Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 19. Feb. 2016 - 6 W 9/16
Gericht
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Gläubigerin werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 30. Dezember 2015 und des Amtsgerichts Pirmasens vom 1. April 2015 aufgehoben und der Gerichtsvollzieher angewiesen, auf der Grundlage einer zu berichtigenden Kostenrechnung die Zustellungsgebühr für die Eintragungsanordnung von 10,00 € (Nr. 100 KVGvKostG) sowie die hierauf entfallende anteilige Auslagenpauschale von 2,00 € (Nr. 716 KVGvKostG) zu erstatten.
II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Die Gläubigerin erteilte im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner dem Gerichtsvollzieher den Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft. Für die Zustellung der Eintragungsanordnung gem. § 882 c Abs. 2 ZPO stellte der Gerichtsvollzieher mit Kostenrechnung vom 13. Januar 2015 u.a. gem. KVGvKostG eine Gebühr in Höhe von 10,00 € nebst anteiliger Auslagenpauschale gem. Nr. 716 KVGvKostG in Rechnung.
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Mit ihrer Erinnerung hat die Gläubigerin geltend gemacht, dass insoweit die Anordnung durch den Gerichtsvollzieher von Amts wegen erfolge. Für Kosten des vom Vollstreckungsauftrag losgelösten Amtsverfahrens könne sie nicht in Anspruch genommen werden.
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Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen. Die zugelassene Beschwerde der Gläubigerin hat die Zivilkammer unter Zulassung der weiteren Beschwerde zurückgewiesen. Der von der Gläubigerin eingelegten weiteren Beschwerde hat die Zivilkammer unter Hinweis auf die Gründe ihrer Entscheidung nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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Das Rechtsmittel der Gläubigerin ist gem. §§ 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. 66 Abs. 4 GKG statthaft und auch ansonsten in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die weitere Beschwerde der Gläubigerin führt auch in der Sache zum Erfolg.
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Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann nach den Wortlaut und dem Zweck der Regelung in § 882 c ZPO nicht angenommen werden, dass die Zustellung der Eintragungsanordnung - wie in Nr. 100 KVGvKostG vorausgesetzt - auf Betreiben der Partei erfolgt. Vielmehr handelt es sich um eine von Amts wegen vorzunehmende Zustellung, für die nach dem Kostenverzeichnis keine Gebühr anfällt.
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Zur Begründung schließt sich der Senat den überzeugenden Ausführungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Beschluss vom 3. Februar 2015, 10 W 16/15, DGVZ 2015, 91), Karlsruhe (Beschluss vom 25. August 2015, 11 W 3/15 DGVZ 2015, 208) und zuletzt Koblenz (Beschluss vom 19. Januar 2016, 14 W 813/15; zitiert nach juris; ebenso Zöller, ZPO 31. Aufl. § 882 c Rn. 7) an. Insbesondere kann aus der Initiative zur Änderung des Gesetzes nicht angenommen werden, dass (jedenfalls) angesichts der gegenwärtigen Rechtslage die Zustellung im Parteibetrieb erfolgt. Denn die Klarstellung soll nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 665/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) gerade zur Klärung der in der Praxis streitigen Frage dienen. Es geht also nicht um eine Änderung der gegenwärtigen Rechtslage, sondern allein darum, entsprechend dem Gesetzeszweck eine einheitliche Handhabung in der Praxis herbeizuführen.
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Schließlich steht die hier vertretene Auffassung auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat sich in seiner Entscheidung vom 21. Dezember 2015 (I ZB 107/14; zitiert nach juris), mit der Frage befasst, bis zu welchem Zeitpunkt die Herbeiführung der Eintragungsvoraussetzungen nach §§ 882 c ZPO noch der im Vollstreckungsrecht geltenden Parteiherrschaft unterliegen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass mit dem Schuldnerverzeichnis der Schutz des Rechtsverkehrs vor illiquiden oder zahlungsunwilligen Schuldnern als Allgemeininteresse verfolgt wird und die Eintragung deshalb nicht auf Antrag des Gläubigers, sondern von Amts wegen vorzunehmen ist, so dass es sich hierbei nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern um ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt (vgl. auch Wasserl, DGVZ 2013, 85, 86 und - was die Zustellung betrifft - 90). Aus dem Charakter des Eintragungsverfahrens als Amtsverfahren im öffentlichen Interesse (BGH aaO) folgt mithin eine von Amts wegen vorzunehmende Zustellung der Eintragungsanordnung. Somit ist der Gebührentatbestand nicht erfüllt.
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Entsprechend dem Beschwerdeantrag ist außerdem die in Rechnung gestellte Auslagenpauschale anteilig zu korrigieren.
III.
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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. 66 Abs. 8 GKG.
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Annotations
(1) Die Kosten werden von dem Gerichtsvollzieher angesetzt, der den Auftrag durchgeführt hat. Der Kostenansatz kann im Verwaltungswege berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist.
(2) Über die Erinnerung des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet, soweit nicht nach § 766 Abs. 2 der Zivilprozessordnung das Vollstreckungsgericht zuständig ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Auf die Erinnerung und die Beschwerde ist § 66 Absatz 2 bis 8 des Gerichtskostengesetzes, auf die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist § 69a des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Auf die Erinnerung des Kostenschuldners gegen die Anordnung des Gerichtsvollziehers, die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, und auf die Beschwerde ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden.