Sozialgericht Augsburg Endurteil, 24. Nov. 2015 - S 8 AS 984/15
Gericht
Principles
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerinnen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 1. Mai bis zum
Die 1968 geborene Klägerin zu 1 und ihre 1996 geborene Tochter, die Klägerin zu 2, beziehen seit Längerem laufende Leistungen zum Lebensunterhalt vom Beklagten. Seit Mitte März 2009 bewohnen sie eine 3-Zimmer-Wohnung mit knapp 76qm, für die monatlich 405 Euro Grundmiete und 67,50 Euro an Nebenkosten zu entrichten sind.
Unter dem
Das Konzept des Beklagten ordnet - mittels einer sogenannten Clusteranalyse verschiedener Indikatoren - alle Gemeinden im Bezirk des Beklagten einem von drei Wohnungsmarkttypen zu. Für die einzelnen Typen ergeben sich unterschiedliche maximale Bruttokaltmieten. Bezogen auf einen Zwei-Personen-Haushalt ist nach dem Konzept für den Wohnungsmarkttyp II eine Bruttokaltmiete von 372,45 Euro und für den Wohnungsmarkttyp III von 334,75 Euro noch angemessen.
Mit Bescheid vom
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
Dagegen haben die Klägerinnen durch ihren Prozessbevollmächtigten am 8. September 2015 Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Die klägerische Wohnung sei nicht unangemessen. Auf das seit 1. Januar 2014 gültige Konzept könne sich der Beklagte nicht berufen, weil dieses nicht schlüssig sei. Es fehle an Repräsentativität und Validität der Datenerhebung. Der Wohnort der Klägerinnen, A-Stadt, werde dem Wohnungsmarkttyp III zugeordnet und mit ländlichen Gemeinden gleichgestellt. Hierbei werde die höchst unterschiedliche Struktur verkannt. A-Stadt weise eine höchst unterschiedliche Struktur auf, von ländlich geprägt bis zu dicht bebauten Ortsteilen. Die ausschließliche Zuordnung zum Wohnungsmarkttyp III sei daher methodisch fehlerhaft. Ebenso wenig könne die Verwaltungsgemeinschaft T. dem Wohnungsmarkttyp II zugeordnet werden, weil sie neben städtisch geprägten Teilen auch ländlich geprägte Gebiete umfasse. Richtigerweise hätte A-Stadt dem Wohnungsmarkttyp II des Konzepts zugeordnet werden müssen. Insofern sei eine Nettomiete von 3,92 Euro/qm methodisch fehlerhaft ermittelt worden. Zudem seien keine angemessenen Wohnungen für die Kläger tatsächlich verfügbar gewesen.
Der Beklagte hat seine Entscheidung, namentlich das Konzept, als schlüssig verteidigt.
Für die Klägerinnen wird beantragt:
Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheids vom
Für den Beklagten wird beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) umfassen zum einen die Regelbedarfe nach § 20 SGB II, vornehmlich in Form eines altersstufenabhängigen Regelbedarfs, und zum anderen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB II. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Mehrbedarfe oder unabweisbare Bedarfe; dergleichen kommt vorliegend aber nicht infrage.
Was die Kosten für Unterkunft und Heizung anbelangt, schreibt § 22 Abs. 1 SGB II vor, dass diese in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Sie sind als Bedarf außerdem so lange anzuerkennen, als es dem Leistungsberechtigten bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Die Prüfung der Angemessenheit unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Dabei werden die Kaltmiete und die Betriebs- bzw. Nebenkosten ohne die Heizkosten (sogenannte kalte Betriebskosten) auf der einen und die Heizkosten auf der anderen Seite gesondert betrachtet. Die Prüfung der Aufwendungen für die Unterkunft erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien in mehreren Stufen unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie (vgl. zum Ganzen BSG, Urteile
Im Anschluss ist aus dem Produkt der so ermittelten abstrakt angemessenen Werte für Wohnungsgröße und Quadratmetermietzins die Vergleichsmiete zu errechnen.
Den für die Bildung der Vergleichsmiete heranzuziehenden angemessenen Quadratmetermietzins hat vorrangig das örtlich zuständige Jobcenter für seinen Bereich zu ermitteln. Falls diesbezügliche Erkenntnismöglichkeiten und - mittel fehlen, kann auf die Werte nach § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines Zuschlages von 10% zurückgegriffen werden.
Bei der Ermittlung des angemessenen Wertes pro Quadratmeter muss das Jobcenter nach einem Konzept vorgehen, das die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse auf dem relevanten (örtlichen) (Miet-)Wohnungsmarkt widerspiegelt, somit ein „schlüssiges Konzept“ darstellt. Alle Leistungsberechtigten müssen danach in der Lage sein, eine zugleich bedarfsgerechte als auch kostenangemessene Wohnung zu finden.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat folgende methodische wie inhaltliche Mindestvoraussetzungen für ein derartiges schlüssiges Konzept - bei grundsätzlicher Methodenfreiheit des Jobcenters - aufgestellt:
- Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen,
- es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
- Angaben über den Beobachtungszeitraum,
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel),
- Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
- Validität der Datenerhebung,
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).
In die Ermittlung des pro Quadratmeter anzusetzenden Betrages sind auch die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Dazu sind zunächst örtliche Übersichten heranzuziehen, bei deren Fehlen auch auf bundesweite Übersichten abgestellt werden kann. Hieraus sind sodann Durchschnittswerte zu ermitteln.
Überschreiten die tatsächlichen Kosten für Unterkunft oder Heizung die so gebildeten Werte, ist im letzten Schritt schließlich zu prüfen, ob eine nach den so ermittelten Werten angemessene Unterkunft für den Leistungsberechtigten auch konkret verfügbar ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass hierzulande angemessener Wohnraum verfügbar ist, weil keine allgemeine Wohnungsnot herrscht. Wenn zur Erstellung des Konzepts auch Mietwerte erhoben worden sind, ist die Annahme begründet, dass angemessene Wohnungen auch konkret verfügbar sind. Um dies zu widerlegen, muss deshalb der Leistungsberechtigte zunächst konkret darlegen, dass er sich intensiv, aber vergebens um eine Unterkunftsalternative bemüht hat. Erfolgt dies in ausreichender Weise, liegt es am beklagten Jobcenter nachzuweisen, dass dennoch eine angemessene Unterkunft konkret verfügbar war.
Nach diesen Maßstäben ergibt sich kein höherer Anspruch der Klägerinnen.
Hinsichtlich der angesetzten Regelbedarfe sowie des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II ist eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Das Gericht hat bezüglich der Einkommensanrechnung nichts zu beanstanden.
Die Kosten für Heizenergie wurden über den gesamten streitigen Bewilligungszeitraum in tatsächlicher Höhe angesetzt. Insofern besteht schon deswegen keine Basis für einen höheren Anspruch.
Bezüglich der Kosten der Unterkunft sieht das Gericht ebenso wenig eine Grundlage für höhere Leistungen als bislang bewilligt. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte monatlich an Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) lediglich 334,75 Euro anstelle der tatsächlich anfallenden 472,50 Euro berücksichtigt.
Es gibt keine Gründe, die den Klägerinnen im streitigen Zeitraum eine Senkung der Unterkunftskosten unmöglich oder unzumutbar gemacht haben. Vor allem sind keine gesundheitlichen Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die sie an einem Wechsel der Unterkunft gehindert haben oder ihr Verbleiben in der bisherigen Wohnung erforderten.
Auch sind die Klägerinnen wirksam unter dem
Soweit eingewandt wird, bei einem Konzept im Sinn des § 22 Abs. 1 SGB II handle es sich um (normkonkretisierende) Verwaltungsvorschriften (dagegen aber: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R; LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015, L 4 AS 718/14) und deren Anwendung bzw. Wirksamkeit erfordere eine Publikation (so SG Bayreuth, Urteil vom 26. Mai 2015, S 4 AS 102/15), greift das nach Ansicht des Gerichts nicht durch. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004, 5 CN 2/03), wonach Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten bekannt zu machen sein sollen und für die Bekanntgabe eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichen soll. Vorliegend wurde das der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zugrunde gelegte Konzept des Beklagten nicht publiziert oder den Klägern vollständig zur Kenntnis gebracht.
Das war aber auch nicht erforderlich. Denn sieht man ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft als Verwaltungsvorschrift an, umfasst der maßgebliche Teil, d. h. der „Vorschriftsteil“ des Konzepts allein die ermittelten Kostenobergrenzen (hier S. 5 des Konzepts). Nur diese Werte sind sozusagen die angewandten Vorschriften. Der darüber hinausgehende Teil des Konzepts ist dann als Weg zu diesen Werten, quasi als Begründung anzusehen. Hinsichtlich des Letzteren ist eine Publikationspflicht aber nicht gegeben, wie etwa auch der Blick auf die Verkündung sonstiger Rechtsnormen zeigt, die sich auch allein im Regelungstext erschöpft. Etwas anderes hat das Bundesverwaltungsgericht auch für die normkonkretisierenden/regelnden Verwaltungsvorschriften nicht angenommen. Dort war es - im Gegensatz zum Konzept des Beklagten - nur so, dass die gesamte Verwaltungsvorschrift regelnden Charakter hatte.
Aus § 22b Abs. 2 SGB II ist nichts anders herzuleiten. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Fall, dass durch Satzung die angemessenen Unterkunftskosten bestimmt werden, nicht aber, wenn - wie hier - entsprechend der von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben ein sogenanntes Konzept im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II erstellt wird. Auch wenn die §§ 22a ff. SGB II insbesondere vom BSG entwickelte Überlegungen aufgreifen, ist die Satzungsregelung nicht mit dem Konzept vergleichbar, weil einer Satzung eine rechtlich andere Qualität und Verbindlichkeit zukommt und die Veröffentlichung der Begründung gerade mit Blick auf das Verfahren nach § 55a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statuiert wurde.
Ferner geht das Gericht davon aus, dass eine fehlende Veröffentlichung nur beachtlich ist, wenn sie auch unverzüglich und rechtzeitig, d. h. vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, gerügt wird. Das war hier nicht der Fall. Zu sehen ist nämlich, dass die Veröffentlichung lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung haben kann, nicht aber eine materielle. Sie kann allenfalls der Information und Transparenz dienen, um die Aufklärungsfunktion einer Kostensenkungsaufforderung zu vertiefen. Insofern besteht nach Auffassung des Gerichts eine ähnliche Situation wie beim Auswahlrecht nach § 200 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Dort nimmt das BSG eine unverzügliche Rügeobliegenheit an (BSG, Urteil vom 20. Juli 2010, B 2 U 17/09 R), um dem Leistungsträger eine rechtzeitige Reaktion zu ermöglichen. Das wäre im Fall der fehlenden Kenntnis eines Konzepts ebenso relativ einfach umsetzbar und gegebenenfalls dadurch Streit vermeidbar. Also müsste auch hier eine unverzügliche Rüge erfolgen, andernfalls dieser Einwand unbeachtlich wird.
Zutreffend ist der Beklagte ferner davon ausgegangen, dass für die Kläger nach den für Bayern geltenden Richtwerten (VVWOBindR, siehe oben, dort Ziffer 5.8) für die Klägerinnen 65qm als abstrakt angemessene Wohnfläche anzusetzen sind.
Das als Grundlage für die Ermittlung der Vergleichsmiete herangezogene Konzept des Beklagten erweist sich zudem als schlüssig nach den oben dargestellten Anforderungen.
Die Datenerhebung ist in einem genau eingegrenzten Vergleichsraum, nämlich im gesamten Landkreis Günzburg, durchgeführt worden (Konzept Ziffer 3.1). Dieses ist zum einen ausreichend groß genug gewählt, zum anderen auch als homogen anzusehen, nachdem dies sogar bezüglich des deutlich größeren Stadtgebietes von Berlin bejaht wurde. Eine Ghettoisierung ist daher nicht zu befürchten. Das gesamte Kreisgebiet ist zum anderen aber auch als nicht zu groß zu werten. Insbesondere im ländlichen Bereich endet der Vergleichsraum nicht an der Grenze der Wohnortgemeinde des Leistungsberechtigten, sondern es können auch größere Gebiete betrachtet werden (vgl. LSG Thüringen, a. a. O.). Das ist auch hier anzunehmen. Nach seinen verkehrlichen Strukturen und angesichts des Fehlens von Oberzentren stellt sich der herangezogene Vergleichsraum als einheitlich dar.
Auch die Unterteilung des Landkreises in drei sogenannte Wohnungsmarkttypen bzw. wohngeldrechtlich die Unterteilung in zwei Mietenstufen ändert daran nichts. Denn diese Kategorien entsprechen nicht dem homogenen Lebens- und Wohnbereich, wie er für die Ermittlung der grundsicherungsrechtlich angemessenen Unterkunftskosten verlangt wird. Namentlich die Clusteranalyse und die nachfolgende Bildung von Wohnungsmarkttypen dienen nur der Differenzierung nach unterschiedlichen Mietpreisniveaus innerhalb des gewählten Vergleichsraumes. Vorliegend liegt dies darin begründet, dass der Landkreis Günzburg über keinen einheitlichen Wohnungsmarkt verfügt und größere regionale Unterscheide in den Mietstrukturen aufweist. Weil aber z. B. wegen eines zu geringen Wohnungsangebotes nicht für jede kreisangehörige Gemeinde eine separate Mietübersicht erstellt werden kann, wurden strukturell vergleichbare Gemeinden zu Wohnungsmarkttypen zusammengefasst (vgl. Konzept Ziffer 4). Das Gericht hält dieses Vorgehen angesichts der dargestellten Gründe für methodisch schlüssig.
Die Anwendung der sogenannten Clusteranalyse begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Bei der Clusteranalyse sollen Gebiete mit hoher Ähnlichkeit demselben und Gebiet mit geringer Ähnlichkeit unterschiedlichen Clustern zugeordnet werden. Dazu wird das Distanzmaß der „quadrierten euklidischen Distanz“ herangezogen. Damit wird die Ähnlichkeit von Gebieten bezüglich verschiedener, zu definierender Faktoren bzw. Indikatoren ermittelt. Die Feststellung der konkreten Ähnlichkeit erfolgt sodann mithilfe des „Ward-Verfahrens“. Zu Beginn des Verfahrens stellt jede Gebietseinheit ein einzelnes Cluster dar. Es werden dann die Cluster zusammengeführt, welche das vorgegebene Heterogenitätsmaß am wenigsten vergrößern. Ziel ist es, diejenigen Cluster zu vereinigen, die sich am Ähnlichsten sind (siehe Konzept Anlage 2; LSG Thüringen, a. a. O.). Vorliegend wurde eine Vielzahl von Indikatoren untersucht, bei denen ein wesentlicher Einfluss auf den Wohnungsmarkt und die Miethöhe anzunehmen ist. Dazu zählen (Konzept Ziffer 4.1): Bevölkerungsentwicklung und -dichte, Siedlungsstruktur, Pro-Kopf-Einkommen, Neubautätigkeit, Wohngeldeinstufung, Bodenpreis, Entfernung zum nächsten Oberzentrum und Mietquote. Für das Gericht ist es nachvollziehbar, dass diese Umstände direkten Einfluss auf die jeweilige lokale Miethöhe entfalten, da sie den maßgeblichen Faktor Lage prägen oder daraus resultieren.
Speziell bezogen auf den Wohnort der Klägerinnen, A-Stadt, ist die Zuordnung zum Wohnungsmarkttyp III anhand des geschilderten Verfahrens fehlerfrei erfolgt. Mit den genannten Indikatoren wird eine Zuordnung nach objektivierbaren und vergleichbaren Kriterien erreicht. Dabei wird eine Zuordnung nach eher subjektiv geprägten Eindrücken vermieden. Zudem erfolgt die Einteilung auf einer breiten Basis von Umständen. Ergebnis dieser Methode kann dann auch sein, dass hohe Werte bei einem Indikator sich mit niedrigen Werten an anderer Stelle ausgleichen. Da dieses Vorgehen methodisch aber nicht zu beanstanden ist, ist auch das gefundene Ergebnis als schlüssig zu betrachten. Aus dem Konzept (Anlage 2) ist zudem detailliert zu entnehmen, welche Werte jede Gemeinde des Kreisgebiets bei den einzelnen Indikatoren erhält. A-Stadt weist demzufolge - immer im Vergleich betrachtet - zwar hohe Werte bei der Bevölkerungsentwicklung auf, jedoch niedrige Werte bei der Neubautätigkeit und bei der Entfernung zum nächsten Oberzentrum. Auch war, wie im Konzept ebenfalls schlüssig erläutert, eine weitergehende Aufteilung des Kreisgebiets nicht sachgerecht. Eine Gliederung in drei Cluster bietet einerseits eine hinreichende Differenzierung und Berücksichtigung der lokalen Differenzen und stellt andererseits den besten Kompromiss zwischen einer möglichst homogenen Clusterstruktur und einer niedrigen Anzahl an Clustern dar. Die Bildung von vier Wohnungsmarkttypen beispielsweise hätte nur einen geringen Qualitätsgewinn erbracht, der nötige Erhebungsaufwand wäre jedoch stark erhöht worden.
Es war auch keine Differenzierung innerhalb einer Gemeinde veranlasst (sogenannte Binnendifferenzierung). In der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme wird ferner dargelegt, dass der Mietwohnungsmarkt in A-Stadt mit 897 Wohnungen zu klein ist, um als eigenständiger Wohnungsmarkt gelten zu können. Dass innerhalb einer Gemeinde bzw. innerhalb eines Vergleichsraumes Unterschiede, regionale Disparitäten, existieren, ist außerdem bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen. Unterschiede zwischen Rand- und Kernbereichen eines Gemeindegebietes sind der Regelfall. Es bestehen sogar teilweise Unterschiede innerhalb eines Rand- oder Kernbereichs. Verglichen mit den regionalen Disparitäten, z. B. zwischen den Berliner Bezirken, erweisen sich die Unterschiede im Gemeindegebiet von A-Stadt als deutlich kleiner. Dasselbe gilt für das Stadtgebiet von München. Bei einer so kleinen Gemeinde wie A-Stadt mit nur etwa 6.300 Einwohnern und knapp 900 Mietwohnungen sind die Unterschiede daher nicht so ausgeprägt, dass sie zu einer grundsicherungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Nivellierung führen würden. Hinzu kommt, dass keine statistisch belastbaren Zahlen zur Verfügung standen, die eine Binnendifferenzierung ermöglicht hätten. Kleinste statistische Betrachtungsebene ist üblicherweise das gesamte Gebiet einer Gemeinde, nicht aber einzelne Teile. Eine Differenzierung nach einzelnen Stadteilen beispielsweise wird erfahrungsgemäß nur bei Großstädten mit eigenen Statistikämtern durchgeführt.
Nicht zu beanstanden ist für das Gericht, dass sich daraus unterschiedlich hohe Mietobergrenzen für die drei Wohnungsmarkttypen respektive die zugeordneten Gemeinden ergeben. Wenn sich infolge des Verfahrens der Clusteranalyse innerhalb des Landkreises unterschiedliche Regionen ergeben, wird damit nur ein innerhalb desselben Vergleichsraumes unterschiedliches Mietniveau abgebildet. Das erlaubt im Übrigen für die Satzungslösung auch § 22b Abs. 2 Satz 4 SGB II. Nachdem die Clusteranalyse ein methodisch nicht zu beanstandendes Vorgehen darstellt, wie eben ausgeführt, ist es methodisch auch nicht zu kritisieren, wenn sich auf dieser Basis unterschiedliche Mietkategorien für ein und denselben Vergleichsraum ergeben. Vor allem ist damit keine Gefahr der Ghettobildung verbunden. Denn die Leistungsberechtigten im Bereich des Beklagten werden nicht darauf verwiesen, sich eine Unterkunft nur in einer Gemeinde des günstigsten Wohnungsmarkttyps zu suchen. Es steht ihnen weiterhin frei, im gesamten Landkreis eine Wohnung zu nehmen und dann den Ansatz der Unterkunftskosten nach den für die jeweilige Gemeinde geltenden Mietobergrenzen zu beanspruchen. Insofern weist ein aus verschiedenen Gemeinden bestehender Landkreis Unterschiede gegenüber einer größeren Stadt als Vergleichsraum auf, die sich auch bei der Ermittlung der angemessenen Quadratmetermietpreise niederschlagen.
Der Beobachtungsgegenstand ist nachvollziehbar definiert worden (Konzept Ziffern 5.2, 5.3, Anlage 3). Hinsichtlich der Festlegung des Wohnungsstandards ist die Abgrenzung nach oben hin im Wesentlichen über den Mietpreis vorgenommen worden. Das ist schlüssig damit zu begründen, dass zwischen Miethöhe und Ausstattung ein enger positiver Zusammenhang anzunehmen ist. Als Substandardwohnungen, die einem Leistungsberechtigten nicht mehr zumutbar sind und daher auch in die Ermittlung des Quadratmeterpreises nicht einfließen dürfen, sind diejenigen ausgefiltert worden, die nicht über Bad oder Sammelheizung verfügen.
Der Beobachtungszeitraum ist angegeben (Konzept Ziffer 5.5). Die Recherchen der Angebotsmieten fand demnach von Februar bis August 2013 statt.
Die Art und Weise der Datenerhebung ist nachvollziehbar festgelegt worden (Konzept Ziffern 5.3.2, 5.5). Als Erkenntnisquellen dienten Mietwerterhebungen, wobei hier Bestands- und Angebotsmieten einflossen, ergänzt durch Mieten aus dem SGB II-Datensatz des Beklagten.
Das Gericht hat keine Zweifel, dass der Umfang der einbezogenen Daten (Konzept Ziffer 5.3) ausreichend repräsentativ ist und dass die Datenerhebung valide ist. Im Landkreis Günzburg werden rund 19.100 Wohnungen zu Wohnzwecken vermietet. Darunter befinden sich auch Werkswohnungen und Wohnungen, die zu Freundschaftsmieten oder Sonderkonditionen vermietet werden. Die Mietwerterhebung umfasste dann 2.704 Bestandsdaten, hinzu kamen noch 606 Angebotsmieten. Damit stellt sie sich als ausreichend repräsentativ dar.
Auch in Bezug auf die Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung hat sich kein Anlass für Bedenken ergeben. Soweit Kappungsgrenzen gebildet wurden (Konzept Ziffer 5.4), ist das Vorgehen mittels eines Intervalls der 1,96-fachen Standardabweichung unter- und oberhalb des Mittelwertes erfolgt. Das ist nicht zu beanstanden.
Schließlich sind auch die gezogenen Schlüsse hinreichend deutlich dargelegt, vor allem bezüglich der Spannoberwerte (Konzept Ziffer 6) und, wie bereits erwähnt, der Kappungsgrenzen. Da die Eingrenzung des grundsicherungsrelevanten Wohnungssegmentes nach oben nicht vor der Mietwerterhebung erfolgt ist, musste aus den erhobenen Daten das untere Marktsegment noch abgeleitet werden. Das Konzept setzt dies um, indem eine Obergrenze mittels einer Perzentile und einem iterativen Verfahren gebildet wird. Dies geschieht unter Berücksichtigung der regionalen Verhältnisse und mit Blick auf die Konkurrenz durch andere Nachfrager nach preisgünstigem Wohnraum, wie etwa Wohngeldempfänger oder Geringverdiener, außerhalb des Leistungsbezuges und erfolgt für jede Haushaltsgrößenklasse separat, weil auch der Anteil der Leistungsempfänger nicht in allen Haushaltsgrößenklassen gleich ist, sondern sich auf 1-2 Personen-Haushalte konzentriert. Nach den im Konzept aufgeführten Zahlen existieren 1.300 Bedarfsgemeinschaften im SGB II, 290 Haushalte beziehen Wohngeld, 535 Bedarfsgemeinschaften Sozialhilfe. Die sonstigen Nachfragegruppen werden mit 9.480 beziffert. Damit beläuft sich der Anteil der Haushalte insgesamt auf 54.600, davon stellen 14% die zu berücksichtigenden Nachfrager dar. Das daraus abgeleitete 33. Perzentil bietet somit ausreichende Gewähr dafür, dass genügend verfügbare Wohnungen für den relevanten Nachfragerkreis verfügbar sind. Auch hat sich gezeigt, dass der Anteil der Nachfrager bei allen Haushaltsgrößen nur gering differiert (zwischen 12% und 16%), so dass die Verwendung unterschiedlicher Perzentile methodisch nicht geboten ist.
Zutreffend erfolgt ist für das Gericht weiter die Ermittlung und Einbeziehung der kalten Betriebs- bzw. Nebenkosten. Hier hat der Beklagte keinen Spannoberwert, wie zur Ermittlung der Grundmiete, gebildet, sondern einen Mittelwert aller Betriebskostenwerte differenziert nach Wohnungsgröße und Wohnungsmarkttyp (Konzept Ziffer 6.3). Nach der bisher dazu ergangenen Entscheidung des BSG ist dieses Vorgehen nicht zu kritisieren. Dass hier kein Spannoberwert, sondern ein Durchschnittswert ermittelt wurde, ist nachvollziehbar. Mit dem Ansatz des 95prozentigen Konfidenzintervalls sind unplausible bzw. unrealistische Werte ausgeschlossen. Der Durchschnittswert für die einzelnen Haushalte im Konzept bildet hinreichend schlüssig die Werte ab, zu denen noch von Betriebskosten in angemessener Größenordnung ausgegangen werden kann.
Für das Gericht ist auch hinreichend belegt, dass konkret Wohnalternativen zu den Vergleichsmieten verfügbar waren. Das Konzept des Beklagten ist mittels Mietwerterhebungen erstellt worden, in die Angebotsmieten Einzug gefunden haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass tatsächlich Wohnraum zu den ermittelten Konditionen angemietet werden kann. Klägerseits ist das nicht ernsthaft infrage gestellt worden. Intensive, aber erfolglose Bemühungen um nach dem Konzept angemessenen Wohnraum haben die Klägerinnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgewiesen. Der Verweis darauf, dass auch eine Wohnbaugenossenschaft nur zu höheren Quadratmeterpreisen vermieten würde, genügt nicht. Dabei handelt es sich nur um einen Anbieter unter vielen, mag er auch groß sein. Das Konzept weist auch darauf hin (Konzept Ziffer 5.5), dass tatsächlich mehr als die einbezogenen Mietangebote verfügbar sind. Das veröffentlichte Angebot im Landkreis Günzburg betrug demnach nur etwa die Hälfte dessen, was tatsächlich als verfügbar anzunehmen ist. Denn ein Teil der angebotenen Wohnungen wird vermarktet, ohne Anzeigen zu schalten, gleichartige Wohnungen werden gerade von großen Anbietern, nur einmal als Anzeige geschaltet oder Mieter vermitteln ihre Wohnung an Bekannte als Nachmieter.
Anhand des somit schlüssig ermittelten Quadratmeterbetrages sind schließlich die Angemessenheitsgrenzen unter Einbeziehung der kalten Betriebskosten fehlerfrei errechnet worden (Konzept Ziffer 0). Im Fall der Klägerinnen ergibt sich demnach eine Obergrenze für die Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) von 334,75 Euro. Diese hat der Beklagte so im Bewilligungszeitraum der Leistungsbewilligung zugrunde gelegt.
Die Klage ist deshalb abzuweisen.
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Annotations
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) In der Satzung ist zu bestimmen,
- 1.
welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und - 2.
in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden.
(2) Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.
(3) In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Auf Antrag ist über die Gültigkeit von Satzungen oder anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden sind, zu entscheiden.
(2) Den Antrag kann jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Anwendung der Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Er ist gegen die Körperschaft zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Landessozialgericht kann der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle Gelegenheit zur Äußerung binnen einer bestimmten Frist geben. § 75 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Das Landessozialgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, dass die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Landessozialgericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen ist.
(5) Das Landessozialgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Kommt das Landessozialgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner oder der Antragsgegnerin ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(6) Das Landessozialgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, daß der Unfallversicherungsträger auch auf ein gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen hat, wenn dieser nicht selbst zu einem Hinweis nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches verpflichtet ist.
(2) Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; die betroffene Person ist außerdem auf ihr Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren.
(1) In der Satzung ist zu bestimmen,
- 1.
welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und - 2.
in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden.
(2) Der Satzung ist eine Begründung beizufügen. Darin ist darzulegen, wie die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ermittelt wird. Die Satzung ist mit ihrer Begründung ortsüblich bekannt zu machen.
(3) In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.