Sozialgericht Detmold Urteil, 19. Nov. 2015 - S 18 AS 369/13
Gericht
Tenor
Der Bescheid vom 17.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.03.2014 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 10.11.2012 bis 30.04.2013 höhere SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung von 430,00 EUR monatlich zu gewähren. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 50 %. Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung von höheren Kosten der Unterkunft und Heizung.
3Die Klägerin bezog in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Der Ehemann der Klägerin erhielt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II erfolgte zum 30.09.2011 die Kündigung der bisherigen Mietwohnung durch den Vermieter. In der Folgezeit mietete die Klägerin mit ihrem Ehemann eine neue Wohnung an. Für diese Wohnung waren ein Kaltmietzins von 320,00 EUR sowie Nebenkosten von 150,00 EUR zu zahlen. In den Nebenkosten war ein Anteil von 40,00 EUR für Heizkosten enthalten. Eine zentrale Bereitung von Warmwasser erfolgte nicht. Die Anmietung der neuen Wohnung erfolgte ab dem 15.10.2011 für eine befristete Mietdauer von zunächst 3 Jahren.
4Eine vorherige Zusicherung vor Anmietung der neuen Wohnung durch den Beklagten war nicht erfolgt. Der Beklagte berücksichtigte in der Folgezeit bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nicht die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung. Ab Juli 2012 betrug die Erwerbsminderungsrente des Ehemannes der Klägerin 747,82 EUR. Aufgrund einer Ortsabwesenheit von mehr als 3 Wochen erhielt die Klägerin ab dem 13.10.2012 keine SGB II-Leistungen mehr. Am 10.11.2012 kehrte die Klägerin aus der angemeldeten Ortsabwesenheit zurück. Ausweislich der Verwaltungsakte des Beklagten erfolgte mit Bescheid vom 16.11.2012 eine Bewilligung von SGB II-Leistungen vom 10.11.2012 bis 30.04.2013 sowie eine Änderung der bewilligten Leistungen mit Bescheid vom 17.12.2012 für die Zeit von Januar bis April 2013.
5Gegenüber der Klägerin erging ein einheitlicher Bescheid am 17.12.2012, der den gesamten Zeitraum vom 10.11.2012 bis Ende April 2013 regelte. Ausweislich des Bescheides vom 17.12.2012, welcher an die Klägerin ging, wurden ihr für November 2012 322,89 EUR bewilligt, für Dezember 2012 461,28 EUR und ab Januar 2013 469,47 EUR. Diese Werte entsprachen auch den Werten, die sich in der Verwaltungsakte des Beklagten bei den Änderungsbescheiden vom 17.12.2012 und dem Bewilligungsbescheid vom 16.11.2012 wiederfinden.
6Der Beklagte ging im Rahmen seiner Leistungsbewilligung von einer angemessenen Miete in Höhe von 266,00 EUR Kaltmiete, 40,00 EUR Heizkosten und 89,96 EUR Nebenkosten aus. Er errechnete des Weiteren einen Überschuss aus dem Renteneinkommen des Ehemannes der Klägerin von 81,54 EUR, welcher bei der Klägerin als bedarfsminderndes Einkommen angerechnet wurde.
7Der Ehemann der Klägerin verfügte über eine Haftpflichtversicherung für ein Kraftfahrzeug, für welche monatlich 28,64 EUR zu zahlen waren.
8Die Klägerin erhob in der Folgezeit gegen den Bescheid vom 17.12.2012 Widerspruch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hierbei führte er aus, dass nur ein Anspruch der Klägerin bestünde, da der Ehemann Erwerbsminderungsrentner sei. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft seien unangemessen. Angemessen seien insgesamt Kosten von 395,96 EUR, hiervon seien bei der Klägerin die Hälfte, also 197,98 EUR, zu berücksichtigen.
10Hiergegen haben zunächst die Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam am 05.03.2013 Klage erhoben. Die Klage wurde für den Ehemann in der Folgezeit zurückgenommen.
11Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 18.03.2014 für die Zeit von Januar bis April 2013 den Leistungsanspruch der Klägerin neu berechnet und ihr nunmehr Leistungen in Höhe von 470,18 EUR monatlich aufgrund eines geringeren überschießenden Einkommens des Ehemannes bewilligt.
12Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Bewilligungsentscheidung rechtswidrig sei. Die Mietwerte des Beklagten seien fehlerhaft ermittelt. Es müsste jedenfalls ein höherer Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung des Wohngeldgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 10 % bestehen. Auch sei zu berücksichtigen, dass ein Wechsel der Wohnung aufgrund des zeitlich befristeten Mietvertrages nicht möglich gewesen sei.
13Die Klägerin beantragt,
14den Bescheid vom 17.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.03.2014 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 10.11.2012 bis 30.04.2013 höhere SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Hei¬zung von 470,00 EUR bei der Leistungsberechnung zu gewähren.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er ist der Ansicht, dass die Bewilligung rechtmäßig sei. Die Ermittlung der zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung erfolge durch Erfassung von Angebots- und Bestandsmieten seit dem 01.01.2005. Es seien mehr als 5.800 Anzeigen aus dem Bereich des Beklagten hierfür ausgewertet worden. Für Wohnraum bis zu 65 m² ergebe sich ein Kaltmietwert von 266,00 EUR, dies seien 4,09 EUR je m². Bei der Klägerin seien noch 40,00 EUR Heizkosten und 89,96 EUR Nebenkosten hinzuzurechnen. Es sei zu berücksichtigen, dass während des Leistungsbezuges ein Umzug in eine unangemessene Wohnung erfolgt sei. Eine Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach dem Wohngeldgesetz scheide aus, da für die Stadt I ein qualifizierter Mietspiegel bestehe. Auch betrage der bewilligte Betrag mehr als sich aus dem Wohngeldgesetz ohne Zuschlag ergebe.
18Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten. Dieser lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
21Streitgegenständlich ist der Bewilligungsbescheid vom 17.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.03.2014. Der Änderungsbescheid vom 18.03.2014 ist gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden.
22Der Bescheid vom 17.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.03.2014 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten im Sinn von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG soweit der Beklagte bei der Leistungsgewährung weniger als 430,00 EUR als angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt hat.
23Zeitlich erfasst die Klage den Bewilligungszeitraum vom 10.11.2012 bis 30.04.2013. Soweit der sich in der Verwaltungsakte befindliche Bescheid vom 17.12.2012 lediglich eine Regelung für die Zeit ab Januar 2013 trifft ist dies unbeachtlich, da der an die Klägerin gesandte Bescheid vom 17.12.2012 die Zeit ab dem 10.11.2012 regelt. Aus welchem Grund die in der Verwaltungsakte befindlichen Bescheidentwürfe vom 16.11.2012 und 17.12.2012 im Ergebnis bei der Klägerin als ein einheitlicher Bescheid vom 17.12.2012 ankamen, war daher nicht aufzuklären. Denn inhaltlich entsprach der Bescheid hinsichtlich der bewilligten Leistungen der Leistungshöhe die sich auch in den Bescheidentwürfen findet.
24Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II von 430,00 EUR.
25Im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II steht der Klägerin ein höherer Anspruch auf Leistungen zu als ihr bisher bewilligt wurde. Der vom Beklagten als angemessen angesehene Betrag für die Unterkunft und Heizung von 395,96 EUR entspricht nicht der Angemessenheit im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
26Als angemessen ist vorliegend bei zwei Personen im streitgegenständlichen Zeitraum ein Betrag von 390,00 EUR für die Kaltmiete und die kalten Betriebskosten zu berücksichtigen sowie die tatsächlichen Heizkostenabschläge von 40,00 EUR.
27Da beim Umzug in die Wohnung keine Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Wohnung seitens des Beklagten gem. § 22 Abs. 4 SGB II eingeholt wurde, sind die tatsächlichen Kosten der Wohnung nur in Höhe der Angemessenheit zu berücksichtigen. Eine vorherige Kostensenkungsaufforderung ist nicht erforderlich, denn diese erfasst nur Fälle, in denen bereits bei Beginn des Leistungsbezuges eine unangemessene Wohnung bewohnt wird oder in denen eine zunächst angemessene Wohnung ohne Umzug unangemessen wird, zum Beispiel durch Mieterhöhung oder Auszug einer Person (Münder, SGB II, 5. A. 2013, § 22 Rn. 82 m.w.N.).
28Die Begrenzung der SGB II-Leistungen für die Kosten der Unterkunft auf die angemessenen Kosten ist grundsätzlich zulässig. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 109/11 R m.w.N.). Die Angemessenheit der Aufwendungen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ist nach der so genannten Produkttheorie zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R; BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). Die beiden Faktoren dieses Produktes sind die den Hilfebedürftigen zustehenden Quadratmeter einerseits und der im maßgeblichen Vergleichsraum als angemessen anzusehende Quadratmeterpreis andererseits. Die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten anhand dieser Methode ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Durch die vom BSG in ständiger Rechtsprechung auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) angewandte Methode wird sichergestellt, dass die Unterkunftskosten das verfassungsrechtlich geschützte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums abdecken. Denn anders als bei den Regelleistungen/Regelbedarfen, welche als feste Größe durch den Gesetzgeber festgelegt wurden, handelt es sich bei den Unterkunftskosten um eine variable Größe, welche von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles (Größe der Bedarfsgemeinschaft, Wohnort) abhängen.
29Zunächst ist für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen, in einem zweiten Schritt ist festzulegen, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab (Vergleichsraum) für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. In einem dritten Schritt ist zu ermitteln, wie viel in diesem Wohnungsmarkt für eine Wohnung des entsprechenden Standards aufzuwenden ist (Referenzmiete). Die Bestimmung der Referenzmiete hat aufgrund einer entsprechenden Datenerhebung und Datenauswertung durch den kommunalen Träger bzw. das Jobcenter zu erfolgen (sog. "schlüssiges Konzept"). Der so ermittelte Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards ist dann mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete festzustellen. Diese ersten drei Schritte bezeichnet das BSG als abstrakte Angemessenheitsprüfung (vgl. ausführlich BSG, Urteil vom 22.09.2009, B 4 AS 18/09 R m.w.N.).
30Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche i.S.v.§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 ist in Nordrhein-Westfalen seit dem 01.01.2010 auf die Werte der Nr. 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen - WNB (Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr zum Vollzug der Teile 4 bis 6 des WBFG NW 2009 vom 12.12.2009, MBl NRW 2010, 1) zurückzugreifen. Entsprechend beträgt die Wohnflächengrenze für Einpersonenhaushalte für Zeiträume ab 01.01.2010 50 qm und für jede weitere Person zusätzlich 15 qm (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 109/11 R). Da die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann welcher eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, in der Wohnung lebt, ist von einer angemessenen Wohnfläche von 65 qm auszugehen. Hinsichtlich des Wohnstandards hat dieser nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen zu genügen und muss keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen. Die Wohnung muss von daher im unteren Segment der nach der Größe in Betracht kommenden Wohnungen liegen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R).
31Bei der Bestimmung des maßgeblichen örtlichen Vergleichsraums zur Ermittlung einer angemessenen Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Leistungsberechtigten sind ausreichend große Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung zu definieren, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Hierbei muss nicht schematisch auf das Gebiet des zuständigen kommunalen Trägers oder auf den kommunalverfassungsrechtlichen Gemeindebegriff abgestellt werden. Insbesondere im ländlichen Raum kann es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbstständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R; BSG, Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R; BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R und BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R).
32Hiernach stellt für die Kammer die Stadt I den zu berücksichtigenden Vergleichsraum dar. Ein Abstellen auf den gesamten Kreis Höxter ist demgegenüber nicht geboten. Ausgehend hiervon entspricht der vom Beklagten ermittelte Wert von 4,09 EUR für die Kaltmiete nicht der Angemessenheit, denn dem Wert liegt kein schlüssiges Konzept zu Grunde.
33Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 77/12 R m.w.N.) auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind: - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen, - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
34Durch diese Voraussetzungen ist sichergestellt, dass die Wirklichkeit zu den aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben wird, und die Begrenzung der Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Maß von den Gerichten hinreichend nachvollzogen werden kann.
35Die Datensammlung des Beklagten bezieht sich auf den kompletten Kreis Höxter und nicht bloß die Stadt I, weiterhin umfasst die Sammlung zwar einen umfangreichen Datenbestand von ca. 5.800 Wohnungsinseraten, jedoch betrifft dieser den Zeitraum seit 2005 und daher auch mehr als 5 Jahre alte Angebote. Nach dem Ablauf mehrerer Jahre können Wohnungsangebote jedoch nicht mehr den Rückschluss auf die aktuellen Mietpreise zulassen. Weiterhin ist nicht erkennbar, dass durch die Sammlung des Beklagten eine Differenzierung nach Wohnungsstandard erfolgte.
36Vielmehr ist nach Ansicht des Gerichts zur Bestimmung der Angemessenheit auf den Mietspiegel der Stadt I aus dem Jahr 2011 abzustellen. Dieser kann eine hinreichende Datengrundlage im Sinne eines "schlüssigen Konzepts" darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R).
37Ausgehend vom Mietspiegel 2011 ist in I ein Quadratmeterpreis von 4,25 EUR Kaltmiete angemessen. Bei der Ermittlung des angemessenen abstrakten Quadratmeterpreises ist nicht auf den jeweils örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren (nicht im untersten) Bereich für alle vergleichbaren Wohnungen im örtlichen Vergleichsraum marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen. Denn der Unterkunftsbedarf ist auf eine nach Ausstattung, Lage, Zuschnitt und Bausubstanz einfache Wohnung der unteren Kategorie gerichtet (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R).
38Anhand des Mietspiegels 2011 sind hierbei alle Wohnungen, die vor 1990 erbaut wurden, zu berücksichtigen. Denn es besteht im Hinblick auf den Anspruch auf Wohnraum im unteren Bereich kein Anspruch auf Unterkunftskosten, welche die Kosten für Neubauwohnungen abzudecken vermögen. Es ist daher ausreichend, wenn die ermittelten angemessenen Mietkosten Wohnungen mit einem Alter von 20 Jahren und älter abdecken (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R). Der Durchschnittswert der Baujahrskategorien bis 1990 für Wohnungen im Bereich von 41 bis 70 qm entspricht 4,25 EUR (3,60 EUR + 4,00 EUR + 4,50 EUR + 4,90 EUR / 4). Der Quadratmeterpreis von 4,25 EUR multipliziert mit 65 qm ergibt eine angemessene monatliche Nettokaltmiete von 276,25 EUR.
39Auch die kalten Nebenkosten sind abstrakt zu bestimmen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 28.11.2013, L 7 AS 1122/13). Für die Bestimmung der angemessenen kalten Nebenkosten kann auf die jährlich ermittelten Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zurückgegriffen werden. Anhand des Betriebskostenspiegels 2011 ergibt sich (ohne Kosten für Heizung und Warmwasser) ein Wert von monatlich 1,75 EUR /qm. Für die Bestimmung der "kalte" Nebenkosten kann auf die bundesweiten Betriebskostenspiegel zurückgegriffen werden, da diese grundsätzlich nicht durch besondere örtliche Gegebenheiten stark schwankend sind (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, L 28 AS 1266/ 08; SG Detmold, Urteil vom 09.04.2009, S 10 (7) AS 142/06). Aus dem Wert des Betriebskostenspiegels ergibt sich daher ein Wert von 113,75 EUR (1,75 EUR x 65 qm).
40Hinsichtlich der Heizkosten sind im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich die tatsächlichen Kosten zu übernehmen, soweit diese angemessen sind. Im Rahmen einer Nichtprüfungsgrenze sind die Heizkosten solange als angemessen anzusehen, wie sie nicht den Wert, der sich aus den bundesweiten oder kommunalen Heizspiegeln in der Spalte für "extrem hohe" Heizkosten ergibt, übersteigen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 25). Bei den Heizkosten der Kläger ergibt sich hierfür kein Anhaltspunkt. Entsprechend sind die Heizkosten in tatsächlicher Höhe bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Dies sind vorliegend 40,00 EUR.
41Insgesamt ergibt sich daher eine Miete nebst Heizkosten von 430,00 EUR (376,25 EUR + 113,75 EUR + 40,00 EUR) die als Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigten ist.
42Im Rahmen der Leistungsgewährung an die Klägerin ist als auf sie kopfanteilig entfallend ein Betrag von 215,00 EUR monatlich zu berücksichtigen. Weiterhin ist im Rahmen der Bewilligung des Anspruches zu berücksichtigen, dass die Erwerbsminderungsrente des Ehemannes der Klägerin teilweise auf den Bedarf der Klägerin für den Regelbedarf angerechnet wird, soweit die Rentenzahlung nicht für den fiktiven SGB II-Bedarf des Ehemannes benötigt wird. Da die höheren Kosten der Unterkunft auch im Rahmen der Berechnung des überschießenden Rentenanteiles des Ehemannes zu berücksichtigen ist, führt dies dazu, dass der Klägerin auch ein entsprechend höherer Anspruch an Leistungen nach dem SGB II für den Regelbedarf zusteht.
43Insofern hat der Beklagte bei der Neuberechnung des Anspruches der Klägerin bei der Berechnung des anrechenbaren Teils der Rente des Ehemannes auch dort einen Bedarf für die Unterkunfts- und Heizkosten von 215,00 EUR monatlich zu berücksichtigen. Insofern ergäbe sich für die Klägerin ein um 17,02 EUR höherer Anspruch hinsichtlich ihres Regelbedarfes, sowie ein um 17,02 EUR höherer Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Monate mit vollständigem Leistungsanspruch.
44Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen.
45Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.