Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 23. Nov. 2016 - 7 U 77/15

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2016:1123.7U77.15.0A
published on 23/11/2016 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 23. Nov. 2016 - 7 U 77/15
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau i. d. Pf. vom 16.06. 2015 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.895,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 42/100, die Beklagte 58/100 zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch die andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte nach Widerruf seiner auf Abschluss eines mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung auf Rückzahlung einer von ihm zur vorzeitigen Darlehensablösung geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12.895,19 € sowie auf Rückzahlung nach seiner Ansicht auf die Darlehensvaluta zu viel geleisteter Zinsen in Höhe von 9.450,24 €, jeweils nebst Verzugszinsen, in Anspruch.

2

Die in erster Instanz noch ergänzend geltend gemachten – und abgewiesenen – Ansprüche wegen des Widerrufes der vorausgegangenen Darlehen sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

3

Mit Darlehensvertrag vom 20.08.2009 nahm der Kläger bei der Beklagten ein grundpfandrechtlich besichertes Verbraucherdarlehen über eine Darlehensvaluta von 135.000,- € auf, wofür die Beklagte zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt von 50,- € berechnete. Im Darlehensvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 5 ff. d.A. Bezug genommen wird, war bei ratierlicher Rückzahlung ein Zinssatz von 4,5 % p.a. (entsprechend einem effektiven Jahreszins von 4,61 %) bei einer Zinsbindung bis zum 30.08.2019 vereinbart. Durch das Darlehen wurden u.a. zwei vorausgegangene, vom Kläger bei der Beklagten aufgenommene Darlehen abgelöst.

4

Dem Darlehensvertrag war seitens der Beklagten eine Belehrung über das Widerrufsrecht beigefügt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 9 d.A. Bezug genommen wird.

5

In dieser hieß es u.a.:

6

„Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge

7

(…)

8

Widerrufsrecht

9

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)

10

- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

11

- die Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrags

12

zur Verfügung gestellt wurde.

13

(…)“

14

Unterhalb des Endes der Widerrufsbelehrung fand sich zur Fußnote 1 der folgende Zusatz:

15

„Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“

16

Die Darlehensvaluta wurde dem Kläger in der Folge vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellt und das Darlehen von ihm bis in das Jahr 2014 gemäß den getroffenen Vereinbarungen bedient.

17

Mit Schreiben vom 31.03.2014 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Nach nachfolgender Korrespondenz wurde das Darlehen schließlich im August / September 2014 vorzeitig abgelöst. Dabei machte die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung von 12.895,19 € geltend, die vom Kläger bezahlt wurde. Die Abweichung der dieser Abrechnung unverändert zu Grunde gelegten, bis zum August 2014 vom Kläger gemäß dem vereinbarten Zinssatz gezahlten Zinsen zu den – jeweiligen monatlichen - marktüblichen Zinsen betrug insgesamt 9.450,24 €.

18

Mit Schreiben vom 30.08.2014 begehrte der Kläger die Rückzahlung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung mit der Begründung, dass die Beklagte darauf keinen Anspruch gehabt habe. Im Nachgang machte er auch die genannte Zinsdifferenz zur Rückzahlung geltend. Zahlungen leistete die Beklagte hierauf nicht.

19

Daneben erklärte er den Widerruf auch seiner auf den Abschluss der vorausgegangenen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und machte daraus Ansprüche in Höhe von insgesamt 3.928,04 € geltend. Diese Forderung ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Insoweit leistete die Beklagte kulanzweise Teilzahlungen von 475,- € auf verschiedene Kostenbeträge; in dieser Höhe hat der Kläger die Klage zurückgenommen.

20

Der Kläger hat vorgebracht,

21

die Beklagte schulde ihm die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung von 12.895,19 €, da sie auf deren Zahlung keinen Anspruch gehabt habe. Der von ihm erklärte Widerruf sei wirksam gewesen mit der Folge, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt habe.

22

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen und habe daher den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang setzen können.

23

Die Fehlerhaftigkeit ergebe sich bereits daraus, dass der Beginn der Frist an den Erhalt „der“ Widerrufsbelehrung und nicht „dieser“ Widerrufsbelehrung anknüpfe. Jedenfalls aber enthalte die Belehrung zwei verschiedene Fristen, nämlich zwei Wochen und ein Monat, ohne dass hinreichend deutlich gemacht werde, welche von beiden Fristen gelten solle. Die Erläuterung in der Fußnote 1 ändere das nicht, da sie dem Verbraucher letztlich die Bewertung auferlege, wann genau es zum Vertragsschluss gekommen sei. Dies sei auch bei Unterzeichnung in den Geschäftsräumen der Bank nicht immer klar zu beantworten, insbesondere dann nicht, wenn die Widerrufsbelehrung – wie hier – in zeitlichem Zusammenhang mit der Unterzeichnung übergeben werde. Die Beklagte habe daher klarstellen müssen, welche der beiden Frist nun konkret habe gelten sollen.

24

Auch der damals gültigen Musterbelehrung entspreche die hier verwendete Belehrung somit nicht.

25

Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt. Der Darlehensvertrag sei zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht abgewickelt gewesen. Die spätere Abwicklung in der von der Beklagten gewählten Form sei vom Kläger erkennbar nicht gewollt gewesen.

26

Folglich habe er auch Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Zinsen, da die Beklagte im Rückabwicklungsverhältnis keinen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Zinses, sondern nur auf Zahlung des im jeweiligen Monat der Darlehensüberlassung geltenden marktüblichen Zinses gehabt habe. Die Differenz zwischen beidem belaufe sich – insoweit unbestritten – auf 9.450,24 €.

27

Aufgrund der Widerrufe auch seiner auf Abschluss der beiden vorangegangenen Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen habe er Anspruch auf Zahlung weiterer 3.928,04 €.

28

Der Kläger hat – nach Teilklagerücknahme, vgl. oben - beantragt,

29

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.798,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 9.450,24 € seit dem 01.05.2014 und aus 12.895,19 € seit dem 15.09.2014 und aus 3.928,04 € seit dem 06.12.2014 zu zahlen.

30

Die Beklagte hat beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Sie hat vorgebracht,

33

dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da der von ihm erklärte Widerruf infolge Verfristung unwirksam sei.

34

Zwar habe die von ihr verwendete Belehrung nicht der damals geltenden Musterbelehrung entsprochen, das sei aber auch nicht notwendig gewesen, da sie jedenfalls den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Die Angabe beider Fristen habe dem Deutlichkeitsgebot entsprochen, da für den Verbraucher deutlich erkennbar sei, ob er die schriftliche Belehrung vor oder nach dem Vertragsschluss erhalten habe. Das gelte jedenfalls für Verbraucher wie den Kläger, die diese Belehrung im Rahmen des Präsenzgeschäftes bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages in den Räumen der Beklagten erhalten hätten. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass die Neufassung der Widerrufsrechtsmusterbelehrung gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 12 EGBGB ebenfalls beide Fristen vorsehe und kraft Gesetzes als ausreichend gelte. Auch hieraus werde deutlich, dass die Nennung beider Fristen dem Deutlichkeitsgebot entspreche, zumal die Frage nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses einfach zu beantworten sei.

35

Jedenfalls sei ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers verwirkt. Der Kläger habe das Darlehen über nahezu 5 Jahre hinweg bedient, die Beklagte habe deshalb mit einem Widerruf nicht mehr rechnen müssen. Zudem übe der Kläger das Widerrufsrecht aus Gründen aus, die mit dessen Schutzzweck nichts zu tun hätten, da es ihm allein um das Vermeiden der Vorfälligkeitsentschädigung und um eine rückwirkende Zinsverbesserung gehe.

36

Anspruch auf den „Zinsschaden“ habe der Kläger nicht. Die Bezugnahme auf die Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank sei verfehlt, da dies dazu führen würde, dass sich alle Vertragszinsen diesem Durchschnittszins annähern müssten.

37

Mit Urteil vom 16.06.2015, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage in Höhe von 22.345,43 € (Vorfälligkeitsentschädigung und geltend gemachte Zinsdifferenz) nebst Zinsen stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

38

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

39

Der Kläger habe Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung von 12.895,19 €, da der Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung wirksam gewesen sei und der Darlehensvertrag sich daher in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. In diesem habe der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zugestanden.

40

Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung sei unzureichend, da sie gegen das Deutlichkeitsgebot verstoße. Die Angabe von zwei verschiedenen Fristen mit der hier in der Fußnote 1 gegebenen Erläuterung genügten diesem Deutlichkeitsgebot nicht. Denn damit werde die nicht immer einfach zu beantwortende rechtliche Feststellung, wann genau der Vertragsschluss erfolgt sei, dem Verbraucher überlassen, was zu Fehlverständnissen führen könne. Vielmehr sei die Beklagte gehalten gewesen, eindeutig klarzustellen, welche Frist habe gelten sollen.

41

Auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung könne sich die Beklagte nicht berufen, da die verwendete Belehrung davon abweiche. Auch die Musterbelehrung habe die Angabe der beiden Fristen lediglich alternativ, nicht aber kumulativ vorgesehen.

42

Der erhobene Verwirkungseinwand greife nicht, da das Darlehen zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht vollständig abgewickelt gewesen sei und der Verwirkungseinwand allenfalls in Fällen bereits vor dem Widerruf erfolgter vollständiger Abwicklung eingreife.

43

Im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses habe der Kläger auch Anspruch auf Erstattung der zu viel gezahlten Zinsen von 9.450,24 €. Dass sich diese Differenz aus dem Vergleich zwischen den vereinbarungsgemäß gezahlten Zinsen und den im jeweiligen Monat zwischen August 2009 und August 2014 marktüblichen Zinssätzen ergebe, sei unbestritten.

44

Die weiter geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht, da etwaige Widerrufsrechte betreffend die beiden vorausgegangenen Darlehen verwirkt seien.

45

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Begehren einer vollständigen Klageabweisung weiter verfolgt.

46

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und bringt ergänzend vor,

47

die verwendete Widerrufsbelehrung sei wirksam und ausreichend gewesen. Die Musterbelehrung habe sie nicht verwenden müssen, da die verwendete Belehrung klar und verständlich sei. Der Fristbeginn sei eindeutig festgelegt worden, für den Verbraucher sei auch ersichtlich, welche der beiden Fristen gelten solle, da der Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Präsenzgeschäft leicht zu bestimmen sei. Auch für den Kläger, der seine Vertragsunterschrift in den Geschäftsräumen der Beklagten geleistet habe, sei klar ersichtlich gewesen, dass zu diesem Zeitpunkt auch der Vertragsschluss vorgelegen habe. Zudem sei nochmals darauf hinzuweisen, dass auch die neue Musterbelehrung beide Fristvarianten enthalte und damit dem Verbraucher die gleiche Bewertung abverlange.

48

Jedenfalls greife der Einwand der Verwirkung, da der Kläger das Darlehen 5 Jahre lang bedient habe und zudem das Widerrufsrecht aus schutzzweckfremden Erwägungen ausübe. Da die Darlehensvaluta am 03.09.2014 im Rahmen der einvernehmlichen vorzeitigen Vertragsabwicklung vom Kläger an die Beklagte vollständig zurückgezahlt worden sei, treffe es auch nicht zu, dass der Darlehensvertrag noch nicht vollständig abgewickelt gewesen sei.

49

Der Kläger habe zudem keinen Anspruch auf die von ihm errechnete Zinsdifferenz. Diese gehe schon vom falschen Vergleichszinssatz aus, denn maßgebend sei der marktübliche Zins zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme im August 2009. Dieser habe gemäß den Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank bei einem effektiven Jahreszins von 4,46 % und damit nur marginal und in zu vernachlässigender Weise unter dem hier vereinbarten effektiven Jahreszins von 4,61 % gelegen. Entgegen der Ansicht des Klägers seien die monatlichen Veränderungen in der Folgezeit nicht maßgeblich, da er zu diesen Konditionen damals kein Darlehen erhalten hätte.

50

Die Beklagte beantragt,

51

teilweise abändernd die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

52

Der Kläger beantragt,

53

die Berufung zurückzuweisen.

54

Er verteidigt das Urteil im angefochtenen Umfang nach Maßgabe von dessen Entscheidungsgründen und seinem eigenen erstinstanzlichen Vorbringen und ist insbesondere der Ansicht,

55

das Landgericht habe die von der Beklagten verwendete Belehrung zu Recht als unzureichend angesehen. Die Dauer der Widerrufsfrist sei nicht hinreichend klar, da zwei Fristen angegeben seien. Dies hätte aber in eindeutiger Weise erfolgen müssen. Die Belehrung entspreche daher auch nicht der damals gültigen Musterbelehrung.

56

Damit sei die Vorfälligkeitsentschädigung zurück zu zahlen. Weiterhin sei der Kläger „so zu stellen, als wenn er den Kredit zu günstigeren Konditionen hätte aufnehmen können“. Die von ihm vorgelegte Zinsberechnung sei, was er unter Sachverständigenbeweis stelle, zutreffend.

II.

57

Die zulässige Berufung der Beklagten erzielt in der Sache lediglich einen Teilerfolg. Ohne Erfolg bleibt die Berufung, soweit das Landgericht die Beklagte zur Rückzahlung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12.895,19 € verurteilt hat. Insoweit steht dem Kläger ein entsprechender Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB nebst den ausgeurteilten Zinsen zu. Begründet ist die Berufung demgegenüber, soweit das Landgericht auch die Zinsdifferenz in Höhe von 9.450,24 € zugesprochen hat. Hierauf hat der Kläger keinen Anspruch, da die Klage insoweit unschlüssig ist.

1.

58

Die Berufung ist zulässig. Unschädlich ist, dass der Berufungsantrag die abzuändernde Entscheidung weder nach Aktenzeichen noch nach dem Verkündungsdatum benennt. Beides ist jedenfalls aus der vorausgegangenen und in Bezug genommenen Berufungseinlegungsschrift hinreichend erkennbar.

2.

59

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 12.895,19 € richtet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein entsprechender Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu.

2.1.

60

Als Anspruchsgrundlage für dieses Begehren des Klägers kommt nur die Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in Betracht. Auf das durch den Widerruf entstehende Rückabwicklungsverhältnis (§§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 355 Abs. 1+3, 357 Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 346 ff. BGB) lässt sich das Rückzahlungsbegehren hingegen nicht stützen, da der Kläger die Vorfälligkeitsentschädigung, deren Rückzahlung er begehrt, erst nach Wirksamwerden des Widerrufes an die Beklagte gezahlt hat. Solche nach Wirksamwerden des Widerrufes erfolgten Zahlungen unterfallen dem Rückabwicklungsverhältnis nicht.

61

Mit Wirksamwerden der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers erlöschen die primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag; der Vertrag selbst entfällt nicht ersatzlos, sondern wird, soweit es die bis zum Wirksamwerden des Widerrufes bereits erbrachten Leistungen betrifft, in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt (§ 357 Abs. 1 S.1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB), aufgrund dessen die Vertragsparteien verpflichtet sind, die jeweils bis zum Wirksamwerden des Widerrufes empfangenen Leistungen einander zurück zu gewähren (BGH NJW 2015, 3441/ 3442; MünchKommBGB/Fritsche, 7. Auflage, § 355 Rdnr. 50; Bamberger/Roth/Müller- Christmann, BeckOK-BGB, Stand: 01.08.2016, § 355 Rdnr. 29/30).

62

Dieses Rückabwicklungsverhältnis erstreckt sich aber nur auf die Leistungen, die die Parteien bis zum Wirksamwerden des Widerrufes einander bereits erbracht haben. Leistungen, die eine Partei – etwa der Darlehensnehmer in Form sicherheitshalber weiter gezahlter „Raten“ oder wie hier einer geleisteten Ablösungssumme nebst Vorfälligkeitsentschädigung – erst nach Wirksamwerden des Widerrufes erbringt, unterfallen dem Rückabwicklungsverhältnis nicht. Solche nach Wirksamwerden des Widerrufes erbrachten Leistungen sind vielmehr aufgrund des Erlöschens der primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag ohne Rechtsgrund erbracht und können daher, soweit sie nicht nach den Umständen als auf Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Rückgewährschuldverhältnis erbracht anzusehen sind, nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückverlangt werden.

63

Die hier geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung unterfällt somit § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie wurde nach Wirksamwerden des Widerrufes erbracht und kann nach den Umständen ersichtlich nicht als Zahlung auf Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Rückgewährschuldverhältnis angesehen werden.

2.2.

64

Die Beklagte hat die Vorfälligkeitsentschädigung durch rechtsgrundlose Leistung des Klägers gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB erlangt. Der vom Kläger mit Schreiben vom 31.03.2014 erklärte Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung war wirksam und hat den Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Innerhalb dieses Rückgewährschuldverhältnisses stand der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu, sodass sie den vom Kläger hierauf gezahlten Betrag von 12.895,19 € ohne Rechtsgrund erlangt hat.

(1)

65

Dem Kläger stand aufgrund des abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht aus §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1+3, 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. zu. Das ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

(2)

66

Dieses Widerrufsrecht hat der Kläger mit Schreiben vom 31.03.2014 wirksam ausgeübt. Der Widerruf war nicht verfristet, da die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mangels ausreichender Belehrung des Klägers über das Widerrufsrecht, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, nicht zu laufen begonnen hat (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F.).

a.)

67

Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des damaligen Musters gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. kann sich die Beklagte nicht berufen.

68

Zwar ist § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. nicht deshalb nichtig, weil die Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 ihrerseits den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. nicht entsprach (BGH NJW 2012, 3298, 3299).

69

Allerdings kann sich ein Unternehmer nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW 2010, 989, 991 NJW 2011, 1061, 1062; NJW-RR 2011, 785, 787; NJW-RR 2012, 183, 185; NJW 2012, 3298, 3299; NJW 2014, 2022, 2023).Greift der Unternehmer demgegenüber über den Umfang des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F. und über die Aufnahme bloßer unerheblicher Zusatzinformationen hinaus in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst – inhaltlich oder bei der äußeren Gestaltung - ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH NJW-RR 2012, 183, 185, NJW 2014, 2022, 2023; OLG Frankfurt NJW-RR 2015, 1460, 1461 f.).

70

Hier ist eine solche vollständige Übernahme nicht erfolgt, vielmehr hat die Beklagte inhaltliche Änderungen vorgenommen. Das ergibt sich schon daraus, dass die Musterbelehrung sowohl in der Fassung vom 01.04.2008 bis 03.08.2009 als auch in der Fassung vom 04.08.2009 bis 10.06.2010 eben nicht die Angabe beider Fristen kumulativ, sondern nur alternativ vorsah (die zugehörige Fußnote 1 „wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz „einem Monat““ war ein Bearbeitungshinweis). Dies stellt eine inhaltliche Bearbeitung dar (zum Entfallen der Schutzwirkung bei Verwendung nicht vorgesehener Fußnoten vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 25). Das sieht die Beklagte, die sich auf die Schutzwirkung des Musters nicht beruft, auch selbst nicht anders.

b.)

71

Entgegen ihrer Ansicht genügt die hier verwendete Belehrung der Beklagten nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.

72

Die Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 S. 1+3 BGB muss umfassend, eindeutig und unmissverständlich sein; der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern er soll auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben, weshalb er vor allem über den Beginn der Widerrufsfrist, aber auch über Adressat und Rechtsfolgen eindeutig und dem Deutlichkeitsgebot entsprechend zu informieren ist (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 2009, 3572, 3573, NJOZ 2011, 1615, 1616, NJW-RR 2012, 183, 184; je m.w.N.).

73

Diesen Anforderungen genügt die hier verwendete Belehrung nicht.

aa.)

74

Zwar ist der Fristbeginn zutreffend bezeichnet. Die Formulierung lautet „einen Tag nach Erhalt dieser Belehrung“ und nicht, wie der Kläger ausführt, „der“ Belehrung. Sie stimmt damit, anders als die Musterbelehrung, mit § 187 Abs. 1 BGB überein und trägt den bei Darlehensverträgen sich aus dem Schriftformerfordernis ergebenden zusätzlichen Anforderungen an den Fristbeginn gemäß § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. (vgl. dazu BGH NJW 2009, 3572, 3573; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.12.2011, 6 U 79/11, juris-Rdnr. 36) ausreichend Rechnung. Die von der Beklagten thematisierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2009 (NJW 2009, 3572, 3573) betraf in der Tat einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. In der dort zu Grunde liegenden Widerrufsbelehrung war für den Fristbeginn neben dem Erhalt der Vertragsurkunde auch der bloße Erhalt „des schriftlichen Darlehensantrages“ als ausreichend ausgegeben worden. Dies legte für den durchschnittlichen, unbefangenen Verbraucher die unzutreffende Annahme nahe, es genüge für den Fristbeginn der Erhalt des unterzeichneten Vertragsangebotes der Bank nebst Widerrufsbelehrung, ohne dass es auf die Abgabe einer eigenen auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung ankäme. Damit ist die hier verwendete Formulierung nicht zu vergleichen. Denn diese setzt dem „schriftlichen Antrag“ bzw. der Abschrift hiervon den Zusatz „Ihr“ voraus, was das dargestellte Fehlverständnis ausschließt (OLG Celle, B. v. 14.07.2014, 3 W 34/14, juris-Rdnr. 11 f.; OLG Frankfurt, Urt. v. 01.08.2014, 23 U 288/13, juris-Rdnr. 19 f.; Senat, B. v. 23.03.2015, 7 W 6/15; Hinweisbeschluss v. 22.06.2016, 7 U 13/15). Dementsprechend behauptet der Kläger einen Fehler der Belehrung in diesem Zusammenhang auch nicht.

bb.)

75

Die Belehrung war indes deshalb unzureichend, weil sie die Länge der Widerrufsfrist aufgrund der beiden alternativ angegebenen Frist nicht in hinreichender Deutlichkeit bezeichnet (ebenso für die gleiche Alternativfrist mit gleicher Fußnote OLG Hamm, Urt. v. 18.07.2016, 31 U 284/15, juris-Rdnr. 39 f.; LG Stuttgart, Urt. v. 22.04.2016, 8 O 338/14, juris-Rdnr. 41 f.). Der abweichenden Ansicht, wonach diese Formulierung der Belehrung jedenfalls bei Verwendung im sog. Präsenzgeschäft nicht zu beanstanden sein soll (OLG Nürnberg, Urt. v. 01.08.2016, 14 U 1780/15, juris-Rdnr. 75; für die Verwendung der Formulierung „der Vertragsantrag“ anstatt „Ihr Vertragsantrag“ im Präsenzgeschäft ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2016, 7 U 21/15), vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

76

Die Fußnote ist Teil der Belehrung, da sich Fußnoten im Allgemeinen erläuternd oder ergänzend an den Adressaten / Leser des Haupttextes richten (BGH, Urt. v. 12.07. 2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 19). Das zieht die Beklagte hier schon deshalb selbst nicht in Zweifel, weil die alternative Fristangabe ohne jede Erläuterung mit dem Deutlichkeitsgebot ersichtlich unvereinbar wäre.

77

Nach Auffassung des Senats ist die Angabe alternativer Fristen in der Widerrufsbelehrung allerdings auch dann, wenn sie – sei es in einer Fußnote, sei es in sonstiger Weise – mit Erläuterungen versehen ist, wann welche Frist gelten soll, mit dem Deutlichkeitsgebot nicht zu vereinbaren.

78

Der Verbraucher ist über Beginn und Dauer der Widerrufsfrist eindeutig und unmissverständlich zu belehren (vgl. die obigen Nachweise). Damit ist es aus Sicht des Senats schon als solches nicht zu vereinbaren, mehrere Fristen zu benennen und dem Verbraucher über Erläuterungen die Feststellung zu überlassen, welche dieser Fristen im konkreten Fall gelten soll. Denn die Belehrung legt sich damit nicht auf eine bestimmte Dauer der Widerrufsfrist – und damit neben deren Beginn dem zentralen Punkt der Widerrufsbelehrung – fest. Es ist aber nicht Sache des Verbrauchers, die konkrete Widerrufsfrist, die damit eben nicht eindeutig und unmissverständlich, sondern allenfalls bestimmbar angegeben ist, selbst herauszufinden. Dies hat vielmehr der Unternehmer zu tun und für die beiden hier in Rede stehenden Situationen jeweils nur die zutreffende Frist anzugeben.

79

Anderenfalls wäre es dem Unternehmer unbenommen, die je nach Situation des Vertragsschlusses unterschiedlichen Fälle des Fristbeginns und der Fristdauer (etwa bei schriftlich abzuschließenden Verträgen, Fernabsatzverträgen oder im elektronischen Geschäftsverkehr, vgl. nur die unterschiedlichen Gestaltungshinweise in Fußnote 3 der Musterbelehrung i.d.F. vom 04.08.2009 – 10.06.2010) in derselben Belehrung zu verwenden und es über erläuternde Hinweise („gilt nicht für …“, „gilt nur für …“ o.Ä.) dem Verbraucher zu überlassen, sich das im konkreten Einzelfall Geltende selbst herauszusuchen. Denn eine plausible Grenze, bis zu der die Aufnahme von Alternativfällen mit Erläuterung noch „eindeutig“ wäre und ab der sie es nicht mehr wäre, ließe sich kaum ziehen. Damit würde aber das Risiko von Fehlsubsumtionen entgegen der gesetzgeberischen Intention des Deutlichkeitsgebotes auf den Verbraucher verlagert.

80

Die Belehrung ist auch geeignet, den Verbraucher von der rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten.

81

Die Vorschrift des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. war allein für den Fall der zeitlich nachgesendeten Widerrufsbelehrung gedacht. Für den durchschnittlichen, unbefangenen Verbraucher lässt sich, von diesem Evidenzfall abgesehen, aber nicht immer verlässlich sagen, wann genau der Vertrag geschlossen wurde und ob die schriftliche Belehrung nun vor oder nach Vertragsschluss vorlag. Das gilt auch bei Abschlüssen im sog. Präsenzgeschäft, bei denen die Widerrufsbelehrung zusammen mit dem zu unterschreibenden Darlehenstext übergeben, aber unter Umständen erst zeitlich danach zur Kenntnis genommen oder sogar zeitlich danach gesondert unterzeichnet wird.

82

Hieraus ergibt sich jedenfalls die objektive Gefahr, dass der Verbraucher in den Fällen, in denen die Widerrufsfrist tatsächlich einen Monat beträgt, irrig zwei Wochen annimmt und so von der Ausübung des Widerrufsrechts im Zeitraum zwischen zwei Wochen und einem Monat abgehalten werden kann. Umgekehrt besteht die Gefahr, dass der Verbraucher aufgrund fehlerhafter „Subsumtion“ des Vertragsschlusses in den Fällen, in denen die Widerrufsfrist nur zwei Wochen beträgt, von einem Monat ausgeht und dadurch – in dem Glauben, noch Zeit zu haben – von der fristgerechten Ausübung abgehalten wird. Was in den Fällen des Erhalts während des Vertragsschlusses, der im Präsenzgeschäft vorliegt, gelten soll, ist zudem gar nicht dargestellt, sondern lässt sich nur im Umkehrschluss entnehmen.

83

Der Ansicht, die Belehrung sei bei Verwendung im Präsenzgeschäft eindeutig, da hier ein Irrtum darüber, welche Frist gelten solle, schon abstrakt nicht aufkommen könne (OLG Nürnberg a.a.O.), vermag der Senat nicht zu folgen.

84

Der Senat teilt aus den dargestellten Gründen schon den Ansatz, im Präsenzgeschäft sei ein solcher Irrtum von vornherein ausgeschlossen, nicht.

85

Unabhängig davon kann ein Kausalzusammenhang zwischen dem Belehrungsfehler und dem ausgebliebenen Widerruf nicht verlangt werden. Für die Fehlerhaftigkeit ist vielmehr allein die – hier aus den dargestellten Gründen nach Ansicht des Senats gegebene - objektive Eignung des Fehlers, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, erforderlich (BGH NJW 2009, 3020, 3022; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15, Rdnr. 26). Denn das Abstellen darauf, ob der Belehrungsmangel in der konkreten Situation des Vertragsschlusses geeignet ist, beim Verbraucher zu einem Irrtum zu führen und ihn so von der Ausübung des Widerrufsrechts abzuhalten, ist letztlich nichts Anderes als das Abstellen auf den Kausalzusammenhang im Einzelfall, der hier nur zu einer Gruppe von gleichgelagerten Einzelfällen zusammengefasst und damit „abstrahiert“ wird.

86

Ohne Erfolg verweist die Beklagte auf die Neufassung der Musterbelehrung gemäß Anlage 7 zu Art. 247 §§ 6, 12 EGBGB (abgedruckt bei Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Auflage, S. 2877).

87

Dieser Hinweis geht schon deshalb fehl, weil er nicht zutrifft. Die neue Musterbelehrung sieht eine Frist von 14 Tagen vor, die im weiteren Text genannte Frist von einem Monat gilt explizit nur für den Fall der Nachholung im Vertrag nicht erfolgter Pflichtangaben und ist zudem an einen dann erfolgenden erneuten Hinweis über die dann laufende Frist von einem Monat gebunden. Im Übrigen kann die Beklagte den Umstand, dass die verwendete Belehrung nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprach, nicht dadurch überspielen, dass sie sich auf eine zeitlich später in Kraft getretene Musterbelehrung beruft.

(3)

88

Der Widerruf ist weder rechtsmissbräuchlich, noch ist er verwirkt (§ 242 BGB).

89

Ein Recht ist verwirkt – mit der Folge, dass seine Ausübung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt -, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts durch den Berechtigten längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist dann der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (zum Ganzen BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231; r+s 2014, 340, 344; je m.N.).

90

Daneben kann eine solche Art der Rechtsausübung auch – mit der gleichen Folge – ein widersprüchliches und damit nach Treu und Glauben unzulässiges Verhalten darstellen, wenn das vorausgegangene Verhalten des Berechtigten mit seinem nunmehrigen Verhalten unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH NJW-RR 2013, 757, 759; r+s 2014, 340, 344).

91

Unter den genannten Voraussetzungen unterliegen auch gesetzliche Widerrufsrechte wie das hier in Rede stehende Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 BGB a.F. der Verwirkung (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 39 f.; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 34 ff.; je m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier aber jedenfalls für das Umstandsmoment nicht erfüllt.

a.)

92

Allein der zwischen der Abgabe der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und dem Widerruf liegende Zeitraum von 4 ½ Jahren trägt weder die Annahme einer Verwirkung noch den Schluss auf eine unzulässige Rechtsausübung (vgl. BGH NJW-RR 2005, 180, 182). Denn dieser Zeitraum allein vermag allenfalls das „Zeitmoment“ der Verwirkung zu tragen, hinzutreten muss aber noch das dargestellte „Umstandsmoment“.

b.)

93

Dieses „Umstandsmoment“, nach dem sich der Verpflichtete im berechtigten Vertrauen auf die Nichtausübung des Rechts so eingerichtet hat, dass ihm durch diese Ausübung ein unzumutbarer Nachteil entsteht, ist hier nicht gegeben. Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15, Rdnr. 40; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 37; je m.w.N.). Diese Gesamtbetrachtung ergibt hier eine Verwirkung nicht.

94

Der Unternehmer schuldet für den Beginn der Widerrufsfrist eine hinreichende Belehrung. Unterlässt er diese, weil er das zur Verfügung gestellte Muster nicht nutzt und stattdessen inhaltliche Änderungen vornimmt, die zur Unwirksamkeit führen, ist dies grundsätzlich sein Risiko (BGH NJW-RR 2005, 180, 182). Ein das Umstandsmoment der Verwirkung tragendes schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass ein Widerruf nach Jahren nicht mehr erfolgt, kann der Unternehmer somit grundsätzlich schon deshalb nicht geltend machen, weil er den Umstand, auf den dieser späte Widerruf zurückgeht, selbst herbeigeführt hat (BGH r+s 2014, 340, 344 ). Allein aus dem von der Beklagten angeführten laufenden vertragstreuen Verhalten des Verbrauchers durch Erfüllung der sich aus dem Darlehensvertrag ergebenden Pflichten kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, ein Widerruf werde nicht mehr erfolgen, jedenfalls in Fällen von – wie hier – zum Widerrufszeitpunkt noch nicht vollständig abgewickelten Verträgen nicht stützen (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 39 m.w.N.). Die hier nach dem Widerruf erfolgte Abwicklung ist unerheblich, da sie aufgrund des bereits erfolgten Widerrufes ersichtlich kein Vertrauen mehr auf dessen Ausbleiben begründen konnte.

95

Unerheblich für das Umstandsmoment ist weiter die Erwägung, in den Fällen, in denen die Widerrufsbelehrung nicht vollständig gefehlt habe, sondern nur inhaltlich fehlerhaft gewesen sei, habe den Verbrauchern jedenfalls das nur begrenzte Bestehen eines Widerrufsrechts klar sein müssen. Denn es kommt nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt, oder ob die Bank den Verbraucher überhaupt nicht oder „nur“ fehlerhaft belehrt hat (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 40).

96

Hinzu tritt bei – wie hier – zum Zeitpunkt des Widerrufes noch laufenden Verträgen der Gesichtspunkt der unterlassenen Nachbelehrung nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a.F. Diese gegebene Möglichkeit, die Widerrufsfrist nachträglich in Gang zu setzen, steht einer unbilligen Belastung der Bank, die von dieser Möglichkeit wie hier die Beklagte keinen Gebrauch macht, bei zum Widerrufszeitpunkt noch laufenden Verträgen zusätzlich entgegen.

97

Es tritt hier weiter hinzu, dass das Umstandsmoment neben dem schutzwürdigen Vertrauen ohnehin voraussetzen würde, dass sich die Beklagte im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH NJW 2011, 212, 213; NJW 2014, 1230, 1231). Auch hierzu fehlt es an jedem Sachvortrag der Beklagten, in welcher Weise und mit welchen Dispositionen sie sich auf das Ausbleiben des Widerrufes eingerichtet haben will und warum dessen späte Ausübung ihr somit einen unzumutbaren Nachteil bringen würde.

98

Ein Fall sonstiger unzulässiger Rechtsausübung liegt somit ebenfalls nicht vor. Es lässt auch nach Vorgesagtem allein aufgrund des Zeitablaufes nicht feststellen, dass die Interessen der Beklagten vorrangig schutzwürdig wären.

(4)

99

Der Kläger hat sein Widerrufsrecht auch nicht in sonstiger Weise rechtsmissbräuchlich ausgeübt.

100

Ein derartiger Rechtsmissbrauch ergibt sich nicht aus der von der Beklagten monierten Motivation der Ausübung des Widerrufsrechts. Auf diese Motivation kommt es nicht an, da das Widerrufsrecht dem Verbraucher gerade ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einseitiges Recht zur Loslösung vom Vertrag geben soll. Die Motive für die Ausübung dieses Widerrufsrechtes sind daher – ebenso wie die Frage, ob diese Motive im Zusammenhang mit dem „Schutzzweck“ des Widerrufsrechts stehen – vom hier weder dargelegten noch sonst ersichtlichen Fall der Arglist oder der Schikane abgesehen - nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu tragen (BGH WM 2016, 1103, 1104; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 501/15 Rdnr. 23; Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 45 f.; je m.w.N.). Gleiches gilt für das Ziel, eigene Vorteile wie etwa die Ersparnis von Vorfälligkeitsentschädigung oder Nutzungsersatz zu erhalten sowie für die allgemeine Belastung der Kreditwirtschaft mit den Folgen gehäuft erklärter Widerrufe (BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 48/49).

2.3.

101

Die Vorschrift des § 814 BGB steht dem Begehren des Klägers nicht entgegen.

102

Dieser Ausschluss setzt positive Kenntnis des Leistenden vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit zum Zeitpunkt der Leistung voraus. Dazu genügt die bloße Kenntnis von den Tatsachen, aus denen sich bei zutreffender rechtlicher Bewertung das Nichtbestehen der Verbindlichkeit ergibt, noch nicht; vielmehr muss der Leistende auch – wenigstens im Rahmen einer Parallelwertung in der Laiensphäre – wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (BGH NJW 2002, 3772, 3773; NJW 2009, 580, 582; BKR 2014, 415, 427; je m.N.).

103

Das kann hier nicht angenommen werden. In der genannten Parallelwertung kann hier von einem positiven Wissen des Klägers, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet, nicht ausgegangen werden. Daran ändert auch die anwaltliche Beratung nichts. Hieraus ergab sich allenfalls die Kenntnis des Klägers, dass seine auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen möglicherweise noch widerrufbar waren und er daher möglicherweise auch die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht schuldete, aber eben keine positive Kenntnis hiervon. Diese konnte schon angesichts der häufig divergierenden instanzgerichtlichen Entscheidungen zur Frage einer (noch) ausreichenden Belehrung oder einer im Einzelfall noch möglichen Berufung auf die Gesetzlichkeitsfunktion des Musters nicht gegeben sein. Gleiches gilt für die in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich gehandhabte Verwirkungsfrage.

104

Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urt. v. 12.05.2015, 17 U 59/14, juris-Rdnr. 29) es abweichend davon offenbar als ausreichend erachtet, wenn der Anspruchsteller widerruft und deshalb „davon ausgeht, Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu schulden“, teilt der Senat das in dieser Allgemeinheit nicht. Denn die bloße Ansicht, nichts zu schulden, ist jedenfalls dann, wenn entscheidende Rechtsfragen in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet werden und höchstrichterlich noch nicht geklärt sind, nicht mit positiver Kenntnis, dass nach der Rechtslage tatsächlich nichts geschuldet ist, identisch.

105

Zwar kann der Bereicherungsanspruch im Einzelfall auch bei bloßer Zweifelhaftigkeit der Verbindlichkeit zwar nicht nach § 814 BGB, aber nach § 242 BGB ausgeschlossen sein. Das setzt jedoch voraus, dass für den Leistungsempfänger der Wille des Leistenden, die Leistung selbst für den Fall zu bewirken, dass keine Leistungspflicht besteht, erkennbar ist (BGHZ 32, 273, 278; BGH BKR 2014, 415, 427). Dafür ist hier nichts dargelegt oder sonst ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte selbst – in Kenntnis der sich bei einem wirksamen Widerruf ergebenden Folgen – mit Schreiben vom 25.08.2014 geltend gemacht, das Konto des Klägers in beiden angebotenen Fällen mit der von ihr beanspruchten Vorfälligkeitsentschädigung zu belasten (Bl. 215 f. d.A.).

2.4.

106

Die Verzinsungspflicht folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem vom Landgericht angenommenen 15.09.2014.

107

Zwar hat der Kläger sein Mahnschreiben vom 30.08.2014 nicht vorgelegt. Allerdings ist dieses ebenso wie sein Inhalt (Aufforderung zur „schnellsten Zurückerstattung“) unbestritten. Einer Fristsetzung bedurfte es für die Wirksamkeit der Mahnung nicht (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 286 Rdnr. 17 m.w.N.).

3.

108

Soweit das Landgericht die Beklagte weiter verurteilt hat, dem Kläger die von diesem geltend gemachte Zinsdifferenz von 9.450,24 € zurück zu zahlen, hat die Berufung indes Erfolg. Dieser Anspruch steht dem Kläger weder aus §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB noch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu, da die Klage insoweit unschlüssig ist.

3.1.

109

Anspruchsgrundlage für das Begehren, die aus seiner Sicht zu viel gezahlten Zinsen zurück zu erhalten, dürfte das Rückabwicklungsverhältnis (§§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB) sein. Denn im Rahmen des durch den Widerruf entstehenden Rückabwicklungsverhältnisses hat der Kläger (u.a.) Anspruch auf Herausgabe aller geleisteten Zinszahlungen, während er umgekehrt der Beklagten (u.a.) Wertersatz für die tatsächliche Dauer der Überlassung der Darlehensvaluta in Höhe der vereinbarten, ggfs. der marktüblichen Zinsen schuldet.

110

Letztlich ändert sich aber an der Unschlüssigkeit auch nichts, wenn als Anspruchsgrundlage § 812 Abs. 1 S. 1 BGB – rechtsgrundlose, da vom insoweit vom Kläger „saldierten“ Rückabwicklungsverhältnis in der geltend gemachten Höhe nicht gedeckte Zahlung – herangezogen wird.

3.2.

111

Die Klage ist in diesem Punkt unschlüssig.

112

Im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses schuldet der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer u.a. die Herausgabe aller erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB), während der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber u.a. Wertersatz für die Gebrauchsvorteile aus der überlassenen Darlehensvaluta für den Zeitraum der tatsächlichen Überlassung schuldet (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB, vgl. zum Ganzen BGH NJW 2009, 3572, 3574; NJW 2015, 3441/3442).

113

Insoweit besteht zwar einerseits ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe der geleisteten Zinszahlungen als Teil des Anspruches auf Herausgabe der geleisteten Zins- und Tilgungsraten. Diesen Anspruch macht der Kläger indes so nicht geltend, da er nicht die geleisteten Zinsteile der Raten vollständig herausverlangt, sondern lediglich die Differenz zwischen den gezahlten Zinsen und den seiner Ansicht nach im Rückabwicklungsverhältnis geschuldeten Zinsen. Mithin verrechnet der Kläger im Wege der Aufrechnung seinen Anspruch auf Rückzahlung der Zinsteile der Raten mit dem von ihm zu leistenden Wertersatz für die Überlassung des Darlehens.

114

In dieser Form besteht allerdings kein verbleibender Zinsrückzahlungsanspruch. Denn der von ihm gezahlte Zinsteil der Raten entspricht hier dem vom Kläger zu leistenden Wertersatz, sodass eine herauszugebende Differenz nicht besteht.

115

Der Wert der Überlassung besteht nämlich darin, dass der Darlehensnehmer infolge der tatsächlichen Überlassung zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens kein anderes Darlehen über die gleiche Summe aufnehmen musste und folglich für dieses die zu zahlenden Zinsen erspart hat (vgl. nur Werth WM 2016, 389, 390). Für die Höhe dieses Wertersatzes ist deshalb grundsätzlich vom im rückabzuwickelnden Vertrag vereinbarten Zins auszugehen (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB), es sei denn, es wird nachgewiesen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils, etwa wegen zum Aufnahmezeitpunkt geringerer marktüblicher Zinsen, tatsächlich geringer war. Die Darlegungs- und Beweislast für einen geringeren Marktzins zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme trägt der Darlehensnehmer (allg. Auff., vgl. nur OLG Brandenburg NJOZ 2010, 1980, 1982; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.01.2013, 6 U 64/12 = BeckRS 2013, 03828; OLG Nürnberg BKR 2016, 205, 207; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 346 Rdnr. 10; Feldhusen BKR 2015, 441, 444).

116

Unerheblich ist demgegenüber die weitere Entwicklung dieses Marktzinses in der Folgezeit bis zum Darlehenswiderruf, auf die der Kläger hier gestaffelt nach einzelnen Monaten abstellen will und aus der sich die von ihm angenommene, herausverlangte Differenz ergibt. Denn maßgeblich ist jedenfalls dann, wenn – wie hier – das aufgenommene Darlehen eine Festzinszeit aufwies und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger anstelle des widerrufenen Darlehens ein solches mit variabler Verzinsung aufgenommen hätte, der zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme geltende Marktzins für Darlehen mit Zinsbindung und nicht die danach liegende weitere Entwicklung der Marktzinsen (vgl. OLG Nürnberg a.a.O.). Der vom Kläger angebotene Sachverständigenbeweis ist daher, da auf einen unzutreffenden Ansatz bezogen, unerheblich.

117

Der marktübliche Zins für grundpfandrechtlich besicherte Darlehen mit einer Zinsbindung von bis zu 10 Jahren lag nach den Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank im August 2009 bei einem effektiven Jahreszins von 4,46 % (Zinsreihe SUD 118). Die Differenz von 0,15 % zum hier vereinbarten effektiven Jahreszins von 4,61 % ist nicht erheblich, da die Statistiken der deutschen Bundesbank lediglich eine Schätzgrundlage sind und regionale Besonderheiten naturgemäß nicht ausweisen. Abweichungen in einem derart geringen Umfang sind deshalb nicht zu berücksichtigen.

118

Der Kläger hat seinen unschlüssigen Sachvortrag auch auf den ausführlichen Hinweis des Senats vom 21.09.2016 (Bl. 255 f. d.A.) hin nicht nachgebessert, sondern lediglich darauf verwiesen, bereits Sachverständigenbeweis angeboten zu haben, sowie darauf, das Landgericht habe seine Berechnung akzeptiert. Damit verbleibt es bei der Unschlüssigkeit der Klage bezogen auf den „Zinsschaden“.

3.3.

119

Den im Rückabwicklungsverhältnis zusätzlich bestehenden Anspruch auf Nutzungsersatz für die von ihm geleisteten Ratenzahlungen – hier: in Höhe von vermutet 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016, XI ZR 564/15 Rdnr. 58; OLG Nürnberg BKR 2016, 205, 208 f.; angedeutet bereits von BGH BKR 2007, 25, 27 – macht der Kläger nicht geltend. Auch hieran hat sich trotz des Hinweises des Senats nichts geändert.

4.

120

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

121

Der Senat lässt die Revision zu, da dies aufgrund der Abweichung von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg zur inhaltsgleichen Widerrufsbelehrung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Annotations

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.