Sozialgericht Bayreuth Urteil, 06. Okt. 2016 - S 17 AS 81/16

published on 06/10/2016 00:00
Sozialgericht Bayreuth Urteil, 06. Okt. 2016 - S 17 AS 81/16
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rechtmäßigkeit sämtlicher Sanktionsbescheide, die der Beklagte seit 21.06.2013 an die Kläger gerichtet hat.

Die 1964 geborene Klägerin zu 1, gelernte Altenpflegerin, und der 1966 geborene Kläger zu 2, Diplom-Psychologe, beziehen seit 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) beim Beklagten bzw. des Rechtsvorgänger. Dabei war von Beginn des Leistungsbeginn an streitig, ob und wenn ja in welchem Umfang die Kläger Eigenbemühungen zur Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit unternehmen, ob sie zu Meldeterminen erscheinen müssen und welche Maßnahmen der Beklagte ihnen zu ihrer Eingliederung in Arbeit andienen darf.

Von Oktober 2007 bis Februar 2013 verzichtete der Beklagte auf Aktivierungsmaßnahmen gegenüber den Klägern, da seine Leistungen durch den Übergang von erbrechtlichen Ansprüchen des Klägers zu 2 „gegenfinanziert“ wurden.

Erstmals wieder mit Bescheiden vom 21.03.2013 lud der Beklagte die Klägerin zu 1 zu einem Meldetermin am 27.03.2013 um 11:00 Uhr und den Kläger zu 2 zu einem Meldetermin am 26.03.2013 um 8:00 Uhr ein, um mit beiden jeweils ihre aktuelle berufliche Situation zu besprechen. Die Kläger erschienen hierzu und zu sämtlichen in der Folge vom Beklagten verfügten Meldeterminen nicht.

Daraufhin erließ der Beklagte erstmals am 11.12.2013 aufgrund des Nichtzustandekommens von Eingliederungsvereinbarungen Eingliederungsverwaltungsakte gegenüber den Klägern.

In diesem und weiteren Eingliederungsverwaltungsakten verpflichtete sich der Beklagte zur Unterstützung der Kläger durch sein Beratungsangebot, zu individuellen Hilfeleistungen für die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem Ersten Arbeitsmarkt nach den Ergebnissen persönlicher Gespräche sowie zur Übernahme von angemessenen nachgewiesenen Kosten für Bewerbungsaktivitäten der Kläger für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, sofern die Kläger diese zuvor beantragt hätten.

Die Kläger sollten das Beratungsangebot des Beklagten wahrnehmen, zu Einladungen erscheinen und bei Beratungsgesprächen mitwirken. Bis zu einem jeweils genannten Datum sollten die Kläger einen Satz komplette Bewerbungsunterlagen vorlegen, um diese hinsichtlich der Qualität und Marktfähigkeit überprüfen zu können. Bis zum selben Datum sollten sie jeweils eine formlose Übersicht über die bisher getätigten Bewerbungsbemühungen vorlegen. Die Kläger wurden weiterhin verpflichtet, innerhalb der Gültigkeitsdauer „der Eingliederungsvereinbarung“ im Turnus von vier Wochen jeweils mindestens fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zu unternehmen und Nachweise (Absagen der Arbeitgeber, Eingangsbestätigung der Bewerbung, alternativ das Anschreiben) vorlegen. Für die Bewerbungen sollte eine Übersicht mit dem Namen des Arbeitgebers, dem Datum der Bewerbung und der angestrebten Tätigkeit vorgelegt werden. Bei der Stellensuche sollten auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen einbezogen werden.

Sämtliche Meldeaufforderungen sind Gegenstand des Verfahrens S 17 AS 77/16; sämtliche Eingliederungsverwaltungsakte sind Gegenstand des Verfahrens S 17 AS 80/16. Auf die Tatbestände der Urteile vom 06.10.2016 in diesen Verfahren wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.

Aufgrund des Nichterscheinens zu Meldeterminen stellte der Beklagte die Absenkung des Arbeitslosengeldes II beider Kläger wie folgt fest:

Sanktion Meldeverstoß Höhe Zeitraum

21.06.2013 10.04.2013 10% 01.07.2013 bis 30.09.2013

07.08.2013 01.07.2013 10% 01.09.2013 bis 30.11.2013

07.08.0213 10.07.2013 10% 01.09.2013 bis 30.11.2013

07.08.2013 22.07.2013 10% 01.09.2013 bis 30.11.2013

04.09.2013 29.07.2013 10% 01.10.2013 bis 31.12.2013

04.09.2103 12.08.2013 10% 01.10.2013 bis 31.12.2013

22.10.2013 27.08.2013 10% 01.11.2013 bis 31.01.2014

22.10.2013 16.09.2013 10% 01.11.2013 bis 31.01.2014

22.10.2013 30.09.2013 10% 01.11.2013 bis 31.01.2014

06.11.2013 15.10.2013 10% 01.12.2013 bis 28.02.2014

05.12.2013 29.10.2013 10% 01.01.2014 bis 31.03.2014

05.12.2013 12.11.2013 10% 01.01.2014 bis 31.03.2014

18.12.2013 27.11.2013 10% 01.01.2014 bis 31.03.2014

12.02.2014 11.12.2013 10% 01.03.2014 bis 31.05.2014

12.02.2014 08.01.2014 10% 01.03.2014 bis 31.05.2014

12.02.2014 22.01.2014 10% 01.03.2014 bis 31.05.2014

13.03.2014 05.02.2014 10% 01.04.2014 bis 30.06.2014

28.03.2014 13.03.2014 10% 01.05.2014 bis 31.07.2014

22.04.2014 27.03.2014 10% 01.05.2014 bis 31.07.2014

13.05.2014 10.04.2014 10% 01.06.2014 bis 31.08.2014

20.05.2014 30.04.2014 10% 01.06.2014 bis 31.08.2014

18.07.2014 15.05.2014 10% 01.08.2014 bis 31.10.2014

18.07.2014 28.05.2014 10% 01.08.2014 bis 31.10.2014

18.07.2014 11.06.2014 10% 01.08.2014 bis 31.10.2014

20.10.2014 16.07.2014 10% 01.11.2014 bis 31.01.2015

21.11.2014 06.08.2014 10% 01.12.2014 bis 28.02.2015

21.11.2014 10.10.2014 10% 01.12.2014 bis 28.02.2015

21.11.2014 17.10.2014 10% 01.12.2014 bis 28.02.2015

08.12.2014 07.11.2014 10% 01.01.2015 bis 31.03.2015

26.01.2015 28.11.2014 10% 01.02.2015 bis 30.04.2015

25.01.2015 17.12.2014 10% 01.02.2015 bis 30.04.2015

10.02.2015 14.01.2015 10% 01.03.2015 bis 31.05.2015

12.03.2015 04.02.2015 10% 01.04.2015 bis 30.06.2015

23.04.2015 05.03.2015 10% 01.05.2015 bis 31.07.2015

28.05.2015 01.04.2015 10% 01.07.2015 bis 30.09.2015

14.07.2015 13.05.2015 10% 01.08.2015 bis 31.10.2015

03.11.2015 24.06.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016

03.11.2015 06.08.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016

16.11.2015 17.09.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016

16.11.2015 14.10.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016

22.12.2015 05.11.2015 10% 01.12.2015 bis 29.02.2016 Aufgrund der Weigerung, Pflichten aus Eingliederungsverwaltungsakten (EGVA) zu erfüllen, stellte der Beklagte die Absenkung bzw. den Wegfall des Arbeitslosengeldes II beider Kläger wie folgt fest:

Sanktion EGVA Höhe Zeitraum

12.02.2014 11.12.2013 30% 01.03.2014 bis 31.05.2014

29.04.2014 26.02.2014 60% 01.06.2014 bis 31.08.2014

18.07.2014 30.04.2014 100% 01.08.2014 bis 31.10.2014

26.01.2015 28.10.2014 100% 01.02.2015 bis 30.04.2015

23.04.2015 04.02.2015 100% 01.05.2015 bis 31.07.2015

14.07.2015 28.04.2015 100% 01.08.2015 bis 31.10.2015

03.11.2015 15.07.2015 100% 01.12.2015 bis 29.02.2016

Gegen den Sanktionsbescheid vom 21.06.2013 legten die Kläger am 17.07.2013 Widerspruch ein, über den der Beklagte mit Bescheid vom 31.07.2013 entschied. Diese Bescheide waren Gegenstand einer Nichtigkeitsfeststellungsklage (Gerichtsbescheid vom 11.10.2013, S 13 AS 825/13 und Berufungsurteil vom 18.09.2014, L 11 AS 734/13).

Gegen die Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 legten die Kläger am 20.08.2013 Widerspruch ein, über den der Beklagte mit Bescheid vom 03.09.2013 entschied. Diese Bescheide sowie gegen die Sanktionsbescheide vom 04.09.2013 waren Gegenstand einer weiteren Nichtigkeitsfeststellungsklage (Gerichtsbescheid vom 11.10.2013, S 13 AS 881/13 und Berufungsurteil vom 18.09.2014, L 11 AS 735/13).

Gegen den Sanktionsbescheid vom 13.03.2014 legten die Kläger am 16.03.2014 Widerspruch ein, über den der Beklagte am 27.03.2014 entschied.

Hinsichtlich der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013, 07.08.2013, 04.09.2013, 22.10.2013, 06.11.2013, 05.12.2013, 18.12.2013, 12.02.2014, 13.03.2014, 28.03.2014, 22.04.2014, 29.04.2014, 13.05.2014, 20.05.2014 und 18.07.2014 erließ der Beklagte am 17.12.2014, 18.12.2014, 19.12.2014, 22.12.2014 und 05.01.2015 Widerspruchsbescheide, nach denen die Widersprüche wegen Verfristung unzulässig seien, sowie ablehnende Bescheide nach § 44 SGB X. Dem ging voraus, dass die Kläger am 20.10.2014 Widerspruch „bezüglich aller in den Jahren 2013 / 2014 von Ihnen an uns ergangenen Meldeaufforderungen und Eingliederungsvereinbarungen“ eingelegt und zur Begründung ausgeführt hatten, die bezeichneten Verwaltungsakte seien wegen Vorgreiflichkeit und zu großer Unbestimmtheit aufzuheben.

Gegen die Sanktionsbescheide vom 20.10.2014, 21.11.2014, 08.12.2014, 26.01.2015, 10.02.2015, 12.03.2015 und 23.04.2015 ist in der Akte kein Widerspruch ersichtlich.

Gegen die Sanktionsbescheide vom 28.05.2015 und 14.07.2015 legten die Kläger am 20.09.2015 Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Bescheiden vom 27.10.2015 als unzulässig zurückwies.

Gegen die Sanktionsbescheide vom 03.11.2015, 16.11.2015 und 22.12.2015 ist in der Akte wiederum kein Widerspruch ersichtlich.

Am 29.01.2015 haben die Kläger unter anderem gegen sämtliche seit dem 21.06.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens gegen sie erlassenen Sanktionsbescheide Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Die übrigen Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 29.01.2016 werden unter den Aktenzeichen S 17 AS 77/16 (sämtliche seit dem 21.03.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens erlassenen Meldeaufforderungen, soweit sie in der rechtswidrigen Form erlassen wurden, bzw. werden, wie sie im Rahmen dieser Klage aufgezeigt werden), S 17 AS 80/16 (sämtliche seit dem 11.12.2013 bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens per Verwaltungsakt erlassenen Eingliederungsvereinbarungen, soweit sie in der rechtswidrigen Form erlassen wurden, bzw. werden, wie sie im Rahmen dieser Klage aufgezeigt werden), S 17 AS 82/16 (Folgenbeseitigungsanspruch für den gesamten Zeitraum seit dem Beginn der Sanktionen im Jahre 2013) und S 17 AS 83/16 (Folgenbeseitigungsanspruch in Höhe von monatlich 135,00 € seit dem Monat der Klageerhebung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. der vollständigen Einstellung der Sanktionen) geführt, nachdem für die verschiedenen Begehren der Kläger fünf Verfahrensakten gebildet wurden.

Soweit im Rahmen der vorliegenden Klage relevant, haben die Kläger diese darauf gestützt, dass die den Sanktionsbescheiden zugrundeliegenden Meldeaufforderungen deshalb rechtswidrig seien, weil sie nicht unterschrieben, sondern nur mit dem Verweis auf die Fertigung mittels EDV versehen worden seien. Inhaltlich hätten die Meldeaufforderungen nicht auf die aus Sicht der Kläger erforderliche Wiederaufnahme von im Jahr 2007 nur unterbrochenen Verhandlungen über Eingliederungsvereinbarungen hingewiesen. Die Rechtsbehelfsbelehrung:en zu den Eingliederungsverwaltungsakten stellten sich als rechtswidrig dar, weil der Hinweis, dass der Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung habe, rechtfehlerhaft sei. Weil die Kläger mit dem Widerspruch vom 20.10.2014 die Rücknahme sämtlicher Meldeaufforderungen und Eingliederungsvereinbarungen nach § 44 SGB X eingefordert hätten, stünden alle bis jetzt erlassenen Sanktionen, ebenso die bereits im Jahr 2013 erlassenen, zur Disposition. Die Widerspruchsbescheide stellten sich als sittenwidrig und damit nichtig dar, weil bezüglich jedes angegriffenen Bescheides ein eigener Widerspruchsbescheid erlassen worden sei. Dies sei als schikanös zu betrachten; es sei den Klägern nicht zuzumuten, jeden dieser Widerspruchsbescheide einzeln zu sichten und auszuwerten.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

I. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 21.06.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 17.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 zu gewähren,

II. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 17.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 zu gewähren,

III. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 07.08.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 17.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 30.11.2013 zu gewähren,

IV. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 04.09.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 17.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 zu gewähren,

V. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 22.10.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.01.2014 zu gewähren,

VI. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 06.11.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 19.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 zu gewähren,

VII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 05.12.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 22.12.2014 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 zu gewähren,

VIII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 18.12.2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 zu gewähren,

IX. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 12.02.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014, 19.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.05.2014 zu gewähren,

X. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 13.03.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.03.2014 sowie der weiteren Widerspruchsbescheide und der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 zu gewähren,

XI. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 28.03.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.07.2014 zu gewähren,

XII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 22.04.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.05.2014 bis 31.07.2014 zu gewähren,

XIII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 29.04.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 19.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.08.2014 zu gewähren,

XIV. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 13.05.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.08.2014 zu gewähren,

XV. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 20.05.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.06.2014 bis 31.08.2014 zu gewähren,

XVI. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 18.07.2014 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide sowie der Überprüfungsbescheide vom 18.12.2014 und 05.01.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.08.2014 bis 31.10.2014 zu gewähren.

XVII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 20.10.2014, 21.11.2014, 08.12.2014, 26.01.2015, 10.02.2015, 12.03.2015, 23.04.2014, 03.11.2015, 16.11.2015 und 22.12.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II jeweils in ungekürzter Höhe für die von Sanktionen betroffenen Zeiträume zu gewähren,

XVIII. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 28.05.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.10.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.07.2015 bis 30.09.2015 zu gewähren,

XIX. den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 14.07.2015 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.10.2015 zurückzunehmen und ihnen Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe im Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 zu gewähren,

XX. den Beklagten zu verpflichten, alle weiteren nach Klageerhebung ergangenen Sanktionsbescheide zurückzunehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, sämtliche Sanktionsbescheide seien bei Klageerhebung bereits bestandskräftig gewesen. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei weder gestellt worden, noch seien Wiedereinsetzungsgründe erkennbar. Die Klage sei daher nicht zulässig.

Über den Antrag der Kläger auf Verbindung des Verfahrens S 17 AS 77/16 mit den Verfahren S 17 AS 80/16, S 17 AS 81/16, S 17 AS 82/16 und S 17 AS 83/16 vom 23.03.2016 hat das Sozialgericht Bayreuth mit Beschluss vom 29.06.2016 entschieden (vgl. Bl. 141 der Verfahrensakte S 17 AS 77/16); die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge hat es mit Beschluss vom 19.07.2016 als unzulässig verworfen (vgl. Bl. 153 der Verfahrensakte S 17 AS 77/16). Auf die Entscheidungsgründe wird jeweils Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im Übrigen auf die Akte des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen; diese haben vollständig vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Die angegriffenen Sanktionsentscheidungen bis zur Klageerhebung sind bestandskräftig, weil die Kläger gegen sie jeweils nicht oder nicht rechtzeitig Widerspruch und / oder Klage eingelegt haben. Die Sanktionsentscheidungen nach Klageerhebung sind nicht Streitgegenstand dieser Klage geworden.

1. Die Kammer durfte in der Besetzung entscheiden, in der sie letztlich entschieden hat. Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 22.02.2016 wegen Besorgnis der Befangenheit der Vorsitzenden der 17. Kammer nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) ist mit Beschluss vom 03.03.2016 (Az. S 1 SF 46/16 AB) zurückgewiesen worden.

2. Die Entscheidung konnte ohne die Kläger in der Hauptsache ergehen, weil die Kläger in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung vom 02.09.2016 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Zwar hat das Gericht in der Ladung das persönliche Erscheinen der Kläger angeordnet, jedoch nur zum Zweck der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten, um etwa eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Die Anordnung ist in mündlicher Verhandlung durch Kammerbeschluss aufgehoben worden, nachdem die Kläger unentschuldigt nicht zum Termin erschienen sind. Aus der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist im vorliegenden Fall nicht darauf zu schließen gewesen, dass ohne das Erscheinen der Kläger eine Sachentscheidung nicht ergehen durfte (vgl. dazu BSG, Beschl. vom 31.01.2008, B 2 U 311/07 B, juris, Rdrn. 4 f.).

3. Streitgegenständlich ist die Verpflichtung des Beklagten, die angegriffenen Bescheide nach § 44 SGB X zurückzunehmen und die einbehaltenen Leistungen auszuzahlen. Dies ergibt sich aus der Auslegung der schriftsätzlich gestellten Anträge und des Sachvortrages der Kläger.

Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Durch diese Vorschrift wird unter anderem der wesentliche Grundsatz auch des sozialgerichtlichen Verfahrens zum Ausdruck gebracht, dass das Gericht nur über die vom Kläger zur Entscheidung gestellten Anträge entscheiden darf. Diese Bindung des Gerichts bezieht sich auf den erhobenen Anspruch, nicht auf die Fassung der Anträge. Wenn die Klage keinen im Sinne des § 92 SGG bestimmten Antrag enthält, der eine zweifelsfreie Bestimmung des gewollten ermöglicht, muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Erforderlichenfalls muss der Antrag entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgelegt werden; hiernach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind das gesamte Vorbringen und alle bekannten Umstände zu berücksichtigen.

Vorliegend ergibt die Auslegung, dass die Kläger eine Verpflichtung des Beklagten begehren, auf der ersten Stufe seine Eingliederungsmaßnahmen in Gestalt von Meldeaufforderungen und Eingliederungsverwaltungsakten und daraus resultierend auf der zweiten Stufe seine Sanktionsbescheide zurückzunehmen und sodann auf der dritten Stufe die einbehaltenen Leistungen zuzüglich eines von den Klägern für angemessen gehaltenen Betrages als Folgenbeseitigung an die Kläger auszuzahlen. Dies haben die Kläger in ihrer Klagebegründung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsnorm des § 44 SGB X und § 40 Abs. 1 SGB II klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Da die Kläger bereits in der Vergangenheit sämtliche Versuche des Sozialgerichts Bayreuth sowie des Bayerischen Landessozialgerichts, auf eine aus Sicht der Gerichte sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (vgl. den Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Meldeaufforderungen, S 13 AS 825/13 und L 11 AS 734/13 sowie S 13 AS 881/13 und L 11 AS 735/13, unter Hinweis auf den Wortlaut ihrer Anträge) jeweils abgelehnt haben, verbietet sich auch im vorliegenden Fall eine andere Auslegung.

4. Damit ist statthaft hinsichtlich der vor Klageerhebung ergangenen Sanktionsbescheide (21.06.2013 bis 22.12.2015) grundsätzlich die kombinierte Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG bzw. soweit Überprüfungsbescheide ergangen sind, die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, die mit einer Leistungsklage verbunden ist.

5. Hinsichtlich der Sanktionsbescheide vom 21.06.2013, 07.08.2013, 04.09.2013, 22.10.2013, 06.11.2013, 05.12.2013, 18.12.2013, 12.02.2014, 13.03.2014, 28.03.2014, 22.04.2014, 29.04.2014, 13.05.2014, 20.05.2014 und 18.07.2014 ist die Klage unzulässig.

Die Kläger haben gegen diese Bescheide entgegen der Auffassung des Beklagten nicht am 20.10.2014 Widerspruch eingelegt; dieser Widerspruch wäre auch verfristet gewesen und hätte die Bestandskraft der Bescheide nicht beseitigen können. Der Widerspruch vom 20.10.2014 bezog sich ausweislich seines Wortlauts lediglich auf alle in den Jahren 2013 / 2014 vom Beklagten an die Kläger ergangenen Meldeaufforderungen und Eingliederungsvereinbarungen. Gegen die gleichwohl ergangenen Widerspruchsbescheide vom 17.12.2014, 18.12.2014, 19.12.2014, 22.12.2014 und 05.01.2015 haben die Kläger trotz darin enthaltener ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung nicht innerhalb Monatsfrist Klage erhoben und diese somit ebenfalls bestandskräftig werden lassen. Gleiches gilt für die in den genannten Widerspruchsbescheiden jeweils verfügte Ablehnung der Überprüfung der Sanktionsbescheide, gegen die die Kläger auch nicht innerhalb Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG spätestens am 11.01.2016 Klage erhoben haben.

Damit konnte die erkennende Kammer keine Veranlassung dafür erkennen, das vorliegende Klageverfahren auszusetzen, um die Entscheidung des Beklagten über möglicherweise in der Klageerhebung liegende Widersprüche gegen die ablehnenden Überprüfungsentscheidungen des Beklagten vom 17.12.2014, 18.12.2014, 19.12.2014, 22.12.2014 und 05.01.2015 abzuwarten.

4. Die Klage ist ebenfalls hinsichtlich der Sanktionsbescheide vom 20.10.2014, 21.11.2014, 08.12.2014, 26.01.2015, 10.02.2015, 12.03.2015 und 23.04.2015 unzulässig. Gegen diese Entscheidungen haben die Kläger keinen Widerspruch eingelegt und die Bescheide damit bestandskräftig werden lassen; insoweit ist jedoch die Klageschrift vom 29.01.2016 als Antrag auf Überprüfung der Bescheide nach § 44 SGB X auszulegen, über die der Beklagte noch entscheiden muss, jedenfalls soweit die Rücknahme der Sanktionsbescheide nicht wegen Ablaufs der Frist nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II schlechterdings keine Auswirkung mehr haben kann. Anlass zur Aussetzung des Verfahrens bestand auch in diesem Fall zur Auffassung der erkennenden Kammer nicht, da kein ordentlicher Rechtsbehelf zur Entscheidung offen stand. Zwar wird in dem Fall, dass eine Klage nach Erhebung des Widerspruchs, aber vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens erhoben wurde, überwiegend angenommen, dass das Verfahren analog § 114 Abs. 2 SGG auszusetzen (BSG Beschluss vom 4. 3. 2014, B 1 KR 43/13 B; Bayer. LSG, Urt. v. 30. 11. 2011, L 1 R 406/11; Bayer. LSG, Beschluss vom 5. 5. 2014, L 11 AS 325/14 B) und dass in der Klageerhebung zugleich die Einlegung des Widerspruchs zu sehen ist (vgl. etwa BSG, Urt. vom 13.12.2000, B 6 KA 1/00 R). So liegt der Fall hier jedoch nicht; während Widerspruch und Klageerhebung Rechtsbehelfe gegen einen nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt darstellen, eröffnet der Antrag nach § 44 SGB X ein neues Verwaltungsverfahren.

5. Ebenfalls unzulässig ist die Klage hinsichtlich der Sanktionsbescheide vom 28.05.2015 und 14.07.2015. Hiergegen haben die Kläger jeweils am 20.09.2015 - verfristet - Widerspruch eingelegt, welche Widersprüche mit Bescheiden vom 27.10.2015 als unzulässig zurückgewiesen wurden. Auch hier steht noch eine Überprüfungsentscheidung des Beklagten aus, auf die mit dem oben unter 4. Gesagten zur Auffassung der Kammer nicht durch Aussetzung des Verfahrens zu warten war.

6. Gleiches gilt für die Sanktionsbescheide vom 03.11.2015, 16.11.2015 und 22.12.2015. Hiergegen haben die Kläger keinen Widerspruch, sondern lediglich am 29.01.2016 die vorliegende Klage mit dem Begehren der Aufhebung nach § 44 SGB X erhoben. Diesbezüglich liegt eine negative Überprüfungsentscheidung des Beklagten ebenfalls nicht vor; als Widerspruch gedeutet wäre die am 29.01.2016 erhobene Klage auch im Hinblick auf den zuletzt ergangenen Sanktionsbescheid vom 22.12.2015 verfristet, da für diesen eine Bekanntgabefiktion am 28.12.2015 gilt. Auch insoweit ist die Klage als Antrag nach § 44 SGB X im Verwaltungsverfahren auszulegen.

7. Sanktionsbescheide nach Klageerhebung sind nicht Streitgegenstand geworden. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den abgeänderten Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Diese Voraussetzung ist für weitere Sanktionsbescheide des Beklagten nicht erfüllt.

8. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; sie entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 06/10/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Kläger verfolgen mit ihrer Klage die Verpflichtung des Beklagten, die Eingliederungsverwaltungsakte
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rechtmäßigkeit sämtlicher Sanktionsbescheide, die der Beklagte
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rechtmäßigkeit sämtlicher Meldeaufforderungen, die der Beklagt
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch der Kläger auf Zahlung von 3.500,00 € unter de
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Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Kläger verfolgen mit ihrer Klage die Verpflichtung des Beklagten, die Eingliederungsverwaltungsakte
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.

(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.

(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.

(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.