Sozialgericht Augsburg Urteil, 22. Mai 2015 - S 2 R 61/14

published on 22/05/2015 00:00
Sozialgericht Augsburg Urteil, 22. Mai 2015 - S 2 R 61/14
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Bundessozialgericht, B 12 R 65/17 B, 22/03/2018
Bayerisches Landessozialgericht, L 7 R 504/15, 06/10/2017

Gericht

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Tenor

I.

Die Klagen gegen den Bescheid vom 9. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2013 sowie gegen den Bescheid vom 12. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2014 sowie gegen den Bescheid vom 12. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2014 werden abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen von Statusverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), ob die Tätigkeit der Beigeladenen eine abhängige Beschäftigung ist bzw. eine selbstständige Tätigkeit und der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Die Klägerin ist ein Zusammenschluss ungarischer Schlachter zum Zweck der Schweine- und Rinderschlachtung. Im Rahmen des Statusantrags nach § 7a SGB IV wurden der Gesellschaftsvertrag sowie der Werkvertrag zwischen der Klägerin und der U. GmbH vorgelegt.

Die Klägerin machte geltend, dass es sich bei den drei Beigeladenen um selbstständig Tätige handle. Die Personen seien als Kommanditisten an der Klägerin mit einer Kommanditeinlage beteiligt. Gegenstand des Unternehmens sei das Schlachten und Zerlegen von Tierkörpern. Die Kommanditisten seien Kraft ihrer Gesellschafterstellung zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung für die Gesellschaft verpflichtet und erbringen ihre Arbeitsleistung im Bereich der Tierschlachtung daher als Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks. Der Werkvertragspartner der Gesellschaft sei die U. GmbH mit Sitz in F-Stadt. Die Gesellschaft erbringe ihre Leistungen aufgrund eines mit dem Auftraggeber geschlossen Werkvertrags in den Betriebsräumlichkeiten des Auftraggebers. Die Modalitäten zur Erbringung der vereinbarten Werkleistung würden von den Kommanditisten in eigener Regie und in eigener Verantwortung organisiert. Sie seien weder Weisungen des Werksvertragspartners noch Weisungen der Gesellschaft unterworfen. Die Sozialräume und Hygieneräume werden der Gesellschaft von dem Werkvertragspartner gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Die Kosten für die Nutzung dieser Räume werde von dem Werkvertragspartner zunächst der Gesellschaft in Rechnung gestellt, diese Kosten würden jedoch dann den Konten der einzelnen Kommanditisten im Verhältnis ihrer Beteiligung weiter belastet und würden damit unmittelbar ihren jeweiligen entnahmefähigen Gewinnanteil mindern. Die Tätigkeit der persönlich haftenden Gesellschafterin, d. h. der UG erschöpfe sich demgegenüber in der Übernahme der Abrechnungstätigkeit gegenüber den jeweiligen Werkvertragspartnern.

I.

Mit Bescheid vom 09.04.2013 stellte die Beklagte hinsichtlich des Beigeladenen zu 1 fest, dass dieser seine Tätigkeit als mitarbeitender Kommanditist (Schlachtarbeiten) seit dem 06.06.2011 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbringt und daher der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Der Bescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Beigeladene habe eine Kommanditeinlage in Höhe von 3,13%. Der Beigeladene zu 1 könne daher kraft seines Anteils am Stammkapital keinen maßgebenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben. Zur Geschäftsführung sei er nicht befugt. Hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Leistungen unterliege er den Einschränkungen durch die Gesellschafterversammlung. Bei Annahme der Aufträge sei er in die Arbeitsablauforganisation eingebunden. Er trage kein unternehmerisches Risiko und schulde ausschließlich die eigene Arbeitskraft als Schlachter. Für eine Selbstständigkeit spreche lediglich die Kommanditeinlage in Höhe von 3,13% und die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen sowie, dass die Tätigkeit nicht höchstpersönlich erbracht werden müsse. Maßgeblich sei daher, dass der Beigeladene zu 1 als mitarbeitender Minderheitsgesellschafter aufgrund der gesetzlichen Gesellschaftsrechte nicht die Rechtsmacht habe, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Der Beigeladene sei daher selbst bei Belassung großer Freiheiten der Überwachung durch die Gesellschafterversammlung unterworfen. Dies gelte auch dann, wenn die Gesellschafterversammlung von ihrer Überwachungsbefugnis regelmäßig keinen Gebrauch mache. Die Tätigkeit werde nach den vorliegenden Unterlagen in Teamarbeit ausgeführt, was für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers spreche. Zwar werde die Vergütung auf der Grundlage einer Gewinnbeteiligung gezahlt, dies schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses jedoch nicht aus. Auch dass zur Ausführung der Tätigkeit eigene Berufskleidung und Werkzeuge eingesetzt werden, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Der wirtschaftliche Aufwand für den Erwerb derartiger Arbeitsmittel sei nicht so hoch, dass damit ein mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbundener Aufwand begründet werden könne. Nach dem Gesellschaftsvertrag bestehe der Betriebszweck der Klägerin, Tierkörper zu schlachten und zu zerlegen. Die Aufgabe des Auftragnehmers bestehe in der Ausführung dieser Arbeiten. Hieraus folge in klassischer Weise die Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Der Beigeladene zu 1 sei selbstständig tätig. Dieser sei als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt und werde nur aufgrund seiner Stellung als Kommanditist für die Gesellschaft tätig und erbringe seine Leistungen als seinen Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszweckes. Weitere vertragliche Vereinbarungen bezüglich der Modalitäten der Leistungserbringung, insbesondere ein Arbeitsvertrag würden nicht existieren. Der Beigeladene zu 1 würde aufgrund der Regelung im Gesellschaftsvertrag im Vergleich zu den gesetzlichen Befugnissen eines Kommanditisten über erheblich erweiterte Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte verfügen, außerdem verfüge er über eine Sperrminorität. Der UG stehe kein Weisungsrecht gegenüber dem Kommanditisten zu. Er erhalte außerdem keinen festen Grundlohn. Die Zahlungen an den Beigeladenen stellten Vorabentnahmen auf seinen zu erwartenden Gewinnanteil dar. Er hafte für einen Verlust der Gesellschaft im Verhältnis seiner Beteiligung. Er sei selbst gegen Krankheit versichert und stelle das von ihm zur Durchführung seiner Tätigkeit benötigte Arbeitsgerät selbst. Er könne auch für andere Auftraggeber tätig werden und habe gegen die Gesellschaft keinen Beschäftigungsanspruch. Es bestehe kein Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsvergütung. bzw. Entgelt zur Zahlung im Krankheitsfall. Er trage ein unternehmerisches Risiko. Auftragsrückgänge und Auftragsausfälle würden unmittelbar den entnahmefähigen Gewinnanteil schmälern.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Begründung entsprach im Wesentlichen dem Ausgangsbescheid. Aufgrund der Höhe der Kapitalbeteiligung habe der Beigeladene zu 1 keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Der Vertrag der KG enthalte Regelungen, wonach die Gesellschafterversammlung einen Gesellschafter von der kapitalmäßigen Beteiligung und somit von der weiteren Mitarbeit ausschließen kann, wenn der Gesellschafter die Erbringung von Arbeitsleistung nachhaltig und wiederholt verweigert. Diese Tatsache widerspreche der Annahme, dass der Beigeladene zu 1 die Ausübung seiner Tätigkeit maßgeblich selbst bestimmen kann und jederzeit frei ist, angebotene Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Von einer weisungsfreien Ausführung der Arbeit könne nicht ausgegangen werden, da die Tätigkeiten funktionsgerecht dienend ausgeübt werden und dem Betriebszweck der Gesellschaft entspricht. Der Beigeladene setze überwiegend die eigene Arbeitskraft ein, ein maßgeblicher Kapitaleinsatz mit der Möglichkeit eines Verlustes liege nicht vor.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage (S 2 R 61/14). Die Klage wurde wie folgt begründet: Die Beklagte habe sich mit den konkreten Umständen im vorliegenden Fall nicht auseinandergesetzt. Die Beschlüsse der Gesellschaft würden nur dann mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht eine zwingende gesetzliche Vorschrift oder der Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorsehen. Gemäß § 5 Abs. 2 bzw. Abs. 5 (Eingehung besonders haftungsträchtiger Geschäfte bzw. Annahme neuer Kundenaufträge) und Abs. 6 (Kündigung von Kundenaufträgen) sowie in § 19 Abs. 1 (Ausschließen von Gesellschaftern) des Gesellschaftsvertrages sei für die dortigen Geschäfte jeweils eine einstimmige Beschlussfassung durch alle Kommanditisten erforderlich, wobei die persönlich haftende Gesellschafterin gemäß § 9 Abs. 3 von der Abstimmung ausgeschlossen sei. Die Kommanditisten könnten daher maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen, ohne dass es auf die Höhe der Kapitalbeteiligung ankomme. Aus den Regelungen ergebe sich, dass die Tätigkeit weisungsfrei erfolge, da die äußeren Rahmenbedingungen der Tätigkeit gemäß § 5 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages nur aufgrund eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses geändert werden könnten. Die Kommanditisten hätten keinen Beschäftigungsanspruch und würden ein unternehmerisches Risiko tragen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits in seinem Urteil vom 27.06.1974 zur Frage der Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten in Abgrenzung zur versicherungspflichtigen Beschäftigung Stellung genommen. Entscheidend sei danach, ob der Kommanditist nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft stehe. Dementsprechend würde es sich vorliegend um eine selbstständige Tätigkeit handeln. Die KG sei nicht befugt, Weisungen dahingehend zu erteilen, an bestimmten Tagen tätig zu werden oder an bestimmten Besprechungen oder Verhandlungen teilzunehmen. Zwar sei der Beigeladene zu 1 in einen festen Produktionsprozess eingebunden. Allerdings sei dieser Produktionsprozess selbst weder der U. GmbH zuzuordnen noch der Kommanditgesellschaft. Es handle sich insoweit vielmehr um den eigenen Produktionsprozess der Kommanditisten, der von diesen eigenverantwortlich organisiert und durchgeführt werde. Zwar gebe die U. GmbH gewisse Richtlinien durch Art und Weise der Schlachtung vor, hieraus folge jedoch nicht, dass der eigentliche Arbeitsprozess für die Kommanditisten zu einem fremden Arbeitsprozess wird. Der von der Beklagten herangezogene Fall des LSG Niedersachsen-Bremen vom 25.09.2013 (L 2 R 597/10) sei vorliegend nicht übertragbar. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Kommanditisten von der Regelung des § 5 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages bereits Gebrauch gemacht haben und Aufträge abgelehnt haben. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene zu 1 über weitergehende Rechte verfüge als die meisten anderen Kommanditisten. Er sei in den Beirat der Kommanditgesellschaft gewählt und daher an der Beratung und Überwachung der Geschäftsführung beteiligt. Außerdem sei der Beirat unter anderem auch berechtigt, der persönlich haftenden Gesellschafterin jederzeit Weisungen zu erteilen. Auch die steuerliche Veranlagung der Einkünfte des Beigeladenen zu 1 zur Gewerbe- und Einkommensteuer spreche für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit.

Die Beklagte blieb bei ihrer Beurteilung und verwies auf den Widerspruchsbescheid.

Schließlich machte die Klägerin geltend, dass laut Prüfung der Barmer GEK die Kommanditisten nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden. Hierzu wurde eine E-Mail der Barmer GEK vom 02.07.2013 vorgelegt. Diese teilt darin mit, dass nach den ihr vorliegenden Unterlagen die Kommanditisten in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden. Ein Grund hierfür sei die fehlende Zahlung von Arbeitsentgelt. Diese Prüfung beinhalte jedoch keine rechtsverbindliche Entscheidung, andere Sozialversicherungsträger müssten sich nicht danach richten.

Schließlich machte die Klägerin geltend, dass die Weiterentwicklung des Unternehmens der Klägerin für die selbstständige Tätigkeit der Kommanditisten spreche. Zunächst sei das Unternehmen überwiegend für die U. GmbH als Subunternehmer auf Basis eines Werkvertrags tätig gewesen. Inzwischen habe die Gesellschaft ihre Tätigkeit jedoch auf weitere Bereiche ausgedehnt, insbesondere sei es inzwischen im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung tätig. Die Gesellschaft habe die Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung beantragt und diese auch bewilligt bekommen. Inzwischen seien bei der Gesellschaft ca. 30 sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer eingestellt. Die mit der Überlassungstätigkeit erwirtschafteten Gewinne würden an die Kommanditisten im Verhältnis ihrer Kommanditeinlage ausbezahlt. Aus der Tatsache, dass die Gesellschaft nach der Anlaufphase im Anschluss an ihre Gründung nunmehr weitere Geschäftsbereiche erschlossen habe, zeige sich, dass die für die Gesellschaft tätigen Kommanditisten unternehmerisch handeln und denken würden.

II.

Mit Bescheid vom 12.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2014 stellte die Beklagte außerdem fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2 als mitarbeitender Kommanditist (Schlachtarbeiten) eine abhängige Beschäftigung darstellt und daher der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Die Begründung der Bescheide entsprach im Wesentlichen den Ausführungen in den Bescheiden bezüglich des Beigeladenen zu 1. Ein Unterschied ergab sich lediglich insoweit, dass der Beigeladene zu 2 eine Kommanditisteneinlage von 2,5% innehat.

Auch hier hatte die Klägerin zunächst Widerspruch und anschließend Klage zum Sozialgericht erhoben (S 2 R 94/14). Die Widerspruchsbegründung bzw. Klagebegründung entsprach im Wesentlichen den Ausführungen zum Beigeladenen zu 1, jedoch ist dieser Beigeladene nicht in den Beirat der Gesellschaft gewählt.

III.

Mit Bescheid vom 12.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2014 hatte die Beklagte außerdem festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 3 als mitarbeitender Kommanditist (Schlachtarbeiten) eine abhängige Beschäftigung darstellt und daher der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt. Die Begründung entsprach im Wesentlichen den Ausführungen in den Bescheiden bezüglich des Beigeladenen zu 1. Ein Unterschied ergab sich insoweit, dass der Beigeladene zu 3 einen Kommanditistenanteil von 3,75% innehat.

Auch hier hatte die Klägerin zunächst Widerspruch und anschließend Klage zum Sozialgericht erhoben (S 2 R 95/15). Widerspruchsbegründung bzw. Klagebegründung entsprachen im Wesentlichen den Ausführungen zum Beigeladenen zu 1. Insbesondere wurde auch hier geltend gemacht, dass der Beigeladene zu 3 weitergehende Rechte habe als die meisten anderen Kommanditisten und daher in den Beirat gewählt sei und daher die Geschäftsführung beraten würde. Außerdem sei ein Neffe ebenfalls Gesellschafter, so dass sich auch ein erweiterter Einfluss durch diese familiäre Verbindung ergebe.

Durch Beschluss nach § 113 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wurden die drei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden unter dem Aktenzeichen S 2 R 61/14.

Eine Äußerung der Beigeladenen im Verfahren erfolgte nicht.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 09.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2013 (Aktenzeichen der Beklagten hinsichtlich des Beigeladenen zu 1: 56 120567 V 001,4879 SG) sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 12.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2014 (Aktenzeichen der Beklagten hinsichtlich des Beigeladenen zu 2: 03 161174 M 523, 4879, SG) sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2014 (Aktenzeichen der Beklagten hinsichtlich des Beigeladenen zu 3: 03 060776 K 029, 4879, SG) festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 bis 3 eine selbstständige Tätigkeit und keine abhängige Beschäftigung ist und daher nicht der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen

stellen keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorliegenden Akten der Beklagten.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

Der Bescheid vom 09.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2013 sowie der Bescheid vom 12.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2014 sowie der Bescheid vom 12.03.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die Tätigkeiten der Beigeladenen eine abhängige Beschäftigung darstellen und somit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegen.

Die Bescheide der Beklagten beruhen auf § 7a SGB IV. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 SGB IV. Demnach ist die Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einer Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Ausgangspunkt der Beurteilung ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie er sich aus den von ihn getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sicher aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Ein im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen auf tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine formlose Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Daher gehört zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Es gilt daher, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung, so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung, so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG vom 29.08.2012, B 12 R 14/10 R).

Das BSG hat in zahlreichen Entscheidungen entschieden, nach welchen Maßstäben zu entscheiden ist, ob ein Gesellschafter einer GmbH zu dieser in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Ein Beschäftigungsverhältnis ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Allerdings schließt ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (BSG vom 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R). Eine derartige Rechtsmacht hat ein GmbH-Gesellschafter regelmäßig dann, wenn er aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer und Kapitalbeteiligungen einen so maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung der Gesellschaft hat, dass er jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann (BSG vom 14.12.1999, B 2 U 48/98 R). Dies ist der Fall, wenn der Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter ist, er also über die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft oder mehr verfügt. Unter Umständen kann auch schon ein geringerer Kapitalanteil genügen, insbesondere wenn er über eine Sperrminorität verfügt, die sich unter anderem darauf erstreckt, ihm nicht genehme Weisungen gerade hinsichtlich Zeit, Dauer, Umfang und Ort der Tätigkeit zu verhindern. Diese Grundsätze gelten sinngemäß auch für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Kommanditisten einer KG (LSG Baden-Württemberg vom 24.02.2015, L 11 KR 3995/13; LSG Niedersachsen vom 25.09.2013, L 2 R 597/10). Ein maßgeblicher rechtlicher Einfluss, der zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit führt, ist auch denkbar, wenn der Kommanditist nicht Geschäftsführer ist. Ein Kommanditist mit einem Anteil von z. B. nur 10% an der KG besitzt zwar in der Regel nicht die Rechtsmacht, die Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Die Sachlage stellt sich jedoch anders dar, wenn die Gesellschaft wirtschaftlich derart von ihm abhängig ist, dass ein Ausscheiden des Gesellschafters bzw. Kommanditisten die Gesellschaft mit großer Wahrscheinlichkeit zur Geschäftsaufgabe zwingen würde (LSG Baden-Württemberg vom 24.02.2015, L 11 KR 3995/13).

Maßgebend ist vor allem die Bindung des Kommanditisten an das willensbildende Organ, d. h. in der Regel die Gesamtheit der Gesellschafter. Insbesondere ist von besonderer Bedeutung, ob ein Kommanditist aufgrund seiner Gesellschafterstellung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der KG hat und damit Beschlüsse und Einzelweisungen an sich jederzeit verhindern kann. Ist dies der Fall, ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen, weil der Kommanditist mithilfe seiner Gesellschafterrechte die für das Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann. Außerdem ist von Bedeutung, ob sein Einfluss auf die Willensbildung der KG aufgrund besonderer Einzelumstände unabhängig von seiner Gesellschafterstellung so erheblich ist, dass ihm gegenüber nicht genehme Beschlüsse und jede Weisung ausgeschlossen sind und er die Geschäfte nach eigenem Gutdünken führen, dass heißt frei schalten und walten kann (LSG Nordrhein-Westfalen 24.09.2014, L 8 R 1104/13).

Vor diesem Hintergrund ist das Gericht der Auffassung, dass die Tätigkeiten der Beigeladenen eine abhängige Beschäftigung darstellen und der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:

Vorliegend sind die drei Beigeladenen nicht zur Geschäftsführung befugt, laut dem Gesellschaftsvertrag ist Geschäftsführerin allein die Komplementärin.

Die drei Beigeladenen verfügen alle über eine geringe Kapitalbeteiligung und sind daher nicht Mehrheitsgesellschafter. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass Beschlüsse nur dann mit einfacher Mehrheit gefasst würden, wenn keine andere Regelung besteht und zum Teil jedoch gesellschaftsvertraglich geregelt ist, dass ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist, folgt hieraus nicht das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Um insoweit das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit annehmen zu können, wäre eine umfassende Sperrminorität der Beigeladenen erforderlich. Die Sperrminorität muss sich auf sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft beziehen und nicht nur auf einzelne Teilbereiche (BSG vom 24.09.1992, 7 RAr 12/92, LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.08.2014, L 8 R 337/13). Eine solche umfassende Sperrminorität ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Damit sind die Beigeladenen weder Mehrheitsgesellschafter noch verfügen sie über eine umfassende Sperrminorität.

Eine Selbstständigkeit käme in einem solchen Fall, in dem weder eine Mehrheitsbeteiligung noch eine umfassende Sperrminorität vorliegt, dann in Betracht, wenn die Gesellschaft wirtschaftlich derartig von den Betroffenen abhängig ist, dass ein Ausscheiden die KG zur Geschäftsaufgabe zwingen würde (LSG Baden-Württemberg vom 24.02.2015). Erforderlich ist insoweit ein besonderes Fachwissen in dem Sinne, dass die Gesellschaft derartig von dem Gesellschafter abhängig ist, dass ohne ihn die Gesellschaft nicht weiterbestehen kann. Auch dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Aufgrund der Rechtsprechung zur Frage der Selbstständigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers, die wie bereits ausgeführt, nach Auffassung des Gerichts auf ein Kommanditisten übertragbar ist, liegt daher eine Selbstständigkeit der Beigeladenen nicht vor. Aufgrund dessen ergibt sich eine Änderung der Beurteilung auch nicht daraus, dass die Klägerin nun vorträgt, ihre Geschäftstätigkeit auf den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ausgedehnt zu haben.

Auch die Rechtsprechung des BSG von 1972 bzw. 1974 führt zu keinem anderen Ergebnis nach Auffassung des Gerichts. In der Entscheidung des BSG vom 27.07.1972 (2 RU 122/70) wird festgestellt, dass nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden ist, ob der Kommanditist in der Gesellschaft im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mitarbeitet. Das BSG stellt ausdrücklich fest, dass es dabei nicht auf die zivilrechtlichen Erscheinungsformen oder auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung ankommt, vielmehr sei entscheidend, ob der Betroffene nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis gegenüber seinem Arbeitgeber steht. Auch in der Entscheidung des BSG vom 27.06.1974 (2 RU 23/73) wird festgestellt, dass auch ein Kommanditist in einem Beschäftigungsverhältnis stehen kann. Entscheidend sei, ob der Kommanditist nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit in einem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Das BSG schließt daher das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei einem Kommanditist nicht aus. Vielmehr kommt es auf die Umstände im Einzelfall an.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beigeladenen zu 1 bzw. 3 weitergehende Mitbestimmungsrechte hätten, da sie in den Beirat gewählt sind. Auch dies ändert nichts daran, dass die Beigeladenen weder Mehrheitsgesellschafter sind noch über eine umfassende Sperrminorität verfügen bzw. die Gesellschaft nicht derartig von ihnen abhängig ist, dass sie bei Ausscheiden der Beigeladenen aufgrund deren besonderen Fachwissens ihre Geschäftstätigkeit aufgeben müsste.

Ein anderes Ergebnis folgt nicht daraus, dass die Beteiligten eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten. In erster Linie ausschlaggebend und vorrangig gegenüber der rechtlichen Ausgestaltung ihrer Beziehungen und den dabei von den Beteiligten verwendeten Bezeichnungen sind stets die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls und das sich aus ihnen ergebende Gesamtbild der Tätigkeit. Die Rechtsfolge, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, kann von den Beteiligten nicht durch Vereinbarung bestimmt werden. Nur wenn die tatsächliche Ausgestaltung in etwa gleichermaßen für eine abhängige als auch eine selbstständige Beschäftigung spricht, hat der in einer vertraglichen Vereinbarung zum Ausdruck kommende übereinstimmende Wille der Beteiligten ausschlaggebende Bedeutung, wenn dies nicht zwingende Vorschriften des Sozialversicherungsrechts verletzt (§ 7 SGB IV Rn. 75 Kasseler-Kommentar). Vorliegend überwiegen jedoch bereits die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung.

Hinsichtlich des Beigeladenen zu 3 ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht daraus, dass ein Neffe ebenfalls Gesellschafter der Gesellschaft ist. Allein aus dem Bestehen eines solchen Verwandtschaftsverhältnisses folgen nicht derartige erweiterte Einflussmöglichkeiten, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Entscheidend kommt es auch hier vielmehr auf die vorhandene Rechtsmacht an (BSG vom 29.08.2012, B 12 R 14/10 R).

Nach Auffassung des Gerichts spricht für eine abhängige Beschäftigung auch, dass laut § 10 des Gesellschaftsvertrages die Gesellschafterversammlung einen Gesellschafter von der weiteren Mitarbeit ausschließen kann, wenn der Gesellschafter die Erbringung von Arbeitsleistung nachhaltig und wiederholt verweigert. Hierzu ist ein einstimmiger Beschluss der übrigen Gesellschafter erforderlich nach § 19 des Gesellschaftsvertrages. Jeder der Beigeladenen kann daher auch gegen seinen Willen bei Vorliegen dieses Tatbestands aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, so dass es sich hierbei um weitgehende Ausschlussmöglichkeiten handelt. Aufgrund dessen wird hierdurch ein besonderes Maß an Abhängigkeit der Beigeladenen deutlich.

Eine andere Beurteilung erfolgt auch nicht aus der Beurteilung der Barmer GEK. Wie sich bereits aus der vorgelegten E-Mail ergibt, handelt es sich hierbei um eine unverbindliche Mitteilung, die keine anderen Sozialversicherungsträger bindet.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass die Kommanditisten Aufträge ablehnen könnten, folgt hieraus ebenfalls nicht das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ist nicht die Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Entscheidend sind vielmehr die Umstände der Arbeitsausführung nach Auftragsannahme. Allein wegen einer grundsätzlich bestehenden Ablehnungsmöglichkeit ist kein selbstständiges Tätigwerden anzunehmen (LSG Baden-Württemberg vom 02.09.2011, L 4 R 1036/10). Auch soweit für die Auftragsannahme daher ein einstimmiger Beschluss erforderlich ist, ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung, da maßgeblich die Umstände nach Auftragsannahme sind. Nach Auftragsannahme können die Beigeladenen jedoch kaum beliebig entscheiden, ob und in welchem Umfang sie tätig werden, vielmehr sind sie dann nach Auffassung des Gerichts in den Produktionsprozess eingebunden, ohne über wesentlichen Gestaltungspielraum zu verfügen. Dass insoweit vertraglich keine festen Arbeitszeiten vorgegeben sind, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Bei den Schlachtertätigkeiten handelt es sich vielmehr um typische Arbeitnehmertätigkeiten, eine individuelle Arbeitsleistung, wie sie für eine selbstständige Tätigkeit typisch ist bzw. ein wesentlicher Gestaltungsspielraum ist hierbei nicht erkennbar. Hinsichtlich dieser Schlachtertätigkeiten waren außerdem die Vorgaben der U. GmbH zu beachten. Das keine fachlichen Einzelanweisungen im Weiteren erfolgten, führt nicht zum Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.

Entscheidend ist daher nach Auffassung des Gerichts, dass nach Auftragsannahme Zeit, Ort und Art der Ausführung durch die Umstände vorgegeben waren und die Beigeladenen damit organisatorisch funktionell in den Produktionsprozess eingebunden waren. Wesentliche unternehmerische Gestaltungsspielräume sind hier nicht erkennbar. Wie sich aus der Stellungnahme des früheren Geschäftsführers vom 09.01.2012 gegenüber dem Regierungspräsidium Tübingen ergibt, werde im Schnitt mit einer Schlachtgeschwindigkeit von 57 Tieren pro Stunde geschlachtet, dies ergebe bei einer Schlachtmenge von maximal 3.000 Tieren pro Woche an sechs Schlachttagen eine Nettoarbeitszeit von ca. 9 Stunden pro Tag. Jedoch sei durch nicht immer gleichbleibende Schlachtmengen eine Nettoarbeitszeit von 10 Stunden pro Tag nicht immer zu vermeiden, diese 10 Stunden pro Tag seien aber die absolute Ausnahme. Laut § 10 des Gesellschaftsvertrages erbringen die Gesellschafter ihre Mitarbeit als persönlichen Beitrag zur Erreichung des Gesellschaftszwecks und sind daher verpflichtet, der Gesellschaft ihre volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Auch hieraus folgt nach Auffassung des Gerichts, dass die Tätigkeit der Kommanditisten vor allem durch die Schlachtertätigkeiten geprägt war und insoweit kein unternehmerischer Gestaltungsspielraum erkennbar ist.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass die Beigeladenen keinen Urlaubsanspruch bzw. Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall haben. Vielmehr ist eine solche rechtliche Regelung als typisch anzusehen, wenn die Beteiligten eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollen. Maßgeblich ist jedoch das Gesamtbild der Arbeitsleistung und die tatsächlichen Verhältnisse. Die Überbürdung sozialversicherungsrechtlicher Risiken abweichend vom Arbeitsrecht ist nur dann ein Indiz für ein unternehmerisches Risiko und eine selbstständige Tätigkeit, wenn damit gleichzeitig der Erwerb unternehmerischer Gestaltungsmöglichkeiten und Chancen einhergeht. Dies war vorliegend wie bereits ausgeführt jedoch nicht der Fall, so dass insgesamt ein wesentliches unternehmerisches Risiko mit unternehmerischem Gestaltungsspielraum nicht vorlag.

Auch aus dem Vergütungsrisiko der Beigeladenen folgt kein Vorliegen einer abhängigen Selbstständigkeit. Zum einen kann auch ein unständig Beschäftigter einem Vergütungsrisiko ausgesetzt sein, des Weiteren haben auch abhängig Beschäftigte bei entsprechender Vergütungsform die Chance, mehr zu verdienen, wenn sie länger oder mehr arbeiten (LSG Sachsen vom 20.09.2006, L 1 KR 29/02). Allein hieraus ist daher nicht zwingend auf eine selbstständige Tätigkeit zu schließen.

Eine andere Beurteilung erfolgt auch nicht aus der steuerlichen Einordnung der Einkünfte. Hierbei handelt es sich nur um ein Indiz (LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2014, L 8 R 573/12).

Nach alledem waren die Klagen unbegründet und daher abzuweisen.

Folglich trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Insoweit wurde ein Auffangstreitwert von 5.000 EUR je Verfahren angesetzt und berücksichtigt, dass es sich vorliegend um drei Verfahren handelt, so dass sich insgesamt ein Streitwert von 15.000 EUR ergibt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 22/05/2015 00:00

Tenor I. Die Klagen gegen den Bescheid vom 9. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2013 sowie gegen den Bescheid vom 12. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2014 sowie
published on 24/02/2015 00:00

Tenor Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25.07.2013 wird zurückgewiesen.Die Beigeladene zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Tatbestand  1 Streitig ist, ob
published on 24/09/2014 00:00

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25.10.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten
published on 27/08/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.10.2012 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, d
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published on 22/05/2015 00:00

Tenor I. Die Klagen gegen den Bescheid vom 9. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2013 sowie gegen den Bescheid vom 12. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2014 sowie
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Annotations

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.