Sozialgericht Augsburg Beschluss, 23. Juli 2014 - S 10 KR 411/13
Gericht
Principles
Tenor
Das Verfahren wird zur Nachholung des notwendigen Schlichtungsverfahrens ausgesetzt.
Gründe
Gemäß der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Regelung des § 17 c IV b KHG n. F. ist bei Rechtsstreitigkeiten über einen Forderungswert, der 2.000,00 € nicht übersteigt, vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen.
Soweit das Schlichtungsverfahren wegen der derzeit fehlenden funktionsfähigen Schlichtungsausschüsse nicht rechtzeitig durchgeführt werden konnte, liegt nach Ansicht des Gerichts eine Situation vergleichbar der fehlenden Durchführung eines notwendigen Vorverfahrens gemäß § 78 SGG vor. In diesen Fällen ist nach einhelliger Meinung in Literatur und Rechtssprechung das Verfahren zur Nachholung des Vorverfahrens auszusetzen (vgl. Breitkreuz/Fichte, Kommentar zum SGG, § 78 Rn. 8 m. w. N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 78 Rn. 3 a m. w. N.; BSG, Urteil vom 24.10.2013, Aktenzeichen: B 13 R 31/12 R). Diese Grundsätze sind nach Ansicht des Gerichts auch hier entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten wurden hierzu gehört.
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Annotations
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
- 1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder - 2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
(2) (weggefallen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.