Sozialgericht Aachen Urteil, 24. Nov. 2015 - S 14 AS 128/15
Gericht
Tenor
Der endgültige Leistungs- und Erstattungsbescheid vom 13.11.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2015 wird aufgehoben, soweit der Zeitraum von April bis August 2014 betroffen ist. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach.
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Tatbestand:
2Streitgegenstand ist eine endgültige Leistungsfestsetzung für den Bewilligungszeitraum März bis August 2014 bei Festsetzung einer Erstattungsforderung in vollständiger vorläu-figer Leistungshöhe für die Monate April bis August 2014.
3Die Kläger zu 1) und 2) sind verheiratet, der Kläger zu 3) ist der minderjährige Sohn der Kläger zu 1) und 2). Die Kläger beantragten am 11. März 2014 nach einem Umzug von I nach E in die Nstraße 00 als Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beim Beklagten. Der Kläger zu 1) legte eine Anlage zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ohne Eintragungen vor. Am 17.03.2014 reichte der Kläger zu 1) einen Businessplan und eine Rentabilitätsvorschau ein.
4Er befand sich zu diesem Zeitpunkt in der Vorbereitung der Aufnahme eines selbstständi-gen Gewerbes, einem "Hausmeisterservice und Montagedienstleister für Kabeltrassen", das am 14.04.2014 ins Handelsregister eingetragen wurde und das er seit dem 17.04.2014 gemeinsam mit seinen Cousin, Herrn B C als weiterem Gesellschafter in der Rechtsform einer Unternehmensgesellschaft (UG) betreibt. Auch der Mitgesellschafter stand im streitbefangenen Zeitraum im Leistungsbezug beim Beklagten. Ausweislich des im März 2014 geschlossenen notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrages (GV) sind die beiden Gesellschafter mit paritätischen Gesellschaftsanteilen (§ 4 GV) zugleich einzelver-tretungsberechtigte Geschäftsführer der "Dürener Montageservice UG (haftungsbe-schränkt)". Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr (§ 3 GV). Gesellschafter-beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Geschäftsan-teilen gefasst (§ 8 GV). Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen (§ 13 GV). Für die UG besteht ein Geschäftskonto, über dessen Guthaben beide Gesellschafter allein und ohne Limit verfügungsberechtigt sind. Gewinnausschüttungen wurden im streitgegen-ständlichen Zeitraum von den Gesellschaftern der UG nicht beschlossen und nicht vorge-nommen.
5Mit Bescheid vom 26.02.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.05.2014, 16.05.2014 und 17.07.2014 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen vorläufig und vorbehaltlich einer späteren endgültigen Festsetzung als Vorschuss (letztlich) ohne Be-rücksichtigung eines Einkommens des Klägers zu 1). Eine endgültige Berechnung sei erst im Anschluss an den Nachweis des tatsächlichen Einkommens im Bewilligungszeitraum möglich.
6Im Juni 2014 meldete sich der Steuerberater des Klägers zu 1) beim Beklagten und wies darauf hin, dass der Kläger zu 1) bei ungewisser Auftragslage aktuell noch keine Einkünfte aus der UG erziele. Er führte aus, die UG sei eine eigene Rechtspersönlichkeit und et-waige Gewinne könnten deshalb nicht den Gesellschaftern zugeschrieben werden. Dies geschehe erst im Rahmen von Gehaltszahlungen oder Gewinnausschüttungen.
7Im September 2014 reichte der Kläger zu 1) einen betriebswirtschaftlichen Kurzbericht für den Zeitraum April bis August 2014 beim Beklagten ein.
8Mit Schreiben vom 24.10.2014 forderte der Beklagte die Kläger zu 1) und 2) u. a. zur Vor-lage einer Summen- und Saldenliste zum Betriebswirtschaften Kurzbericht auf. Es werde beabsichtigt, Einkünfte nach Aktenlage zu ermitteln und anschließend die Leistungen für den Zeitraum von April bis August 2014 vollständig zurückzufordern. Hierzu werde Gele-genheit zur Äußerung gegeben.
9Unter dem 13.11.2014 erließ der Beklagte einen "Änderungsbescheid", gerichtet an die Kläger zu 1) und 2), und setzte den Leistungsanspruch der Kläger auf der Grundlage von § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), insoweit unter Aufhebung seines vorangegangenen Bewilligungs-/ Änderungs-bescheides für den Monat März 2014 in Höhe von 915,18 EUR fest. Für den Zeitraum von April bis August 2014 ergebe sich kein Anspruch auf Leistungen. Der Gewährleistungs-zeitraum von März bis August 2014 bleibe unberührt. Von April bis August 2014 seien Leistungen zu Unrecht gezahlt worden. Der Überzahlungsbetrag von 4.557,90 EUR sei von den Adressaten zu erstatten. Bei der Einkommensermittlung seien die eingereichten Un-terlagen zu Grunde gelegt worden. Lediglich die Position "Abschreibungen" sei auf der Ausgabenseite unberücksichtigt geblieben. Den so ermittelten Gewinn teilte der Beklagte im Hinblick auf den Geschäftsanteil des Mitgesellschafters an der UG durch zwei. Der Be-scheid enthielt einen entsprechenden Berechnungsbogen, aus dem ersichtlich war, dass der Beklagte von einem durchschnittlichen Einkommen des Klägers zu 1) von 1299,88 EUR monatlich ausging.
10Hiergegen legten die Kläger über Ihren Bevollmächtigten am 25.11.2014 Widerspruch ein. Der Kläger zu 1) habe zwischen April und August keine Einnahmen aus der UG gehabt. Erst seit September 2014 erhalte er ein Geschäftsführergehalt. Aus dem vorliegenden Kurzbericht des Steuerberaters ergebe sich, dass das Betriebsergebnis im August 2014 negativ gewesen sei.
11Mit einem weiteren "Änderungsbescheid" vom 07.01.2015, der an alle Kläger adressiert wurde, modifizierte der Beklagte seine Entscheidung vom 13.11.2014 dahingehend, dass er für jede Person der Bedarfsgemeinschaft die Erstattungsforderung nach einzelnen Mo-naten aufschlüsselte und nach Personen getrennte Erstattungsfestsetzungen auf der Grundlage des § 328 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung i.V.m. § 40 SGB II verfügte.
12Sodann wies er den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2015 als unbegründet zurück. Bei dem angefochtenen Bescheid handele es sich um eine ab-schließende Entscheidung über die Leistungen des Bewilligungszeitraumes von März bis August 2014. Das Einkommen der Kläger sei im Zeitraum von April bis August 2014 be-darfsdeckend gewesen.
13Hiergegen haben die Kläger über ihren Bevollmächtigten am 10.02.2015 Klage erhoben. Der Beklagte gehe zwar in Bezug auf das Betriebsergebnis zunächst von zutreffenden Gewinnen und Verlusten aus. Von dem Betriebsergebnis unter Berücksichtigung der Ab-schreibungen seien jedoch noch 30 % Steuern abzuziehen. Darüber hinaus seien bei ei-ner UG 25 % in eine Gewinnrücklage zu investieren, solange die Gesellschaft kein einge-tragenes Stammkapital in Höhe des Mindeststammkapitals von 25.000 EUR habe. Bilde die UG entgegen des gesetzlichen Gebotes trotz eines Gewinnes keine Rücklagen, so habe dies die Nichtigkeit des Jahresabschlusses analog § 253 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz zur Folge. Ein Geschäftsführer, der Auszahlungen trotz des nichtigen Verwendungszuschus-ses zulasse, hafte gem. § 43 GmbH-Gesetz persönlich. Gesellschafter hätten einen derartig ausgeschütteten Gewinn zurück zu gewähren. Damit reduzierten sich die Einnahmen auf 7105,42 EUR, gleichmäßig auf die beiden Gesellschafter der UG verteilt. Auf fünf Monate verteilt betrage das Einkommen des Klägers zu 1) durchschnittlich 592,12 EUR. Nach dem Gesellschaftsvertrag könnten Beschlüsse indes auch nur mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Damit könne eine Gewinnausschüttung auch nur durch beide Gesellschafter erfolgen. Ein entsprechender Beschluss sei aber nicht gefasst worden. Tatsächlich sei letztlich kein Einkommen des Klägers zu 1) erzielt worden.
14Der Bevollmächtigte der Kläger beantragt,
15den endgültigen Leistungs- und den Erstattungsbescheid vom 13.11.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.01.2015 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 07.01.2015 aufzuheben.
16Der Vertreter des Beklagten beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Er bezieht sich auf die Darlegungen im Widerspruchsbescheid. Der Gewinn der UG im streitigen Zeitraum sei zur Hälfte als Einkommen des Klägers zu 1) aus selbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. Da auch der Mitgesellschafter des Klägers zu 1) im Leis-tungsbezug nach dem SGB II gestanden habe, hätten die Gesellschafter über einen Ge-winnvortrag beschließen müssen. Unter diesem Gesichtspunkt seien die aus dem einzig vorgelegten betriebswirtschaftlichen Kurzbericht zu entnehmenden Gewinne bereite Mittel gewesen.
19Das Gericht hat den Sachverhalt in Bezug die Einkommen- und Vermögensverhältnisse der Kläger weiter aufgeklärt. Weitere Unterlagen zum Gewinn der UG des Klägers zu 1) haben die Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen nicht vorgelegt. Den Mitgesellschafter des Klägers zu 1) in der UG hat die Kammer als Zeugen vernommen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die beigezo-gene Leistungsakte des Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen.
21Entscheidungsgründe:
22I. Die Kammer legt den Klageantrag dahingehend aus, dass der angefochtene Bescheid nur im tenorierten Umfang angefochten worden ist. Es ist für die Kammer offensichtlich, dass die endgültige Leistungsfestsetzung für den Monat März 2014 nicht beanstandet werden sollte. Für diesen Monat erfolgte die endgültige Leistungsfestsetzung nämlich oh-ne Anrechnung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit des Klägers zu 1), gegen die sich mit der vorliegenden Klage ausschließlich gewendet wird. Entsprechend ist auch kein Verpflichtungs- oder Leistungsantrag auf die endgültige Gewährung höherer Leistun-gen kombiniert worden.
23II. Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.
24Der endgültige Bewilligungs- und der Erstattungsbescheid vom 13.11.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2015 sind rechtswidrig, soweit sie den Zeitraum von April bis August 2014 betreffen. Sie beschweren die Kläger insoweit im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
251. Die Leistungsablehnung für den Zeitraum von April bis August 2014 ist rechtswidrig.
26a) Der Beklagte konnte zwar den Anspruch der Kläger auf Leistungen nach dem Sozial-gesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im streitigen Zeitraum ohne Bindung an vorangegangene Entscheidungen festsetzen. Die Bewilligungen mit Bescheid vom 26.03.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.05.2014, 16.05.2014 und 17.07.2014 sind wegen der tatsächlichen Ungewissheiten im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Hilfebedürftigkeit ausdrücklich als vorläufige Entscheidungen (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung) nicht nur im Hinblick auf die Höhe, sondern die Leistung dem Grunde nach erfolgt. Die vorläufigen Entscheidungen konnten also durch die endgültige – für die Zeit von April bis August 2014 ablehnende - Entscheidung ersetzt werden, ohne dass es einer Aufhebung der vorläufigen Entscheidungen (und damit ggf. einer Vertrauensschutzprüfung) bedurfte.
27Der klägerseitig auch so verstandene Wille des Beklagten zu einer endgültigen Entschei-dung in diesem Sinne kommt letztlich hinreichend bestimmt i. S. d. § 33 Abs. 1 SGB X zum Ausdruck (vgl. in Bezug auf den Ausgangsbescheid allerdings: BSG, Urteil vom 29. April 2015 – B 14 AS 31/14 R –, SozR 4, Rn. 25). Der Widerspruchsbescheid vom 07.01.2015 legt mit rückwirkender Heilung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 – 4 B 32/06, juris, Rn. 1; Engelmann, von Wulffen/ Schütze, SGB X, § 33, Rn. 16a) zuletzt un-missverständlich dar, dass abschließende Entscheidungen für den Bewilligungszeitraum von März bis August 2014 getroffen worden sind.
28b) Die Kläger haben aber einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II - ohne An-rechnung eines Einkommens des Klägers zu 1).
29Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen Leistungen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr. 1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Leistungen erhalten gem. § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II auch Perso-nen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Im Falle der Kläger, die eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 3 a), 4 SGB II bilden, ist einzig die Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit streitig.
30Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht aus-reichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemein-schaft leben sind gem. § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II auch das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Gleiches gilt nach S. 2 für minderjährige unverheiratete Kinder wie den Kläger zu 3) in Bezug auf Einkommen und Vermögen der Eltern.
31Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11 b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11 a genannten Einnahmen, demnach etwa auch Einkünfte aus Kapitalerträgen, selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Vom Vermögen ist das Einkommen nach der sog. modifizierten Zuflusstheorie grds. durch den Zeitpunkt der Antragstellung abzugren-zen. Einkommen ist – vorbehaltlich normativer Korrekturen – alles, was jemand nach An-tragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor ihr bereits hatte (Gei-ger, in: Münder, LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 11, Rn. 19).
32Kein Einkommen in diesem Sinne ist der auf die Gesellschaftanteile des Klägers zu 1) entfallende Anteil am Betriebsergebnis der Dürener Montageservice UG in der Zeit von April bis August 2014.
33Soweit die Kläger, bestätigt durch die Aussage des Zeugen C, den Mitgesellschafter des Klägers zu 1), erklärt haben, bedingt durch Investitionen u. a. habe im streitgegenständli-chen Zeitraum überhaupt kein ausschüttbarer Unternehmensgewinn vorgelegen, konnten sie damit nicht gehört werden. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der im be-triebswirtschaftlichen Kurzbericht aus dem September 2014 ausgewiesene Gewinn für die Zeit von April bis August 2014 nicht dem tatsächlich liquiden Unternehmensgewinn ent-sprochen hat. Da die Kläger trotz Aufforderung sowohl des Beklagten im Verwaltungsver-fahren als auch des Gerichts aber keine weiteren Unterlagen beigebracht haben, haben sie eine bessere Erkenntnis selbst verhindert.
34Die Frage ob, ggfs. in welchen Fällen und auf welche Weise der Gewinn einer Perso-nen(außen)gesellschaft (z. B GbR, OHG, PartG, KG) oder einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, LtD) als Einkommen eines Gesellschafters für dessen bzw. den grundsiche-rungsrechtlich relevanten Bedarf der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu berücksichtigen ist, ist bislang Gegenstand verhältnismäßig weniger gerichtlicher Ent-scheidungen und anderer Veröffentlichungen gewesen.
35aa) Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 22.08.2013 (B 14 AS 1/13 R, juris, Rn. 23) den 16. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts (Urteil vom 21.03.2012 – L 16 AS 789/10, juris, Rn. 49 f. = NZS 2012, 676, zuvor bereits SG Mün-chen, Urt. v. 23.06.2010 - S 22 AS 1911/09) jedenfalls darin bestätigt, dass der im Bewilli-gungszeitraum erzielte Gewinn einer Kommanditgesellschaft (KG) grundsicherungsrecht-lich als Einkommen des Alleingesellschafters aus selbstständiger Erwerbstätigkeit anzu-sehen sei. Zwar handele es sich bei der KG um eine rechtlich selbstständige Personen-gesellschaft, maßgeblich sei indes, dass der Kläger als alleiniger Gesellschafter (und Ge-schäftsführer der Komplementär GmbH) gesellschaftsrechtlich unabhängig vom Willen anderer über Entnahmen habe entscheiden können. Hänge die Verwendung von Einnah-men der Gesellschaft allein vom Willen des Gesellschafters (vgl. § 161 Abs. 2 i. V. m. § 122 Abs. 2 Handelsgesetzbuch [HGB]) ab, rechtfertige dies, ihm das Einkommen (resp. den Gewinn) der Gesellschaft als eigenes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zuzurechnen. Dieser wertenden Zurechnung liegt nach Auffassung des 16. Senates des Bayerischen LSG ein ähnlicher Gedanke zugrunde, wie der Rechtsprechung, die die Tä-tigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers für seine Gesellschaft unter bestimmten Vo-raussetzungen (z. B. wenn er über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile oder über die Sperrminorität verfügt) nicht als abhängige Beschäftigung i. S. d. § 7 Abs. 1 Sozialgesetz-buch Viertes Buch (SGB IV), sondern als selbstständige Arbeit ansieht, weil der Gesell-schafter-Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (Bay LSG. a.a.O. unter Zitat von BSG, SozR 4-2400 § 7 Nr. 8; BSG, Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R, juris, Rn. 23). Ausdrücklich offen gelassen hat der 14. Senat des BSG, was im Einzelnen zu gelten habe, wenn weitere Personen an einer KG beteiligt seien.
36bb) Dieser Einordnung ist zuzustimmen. Einkommen ist jeder dauerhafte wertmäßige Zu-wachs in Geld oder Geldeswert desjenigen, bei dem sie eine positive Änderung des Ver-mögensbestandes bewirken. Dass dies im Falle einer Personengesellschaft zuletzt der Gesellschafter nicht aber (etwa bis zur Entnahme bzw. Gewinnverteilung) die Gesellschaft selbst ist, auch wenn sie ein selbstständiges Rechtssubjekt ist, vgl. §§ 124 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB (vgl. Haas in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 124, Rn. 1), lässt sich mit dem BSG zunächst mit dem steuerrechtlichen Transparenzprinzip – wie es u. anderem in § 15 Abs. 1 (S. 1 Nr. 2) Ein-kommensteuergesetz (EStG) (vgl. BSG, a.a.O.; s. auch § 1 Abs. 1 S. 1 EStG) zum Ausdruck kommt – begründen. Danach sind u. a. die Gewinnanteile der selbstständigen (vgl. dazu: Bode, in: Blümich, EStG, KStG, GewStG, Stand 08/2015, § 15 EStG, Rn. 202 m. w. Nachw.) Gesellschafter einer Personengesellschaft als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb anzusehen. Da zur Abgrenzung der Einkunftsarten im Grundsicherungsrecht voneinander das Steuerrecht herangezogen wird, folgt aus § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG auch die Zuordnung der Einnahmen der Personengesellschaft als Einkommen des Gesellschafters aus selbstständiger Tätigkeit (Hengelhaupt, in: Hauck/ Noftz, SGB II, Band 1, Stand 10/2015, K § 13, Rn. 287).
37Bei der Frage, wann der gesellschaftliche Ertrag sich beim Gesellschafter als Einkommen realisiert ist jedoch zunächst zu beachten, dass gem. § 121 Abs. 1, 3 HGB der Gewinnan-spruch grds. mit der Feststellung des Jahresabschlusses und des darin ausgewiesenen Gewinns entsteht. (Eines eigenständigen, weitergehenden Beschlusses der Gesellschafter bedarf es dabei nicht (Haas in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 121 HGB, Rn. 1)). Soweit allerdings von dieser dispositiven Regelung gesell-schaftsvertraglich nicht etwa zugunsten eines Vorabgewinnes abgewichen wird, oder so-gar eine Gewinnverteilung (temporär) ausgeschlossen wird, findet unter Umständen ein tatsächlicher Zufluss beim Gesellschafter (bspw. auf dessen Konto) im Bedarfszeitraum nicht statt (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 16.04.2013 – L 3 AS 1311/12 B ER, juris, Rn. 32). Grundsicherungsrechtlich zu berücksichtigen ist Einkommen jedoch nur, wenn es vom Leistungsberechtigten unmittelbar zur Deckung seines Bedarfes eingesetzt werden kann, es als sog. "bereites Mittel" zur Verfügung steht. Diese Einschränkung des Einkommensbegriffs folgt unmittelbar aus einem der zentralen Ziele des SGB II, der De-ckung des aktuellen Bedarfes (Aktualitätsgrundsatz). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn man Einnahmen berücksichtigen würde, die dem Antragsteller tatsächlich nicht zur Verfü-gung stehen ("fiktives Einkommen") (Hengelhaupt, in: Hauck/ Noftz, SGB II, Band 1, Stand 10/2015, K § 13, Rn. 250 ff.). Aus dem Grundsatz des Forderns aus § 2 und dem in § 9 Abs. 1 SGB II konkretisierten Grundsatz der Subsidiarität von Fürsorgeleistungen ergibt sich spiegelbildlich, dass als Einkommen das berücksichtigt werden muss, was auch tatsächlich verfügbar ist, also bereit steht und bedarfsbezogen verwendet werden kann (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11, Rn. 26 m. w. Nachw.). Dieser sich im Wesentlichen aus den systematischen Zusammenhängen ergebende Normzweck des § 11 Abs. 1 SGB II ist der entscheidende Grund dafür, dass der 14. Senat des BSG die Umsatzerlöse und sonstigen betrieblichen Einnahmen der KG in oben angeführter Fallkonstellation dem Alleingesellschafter als Einkommenszuflüsse zugeordnet hat, weil dieser uneingeschränkt über die zugeflossenen Mittel verfügen konnte (vgl. Hengelhaupt, in: Hauck/ Noftz, SGB II, Band 1, Stand 10/2015, K § 13, Rn. 243). Nicht als entscheidungserheblich festzustellen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 5) und zu diskutieren war hingegen, ob sich die Gewinne etwa (noch) auf einem Geschäftskonto der KG befanden. In dieser finalen Betrachtung ist die Frage, ob ein "bereites Mittel" vorliegt zugleich maßgeblich für die grundsicherungsrechtliche Identifizierung des Zuordnungssubjektes der Änderung des Vermögensbestandes. Dies korrespondiert der Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz (BVerwG, Urteil vom 05. Mai 1983 – 5 C 112/81 –, BVerwGE 67, 163-173, Rn. 11: auch ohne strikte Trennung des Einkommenszuflusses und dessen Be-rücksichtigungsfähigkeit als "bereites Mittel"; anders Mues, in: Estelmann, SGB II, Band 1 Stand 09/2015, § 11, Rn. 11 unter Zitat BSG, Urteil vom 10.05.2011 – B 4 KG 1/10 R; Hengelhaupt, in: Hauck/ Noftz, SGB II, Band 1, Stand 10/2015, K § 13, Rn. 243), dem die Berücksichtigung von Einkommen nach dem SGB II nachgebildet worden ist (BT-Drs. 15/1516, S. 53). Die Verwendbarkeit Geldes oder geldwerter Mittel als "bereit" ist das für den grundsicherungsrechtlichen Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 SGB II zentrale Merkmal und von diesem nicht zu lösen. Entsprechend werden Forderungen und Rechte dann als zu berücksichtigendes Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 SGB II gewertet, wenn sie in der Bedarfszeit zu realisieren sind, ohne dass es eines tatsächlichen pekuniären Zu-flusses bedarf (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 43/14 R; BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 161/11 R, juris, Rn. 18 f.; Sächs. LSG, Beschluss vom 16.04.2013 – L 3 AS 1311/12 B ER, juris, Rn. 30 ff. [Gewinnanteil an einer GbR]; Bay. LSG, Urteil, Beschluss vom 24.11.2011 – L 7 AS 832/11 B ER juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 13.05.1996 – 5 B 52/96 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr, 20; Hengelhaupt, in: Hauck/ Noftz, SGB II, Band 1, Stand 10/2015, K § 13, Rn. 248).
38cc) Von diesem Standpunkt aus lässt sich zunächst schließen, dass – entgegen der über seinen Steuerberater sinngemäß formulierten Ansicht des Klägers - etwa das steuer-rechtliche Trennungsprinzip (getrennte Besteuerung von Gesellschaft und Gesellschafter) bei Kapitalgesellschaften aus sich heraus keine grundsicherungsrechtlichen Konsequen-zen für die Zuordnung des Gewinns (zur Gesellschaft) hat. Wie bei der Personengesell-schaft bleibt unter Beachtung der jeweiligen gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Grundlagen, ggfs. daneben relevanter Absprachen, zu prüfen, ob der von der Kapitalge-sellschaft erzielte Gewinn dem Gesellschafter zur Deckung des aktuellen Bedarfes zur Verfügung stand.
39Dies ist in der vorliegenden Konstellation, in der der Kläger zu 1) und sein Mitgesellschaf-ter als Gesellschafter-Geschäftsführer je 50 % der Geschäftsanteile an der UG halten im streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Fall gewesen, weil ein Gewinnvortrag (=Abschlags- oder Zwischendividende) im Ergebnis hätte einstimmig beschlossen werden müssen, nicht beschlossen worden ist und für den Kläger zu 1) nicht unabhängig vom Wil-len seines Mitgesellschafters herbeiführbar gewesen ist (vgl. Landessozialgericht Sach-sen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – L 5 AS 441/11 B ER, juris, Rn. 28).
40Nach § 29 Abs. 1 GmbHG haben die Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich er-gebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluss nach Ab-satz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. Im Be-schluss über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter nach Abs. 2 dieser Vorschrift, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Ge-winnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Einen monatlichen oder jedenfalls halbjährlichen Gewinnverwendungsbeschluss sieht das Gesetz nicht vor. (vgl. LSG Sach-sen-Anhalt, a.a.O.; Klerks, info also 2014, S. 51, 53). Die Gesellschafter müssen indes nicht zwingend die Feststellung des Jahresabschlusses abwarten, um eine Gewinnaus-schüttung beschließen zu können. Vielmehr ist es nach ganz herrschender Meinung grundsätzlich zulässig, nach dem anwendbaren Verteilungsschlüssel (§ 29 Abs. 3) Vo-rauszahlungen auf den erwarteten Gewinn zu beschließen und auszukehren (so bereits RGZ 85, 43; RGZ 92, 77, 82; ferner OLG Hamm, GmbHR 1992, 456 f.), und zwar auch ohne Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag (Hommelhoff, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., 2012, § 29, Rn. 45; Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, § 29, 20. Aufl. 2013, Rn. 61; Müller, in: Ulmer/ Habersack/ Löbbe, GmbHG, Band 2, 2. Aufl. 2014, § 29, Rn. 136; a.A. noch LG Essen, ZIP 1981, 1094). Da § 59 Aktiengesetz (AktG) in engem Zusammenhang mit der strengen aktienrechtlichen Vermögensbindung (§ 57 Abs. 3 AktG) steht und daher im GmbH-Recht nicht entsprechend anwendbar ist, kann die Vorabausschüttung schon während des laufenden Geschäftsjahrs auf den zum Ende des Geschäftsjahres erwarteten Gewinn erfolgen (RGZ 85, 43; BFHE 122, 43, 44 f. = GmbHR 1977, 160; Hueck, ZGR 1975, 133, 140 f.). Der Anspruch entsteht mit der Beschlussfas-sung als selbständig abtretbares Gläubigerrecht (Verse in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2012-2015, Band 1, § 29, Rn. 106). Zuständig für die Entscheidung über die Vorabaus-schüttung ist vorbehaltlich abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag die Gesell-schafterversammlung, arg. § 46 Nr. 1 GmbHG (Hommelhoff, a.a.O.; Hueck, ZGR 1975, 133). Von den Geschäftsführern eigenmächtig vorgenommene Auszahlungen sind daher rechtsgrundlos erbracht und nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren (Renkl, BB 1988, 2069, 2071). Voraussetzung einer jeden Vorabausschüttung ist, dass die Stamm-kapitalbindung (§ 30 GmbHG) respektiert wird (Verse, a.a.O., Rn. 107).
41Der vorliegende Gesellschaftsvertrag der Dürener Montageservice UG vom 05.03.2014 enthält keine Regelungen zu Vorauszahlungen. Im streitgegenständlichen Zeitraum ist auch kein Gewinnvortrag beschlossen und ausgezahlt worden. Dafür hätte es gem. § 8 Nr. 1 GV eines Gesellschafterbeschlusses mit einfacher Mehrheit bedurft. Da der Kläger zu 1) und sein Mitgesellschafter die Geschäftsanteile an der UG jeweils zu 50 % halten (vgl. § 4 GV), war es dem Kläger zu 1) - anders als entsprechend nach § 161 Abs. 2 i. V. m. § 122 Abs. 2 HGB dem Kläger im dargestellten, durch den 14. Senat des BSG (B 14 AS 1/13 R), entschiedenen Fall – auch nicht möglich, eine Zwischendividende auf seinen Geschäftsanteil unabhängig vom Willen anderer, innerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes herbeizuführen.
42Es bestand zuletzt auch kein faktisches Übereinkommen zwischen den Gesellschaftern, einem einseitigen Wunsch auf den Beschluss eines unterjährigen Gewinnvorschusses nachzukommen. Die entsprechende Einlassung des Klägers zu 1) hat der Zeuge Belezki bestätigt. Im Hinblick darauf, dass der Geschäftsbetrieb erst im April 2014 aufgenommen worden war und die Gesellschaft (bei einem Stammkapital von 100,00 EUR (vgl. § 4 GV)) noch über keinerlei Rücklagen verfügte, ist dies auch nachvollziehbar, zumal nach § 5 a Abs. 3 S. 1, 5 GmbHG die Pflicht bestand, in der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des HGB aufzustellenden Jahresabschlusses eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen war. Die Erfüllbarkeit dieser Verpflichtung war von den Gesellschaftern sicherzustellen, da ein Verstoß gegen § 5a Abs. 3 GmbHG die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses (nach § 256 AktG analog) nach sich zieht – die wiederum die Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses zur Folge hätte (§ 253 AktG analog). Aus der Nichtigkeit des Feststellungs- und des Gewinnverwen-dungsbeschlusses resultieren bürgerlich-rechtliche Rückzahlungsansprüche gegen die Gesellschafter. Ferner machten sich die Geschäftsführer haftbar (§ 43 GmbHG) (BT-Drs. 16/6140, S. 32; H. P. Westermann in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl. 2012-2015, Band 1, § 5a GmbHG, Rn. 26).
43Nicht zu berücksichtigen ist der (hälftige) Gewinn der UG als Einkommen des Klägers zu 1) etwa dennoch deshalb, weil dieser (wie sein Mitgesellschafter) – unter Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 Bürgerliches Gesetzbuch – für die UG alleinvertre-tungsberechtigt war (Ziff. V GV) und die Befugnis hatte, über das Guthaben des Ge-schäftskontos der UG bei der Deutschen Bank ohne Limit zu verfügen. Denn im Falle der im rechtlichen Außenverhältnis möglichen Gewinnentnahme vom Geschäftskonto der UG hätte der Kläger zu 1) seine rechtlichen Befugnisse im Innenverhältnis zur Unterneh-mensgesellschaft und seinem Mitgesellschafter überschritten, weil er insoweit ohne not-wendigen Gesellschafterbeschluss gehandelt hätte. Dadurch hätte er sich nach § 266 Abs. 1 Alt. 1 Strafgesetzbuch einer Untreue strafbar gemacht. Entsprechend hätte die Gesellschaft als juristische Person neben einem bereicherungsrechtlichen auch einen deliktischen Rückzahlungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1, § 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB (vgl. Renkl, BB 1988, 2069, 2071).
44Eine lediglich vorübergehend zur Verfügung stehende Leistung ist aber nicht als Einkom-men i.S. des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II zu qualifizieren. Dies folgt wiederrum aus der Teleo-logie der Einkommensberücksichtigung im Kontext der Begegnung eines aktuellen Hilfe-bedarfes. Nur ein endgültiger Zuwachs lässt die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II entfal-len (BSG, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 46/09 R –, BSGE 106, 185-190, SozR 4-4200 § 11 Nr. 30, Rn. 16; BSG, Urteil vom 18.02.2010 – B 14 AS 32/08 R –, SozR 4-4200 § 9 Nr. 9, Rn. 19; Mues, in: Estelmann, SGB II, Band 1, Stand 09/2015, § 11, Rn. 10). Nicht als den Hilfebedarf verringernde oder vermeidende Zuflüsse sind deshalb Einnahmen an-zusehen, die von vornherein mit einer Rückzahlungspflicht verbunden sind, da solche nicht endgültig zur Verwendung zur Verfügung stehen und deshalb nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zur Bestreitung des Lebensunterhalts auch nicht verwendet werden können (BSG, Urteil vom 06.04.2000 - B 11 AL 31/99 R - SozR 3-4100 § 137 Nr. 12; BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - SozR 4-420 § 11 Nr. 30; BSG, Urteil vom 06.10.2011 – B 14 AS 66/11 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 52, SozR 4-4200 § 22 Nr. 56, juris, Rn. 17; LSG Nds- HB, Urteil vom 18.03. 2014 – L 9 AS 969/12, juris, Rn. 25). Dazu gehören eben Einkünfte, die aus Straftaten herrühren (BSG, Urteil vom 06.04.2000 – B 11 AL 31/99 R –, SozR 3-4100 § 137 Nr. 12, SozR 3-4100 § 138 Nr. 15; Söhngen in: Schle-gel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11, Rn. 45). Nach dem rechtsstaatlichen Prinzip der Einheit der Rechtsordnung (vgl. Felix, Einheit der Rechtsordnung, 1998, S. 9 ff., 142 ff.) kann zudem grundsicherungsrechtlich kein strafbares Verhalten verlangt wer-den.
45dd) Soweit der Beklagte, gleichwohl die Einkommensermittlung in Bezug auf den Kläger zu 1) wie bei einem Einzelunternehmer durchgeführt hat und sich dazu zuletzt insbesondere dadurch berechtigt sieht, dass auch der weitere Gesellschafter der UG im streitge-genständlichen Zeitraum im Bezug von Leistungen der Grundsicherung gestanden hat, beruht dies im Ergebnis auf der Sorge, dass die Kläger in Folge einer Beteiligung des Klä-gers zu 1) an der Unternehmensgesellschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-haltes nach dem SGB II erhalten, die ihnen dem Grunde oder der Höhe nach nicht zu-stünden, wenn der Kläger zu 1) seine unternehmerische Tätigkeit als Einzelunternehmer ausüben würde. Einem befürchteten Formen- oder Rechtsmissbrauch ist aber nicht da-durch zu begegnen, dass die gesellschaftsrechtlichen Konsequenzen im grundsicherungs-rechtlichen Einkommensbegriff nicht beachtet werden. Vielmehr ist bei etwaigen Hinwei-sen auf eine missbräuchliche Nutzung der UG oder deren Geschäftsgebaren auf die in-soweit maßgebenden Regelungen des GmbHG und im SGB II zurückzugreifen. Selbst wenn dem Kläger zu 1) und zugleich seinem Mitgesellschafter der Vorwurf gemacht wer-den könnte, sie hätten vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Ge-währung von Leistungen nach dem SGB II an sich und ihren Familienangehörigen ohne wichtigen Grund herbeigeführt, weil sie trotz Hilfebedürftigkeit davon absahen, den Be-schluss eines Gewinnvortrages zu initiieren, wäre dies für Grund und Höhe des Anspru-ches der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II unerheblich. Denn für den Fall sozial-widrigen Verhaltens hat der Gesetzgeber in § 34 SGB II einen Erstattungsanspruch vor-gesehen. Ein Erstattungsanspruch setzt aber notwendig eine vorangegangene Leistung voraus (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16. April 2013 – L 3 AS 1311/12 B ER, juris, Rn. 33 ff.).
46Die 15. Kammer des Sozialgerichts Leipzig hat in einer vergleichbaren gesellschaftsrecht-lichen Konstellation wie vorliegend insbesondere in Anbetracht der Pflicht der beiden Grundsicherungsleistungen beziehenden Gesellschafter zur Ausschöpfung aller Möglich-keiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit (§ 2 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 SGB II) einen zeitlich befristet beschlossenen Gewinnausschüttungsausschluss we-gen Sittenwidrigkeit als nichtig erachtet, um einen Gewinn der UG dennoch als Einkom-men aus selbstständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigen zu können (Beschluss vom 16.02.2011 – S 15 AS 4182/19 ER, juris, Rn. 22 ff.). Letztlich fingiert das SG Leipzig dabei indes (unausgesprochen) einen unterlassenen unterjährigen Beschluss über eine Abschlagsdividende. Die angenommene Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) eines zeitlich befristeten Beschlusses über den Ausschluss einer Gewinnausschüttung bei einer UG führt nicht gleichzeitig zu einem Anspruch des Gesellschafters auf einen Gewinnvortrag. Hierzu bedarf es vielmehr positiv eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung (OLG Hamm GmbHR 1992, 457; Hommelhoff in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., 2012, § 29 GmbHG, Rn. 45; vgl. zur Situation bei Jahresabschluss: BGHZ 139, 302 f.; Arnold, Gewinnauszahlungsanspruch, S. 87ff.; Hommelhoff in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., 2012, § 29 GmbHG, Rn. 3 f., 16). Wird ein solcher Beschluss nicht gefasst, ist der Gesellschafter auch nicht unabhängig vom Willen seines Mitgesellschafters fähig einen solchen Beschluss zu fassen und besteht auch kein Einvernehmen zwischen den Gesellschaftern, dem einseitigen Gesellschafterwunsch auf eine Beschlussfassung unmittelbar nachzukommen, ist der Gesellschaftsgewinn für diesen kein bereites Mittel im dargelegten Sinn.
47Dahinstehen kann insoweit, ob es sich bei der Anrechnung eines Gewinnes aus der Betei-ligung an einer GmbH/ UG mit dem SG Leipzig (a.a.O. unter Zitat der Rechtsprechung, die die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers für seine Gesellschaft unter be-stimmten Voraussetzungen nicht als abhängige Beschäftigung i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV, sondern als selbstständige Arbeit ansieht, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer be-herrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt) um Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit handelt. Soweit bei der Bestimmung der Einkommensart grundsicherungsrecht-lich auf die steuerrechtliche Einordnung zurückgegriffen wird (Hengelhaupt, in: Hauck/ Noftz, SGB II, Band 1, Stand 10/2015, K § 13, Rn. 287), spricht dagegen allerdings § 20 Abs. 1Nr. 1 S. 1 EStG, nach dem Dividenden aus Anteilen an einer GmbH Einkommen aus Kapitalvermögen darstellt.
482. Mangels einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden abschließenden Entschei-dung über den Leistungsanspruch der Kläger nach § 328 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 SGB III i. S. e. Leistungsablehnung für den streitbefangenen Zeitraum fehlt es schließlich an einer Grundlage für die festgesetzten Erstattungsforderungen. Voraussetzung für sie ist, dass mit der endgültigen Entscheidung "ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt" wird.
49III. Über die Gewährung höherer Leistungen oder die Verpflichtung zu einer erneuten endgültigen Leistungsfestsetzung war nach dem Klagebegehren nicht zu befinden.
50IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass
- 1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird, - 2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über
- 1.
(weggefallen) - 2.
(weggefallen) - 3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4); - 4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen; - 5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.
(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes
- 1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder - 2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.
(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.
(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.
(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.
(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.
(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag übersteigenden Anteils am Gewinne des letzten Jahres zu verlangen.
(2) Im übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu vermindern.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.
(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil
- 1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort - a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden, - b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder - c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
- 2.
am Festlandsockel, soweit dort - a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder - b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.
(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
- 1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und - 2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1) Von dem Jahresgewinne gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.
(2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnisse der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnisse der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.
(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn.
(2) Im Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen.
(3) Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und abweichender Gewinnverteilungsabreden nach Absatz 3 Satz 2 können die Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden.
(1) Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt werden. Als Rückgewähr gilt nicht die Zahlung des Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener Aktien. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Aktionär gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Aktionärsdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Aktionärsdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Den Aktionären dürfen Zinsen weder zugesagt noch ausgezahlt werden.
(3) Vor Auflösung der Gesellschaft darf unter die Aktionäre nur der Bilanzgewinn verteilt werden.
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
- 1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; - 1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; - 1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; - 2.
die Einforderung der Einlagen; - 3.
die Rückzahlung von Nachschüssen; - 4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; - 5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; - 6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; - 7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb; - 8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag übersteigenden Anteils am Gewinne des letzten Jahres zu verlangen.
(2) Im übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu vermindern.
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie
- 1.
die in § 268 Absatz 7 genannten Angaben, - 2.
die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und - 3.
im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes genannten Angaben
(1a) In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.
(2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Jahresabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass der Jahresabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 Gebrauch, sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Angaben unter der Bilanz zu machen. Es wird vermutet, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss den Erfordernissen des Satzes 1 entspricht.
(3) Eine Kapitalgesellschaft, die nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist und die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt; - 2.
das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen; - 3.
der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und im Einklang mit folgenden Richtlinien aufgestellt und geprüft worden: - a)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1) geändert worden ist, - b)
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist;
- 4.
die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben und - 5.
für das Tochterunternehmen sind nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden: - a)
der Beschluss nach Nummer 1, - b)
die Erklärung nach Nummer 2, - c)
der Konzernabschluss, - d)
der Konzernlagebericht und - e)
der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nummer 3.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Absatz 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes Gebrauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3 bleibt unberührt.
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 5a Unternehmergesellschaft
(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden
- 1.
für Zwecke des § 57c; - 2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist; - 3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.
(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.
(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.
(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn
- 1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind, - 2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist; - 3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind: - a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs, - b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, - c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
- 4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.
(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.
(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung
- 1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war, - 2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist, - 3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.
(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn
- 1.
Posten überbewertet oder - 2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.
(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.
(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, des § 217 Abs. 2 und des § 241 nur dann nichtig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. Die Nichtigkeit des Beschlusses aus diesem Grund kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nicht mehr geltend gemacht werden kann.
(2) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249.
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
(2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden.
(3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des § 33 zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 9b Abs. 1 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 5a Unternehmergesellschaft
(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.
(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden
- 1.
für Zwecke des § 57c; - 2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist; - 3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.
(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.
(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4 keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- und Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind, auch wenn sie in Form eines Gutscheins erbracht wurden, in Geld zu ersetzen. § 40 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum Ersatz der Leistungen geht auf den Erben über. Sie ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, für das die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
- 1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und - 2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.