Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. März 2013 - L 6 AS 291/10

ECLI: ECLI:DE:LSGRLP:2013:0312.L6AS291.10.0A
published on 12/03/2013 00:00
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. März 2013 - L 6 AS 291/10
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1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28.10.2009 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 20.04.2006 in Gestalt der Bescheide vom 01.06.2006, vom 19.07.2006 und vom 15.05.2007 sowie des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2008 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Monate August, September und Oktober 2006 weitere Leistungen in Höhe von monatlich 3,27 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger - teilweise im Wege des Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 11.08.2005 bis zum 14.12.2007 hat. Streitig ist insbesondere, ob der Kläger Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung hat.

2

Der am ...1956 geborene Kläger bewohnte bis zum 31.07.2006 eine 44,97 m² große Wohnung in der B in S . Die Kaltmiete belief sich bis zum 30.09.2005 auf 196,58 €. Daneben war ein Nebenkostenabschlag in Höhe von 50,13 Euro monatlich (insgesamt 247,71 €) zu zahlen. Zum 01.10.2005 erhöhte sich die Kaltmiete aufgrund einer Staffelmietvereinbarung auf 202,33 €. Die Beheizung und die Erwärmung des Warmwassers in der Wohnung erfolgten über Gas. Der Gasabschlag belief sich bis zum 31.07.2005 auf 60,00 € monatlich, vom 01.08.2005 bis zum 31.01.2006 auf 63,00 € monatlich und ab dem 01.02.2006 auf 66,00 € monatlich.

3

Zum 01.08.2006 verzog der Kläger in eine 2-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 41,69 m² in der B in B . Die Kaltmiete belief sich auf 173,00 € monatlich. Daneben war für Nebenkosten und Heizung ein einheitlicher Abschlag in Höhe von 103,00 € monatlich zu zahlen. Ab dem 01.11.2006 nahm der Kläger wegen Mängeln der Mietsache eine Mietminderung in Höhe von 60,55 € monatlich und ab dem 01.02.2007 in Höhe von 43,25 € monatlich vor.

4

Seit dem 15.12.2007 wohnt der Kläger in N .

5

Bis zum 31.12.2004 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von zuletzt wöchentlich 123,83 €. Arbeitslosengeld (Alg) bezog der Kläger zuletzt im Jahr 1993.

6

Auf seinen Antrag vom 30.09.2004 bewilligte die Agentur für Arbeit Mayen dem Kläger mit Bescheid vom 02.11.2004 in der Gestalt des Änderungsbescheides der Rechtsvorgängerin des Beklagten, der Arbeitsgemeinschaft Landkreis Mayen-Koblenz (im Folgenden: ARGE), vom 26.04.2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 28.04.2005 für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.04.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 652,71 € monatlich.

7

Dem Bescheid vom 02.11.2004 war ein Hinweisschreiben beigefügt, dass der tatsächliche Mietzins des Klägers den angemessenen Betrag um 5,33 € überschreite. Für einen 1-Personen-Haushalt werde eine Gesamtwohnfläche von 45 m² als angemessen angesehen. Im hiesigen Raum werde ein Mietzins von 4,25 € je m² als angemessen anerkennt. Der Kläger werde aufgefordert, seine Kosten der Unterkunft bis zum 30.06.2005 durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu reduzieren. Danach würden nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft anerkannt.

8

Mit Bescheid vom 26.04.2005 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.10.2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2006 bewilligte die ARGE dem Kläger für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 30.06.2005 monatliche Leistungen in Höhe von 652,71 € (Regelleistungen in Höhe von 345,00 € und Kosten der Unterkunft in Höhe von 307,71 €), für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 31.07.2005 Leistungen in Höhe von 647,38 € (Regelleistungen in Höhe von 345,00 € und Kosten der Unterkunft in Höhe von 302,38 €) und für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.10.2005 Leistungen in Höhe von 650,38 € (Regelleistungen in Höhe von 345,00 € und Kosten der Unterkunft in Höhe von 305,38 €).

9

Mit Bescheid vom 21.10.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25.11.2005 bewilligte die ARGE dem Kläger für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 30.04.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von unverändert 650,38 € monatlich. Eine mit Bescheid vom 06.02.2006 erfolgte Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung vom 01.02.2006 wegen Wegfalls der Erwerbsfähigkeit wurde mit Änderungsbescheid vom 07.02.2006 wieder zurückgenommen; mit diesem Bescheid wurden dem Kläger erneut Leistungen in Höhe von 650,38 € monatlich für die Zeit vom 01.02.2006 bis 30.04.2006 bewilligt. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 20.04.2006 wurden die Leistungen aufgrund der Erhöhung des Gasabschlages für die Zeit vom 01.02.2006 bis zum 30.04.2006 auf 653,38 € monatlich erhöht. Der auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.05.2006 zurückgewiesen.

10

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 19.05.2006 wurde auch der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 07.02.2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 20.04.2006, der sich ebenfalls gegen die Höhe der belegten Leistungen wandte, als unbegründet zurückgewiesen.

11

Betreffend die Höhe der Kosten der Unterkunft vom 01.05.2005 bis zum 30.06.2006 erhob der Kläger Klagen zum Sozialgericht (SG) Koblenz (S 13 AS 280/06 und 281/06), die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. S 13 AS 281/06 verbunden wurden.

12

Mit Bescheid vom 20.04.2006 bewilligte die ARGE dem Kläger für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.10.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von unverändert 653,38 € monatlich. Hiergegen legte der Kläger am 03.05.2006 Widerspruch ein.

13

Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er zum 01.08.2006 nach B verziehe, beschränkte die ARGE mit Bescheid vom 14.07.2006 die zuvor bis zum 31.10.2006 bewilligten Leistungen in Höhe von 653,38 € monatlich auf den Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 31.07.2006. Mit Bescheid vom 19.07.2006 bewilligte sie dem Kläger im Übrigen für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.01.2007 monatliche Leistungen in Höhe von 611,73 € ausgehend von Kosten für die neue Wohnung in Höhe von 266,73 € monatlich.

14

Auch für den Bewilligungsabschnitt vom 01.02.2007 bis zum 30.04.2007 bewilligte die ARGE dem Kläger mit Bescheid vom 10.01.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 611,73 € monatlich. Mit Bescheid vom 21.03.2017 wurden für die Zeit vom 01.05.2007 bis zum 31.10.2007 Leistungen in Höhe von 568,48 € und mit Bescheid vom 19.10.2007 für die Zeit vom 01.11.2007 bis zum 31.12. 2007 Leistungen in Höhe von 570,48 € (Regelleistungen in Höhe von 347,00 € und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 223,48 €) bewilligt. Die Bescheide wurden bestandskräftig.

15

Eine am 19.03.2007 vom Kläger vorgelegte Nebenkostennachforderung in Höhe von 44,04 € aus dem Mietverhältnis B in S übernahm die ARGE mit Bescheid vom 23.03.2007.

16

In dem Klageverfahren vor dem SG Koblenz mit dem Az. S 13 AS 281/06 gab die ARGE am 04.03.2008 ein Anerkenntnis dahingehend ab, dass für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis zum 30.04.2006 Arbeitslosengeld II unter Ansatz der tatsächlichen Kaltmiete gewährt werde. Das Anerkenntnis wurde von dem Kläger angenommen. Mit Änderungsbescheid vom 25.09.2008 bewilligte die ARGE daraufhin dem Kläger für Juli 2005 Leistungen in Höhe von 652,71 € (Regelleistungen in Höhe von 345,00 € und Kosten der Unterkunft in Höhe von 307,71 €). Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25.09.2008 bewilligte sie für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 31.10.2005 Leistungen in Höhe von 655,71 € (Regelleistungen in Höhe von 345,00 € und Kosten der Unterkunft in Höhe von 310,71 €) monatlich, mit drittem Änderungsbescheid vom 25.09.2008 für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis zum 31.01.2006 ebenfalls Leistungen in Höhe von 655,71 € sowie mit viertem Änderungsbescheid vom 25.09.2008 für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 30.04.2006 Leistungen in Höhe von 658,71 € (Regelleistungen in Höhe von 345,00 € und Kosten der Unterkunft in Höhe von 313,71 €) monatlich. Mit einem fünften Änderungsbescheid vom 25.09.2008 bewilligte die ARGE im Übrigen über das abgegebene Anerkenntnis hinausgehend auch für die Zeit vom 01.05.2006 bis zum 31.07.2006 Leistungen in Höhe von 658,71 € monatlich.

17

Gegen die Änderungsbescheide vom 25.09.2008 legte der Kläger Widerspruch ein, da sich seine Kaltmiete aufgrund der Staffelmietvereinbarung mit Wirkung zum 01.10.2005 auf 202,33 € monatlich belaufe. Mit Bescheid vom 06.02.2009 erklärte die ARGE daraufhin, dass sie die Bescheide vom 25.09.2008 aufhebe und in der Zeit vom 01.10.2005 bis 31.07.2006 eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 202,33 € berücksichtige. Dies wurde schließlich mit vier Änderungsbescheiden vom 05.03.2009 umgesetzt. Als Kosten der Unterkunft wurden nunmehr in der Zeit vom 01.10.2005 bis 31.01.2006 316,46 € und in der Zeit vom 01.02.2006 bis zum 31.07.2006 319,46 € berücksichtigt.

18

Am 11.08.2005 beantragte der Kläger, der Vegetarier ist und kein Fleisch, Fisch oder Produkte, die Gelatine enthalten, verzehrt, unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Innere Medizin, Diabetologin Dr. S vom 15.07.2004 (hierbei handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, es muss 2005 heißen) einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wegen Laktoseintoleranz. Der Bescheinigung beigefügt war ein Attest des Dermatologen Dr. N vom 04.08.2005, der eine abortive atypische Dermatitis mit Juckreiz sowie eine Typ I Allergie auf Hausstaubmilben diagnostizierte und als Therapie die Anwendung von Antihistaminika nach Bedarf (z.B. Telfast 180), das Meiden von Nahrungsmitteln mit hohem Tyramingehalt und ggf. eine schwache Steroidsalbe für die Beine empfahl. Die ARGE holte eine Stellungnahme ihres Ärztlichen Dienstes vom 19.05.2006 ein und lehnte mit Bescheid vom 01.06.2006 den Antrag auf Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ab. Grundlage für die Bewertung des Mehraufwandes für Krankenkost bildeten zum einen die Empfehlungen für die Krankenkostzulage der Sozialhilfe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge in der Auflage von 1997 und zum anderen der Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe, Stand 1/2002. Aus diesen Empfehlungen sei zu ersehen, dass für die Ernährung von Menschen mit Laktoseintoleranz eine ausreichend große Anzahl an laktosefreien Lebensmitteln zur Verfügung stehe, die eine individuelle Ernährungszusammenstellung ohne wesentliche Mehrkosten möglich mache. Ein Widerspruch gegen den Bescheid befindet sich nicht in den Akten.

19

Am 08.11.2006 ging bei der ARGE eine Widerspruchsbegründung des derzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Bezugnahme auf einen Widerspruch vom 21.06.2006 ein. Die Beteiligten einigten sich darauf, die Widerspruchsbegründung als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu werten.

20

Mit Bescheid vom 15.05.2007 lehnte die ARGE eine Änderung ihres Bescheides vom 01.06.2006 ab. Sie wiederholte dabei im Wesentlichen ihre Begründung aus dem genannten Bescheid. Den Widerspruch des Klägers vom 20.06.2007 wies die ARGE mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2008 als unbegründet zurück.

21

Am 30.01.2008 hat der Kläger Klage zum SG Koblenz erhoben und u.a. mehrere Quittungen über den Einkauf von Lebensmitteln vorgelegt.

22

Das SG hat ein internistisches Gutachten des Dr. A vom 30.05.2008 aus dem Klageverfahren vor dem SG mit dem Az.: S 10 R 778/07 beigezogen, eine Stellungnahme der Frau Dr. S vom 20.07.2009 eingeholt und die Klage mit Urteil vom 28.10.2009 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs wegen seiner Laktoseintoleranz. Mittlerweile liege eine im Jahr 2008 völlig neu bearbeitete Auflage der Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe vor. Auch wenn diesen Empfehlungen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei der Feststellung des angemessenen Mehrbedarfs im Sinne von § 21 Abs. 5 SGB II lediglich der Charakter einer Orientierungshilfe zukäme (Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R), könnten sie zur Sachverhaltsbeurteilung im Hinblick auf die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe der Mehrbedarf anzuerkennen sei, herangezogen werden. Ihnen sei im Regelfall zu folgen (Hinweis auf Sächsisches LSG, Urteil vom 22.06.2009 - L 7 AS 250/08). Nach den Empfehlungen vom 01.10.2008 sei nach dem aktuellen Stand der Ernährungsmedizin ein krankheitsbedingter Mehrbedarf bei verzehrenden Erkrankungen bzw. gestörter Nahrungsaufnahme bzw. Nährstoffverwertung in der Regel daher nur bei schweren Verläufen zu bejahen oder wenn besondere Umstände vorlägen. Hierfür lägen im Fall des Klägers keinerlei Anzeichen vor. Das beigezogene internistische Gutachten des Dr. A belege, dass bezüglich der Laktoseintoleranz gerade nicht von einem schweren Verlauf ausgegangen werden könne. Da im Übrigen aus der festgestellten Körperlänge von 1,80 m und dem Körpergewicht von 95 kg auch nicht auf besondere Umstände hinsichtlich einer gestörten Nährstoffaufnahme geschlossen werden könne, sei hier von einem Regelfall auszugehen. Das Urteil war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dass dieses Urteil nicht mit der Berufung angefochten werden könne, weil sie gesetzlich ausgeschlossen und vom Sozialgericht nicht zugelassen worden sei. Die Nichtzulassung der Berufung könne mit der Beschwerde angefochten werden. Das Urteil ist dem Kläger am 06.11.2009 zugestellt worden.

23

Am 07.12.2009 (einem Montag) hat der Kläger Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des SG Koblenz vom 28.10.2009 eingelegt (Az.: L 3 AS 576/09 NZB). Nach einem Hinweis des 3. Senats, dass die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig sei, hat der Kläger am 11.06.2010 die Beschwerde zurückgenommen.

24

Am 17.06.2010 hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des SG Koblenz eingelegt.

25

Der Kläger trägt vor, es treffe nicht zu, dass eine ausreichend große Anzahl von laktosefreien Lebensmitteln zur Verfügung stehe, die eine individuelle Ernährungszusammenstellung ohne wesentliche Mehrkosten möglich mache. Laktosefreie Lebensmittel seien in etwa doppelt so teuer wie laktosehaltige Lebensmittel. Auch könne das Sachverständigengutachten des Dr. A nicht Entscheidungsgrundlage sein, ob ihm ein Mehrbedarf wegen Laktoseintoleranz zu gewähren sei. Das Gutachten sei erstattet worden zur Beurteilung des ihm verbliebenen Leistungsvermögens im Erwerbsleben. Ihm sei von Frau Dr. S , nachdem diese seine Laktoseintoleranz festgestellt habe, lediglich empfohlen worden, sich laktosefrei zu ernähren, was er in der Folgezeit getan habe. Die Ärztin habe ihm nicht mitgeteilt, dass evtl. eine spätere Überprüfung seiner Laktoseintoleranz erforderlich sei. Vor der Feststellung einer Laktoseintoleranz habe er an krampfhaften Leibschmerzen, Verdauungsschwierigkeiten, Blähungen und Völlegefühl nach Mahlzeiten gelitten. Nach der Umstellung der Ernährung auf laktosefreie Milch und Milchprodukte seien die Beschwerden verschwunden. Er ernähre sich von Obst, rohem und gekochtem Gemüse, Vollkornprodukten, selbst zusammengestelltem Müsli und Hülsenfrüchten sowie laktosefreien Milchprodukten, vor allem Joghurt und Schnittkäse. Seit März 1988 sei er Vegetarier. Lebensmittel, die Fleisch oder Fisch oder Gelatine enthielten, verzehre er nicht. Sein Bedarf an laktosefreien Milchprodukten sei deutlich höher als bei Nichtvegetariern, u.a. deshalb, weil er laktosefreie Sahne zum Kochen von Suppen und Soßen verwende.

26

Der Beklagte hat auf Hinweis des Senats mit Schreiben vom 04.03.2013 ein Teilanerkenntnis dahin gehend abgegeben, dass für die Monate August und September 2005 ein (aufgerundeter) Leistungsanspruch in Höhe von 656,00 € monatlich gewährt werde. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.03.2013 dieses Teilanerkenntnis angenommen.

27

Der Kläger beantragt,

28

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28.10.2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 15.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2008 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 01.06.2006, des Bescheides vom 26.04.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.10.2005, des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2005 sowie der Änderungsbescheide vom 25.09.2008, vom 06.02.2009 und vom 05.03.2009, des Bescheides vom 21.10.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25.11.2005, des Änderungsbescheides vom 07.02.2006, des Änderungsbescheides vom 20.04.2006, des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2006 sowie der Änderungsbescheide vom 25.09.2008, vom 06.02.2009, und vom 05.03.2009, des Bescheides vom 20.04.2006 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 14.07.2006 und vom 19.07.2006 sowie der Änderungsbescheide vom 25.09.2008, vom 06.02.2009 und vom 05.03.2009 sowie unter Abänderung der weiteren Bescheide zu verurteilen, dem Kläger im Zeitraum vom 11.08.2005 bis zum 14.12.2007 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

29

Der Beklagte beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Eine Deckung des Eiweißbedarfes des Klägers durch tierische und pflanzliche Eiweiße stelle bei Laktoseintoleranz kein Problem dar. Eine Deckung des Eiweißbedarfes durch Milcheiweiß sei nicht zwingend. Nach seiner Auffassung bestehe ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II daher nur dann, wenn die Deckung des Eiweißbedarfs durch Vollkost entsprechend der Empfehlung des Deutschen Vereins bedingt durch einen schweren Verlauf der Laktoseintoleranz nicht mehr möglich sei und daher eine erhöhte Substitution durch Sojaprodukte notwendig werde. Hierfür lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor.

32

Der Senat hat schriftliche Stellungnahmen der Frau Dr. S vom 15.08.2011 und vom 02.03.2012 sowie ein Sachverständigengutachten des Ernährungsberaters C M betreffend die Mehrkosten laktosefreier und tyraminarmer Lebensmittel vom 05.11.2012 eingeholt.

33

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akte des SG Koblenz - S 13 ER 392/07 AS -, der Leistungsakten des Beklagten (drei Bände) sowie der Leistungsakten des Jobcenters N (zwei Bände) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

34

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere bedurfte die Berufung nicht der Zulassung, da der Kläger höhere Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt (vgl. § 144 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

35

Streitgegenstand (vgl. § 95 SGG) des vorliegenden Verfahrens sind Ansprüche auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit vom 11.08.2005 (Eingang der Bescheinigung der Frau Dr. S bei dem Beklagten) bis zum 31.10.2006. Die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung allein kann nicht zulässiger Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. Die Regelungen des Beklagten über die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts lassen sich (mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft, soweit dies ausdrücklich beantragt ist) in rechtlich zulässiger Weise nicht in weitere Streitgegenstände aufspalten (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. BSG Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 10 Rn. 13 mit weiteren Nachweisen).

36

Vorliegend hat der Beklagte mit Bescheid vom 01.06.2006 zwar gesondert, d.h. getrennt von seinen Entscheidungen über die "übrigen" Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die jeweiligen Bewilligungsabschnitte entschieden. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass damit der gesamte Zeitraum bis zum 14.12.2007, in dem der Kläger im Zuständigkeitsbereich des Rechtsvorgängers des Beklagten wohnte, umfasst ist. Da Leistungen hier nicht komplett versagt worden sind und lediglich die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts streitig ist, kann einer Entscheidung des Grundsicherungsträgers wegen der in § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte zukommen. Zwar enthält der Bescheid vom 01.06.2006 keine ausdrückliche Bezugnahme auf einen bestimmten Bewilligungsabschnitt. Dies allein lässt jedoch nicht den Schluss zu, der Beklagte habe abschließend für die Zukunft über den geltend gemachten Mehrbedarf entscheiden wollen. Vielmehr ist der Bescheid dahingehend auszulegen, dass hier die allein rechtlich zulässige Regelung, nämlich eine ablehnende Regelung über eine höhere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mehrbedarfs nur für solche Bewilligungsabschnitte, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in der Vergangenheit bzw. der Gegenwart lagen, getroffen werden sollte (vgl. BSG, Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R, a.a.O. Rn. 14; vgl. auch BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R, BSGE 108, 235 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 13 Rn. 16).

37

Vorliegend hat der Kläger einen Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung am 11.08.2005 und damit während des laufenden Bewilligungsabschnittes vom 01.05.2005 bis zum 31.10.2005 (Bescheid vom 26.04.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.10.2005, des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2006 sowie der Änderungsbescheide vom 25.09.2008, vom 06.02.2009 und vom 05.03.2009) gestellt. Die Entscheidung des Rechtsvorgängers des Beklagten erging erst im Juni 2006 und damit nachdem ein weiterer Bewilligungsabschnitt vom 01.11.2005 bis zum 30.04.2006 (Bescheid vom 21.10.2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25.11.2005, des Änderungsbescheides vom 07.02.2006, des Änderungsbescheides vom 20.04.2006, des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2006 sowie der Änderungsbescheide vom 25.09.2008, vom 06.02.2009 und vom 05.03.2009) abgelaufen und ein neuer Bewilligungsabschnitt vom 01.05.2006 bis 31.10.2006 (Bescheid vom 20.04.2006 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 14.07.2006, vom 19.07.2006 , vom 25.09.2008, vom 06.02.2009 sowie vom 05.03.2009) begonnen hatte. Damit umfasste das Klageverfahren aber von Anfang an mindestens den Zeitraum vom 11.08.2005 bis zum 31.10.2006 und damit einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.

38

Da das Urteil des SG Koblenz vom 28.10.2009 mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen war, war die am 17.06.2010 und damit innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Urteils eingelegte Berufung des Klägers auch noch rechtzeitig (vgl. § 66 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG).

39

Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig. Nach § 76 Abs. 3 S. 1 SGB II ist das Jobcenter (§§ 6d, 44b SGB II) als Rechtsnachfolger an die Stelle der ursprünglich beigeladenen ARGE getreten. Diesem kraft Gesetzes eintretenden Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II war daher durch Berichtigung des Rubrums Rechnung zu tragen (BSG SozR 4-1300 § 107 Nr. 4 Rn. 10; BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21; vgl. auch zuletzt BSG, Urteil vom 31.10.2012 - B 13 R 9/12 R).

40

Die Berufung ist nur zum Teil begründet.

41

Soweit der Kläger mit seiner Klage höhere Leistungen auch für den Zeitraum vom 01.11.2006 bis zum 14.12.2007, d.h. bis zu seinem Fortzug aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten begehrt, ist die Klage unzulässig. Dieser Zeitraum war, wie oben bereits ausgeführt wurde, nicht Gegenstand des Bescheides vom 01.06.2006 sowie des Bescheides vom 15.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2008. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bezüglich dieses Zeitraumes ein Widerspruchsverfahren betreffend die Höhe der Leistungen durchgeführt worden ist, so dass die konkludente Ablehnung der Gewährung eines Mehrbedarfs bestandskräftig geworden ist.

42

Dagegen ist die Klage betreffend die Kosten für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 11.08.2005 bis zum 30.04.2006 nicht bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) unzulässig (vgl. § 202 SGG iVm. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG). Diese waren zwar als abtrennbarer Streitgegenstand für den oben genannten Zeitraum bereits Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG Koblenz mit dem Az. S 13 AS 281/06. Mit der Beendigung des Verfahrens durch das angenommene Anerkenntnis der ARGE vom 04.03.2008 endete jedoch die Sperrwirkung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 94 Rn. 4; vgl. auch BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R, juris Rn. 13).

43

Allerdings hat das SG im Ergebnis zu Recht die Klage betreffend den Zeitraum bis zum 31.07.2006 abgewiesen. Dem Kläger stehen höhere Leistungsansprüche als von der Rechtsvorgängerin des Beklagten bewilligt nicht zu. Lediglich betreffend den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 31.10.2006 hat der Kläger einen höheren Leistungsanspruch, da die ARGE für die neue Wohnung zu niedrige Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt hat.

44

Soweit der Zeitraum bis zum 30.04.2006 betroffen ist, waren die Bewilligungsbescheide mit Ausnahme des Verfügungssatzes über die Leistungen für Unterkunft und Heizung, die Gegenstand des Klageverfahrens S 13 AS 281/06 waren, bei Erlass des Bescheides vom 01.06.2006 bestandskräftig geworden, so dass es sich hier um einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X handelt.

45

Nach dieser Vorschrift ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X). Vorliegend ist jedoch im besagten Zeitraum weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Der angegriffene Bescheid der Rechtsvorgängerin des Beklagten vom 15.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2008, mit dem sie es abgelehnt hat, den Bescheid vom 01.06.2006 sowie die die jeweiligen Bewilligungsabschnitte betreffenden Leistungsbescheide aufzuheben, erweist sich für diesen Zeitraum als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

46

Den Zeitraum vom 01.05.2006 bis zum 31.10.2006 betreffend lagen dagegen aufgrund des Widerspruchs des Klägers, über den noch nicht per Widerspruchsbescheid entschieden war, keine bestandskräftigen Bescheide vor. Erst durch den Widerspruchsbescheid vom 14.01.2008 ist letztlich hinsichtlich diesen Abschnitts durch die Behörde abschließend entschieden worden, dass dem Kläger keine höheren Leistungen zustehen bzw. dass die Absenkung der Leistungen aufgrund des Wohnungswechsels zutreffend erfolgt sei.

47

Der demnach für diesen Zeitraum als Anfechtungs- und Leistungsklage auszulegende Antrag des Klägers hat insofern Erfolg, als er Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 31.10.2006 hat. Die ARGE hätte mit Bescheid vom 19.07.2006 die dem Kläger für die Zeit vom 01.08.2006 bis zum 31.01.2007 bewilligten monatlichen Leistungen nicht auf 611,73 € absenken dürfen.

48

Grundsätzlich war die Rechtsvorgängerin des Beklagten berechtigt, aufgrund des Wohnungswechsels des Klägers und den hieraus resultierenden niedrigeren Mietkosten die Leistungen nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X abzusenken. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Dies war hier der Fall. Jedoch hätte die Absenkung nicht in diesem Umfang erfolgen dürfen.

49

Der Kläger war zunächst im streitigen Zeitraum grundsätzlich leistungsberechtigt. Er erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 SGB II (hier: in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.2003, BGBl. I S. 2954): Er hatte das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet, er war erwerbsfähig und hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und war auch hilfebedürftig. Anhaltspunkte für einen Ausschluss von Leistungen sind nicht gegeben. Nach § 19 Abs. 1 SGB II (ebenfalls in der Fassung des oben genannten Gesetzes) erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte wie der Kläger als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Satz 1 Nr. 1). Ein Anspruch auf einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld nach § 24 SGB II (hier in der bis zum 30.06.2006 geltenden Fassung; vgl. § 19 Satz 1 Nr. 2 SGB II) kam hier nicht in Betracht, da der Kläger zuletzt 1993 Arbeitslosengeld bezogen hat.

50

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 24.03.2003 (a.a.O.) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, dass die von dem Kläger zu erbringende Kaltmiete oder die Vorauszahlungen für Nebenkosten und Heizung unangemessen wären. Die ARGE als Rechtsvorgängerin des Beklagten hat selbst in dem dem Bescheid vom 02.11.2004 beigefügten Hinweisschreiben erläutert, sie gehe in ihrem Zuständigkeitsbereich von einer angemessenen Kaltmiete von 4,25 € pro m² aus. Multipliziert mit der für angemessenen gehaltenen 45 m² Wohnfläche ergibt dies einen Betrag in Höhe von 191,25 €. Die Kaltmiete des Klägers belief sich jedoch lediglich auf 173,00 €. Von der Vorauszahlung für Heiz- und Nebenkosten in Höhe von 103,00 € monatlich war für die über die Heizung erfolgte und nicht von einem gesonderten Zähler erfasste Erwärmung des Warmwassers ein Abzug vorzunehmen. Dieser darf jedoch nicht über die Kosten für Warmwasserbereitung, wie sie in der Regelleistung enthalten sind, hinausgehen, so dass im Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 31.10.2006 lediglich ein Betrag in Höhe von 6,22 € abzuziehen war (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 Rn. 25). Der Leistungsanspruch des Klägers errechnete sich daher für die Monate August bis Oktober 2006 wie folgt: Regelleistung in Höhe von 345,00 €, Kosten für Unterkunft in Höhe von 269,78 € (276,00 € - 6,22 € Warmwasserpauschale) = 614,78 € monatlich, gerundet (vgl. § 41 Abs. 2 SGB II in der bis 31.03.2011 geltenden Fassung) somit 615,00 € monatlich. Bewilligt wurden mit dem Änderungsbescheid vom 19.07.2006 jedoch lediglich 611,73 €, so dass er im Umfang von 3,27 € monatlich für die drei betreffenden Monate aufzuheben war.

51

Über diesen Betrag hinaus hat der Kläger, nachdem der Beklagte auch hinsichtlich der Rundung des Leistungsanspruchs für die Monate August und September 2005 ein (Teil-)Anerkenntnis abgegeben und der Kläger dieses angenommen hat, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf höhere Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf einen ernährungsbedingten Mehrbedarf aufgrund seiner Laktoseintoleranz.

52

Gemäß § 21 Abs. 5 SGB II wird bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Voraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfs ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erfordert, deren Kosten aufwändiger sind als dies für Personen ohne diese Einschränkung der Fall ist. Mit "medizinischen Gründen" sind nur krankheitsbedingte Gründe gemeint. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer bestehenden oder drohenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer besonderen kostenaufwändigen Ernährung vorliegen (BSG, Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 138/10 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 14 Rn. 15; Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 12 Rn. 16 ff.).

53

Bei dem Kläger liegt zwar insoweit eine Krankheit vor, als aufgrund eines oralen Laktosetoleranztests am 16.07.2005 bei der Fachärztin für Innere Medizin/Diabetologin Dr. S die Diagnose einer Laktoseintoleranz gestellt wurde. Jedoch ergibt sich aufgrund dieser Laktoseintoleranz im konkreten Fall des Klägers kein gegenüber einem Hilfebedürftigen ohne Milchzuckerunverträglichkeit erhöhter ernährungsbedingter Mehrbedarf.

54

Dabei kann offen bleiben, wie der Umstand zu bewerten ist, dass der Kläger nach der Feststellung seiner Laktoseintoleranz und nach der Teilnahme an einer Ernährungsberatung wegen dieser Krankheit keine weitere ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Nach den Ausführungen sowohl der behandelnden Ärztin Dr. S in ihrer Stellungnahme vom 02.03.2012 als auch des Sachverständigen M in seinem Gutachten vom 05.11.2012 handelt es sich bei einer Laktoseintoleranz nicht um eine statische Erkrankung. Erfahrungsgemäß ist grundsätzlich eine Verlaufskontrolle erforderlich. Auch ist die Toleranz von gewissen laktosearmen Lebensmitteln individuell sehr unterschiedlich und kann nicht allein anhand des bei dem Kläger durchgeführten oralen Laktosetests ermittelt werden. Vielmehr ist, so der Sachverständige M , eine individuelle auf die persönliche Bekömmlichkeit der Lebensmittel angepasste Kost erforderlich. Hierzu wird in der Regel eine Kosteinschulung durchgeführt, in der nach Einführung einer laktosearmen Basiskost und der Überprüfung deren Verträglichkeit ein Kostaufbau durchgeführt wird, mit dem die individuelle Laktosetoleranzschwelle herausgefunden werden soll. Einen solchen Kostaufbau hat der Kläger nicht durchgeführt, er hat vielmehr, seitdem ihm seine Laktoseintoleranz aufgrund des Oraltests bekannt war, auf sämtliche laktosehaltigen Lebensmittel verzichtet. Letztlich kann damit nicht abschließend gesagt werden, ob die vollkommen laktosefreie Diät, die der Kläger im hier streitgegenständlichen Zeitraum durchgeführt hat, tatsächlich medizinisch notwendig gewesen ist. Möglicherweise hätte der Kläger aufgrund seiner individuellen Gegebenheiten durchaus geringe Mengen laktosehaltiger Lebensmittel zu sich nehmen können, wobei der Sachverständige M auch darauf hinweist, dass laktosehaltige Mahlzeiten regelmäßig besser toleriert werden, wenn sie zusammen mit anderen Lebensmitteln konsumiert werden (vgl. Seite 6 des Gutachtens). In diesem Zusammenhang kann auch dahinstehen, welche Empfehlung Frau Dr. S tatsächlich gegenüber dem Kläger ausgesprochen hat, da eine evtl. Fehlberatung durch die behandelnde Ärztin hinsichtlich der Notwendigkeit einer weiteren Behandlung nicht dem Beklagten zuzurechnen wäre und daher auch nicht zu seinen Lasten gehen könnte. Der Kläger ist selbst dafür verantwortlich, herauszufinden, welche Diät tatsächlich aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung erforderlich ist und sich entsprechend bei Ärzten oder im Internet zu informieren.

55

Für den Ausschluss eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung kann - anders als das SG meint - vorliegend allerdings nicht auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge e.V. zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (hier: Stand 01.10.2008) zurückgegriffen werden. Eine Aussage zu einem krankheitsbedingtem Mehrbedarf bei Laktoseintoleranz lässt sich den Empfehlungen nicht entnehmen. Vielmehr weist der Deutsche Verein unter II.2 Nr. 2 ("Ziel der Empfehlungen") ausdrücklich darauf hin, dass ein eventuell abweichender Bedarf bei Nahrungsmittelunverträglichkeiten nicht geprüft worden sei. An gleicher Stelle wird betont, dass die Gewährung von Zulagen bei in den Empfehlungen nicht berücksichtigten Erkrankungen nicht ausgeschlossen werde.

56

Letztlich muss damit eine individuelle Prüfung erfolgen, in welchem Umfang dem Kläger aufgrund seiner Laktoseintoleranz Mehrkosten entstehen (vgl. auch SG Hildesheim, Gerichtsbescheid vom 31.05.2010 - S 54 AS 1649/09). Solche Mehrkosten konnten jedoch durch das vom Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen M vom 05.11.2012 für den sich vegetarisch ernährenden Kläger nicht belegt werden.

57

Nach den Feststellungen des Sachverständigen M besteht bei einem Vegetarier, der laktosehaltige Produkte meiden muss, sogar eine Ersparnis gegenüber den normalen Ausgaben, unter der Voraussetzung dass nur die preiswertesten Lebensmittel genommen werden. Diese Ersparnis beziffert er mit 2,42 € im Monat bzw. 0,56 € pro Woche. Lediglich bei der Berücksichtigung von Durchschnittspreisen einer größeren Lebensmittelvariationsbreite seien Mehrkosten in Höhe von durchschnittlich 3,41 € pro Monat bzw. 0,79 € pro Woche zu erwarten. Selbst bei einem Vegetarier, der laktosehaltige Produkte und tyraminhaltige Lebensmittel meiden müsse, wäre noch eine Ersparnis von 1,64 € pro Monat bzw. 0,38 € pro Woche auf der Basis des jeweils billigsten verfügbaren Lebensmittels zu erwarten. Nur wenn eine abwechslungsreichere Kost erfolge, die nicht immer auf die wenigen preiswertesten Lebensmittel zurückgreife, sei von einem Mehrbedarf von durchschnittlich 20,04 € pro Monat bzw. 6,47 € pro Woche auszugehen. Letzteres ist darauf zurückzuführen, dass gerade gereifte Käsesorten, die bei einer Tyraminunverträglichkeit zu meiden sind, laktosearm sind. Auch Bohnenprodukte, welche für die Eiweißversorgung bei einem Laktoseintoleranten günstig sind, sind nach den Aussagen des Sachverständigen bei einer konsequenten tyraminarmen Kost grundsätzlich zu meiden. Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass der Kläger nach eigenen Angaben durchaus Hülsenfrüchte verzehrt und auch verträgt, da unter dieser Diät die vorher beklagten Beschwerden (insbesondere krampfhafte Leibschmerzen, Verdauungsschwierigkeiten, Blähungen und Völlegefühl nach Mahlzeiten) verschwunden sind. Dem Kläger steht damit auch unter Beachtung einer tyraminarmen Kost eine ausreichende Bandbreite an Produkten zur Verfügung, um seinen Nährstoffbedarf, insbesondere an Eiweiß und Kalzium, ohne laktosehaltige Milchprodukte zu decken. Da das Gesetz auf einen krankheitsbedingten Mehrbedarf abstellt, kann in diesem Zusammenhang allein darauf abgestellt werden, ob die mögliche Ernährung, den Nährstoffbedarf des Klägers ausreichend abdeckt. Ob der Kläger aus persönlichen Gründen auf bestimmte Produkte, wie z.B. laktosefreie Sahne oder laktosefreien Käse zurückgreifen möchte, insbesondere um in seiner Ernährung mehr Abwechslung zu haben, ist dagegen im Rahmen des § 21 Abs. 5 SGB II ohne Belang. Insofern ist es dem Kläger - wie jedem anderen Hilfebedürftigen auch, der eine besondere Ernährung wünscht - zuzumuten, sich durch Umschichtungen innerhalb der in der Regelleistung enthaltenen Beträge eine abwechslungsreichere, aber teurere Ernährung zu verschaffen.

58

Im Hinblick auf die Tyraminproblematik des Klägers hat der Sachverständige Meinhold im Übrigen ausgeführt, dass das Meiden von Lebensmitteln mit einem hohen Gehalt des biogenen Amins Tyramin bei abortiver atypischer Dermatitis mit Juckreiz keine allgemeinwissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode sei. Hier sei eher der Einsatz von Antihistaminika sinnvoll und zielführend. Letztendlich entspricht dies auch der Empfehlung des Dermatologen Dr. Nolte. Hieraus folgt, dass dem Kläger bereits ohne Antihistaminika eine Diät zur Verfügung steht, welche ausreichend erscheint und keine Mehrkosten verursacht, wenn man berücksichtigt, dass er offensichtlich Hülsenfrüchte toleriert. Unter dem Einsatz der Antihistaminika wäre es sogar möglich, gereifte und damit laktosearme Käsesorten zu konsumieren und so ein breiteres Lebensmittelangebot zur Verfügung zu haben. Eventuelle Kosten für derartige Medikamente können dabei im Rahmen des Ernährungsmehrbedarfs nicht berücksichtigt werden, da es sich bei dem von Dr. Nolte erwähnten Antihistaminikum Telfast 180 um ein verschreibungspflichtiges Medikament und nicht um ein Lebensmittel handelt (zur Nichtberücksichtigung von Medikamenten im Rahmen des § 21 Abs. 5 SGB II vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2011 - B 14 AS 146/10 R, BSGE 108, 235- = SozR 4-4200 § 20 Nr. 13 Rn. 20; vgl. auch BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 2 Rn. 31). Grundsätzlich wird die notwendige Krankenbehandlung des Klägers, der im streitigen Zeitraum als Leistungsempfänger nach dem SGB II in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert war, durch seine Krankenkasse sichergestellt. Soweit bestimmte Präparate zwar medizinisch notwendig, aber unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung der GKV-Versicherten nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse abgedeckt sind, sind diese aus der Regelleistung zu zahlen (vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2011, a.a.O. Rn. 25, welches auch darauf hinweist, dass in der Regelleistung im streitigen Zeitraum für die Abteilung 06 auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998 ein Gesamtbetrag in Höhe von 13,19 € berücksichtigt worden ist). Raum, z.B. für einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger nach § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch ist damit ebenfalls nicht (vgl. BSG, a.a.O.). Damit kann hier offen bleiben, in welchem Umfang dem Kläger möglicherweise durch die Einnahme von Antihistaminika Mehrkosten entstanden sind.

59

Im Ergebnis ist damit ein krankheitsbedingter Mehraufwand nicht nachgewiesen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass ein sich mit Fleisch und Fisch ernährender Hilfebedürftiger Anspruch auf einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung hätte. Im Rahmen des § 21 Abs. 5 SGB II können nur die dem Kläger tatsächlich entstehenden Mehrkosten berücksichtigt werden und nicht etwa Mehrkosten, die bei einer (fiktiv zugrunde gelegten) nicht vegetarischen Ernährung entstünden.

60

Auch im Übrigen sind die Leistungen des Klägers nicht zu niedrig bemessen worden. Die Kosten der Unterkunft sind im Zeitraum bis zum 31.07.2005 in Ausführung des vor dem SG Koblenz (S 13 AS 281/06) abgegebenen Anerkenntnisses vollständig übernommen worden, obwohl auch hier wohl ein Abzug für die Warmwasserbereitung vorzunehmen gewesen wäre. Auch im Hinblick auf die der Höhe der Regelleistungen ergibt sich kein höherer Leistungsanspruch. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 09.02.2010 die Regelleistungen mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt, den Gesetzgeber jedoch lediglich verpflichtet, diese für die Zukunft neu festzusetzen und ihm eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2010 gesetzt (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 41 BvL 4/09, SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 Rn. 16 f.). Im Übrigen hat das BVerfG mit Beschluss vom 24.3.2010 auch klargestellt, dass die in diesem Urteil geschaffene Härtefallregelung nicht rückwirkend für Zeiträume, die vor der Verkündung dieses Urteils liegen, gilt (1 BvR 395/09, SozR 4-4200 § 20 Nr. 1).

61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

62

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Die Ablehnung eines Mehrbedarfs beruht hier auf der individuellen Konstellation des Klägers, dass dieser als Vegetarier nicht nur Mehrkosten für laktosearme Lebensmittel sondern auch Einsparpotential durch den Verzicht auf Fisch und Fleisch hat.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 15/11/2012 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Juni 2009 aufgehoben, soweit es die Beschaffung einer Wohnung und die Zusicherung der Kostenübe
published on 31/10/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 30. Januar 2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 1872,44 Euro zu zahlen.
published on 22/11/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
published on 26/05/2011 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
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published on 17/04/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nach dem Zweiten Buc
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4.
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

(1) Nimmt im Gebiet eines kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung die Aufgaben nach diesem Buch wahr, kann insoweit abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 mehr als eine gemeinsame Einrichtung gebildet werden.

(2) Bei Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Die Träger teilen sich alle Tatsachen mit, die zur Vorbereitung eines Wechsels der Organisationsform erforderlich sind. Sie sollen sich auch die zu diesem Zweck erforderlichen Sozialdaten in automatisierter und standardisierter Form übermitteln.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht ist ausgeschlossen,

1.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
3.
wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

(2) Mitglieder der Vorstände von Trägern und Verbänden der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen und der Bundesagentur für Arbeit können nicht ehrenamtliche Richter sein. Davon unberührt bleibt die Regelung in Absatz 4.

(3) Die Bediensteten der Träger und Verbände der Sozialversicherung, der Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen, der Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und der Kreise und kreisfreien Städte können nicht ehrenamtliche Richter in der Kammer sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheidet.

(4) Mitglieder der Vorstände sowie leitende Beschäftigte bei den Kranken- und Pflegekassen und ihren Verbänden sowie Geschäftsführer und deren Stellvertreter bei den Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen sind als ehrenamtliche Richter in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts nicht ausgeschlossen.

(5) Das Amt des ehrenamtlichen Richters am Sozialgericht, der zum ehrenamtlichen Richter in einem höheren Rechtszug der Sozialgerichtsbarkeit berufen wird, endet mit der Berufung in das andere Amt.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.