.04.2013 erfolgte jeweils eine Neuberechnung des Leistungsanspruchs der Bedarfsgemeinschaft der Höhe nach. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung wurde nach wie vor nicht berücksichtigt.
Mit Schriftsatz vom 25.03.2011, eingegangen beim Gericht am selben Tag, hat die Klägerin zusammen mit ihrer Mutter Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben.
Mit Urteil vom 13.01.2012 hat das Sozialgericht Freiburg die Klage abgewiesen (S 20 AS 1559/11). Die Krankheit, an der die Klägerin leide, sei nicht mit höheren Kosten für Ernährung verbunden. Der Milchzuckerunverträglichkeit könne durch die Vermeidung von laktosehaltiger Kost begegnet werden. Alle anderen Grundnahrungsmittel könnten konsumiert werden. Die Krankheit sei nicht mit denen vergleichbar, für die nach den aktuellen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge eine Krankenkostzulage vorgesehen sei. Vielmehr handele es sich um eine in der Bevölkerung weit verbreitete Lebensmittelunverträglichkeit. Deswegen gebe es inzwischen ein breites Angebot preisgünstiger laktosefreier Milchprodukte. Vor diesem Hintergrund seien weitere Ermittlungen entbehrlich.
Auf die vom Sozialgericht zugelassene Sprungrevision hat das Bundessozialgericht die Sache mit Urteil vom 14.02.2013 an das Sozialgericht zurückverwiesen (B 14 AS 48/12 R). Zur Begründung hat das Bundessozialgericht ausgeführt, das Sozialgericht Freiburg habe die Maßstäbe des § 21 Abs. 5 SGB II verkannt, indem es die zur Klärung des Vorliegens eines krankheitsbedingten Ernährungsmehrbedarfs erforderlichen Prüfungsschritte vermengt habe. Der Mehrbedarf sei entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Einzelfall aufzuklären.
10 
Die Klägerin ist der Auffassung, es bestehe ein Anspruch auf höhere Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts, weil aufgrund ihrer Erkrankung ein Mehrbedarfszuschlag wegen kostenaufwändiger Ernährung in den Bedarf einzustellen sei.
11 
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 07.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2011 sowie des Änderungsbescheides vom 16.04.2013 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum Oktober 2010 bis März 2011 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines angemessenen Mehrbedarfszuschlags wegen Laktoseintoleranz zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf den Inhalt des angegriffenen Widerspruchsbescheides. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung sei nicht nachgewiesen. Für den streitgegenständlichen Zeitraum sei nicht geklärt, ob und in welchem Umfang Mehrkosten notwendigerweise durch eine laktosefreie Ernährung entstanden sind.
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Das Gericht hat wie folgt Beweis erhoben:
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1. Einholung einer schriftlichen Auskunft der behandelnden Ärztin der Klägerin, Dr. med. R., vom 10.01.2014. Diesbezüglich wird auf Bl. 40 f. der Gerichtsakte verwiesen.
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2. Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens bei Dr. med. H..
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Dr. H. stellt in seinem Gutachten vom 23.08.2014 die eindeutige Diagnose einer Laktoseintoleranz und führt aus, wegen der durch die Erkrankung hervorgerufenen Symptome sei der Verzehr von laktosehaltigen Nahrungsmitteln zu vermeiden bzw. auf eine Quantität zu reduzieren, die eine hinreichende Beschwerdefreiheit erziele. Während auf andere laktosehaltige Nahrungsmittel ohne Nachteil verzichtet werden könne, seien Milch und Milchprodukte wegen ihres Kalziumgehalts unentbehrlich. Laktosefreie Produkte seien nach einer österreichischen Studie durchschnittlich 30 % teurer als die vergleichbaren, laktosehaltigen Lebensmittel. Diese Erhebung decke sich mit den von ihm selbst durchgeführten Recherchen bei verschiedenen Discountern. Unter Zugrundelegung der durchschnittlichen wöchentlichen Ernährung der Klägerin sei von monatlichen Mehrkosten in Höhe von 30 Euro auszugehen. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Gutachtens wird auf Bl. 56 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.
20 
3. Desweiteren hat das Gericht nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ein ernährungswissenschaftliches Gutachten der Ernährungsberaterin Eva M., das diese im - zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen und dem Beklagten geführten - Verfahren S 17 AS 1451/13 erstattet hat, in anonymisierter Form als Urkundenbeweis in das Verfahren eingeführt.
21 
Die Gutachterin teilt mit, alle Milchprodukte könnten grundsätzlich durch Milch ersetzt werden. Der von der Verbraucherzentrale Hamburg durchgeführte „Marktcheck 2012“ habe ergeben, dass von Laktoseintoleranz betroffene Menschen durchschnittlich 2,4mal so viel für Lebensmittel zahlen müssen, die als laktosefrei deklariert sind. Hinsichtlich dieses Gutachtens wird auf Bl. 68 f. der Gerichtsakte Bezug genommen.
22 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte im hiesigen Verfahren und auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
24 
Der Bescheid vom 07.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2011 sowie der Änderungsbescheid vom 16.04.2013 sind rechtlich nicht beanstanden. Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Leistungszeitraum zurecht keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei der Klägerin anerkannt.
25 
Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Ein gesonderter Antrag nach § 37 Abs. 1 S. 1 SGB II ist dabei nicht erforderlich (BSG, Urt. v. 06.05.2010 - B 14 AS 3/09 R).
26 
Die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 14.02.2013 - B 14 AS 48/12 R; zu diesem Urteil u.a. Harich, in: jurisPR-SozR 25/2013, Anm. 2; vgl. auch BSG, Urt. v. 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R) Folgendes voraus:
27 
- Der Leistungsberechtigte muss an einer Krankheit im Sinne der üblichen krankenversicherungsrechtlichen Begriffsdefinition (vgl. nur BSG, Urt. v. 11.09.2012 - B 1 KR 9/12 R, Rn. 10 bei juris) leiden. Die Rechtsprechung hält insoweit bereits eine „drohende Erkrankung“ für ausreichend (BSG, Urt. v. 14.02.2013 - a.a.O., Rn. 12 bei juris; vgl. auch BSG, Urt. v. 22.04.2009 - B 3 KR 11/07 R sowie die Mehrbedarfsregelung in § 30 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII -) (hierzu unter 1.).
28 
- Der Leistungsberechtigte muss sich im Sinne einer Krankenkost „besonders“ ernähren und diese besondere Ernährung muss aufgrund der Krankheit medizinisch notwendig sein (Ursächlichkeitszusammenhang) (hierzu unter 2.).
29 
- Die im Einzelfall erforderliche Krankenkost muss gegenüber der in der Bevölkerung üblichen, im Regelbedarf zum Ausdruck kommenden Ernährung, kostenaufwändiger sein (hierzu unter 3.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem im § 21 Abs. 5 SGB II genannten Begriff der „kostenaufwändigen Ernährung“ offenbar um einen redaktionellen Fehler im Gesetzestext handelt, weil die Bedeutung des Komparativs nach Sinn und Zweck der Norm übersehen wurde. Es genügt gerade nicht, dass die Ernährung lediglich „kostenaufwändig“ ist, denn dies ist jede Ernährung, die Geld kostet. Die Ernährung muss tatsächlich „kostenaufwändiger“ sein als die eines Gesunden.
30 
Im Gegensatz zu den Fallgruppen, die nach § 21 Abs. 1 bis 4 SGB II einen Mehrbedarf begründen können (z.B. für Schwangere und Alleinerziehende), sieht die Mehrbedarfsregelung für kostenaufwändige Ernährung keine pauschale Erhöhung des Regelbedarfs vor, sondern richtet sich auch in dieser Hinsicht nach den Umständen des Einzelfalls. Das Bundessozialgericht verlangt daher eine am konkreten Einzelfall orientierte tatsächliche und rechtliche Würdigung (BSG, Urt. v. 14.02.2013 - a.a.O., Rn. 15 bei juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.03.2013 - L 6 AS 291/10, Rn. 56 bei juris; vgl. auch Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 21 Rn. 57; Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II K § 21 Rn. 58; Düring, in: Gagel, SGB II, 49. Erg.-Lief. 2013, § 21 Rn. 33; Breitkreuz, in: BeckOK-SGB II, § 21 Rn. 15).
1.
31 
Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen leidet die Klägerin nachweislich an Laktoseintoleranz. Dies stellt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine gesundheitliche Beeinträchtigung dar, die grundsätzlich einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II auslösen kann (BSG, Urt. v. 14.02.2013 - a.a.O., Rn. 13 bei juris). Es handelt sich um eine Krankheit auch im Sinne der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10-GM E73).
32 
Der Qualifizierung der Laktoseintoleranz als mehrbedarfsbegründende Krankheit im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II steht dabei nicht die weltweit hohe Verbreitung dieser Stoffwechselkrankheit - in asiatischen Ländern und in weiten Teilen Afrikas liegt die Prävalenz zwischen 70 bis 100 Prozent der Bevölkerung (vgl. Vogelreuter, Nahrungsmittelunverträglichkeiten, S. 17) - entgegen. Denn die Häufigkeit, mit der ein regelwidriger Körperzustand innerhalb der Bevölkerung auftritt, ist kein Merkmal des sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriffs (vgl. BSG, Urt. v. 14.02.2013 - a.a.O., Rn. 13 bei juris; Urt. v. 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR; BVerwG, Urt. v. 16.08.2005 - 2 B 28/05). Allein die weite Verbreitung einer Erkrankung (hier der Laktoseintoleranz) entbindet nicht von der Feststellung eines besonderen, medizinisch begründeten Ernährungsbedürfnisses im Einzelfall. Danach stellt die Laktoseintoleranz jedenfalls dann eine dem Grunde nach mehrbedarfsfähige Krankheit im Sinne von § 21 Abs. 5 SGB II dar, wenn sie bei einem von dieser Stoffwechselstörung betroffenen Menschen bei Verzehr laktosehaltiger Lebensmittel nicht nur geringfügige klinische Symptome verursacht. Dies ist bei der Klägerin ausweislich des Ergebnisses der medizinischen Sachverhaltsermittlungen - Dr. H. nennt als Symptome unter anderem Bauchschmerzen und Durchfall - der Fall.
2.
33 
Die Klägerin muss sich nach dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlungen aufgrund dieser Krankheit zur Überzeugung der Kammer auch besonders ernähren. Der Gutachter Dr. H. führt nachvollziehbar aus, dass wegen der durch die Erkrankung hervorgerufenen Symptome der Verzehr von laktosehaltigen Nahrungsmitteln zu vermeiden bzw. zu reduzieren ist.
34 
Soweit der Beklagte vorträgt, die Klägerin habe überhaupt nicht nachgewiesen, ob und in welchem Umfang im streitgegenständlichen Zeitraum Mehrkosten durch die laktosefreie Ernährung entstanden sind, kommt es hierauf nicht an. Die tatsächliche Einhaltung einer kostenaufwändigen Ernährung oder ggf. der Nachweis tatsächlicher Mehraufwendungen ist keine Anspruchsvoraussetzung für die Anerkennung eines Mehrbedarfs (BSG, Urt. v. 20.02.2014 - B 14 AS 65/12; Behrend, in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 21 Rn. 60). Ein Erfordernis eines zweckentsprechenden Einsatzes der Leistungen für den Mehrbedarf ist in § 21 Abs. 5 SGB II nicht normiert.
35 
Auch die Argumentation, ein Mehrbedarf sei generell zu verneinen, weil die Therapie vorrangig im „Weglassen“ unverträglicher Lebensmittel liege, wodurch kein erhöhter Aufwand entstehe, kann nicht zur Ablehnung des Anspruchs führen. Für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf ist nach der Rechtsprechung nicht entscheidend, ob ein bestimmtes Nahrungsmittel bei der Ernährung weggelassen werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob und durch welche Nahrungsmittel es ersetzt werden muss und ob hierdurch Mehrkosten entstehen (BSG, Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R).
3.
36 
Nach Auffassung der Kammer führt die notwendige besondere Ernährung im vorliegend zu beurteilenden konkreten Einzelfall jedoch nicht zu einem höheren, einen Mehrbedarf auslösenden Kostenaufwand.
37 
Die Kammer stützt ihre Entscheidung dabei zunächst grundlegend auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe in der vierten, neu erarbeiteten Auflage vom 10.12.2014 (abrufbar unter http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/2014/DV-28-14-Krankenkostzulagen; zuletzt abgerufen am 30.04.2015), die nach Ziffer III.2. nunmehr ausdrücklich auch für Kinder und Jugendliche wie die Klägerin gelten. Die Empfehlungen lauten auszugsweise:
38 
„III.3.2.1 Laktoseintoleranz
39 
Die Verträglichkeit von Laktose unterliegt keinen eindeutigen systematischen Regeln, sondern ist individuell unterschiedlich. In der Regel werden jedoch 12 g bis 15 g, teilweise bis zu 24 g Laktose pro Tag toleriert, so dass eine Substitution mit speziellen Nahrungsmitteln nicht erforderlich ist. Therapeutisch gibt es bei Laktoseintoleranz keine spezielle Diät. Es wird eine Vollkost mit einer auf das Beschwerdebild angepassten Ernährung empfohlen. Die ernährungsmedizinische Behandlung besteht im Meiden von Nahrungsmitteln, die nicht vertragen werden (z.B. Kuhmilch). Die Deckung des Kalziumbedarfs ist insbesondere durch den Verzehr von Milchprodukten möglich, die von Natur aus sehr geringe Mengen an Laktose enthalten (z.B. reifer Käse). Eine kostenaufwändigere Ernährung ist damit in der Regel nicht erforderlich.“
40 
Die in einer interdisziplinär zusammengesetzten Arbeitsgruppe, der Sozialrechtler, Ärzte, Verwaltungsfachkräfte und Ernährungswissenschaftler angehörten (vgl. Fn. 1 auf S. 3 der Empfehlungen), erstellten und somit im Rahmen wissenschaftlicher Erhebungen zustande gekommenen Empfehlungen erweisen sich nach Auffassung der Kammer als überzeugend und nachvollziehbar. Dabei wird nicht verkannt, dass die Rechtsprechung bislang ganz überwiegend davon ausgeht, dass den Mehrbedarfsempfehlungen nach ihrer Konzeption und Entstehungsgeschichte weder die Rolle antizipierter Sachverständigengutachten zukommt und sie erst recht nicht normähnlich angewendet werden können (vgl. nur BSG, Urt. v. 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R). Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass den - zum Zeitpunkt der auf sie Bezug nehmenden Entscheidungen teilweise mehrere Jahre alten - Empfehlungen die Einstufung als antizipiertes Sachverständigengutachten unter anderem mit der Begründung abgesprochen wurde, diese stellten nicht mehr den aktuellsten Stand der medizinischen Erkenntnisse dar (so auch die Einschränkung des BSG, Urt. v. 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R, Rn. 29 bei juris: „… derzeit … nicht als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen“). Im Falle der Laktoseintoleranz wurde zudem bemängelt, dass diese Erkrankung in den Empfehlungen - bislang - nicht genannt war (so ausdrücklich BSG, Urt. v. 14.02.2013 - a.a.O., Rn. 16 bei juris). Aufgrund der Aktualisierung von 2014 geben die Empfehlungen indes nunmehr den neuesten Stand der ernährungswissenschaftlichen Erkenntnis wieder. Außerdem verhalten sie sich in der aktuellen Auflage - anders als in den vorgehenden Auflagen, die der genannten Rechtsprechung zugrunde lagen - ausführlich zur Frage einer kostenaufwändigen Ernährung bei Laktoseintoleranz.
41 
Auch der Gesetzgeber bezieht sich im Zusammenhang der Feststellung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung auf die Mehrbedarfsempfehlungen und führt in der Gesetzesbegründung ausdrücklich aus, dass bei der Bestimmung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs „die […] vom Deutschen Verein […] entwickelten und an typisierbaren Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden“ können (BT-Drs. 15/1516, S. 57 zu § 21 Abs. 5 SGB II). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Abweichen von den Empfehlungen sogar begründungsbedürftig (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2006 - 1 BvR 2673/05, Rn. 19 bei juris). Im Einklang hiermit qualifiziert das Bundessozialgericht die Empfehlungen zumindest als „eine Orientierungshilfe, die den Umfang der Ermittlungen im Einzelfall steuert“ (BSG, Urt. v. 14.02.2013 - a.a.O., Rn. 16 bei juris) und auch als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden kann (BSG, Urt. v. 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R, Rn. 39 bei juris). Nach Auffassung der Kammer darf in diesem Zusammenhang die Aussage des Bundessozialgerichts, es seien im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 5 SGB II kaum Fälle denkbar, in denen sich für eine bestimmte Erkrankung, die - wie die Laktoseintoleranz - Einfluss auf die Ernährung habe, ein besonderer Kostenaufwand abschließend als generelle Tatsache (Rechtstatsache) mit Gültigkeit für jeden Einzelfall verneinen lasse (BSG, Urt. v. 14.02.2013 - a.a.O., Rn. 17 bei juris), nicht im Sinne einer Vorfestlegung auf die grundsätzliche Gewährung eines Mehrbedarfs bei Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung missverstanden werden. Vielmehr muss unter Heranziehung der Mehrbedarfsempfehlungen und Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ob die gesundheitlichen Einschränkungen einen tatsächlichen Mehrbedarf auslösen.
42 
Die hiernach anzustellende Prüfung führt jedoch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall eingeholten Gutachten nicht zur Annahme eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändigerer Ernährung.
43 
Nach den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Gutachters Dr. H. kann ohne Nachteil auf alle laktosehaltigen Nahrungsmittel außer Milch und Milchprodukte verzichtet werden. Unter Hinzuziehung des Gutachtens der Ernährungsberaterin Frau M., die ausführt, dass sämtliche Milchprodukte durch Milch ersetzt werden können, geht die Kammer davon aus, dass rein unter gesundheitlichen Aspekten eine laktosefreie Ernährung durch ausschließlichen Verzehr laktosefreier Milch möglich ist. Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V. (DGE) empfiehlt für 13- bis 18-jährige Jugendliche aufgrund des starken Wachstums eine Kalziumzufuhr von etwa 1200 mg pro Tag (im Gegensatz zu 1000 mg pro Tag für Erwachsene) sowie eine tägliche Zufuhr von 200-250 mg Milch/Milchprodukten und 50-60g fettarmer Käse (vgl. http://www.dge.de/rd/ca-ref; zuletzt abgerufen am 30.04.2015). Der sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Gutachters Dr. H. ergebende Durchschnittspreis für einen Liter normale (laktosehaltige) Vollmilch beträgt etwa 0,69 Euro, derjenige für einen Liter laktosefreie Vollmilch etwa 0,95 Euro. Dies ergibt eine Differenz von 0,26 Euro und deckt sich mit der Einschätzung von Dr. H., dass die Mehrkosten in etwa 30 Prozent betragen. Dass der Gutachter dabei als Internist über keine besonderen Kenntnisse auf ernährungswissenschaftlichem bzw. marktanalytischem Gebiet verfügt (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R), ist nach Auffassung der Kammer irrelevant, da die Ermittlung der Durchschnittspreise - wie Dr. H. durch seine in allen Belangen nachvollziehbare Recherche bewiesen hat - solche vertieften Kenntnisse überhaupt nicht erfordert. Das Ergebnis ist auch unter Heranziehung der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus plausibel. Ein Liter Milch reicht nach den Empfehlungen der DGE für drei bis vier Tage. Im Monat werden somit rund siebeneinhalb bis zehn Liter Milch benötigt. Dies ergibt monatliche Mehrkosten in Höhe von rund 2,00 bis 2,60 Euro, was rund ein Prozent des im Leistungszeitraum relevanten Regelbedarfs der Klägerin entspricht.
44 
Zwar gibt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende keine allgemein anerkannte Bagatellgrenze, da ansonsten dem Betroffenen Leistungen vorenthalten würden, obwohl er einen Anspruch hat (BSG, Urt. v. 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R zu § 21 Abs. 6 SGB II). Jedoch halten sich die ermittelten Mehrkosten zur Überzeugung der Kammer in einem Rahmen, der ohne Weiteres durch den Regelsatz gedeckt werden kann. Die Mehrkosten, die die regelmäßige Kalziumzufuhr durch laktosefreie Produkte verursacht, lassen sich beim Einkauf auch durch Einsparungen bei anderen Lebensmitteln ausgleichen (zur vom Gesetzgeber als grundsätzlich zumutbar erachteten Einsparmöglichkeit durch „Umschichtung“ vgl. auch BT-Drs. 17/1465, S. 6 und 8). Eine entsprechende preisbewusste Einkaufsweise erachtet die Kammer insoweit als durchaus zumutbar. Der im Regelsatz berücksichtigte Ansatz für Nahrungsmittel und Getränke, der einen pauschalen Anteil für eine ausreichende und ausgewogene Ernährung enthält, lässt insoweit Spielraum für individuelle Bedürfnisse wie sie bei Erkrankungen wie bei der Klägerin bestehen. Ist ein bestimmter körperlicher Zustand bei einer großen Zahl von Menschen anzutreffen, kann dies im Rahmen der Prüfung, ob dieser Körperzustand einen Mehrbedarf erfordert, von Bedeutung sein, und zwar dann, wenn es deshalb eine Vielzahl von laktosefreien Lebensmitteln zu Discounterpreisen gibt, die eine ausreichende, Mangelerscheinungen ausschließende Ernährung zu Preisen ermöglichen, mit denen auch die Regelbedarfsernährung beschafft werden kann. Nach Auffassung der Kammer hat sich auf dem Gebiet der laktosefreien Nahrungsmittel bereits ein derart umfangreiches Angebot entwickelt, welches es der Klägerin ermöglicht, mit den aus der Regelleistung für Ernährung zur Verfügung stehenden Mitteln, deren Höhe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 23.07.2014 - 1 BvL 10/12), eine ausgewogene Ernährung auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen sicherzustellen. So führt auch Dr. H. aus, dass der Markt laktosefreien Käse anbiete, der keine Mehrkosten verursache. Auch Naturjoghurt werde trotz Laktosegehalts häufig problemlos vertragen. Nach Auskunft von Frau M. kann Schnittkäse sogar ganz ohne Einschränkungen verzehrt werden. Dr. H. regt vor diesem Hintergrund auch nachvollziehbar die Inanspruchnahme einer qualifizierten Ernährungsberatung an.
45 
Soweit Dr. H. in seinem Gutachten von monatlichen Mehrkosten in Höhe von 30 Euro ausgeht, ist zu berücksichtigen, dass dieser Berechnung seiner Auskunft zufolge die Ernährungsangaben der Klägerin (Bl. 58 und 59 der Gerichtsakte) zugrunde liegen. Nach Auffassung der Kammer ist unter Heranziehung der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung und der Mehrbedarfsempfehlungen indes ein wöchentlicher Verzehr von fünf (!) Litern Milch, acht Stück Joghurt/Fruchtquark und zwei Portionen Milchreis/Grießpudding - gerade beim Vorliegen einer Laktoseunverträglichkeit - keineswegs erforderlich. Auch die von Frau M. unter Bezugnahme auf den sog. „Marktcheck 2012“ der Verbraucherzentrale Hamburg (http://www.vzhh.de/ernaehrung/257312/Laktosefreie%20Lebensmittel_Produkt%c3%bcbersicht.pdf; zuletzt abgerufen am 30.04.2015) getroffene Feststellung, von Laktoseintoleranz betroffene Menschen müssten durchschnittlich 2,4-mal so viel für Lebensmittel zahlen als Gesunde, führt im vorliegenden Fall nicht zum Klageerfolg. Die erhebliche Abweichung basiert unter anderem auf der Heranziehung von laktosefreien Nahrungsmitteln wie Schinken, Wurst, Schnittkäse oder Mehrkornbrot. Mit dem Marktcheck soll offenkundig auf die „Marketingtricks“ der Nahrungsmittelindustrie aufmerksam gemacht werden. Zur Ermittlung der Höhe eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs bei Laktoseintoleranz ist er nach Auffassung der Kammer indes völlig untauglich.
46 
Soweit sich die Klägerin dagegen verwehrt, hierdurch verursacht „ernährungswissenschaftlichen Minimalismus“ betreiben zu müssen, führt dies nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Ob die Klägerin aus persönlichen Gründen auf bestimmte Produkte, wie im Gutachten von Dr. H. aufgezählt, zurückgreifen möchte, insbesondere um in ihrer Ernährung mehr Abwechslung zu haben und hierdurch eine besondere soziale Teilhabe verwirklichen zu können, ist im Rahmen des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II ohne Belang. Insofern ist es der Klägerin - wie jedem anderen Hilfebedürftigen auch, der eine besondere Ernährung wünscht - zuzumuten, sich durch Umschichtungen innerhalb der in der Regelleistung enthaltenen Beträge eine den persönlichen Vorlieben genügende abwechslungsreichere, aber teurere Ernährung zu verschaffen (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.03.2013 - L 6 AS 291/10, Rn. 57 bei juris).
47 
Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren im Hinblick auf die nachvollziehbaren Mehrbedarfsempfehlungen und die eingeholten ausführlichen und überzeugenden Stellungnahmen und Gutachten nicht erforderlich. Besondere Umstände, die ein Abweichen von den Empfehlungen sowie die Durchführung weiterer Ermittlungen begründen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch für die Kammer erkennbar.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
49 
Vor dem Hintergrund einer kaum erkennbar einheitlichen Linie der Rechtsprechung in der Beurteilung einer kostenaufwändigeren Ernährung bei Laktoseintoleranz (vgl. u.a. LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.03.2013 - L 6 AS 291/10; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 04.04.2011 - L 6 AS 2205/10 B ER sowie v. 10.03.2011 - L 6 AS 1659/10 B; LSG Thüringen, Urt. v. 22.02.2012 - L 4 AS 1685/10; SG Berlin, Urt. v. 05.04.2013 - S 37 AS 13126/12; SG Dresden, Urt. v. 18.09.2012 - S 38 AS 5649/09; SG Freiburg, Urt. v. 13.01.2012 - S 20 AS 1559/11; SG Karlsruhe, Urt. v. 31.03.2011 - S 4 AS 2626/09; SG Berlin, Urt. v. 09.10.2006 - S 101 AS 862/06) lässt die Kammer die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
23 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
24 
Der Bescheid vom 07.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2011 sowie der Änderungsbescheid vom 16.04.2013 sind rechtlich nicht beanstanden. Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Leistungszeitraum zurecht keinen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei der Klägerin anerkannt.
25 
Nach § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Ein gesonderter Antrag nach § 37 Abs. 1 S. 1 SGB II ist dabei nicht erforderlich (BSG, Urt. v. 06.05.2010 - B 14 AS 3/09 R).
26 
Die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II setzt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 14.02.2013 - B 14 AS 48/12 R; zu diesem Urteil u.a. Harich, in: jurisPR-SozR 25/2013, Anm. 2; vgl. auch BSG, Urt. v. 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R) Folgendes voraus:
27 
- Der Leistungsberechtigte muss an einer Krankheit im Sinne der üblichen krankenversicherungsrechtlichen Begriffsdefinition (vgl. nur BSG, Urt. v. 11.09.2012 - B 1 KR 9/12 R, Rn. 10 bei juris) leiden. Die Rechtsprechung hält insoweit bereits eine „drohende Erkrankung“ für ausreichend (BSG, Urt. v. 14.02.2013 - a.a.O., Rn. 12 bei juris; vgl. auch BSG, Urt. v. 22.04.2009 - B 3 KR 11/07 R sowie die Mehrbedarfsregelung in § 30 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII -) (hierzu unter 1.).
28 
- Der Leistungsberechtigte muss sich im Sinne einer Krankenkost „besonders“ ernähren und diese besondere Ernährung muss aufgrund der Krankheit medizinisch notwendig sein (Ursächlichkeitszusammenhang) (hierzu unter 2.).
29 
- Die im Einzelfall erforderliche Krankenkost muss gegenüber der in der Bevölkerung üblichen, im Regelbedarf zum Ausdruck kommenden Ernährung, kostenaufwändiger sein (hierzu unter 3.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem im § 21 Abs. 5 SGB II genannten Begriff der „kostenaufwändigen Ernährung“ offenbar um einen redaktionellen Fehler im Gesetzestext handelt, weil die Bedeutung des Komparativs nach Sinn und Zweck der Norm übersehen wurde. Es genügt gerade nicht, dass die Ernährung lediglich „kostenaufwändig“ ist, denn dies ist jede Ernährung, die Geld kostet. Die Ernährung muss tatsächlich „kostenaufwändiger“ sein als die eines Gesunden.
30 
Im Gegensatz zu den Fallgruppen, die nach § 21 Abs. 1 bis 4 SGB II einen Mehrbedarf begründen können (z.B. für Schwangere und Alleinerziehende), sieht die Mehrbedarfsregelung für kostenaufwändige Ernährung keine pauschale Erhöhung des Regelbedarfs vor, sondern richtet sich auch in dieser Hinsicht nach den Umständen des Einzelfalls. Das Bundessozialgericht verlangt daher eine am konkreten Einzelfall orientierte tatsächliche und rechtliche Würdigung (BSG, Urt. v. 14.02.2013 - a.a.O., Rn. 15 bei juris; LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.03.2013 - L 6 AS 291/10, Rn. 56 bei juris; vgl. auch Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 21 Rn. 57; Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II K § 21 Rn. 58; Düring, in: Gagel, SGB II, 49. Erg.-Lief. 2013, § 21 Rn. 33; Breitkreuz, in: BeckOK-SGB II, § 21 Rn. 15).
1.
31 
Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen leidet die Klägerin nachweislich an Laktoseintoleranz. Dies stellt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine gesundheitliche Beeinträchtigung dar, die grundsätzlich einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II auslösen kann (BSG, Urt. v. 14.02.2013 - a.a.O., Rn. 13 bei juris). Es handelt sich um eine Krankheit auch im Sinne der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10-GM E73).
32 
Der Qualifizierung der Laktoseintoleranz als mehrbedarfsbegründende Krankheit im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II steht dabei nicht die weltweit hohe Verbreitung dieser Stoffwechselkrankheit - in asiatischen Ländern und in weiten Teilen Afrikas liegt die Prävalenz zwischen 70 bis 100 Prozent der Bevölkerung (vgl. Vogelreuter, Nahrungsmittelunverträglichkeiten, S. 17) - entgegen. Denn die Häufigkeit, mit der ein regelwidriger Körperzustand innerhalb der Bevölkerung auftritt, ist kein Merkmal des sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriffs (vgl. BSG, Urt. v. 14.02.2013 - a.a.O., Rn. 13 bei juris; Urt. v. 30.09.1999 - B 8 KN 9/98 KR; BVerwG, Urt. v. 16.08.2005 - 2 B 28/05). Allein die weite Verbreitung einer Erkrankung (hier der Laktoseintoleranz) entbindet nicht von der Feststellung eines besonderen, medizinisch begründeten Ernährungsbedürfnisses im Einzelfall. Danach stellt die Laktoseintoleranz jedenfalls dann eine dem Grunde nach mehrbedarfsfähige Krankheit im Sinne von § 21 Abs. 5 SGB II dar, wenn sie bei einem von dieser Stoffwechselstörung betroffenen Menschen bei Verzehr laktosehaltiger Lebensmittel nicht nur geringfügige klinische Symptome verursacht. Dies ist bei der Klägerin ausweislich des Ergebnisses der medizinischen Sachverhaltsermittlungen - Dr. H. nennt als Symptome unter anderem Bauchschmerzen und Durchfall - der Fall.
2.
33 
Die Klägerin muss sich nach dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlungen aufgrund dieser Krankheit zur Überzeugung der Kammer auch besonders ernähren. Der Gutachter Dr. H. führt nachvollziehbar aus, dass wegen der durch die Erkrankung hervorgerufenen Symptome der Verzehr von laktosehaltigen Nahrungsmitteln zu vermeiden bzw. zu reduzieren ist.
34 
Soweit der Beklagte vorträgt, die Klägerin habe überhaupt nicht nachgewiesen, ob und in welchem Umfang im streitgegenständlichen Zeitraum Mehrkosten durch die laktosefreie Ernährung entstanden sind, kommt es hierauf nicht an. Die tatsächliche Einhaltung einer kostenaufwändigen Ernährung oder ggf. der Nachweis tatsächlicher Mehraufwendungen ist keine Anspruchsvoraussetzung für die Anerkennung eines Mehrbedarfs (BSG, Urt. v. 20.02.2014 - B 14 AS 65/12; Behrend, in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 21 Rn. 60). Ein Erfordernis eines zweckentsprechenden Einsatzes der Leistungen für den Mehrbedarf ist in § 21 Abs. 5 SGB II nicht normiert.
35 
Auch die Argumentation, ein Mehrbedarf sei generell zu verneinen, weil die Therapie vorrangig im „Weglassen“ unverträglicher Lebensmittel liege, wodurch kein erhöhter Aufwand entstehe, kann nicht zur Ablehnung des Anspruchs führen. Für einen ernährungsbedingten Mehrbedarf ist nach der Rechtsprechung nicht entscheidend, ob ein bestimmtes Nahrungsmittel bei der Ernährung weggelassen werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob und durch welche Nahrungsmittel es ersetzt werden muss und ob hierdurch Mehrkosten entstehen (BSG, Urt. v. 09.06.2011 - B 8 SO 11/10 R).
3.
36 
Nach Auffassung der Kammer führt die notwendige besondere Ernährung im vorliegend zu beurteilenden konkreten Einzelfall jedoch nicht zu einem höheren, einen Mehrbedarf auslösenden Kostenaufwand.
37 
Die Kammer stützt ihre Entscheidung dabei zunächst grundlegend auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe in der vierten, neu erarbeiteten Auflage vom 10.12.2014 (abrufbar unter http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlungen_archiv/2014/DV-28-14-Krankenkostzulagen; zuletzt abgerufen am 30.04.2015), die nach Ziffer III.2. nunmehr ausdrücklich auch für Kinder und Jugendliche wie die Klägerin gelten. Die Empfehlungen lauten auszugsweise:
38 
„III.3.2.1 Laktoseintoleranz
39 
Die Verträglichkeit von Laktose unterliegt keinen eindeutigen systematischen Regeln, sondern ist individuell unterschiedlich. In der Regel werden jedoch 12 g bis 15 g, teilweise bis zu 24 g Laktose pro Tag toleriert, so dass eine Substitution mit speziellen Nahrungsmitteln nicht erforderlich ist. Therapeutisch gibt es bei Laktoseintoleranz keine spezielle Diät. Es wird eine Vollkost mit einer auf das Beschwerdebild angepassten Ernährung empfohlen. Die ernährungsmedizinische Behandlung besteht im Meiden von Nahrungsmitteln, die nicht vertragen werden (z.B. Kuhmilch). Die Deckung des Kalziumbedarfs ist insbesondere durch den Verzehr von Milchprodukten möglich, die von Natur aus sehr geringe Mengen an Laktose enthalten (z.B. reifer Käse). Eine kostenaufwändigere Ernährung ist damit in der Regel nicht erforderlich.“
40 
Die in einer interdisziplinär zusammengesetzten Arbeitsgruppe, der Sozialrechtler, Ärzte, Verwaltungsfachkräfte und Ernährungswissenschaftler angehörten (vgl. Fn. 1 auf S. 3 der Empfehlungen), erstellten und somit im Rahmen wissenschaftlicher Erhebungen zustande gekommenen Empfehlungen erweisen sich nach Auffassung der Kammer als überzeugend und nachvollziehbar. Dabei wird nicht verkannt, dass die Rechtsprechung bislang ganz überwiegend davon ausgeht, dass den Mehrbedarfsempfehlungen nach ihrer Konzeption und Entstehungsgeschichte weder die Rolle antizipierter Sachverständigengutachten zukommt und sie erst recht nicht normähnlich angewendet werden können (vgl. nur BSG, Urt. v. 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R). Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass den - zum Zeitpunkt der auf sie Bezug nehmenden Entscheidungen teilweise mehrere Jahre alten - Empfehlungen die Einstufung als antizipiertes Sachverständigengutachten unter anderem mit der Begründung abgesprochen wurde, diese stellten nicht mehr den aktuellsten Stand der medizinischen Erkenntnisse dar (so auch die Einschränkung des BSG, Urt. v. 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R, Rn. 29 bei juris: „… derzeit … nicht als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen“). Im Falle der Laktoseintoleranz wurde zudem bemängelt, dass diese Erkrankung in den Empfehlungen - bislang - nicht genannt war (so ausdrücklich BSG, Urt. v. 14.02.2013 - a.a.O., Rn. 16 bei juris). Aufgrund der Aktualisierung von 2014 geben die Empfehlungen indes nunmehr den neuesten Stand der ernährungswissenschaftlichen Erkenntnis wieder. Außerdem verhalten sie sich in der aktuellen Auflage - anders als in den vorgehenden Auflagen, die der genannten Rechtsprechung zugrunde lagen - ausführlich zur Frage einer kostenaufwändigen Ernährung bei Laktoseintoleranz.
41 
Auch der Gesetzgeber bezieht sich im Zusammenhang der Feststellung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung auf die Mehrbedarfsempfehlungen und führt in der Gesetzesbegründung ausdrücklich aus, dass bei der Bestimmung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs „die […] vom Deutschen Verein […] entwickelten und an typisierbaren Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen herangezogen werden“ können (BT-Drs. 15/1516, S. 57 zu § 21 Abs. 5 SGB II). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Abweichen von den Empfehlungen sogar begründungsbedürftig (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2006 - 1 BvR 2673/05, Rn. 19 bei juris). Im Einklang hiermit qualifiziert das Bundessozialgericht die Empfehlungen zumindest als „eine Orientierungshilfe, die den Umfang der Ermittlungen im Einzelfall steuert“ (BSG, Urt. v. 14.02.2013 - a.a.O., Rn. 16 bei juris) und auch als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden kann (BSG, Urt. v. 27.02.2008 - B 14/7b AS 32/06 R, Rn. 39 bei juris). Nach Auffassung der Kammer darf in diesem Zusammenhang die Aussage des Bundessozialgerichts, es seien im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 5 SGB II kaum Fälle denkbar, in denen sich für eine bestimmte Erkrankung, die - wie die Laktoseintoleranz - Einfluss auf die Ernährung habe, ein besonderer Kostenaufwand abschließend als generelle Tatsache (Rechtstatsache) mit Gültigkeit für jeden Einzelfall verneinen lasse (BSG, Urt. v. 14.02.2013 - a.a.O., Rn. 17 bei juris), nicht im Sinne einer Vorfestlegung auf die grundsätzliche Gewährung eines Mehrbedarfs bei Vorliegen einer entsprechenden Erkrankung missverstanden werden. Vielmehr muss unter Heranziehung der Mehrbedarfsempfehlungen und Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ob die gesundheitlichen Einschränkungen einen tatsächlichen Mehrbedarf auslösen.
42 
Die hiernach anzustellende Prüfung führt jedoch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall eingeholten Gutachten nicht zur Annahme eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändigerer Ernährung.
43 
Nach den überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Gutachters Dr. H. kann ohne Nachteil auf alle laktosehaltigen Nahrungsmittel außer Milch und Milchprodukte verzichtet werden. Unter Hinzuziehung des Gutachtens der Ernährungsberaterin Frau M., die ausführt, dass sämtliche Milchprodukte durch Milch ersetzt werden können, geht die Kammer davon aus, dass rein unter gesundheitlichen Aspekten eine laktosefreie Ernährung durch ausschließlichen Verzehr laktosefreier Milch möglich ist. Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V. (DGE) empfiehlt für 13- bis 18-jährige Jugendliche aufgrund des starken Wachstums eine Kalziumzufuhr von etwa 1200 mg pro Tag (im Gegensatz zu 1000 mg pro Tag für Erwachsene) sowie eine tägliche Zufuhr von 200-250 mg Milch/Milchprodukten und 50-60g fettarmer Käse (vgl. http://www.dge.de/rd/ca-ref; zuletzt abgerufen am 30.04.2015). Der sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Gutachters Dr. H. ergebende Durchschnittspreis für einen Liter normale (laktosehaltige) Vollmilch beträgt etwa 0,69 Euro, derjenige für einen Liter laktosefreie Vollmilch etwa 0,95 Euro. Dies ergibt eine Differenz von 0,26 Euro und deckt sich mit der Einschätzung von Dr. H., dass die Mehrkosten in etwa 30 Prozent betragen. Dass der Gutachter dabei als Internist über keine besonderen Kenntnisse auf ernährungswissenschaftlichem bzw. marktanalytischem Gebiet verfügt (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R), ist nach Auffassung der Kammer irrelevant, da die Ermittlung der Durchschnittspreise - wie Dr. H. durch seine in allen Belangen nachvollziehbare Recherche bewiesen hat - solche vertieften Kenntnisse überhaupt nicht erfordert. Das Ergebnis ist auch unter Heranziehung der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus plausibel. Ein Liter Milch reicht nach den Empfehlungen der DGE für drei bis vier Tage. Im Monat werden somit rund siebeneinhalb bis zehn Liter Milch benötigt. Dies ergibt monatliche Mehrkosten in Höhe von rund 2,00 bis 2,60 Euro, was rund ein Prozent des im Leistungszeitraum relevanten Regelbedarfs der Klägerin entspricht.
44 
Zwar gibt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende keine allgemein anerkannte Bagatellgrenze, da ansonsten dem Betroffenen Leistungen vorenthalten würden, obwohl er einen Anspruch hat (BSG, Urt. v. 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R zu § 21 Abs. 6 SGB II). Jedoch halten sich die ermittelten Mehrkosten zur Überzeugung der Kammer in einem Rahmen, der ohne Weiteres durch den Regelsatz gedeckt werden kann. Die Mehrkosten, die die regelmäßige Kalziumzufuhr durch laktosefreie Produkte verursacht, lassen sich beim Einkauf auch durch Einsparungen bei anderen Lebensmitteln ausgleichen (zur vom Gesetzgeber als grundsätzlich zumutbar erachteten Einsparmöglichkeit durch „Umschichtung“ vgl. auch BT-Drs. 17/1465, S. 6 und 8). Eine entsprechende preisbewusste Einkaufsweise erachtet die Kammer insoweit als durchaus zumutbar. Der im Regelsatz berücksichtigte Ansatz für Nahrungsmittel und Getränke, der einen pauschalen Anteil für eine ausreichende und ausgewogene Ernährung enthält, lässt insoweit Spielraum für individuelle Bedürfnisse wie sie bei Erkrankungen wie bei der Klägerin bestehen. Ist ein bestimmter körperlicher Zustand bei einer großen Zahl von Menschen anzutreffen, kann dies im Rahmen der Prüfung, ob dieser Körperzustand einen Mehrbedarf erfordert, von Bedeutung sein, und zwar dann, wenn es deshalb eine Vielzahl von laktosefreien Lebensmitteln zu Discounterpreisen gibt, die eine ausreichende, Mangelerscheinungen ausschließende Ernährung zu Preisen ermöglichen, mit denen auch die Regelbedarfsernährung beschafft werden kann. Nach Auffassung der Kammer hat sich auf dem Gebiet der laktosefreien Nahrungsmittel bereits ein derart umfangreiches Angebot entwickelt, welches es der Klägerin ermöglicht, mit den aus der Regelleistung für Ernährung zur Verfügung stehenden Mitteln, deren Höhe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 23.07.2014 - 1 BvL 10/12), eine ausgewogene Ernährung auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen sicherzustellen. So führt auch Dr. H. aus, dass der Markt laktosefreien Käse anbiete, der keine Mehrkosten verursache. Auch Naturjoghurt werde trotz Laktosegehalts häufig problemlos vertragen. Nach Auskunft von Frau M. kann Schnittkäse sogar ganz ohne Einschränkungen verzehrt werden. Dr. H. regt vor diesem Hintergrund auch nachvollziehbar die Inanspruchnahme einer qualifizierten Ernährungsberatung an.
45 
Soweit Dr. H. in seinem Gutachten von monatlichen Mehrkosten in Höhe von 30 Euro ausgeht, ist zu berücksichtigen, dass dieser Berechnung seiner Auskunft zufolge die Ernährungsangaben der Klägerin (Bl. 58 und 59 der Gerichtsakte) zugrunde liegen. Nach Auffassung der Kammer ist unter Heranziehung der Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Ernährung und der Mehrbedarfsempfehlungen indes ein wöchentlicher Verzehr von fünf (!) Litern Milch, acht Stück Joghurt/Fruchtquark und zwei Portionen Milchreis/Grießpudding - gerade beim Vorliegen einer Laktoseunverträglichkeit - keineswegs erforderlich. Auch die von Frau M. unter Bezugnahme auf den sog. „Marktcheck 2012“ der Verbraucherzentrale Hamburg (http://www.vzhh.de/ernaehrung/257312/Laktosefreie%20Lebensmittel_Produkt%c3%bcbersicht.pdf; zuletzt abgerufen am 30.04.2015) getroffene Feststellung, von Laktoseintoleranz betroffene Menschen müssten durchschnittlich 2,4-mal so viel für Lebensmittel zahlen als Gesunde, führt im vorliegenden Fall nicht zum Klageerfolg. Die erhebliche Abweichung basiert unter anderem auf der Heranziehung von laktosefreien Nahrungsmitteln wie Schinken, Wurst, Schnittkäse oder Mehrkornbrot. Mit dem Marktcheck soll offenkundig auf die „Marketingtricks“ der Nahrungsmittelindustrie aufmerksam gemacht werden. Zur Ermittlung der Höhe eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs bei Laktoseintoleranz ist er nach Auffassung der Kammer indes völlig untauglich.
46 
Soweit sich die Klägerin dagegen verwehrt, hierdurch verursacht „ernährungswissenschaftlichen Minimalismus“ betreiben zu müssen, führt dies nicht zu einer abweichenden Entscheidung. Ob die Klägerin aus persönlichen Gründen auf bestimmte Produkte, wie im Gutachten von Dr. H. aufgezählt, zurückgreifen möchte, insbesondere um in ihrer Ernährung mehr Abwechslung zu haben und hierdurch eine besondere soziale Teilhabe verwirklichen zu können, ist im Rahmen des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II ohne Belang. Insofern ist es der Klägerin - wie jedem anderen Hilfebedürftigen auch, der eine besondere Ernährung wünscht - zuzumuten, sich durch Umschichtungen innerhalb der in der Regelleistung enthaltenen Beträge eine den persönlichen Vorlieben genügende abwechslungsreichere, aber teurere Ernährung zu verschaffen (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.03.2013 - L 6 AS 291/10, Rn. 57 bei juris).
47 
Weitere Ermittlungen von Amts wegen waren im Hinblick auf die nachvollziehbaren Mehrbedarfsempfehlungen und die eingeholten ausführlichen und überzeugenden Stellungnahmen und Gutachten nicht erforderlich. Besondere Umstände, die ein Abweichen von den Empfehlungen sowie die Durchführung weiterer Ermittlungen begründen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch für die Kammer erkennbar.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
49 
Vor dem Hintergrund einer kaum erkennbar einheitlichen Linie der Rechtsprechung in der Beurteilung einer kostenaufwändigeren Ernährung bei Laktoseintoleranz (vgl. u.a. LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.03.2013 - L 6 AS 291/10; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 04.04.2011 - L 6 AS 2205/10 B ER sowie v. 10.03.2011 - L 6 AS 1659/10 B; LSG Thüringen, Urt. v. 22.02.2012 - L 4 AS 1685/10; SG Berlin, Urt. v. 05.04.2013 - S 37 AS 13126/12; SG Dresden, Urt. v. 18.09.2012 - S 38 AS 5649/09; SG Freiburg, Urt. v. 13.01.2012 - S 20 AS 1559/11; SG Karlsruhe, Urt. v. 31.03.2011 - S 4 AS 2626/09; SG Berlin, Urt. v. 09.10.2006 - S 101 AS 862/06) lässt die Kammer die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 04/06/2014 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2013 wird zurückgewiesen.
published on 12/03/2013 00:00

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28.10.2009 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 20.04.2006 in Gestalt der Bescheide vom 01.06.2006, vom 19.07.2006 und vom 15.05.2007 sowie des Widerspruchsbescheide
published on 14/02/2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Januar 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Freiburg
published on 11/09/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landess
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published on 24/01/2017 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Mai 2015 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung
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Annotations

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Für Personen, die

1.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder
2.
die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind
und durch einen Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(2) Für werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

(3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren, oder
2.
in Höhe von 12 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 für jedes Kind, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 1 nicht vorliegen, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(4) § 42b Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden auf Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht.

(6) Die Summe des nach den Absätzen 1 bis 5 insgesamt anzuerkennenden Mehrbedarfs darf die Höhe der maßgebenden Regelbedarfsstufe nicht übersteigen.

(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 5 anerkannt wird. Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils

1.
2,3 Prozent der Regelbedarfsstufen 1 und 2,
2.
1,4 Prozent der Regelbedarfsstufe 4,
3.
1,2 Prozent der Regelbedarfsstufe 5 oder
4.
0,8 Prozent der Regelbedarfsstufe 6.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) § 42b Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(10) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann und ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.