Sozialgericht Aachen Beschluss, 20. Nov. 2015 - S 11 SF 82/15 E
Gericht
Tenor
Die Erinnerung gegen den Ansatz und die Geltendmachung des festgestellten Übergangsanspruchs in Höhe von 368,90 EUR wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2I.
3Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der im Rahmen der Prozesskostenhilfe festgesetzten Rechtsanwaltsvergütung und deren Übergang auf die Landeskasse nach § 59 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG) streitig.
4Mit Bescheid vom 11.04.2014 hob der Erinnerungsführer die Bewilligung von Leistungen für Frau N. F. H. N. (im Folgenden: die Klägerin) und ihr Kind für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis 31.07.2013 teilweise auf und forderte die Leistungen zurück. Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.06.2014 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2015 als unzulässig, da verfristet, verworfen wurde.
5Die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, erhob am 24.03.2015 Klage vor dem erkennenden Gericht (S 11 AS 227/15). Mit Eingangsverfügung fragte der Kammervorsitzende bei der Klägerin nach, wie und wann sie den Bescheid vom 11.04.2014 erhalten haben wolle. Mit Schriftsatz vom 23.04.2015 bat der Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwalt T., um Verlängerung der Stellungnahmefrist bis Mitte Mai 2015. Mit weiterem Schriftsatz vom 15.05.2015 bat er letztmalig um Fristverlängerung bis Mitte Juni 2015.
6Mit Schriftsatz vom 21.05.2015 beantragte der Erinnerungsführer die Klageabweisung. Er bestritt, dass der Zugang des Bescheides vom 11.04.2014 erst am 20.05.2014 erfolgt sei. Der Kammervorsitzende wies darauf hin, dass der Zugang vom Beklagten nachzuweisen sie. Mit Schriftsatz vom 03.06.2015 räumte der Beklagte ein, diesen Nachweis nicht führen zu können. Es sei aber unklar, wie die Klägerin vom dem Bescheid Kenntnis erlangt haben wolle.
7Mit eineinhalbseitigem Schriftsatz vom 19.06.2015 nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ergänzend in der Sache Stellung. Dem Schriftsatz fügte er Korrespondenz mit dem Beklagten bei.
8Der Klägerin wurde für dieses Verfahren mit Beschluss vom 24.06.2015 antragsgemäß Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt T. bewilligt.
9Mit Schreiben vom gleichen Datum unterbreitete das Gericht den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag, wonach der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 04.03.2015 aufheben und über den Widerspruch in der Sache neu entscheiden sollte. Als Kostenquote für das Verfahren wurde ½ in Vorschlag gebracht. Kläger und Erinnerungsführer haben das Vergleichsangebot übereinstimmend angenommen.
10Unter dem 27.08.2015 rechnete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Sozialgericht für das Verfahren S 11 AS 227/15 ab und beantragte, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 737,80 EUR festzusetzen und zwar in Höhe:
11Verfahren vor dem Sozialgericht § 14 RVG VV 3102 300,00 EUR Einigungsgebühr, § 14 RVG, VV 1006, 1005 300,00 EUR Zwischensumme 600,00 EUR Pauschale VV 7200 20,00 EUR Zwischensumme netto 620,00 EUR Umsatzsteuer 19% VV 7008 117,80 EUR Gesamtsumme 737,80 EUR
12Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gab dem Erinnerungsführer die Möglichkeit zur Stellungnahme. Der Erinnerungsführer gab an, Umfang und Schwierigkeit seien, wie auch die Verfahrensdauer, deutlich unterdurchschnittlich gewesen. Dies sei bei der Vergütungsberechnung nicht beachtet worden. Darüber hinaus fehle die Anrechnung eines Betrags von 150,00 EUR auf die Verfahrensgebühr, da der Prozessbevollmächtigte bereits im Widerspruchsverfahren tätig gewesen sei. Mit Beschluss vom 16.10.2015 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie beantragt auf 737,80 EUR fest. Die Ansatz gebrachte Mittelgebühr bewege sich aufgrund der überdurchschnittlichen Bedeutung trotz leicht unterdurchschnittlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit und der unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch im Billigkeitsrahmen und sei demnach nicht zu beanstanden. Eine Anrechnung von 150,00 EUR wegen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren habe nicht zu erfolgen. Anzurechnen sei nur die Hälfte der auf die Geschäftsgebühr tatsächlich erfolgten Zahlungen. Zahlungen seien aber bislang nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 16.10.2015 machte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle gegenüber dem Erinnerungsführer unter Hinweis auf die im Gerichtsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung, wonach der Beklagte die Kosten dem Grunde nach zu ½ zu tragen hat, einen nach § 59 RVG gesetzlich übergegangenen Anspruch in Höhe von 368,90 EUR geltend. Hiergegen hat der Erinnerungsführer am 28.10.2015 Erinnerung eingelegt. Die Höhe der geltend gemachten Gebühren sei, im Hinblick auf die bereits zuvor geäußerten Bedenken, unbillig. Der Urkundsbeamte hat am 30.10.2015 entschieden, er helfe der Erinnerung nicht ab und den Beklagten darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erinnerung zur Entscheidung dem zuständigen Kammervorsitzenden vorgelegt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Verfahrensakten S 21 AS 132/12 ER, S 11 AS 740/12 sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
13II.
14Die gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 66 GKG zulässige Erinnerung des Erinnerungsführers ist unbegründet.
15Der Übergangsanspruch gemäß § 59 Abs. 1 RVG bestimmt sich wie der Vergütungsanspruch nach §§ 45, 55 RVG gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Beschluss, durch den die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., 2015, § 59 Rn. 5).
16Die Vergütung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG ist auf 737,80 EUR festzusetzen. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe vom Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., 2015, § 48 Rn. 5 ff.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab dem Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Nach Nr. 3102 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen für Auftragsverhältnisse, 50,00 EUR bis 550,00 EUR, die Mittelgebühr daher grundsätzlich 300,00 EUR. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Antragsverfahren ist im vorliegenden Verfahren als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten. Hierbei ist konkret im Einzelfall bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Dabei ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand, den der Prozessbevollmächtigte im Verfahren aufgewendet hat, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der Sache eine dreiseitige Klageschrift und einen weiteren eineinhalbseitigen Schriftsatz sowie Schriftsätze betreffend begehrte – und gewährte – Fristverlängerungen sowie Angaben zur beantragten Prozesskostenhilfe. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass – im Hinblick auf den abgeschlossenen Vergleich - keine Beweiserhebung hat stattfinden müssen und dass weitere Schriftsätze im Verfahren nicht erforderlich waren, ist nach Auffassung der Kammer in der Tat von einem leicht unterdurchschnittlichen Umfang auszugehen. Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Erinnerungsführers ist als durchschnittlich einzustufen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 210/9 R = juris Rn 32, 35). Es ist vielmehr eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen. Im konkreten Verfahren ging es zwar letztlich nur um die Frage der Rechtmäßigkeit einer Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig, diesbezüglich war aber zu berücksichtigen, dass der Beklagte – trotz der Einsicht, den Nachweis des Zugangs des Bescheides nicht nachweisen zu können – zunächst mit Nachdruck an der Verwerfung des Widerspruchs festhielt. Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 210/9 R = juris Rn 33-35), sind in der Akte nicht belegt Die Bedeutung der Angelegenheit war für die Klägerin überdurchschnittlich. Es ging um die Vermeidung der Bestandskraft eines Rückforderungsbescheides in Höhe von 2.288,42 EUR, einer – zumal für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II – recht hohen Summe. Demgegenüber sind die Einkommens- und der Vermögensverhältnisse der Klägerin, da sie auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres sozio-kulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen und ihnen deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten. Ein besonderes Haftungsrisiko des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nicht erkennbar. Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG ist die Geltendmachung der Mittelgebühr durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht als unbillig zu betrachten. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers ist die Verfahrensgebühr im vorliegenden Fall auch nicht in Anwendung der durch das Zweite Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586) eingefügten amtlichen Vorbemerkungen 3 Abs. 4 VV-RVG um 150,00 EUR zu kürzen. Die Vorbemerkung lautet: "Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 EUR. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer Betragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist." Hintergrund dieser Vorbemerkung waren folgende Erwägungen (BR-Drs. 517/12, 423 f.):
17"Insbesondere bei den Betragsrahmengebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten führt die Regelung in Nummer 3103 VV RVG, nach der die Gebühren im gerichtlichen Verfahren niedriger sind, wenn der Rechtsanwalt bereits im verwaltungsrechtlichen Nachprüfungsverfahren tätig war, zu Schwierigkeiten. War die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren nur von sehr geringem Umfang und war die Gebühr daher entsprechend niedrig, oder war der Rechtsanwalt im Wege der Beratungshilfe tätig, kann dies zu dem Ergebnis führen, dass der Rechtsanwalt, der nur im gerichtlichen Verfahren tätig war, mehr an Gebühren erhält als der Anwalt, der seinen Mandanten bereits vorher vertreten hatte. Dieses Ergebnis ist nicht folgerichtig. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) am 18. Juni 2011 kam noch hinzu, dass die bei Beratungshilfe anfallende Geschäftsgebühr (Nummer 2503 VV RVG) zusätzlich noch zur Hälfte auf die bereits ermäßigte Gebühr anzurechnen war. Mit Artikel 11 Nummer 3 dieses Gesetzes ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Beratungshilfe ausgeschlossen worden. In einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das diese Regelung zum Gegenstand hat, hat die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme vom Januar 2011 auf die Gesetzesänderung verwiesen und ausgeführt, dass wegen der verschiedenen Gebührenrahmen in den Nummern 3102 und 3103 VV RVG jedoch auch nach dem Wegfall der Anrechnung der Fall eintreten kann, dass ein Anwalt, der nicht nur im gerichtlichen Verfahren tätig war, sondern bereits vorgerichtlich Beratungshilfe geleistet hat, insgesamt eine geringere Vergütung erhält, als wenn sich das Mandat auf das gerichtliche Verfahren beschränkt hätte. Die Bundesregierung hat zugesagt, diesem Problem nachzugehen. Das Nebeneinander der verschiedenen Gebührenrahmen (insbesondere Nummern 3102 und 3103 VV RVG) tritt bei Rahmengebühren an die Stelle der sonst vorgesehenen Anrechnung. Sowohl mit der Anrechnung als auch mit den beiden unterschiedlichen Rahmen sollte erreicht werden, dass der durch die Vorbefassung ersparte Arbeitsaufwand angemessen berücksichtigt wird. Bei Rahmengebühren sollten durch die dafür gewählte Regelungstechnik Schwierigkeiten bei der Anrechnung auf Rahmengebühren vermieden werden. Die durch diese Systematik eingetretene, eingangs dargestellte Situation lässt sich wohl nur durch eine Anrechnungslösung auch bei Rahmengebühren befriedigend lösen. Die Umstellung der Geschäftsgebühren mit Rahmen auf eine echte Anrechnungslösung soll entsprechend dem Vorbild von Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG erfolgen. Der Vorschlag ermöglicht es, die Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, die bisher auf Teil 2 Abschnitt 3 und 4 VV RVG verteilt sind, in einem Abschnitt zusammenzufassen. In der Folge kann Teil 2 Abschnitt 4 VV RVG aufgehoben werden (Nummer 14).Die Bestimmungen über die Anrechnung sollen - wie bei Teil 3 VV RVG - in die Vorbemerkung (hier: Vorbemerkung 2.4 VV RVG) eingestellt werden.
18In dem vorgeschlagenen neuen Absatz 4 soll die Anrechnung für den Fall des Übergangs eines Verwaltungsverfahrens in ein weiteres, der Überprüfung des Verwaltungsakts dienendes Verwaltungsverfahren, geregelt werden. Die Anrechnungsbestimmung sieht vor, dass grundsätzlich die Hälfte der im Erstverfahren angefallenen Geschäftsgebühr auf die Geschäftsgebühr für das nachfolgende Verfahren angerechnet wird. Wie bei Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG soll auch hier der Anrechnungsbetrag der Höhe nach begrenzt werden. Bezüglich der Verwaltungsverfahren, in denen Wertgebühren und damit Satzrahmengebühren entstehen (Nummer 2300 VV RVG), soll die Anrechnung höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 erfolgen. In sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (nach den neuen Nummern 2303 und 2304 VV RVG, vgl. Nummer 12), wird als Höchstbetrag der Anrechnung ein Betrag von 175 EUR vorgeschlagen. Dieser Betrag entspricht - wie der anrechenbare Höchstgebührensatz von 0,75 - aufgerundet der Hälfte der Mittelgebühr der anzurechnenden Gebühr. Mit Absatz 4 Satz 3 der Vorbemerkung soll klargestellt werden, dass der durch die vorangegangene Tätigkeit ersparte Aufwand ausschließlich durch die nunmehr vorgeschriebene Anrechnung berücksichtigt werden soll und nicht nochmals bei der konkreten Bestimmung der Gebühr für das nachfolgende Verfahren. Dies entspricht der geltenden Regelung jeweils in Absatz 1 der Anmerkungen zu den Nummern 2301 und 2401 VV RVG. Absatz 4 Satz 4." Darüber hinaus hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens auf Folgendes hingewiesen (BT-Drs. 17/11471 (neu)): "Mit dem neu gefassten Absatz 4 soll auch im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen, wie bei den Geschäftsgebühren für eine außergerichtliche Vertretung von einer indirekten Anrechnung durch einen reduzierten Gebührenrahmen auf eine echte Anrechnungsregelung umgestellt werden. Die neue Regelung hat auf die Verfahren, in denen wertabhängige Verfahrensgebühren entstehen, keine Auswirkung. Die Vorschrift soll nur um Anrechnungsregeln für die nur in einem Teil der sozialgerichtlichen Verfahren vorgesehenen Betragsrahmengebühren erweitert werden. Die vorgeschlagene Regelung entspricht den in Vorbemerkung 2.3 Absatz 4 VV RVG vorgesehen Bestimmungen. Auf die Begründung zu Nummer 10 wird Bezug genommen.
19Durch die neue Anrechnungsregel ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren § 15a RVG anwendbar. Die praktischen Auswirkungen sind aber überschaubar. Hat die Behörde sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens wie auch die Kosten eines vorausgegangenen Widerspruchsverfahrens zu tragen, kann sie sich nach § 15a Absatz 2 RVG auf die Anrechnung berufen. Hat sie nur die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen und war die erstattungsberechtigte Partei auch vorgerichtlich anwaltlich vertreten, hat sie künftig eine Verfahrensgebühr aus einem höheren Rahmen zu erstatten, da sie sich auf die Anrechnung nicht berufen kann (§ 15a Absatz 2 RVG). Bei Zugrundelegung der Mittelgebühr erhöht sich die zu erstattende Verfahrensgebühr für ein sozialgerichtliches Verfahren von 170 Euro (nach Nummer 3103 VV RVG) auf 300 Euro (nach Nummer 3102 VV RVG-E), wobei ein Teilbetrag auf der allgemeinen Gebührenanpassung beruht".
20Wie sich aus der oben genannten Begründung ergibt, sollte die in die Vorbemerkungen aufgenommene Anrechnungsregel eine Anwendbarkeit des § 15a auch im sozialgerichtlichen Verfahren gewährleisten.
21Diese durch Art. 7 Abs. 4 des Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (RAuNOBRÄndG) vom 30.07.2009 (BGBl. I S 2449) eingeführte Regelung lautet wie folgt:
22"Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren (Abs. 1).
23Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (Abs. 2)."
24Diese Regelung beruhte auf folgenden gesetzgeberischen Erwägungen (BT-Drs. 16/12717, S. 58 f.):
25"Das RVG schreibt an zahlreichen Stellen vor, dass eine Gebühr ganz oder teilweise auf eine andere Gebühr anzurechnen ist. Grund für die Anrechnung ist, dass die beiden Gebühren in einem bestimmten Umfang dieselbe Tätigkeit (etwa die Informationsbeschaffung) entgelten. Die Anrechnung will verhindern, dass der Rechtsanwalt für die betreffende Tätigkeit doppelt honoriert wird. Der Bundesgerichtshof hat dazu im vergangenen Jahr mehrmals entschieden, dass eine Gebühr von vornherein nur in gekürzter Höhe entstehe, wenn auf sie eine andere Gebühr angerechnet wird. Der unterlegene Prozessgegner habe sie deshalb auch nur in entsprechend verminderter Höhe zu erstatten. Dieses Verständnis der Anrechnung führt zu unbefriedigenden Ergebnissen, weil es den Auftraggeber benachteiligt. Das zeigt sich in einer Reihe von Konstellationen, die für die Tätigkeit der Rechtsanwälte und die gerichtliche Praxis von überragender Bedeutung sind. Insbesondere erhält die obsiegende Prozesspartei eine geringere Erstattung ihrer Kosten, wenn sie ihrem Rechtsanwalt vor dem Prozessauftrag in derselben Sache bereits einen Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt hatte. Da die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr für die Vertretung im Prozess anzurechnen ist, mindert sich der Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr entsprechend. Eine kostenbewusste Partei müsste deshalb die außergerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts ablehnen und ihm stattdessen sofort Prozessauftrag erteilen. Soweit Rahmengebühren anzurechnen sind, wird das Kostenfestsetzungsverfahren überdies mit einer materiellrechtlichen Prüfung belastet, für die es sich nicht eignet. Beides läuft unmittelbar den Absichten zuwider, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt hat. Durch die vorgeschlagene Regelung in § 15a RVG-E soll der im Gesetz bisher nicht definierte Begriff der Anrechnung inhaltlich bestimmt werden. Ziel des Vorschlags ist es, den mit den Anrechnungsvorschriften verfolgten Gesetzeszweck zu wahren, zugleich aber unerwünschte Auswirkungen der Anrechnung zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden. Die Vorschrift regelt in Absatz 1, welche Wirkung der Anrechnung im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Schuldner der Gebühren zukommt. In Absatz 2 legt sie fest, in welchem Umfang sich die Anrechnung gegenüber Dritten auswirkt. Ferner ist in Abschnitt 8 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eine Klarstellung veranlasst, welche Angaben der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt bei der Beantragung seiner Vergütung zu machen hat ( ) Absatz 1 soll die Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber regeln. Die Vorschrift beschränkt die Wirkung der Anrechnung auf den geringst möglichen Eingriff in den Bestand der betroffenen Gebühren. Beide Gebührenansprüche bleiben grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann also beide Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen. Er hat insbesondere die Wahl, welche Gebühr er fordert und – falls die Gebühren von verschiedenen Personen geschuldet wer- den – welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Ihm ist lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den Betrag zu verlangen, der sich aus der Summe der beiden Gebühren nach Abzug des anzurechnenden Betrags ergibt. Soweit seine Forderung jenen Betrag überschreitet, kann ihm der Auftraggeber die Anrechnung entgegenhalten. Mehr ist nicht erforderlich, um die Begrenzung des Vergütungsanspruchs zu erreichen, die mit der Anrechnung bezweckt wird. Absatz 2 betrifft die Wirkung der Anrechnung im Verhältnis zu Dritten, die nicht am Mandatsverhältnis beteiligt sind, sondern etwa für entstandene Gebühren Schadensersatz zu leisten oder sie nach prozessrechtlichen Vorschriften zu er- statten haben. Da die Anrechnung den Bestand der einzelnen Gebührenansprüche bereits im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber unberührt lässt, wirkt sie sich insoweit auch im Verhältnis zu Dritten nicht aus. In der Kostenfestsetzung muss also etwa eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die auf sie angerechnet wird. Sichergestellt werden soll jedoch, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz oder Erstattung in Anspruch genommen wird, den der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber verlangen kann. Insbesondere ist zu verhindern, dass insgesamt mehr als dieser Betrag gegen den Dritten tituliert wird. Das leistet die hier vorgeschlagene Vorschrift: Danach kann sich auch ein Dritter auf die Anrechnung berufen, wenn beide Gebühren im gleichen Verfahren – etwa in der Kostenfestsetzung – gegen ihn geltend gemacht werden. In gleicher Weise ist die Anrechnung zu berücksichtigen, wenn und soweit der Anspruch auf eine der Gebühren bereits gegen den Dritten tituliert oder von ihm selbst bereits beglichen worden ist." Aus den oben zitierten Gesetzesbegründung ergibt sich nach Auffassung der Kammer eindeutig, dass die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG vorgeschriebene Anrechnung unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 15a RVG zu erfolgen hat. Hierauf ist bei der Einführung der in Rede stehenden Vorbemerkung ausdrücklich hingewiesen worden (vgl. dazu auch Hessisches Landessozialgericht – LSG – Beschluss vom 03.02.2015 – L 2 AS 605/14 B = juris Rn. 19 unter Hinweis auf Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 21. Auflage, 2013, S. 1037). Der Rechtsanwalt kann daher auch für den Fall, dass das RVG eine Anrechnung einer Gebühr auf eine andere vorsieht, beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr, als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren, § 15a Abs. 1 RVG (vgl. dazu auch Hartmann, Kostengesetze 45. Aufl. 2015, § 15a RVG Rn. 4 f.). Die Anrechnungsvorschrift des § 15a Abs. 1 RVG gilt auch dann, wenn der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist. Die Staatskasse, die in diesem Fall nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG Gebührenschuldner wird, tritt insoweit an die Stelle des Mandanten (Hessisches Landessozialgericht – LSG – Beschluss vom 03.02.2015 – L 2 AS 605/14 B = juris Rn. 19). Die Staatskasse ist mithin nicht "Dritter" im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG, so dass dessen Anwendung im vorliegenden Fall ausscheidet (vgl. Hessisches Landessozialgericht – LSG – Beschluss vom 03.02.2015 – L 2 AS 605/14 B = juris Rn. 22; Hessischer Verwaltungsgerichtshof – VGH- Beschluss vom 23.10.2014 – 3 E 2326/11 = juris Rn. 9). Aus der gesetzlichen Systematik ergibt sich indes, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr – trotz der Tatsache, dass die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG davon spricht, die Anrechnung erfolge, soweit eine anrechenbare Gebühr "entstehe" - nur dann tatsächlich auch vorgenommen werden kann, wenn die Geschäftsgebühr auch gezahlt worden ist (str., vgl. wie hier Hessisches Landessozialgericht – LSG – Beschluss vom 03.02.2015 – L 2 AS 605/14 B = juris; Oberlandesgericht – OLG – Stuttgart Beschluss vom 15.01.2008 – 8 WF 5/08 = juris; a.A. Verwaltungsgericht – VG – Berlin Beschluss vom 14.05.2012 – 35 KE 40.11, 23 X 27.06 = juris; Hessisches Landesarbeitsgericht – LAG – Beschluss vom 10.05.2010 – 13 Ta 177/10 = juris m.z.w.N.). Zum einen folgt dies aus § 55 Abs. 5 Satz 2 bis 4 RVG. Nach diesen Vorschriften hat der Rechtsanwalt anzugeben, welche Zahlungen auf etwaig anzurechnende Gebühren geleistet worden sind, wie hoch diese Gebühren sind und aus welchem Wert sie entstanden sind. Durch diese Angaben sollen für die Festsetzung der Vergütung die Daten zur Verfügung gestellt werden, die benötigt werden, um zu ermitteln, in welchem Umfang die Zahlungen nach § 58 Abs. 1 und 2 RVG auf die anzurechnende Gebühr als Zahlung auf die festgesetzte Gebühr zu behandeln sind. § 55 Abs. 6 RVG schließlich sieht Sanktionen gegen den Rechtsanwalt für den Fall vor, dass er zu "empfangenen Zahlungen" gegenüber dem Urkundsbeamten keine Erklärung abgegeben hat. Damit ist ersichtlich, dass bei der Kostenfestsetzung nur geleistete Zahlungen zu berücksichtigen sind. Denn andernfalls bedürfte es der Angabe, welche Zahlungen der Rechtsanwalt empfangen hat, nicht (Hessisches Landessozialgericht – LSG – Beschluss vom 03.02.2015 – L 2 AS 605/14 B = juris Rn. 20, unter Hinweis auf Ahlmann in Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 10. Auflage, § 15a Rd. 9 ff. m.w.H). Auch das in § 15a Abs. 1 RVG normierte Recht, beide Gebühren geltend zu machen – freilich in der Summe begrenzt auf den um den Anrechnungsbetrag – spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass nur etwaige Zahlungen bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sind. Der Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, wie er gebührenrechtlich vorgehen will. Er hat die Wahl, welche Gebühr er in voller Höhe und welche Gebühr er lediglich gekürzt geltend macht. Der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt kann auch wählen, von welchem der beiden Schuldner er die volle Gebühr und von wem er nur die gekürzte Gebühr beansprucht (Hessisches Landessozialgericht – LSG – Beschluss vom 03.02.2015 – L 2 AS 605/14 B = juris Rn. 20 unter Hinweis auf vgl. Riedel/Sußbauer, a.a.O.; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 45. Auflage, 2014, § 15a Rn. 4). Eine gesetzliche Grundlage dafür, dass der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt Zahlungsansprüche gegen den Mandanten oder den Gegner im Vorverfahren geltend machen und sich andernfalls fiktive Zahlungsansprüche anrechnen lassen muss, ist aus dem RVG nicht zu abzuleiten und würde auch dem Wahlrecht des Rechtsanwaltes widersprechen. Die Staatskasse als Kostenschuldner des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes muss dieses Wahlrecht ebenfalls gegen sich gelten lassen (Hessisches Landessozialgericht – LSG – Beschluss vom 03.02.2015 – L 2 AS 605/14 B = juris Rn. 20 unter Hinweis auf Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 21. Auflage, 2013 § 58 Rn. 35). Entsprechende Zahlungen auf eine Geschäftsgebühr hat der Prozessbevollmächtigte indes nach eigenen Angaben nicht erhalten. Es bleibt daher bei der in Ansatz gebrachten Mittelgebühr. Die Beteiligten haben auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich geschlossen für die nach Nr. 1005, 1006 eine Einigungsgebühr in Höhe der Verfahrensgebühr anfällt. Dem Erinnerungsführer steht überdies die geltend gemachte Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VVG RVG in Höhe von 20,00 EUR zu. Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer von 117,80 EUR (19% von 620,00 EUR) war der vom Prozessbevollmächtigen geltend gemachte Vergütungsanspruch in Höhe von 737,80 EUR nicht zu beanstanden. Dieser Vergütungsanspruch ist aufgrund der zwischen dem Erinnerungsführer und der Klägerin vereinbarten Kostentragung dem Grunde nach ½ von dem Erinnerungsführer zu übernehmen, so dass ein Anspruch in Höhe von 368,90 auf die Staatskasse gemäß § 59 RVG übergangen ist, was nunmehr festgesetzt wird. Der Beschluss ist unanfechtbar, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht übersteigt. Der Erinnerungsführer hat die Festsetzung von Gebühren in Höhe von 333,20 EUR beantragt, festgesetzt worden sind nunmehr 261,80 EUR. Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 S. 1 GKG gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 S. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 197 Abs. 2 SGG (vgl. dazu Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, 2. Aufl. 2014, § 197 Rn. 8; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl. 2014, § 197 Rn. 10; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 27.06.2011 – L 3 R 234/10 B = juris; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 02.05.2011 – L 10 P 112/10 B = juris; LSG Saarland Beschluss vom 29.01.2009 – L 1 B 16/08 R = juris; Schleswig-Holsteinisches LSG Beschluss vom 01.10.2012 – L 5 SF 24/12 B KO = juris, mit Anmerkung Reyels, jurisPR-SozR 11/2013 Anm. 5).
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(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.
(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).
(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.
(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.
(1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht werden.
(2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. § 104 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Zivilprozeßordnung findet entsprechende Anwendung.
(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.