Sozialgericht Aachen Urteil, 08. Nov. 2016 - S 20 SO 34/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger von dem Beklagten die Übernahme von Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe für die Zeit vom 01.10.2014 bis 19.10.2015 in Höhe von 16.649,01 EUR
3Der Kläger ist das einzige Kind der am 00.00.0000 geborene und am 19.10.2015 verstorbenen I. Q ... Diese war seit 2007 verwitwet. Durch notariellen Vertrag vom 08.09.2010 übertrug I. Q. ihrem Sohn ein Hausgrundstück; in dem Vertrag räumte der Kläger seiner Mutter einen lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an dem übertragenen Grundbesitz ein, dessen Jahreswert mit 3.600,00 EUR angegeben wurde; einen Kaufpreis hatte der Kläger nicht zu entrichten. Vom 22.06.2012 bis zu ihrem Tod lebte I. Q. in einem Alten- und Pflegeheim. Am 12.07.2012 erteilte I. Q. dem Kläger – notariell beurkundet – Generalvollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Noch am selben Tag veräußerte der Kläger das im Jahr 2010 von seiner Mutter erhaltene Hausgrundstück für 100.000 EUR; als von den Beschränkungen des §181 BGB befreiter Bevollmächtigter seiner Mutter verzichtete er auf deren Nießbrauchrecht, dessen Jahreswert nunmehr mit 6.000,00 EUR beziffert wurde, und bewilligte dessen Löschung.
4Am 20.12.2013 beantragte der Kläger für seine Mutter bei dem Beklagten erstmals die Übernahme von Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe. Im Rahmen eines Gesprächs mit einer Mitarbeiterin des Beklagten am 13.01.2014 erklärte der Kläger, das Geld aus dem Hausverkauf stehe seiner Mutter zu; es sei zwar auf seinen Namen angelegt, jedoch überweise er davon jeden Monat Geld auf das Konto seiner Mutter, von dem dann deren Heimkosten bezahlt würden. Am 12.02.2014 nahm der Kläger den Antrag im Hinblick auf noch vorhandenes einzusetzendes Vermögen zurück.
5Am 26.03.2014 beantragte der Kläger für seine Mutter erneut die Übernahme von Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe. Am 23.04.2014 erklärte der Kläger bei der Beklagten.: "Das Grundvermögen "O" wurde am 08.09.2010 auf mich übertragen. Für meine Mutter wurde ein Nießbrauchrecht sowie ein Rück¬trittsrecht vereinbart. Das Grundvermögen habe ich am 12.07.2012 an Dritte veräußert. Der Verkaufs¬erlös betrug 100.000,00 EUR. Das Nießbrauch- sowie Rücktrittsrecht wurde im Rahmen der Übertragung gelöscht. Der Verkaufserlös wurde auf meinen Namen angelegt. Bis heute habe ich hiervon für meine Mutter alle Heimkosten, Ta¬schengelder sowie diverse Anschaffungen gezahlt. Ebenso wurde der Bestat¬tungsvorsorgevertrag über 6.000,-EUR hiervon gezahlt. Auf meinem Konto sind aus dem Verkaufserlös zur Zeit noch 70.000,- EUR vorhan¬den. Das Girokonto meiner Mutter weist derzeit ein Guthaben von 7.484,78 EUR auf. Ich werde auch weiterhin alle Kosten meine Mutter betreffend aus dem vorhan¬denen Vermögen zahlen."
6Daraufhin lehnte Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 24.04.2014 ab mit der Begründung, es sei noch einsetzbares Vermögen vorhanden, das den Schonbetrag von 2.600,00 EUR übersteige. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28.10.2014 zurück. Die dagegen erhoben Klage (SG Aachen – S 20 SO 208/14) wurde am 26.05.2015 zurückgenommen.
7Bereits mit Schreiben vom 17.10. und 13.11.2014 hatte der Kläger erneut für seine Mutter die Übernahme angeblich ungedeckter Heimkosten beantragt. Er räumte ein, dass seine Mutter zwar das Hausgrundstück an ihn verschenkt und er dieses verkauft und einen Erlös von 100.000 EUR erzielt habe. Er meinte jedoch, ein Rückforderungsanspruch seiner Mutter gem. § 528 Abs. 1 BGB ihm gegenüber sei gem. § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil mit der Rückgabe sein "standesgemäße Unterhalt" gefährdet würde. Bei der Bestimmung des "standesgemäßer Unterhaltes" seien die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe heranzuziehen; der monatliche angemessene Unterhalt gegenüber den Eltern betrage mindestens 1.600,00 EUR; dazu komme Schonvermögen, das in seinem Fall ca. 100.000,00 EUR betrage. Der Kläger erklärte, bis September 2014 habe er die Heimpflegekosten seiner Mutter in voller Höhe von seinem Konto beglichen. In einer "Eidesstattlichen Versicherung" vom 08.09.2015 erklärte der Kläger, seine Frau zahle seit März 2015 darlehensweise einen Betrag an das Heim, damit der Heimplatz nicht gekündigt werde; sie und auch er seien aber nicht mehr bereit, die Kosten aus seinem Vermögen zu bestreiten.
8Durch Bescheid vom 06.10.2015 lehnte der Beklagte die Anträge vom 17.10. bzw. 13.11.2014 auf Übernahme von (nicht gedeckten) Heimkosten ab. Zur Begründung verwies er auf die widersprüchlichen Angaben und Erklärungen des Klägers zu den Vermögensverhältnissen seiner Mutter. Offensichtlich würden die Heimpflegekosten vollumfänglich beglichen, sodass kein sozialhilferechtlicher Bedarf bestehe.
9Dagegen erhob der Kläger am 09.11.2015 – nach dem Tod seiner Mutter als deren Rechtsnachfolger – Widerspruch, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11.02.2016 als zulässig, jedoch rechtlich nicht begründet zurückwies.
10Dagegen hat der Kläger am 14.03.2016 unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Klage erhoben. Er meint, als Rechtsnachfolger der Heimbewohnerin zur Geltendmachung der Heimkosten aktivlegitimiert zu sein; dem stehe die Vorschrift des § 19 Abs. 6 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht entgegen. Er klage nicht als "einspringender Dritter", sondern als Erbe seiner verstorbenen Mutter. Zwar seien Sozialhilfeansprüche prinzipiell nicht vererbbar, jedoch gebe es Ausnahmen. Sozialhilfeansprüche seien vererblich, wenn der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt habe, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt habe. So sei es im vorliegenden Fall gewesen; er bzw. seine Ehefrau hätten die Heimkosten im Vertrauen auf die Bewilligung von Sozialhilfe geleistet.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.10.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2016 zu verurteilen, ihm 16.649,01 EUR zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er verbleibt bei seiner in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, warum der Kläger Vertrauen in eine noch folgende Bewilligung von Sozialleistungen gesetzt habe. Im Laufe des Antragsverfahrens sei das Vermögen mehrfach erörtert und der Kläger darauf hingewiesen worden, dass dieses vorrangig einzusetzen sei. Der Kläger habe selbst erklärt, dass das Geld aus dem Hausverkauf seiner Mutter zustehe bzw. die Heimkosten daraus bestritten würden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
19Der vom Kläger behauptete Anspruch seiner verstorbenen Mutter auf Übernahme ungedeckter Heimkosten, den er als Erbe geltend macht, besteht nicht. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger im Wege der Erbfolge nach § 58 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. §§ 1922 ff. BGB Inhaber dieses nunmehr im eigenen Namen geltend gemachten Anspruchs geworden und somit aktivlegimitiert ist.
20Grundsätzlich kann ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen wegen seines höchstpersönlichen Charakters nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I) und auch nicht im Wege der Vererbung auf einen Dritten übergehen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein Hilfebedürftiger zu Lebzeiten seinen Bedarf mit Hilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung der Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder die Hilfe abgelehnt hat (BVerwG, Urteil vom 05.05.1994 – 5 C 43/91; BSG, Urteil vom 23.07.2014 – B 8 SO 14/13 R).
21Es begegnet bereits erheblichen Zweifeln, ob der Kläger die Heimkosten seiner Mutter bezahlt hat im Vertrauen auf eine spätere Bewilligung von Sozialhilfe. Denn ein solches Vertrauen wäre durch nichts gerechtfertigt gewesen. Im Gegenteil, der Kläger hatte gegenüber dem Beklagten geäußert, dass das Geldvermögen aus dem Hausverkauf seiner Mutter zustehe. Er hat gerade im Hinblick auf dieses vorhandene Vermögen seiner Mutter frühere Anträge auf Übernahme von Heimkosten zurückgenommen. Letztlich kann die Frage, ob der im Vertrauen auf die Bewilligung von seiner Mutter zustehenden Sozialhilfe vorgeleistet hat, dahinstehen. Denn seine Mutter hatte bis zu ihrem Tod keinen Anspruch auf Übernahme von Heimkosten aus Sozialhilfemitteln, weshalb der Kläger auch nicht Erbe eines solchen (behaupteten) Anspruchs werden konnte.
22Die Mutter des Klägers verfügte neben ihrem Einkommen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrente) und der sozialen Pflegeversicherung (Pflegegeld nach Pflegestufe II) über Vermögen in einem Umfang, dass sie daraus die Heimkosten in voller Höhe bestreiten konnte und auch tatsächlich bestritten hat. Alle Forderungen des Heimträgers aus dem Heimvertrag mit der Mutter des Klägers sind beglichen worden. Die Heimbewohnerin hat das Geld zwar nicht persönlich gezahlt/überwiesen, jedoch hat dies der Kläger als Generalbevollmächtigter seiner Mutter getan. Er hat dies gegenüber dem Beklagten so erklärt, dass er im Jahre 2010 eine Immobilie von seiner Mutter unentgeltlich unter Einräumung lebenslangen Nießbrauchs zu deren Gunsten erhalten habe; dieses Haus habe er 2012 unter Löschung des Nießbrauchrechts für 100.000,00 EUR veräußert; der Verkaufserlös sei zwar auf seinen Namen angelegt worden, stehe aber seiner Mutter zu; von dem angelegten Verkaufserlös habe er jeden Monat Geld auf sein eigenes Konto und von dort auf das Konto seiner Mutter zwecks Überweisung an den Heimträger gezahlt. Schon dieser Geldfluss belegt, dass nicht der Kläger aus eigenem Vermögen, sondern dessen Mutter von ihrem Konto – mithilfe des Klägers als ihrem Bevollmächtigten – die Heimkosten bezahlt hat.
23Das Geld, mit dem sie die Heimkosten bezahlt hat, war nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich ihrem Vermögensbestand zuzuordnen. Denn sie hatte gegenüber dem Kläger einen Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herausgabe des Geschenkes, dass der Kläger durch die notariell beurkundete unentgeltliche Übertragung der vormals seiner Mutter gehörenden Immobilie im Jahre 2010 erhalten hatte. Nach § 528 Abs. 1 Satz 1 kann ein Schenker, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerecht gefertigten Bereicherung fordern.
24Selbst wenn man in der Bezahlung der Heimkosten keine Zahlungen der Mutter, sondern des Klägers aus dessen Vermögensbestand sähe, läge darin nichts anderes als eine Abwendung der Herausgabepflicht nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn nach § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB kann der Beschenkte die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrages abwenden. Die Heimkosten waren jedenfalls die für den Unterhalt der Mutter des Klägers erforderlichen Beträge.
25Der Rückforderungsanspruch der Mutter des Klägers diesem gegenüber war – offensichtlich – nicht nach § 529 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Auch der vom Kläger geltend gemachte Ausschlussgrund nach § 529 Abs. 2 BGB greift nicht. Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ausgeschlossen, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. Mit dem standesgemäßen Unterhalt ist der angemessene Unterhalt im Sinne eines Notbedarfs gemeint (BGH, Urteil vom 11.07.2000 – X ZR 126/98; Urteil vom 06.09.2005 – X ZR 51/03; Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 529 Rn. 3). Die Ausführungen und Berechnungen des Klägers hierzu sind angesichts der Größenordnung des Hauswertes und des Verkaufserlöses einerseits und der streitbefangenen Heimkosten andererseits weder nachvollziehbar noch überzeugend. Der Kläger selbst hat im Schriftsatz vom 11.05.2016 eingeräumt, dass die von ihm vertretene Rechtsauffassung etwas "irritieren" mag; die Kammer hält seine Auffassung und das daraus resultierende Ergebnis für schlichtweg absurd.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
Soweit fällige Ansprüche auf Geldleistungen nicht nach den §§ 56 und 57 einem Sonderrechtsnachfolger zustehen, werden sie nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vererbt. Der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen.
(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch
- 1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, - 2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind), - 3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch
- 1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie, - 2.
Stiefeltern, - 3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).
(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.