Sozialgericht Augsburg Urteil, 18. Jan. 2017 - S 11 AS 1379/16

published on 18/01/2017 00:00
Sozialgericht Augsburg Urteil, 18. Jan. 2017 - S 11 AS 1379/16
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Tenor

I.

Die Klage gegen den Bescheid vom 21. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2016 wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Kosten anlässlich eines Widerspruchsverfahrens im Zusammenhang mit dem Gebührentatbestand der Terminsgebühr nach § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), Nr. 3106 VV i. V. m. Vorbemerkung 3. Abs. 3 S.3 Nr.2 zu Teil 3 der Anlage 1 zum RVG.

Mit Bescheid vom 02.02.2016 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Leistungen zur Grundsicherung ab.

Hiergegen legte der Bevollmächtigte Widerspruch ein und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 01.07.2016 auf bis 06.07.2016 Leistungen zu gewähren.

Mit den Bescheiden vom 07.07.2016 hob der Beklagte den Bescheid vom 02.02.2016 auf, entsprach dem Widerspruch im vollen Umfang und übernahm die Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach im vollen Umfang.

Der Bevollmächtigte beantragte mit Schreiben vom 08.07.2016 die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Neben einer Geschäftsgebühr und der Auslagenpauschale machte der Bevollmächtigte eine Terminsgebühr Sozialrecht gemäß § 3 RVG, Nr. 3106 VV i. V. m. Vorbemerkung 3. Abs. 3 S.3 Nr.2 zu Teil 3 der Anlage 1 zum RVG in Höhe von 280 EUR (ohne Umsatzsteuer) geltend. Dabei trägt der Bevollmächtigte vor, dass er sich am 06.07.2016 mit einer Mitarbeiterin des Beklagten, Frau D., dahingehend telefonisch besprochen habe, dass sich diese umgehend mit der Leistungsabteilung und dem dort zuständigen Sachbearbeiter oder Vertreter in Verbindung zu setzen habe, um den Leistungsanspruch zu klären.

Mit Schreiben vom 21.07.2016 lehnte der Beklagte die Übernahme der beantragten Terminsgebühr ab und erklärte sich im Übrigen mit der Übernahme eines Betrages in Höhe von 380,80 EUR (brutto) einverstanden. Die Bearbeitung von Widersprüchen erfolge ausschließlich durch die Widerspruchsstelle. Seitens des Widerspruchsführers erfolgten keine Absprachen, es werde vielmehr nach Aktenlage entschieden.

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 21.09.2016 erkannte der Beklagte die notwendigen Aufwendungen in Höhe von 380,80 EUR an und lehnte den Kostenantrag im Übrigen ab. Eine Terminsgebühr könne nicht anfallen, wenn bloß ein Telefonat geführt werde, der Telefonanruf bei der Mitarbeiterin des Beklagten beinhaltete keine Vereinbarungen mit der Widerspruchsstelle.

Unter dem Az. S 11 AS 1100/16 legte der Bevollmächtigte eine „Leistungsklage“ ein, welche dieser nach aufklärendem Schreiben durch das Gericht zurücknahm.

Den gegen den Kostenfestsetzungsbescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2016 zurück.

In der hiergegen eingelegten Klage hat der Bevollmächtigte auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anfall einer Terminsgebühr verwiesen. Des Weiteren sei der Bevollmächtigte von Herrn H. von der Widerspruchsstelle am 07.07.2016 angerufen worden, der ihn bezüglich der Abhilfeentscheidung informiert habe. Hiermit sei eine Besprechung vom Beklagten veranlasst worden, dies habe zum nochmaligen Anfall der Terminsgebühr geführt.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.11.2016 zu verurteilen, die notwendige Aufwendung in Höhe von insgesamt 714 EUR anlässlich des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 02.02.2016 zu erstatten.

Der Vertreter des Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Das Sozialgericht Augsburg ist das für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthafte Klage (vgl. § 54 Abs.4 SGG) wurde gemäß §§ 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhoben. Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 SGG.

Die Ablehnung der Erstattung der streitgegenständlichen Gebühr gemäß § 3 RVG, Nr. 3106 Vergütungsverzeichnis (fortan: VV) i. V. m. Vorbemerkung 3. Abs. 3 S.3 Nr.2 zu Teil 3 der Anlage 1 des RVG durch den Beklagten ist formell und materiell rechtmäßig. Eine Terminsgebühr in ihrer Ausprägung als „Besprechungsgebühr“ ist vorliegend nicht entstanden. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Erstattung über den Betrag hinaus, welcher der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid vom 21.09.2016 gewährt hat.

Eine Terminsgebühr entsteht im Bereich öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten nur, wie sich unzweifelhaft aus der Systematik des Gesetzes bzw. des Vergütungsverzeichnisses ergibt, bei gerichtlichen Verfahren. Dies ergibt sich bereits aus Nr. 3106 VV i. V. m. Anlage 1 des Vergütungsverzeichnisses des RVG. Diese Bestimmung lautet:

„Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG). 50,00 bis 510,00 EUR Die Gebühr entsteht auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,

2. nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder

3. das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. (...)“.

Im streitgegenständlichen Fall half der Beklagte dem Widerspruch des Bevollmächtigten mit Bescheid vom 07.07.2016 im vollen Umfang ab und erlies einen entsprechenden Abhilfebescheid im Sinne des § 85 Abs.1 SGG. Damit endete das Widerspruchsverfahren bezüglich des Widerspruches des Bevollmächtigten gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 02.02.2016.

Das Widerspruchsverfahren, auch wenn dieses teilweise im SGG geregelt ist, ist von der Rechtsnatur her unzweifelhaft ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und kein Verfahren vor dem Sozialgericht im Sinne der Nr. 3106 VV-RVG. Ein Verfahren vor dem Sozialgericht wird erst durch Klageerhebung rechtshängig (vgl. §§ 90, 94 S.1 SGG). Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Anwendungsbereich der streitgegenständlichen Gebührenziffer eröffnet.

In Ermangelung eines gerichtlichen Verfahrens konnte daher auch keine Terminsgebühr entstehen.

Eine hiervon abweichende Beurteilung dieser Rechtslage ergibt sich auch nicht aus der Vorbemerkung 3. Abs. 3 S.3 Nr.2 zu Teil 3 der Anlage 1 des RVG und der vom Bevollmächtigten zitierten Rechtsprechung des BGH in Zivilsachen (BGH vom 01.07.2010, Az. IX ZR 198/09) zur Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

In dem vom Bevollmächtigten zitierten Urteil vertritt der BGH die Auffassung, dass eine Terminsgebühr auch dann entstehe, wenn außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine Besprechung zwischen den Beteiligten stattfinde, sofern ein unbedingter Klageauftrag erteilt worden sei (BGH, Urteil vom 01.07.2010 Az: IX ZR 198/09, Rn.6, 7;):

„1. Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Vergütungsverzeichnis (fortan: VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorb.3 Abs. 3 Variante 3 VV auch durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Diese Voraussetzungen sind in der dem Streitfall zugrunde liegenden Konstellation zugunsten der klagenden Rechtsanwälte erfüllt.

a) Während ein bereits laufendes Verfahren erledigt wird, kann nur ein Verfahren, das noch nicht begonnen hat, vermieden werden. Deshalb braucht der Anspruch, der Gegenstand der Besprechung ist, nicht bereits bei Gericht anhängig gemacht worden zu sein. Vielmehr will der Gesetzgeber die außergerichtliche Streiterledigung dadurch fördern, dass die Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn der Anwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung des Verfahrens gerichteten Besprechung mitwirkt (BT-Drucks. 15/1971, S. 148; BGH, Urteil vom 08.02.2007 - IX ZR 215/05, NJW-RR 2007, 720 Rn. 7, 8). Voraussetzung für die zugunsten des Anwalts des Anspruchstellers anfallende Terminsgebühr ist danach lediglich die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags, nicht jedoch die Einreichung der Klage (BGH, Urteil vom 08.02.2007, a. a. O., Rn. 9).“

Die nachvollziehbaren Ausführungen des BGH vermögen den Klageanspruch jedoch nicht zu rechtfertigen. Der Bevollmächtigte verkennt zunächst, dass sich die Urteilsgründe des BGH auf die Voraussetzungen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV und nicht auf die aufgrund des Wortlauts und der Systematik vorliegend anzuwendende speziellere Nr. 3106 VV beziehen. Nr. 3106 VV setzt aber nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut ein „Verfahren vor dem Sozialgericht“ voraus, welches vorliegend nicht gegeben ist (s.o.).

Auch der Inhalt der Vorbemerkung 3. Abs. 3 S.3 Nr.2 zu Teil 3 der Anlage 1 des RVG, auf welche der BGH und der Bevollmächtigte seine Argumentation stützt, vermag ebenfalls keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, sondern bestätigt vielmehr die Rechtsaufassung des Beklagten.

Die Überschrift des dritten Teils der Anlage 1 des RVG lautet:

„Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren“.

Soweit der BGH den Anwendungsbereich der Terminsgebühr in Zivilsachen auch auf Besprechungen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens der ordentlichen Gerichtsbarkeit erstreckt hat, ist dies nicht präjudiziell für den vorliegenden Rechtsstreit. Die Überschrift des dritten Teils bezieht sich für die vom BGH entschiedene Angelegenheit nur allgemein auf „Zivilsachen“ und nicht auf entsprechende gerichtliche Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit.

Anders ist dies daher bei Streitigkeiten, die dem öffentlich-rechtlichen bzw. Sozialrechtsweg unterfallen, zu beurteilen. Der Anwendungsbereich des 3. Teils der Anlage 1 zum RVG ist nach dem klaren Wortlaut im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (wozu auch die Streitigkeiten vor den Sozialgerichten gehören, vgl. § 51 Abs.1 SGG) auf „Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten“ beschränkt worden. Eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung des BGH auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ist daher weder geboten noch zielführend. Diesbezüglich verweist das Gericht auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 29.10.2012, Az: 3 C 13.913, Rn. 11, welcher die Entstehung einer Terminsgebühr anlässlich eines Widerspruchsverfahrens ablehnt: „Auch ein Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr besteht nicht. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 zum Teil 3 der Anlage 1 zum RVG entsteht die Terminsgebühr - außer für die Vertretung in einem Termin - auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Die in Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV angesprochene Terminsgebühr entsteht in den in der Überschrift zur VV Teil 3 geführten Verfahren. Teil 3 betrifft Verfahren vor den Gerichten (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, RdNrn. 32 und 4 zu Vorbemerkung 3 VV). Gespräche, die der Prozessbevollmächtigte mit der Behörde im behördlichen Verfahren vor Klageerhebung geführt hat (z. B. das Gespräch mit Frau ... am 9.4.2009), können die Terminsgebühr daher nicht auslösen. Auf den Aspekt, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt schon eine Vollmacht zur Prozessführung erteilt hatte, kommt es nicht an.“

Soweit der Bevollmächtigte schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vorträgt, dass durch die Besprechung(en) die Erhebung einer zulässigen Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 SGG vermieden worden sei, rechtfertigt dies ebenfalls keine andere Beurteilung. Streitgegenstand ist die Höhe der außergerichtlichen Kosten des (abgeschlossenen) Widerspruchsverfahrens, nicht die Erstattung etwaiger Kosten eines gerichtlichen Verfahrens anlässlich einer Untätigkeitsklage im Sinne des § 88 SGG. Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass die vom Bevollmächtigten geschilderten telefonischen „Besprechungen“ mit dem Beklagten im Übrigen ohnehin nicht den Anforderungen entsprechen, welche die Rechtsprechung im Bereich des öffentlichen bzw. Sozialrechts im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „Besprechung(en)“ im Sinne der Vorbemerkung 3. Abs. 3 S.3 Nr.2 zu Teil 3 der Anlage 1 des RVG entwickelt hat.

Das Bayerische Landessozialgericht (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2016 - L 15 SF 63/15 -, Rn. 26 f.) fordert hinsichtlich des Entstehens einer Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3. Abs. 3 S.3 Nr.2 zu Teil 3 der Anlage 1 des RVG bzw. hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „Besprechung“ eine restriktive Haltung. Diese Gebühr ist zwar unstreitig nicht erfolgsqualifiziert, die außergerichtlichen (Einigungs-) Gespräche müssen jedoch bestimmten qualitativen Anforderungen in der Gestalt genügen, dass sie konkret an Umfang und Intensität einem Gerichtstermin gleichkommen (vgl. Hessischen Landessozialgericht, Beschluss vom 09.11.2011, Az.: L 2 SO 192/11 B; Bayerisches Landessozialgericht, a. a. O.).

Unter Zugrundelegung dieser Prämissen erfüllt der vom Bevollmächtigten vorgetragene Telefonkontakt vom 06.07.2016 mit Frau D., die den Kläger an diesem Tag in einer anderen Angelegenheit vorgeladen hatte, nicht die Voraussetzungen einer solchen qualifizierten Besprechung. Im Rahmen der Klagebegründung führte der Bevollmächtigte zu dem Inhalt des Gesprächs aus, dass er Frau D. am 06.07.2016 telefonisch aufforderte, unverzüglich die Leistungen auszuzahlen und abzuhelfen, anderenfalls werde er eine Untätigkeitsklage erheben. Diese habe darauf erwidert, dass sie sich mit der Leistungsabteilung in Verbindung setzen werde und die Sache mit dem Sachbearbeiter bespreche und eine Rückmeldung am nächsten Tag erfolgen werde.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das Gespräch mit diesem Inhalt stattgefunden hat. Selbst wenn man diesen Tatsachenvortrag des Bevollmächtigten als wahr unterstellt, ist das Gespräch zwischen dem Bevollmächtigten und Frau D. von Umfang und Intensität mit einem Gerichtstermin nicht vergleichbar. In der Sache selbst, also hinsichtlich des streitgegenständlichen Leistungsanspruches, wurden bei dem Telefonkontakt keine Argumente ausgetauscht. Vielmehr wurde lediglich eine Weiterleitung und Rückmeldung von Seiten der Mitarbeiterin des Beklagten zugesagt.

Auch die telefonische Benachrichtigung des Leiters der Widerspruchsstelle des Beklagten gegenüber dem Bevollmächtigten, wonach ein Abhilfebescheid erlassen worden sei, erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen einer qualifizierten Besprechung, wie auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Zusammenhang mit der Nr. 3104 VV in seinem Beschluss vom 26.06.2016 zutreffend festgestellt hat (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2016 - OVG 3 K 100.16 -, Rn. 2, juris):

„Die Erinnerungsführerin und Antragstellerin des Ausgangsverfahrens kann keine Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 und Nr. 3104 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis - VV RVG) zu ihren Gunsten beanspruchen. Denn dies setzt - wie sie zutreffend geltend macht - nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG jedenfalls voraus, dass eine Besprechung auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet war. Dabei ist neben einer beidseitigen Bereitschaft der Beteiligten zu einer eventuellen einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens erforderlich, dass die Besprechung gerade als Meinungsaustausch mit dem Ziel einer Einigung bzw. einer anderweitigen unstreitigen Erledigung geführt wird (OVG Münster, Beschluss vom 09.08.2016 - 18 E 66/16 - juris Rn. 3). Die bloße Mitteilung, dass ein Anspruch anerkannt werde, reicht dafür nicht aus (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, Vorb. 3 VV Rn. 165 f., 173).“

Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass der Ansatz einer Terminsgebühr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt ist.

Die Klage ist daher abzulehnen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

III.

Die Berufung ist zulassungsbedürftig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR nicht überschreitet (vgl. § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache kein grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) und das Urteil auch nicht von den Entscheidungen der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG benannten Gerichte abweicht. Soweit der Bevollmächtigte eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des BGH geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass eine Abweichung nicht gegeben ist und zum anderen - selbst wenn eine solche vorläge - der BGH als solches kein Gericht im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG darstellt.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Annotations

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches) oder in der Sicherungsverwahrung kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für die Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen gelten die §§ 109 und 111 bis 120 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Absatz 1, 2 und 5 und § 67a Absatz 1 entsprechend; das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag erst nach einem Verfahren zur gütlichen Streitbeilegung gestellt werden kann.

(2) Über den Antrag entscheidet die Jugendkammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat. Die Jugendkammer ist auch für Entscheidungen nach § 119a des Strafvollzugsgesetzes zuständig. Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass die Jugendkammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(3) Die Jugendkammer entscheidet durch Beschluss. Sie bestimmt nach Ermessen, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Auf Antrag des Jugendlichen ist dieser vor einer Entscheidung persönlich anzuhören. Hierüber ist der Jugendliche zu belehren. Wird eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt, findet die Anhörung in der Regel in der Vollzugseinrichtung statt.

(4) Die Jugendkammer ist außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 mit einem Richter besetzt. Ein Richter auf Probe darf dies nur sein, wenn ihm bereits über einen Zeitraum von einem Jahr Rechtsprechungsaufgaben in Strafverfahren übertragen worden sind. Weist die Sache besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf oder kommt ihr grundsätzliche Bedeutung zu, legt der Richter die Sache der Jugendkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor. Liegt eine der Voraussetzungen für eine Übernahme vor, übernimmt die Jugendkammer den Antrag. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Rückübertragung ist ausgeschlossen.

(5) Für die Kosten des Verfahrens gilt § 121 des Strafvollzugsgesetzes mit der Maßgabe, dass entsprechend § 74 davon abgesehen werden kann, dem Jugendlichen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

(6) Wird eine Jugendstrafe gemäß § 89b Abs. 1 nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen oder hat der Jugendliche im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden. Für die Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen gelten die Vorschriften der §§ 109 bis 121 des Strafvollzugsgesetzes.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.