Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 08. Apr. 2011 - 6 WF 27/11

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2011:0408.6WF27.11.0A
published on 08/04/2011 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 08. Apr. 2011 - 6 WF 27/11
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I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Im Übrigen hat der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 900,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin nimmt den von ihr getrennt lebenden Antragsgegner, ihren Ehemann, auf Zahlung von Trennungsunterhalt seit Oktober 2009 im Wege des Stufenantrags in Anspruch. Der Antrag ist am 29. Dezember 2009 bei Gericht eingegangen. Außergerichtlich hat die Antragstellerin ihren Anspruch vorläufig auf monatlich 1.000,00 € beziffert.

2

Das Verfahren befindet sich in der ersten Stufe. Nachdem der Antragsgegner teilweise Auskunft erteilt hat, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010 mitgeteilt, dass sie sich weitere Informationen außergerichtlich beschaffen wolle und sodann ihre Forderung beziffern werde.

3

Mit Beschluss vom 25. November 2010 hat das Familiengericht den Verfahrenswert vorläufig auf 1.000,00 € festgesetzt und sodann mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. Januar 2011 der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie unter Erweiterung ihres ursprünglichen Auskunftsantrages beantragt, dem Verfahren seinen Fortgang zu geben.

5

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Kostenentscheidung.

6

Nach der Rechtsprechung des Senats sind in Familienstreitsachen auf Beschwerden gegen sog. isolierte Kostenentscheidungen, die ohne gleichzeitige Hauptsacheentscheidung ergehen, gemäß § 113 Abs. 1 FamFG die Vorschriften der ZPO anzuwenden, insbesondere die §§ 91a Abs. 2, 269 Abs. 5, 99 Abs. 2 ZPO jeweils i.V.m. §§ 567 ff. Gemäß der ZPO gilt für die Anfechtung die Zwei-Wochen-Frist nach § 569 Abs. 1, weiterhin wird ein Beschwerdewert von – nur – 200,00 € vorausgesetzt (§ 567 Abs. 2) und es besteht die grundsätzliche Zuständigkeit des Einzelrichters gemäß § 568 (Senat, Beschluss vom 30. März 2011, Az. 6 WF 224/10).

7

Das Rechtsmittel ist statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Kostenentscheidung weder nach Erledigung der Hauptsache noch nach Rücknahme des Antrags noch im Zusammenhang mit einem Anerkenntnis ergangen ist. Entscheidend ist nämlich, dass es an einer Hauptsacheentscheidung fehlt, die – bei Anwendung des § 99 Abs. 1 ZPO – mit einem Rechtsmittel angefochten werden könnte, um (auch) die Kostenentscheidung zu beseitigen. Vielmehr ist das Amtsgericht offenbar von einer der Erledigung oder Antragsrücknahme gleichstehenden Verfahrenslage ausgegangen.

8

Die Beschwerde ist fristgemäß eingelegt worden, nämlich mit Faxschreiben der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Februar 2011. Der Eingang des Faxschreibens beim Amtsgericht ist zwar nicht ordnungsgemäß (entweder durch Eingangsstempel oder durch Eingangsvermerk des behördlichen Faxgerätes) dokumentiert. Der Senat geht jedoch zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass der von ihr angegebene Absendezeitpunkt auch dem Eingangszeitpunkt bei Gericht entspricht, da für Entgegenstehendes keine Anhaltspunkte bestehen.

9

Der Beschwerdewert von 200,00 € ist auch auf der Grundlage des vorläufig festgesetzten Verfahrenswertes von 1.000,00 € erreicht. Es kann deshalb an dieser Stelle dahinstehen, ob nicht aufgrund der Angaben der Antragstellerin von einem höheren Verfahrenswert schon für die Auskunftstufe auszugehen wäre.

10

In der Sache ist die Kostenentscheidung ersatzlos aufzuheben, da sie ohne jegliche Rechtsgrundlage ergangen ist. Insbesondere stellt die Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG – die hier in einem der angefochtenen Entscheidung vorausgegangenem Aktenvermerk erwähnt wird – einen Rechtsgrund nicht dar. Dies gilt nicht nur, weil diese Vorschrift gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG auf Familienstreitsachen – wie hier vorliegend – schon nicht anwendbar ist. Denn die dem Familiengericht gemäß § 81 Abs. 1 Satz 3 FamFG obliegende Kostenentscheidung kann und darf erst dann erfolgen, wenn das Verfahren abgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus § 82 FamFG, wonach die Kostenentscheidungin der Endentscheidung zu treffen ist, was zugleich bedeutet, dass eine Kostengrundentscheidung nicht in Zwischenentscheidungen gehört (oder als Zwischenentscheidung isoliert erfolgen darf), sondern erst in die einen Rechtszug beendende Entscheidung (Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 82 FamFG Rdn.1). Für die Familienstreitsachen und nach den Bestimmungen der ZPO – hier: § 308 Abs. 2 - kann nichts anderes gelten (vgl. nur Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rdn. 4 und 10).

11

Vorliegend ist das Verfahren noch nicht beendet. Es wurde lediglich von der Antragstellerin nicht zügig betrieben, so dass es nach der Aktenordnung nach Ablauf von 6 Monaten weggelegt werden konnte. Dieser rein verwaltungstechnische Vorgang steht jedoch einer verfahrensrechtlichen Beendigung nicht gleich. Eine Kostenentscheidung darf nicht getroffen werden, da das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen und fortgeführt werden kann und sodann unter Umständen die getroffene Kostenregelung nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.

12

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG wegen der unrichtigen Sachbehandlung nicht erhoben. Im Übrigen ergibt sich die Kostenentscheidung im Hinblick auf den vollen Erfolg der Beschwerde und den Umstand, dass der Antragsgegner bisher nur lückenhaft die ihm obliegende Auskunft erteilt hat, aus § 243 Satz 2 Nr. 2 FamFG.

13

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

14

Der Verfahrenswert der Beschwerde ergibt sich aus dem verfolgten Kosteninteresse.

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
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published on 30/03/2011 00:00

Tenor 1. Der Antragsgegnerin, die die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt hat, wird von Amts wegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf die Beschwerde wird die angefochtene Entscheidung geändert:
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Annotations

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Ergeht eine Entscheidung über die Kosten, hat das Gericht hierüber in der Endentscheidung zu entscheiden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.