Sozialgericht Aachen Urteil, 13. Okt. 2015 - S 11 AS 663/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks X.- Straße in T ... In diesem Haus vermietete der Kläger eine Wohnung an Herrn U. S ... Herr S. stand beim Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), was dem Kläger bei der Vermietung auch bekannt war.
3Unter dem 29.05.2013 verfasste eine Mitarbeiterin des Beklagten, die Zeugin X., ein Schreiben an den Kläger. Unter dem Betreff "Mietzahlungen für Herrn U. S." hieß es darin:
4"die Miete für die Wohnung X.- Straße in T. wird für die Zeit, in der Herr S. hil-febedürftig im Sinne des SGB II ist, direkt aus den laufenden Leistungen auf das Konto des Vermieters gezahlt."
5Unter dem 13.12.2014 wandte sich der Kläger an den Beklagten und teilte mit, der Beklagte habe für den Zeitraum seit Oktober 2014 keine Miete für die Wohnung des Herrn S. überwiesen. Auch mehrere schriftliche Mahnungen an Herrn S. seien ergebnislos geblieben, ebenso wie mündliche. Herr S. habe beteuert, die Mietzahlungen seien beim Beklagten beantragt und noch in Bearbeitung. Er habe Herrn S. nunmehr zum 14.12.2014 fristlos gekündigt.
6Unter dem 14.01.2015 wandte sich der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, erneut an den Beklagten. Er verwies darauf, der Beklagte habe mit Schreiben vom 29.05.2013 dem Kläger garantiert, Herrn S. von Mietzahlungen freizustellen und Mietzahlungen unmittelbar an den Kläger zu leisten. Ohne diese Garantiezusage hätte der Kläger den Mietvertrag nicht abgeschlossen. Herr S. wohne immer noch in der Wohnung ohne Zahlungen zu leisten. Unter dem 26.01.2015 erklärte der Beklagte, es sei aufgrund technischer Umstellungen nicht möglich gewesen, die Miete im Zeitraum Oktober 2014 bis Januar 2015 direkt an den Vermieter zu überweisen. Mit Schreiben vom 11.02.2015 teilte der Beklagte mit, dass die Mietzahlungen an den Kunden überwiesen worden seien.
7Am 09.03.2015 hat der Kläger vor dem Amtsgericht F. Klage auf Zahlung von 2.860,00 EUR nebst Zinsen erhoben.
8Der Beklagte hat die Verweisung an das Sozialgericht B. beantragt, da dieser nach seiner Auffassung einen vermeintlichen Anspruch aus dem SGB II geltend mache. Der Kläger hat erklärt, er stütze sein Begehren gerade nicht auf Vorschriften des SGB II sondern er mache ausdrücklich einen zivilrechtlichen Anspruch geltend.
9Mit Beschluss vom 08.06.2015 hat das Amtsgericht F. den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.
10Am 13.10.2015 hat vor dem erkennenden Gericht ein Termin zur mündlichen Ver-handlung stattgefunden, in dessen Rahmen die Zeugin X. vernommen worden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift des Termins Bezug genommen.
11Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe gegenüber ihm ein Garantieversprechen dergestalt abgegeben, dass der Beklagte sich zur Zahlung der Miete selbständig gegenüber ihm verpflichtet habe.
12Er hat, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, beantragt,
13den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.860,00EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2015 zu zahlen.
14Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass ein Anspruch des Klägers gegen ihn nicht gegeben sei. Insbesondere habe sich der Beklagte nicht gegenüber dem Kläger verpflichtet, selbständig für Verpflichtungen des Herrn S. einzustehen. Das Schreiben vom 29.05.2013 habe lediglich eine Zahlungsbestimmung im Sinne des § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) dargestellt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, wird auf die Gerichtsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
191. Es handelt sich im vorliegenden Fall nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die gemäß § 51 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet wäre.
20Es handelt sich schon nicht um eine öffentlich-rechtliche sondern um eine privat-rechtliche Streitigkeit.
21Maßgeblich bei der Frage der Abgrenzung zwischen einer öffentlich-rechtlichen und einer privatrechtlichen Streitigkeit ist die Natur des Rechtsverhältnisses, das zwischen den Beteiligten im Streit steht. Diese ist aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch zu beurteilen (Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 51 Rn. 3c unter Hinweis auf Bundesgerichtshof – BGH – Urteil vom 22.06.1978 – III ZR 109/76 = juris; Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 13.06.1989 – 2 RU 32/88 = juris; so bereits Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes – GmS – Beschluss vom 04.06.1974 – GmS-OBG 2/73 = juris; vgl. auch GmS Beschluss vom 29.10.1989 – GmS-OGB 1/86 = juris; GmS Beschluss vom 10.04.1986 – GmS-OBG 1/85 = juris). Hierbei kommt es letztlich maßgeblich darauf an, welche Rechtsnormen den im Streit stehenden Sachverhalt entscheidend geprägt haben. Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte als JobCenter der StädteRegion B. gemäß § 44b SGB II die Aufgaben nach dem SGB II und damit ho-heitliche Aufgaben wahrzunehmen hat (vgl. BGH Urteil vom 21.10.2009 – VIII ZR 64/09 = juris). Dazu gehören gemäß § 22 SGB II auch die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung an Hilfebedürftige. Nach § 22 Abs. 7 SGB II ist der der Bedarf für Unterkunft und Heizung auf Antrag des Hilfebedürftigen an den Vermieter oder anderen Empfangsberechtigten zu leisten. Im Übrigen soll an den Vermieter gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfsbedürftigen nicht sichergestellt ist. Handelt der Beklagte auf dieser Grundlage, so handelt er öffentlich-rechtlich. Eine an den Vermieter gerichtete Erklärung, die Kosten der Unterkunft und der Heizung für einen grundsicherungsberechtigten Mieter auf das Konto des Vermieters zu zahlen, kann freilich nicht nur eine öffentlich-rechtliche, sondern auch eine privat-rechtliche Willenserklärung darstellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht – BVerwG – Urteil vom 19.05.1994 – 5 C 33/91 = juris). Im vorliegenden Fall berühmt sich der Kläger eindeutig eines angeblichen zivilrechtlichen Anspruchs im Sinne einer Verpflichtungserklärung zwischen Gleichgestellten. Zwar hat der Kläger im Laufe des Verfahrens die (zivilrechtliche) Rechtsnatur des angeblich geschlossenen Vertrages selbst wechselnd bezeichnet. So hat er zunächst unspezifisch von einer aus einer Vereinbarung sich ergebenden Garantenstellung des Beklagten gesprochen, später von einer Garantieerklärung, mit Schriftsatz vom 28.07.2015 dann die Vereinbarung eindeutig als Bürgschaft im Sinne des § 765 des Bürgerlichen Gesetzbuches identifiziert, um sie später wieder als Garantievertrag zu spezifizieren. Gleichwohl war stets klar, dass der Kläger hier einen zivilrechtlichen Anspruch als gegeben ansieht, weswegen es sich nach obigen Grundsätzen um eine privatrechtliche Streitigkeit handelt.
22Im vorliegenden Fall ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten aufgrund des nicht angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts F. gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3, 4 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) freilich bindend. Das erkennende Gericht ist unter diesen Voraussetzungen gemäß § 57 Abs. 1 SGG auch örtlich zuständig und gehalten, den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, also auch im Hinblick auf die geltend gemachten rechtswegfremden privatrechtlichen Anspruchsgrundlagen.
232. Die Klage ist unbegründet.
24Der Beklagte haftet dem Kläger weder aus öffentlichem Recht noch nach privatrechtlichen Vorschriften.
25Die vom Kläger angenommene zivilrechtlich bestehende Verpflichtung des Beklagten, die Mietschulden des klägerischen Mieters zu übernehmen, besteht nicht.
26Es ist hier weder eine Bürgschaftserklärung gemäß § 765 BGB abgegeben noch ein Garantieversprechen (vgl. zum Garantievertrag Staudinger/Norbert Horn (2012) Vorbemerkungen zu §§ 765–778, Rn. 207 ff.), eine befreiende Schuldübernahme oder ein Schuldbeitritt (vgl. dazu Staudinger/Norbert Horn (2012) Vorbemerkungen zu §§ 765–778 Rn. 396 ff.) erklärt (vgl. zu den etwaigen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen BVerwG Urteil vom 19.05.1994 – 5 C 33/91 = juris; Landgericht - LG - Saarbrücken, Urteil vom 18. September 1987 – 11 S 131/86 = , NJW-RR 1987, 1372 f.; LG Würzburg Urteil vom 20.04.1988 – 4 S 2603/87 = NJW-RR 1988, 1483 f.; Oberlandesgericht – OLG – Düsseldorf Urteil vom 27.07.2010 – I-24 U 230/09, 24 U 230/09 = juris).
27Das vom Kläger insoweit als Grundlage genannte Schreiben der Zeugin X. begründet einen entsprechenden Anspruch nicht.
28Eine Kostenübernahmeerklärung der hier umstrittenen Art setzt – und dies ist aus dem Wortlaut der Erklärung eindeutig erkennbar ("( )für die Zeit, in der Herr S. hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist ( )") - nicht nur ein Mietverhältnis zwischen Vermieter und Hilfesuchendem, sondern auch die Bedürftigkeit des Mieters nach dem SGB II voraus. Eine solche Erklärung gilt erkennbar nicht nur längstens für die Dauer des Mietverhältnisses, sondern auch nur für die Dauer der Hilfebedürftigkeit des Mieters und wird zugleich durch den grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Umfang dieser Hilfebedürftigkeit der Höhe nach begrenzt. Das folgt aus dem Sinn der Erklärung, der für den Vermieter erkennbar darin besteht, dem hilfesuchenden Mieter Unterkunft (und Heizung) zu sichern. Diese Übernahmeerklärung des Grundsicherungsträgers steht deshalb von vornherein unter dem Vorbehalt, dass ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf besteht, den der Hilfesuchende weder selbst noch mit Hilfe anderer decken kann. Der Anspruch des Hilfesuchenden nach dem SGB II und die Erklärung des Grundsicherungsträgers gegenüber dem Vermieter stehen somit in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang. Diese Akzessorietät rechtfertigt in aller Regel die Annahme, dass der Grundsicherungsträger mit der (behaupteten) Selbstverpflichtung die Handlungsebene des öffentlichen Rechts nicht hat verlassen wollen und für seine Erklärung die Form eines öffentlich-rechtlichen, einseitigen oder vertraglichen Leistungsversprechens gewählt hat. Eine privatrechtliche Natur der Erklärung kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn ihr selbst oder den sie begleitenden Umständen besondere Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass sich der Grundsicherungsträger privatrechtlicher Handlungsformen bedienen wollte. Dies mag der Fall sein, wenn die Erklärung selbst eine privatrechtliche Einordnung (beispielsweise durch Nennung einer zivilrechtlichen Vertrags- oder Anspruchsnorm) vornimmt oder wenn der Sozialhilfeträger eine Wohnung selbst anmietet und dem Hilfesuchenden überlässt, also bereits privatrechtliche Bindungen gegenüber dem Vermieter eingegangen ist. Letztlich bedarf es – nach allgemeinen Grundsätzen – der Feststellung eines eindeutigen Rechtsbindungswillens (so für den Fall der Sozialhilfe nach dem BSHG, BVerwG Urteil vom 19.05.1994 – 5 C 33/91 = juris; Oberverwaltungsgericht – OVG – für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.10.2000 – 22 A 5519/98 = juris; LG - Saarbrücken, Urteil vom 18. September 1987 – 11 S 131/86 = , NJW-RR 1987, 1372 f.; für die Rechtslage unter Geltung des SGB II, vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 27.07.2010 – I-24 U 230/09, 24 U 230/09 = juris; Landessozialgericht – LSG – Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.03.2009 – L 9 SO 9/07 = juris; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.11.2010 – L 9 AS 480/10 = juris; Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 21.09.2012 – L 3 AS 42/10 = juris; jeweils ablehnend; bejahend LG Würzburg Urteil vom 20.04.1988 – 4 S 2603/87 = NJW-RR 1988, 1483 f.).
29Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
30Die Zeugin X., die im Übrigen zur Abgabe zivilrechtlicher Verpflichtungserklärungen betreffend den Beklagten nicht bevollmächtigt wäre, hat ausdrücklich ausgesagt, sie habe mit dem Schreiben an den Vermieter "gar nichts begründen wollen". Gemeint waren damit nach Auffassung der Kammer insbesondere keine schuldrechtlichen Verpflichtungen des Beklagten. Soweit sie ebenfalls ausgeführt hat, die von ihr abgegebene "Garantieerklärung" sei gängige Praxis, ist damit – anders als der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint – keinesfalls das Vorliegen einer schuldrechtlichen Garantieverpflichtung nachgewiesen. In der Tat ist die Abgabe entsprechender Erklärungen, wie der hier in Streit stehenden, gängige Praxis. Es mag auch sein, dass diese intern als "Garantieerklärungen" bezeichnet werden. Dass sich die Zeugin X. über diesen – offenbar üblichen – Begriff keine weiteren Gedanken gemacht hat, war für die Kammer ebenso offensichtlich wie die Tatsache, dass die Zeugin damit keinesfalls eine zivilrechtliche Verpflichtung eingehen wollte. Es ist – insoweit sei auf die obige Rechtsprechung verwiesen – auch schon seit Zeiten des Bundessozialhilfegesetzes (BSGH) weitgehend anerkannt, dass entsprechende Erklärungen in der Regel gerade keine eigenständige Verpflichtung der Behörde gegenüber dem Vermieter begründen. Soweit die Zeugin X. im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt hat, der Beklagte sei aufgrund der Erklärung "im Wort" so konnte und hat sich dies zur Überzeugung der Kammer nur darauf beziehen, dass der Beklagte – solange die in dem Schreiben benannten Voraussetzungen vorliegen – die Zahlungsbestimmung auf das Konto des Klägers weiter bestehen sollte. Eine eigenständige Verpflichtung dahingehend, in Fällen wie dem vorliegendem, in dem an den Hilfebedürftigen bereits geleistet worden ist, erneut die Leistungen an den Kläger zu erbringen war damit nicht intendiert.
31Auch eine Auslegung des Wortlauts der Erklärung nach dem objektiven Empfänger-horizont (§§ 133, 157 BGB; vgl. dazu allg. Staudinger/Gottfried Schiemann (2014) C. Das Rechtsgeschäft, Rn. 52 ff.; Staudinger/Reinhard Singer (2012) BGB § 133 Rn. 18 ff.) ergibt keine entsprechende eigenständige schuldrechtliche Verpflichtung. Die Erklärung vom 29.05.2013 enthält weder den Terminus "Bürgschaftserklärung", noch "Schuldbeitritt" oder auch "Garantieerklärung". Es wird auch nicht formuliert, dass etwa der Beklagte die Mietzahlungen des Herrn S. schulde, vielmehr wird lediglich ausgeführt, dass die Miete aus den laufenden Leistungen "auf das Konto des Vermieters gezahlt" wird. Hierin kommt nach dem objektiven Empfängerhorizont lediglich die vom Beklagten nach § 22 Abs. 7 SGB II vorgenommene Zahlungsbestimmung zum Ausdruck (vgl. dazu Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 220).
32Eine mit einem auf den Abschluss einer schuldrechtlichen Verpflichtung zur Zahlung der Miete anstelle des eigentlich mietrechtlichen Vertragspartners des Klägers gerichteten Willen abgegeben Willenserklärung liegt mithin nicht vor. Auf die Frage, ob und wie eine solche Willenserklärung gegenüber dem Beklagten vom Kläger angenommen worden sein soll, kommt es vorliegend damit nicht an.
33Der Kläger hat sich hinsichtlich seiner Miete damit an seinen Mieter zu halten, der im Übrigen vom Beklagten die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den fraglichen Zeitraum auch erhalten hat.
34Soweit der Kläger nun vorträgt, er sei bei dem Abschluss des Mietvertrages mit sei-nem Mieter von etwas anderem ausgegangen, so mag dies sein. Die enttäuschte Vorstellung des Klägers begründet indes keinen eigenständigen Anspruch gegen den Beklagten. Auch öffentlich-rechtlich ist eine Anspruchsgrundlage des Klägers gegen den Beklagten nicht ersichtlich. Der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im Sinne einer selbständigen Zahlungszusage, die Anwendung des § 34 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) scheitert offensichtlich daran, dass der Erlass eines Verwaltungsaktes keinesfalls in Aussicht gestellt worden ist, scheidet ebenfalls aus. In der oben genannten Erklärung ist – wie bereits oben dargelegt – ein entsprechender Rechtsbindungswille zur Übernahme einer eigenständigen Verpflichtung nicht enthalten (vgl. BVerwG Urteil vom 19.05.1994 – 5 C 33/91 = juris; Oberverwaltungsgericht – OVG – für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.10.2000 – 22 A 5519/98 = juris; für die Rechtslage unter Geltung des SGB II, vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 27.07.2010 – I-24 U 230/09, 24 U 230/09 = juris). Ein direkter Anspruch des Vermieters aus § 22 Abs. 7 SGB II scheidet ebenfalls aus (vgl. Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rn. 220; Lauterbach, in: Gagel, SGB II/SGBIII, 58. Erg.-Lfg. Juni 2015, § 22 Rn. 128; BeckOK SozR/Breitkreuz SGB II § 22 Rn. 28; Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn. 227; vgl. auch BSG Urteil vom 28.03.2013 – B 4 AS 12/12 R = juris; BSG Urteil vom 23.05.2013 – B 4 AS 67/12 R = juris; Bayerisches LSG Urteil vom 21.01.2013 – L 7 AS 381/12 = juris; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24.03.2014 – L 19 AS 2329/13 = juris).
35Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich, so dass die Klage vollumfänglich abzuweisen war.
36Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Annotations
(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.
(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.
(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.
(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.
(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.
(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat; steht er in einem Beschäftigungsverhältnis, so kann er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Klagt eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, in Angelegenheiten nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ein Unternehmen der privaten Pflegeversicherung oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts ein Land, so ist der Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Beklagten maßgebend, wenn dieser eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts ist.
(2) Ist die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente streitig, so ist der Wohnsitz oder in Ermangelung dessen der Aufenthaltsort der Witwe oder des Witwers maßgebend. Ist eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jüngste Waise im Inland ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort hat; sind nur Eltern oder Großeltern vorhanden, so ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren Aufenthaltsort haben. Bei verschiedenem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern- oder Großelternteile gilt der im Inland gelegene Wohnsitz oder Aufenthaltsort des anspruchsberechtigten Ehemanns oder geschiedenen Mannes.
(3) Hat der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.
(4) In Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 2, die auf Bundesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat, in Angelegenheiten, die auf Landesebene festgesetzte Festbeträge betreffen, das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.
(5) In Angelegenheiten nach § 130a Absatz 4 und 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die zur Entscheidung berufene Behörde ihren Sitz hat.
(6) Für Antragsverfahren nach § 55a ist das Landessozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Körperschaft, die die Rechtsvorschrift erlassen hat, ihren Sitz hat.
(7) In Angelegenheiten nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftraggeber seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat dieser seinen Sitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Sozialgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Auftragnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.