SGDT S 2 SF 234/15 E
Gericht
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird das von der Erinnerungsführerin am 02.10.2015 eingelegte Rechtsbehelfskonvolut als unzulässig verworfen.
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Gründe:
2Die Erinnerungsführerin machte mit Kostenfestsetzungsantrag vom 25.09.2015 nach der Bewilligung von PKH Gebühren in Höhe von 1.987,30 Euro geltend. Festgesetzt wurden mit Beschluss vom 28.09.2015 dann 737,30 Euro. Dagegen wandte sich die Erinnerungsführerin mit Schriftsatz vom 02.10.2015. Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der PKH-Nebenakte Bezug genommen.
3Die Erinnerungsführerin hat im vorliegenden Einzelfall keinen Anspruch auf höhere als die festgesetzten Gebühren. Insbesondere war die Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr und die Einigungsgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr festzusetzen. Eine Erledigungsgebühr ist über die Einigungsgebühr hinaus nicht zusätzlich angefallen. Auch die begehrte Verzinsung war mangels Rechtsgrundlage nicht zuzusprechen. Auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss vom 28.09.2015 wird Bezug genommen.
4Darüber hinaus war das von der Erinnerungsführerin eingelegte Rechtsbehelfskonvolut als unzulässig zu verwerfen. Die Erinnerungsführerin ist bereits in früheren Verfahren durch das LSG NRW auf die Notwendigkeit der Benennung eines konkreten Rechtsbehelfs durch einen Rechtsanwalt hingewiesen worden. Auf die Entscheidungen L 20 SO 466/14 B und L 20 SO 119/15 B des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird Bezug genommen.