Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 07. Mai 2015 - 8 U 4/15
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Anerkenntnisurteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zweibrücken vom 26. November 2014 in der berichtigten Fassung vom 19. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und die Festsetzung des Streitwerts bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
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Die Klägerin hat ausweislich des Protokolls über die öffentliche Sitzung des Landgerichts Zweibrücken, Kammer für Handelssachen, in der Verhandlung vom 26. November 2014 den Antrag aus dem Schriftsatz vom 18. November 2014 gestellt, der dahin lautet, „die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 76.898,09 € nebst Zinsen ... zu zahlen“.
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Der Vertreter der Beklagten hat daraufhin erklärt, „dass die Klageforderung anerkannt“ werde.
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Auf Antrag der Klägerin verkündete das Landgericht ein Anerkenntnisurteil, das in Ziffer 1 des Tenors wie folgt lautete:
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„Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 76.898,09 € ... zu zahlen“.
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Das Urteil ist der Beklagten am 17. Dezember 2014 zugestellt worden.
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Auf den Antrag der Klägerin vom 18. Dezember 2014 hat das Landgericht das Anerkenntnisurteil mit Beschluss vom 19. Januar 2015 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass Ziffer 1 des Tenors des Anerkenntnisurteils nunmehr wie folgt lautet:
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„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76.898,09 € ... zu zahlen“.
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Der Berichtigungsbeschluss ist der Beklagten am 22. Januar 2015 zugestellt worden.
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Mit am 20. Februar 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte gegen das am 26. November 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Zweibrücken in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Januar 2015, zugestellt am 22. Januar 2015, Berufung eingelegt.
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Der Senat hat die Beklagte mit Schreiben vom 5. März 2015 darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen das Anerkenntnisurteil des Landgerichts Zweibrücken vom 26. November 2014 nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden sei und damit als unzulässig zu verwerfen sein werde. Die Beklagte ist dem Hinweis des Senats entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführung im Schriftsatz vom 26. März 2015 (Blatt 339 - 342 d.A.).
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Die gegen den Berichtigungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 13. März 2015 zurückgewiesen.
II.
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Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht binnen der in § 517 ZPO bestimmten Frist von einem Monat eingelegt worden ist. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Die Monatsfrist hatte hier bereits mit der am 17. Dezember 2014 erfolgten Zustellung des - noch nicht berichtigten - Anerkenntnisurteils vom 26. November 2014 begonnen und ist durch die am 20. Februar 2015 eingelegte Berufung nicht gewahrt.
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Wie bereits in dem Hinweis des Senats ausgeführt, ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass „die Berichtigung einer Entscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen hat. Den Parteien wird zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor diese gemäß § 319 ZPO richtig gestellt wird...“ (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 81/08 -, zitiert nach juris). Wie ebenfalls bereits in dem Hinweis des Senats dargelegt, liegen hier die Voraussetzungen, die ausnahmsweise eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses in Lauf setzen können, nicht vor. Insoweit sei noch einmal hervorgehoben, dass die Beklagte laut Protokoll „die Klageforderung“ anerkannt hat. Auf der Grundlage ihrer eigenen prozessualen Erklärung - die keine andere Deutung zulässt - konnte sie sonach aus dem zugestellten Anerkenntnisurteil ohne weiteres und zweifelsfrei erkennen, dass in Ziffer 1 des Tenors offensichtlich die Parteien verwechselt worden waren. Denn nur derjenige, der - wie hier ausschließlich die Beklagte - ein Anerkenntnis abgegeben hat, kann auf der Grundlage des § 307 ZPO durch Anerkenntnisurteil verurteilt werden.
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Die mit der Zustellung des Anerkenntnisurteils am 17. Dezember 2014 in Lauf gesetzte Frist war am Tag des Eingangs des Rechtsmittelschriftsatzes bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken am 20. Februar 2015 bereits abgelaufen. Sie hatte mit dem Ablauf des 19. Januar 2015 (Montag) geendet.
III.
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Da noch über die Berufung der Klägerin zu befinden ist, bleiben die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts einer noch zu treffenden Schlussentscheidung vorbehalten.
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.