Sozialgericht Aachen Urteil, 31. Okt. 2014 - S 7 KA 1/13
Gericht
Tenor
Der Beschluss des Beklagten vom 09.01.2013 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird endgültig auf 60.000,- Euro festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 geborene Beigeladene zu 6) war als Facharzt für Laboratoriumsmedizin für den Vertragsarztsitz G-Allee 1 in 00000 B zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Schreiben vom 27.08.2012 (eingegangen am 28.08.2012) teilte er der Bezirks-stelle der Klägerin Folgendes mit:
3"Betr.: Beendigung der Laborarztpraxis zum 02.01.2013
4Sehr geehrte Damen und Herren,
5hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich meine Laborpraxis in der G-Allee 1, 00000 B, KV-Nr. 000000000 zum 02.01.2013 schließe. Zu diesem Termin verzichte ich ebenfalls auf die Zulassung."
6Durch Beschluss vom 19.09.2012 (abgesandt am 08.11.2012) stellte der Zulassungsausschuss für Ärzte L fest, die Zulassung des Beigeladenen zu 6) ende mit Ablauf des 31.12.2012. Hiergegen legte der Beigeladene zu 6) am 19.11.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, wie er bereits mit Schreiben vom 26.10.2012 mitgeteilt habe, sei es ihm bisher nicht möglich gewesen, einen Nachfolger für seine Laborpraxis in der G-Allee 1 in 00000 B zu finden. Er sehe sich deshalb gezwungen, die Praxis über den 02.01.2013 hinaus zu betreiben. Auf die damit verbundene Zulassung könne er ebenfalls nicht verzichten. Nachdem der Beigeladene zu 6) dem Beklagten sein Schreiben vom 26.10.2012 am 02.01.2013 zugesandt hatte, hob der Beklagte mit Beschluss vom 09.01.2013 den Beschluss des Zulassungsausschusses auf. Zur Begründung führte er aus, es könne dahin stehen, ob es sich bei dem Schreiben des Beigeladenen zu 6) vom 27.08.2012 um eine unbedingte Verzichtserklärung handele. Denn es habe sich die Nachfrage aufdrängen müssen, ob eine Veräußerung der Praxis möglich sei und deshalb eine Verzichtserklärung mit einer aufschiebenden Bedingung in Betracht kam. Überdies habe der Beigeladene zu 6) nach seiner unwiderlegt gebliebenen schriftlichen Darstellung unter dem 26.10.2012 mitgeteilt, er könne nicht auf seine Zulassung verzichten, weil noch kein Nachfolger gefunden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschluss des Zulassungsausschusses noch nicht wirksam gewesen, weil er erst am 08.11.2012 zu Post gegeben worden sei. Der Zulassungsausschuss habe sich erneut mit der Sache befassen müssen, weil das Schreiben des Beigeladenen zu 6) als Widerruf der Verzichtserklärung zu werten sei. Jedenfalls bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Widerspruchsauschuss sei ein Widerruf als zulässig zu erachten, zumal im vorliegenden Fall nur die Interessen des Vertragsarztes betroffen seien.
7Gegen den Beschluss des Beklagten richtet sich die am 15.02.2013 erhobene Klage.
8Am 29.04.2013 hat sich der Beigeladene zu 6) an das Gericht gewandt und Eilrechtsschutz begehrt. Mit Beschluss vom 05.07.2014 hat die Kammer den Antrag, die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Beklagten vom 09.01.2013 anzuordnen, abgelehnt (Az. S 7 KA 6/13 ER).
9Die Klägerin beantragt, den Beschluss des Beklagten vom 09.01.2013 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
11Die Beigeladenen zu 1) bis 6) stellen keinen eigenen Antrag.
12Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte, auf die beigezogene Streitakte des Verfahrens S 7 KA 6/13 ER sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten ver-wiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
13Entscheidungsgründe:
14Die Kammer konnte trotz Abwesenheit von Vertretern der Beigeladenen zu 1) bis 5) und trotz Abwesenheit des Beigeladenen zu 6) aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, weil die Beigeladenen zu 1) bis 6) in der schriftlichen Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind, §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
15Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin klagebefugt. Denn aufgrund ihrer Aufgabe zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung ist sie zur Anfechtung von Entscheidungen der Zulassungsgremien befugt (siehe etwa BSG, Urteil vom 17.06.2009, B 6 KA 14/08 R = juris; BSG, Urteil vom 02.09.2009, B 6 KA 21/08 R = juris).
16Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin wird durch den angefochtenen Beschluss des Beklagten vom 09.01.2013 im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da dieser rechtswidrig ist. Denn der Beigeladene zu 6) hat wirksam auf seine Zulassung verzichtet.
17Der Beigeladene zu 6) hat im Rahmen seines unter dem 27.08.2012 verfassten Schreibens auf seine Zulassung verzichtet. Für einen Verzicht spricht für die Kammer weniger die Wendung "verzichtet", als vielmehr der Gesamtzusammenhang des Schreibens. Darin hat der Beigeladene zu 6) zum Ausdruck gebracht, dass er seine "Laborpraxis zum 02.01.2013 schließe". Dies lässt nach den für Willenserklärungen auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen analog §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nach dem objektiven Empfängerhorizont (hierzu etwa Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl. 2013, § 133 Rdnr. 4 m.w.N.) nur den Schluss zu, dass eine endgültige Aufgabe seiner Tätigkeit als Facharzt für Laboratoriumsmedizin zu diesem Zeitpunkt gewollt war. Soweit der Beklagte im Rahmen seiner Entscheidung vom 09.01.2013 ausführt, der Zulassungsausschuss habe bei dem Beigeladenen zu 6) nachfragen müssen, wie dessen Erklärung aufzufassen sei, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Denn der Verzicht stellt eine einseitige empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung dar (hierzu etwa LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2005 – L 5 KA 3191/04 = juris, Rdnr. 30). Angesichts der Eindeutigkeit der Er-klärung des Beigeladenen zu 6) vom 27.08.2012 aber, die keinen Interpretations-spielraum zulässt, trat die Rechtsfolge des Verzichts unabhängig von einer Nachfrage bei dem Zulassungsausschuss mit dem Zugang jener Erklärung ein. Insofern kann es dahin stehen, ob ein Verzicht als einseitige empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung auch unter einer Bedingung erklärt werden kann, was im überwiegenden Schrifttum und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung allein für den Fall angenommen wird, dass der Verzicht unter der Bedingung bestandskräftiger Nachbesetzung erklärt wird (BSG, Urteil vom 14.12.2011 – B 6 KA 13/11 R = juris, Rdnr. 14; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.5.2010 – L 11 KA 9/10 B ER = juris, Rdnr 84; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.11.2010 – L 3 KA 75/07 = juris; Pawlita, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 103 Rdnr. 58 m.w.N.; Krauskopf/Clemens, in: Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl. 2010, § 29 Rdnr. 120; Karst, MedR 1996, 554, 555 f.; aA OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.05.2005 – 4 U 73/04 = OLGR Zweibrücken 2005, 670 ff.; wohl auch Hess, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 75. Ergänzungslieferung 2012, § 103 SGB V Rdnr. 21). Der Beigeladene zu 6) hat nämlich von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und ohne Not einen unbedingten Verzicht auf seine Zulassung erklärt.
18Dieser Verzicht ist vom Beigeladenen zu 6) auch nicht wirksam widerrufen worden.
19Im Hinblick auf einen Widerruf findet § 46 Abs. 1, 2. Halbsatz Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) keine Anwendung. Denn es geht im vorliegen-den Fall nicht um einen Verzicht betreffend Ansprüche auf Sozialleistungen im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I, sondern um eine Zulassung als Facharzt für Laboratoriumsmedizin.
20Der wirksam erklärte Verzicht eines Arztes auf seine Zulassung kann daher nur unter den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB widerrufen werden (LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnr. 29). Danach wird eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Ein gleichzeitiger oder vorheriger Widerruf ist indessen im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Der Verzicht des Beigeladenen zu 6) ist der Bezirksstelle der Klägerin am 28.08.2012 zugegangen. Vor bzw. zu diesem Zeitpunkt ist ein Widerruf nicht zugegangen. Das erst unter dem 26.10.2012 verfasste Schreiben des Beigeladenen zu 6) kann zu diesem Zeitpunkt und auch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 19.09.2012 offenkundig nicht zugegangen sein. Doch selbst wenn man das Merkmal der "Gleichzeitigkeit" als erfüllt ansehen wollte, wenn bis zur Zustellung der Entscheidung des Zulassungsausschusses ein Widerruf zugeht, so ist der erklärte Verzicht nicht wirksam widerrufen worden. Denn auch wenn man das Widerspruchsschreiben als Widerruf des Verzichts interpretieren wollte, wäre dieser Widerruf erst am 19.11.2012 zugegangen – zu einem Zeitpunkt also, als der Beschluss vom 19.09.2012 den Beteiligten bereits zugestellt worden war. Für einen Zugang des Schreibens des Beigeladenen zu 6) vom 26.10.2012 vor dem bzw. zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Ein solches Schreiben ist nicht Bestandteil der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Zulassungsausschusses und ein Zugang ist auch sonst nicht nachgewiesen. Dass der Beigeladene zu 6) an Eides statt versichert hat, das Schreiben vom 26.10.2012 am 27.10.2012 zur Post gegeben zu haben, ändert hieran nichts. Denn damit ist lediglich die Aufgabe zur Post glaubhaft gemacht, nicht aber der Zugang des Schreibens. Ob den Beigeladenen zu 6) hierbei Verschulden trifft, ist unerheblich, weil allein der Zugang vor bzw. zu den o.g. Zeitpunkten entscheidend ist.
21Eine andere Auslegung des Merkmals der "Gleichzeitigkeit" ergibt sich auch nicht aus § 28 Abs. 1 Satz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Danach wird der Verzicht auf die Zulassung mit dem Ende des auf den Zugang der Verzichtserklärung des Vertragsarztes beim Zulassungsausschuss folgenden Kalendervierteljahrs wirksam. Diese Vorschrift trifft allein eine Aussage über den Eintritt der Rechtsfolge des Verzichts. Zur davon zu unterscheidenden Problematik der Wirksamkeit der Verzichtserklärung verhält sie sich nicht (BSG, Urteil vom 08.05.1996 – 6 RKa 20/95 = juris, Rdnr. 27 f.; LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnr. 30). Die Wirksamkeit der Verzichtserklärung tritt mit ihrem Zugang beim Empfänger ein, dies war im vorliegenden Fall am 28.08.2012.
22Etwas anderes folgt schließlich sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beigeladene zu 6) seinen Verzicht mit Ablauf des 02.01.2013 erklärt hat. Denn für die Rechtzeitigkeit eines Widerrufs ist ebenfalls nicht der Eintritt der Wirkungen des Verzichts, sondern allein der Zugang der Verzichtserklärung maßgeblich. Überdies würde ein am 28.08.2012 erklärter Verzicht mit Ablauf des 02.01.2013 mit der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV kollidieren, die nicht zur Disposition des verzichtenden Vertragsarztes steht.
23Eine wirksame Anfechtung der Verzichtserklärung, die unter den Voraussetzungen der §§ 119, 120, 123 BGB grundsätzlich möglich ist (näher Pawlita, in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 95 Rdnr. 660 m.w.N.), scheidet aus. Denn Anfechtungsgründe sind nicht vorhanden. Selbst wenn man dem Beigeladenen zu 6) zubilligt, sich darüber getäuscht zu haben, dass es ihm gelingt, rechtzeitig einen Nachfolger für seine Praxis zu finde, so handelte es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum (dazu etwa Ellenberger, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl. 2012, § 119 Rdnr. 29), nicht aber um einen Irrtum über den Erklärungsinhalt (§ 119 Abs. 1, 1. Alt BGB) oder einen Irrtum in der Erklärungshandlung im Sinne von § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB (zu beiden Varianten Ellenberger, a.a.O., § 119 Rdnr. 10 f.).
24Nichts anderes gilt, wenn man zugunsten des Beigeladenen zu 6) unterstellt, dieser sei davon ausgegangen, er könne bei erfolgsloser Suche eines Nachfolgers jederzeit eine neue Zulassung beantragen und die vom Gemeinsamen Bundesausschuss am 6. September 2012 beschlossene Zulassungssperre für neun bislang nicht beplante Arztgruppen (unter anderem auch für Ärzte für Laboratoriumsmedizin) bei Abgabe seiner Verzichtserklärung noch nicht beachten konnte (dies in Betracht ziehend Steinbrück/Brix, Arzt- und Medizinrecht Kompakt (AMK) 2013, 7 f.). Abgesehen davon, dass ein solcher Irrtum vom Beigeladenen zu 6) zu keiner Zeit vorgetragen noch sonstwie ersichtlich ist, handelte es sich – eine solche fälschliche Annahme unterstellt – ebenfalls um einen Motivirrtum, der unbeachtlich ist. Ob in diesem Fall die Voraussetzungen eines beachtlichen Motivirrtums analog § 119 Abs. 2 BGB erfüllt wären, kann offen bleiben. Denn "bei Abgabe der Willenserklärung" im Sinne von § 119 Abs. 1 und 2 BGB, d.h. mit dem Zugang der Verzichtserklärung des Beigeladenen zu 6) am 28.08.2014, war der Beschluss des gemeinsamen Bundesausschusses noch nicht ergangen, so dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt ein analog § 119 Abs. 2 BGB beachtlicher Motivirrtum ausscheidet.
25Auch grundrechtliche Belange des Beigeladenen zu 6), namentlich aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bzw. Art. 14 Abs. 1 GG, zwingen nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn er hat in freier Willensentscheidung auf die weitere Ausübung seiner Zulassung verzichtet. Aufgrund dieses Verzichts trat ein Ende der Zulassung kraft Gesetzes zum 31.12.2012 ein, § 28 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV. Dem Beschluss der Klägerin kommt daher nur deklaratorische Wirkung zu, so dass eine Verletzung von Grundrechten des Beigeladenen zu 6) schon deshalb nicht gegeben ist (ähnlich LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnr. 32).
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Für die Bedeutung der Sache für die Klägerin hat die Kammer nicht auf den zu erwartenden Gewinn des Beigeladenen zu 6) abgestellt, sondern – in Anlehnung an die Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen in Zulassungsstreitigkeiten – den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro für einen Zeitraum von zwölf Quartalen hochgerechnet (dazu etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2011 – L 11 KA 96/10 B ER = juris, Rdnr. 103 m.w.N.).
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen stellen fest, ob eine Überversorgung vorliegt; die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, sind bei der Feststellung einer Überversorgung nicht zu berücksichtigen. Wenn dies der Fall ist, hat der Landesausschuß nach den Vorschriften der Zulassungsverordnungen und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Zulassungsbeschränkungen anzuordnen. Darüber hinaus treffen die Landesausschüsse eine Feststellung, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um 40 Prozent überschritten ist.
(2) Die Zulassungsbeschränkungen sind räumlich zu begrenzen. Sie können einen oder mehrere Planungsbereiche einer Kassenärztlichen Vereinigung umfassen. Sie sind arztgruppenbezogen unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten bei den Kassenarten anzuordnen. Die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden können ländliche oder strukturschwache Teilgebiete eines Planungsbereichs bestimmen, die auf ihren Antrag für einzelne Arztgruppen oder Fachrichtungen von den Zulassungsbeschränkungen auszunehmen sind; in dem Antrag ist die Anzahl der zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten arztgruppenbezogen festzulegen. Die zusätzlichen Zulassungsmöglichkeiten sind an das nach Satz 4 bestimmte Teilgebiet gebunden. Für die Bestimmung der ländlichen und strukturschwachen Teilgebiete stellt der Landesausschuss im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde allgemeingültige Kriterien auf, die den jeweiligen Entscheidungen zugrunde zu legen sind. Der Landesausschuss hat sich dabei an den laufenden Raumbeobachtungen und Raumabgrenzungen des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung zu orientieren oder eine vergleichbare Abgrenzung ländlicher Gebiete durch die für die Landesplanung zuständigen Stellen zugrunde zu legen. Die zusätzlichen Arztsitze sind in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemäß § 99 aufzustellenden Bedarfsplänen auszuweisen.
(3) Die Zulassungsbeschränkungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Überversorgung entfallen sind.
(3a) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, entscheidet der Zulassungsausschuss auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben, ob ein Nachbesetzungsverfahren nach Absatz 4 für den Vertragsarztsitz durchgeführt werden soll. Satz 1 gilt auch bei Verzicht auf die Hälfte oder eines Viertels der Zulassung oder bei Entziehung der Hälfte oder eines Viertels der Zulassung; Satz 1 gilt nicht, wenn ein Vertragsarzt, dessen Zulassung befristet ist, vor Ablauf der Frist auf seine Zulassung verzichtet. Der Zulassungsausschuss kann den Antrag ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist; dies gilt nicht, sofern die Praxis von einem Nachfolger weitergeführt werden soll, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4, 5 und 6 bezeichneten Personenkreis angehört oder der sich verpflichtet, die Praxis in ein anderes Gebiet des Planungsbereichs zu verlegen, in dem nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund einer zu geringen Ärztedichte ein Versorgungsbedarf besteht oder sofern mit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 befolgt werden. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, nach dem 23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat. Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4 Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personenkreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz mit der Maßgabe, dass das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Betrieb der Praxis mindestens drei Jahre lang angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht, wenn das Anstellungsverhältnis oder der gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem 5. März 2015 begründet wurde. Hat der Landesausschuss eine Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulassungsausschuss den Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Im Fall des Satzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie die Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4 Satz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die Nachbesetzung abgelehnt werden soll. Der Zulassungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist dem Antrag abweichend von § 96 Absatz 2 Satz 6 zu entsprechen. § 96 Absatz 4 findet keine Anwendung. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt. Klagen gegen einen Beschluss des Zulassungsausschusses, mit dem einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Hat der Zulassungsausschuss den Antrag abgelehnt, hat die Kassenärztliche Vereinigung dem Vertragsarzt oder seinen zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes der Arztpraxis zu zahlen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der Praxis maßgeblich wäre.
(4) Hat der Zulassungsausschuss in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, nach Absatz 3a einem Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens entsprochen, hat die Kassenärztliche Vereinigung den Vertragsarztsitz in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewerbungen zu erstellen. Satz 1 gilt auch bei hälftigem Verzicht oder bei hälftiger Entziehung der Zulassung oder bei der Festlegung zusätzlicher Zulassungsmöglichkeiten nach Absatz 2 Satz 4. Dem Zulassungsausschuß sowie dem Vertragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- 1.
die berufliche Eignung, - 2.
das Approbationsalter, - 3.
die Dauer der ärztlichen Tätigkeit, - 4.
eine mindestens fünf Jahre dauernde vertragsärztliche Tätigkeit in einem Gebiet, in dem der Landesausschuss nach § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unterversorgung festgestellt hat, - 5.
ob der Bewerber Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des bisherigen Vertragsarztes ist, - 6.
ob der Bewerber ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich betrieben wurde, - 7.
ob der Bewerber bereit ist, besondere Versorgungsbedürfnisse, die in der Ausschreibung der Kassenärztlichen Vereinigung definiert worden sind, zu erfüllen, - 8.
Belange von Menschen mit Behinderung beim Zugang zur Versorgung, - 9.
bei medizinischen Versorgungszentren die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots; dies gilt entsprechend für Vertragsärzte und Berufsausübungsgemeinschaften mit einem besonderen Versorgungsangebot.
(4a) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des medizinischen Versorgungszentrums durch den Arzt zu berücksichtigen. Der Arzt kann in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden medizinischen Versorgungszentrums in einem anderen Planungsbereich liegt. Nach einer Tätigkeit von mindestens fünf Jahren in einem medizinischen Versorgungszentrum, dessen Sitz in einem Planungsbereich liegt, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, erhält ein Arzt unbeschadet der Zulassungsbeschränkungen auf Antrag eine Zulassung in diesem Planungsbereich; dies gilt nicht für Ärzte, die auf Grund einer Nachbesetzung nach Satz 5 oder erst seit dem 1. Januar 2007 in einem medizinischen Versorgungszentrum tätig sind. Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.
(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Bei der Prüfung, ob der Anstellung Gründe der vertragsärztlichen Versorgung entgegenstehen, ist die Ergänzung des besonderen Versorgungsangebots des anstellenden Vertragsarztes durch den anzustellenden Arzt zu berücksichtigen. Im Fall des Satzes 1 kann der angestellte Arzt in dem Planungsbereich, für den er zugelassen war, weiter tätig sein, auch wenn der Sitz des anstellenden Vertragsarztes in einem anderen Planungsbereich liegt. Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein Vertragsarzt den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in seiner Praxis weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind; dies gilt nicht, soweit der Nachbesetzung Festlegungen nach § 101 Absatz 1 Satz 8 entgegenstehen. § 95 Absatz 9b gilt entsprechend.
(4c) Soll die vertragsärztliche Tätigkeit in den Fällen der Beendigung der Zulassung durch Tod, Verzicht oder Entziehung von einem Praxisnachfolger weitergeführt werden, kann die Praxis auch in der Form weitergeführt werden, dass ein medizinisches Versorgungszentrum den Vertragsarztsitz übernimmt und die vertragsärztliche Tätigkeit durch einen angestellten Arzt in der Einrichtung weiterführt, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Die Absätze 3a, 4 und 5 gelten entsprechend. Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass bei der Auswahl des Praxisnachfolgers ein medizinisches Versorgungszentrum, bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die in dem medizinischen Versorgungszentrum als Vertragsärzte tätig sind, gegenüber den übrigen Bewerbern nachrangig zu berücksichtigen ist. Dieser Nachrang gilt nicht für ein medizinisches Versorgungszentrum, das am 31. Dezember 2011 zugelassen war und bei dem die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte bereits zu diesem Zeitpunkt nicht bei den dort tätigen Vertragsärzten lag.
(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen (Registerstelle) führen für jeden Planungsbereich eine Warteliste. In die Warteliste werden auf Antrag die Ärzte, die sich um einen Vertragsarztsitz bewerben und in das Arztregister eingetragen sind, aufgenommen. Bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen.
(6) Endet die Zulassung eines Vertragsarztes, der die Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten gemeinschaftlich ausgeübt hat, so gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. Die Interessen des oder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte sind bei der Bewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen.
(7) In einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, haben Krankenhausträger das Angebot zum Abschluß von Belegarztverträgen auszuschreiben. Kommt ein Belegarztvertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann der Krankenhausträger mit einem bisher im Planungsbereich nicht niedergelassenen geeigneten Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Dieser erhält eine auf die Dauer der belegärztlichen Tätigkeit beschränkte Zulassung; die Beschränkung entfällt bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen nach Absatz 3, spätestens nach Ablauf von zehn Jahren.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Zahnärzte.
Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
(1) Der Verzicht auf die Zulassung wird mit dem Ende des auf den Zugang der Verzichtserklärung des Vertragsarztes beim Zulassungsausschuß folgenden Kalendervierteljahrs wirksam. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn der Vertragsarzt nachweist, daß für ihn die weitere Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit für die gesamte Dauer oder einen Teil der Frist unzumutbar ist. Endet die Zulassung aus anderen Gründen (§ 95d Abs. 3 und 5 und § 95 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), so ist der Zeitpunkt ihres Endes durch Beschluß des Zulassungsausschusses festzustellen.
(2) Tatsachen, die das Ende der Zulassung bedingen, haben die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen dem Zulassungsausschuß mitzuteilen.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der Verzicht auf die Zulassung wird mit dem Ende des auf den Zugang der Verzichtserklärung des Vertragsarztes beim Zulassungsausschuß folgenden Kalendervierteljahrs wirksam. Diese Frist kann verkürzt werden, wenn der Vertragsarzt nachweist, daß für ihn die weitere Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit für die gesamte Dauer oder einen Teil der Frist unzumutbar ist. Endet die Zulassung aus anderen Gründen (§ 95d Abs. 3 und 5 und § 95 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), so ist der Zeitpunkt ihres Endes durch Beschluß des Zulassungsausschusses festzustellen.
(2) Tatsachen, die das Ende der Zulassung bedingen, haben die Kassenärztliche Vereinigung, die Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen dem Zulassungsausschuß mitzuteilen.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.