Bundessozialgericht Urteil, 24. Okt. 2013 - B 13 R 31/12 R

published on 24/10/2013 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 24. Okt. 2013 - B 13 R 31/12 R
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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. April 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Auszahlung eines Rentenbetrags, den die Beklagte aufgrund einer formularmäßigen Abtretungserklärung an die beigeladene Bank ausgekehrt hat.

2

Die im Jahre 1949 geborene Klägerin stellte im Dezember 1998 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, der im Verwaltungsverfahren erfolglos blieb. Während des Gerichtsverfahrens unterzeichneten die Klägerin und die beigeladene Bank am 15.12.2000 ein Formular, in dem die Klägerin "ihren Anspruch auf Nachzahlung einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe" an die Beigeladene abtrat zur Sicherung aller Ansprüche der Beigeladenen gegen die Klägerin und ihren Ehemann aus der bestehenden Geschäftsbeziehung. Am 19.12.2000 erhielt die Beklagte Kenntnis von der Abtretung und erwiderte der Beigeladenen mit Schreiben vom 27.12.2000, dass sie zwar deren Forderung anerkenne, aber keine Zahlungen leisten könne, weil der Klägerin bisher keine Leistungen gewährt worden seien.

3

Mit außergerichtlichem Vergleich vom September 2004 verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin aufgrund eines am 31.12.2000 eingetretenen Leistungsfalls Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1.1.2001 zu gewähren. Im Ausführungsbescheid vom 2.11.2004 bestimmte sie den monatlichen Zahlbetrag der Rente ab 1.12.2004 auf 838,50 Euro und verfügte zugleich, dass sie die ab 1.1.2001 aufgelaufene Rentennachzahlung (iHv 38 792,44 Euro) vorläufig einbehalten werde.

4

In der Folgezeit befriedigte die Beklagte aus diesem Nachzahlbetrag vorrangige - unstreitige - Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger (iHv 23 373,92 Euro). Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass aus der laufenden monatlichen Rentenzahlung kein nach der Anlage 2 zu § 850c ZPO pfändbarer und insoweit abtretbarer Betrag zur Verfügung stehe(Schreiben vom 5.11.2004), verlangte die Klägerin die Auszahlung der restlichen Nachzahlung (iHv 15 418,52 Euro) an sich unter Hinweis auf die Nichtigkeit der Abtretung (Schreiben vom 10.11.2004). Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten im Frühjahr 2005 (Schreiben der Beklagten vom 2., 3.,17.2. und 19.4.2005) zahlte die Beklagte schließlich den streitigen Rentennachzahlbetrag aufgrund der Abtretungserklärung an die beigeladene Bank aus.

5

Mit der im August 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin die Auszahlung der Rentennachzahlung iHv 15 418,52 Euro an sich verlangt. Die Klage blieb erfolglos (Urteil SG Berlin vom 4.6.2010). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung der mit Bescheid vom 2.11.2004 festgestellten Rentennachzahlung für die Zeit vom 1.1.2002 bis 30.11.2004 verurteilt, soweit nicht für diesen Zeitraum anderen Trägern Leistungen erstattet worden sind. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klage sei mit einem Grundurteil stattzugeben gewesen. Die Klägerin habe zutreffend eine allgemeine Leistungsklage erhoben, denn ein Verwaltungsakt (VA) habe in der vorliegenden Konstellation nicht ergehen müssen. Die Beklagte habe die Rentennachzahlung nicht mit befreiender Wirkung (§ 362 BGB) an die Beigeladene ausgekehrt. Denn die Abtretung sei unwirksam, da sie nicht den Voraussetzungen von § 53 SGB I entspreche. Sie könne weder auf § 53 Abs 3 SGB I gestützt werden, weil der Rentennachzahlbetrag bei monatlicher Berechnungsweise unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liege, noch sei § 53 Abs 2 Nr 2 SGB I einschlägig, weil es an der Feststellung des wohlverstandenen Interesses des Berechtigten fehle. Schließlich liege auch keine Abtretung nach § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I vor, weil im Zeitpunkt ihrer Erklärung (am 15.12.2000) die Rentenleistung noch nicht fällig gewesen sei. Der Wortlaut der Norm setze aber "fällig gewordene Sozialleistungen" voraus. Der Rentenanspruch sei erst mit Wirkung vom 1.1.2001 fällig geworden. Auch das BSG gehe davon aus, dass unter § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I erst zukünftig entstehende, bestimmbare Forderungen nicht fielen(Hinweis auf BSG vom 7.9.1988 - 10 RKg 18/87 - SozR 1200 § 53 Nr 8 S 28).

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I. Sie hält die Abtretung für wirksam und meint, dass sie zur Auszahlung der Rentennachzahlung an die Beigeladene verpflichtet gewesen sei. Hinsichtlich der von der Klägerin vorgetragenen Einwände gegen die Abtretung beruft sie sich auf die Schuldnerschutzvorschrift von § 409 BGB. Entgegen der Ansicht des LSG sei es nach § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I unerheblich, ob der Abtretungsvertrag zeitlich vor Fälligkeit des Rentenanspruchs auf volle Erwerbsminderung geschlossen worden sei. Die in dieser Vorschrift enthaltene Formulierung "auf fällig gewordene Sozialleistungen" bedeute lediglich, dass die Vorleistung für einen Zeitraum erfolgt sein müsse, für den dem Berechtigten die Sozialleistung zugestanden habe. Die Vorschrift verfolge das Prinzip der zeitlichen Kongruenz von Vorleistung und Gewährung der Sozialleistung. Nur diese Betrachtungsweise lasse die Abtretung im Fall monatlich wiederkehrender Vorleistungen sinnvoll erscheinen.

7

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. April 2012 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juni 2010 zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Berufungsurteil für zutreffend und weist darauf hin, dass die Beklagte nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSGE 57, 211, 212 und Senatsurteil vom 23.5.1995 - SozR 3-1200 § 53 Nr 7) über die Abtretung durch VA hätte entscheiden müssen. Daran fehle es hier.

10

Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten an und stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Einer Sachentscheidung steht entgegen, dass auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht beurteilt werden kann, ob die Klage zulässig ist.

12

1. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren beantragte (reine) Leistungsklage wäre nur dann die zutreffende Klageart, wenn mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, begehrt wird und ein VA nicht zu ergehen hätte (§ 54 Abs 5 SGG). Dies trifft für die vom LSG festgestellte Fallgestaltung nicht zu.

13

Die Klägerin begehrt als Versicherte die Auszahlung jenes Teils (iHv 15 418,52 Euro) des Nachzahlungsbetrags, der durch Bescheid vom 2.11.2004 festgestellt und vorläufig einbehalten worden war (iHv 38 792,44 Euro), der nicht bereits durch die Befriedigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger aufgezehrt war und den die Beklagte an die Beigeladene als Abtretungsgläubigerin ausgekehrt hat.

14

In dieser Konstellation durfte die Beklagte im Verhältnis zur Versicherten nicht ohne den Erlass eines (weiteren) VA (§ 31 SGB X) entscheiden; dann aber ist auch die Durchführung des Vorverfahrens Prozessvoraussetzung (§ 78 SGG). Die Feststellungen des LSG erlauben hierzu keine abschließende Entscheidung.

15

Der vom LSG festgestellte Rentenbescheid vom 2.11.2004 enthält Regelungen über den Grund und die Höhe des monatlichen Zahlbetrags der Erwerbsminderungsrente sowie über den vorläufigen Einbehalt der aufgelaufenen Rentennachzahlung (zum VA-Erfordernis beim Einbehalt von laufenden Rentenbeträgen oder aufgelaufenen Nachzahlungen, vgl Senatsurteile vom 3.4.2003 - BSGE 91, 68 = SozR 4-1300 § 31 Nr 1, RdNr 9; vom 13.12.2001 - BSGE 89, 111, 113 = SozR 3-1300 § 1 Nr 1 S 3).

16

Im Fall einer Abtretung der Sozialleistung hat der Sozialleistungsträger zudem im Verhältnis zum Sozialleistungsberechtigten (Versicherten) die Höhe des diesem (noch) auszuzahlenden Betrags durch VA zu regeln (vgl BSGE 57, 211, 212 = SozR 1200 Art 2 § 18 Nr 1; BSGE 61, 100, 102 f = SozR 1200 § 54 Nr 11; BSG SozR 1300 § 63 Nr 10 S 34; Senatsurteil vom 23.5.1995 - SozR 3-1200 § 53 Nr 7 S 39; BSGE 76, 184, 186 = SozR 3-1200 § 53 Nr 8 S 48; BSG SozR 4-1200 § 53 Nr 1 RdNr 18). Ob die abgetretene Sozialleistung im Verhältnis zum Abtretungsempfänger (hier die beigeladene Bank) durch VA zuzuerkennen ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung (verneinend BSGE 70, 37, 40 = SozR 3-1200 § 53 Nr 2 S 10; vgl aber BSGE 61, 100, 102 f = SozR 1200 § 54 Nr 11 S 28 f; offengelassen im Senatsurteil vom 23.5.1995 - SozR 3-1200 § 53 Nr 7 S 39 und in BSGE 76, 184, 186 = SozR 3-1200 § 53 Nr 8 S 48).

17

Die aufgezeigte Rechtsprechung steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil des 2. Senats vom 15.6.2010 (BSG SozR 4-1200 § 53 Nr 3), wenn dort entschieden wurde, dass die Klägerin als Mitglied einer Erbengemeinschaft - und nicht als Versicherte - die Auszahlung einer an den Versicherten durch VA festgestellten Rentennachzahlung durch allgemeine (reine) Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) geltend machen durfte, ohne dass ein weiterer VA zu ergehen brauchte (BSG aaO, RdNr 15, 16).

18

Vorliegend hat das LSG aber keinen VA festgestellt, der den aufgezeigten Anforderungen entspricht. Weder aus seinem Tatbestand noch den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die Beklagte im Anschluss an den Rentenbescheid vom 2.11.2004 gegenüber der Klägerin die endgültige Rentennachzahlung abgelehnt oder deren Auskehrung an die Beigeladene geregelt hat.

19

Aus der Notwendigkeit einer weiteren Regelung im Verhältnis der Versicherten folgt, dass es neben der hier erhobenen (reinen) Leistungsklage zusätzlich der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG bedarf. Die hiernach zutreffende Klageart wäre mithin die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG; vgl dazu Senatsurteil vom 23.5.1995 - SozR 3-1200 § 53 Nr 7 S 39; BSGE 76, 184, 185 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 8 S 47; vgl aber BSGE 57, 211, 212 = SozR 1200 Art 2 § 18 Nr 1, für den Fall, dass der Träger einen VA "ausdrücklich verweigert", was dem Kläger bei seiner Rechtsverfolgung mittels Leistungsklage nicht zum Nachteil gereichen darf).

20

Vor Erhebung der Anfechtungsklage bedarf es nach § 78 Abs 1 S 1 SGG der Durchführung des Widerspruchsverfahrens. Feststellungen des LSG finden sich hierzu nicht. Sollte ein Widerspruchsbescheid bisher nicht ergangen sein, hätte das LSG das Berufungsverfahren bis zur Nachholung des Vorverfahrens auszusetzen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 78 RdNr 3a mwN). Nur dann, wenn die Beklagte es unterlassen hätte, den Antrag auf Vornahme eines VA innerhalb angemessener Frist sachlich zu bescheiden, käme die Untätigkeitsklage nach § 54 Abs 1 S 1 iVm § 88 SGG in Betracht.

21

Die fehlenden Feststellungen wird das LSG durch Auswertung der Akten der Beklagten nachzuholen haben.

22

2. Mangels Feststellbarkeit der Zulässigkeit der Klage kann der Senat offenlassen, ob er in materieller Hinsicht der Rechtsansicht des LSG folgt, nach der - unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 7.9.1988 (10 RKg 18/87 - SozR 1200 § 53 Nr 8 S 28) -die Abtretung nach § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I unwirksam sei, weil diese Norm voraussetze, dass die Sozialleistung im Zeitpunkt ihrer Abtretung bereits fällig gewesen sein müsse. Hierzu gibt der Senat zu bedenken, dass die in § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I enthaltene Formulierung "im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen" der Wirksamkeit der hier vor Fälligkeit der Sozialleistung (1.1.2001) vereinbarten Abtretung (15.12.2000) dann nicht entgegenstünde, wenn nach dieser Norm ausreichend wäre, dass die Sozialleistung im Zeitpunkt vor dem Erbringen der Vorleistung bereits fällig gewesen ist (vgl Seewald in Kasseler Komm, Stand Oktober 2010, § 53 SGB I RdNr 15, 16; Häusler in Hauck/Noftz, SGB I, Stand Dezember 2005, K § 53 RdNr 25; zum Streitstand der zeitlichen "Kongruenz" oder "Identität" zwischen privater Vorleistung und Fälligkeit der Sozialleistung vgl v. Maydell in Kretschmer/v. Maydell/Schellhorn, GemeinschaftsKomm zum SGB-AT, 3. Aufl 1996, § 53 RdNr 15; Mrozynski, SGB I, 4. Aufl 2010, § 53 RdNr 26; Lilge, SGB I, 3. Aufl 2012, § 53 RdNr 30; Pflüger in Schlegel/Voelzke, Juris Praxiskommentar SGB I, Stand Oktober 2012, § 53 RdNr 59; Gutzler in Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand September 2013, SGB I, § 53 RdNr 13).

23

Dies dürfte nicht im Widerspruch zum notwendigen sozialen Schutz des Leistungsberechtigten stehen und - wie hier im Fall monatlich wiederkehrender Sozialleistungen - auch den Rechtsverkehr nicht über Gebühr beschränken (vgl dazu BT-Drucks 7/868 S 32). Im Rechtsverkehr ist die sog Vorausabtretung anerkannt (vgl BSGE 86, 1, 5 = SozR 3-7610 § 683 Nr 4 S 13; BSGE 70, 37, 40 = SozR 3-1200 § 53 Nr 2 S 10).

24

Sollte das LSG zur Zulässigkeit der Abtretung künftig fälliger Sozialleistungen gelangen, wird es zu klären haben, ob sich die Beklagte auf die im Sozialrecht entsprechend anwendbare Schuldnerschutzvorschrift von § 409 Abs 1 S 2 BGB(vgl dazu BSGE 76, 184, 188 = SozR 3-1200 § 53 Nr 8 S 50) berufen darf. Insofern ist zu beachten, dass die sinngemäße Anwendung von § 409 Abs 1 S 2 BGB die Maßgeblichkeit zwingenden Sozialverwaltungsrechts nicht beeinträchtigen darf und nach § 17 Abs 1 Nr 1 SGB I die Beklagte verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, dass der "Berechtigte" die Leistung erhält(vgl BSG SozR 4-1200 § 53 Nr 3 RdNr 32). Nach den bisherigen Feststellungen des LSG kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die in § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I genannten Voraussetzungen vorliegen. Insoweit wird es zu prüfen haben, ob und inwieweit die Klägerin Darlehen bzw Aufwendungen zu einer angemessenen Lebensführung erhalten hat. Dies ist nicht möglich, ohne die genaue Vertragsgestaltung zwischen der Klägerin, ihrem Ehemann und der beigeladenen Bank festzustellen. Das LSG wird klären müssen, ob die Vorleistung der Beigeladenen der Klägerin eine angemessene Lebensführung unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ermöglicht hat und ob Pfändungsschutzvorschriften (§ 53 Abs 3 SGB I)nicht unterlaufen wurden (vgl dazu Lilge, SGB I, 3. Aufl 2012, § 53 RdNr 28; Pflüger in juris-PK-SGB I, Stand Oktober 2012, § 53 RdNr 60).

25

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig
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Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. April 2017 aufgehoben.
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Annotations

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1.
jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,
2.
die zur Ausführung von Sozialleistungen erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen,
3.
der Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke und
4.
ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.

(2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.

(2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.

(3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.

(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können weder übertragen noch verpfändet werden.

(2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und verpfändet werden

1.
zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder,
2.
wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.

(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen.

(4) Der Leistungsträger ist zur Auszahlung an den neuen Gläubiger nicht vor Ablauf des Monats verpflichtet, der dem Monat folgt, in dem er von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis erlangt hat.

(5) Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger beim Erwerb des Anspruchs von der Übertragung oder Verpfändung Kenntnis hatte.

(6) Soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung Geldleistungen zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Leistungsträger hat den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.