Sozialgericht Detmold Urteil, 18. Sept. 2014 - S 18 AS 871/12
Gericht
Tenor
Der Bescheid vom 15.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2012 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, den Bewilligungsbescheid vom 30.11.2011 teilweise abzuändern und der Klägerin weitere Leistungen nach dem SGB II für den Regelbedarf für Juni 2011 von 2,60 EUR, für Juli 2011 von 1,08 EUR, für September 2011 von 2,04 EUR und für November 2011 von 24,44 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Monate Juni bis November 2011 im Rahmen eines Überprüfungsantrages.
3Die Klägerin bezog als Alleinstehende seit dem 18.06.2010 SGB II-Leistungen vom Beklagten. Am 22.02.2011 nahm sie eine Tätigkeit für die Fa. U Werbeverlag auf. Die Klägerin war als sogenannte Gebietsbetreuerin für den Werbeverlag tätig. Ausweislich des Arbeitsvertrages war sie verpflichtet, Austräger für Werbezeitungen einzustellen und zu entlassen, die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verteilung der Kundenzeitungen und Beilagen im Verteilgebiet zu überwachen, Kundenbeschwerden zu bearbeiten, die vorhandenen und die neuen Daten des Verteilgebietes insbesondere Gebietszählung und Stückzahländerungen zu erarbeiten und zu pflegen, gebietsbezogene Sonderaufgaben und Projekte zu übernehmen sowie zeitlich begrenzt andere Gebietsbetreuer während des Urlaubs zu vertreten.
4Der Klägerin war für ihre Tätigkeit als Arbeitsgebiet ein Bereich im Gebiet der Stadt Q zugewiesen. Als Vergütung war ein Stundenlohn von 6,50 EUR vereinbart. Ausweislich einer Anlage zum Arbeitsvertrag stand der Klägerin neben dem Stundenlohn ein Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Erstattung von Fahrtkosten von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer zu. Des Weiteren hatte sie gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung von Auslagen wie Briefmarken und Stadtplänen gegen entsprechende Belege. Weiterhin erhielt sie eine Telefonpauschale in Höhe von 5,00 EUR im Monat. Die Abrechnung erfolgte dergestalt, dass die Klägerin wochenweise Abrechnungsübersichten erstellte, aus denen sich die Anzahl der gearbeiteten Stunden sowie der gefahrenen Kilometer und eventueller Auslagen ergab. Diese Abrechnungen nebst Belegen über Auslagen übersandte die Klägerin am letzten Tag des Monats an den Arbeitgeber. Die Abrechnung und Auszahlung des Entgeltes erfolgte jeweils zum 15. des Folgemonats.
5Die Klägerin beantragte in der Folgezeit die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II ab Juni 2011. Mit Bescheid vom 10.05.2011 erfolgte eine vorläufige Bewilligung für den Bewilligungszeitraum von Juni bis einschließlich November 2011. Der Beklagte ging hierbei von einem vorläufigen monatlichen Einkommen von 400,00 EUR aus und bewilligte der Klägerin monatlich einen Betrag von 449,01 EUR bestehend aus 124,00 monatlichem Regelbedarf sowie 325,01 EUR unstreitigen Kosten der Unterkunft und Heizung.
6Jeweils nach Vorlage der entsprechenden Entgeltabrechnungen erließ der Beklagte monatsweise Änderungsbescheide. Für Mai 2011 erhielt die Klägerin 588,31 EUR, bestehend aus 380,28 EUR Lohn (Zeitlohn, Kontoführungsgebühren 1,28 EUR und Flatrate 5,00 EUR) brutto wie netto, 54,00 EUR Nachzahlung aus dem Vormonat, 2,35 EUR Spesen sowie 151,08 EUR Kilometergeld. Der Betrag der Nachberechnung von 54,00 EUR setzte sich zusammen aus 38,25 EUR brutto wie netto Zeitlohn, 0,90 EUR Spesen sowie 14,85 EUR Kilometergeld. Der Beklagte errechnete ein Einkommen von 421,78 EUR abzüglich Freibeträgen von 164,36 EUR für Juni 2011. Mit Änderungsbescheid vom 24.06.2011 änderte der Beklagte den monatlichen Anspruch des Regelbedarfes für Juni 2011 auf 106,58 EUR ab.
7Für Juni 2011 erhielt die Klägerin 485,82 EUR bestehend aus Lohn brutto wie netto von 380,28 EUR (Zeitlohn, Kontoführungsgebühren 1,28 EUR und Flatrate 5,00 EUR), Spesen von 1,35 EUR sowie Kilometergeld von 104,91 EUR. Der Beklagte errechnete hieraus ein anrechenbares Einkommen von 225,30 EUR (381,63 EUR Einkommen abzgl. 156,33 EUR Freibetrag) und änderte mit Bescheid vom 25.07.2011 die Leistungshöhe für Juli 2011 auf einen Anspruch von Regelbedarf von 138,70 EUR ab. Für den Monat Juli 2011 errechnete der Arbeitgeber einen Lohnanspruch brutto wie netto von 401,53 EUR (Zeitlohn, Kontoführungsgebühren 1,28 EUR und Flatrate 5,00 EUR). Weiterhin zog der Arbeitgeber aufgrund einer Nachberechnung für den Vormonat einen Betrag von 9,00 EUR vom Anspruch der Klägerin auf Arbeitsentgelt ab, weiterhin wurden 1,80 EUR Spesen sowie 142,59 EUR Kilometergeld abgerechnet. Zur Auszahlung gelangte ein Betrag von 536,92 EUR an die Klägerin. Der Beklagte errechnete hieraus ein anrechenbares Einkommen von 235,46 EUR für August 2011 (394,33 EUR abzüglich 158,87 Freibetrag) und änderte mit Bescheid vom 23.08.2011 die Leistungshöhe für August 2011 auf einen Anspruch auf Regelbedarf von 128,54 EUR ab.
8Für August 2011 errechnete der Arbeitgeber der Klägerin einen Anspruch von 552,50 EUR. Dieser setzte sich zusammen aus 384,53 EUR brutto wie netto Lohn (Zeitlohn, Kontoführungsgebühren 1,28 EUR und Flatrate 5,00 EUR) sowie 2,55 EUR Spesen sowie 165,42 EUR Kilometergeld. Der Beklagte errechnete hieraus ein anrechenbares Einkommen von 229,66 EUR (387,08 EUR abzgl. 157,42 EUR Freibetrag) und änderte mit Bescheid vom 27.09.2011 den Leistungsanspruch der Klägerin für September 2011 auf 134,34 EUR Regelbedarf ab.
9Für den Monat September 2011 errechnete der Arbeitgeber einen Gesamtlohnanspruch von brutto wie netto 333,53 EUR (Zeitlohn, Kontoführungsgebühren 1,28 EUR und Flatrate 5,00 EUR) zuzüglich Kilometergeld von 139,71 EUR. Ein Betrag von 473,24 EUR kam an die Klägerin zur Auszahlung. Der Beklagte rechnete hiervon einen Betrag von 186,82 EUR (333,53 EUR abzgl. 146,71 EUR Freibetrag) als Einkommen an und gewährte mit Änderungsbescheid vom 21.10.2011 für Oktober 2011 einen Regelbedarf in Höhe von 177,18 EUR an die Klägerin.
10Mit der Entgeltabrechnung Oktober 2011 errechnete der Arbeitgeber der Klägerin einen Lohnanspruch von 273,28 EUR (Zeitlohn und Kontoführungsgebühren 1,28 EUR) zu Gunsten der Klägerin sowie 1,10 EUR Spesen sowie 74,49 EUR Kilometergeld. Weiterhin rechnete der Arbeitgeber eine Nachverrechnung aus dem Vormonat in Höhe von 78,79 EUR ab. Diese setzte sich zusammen aus einem Zeitlohnanspruch von brutto wie netto 38,25 EUR sowie Spesen in Höhe von 15,72 EUR sowie Kilometergeld in Höhe von 14,82 EUR. Der Beklagte er-rechnete hieraus ein anrechenbares Einkommen von 193,66 EUR (342,07 EUR abzgl. 148,41 EUR Freibetrag) und gewährte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 22.11.2011 einen Regelbedarf von 170,34 EUR.
11Mit weiterem Änderungsbescheid vom 30.11.2011 änderte der Beklagte die Leistungshöhe für den Bewilligungszeitraum vom 01.06.2011 bis einschließlich 30.11.2011 erneut im Hinblick auf die Gewährung eines Mehrbedarfes für Warmwasser ab. Der Klägerin wurden hierdurch monatlich jeweils weitere 8,00 EUR an Regelbedarf gewährt.
12Mit Schreiben vom 13.02.2012 wies die Klägerin darauf hin, dass nach Durchsicht der Unterlagen ihr seit Juni 2011 Porto sowie Fahrtkosten als Einkommen angerechnet würden und sie daher um Überprüfung dieser Monate und eine entsprechende Neuberechnung bitte. Mit Schreiben vom 15.02.2012, welches keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ausweislich der Lohnabrechnung ihr Fahrtkosten und Spesen gezahlt würden. Die Fahrtkosten seien nicht als Einkommen zu berücksichtigen und würden in voller Höhe vom Einkommen abgesetzt. Diese Fahrtkosten seien daher nicht als Einkommen berücksichtigt worden. Die als Spesen ausgewiesenen Zahlungen seien jedoch zu Recht als Einkommen berücksichtigt worden. Mit weiterem Schreiben der Klägerin vom 20.02.2012 teilte diese mit, dass es sich bei den Spesen in der Abrechnung um Portokosten gehandelt habe. Sie habe einige Unterlagen im Original dem Arbeitgeber vorlegen müssen, aufgrund dessen dieser die ausgelegten Portokosten zurückerstattet habe. Des Weiteren sei auch der Oktoberverdienst nicht zutreffend berechnet. Sie selber errechne lediglich eine Summe von 311,53 EUR gegenüber 342,07 EUR seitens des Beklagten.
13Der Beklagte wertete das Schreiben der Klägerin als Widerspruch gegen den als Bescheid auszulegenden Schriftsatz des Beklagten vom 15.02.2012.
14Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dies begründete er damit, dass die als Spesen deklarierte Erstattung der Portokosten Einkommen sei. Vom Einkommen sei ein Grundfreibetrag von 100,00 EUR abzuziehen. Hierin seien 15,33 EUR Werbungskosten enthalten. Die monatlichen Portokosten würden diesen Betrag nicht übersteigen. Insofern sei die Einkommensberechnung zutreffend. Für Oktober 2011 sei grundsätzlich sogar von einem Einkommen von 343,12 EUR statt bisher 342,07 EUR auszugehen. Insofern sei zu Gunsten der Klägerin von einem geringeren Einkommen ausgegangen worden.
15Hiergegen hat die Klägerin am 02.05.2012 Klage erhoben, mit der sie die Gewährung von höheren SGB II-Leistungen ohne die bedarfsmindernde Anrechnung der Portokostenerstattung begehrt.
16Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Erstattung der Portokosten kein Einkommen im Sinn des SGB II sei. Es handele sich um eine Erstattung für verauslagtes Porto für den Arbeitgeber. Hierbei handele es sich bereits nicht um Arbeitskosten im Sinn von Werbungskosten, so dass die entsprechenden Kosten nicht von der 100,00 EUR-Freibetragspauschale abgedeckt sein könnten. Die Auslagen für das Porto und die Fahrtkosten habe sie aus ihrem Regelsatz finanziert, entsprechend müssten diese Beträge anrechnungsfrei sein in einer entsprechenden Anwendung von § 11a Abs. 5 SGB II oder § 11a Abs. 3 SGB II. Die Fahrtkosten würden für Kilometer, die die Klägerin in der Arbeitszeit für den Arbeitgeber zurücklegt, gewährt. Die Fahrtkosten entstehen für die Bearbeitung von Beschwerden, die Einstellung von Austrägern und die entsprechende Kontrolle der Austräger.
17Die Klägerin beantragt,
18den Bescheid vom 15.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seinen Bescheid vom 30.11.2011 abzuändern und ihr weitere Leistungen nach dem SGB II für Juni 2011 bis einschließlich November 2011 ohne Berücksichtigung von als Spesen bezeichneten Zahlungen des Arbeitgebers als Einkommen zu gewähren.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Erstattung von Portokosten um anrechenbares Einkommen handele. Die Portokosten könnten als Position beim Freibetrag berücksichtigt werden, jedoch seien keine höheren Kosten als 100,00 EUR monatlich bzw. 15,33 EUR monatlich Werbungskosten nachgewiesen. Auch steuerfreie Bezüge seien grundsätzlich Einkommen, außer wenn aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ein anderer Zweck des Einkommens als der Zweck des SGB II bestimmt sei. Dies liege hier nicht vor. Soweit die Klägerin einen höheren Aufwand als 100,00 EUR monatlich habe, sei ein Abzug über einen weiteren Freibetrag möglich. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und in der gesetzlichen Bestimmungen des SGB II sei die Anrechnungsfreiheit von bestimmten Einkünften äußerst restriktiv gehandhabt. Unter Berücksichtigung der restriktiven Auslegung spreche dies dafür, dass die erzielten Einkünfte der Spesen anrechenbares Einkommen seien.
22Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Band, 2 Hefter) des Beklagten. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
25Der Bescheid des Beklagten vom 15.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten im Sinn von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
26Das Schreiben des Beklagten vom 15.02.2012 ist als Verwaltungsakt im Sinn von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu qualifizieren. Denn der Beklagte hat es nach dem Inhalt des Schreibens abgelehnt, auf den durch das Schreiben von 13.02.2012 gestellten Antrag der Klägerin hin seine Bewilligungsentscheidung über die Leistungen ab Juni 2011 abzuändern und höhere Leistungen unter einer geringeren Anrechnung von Einkommen zu gewähren. Insofern entfaltet das Schreiben Regelungswirkung im Sinn von § 31 Satz 1 SGB X. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung ändert nichts an der Einordnung als Verwaltungsakt, da die Rechtsbehelfsbelehnung kein notwendige Bestandteil eines Verwaltungsaktes ist (von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. A. 2014, § 36 Rn. 15).
27Der Beklagte hat es durch den angefochtenen Bescheid zu Unrecht abgelehnt, gem. § 44 SGB X seinen Bewilligungsbescheid vom 30.11.2011 für die Monate Juni, Juli, September und November 2011 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin höhere Leistungen zu gewähren. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides erfolgt in diesem Fall unter Berücksichtigung der damaligen Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht (von Wulffen, SGB X, § 44 Rn. 10; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2010, L 3 AS 64/10 B PKH).
28Der Änderungsbescheid vom 30.11.2011 erweist sich hinsichtlich der Höhe der Bewilligung des Regelbedarfes für die Monate Juni, Juli, September und November 2011 als rechtswidrig. Der Klägerin steht für diese Monate ein höherer Anspruch auf Regelbedarf zu, da der Beklagte von einem zu hohen anrechenbaren Einkommen ausgegangen ist. Für August und Oktober 2011 hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf höhere Leistungen als ihr bisher durch den Bescheid vom 30.11.2011 bewilligt wurden. Insofern ist die ablehnende Entscheidung vom 15.02.2012 rechtmäßig.
29Die Klägerin war im Zeitraum von Juni bis November 2011 grundsätzlich anspruchsberechtigt nach dem SGB II im Sinn von § 7 Abs. 1 SGB II.
30Der Beklagte hat bei der Berechnung des Leistungsanspruches der Klägerin in den Monaten Juni, Juli, September und November 2011 jedoch ein zu hohes Einkommen im Sinn der §§ 11, 11 b SGB II anspruchsmindernd berücksichtigt.
31Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld und Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme der in § 11 a SGB II genannten Einnahmen. Vom Einkommen sind die nach § 11 b SGB II zu berücksichtigende Beträge abzusetzen. Einkommen im Sinn des SGB II ist dann alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R). Das Einkommen ist jeweils in dem Monat anzurechnen, in dem es dem Berechtigten zufließt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II).
32Von den Zahlungen des Arbeitgebers an die Klägerin sind die als Spesen und die als Fahrtkosten bezeichneten Teile der Zahlungen nicht als Einkommen im Sinn von § 11 SGB II anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Als Einkommen im Sinn des § 11 SGB II sind die Zahlungen des Arbeitgebers für den Zeitlohn, die Kontoführungsgebühren und die Flatrate zu bewerten. Die Kontoführungsgebühren und die Zahlungen für die Flatrate sind als Einkommen zu bewerten, da es sich hierbei um Zahlungen für Kosten handelt, die die Klägerin privat für ihren Telefonanschluss sowie ihr Girokonto aufwenden muss, unabhängig von der tatsächlichen Erwerbstätigkeit. Anders sind jedoch die Zahlungen von Kilometergeld und der sog. Spesen zu beurteilen. Zwar werden auch diese Zahlungen grundsätzlich von der Definition des Einkommens im Sinn des § 11 SGB II (s.o.) erfasst. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung können diese Zahlungen des Arbeitsgebers jedoch nicht vom Einkommensbegriff des § 11 SGB II er-fasst werden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, dass die Rückerstattung von während des Bezuges von SGB II-Leistungen vorausgezahlten Stromabschlägen kein anrechenbares Einkommen ist (Urteil vom 23.08.2011, B 14 AS 185/10 R). Entsprechendes gilt hier. Die Klägerin hat in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit Fahrten mit ihrem PKW für den Arbeitgeber übernommen. Die ihr hierdurch entstehenden Kosten musste sie entsprechend aus den ihr monatlich zur Verfügung stehenden Mitteln, d.h. ihrem Einkommen bzw. dem nach Anrechnung des Einkommens verbliebenen Regelbedarf nach § 20 SGB II, finanzieren. Soweit der Arbeitgeber der Klägerin für die in Ausübung der Tätigkeit entstandenen Fahrtkosten einen Betrag von 0,30 EUR je nachgewiesenen Kilometer im Folgemonat erstattet hat, handelt es sich hierbei um einen Ersatzanspruch im Sinn von § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die von der Klägerin aus ihrem Regelbedarf vorverauslagten Kosten wurden durch den Arbeitgeber als Auftraggeber im Sinn von § 662 BGB auf Nachweis hin erstattet. Zur Erstattung war der Arbeitgeber verpflichtet, da es sich bei den Fahrten nicht um Fahrten im Eigeninteresse der Klägerin (wie etwa bei der Fahrt zur Arbeitsstätte) handelte, sondern um Fahren die allein im Interesse des Arbeitsgebers lagen. Wäre der Klägerin vom Arbeitgeber ein Fahrzeug für diese Fahrten gestellt worden, hätte die Klägerin entsprechend keine Aufwendungen für Fahrtkosten gehabt und auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Da sie jedoch im Interesse des Arbeitgebers die Aufwendungen für diesen aus ihrem Regelbedarf ausgelegt hatte, ist die Erstattung dieser Auslagen nicht als Einkommen im Sinn von § 11 SGB II zu bewerten. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken aus § 11 b Abs. 1 Nr. 1 SGB II, wonach Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Wenn also eine Nachzahlung von SGB II-Leistungen in einem späteren Monat nicht als Einkommen zu berücksichtigten ist, muss dies auch gelten, wenn im Interesse eines Dritten ein Leistungsempfänger Auslagen macht und diese später erstattet erhält. Dies gilt ebenso für die als Spesen bezeichneten Zahlungen des Arbeitgebers. Hierbei handelte es sich um Portokosten bzw. weitere Ausgaben der Klägerin, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit für den Arbeitgeber anfielen. Wären der Klägerin Postwertzeichen zur Verfügung gestellt worden, hätte sie keine Ausgaben aus dem Regelbedarf hierfür gehabt. Entsprechend wird sie durch die Erstattung seitens des Arbeitgebers nur so gestellt, wie sie gestanden hätte, wenn ihr die Postwertzeichen als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden wären. Die Anrechnungsfreiheit der als Spesen bezeichneten Erstattungen kann auch durch folgendes deutlich gemacht werden: Wenn die Klägerin von ihrem Arbeitgeber Geld erhalten hätte, um für ihn Postwertzeichen zu erwerben oder einen Firmenwagen zu betanken, hätte es sich hierbei unstreitig nicht um Einkommen im Sinn von § 11 SGB II gehandelt. Entsprechend kann nichts anderes gelten, wenn die Klägerin die entsprechenden Kosten erst für ihren Arbeitgeber auslegt und zu einem späteren Zeitpunkt ihre nachgewiesenen Auslagen erstattet erhält.
33Da es sich um keine monatlichen Pauschalen gehandelt hat, war es der Klägerin auch tatsächlich nicht möglich, durch gering gehaltenen Fahrtkosten oder Portokosten für sich einen Überschuss zu erzielen.
34Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für die Monate Juni bis November 2011 die nachfolgende Einkommensberechnung.
35Im Juni 2011 erhielt die Klägerin für Mai 2011 588,31 EUR von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Hiervon sind 2,35 EUR Spesen, 151,68 EUR Fahrtkosten sowie 0,90 EUR Spesen und 14,85 EUR Fahrtkosten aus der Nachberechnung für April 2011 kein Einkommen im Sinn des § 11 SGB II. Es verbleibt so ein Einkommen von 418,53 EUR. Nach dem Abzug des Freibetrages aus § 11 b SGB II von 163,71 EUR verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 254,82 EUR. Das Einkommen ist dann zunächst auf den Regelbedarf entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II anzurechnen. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf den Regelbedarf von 111,18 EUR (364,00 EUR - 254,82 EUR). Hinzu kommt der Mehrbedarf für Warmwasser nach § 21 Abs. 7 SGB II, der gem. § 77 Abs. 5 SGB II nach Rundung 8,00 EUR beträgt. Da der Beklagte bisher lediglich 114,58 EUR für Juni 2011 bewilligt hatte, stehen der Klägerin weitere 2,60 EUR zu.
36Im Juli 2011 erhielt die Klägerin für Juni 2011 485,82 EUR von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Hiervon sind 1,35 EUR Spesen und 104,19 EUR Fahrtkosten kein Einkommen im Sinn des § 11 SGB II. Es verbleibt so ein Einkommen von 380,28 EUR. Nach dem Abzug des Freibetrages aus § 11 b SGB II von 156,06 EUR verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 224,22 EUR. Das Einkommen ist dann zunächst auf den Regelbedarf entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II anzurechnen. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf den Regelbedarf von 139,78 EUR (364,00 EUR - 224,22 EUR) zzgl. des Mehrbedarfs für Warmwasser von 8,00 EUR. Da der Beklagte bisher lediglich 146,70 EUR für Juli 2011 bewilligt hatte, stehen der Klägerin weitere 1,08 EUR zu.
37Im August 2011 erhielt die Klägerin für Juli 2011 536,92 EUR von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt, nachdem dieser einen Betrag von 9,00 EUR aufgrund einer Überzahlung in einem Vormonat abgezogen hatte. Die Zahlung enthielt 1,80 EUR Spesen und 142,59 EUR Fahrtkosten, die kein Einkommen im Sinn des § 11 SGB II sind. Es verbleibt so ein Einkommen von 401,53 EUR. Die vom Arbeitgeber aufgerechneten 9,00 EUR sind anders als bisher durch den Beklagten angenommen bei der Klägerin nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Denn durch die Aufrechnung wurden die bestehenden Schulden der Klägerin bei ihrem Arbeitgeber getilgt und insofern ist ihr das Einkommen auch im Umfang von 9,00 EUR durch die Befreiung von den Schulden zugeflossen. Nach dem Abzug des Freibetrages aus § 11 b SGB II von 160,31 EUR verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 241,22 EUR. Das Einkommen ist dann zunächst auf den Regelbedarf entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II anzurechnen. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf den Regelbedarf von 122,78 EUR (364,00 EUR - 241,22 EUR) zzgl. des Mehrbedarfs für Warmwasser von 8,00 EUR. Da der Beklagte für August 2011 bereits 136,54 EUR bewilligt hatte, stehen der Klägerin keine weiteren Leistungen für diesen Monat zu.
38Im September 2011 erhielt die Klägerin für August 2011 552,50 EUR von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Hiervon sind 2,55 EUR Spesen und 165,42 EUR Fahrtkosten kein Einkommen im Sinn des § 11 SGB II. Es verbleibt so ein Einkommen von 384,53 EUR. Nach dem Abzug des Freibetrages aus § 11 b SGB II von 156,91 EUR verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 227,62 EUR. Das Einkommen ist dann zunächst auf den Regelbedarf entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II anzurechnen. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf den Regelbedarf von 136,38 EUR (364,00 EUR - 227,62 EUR) zzgl. des Mehrbedarfs für Warmwasser von 8,00 EUR. Da der Beklagte bisher lediglich 142,34 EUR für September 2011 bewilligt hatte, stehen der Klägerin weitere 2,04 EUR zu.
39Im Oktober 2011 erhielt die Klägerin für September 2011 473,24 EUR von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Hiervon sind 139,71 EUR Fahrtkosten kein Einkommen im Sinn des § 11 SGB II. Es verbleibt so ein Einkommen von 333,53 EUR. Nach dem Abzug des Freibetrages aus § 11 b SGB II von 146,71 EUR verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 186,82 EUR. Das Einkommen ist dann zunächst auf den Regelbedarf entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II anzurechnen. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf den Regelbedarf von 177,18 EUR (364,00 EUR - 186,82 EUR) zzgl. des Mehrbedarfs für Warmwasser von 8,00 EUR. Der Beklagte hat diesen Betrag für Oktober auch bewilligt. Somit stehen der Klägerin für diesen Monat keine weiteren Leistungen zu.
40Im November 2011 erhielt die Klägerin für Juni 2011 417,66 EUR von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Hiervon sind 1,10 EUR Spesen und 74,49 EUR Fahrtkosten sowie 15,72 EUR Spesen und 14,82 EUR Fahrtkosten aus der Nachberechnung für September 2011 kein Einkommen im Sinn des § 11 SGB II. Es verbleibt so ein Einkommen von 311,53 EUR. Nach dem Abzug des Freibetrages aus § 11 b SGB II von 142,31 EUR verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 169,22 EUR. Das Einkommen ist dann zunächst auf den Regelbedarf entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II anzurechnen. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf den Regelbedarf von 194,78 EUR (364,00 EUR - 169,22 EUR) zzgl. des Mehrbedarfs für Warmwasser von 8,00 EUR. Da der Beklagte bisher lediglich 178,34 EUR für November 2011 bewilligt hatte, stehen der Klägerin weitere 24,44 EUR zu.
41Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Obwohl die Klägerin hinsichtlich der Monate August und Oktober 2011 keinen Erfolg hatte entspricht es billigem Ermessen, dass der Beklagte die außergerichtlichen Kosten insgesamt zu tragen hat. Denn die Klägerin hatte mit ihrem Begehren grundsätzlich Erfolg. Da im August 2011 der Beklagte zu Gunsten der Klägerin ein um 9,00 EUR geringeres Einkommen angenommen hatte und im November keine Spesen durch den Arbeitgeber gezahlt wurden, hatte die Klage in diesen beiden Monaten keinen Erfolg in finanzieller Hinsicht.
42Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Klärung der vorliegenden Rechtsfrage zur Einkommensqualität von Erstattungszahlungen im Sinn von § 676 BGB durch einen Arbeitsgebers über den Fall hinaus von allgemeinem Interesse ist.
moreResultsText
Annotations
(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
- 1.
Leistungen nach diesem Buch, - 2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, - 3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, - 4.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag, - 5.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten, - 6.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes - 7.
Erbschaften.
(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
- 1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden, - a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent, - b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
- 2.
die Leistungen nach § 23 des Achten Buches, - 3.
die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt, - 4.
die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie - 5.
Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.
(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
- 1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder - 2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.