Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 26. Juni 2018 - 5 U 85/17
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 21. November 2017 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme des Rechtsmittels bis zum 23. Juli 2018.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin, Grundstücksnachbarin der Beklagten in L…, macht gegen diese einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch infolge der Auswirkungen eines Brandes auf dem von der Beklagten gepachteten Grundstück, die dort einen Holzhandel betreibt, auf das als Weinberg landwirtschaftlich genutzte Grundstück der Klägerin geltend.
- 2
Am 18.08.2016 geriet eine Lagerhalle des Gewerbebetriebs der Beklagten, die mit einer Welleternit - Dacheindeckung versehen war, in Brand und wurde hierdurch vollständig zerstört. Am 23.08.2016 verfügte die Stadt L… daraufhin „wegen der Belastung des Gefahrenbereichs mit Asbestfasern“ ein Betretungsverbot der Umgebung des Brandortes und forderte die Klägerin auf, ihr benachbartes und innerhalb des Sperrbezirks liegendes Grundstück auf eine Asbestbelastung untersuchen zu lassen. Die Klägerin kam dem nach und beauftragte den S… TÜV S… mit der Untersuchung. Am 21.09.2016 teilte der TÜV S… das Ergebnis der Untersuchung mit und gab verschiedene Empfehlungen zum weiteren Vorgehen. Demnach war der Weinberg der Klägerin im unteren Drittel stark, im mittleren Drittes mäßig und im oberen Drittel schwach mit Asbestzementbruch belastet, so dass die Reinigung in unterschiedlicher Intensität empfohlen wurde. Die Klägerin beauftragte sodann die Fa. W… entsprechend den Empfehlungen des TÜV mit einer Reinigung des Weinberges, die im unteren Drittel u.a. durch Abtragung des Erdreichs erfolgte. Nach einer am 28.09.2016 durchgeführten Überprüfung der Arbeiten durch den TÜV S… war der Weinberg nunmehr asbestfrei.
- 3
Die Klägerin hat die ihr durch die Maßnahmen (Gutachten, Reinigungskosten) entstandenen Kosten und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 40.336 € nebst Zinsen geltend gemacht.
- 4
Die Beklagte hat erstinstanzlich im Hinblick auf die ungeklärte Brandursache ihre Einstandspflicht dem Grunde nach bestritten. Sie hat weiter, untermauert durch ein von ihrer Versicherung eingeholtes Gutachten des Sachverständigen A… P…, moniert, nur 3 von insgesamt 17 durch den TÜV entnommene Proben seien asbesthaltig gewesen, von dem „Asbestzementbruch“ auf dem Grundstück der Klägerin sei dabei keine einzige Probe genommen worden. Sie hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe die Arbeiten deshalb ohne ausreichende vorherige Prüfung durchführen lassen. Eine Kontamination ihres Grundstücks sei nicht nachgewiesen, weshalb die ergriffenen Maßnahmen nicht, jedenfalls nicht in dem Maße notwendig bzw. erforderlich gewesen seien, wie sie tatsächlich durchgeführt wurden.
- 5
Die Kammer hat die Klageforderung ohne Beweisaufnahme in vollem Umfang zugesprochen.
- 6
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin Klageabweisung begehrt, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz. Sie macht geltend, das Erstgericht habe es unterlassen, gutachterlich abzuklären, ob das Grundstück der Klägerin überhaupt mit Asbestfasern kontaminiert worden sei. Sie meint weiterhin, die ungeklärte Brandursache hindere die Feststellung, dass sie Störerin im Sinne des § 1004 BGB sei, so dass der Anspruch dem Grunde nach nicht feststehe. Auch die Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens sei streitig gewesen und bedürfe der Beweiserhebung.
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Dagegen verteidigt die Klägerin das Urteil und verweist u.a. auf das Urteil des BGH vom 9.2.2018, V ZR 311/16.
II.
- 8
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
- 9
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 ZPO).
- 10
1. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht als nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch aus einer analogen Anwendung von §§ 906 Abs. 2, 1004 BGB.
- 11
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen jedoch nicht gem. §§ 1004 Absatz 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (BGHZ 155, 99). Mit seiner Entscheidung vom 9.2.2018, V ZR 311/16, hat der BGH außerdem klargestellt, dass eine Haftung nach § 906 Abs. 2 BGB analog dabei keinen Sorgfaltspflichtverstoß des Grundstücksberechtigten voraussetzt. Für eine „Zurechnung“, also die Bejahung einer Störereigenschaft kommt es ausschließlich darauf an, ob die zum Schaden führenden Einwirkungen wertungsmäßig aus dem Verantwortungsbereich des Grundstücksberechtigten stammen. Jedenfalls dies war hier der Fall. Welcher technische Mangel genau nun den Brand in der Halle der Beklagten verursacht hat (entweder ein Defekt der Photovoltaikanlage oder zu hohe Temperaturen im Technikraum; entsprechende Gutachten finden sich in der Ermittlungsakte) und ob es der Beklagten vorzuwerfen ist, dass sie der Gefahr nicht (rechtzeitig) entgegengewirkt hat, ist für ihre Haftung aus dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs ohne jede Bedeutung, weshalb auch eine Beweiserhebung zur Brandursache nicht stattzufinden hat.
- 12
2. Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich außerdem auch zur Anspruchshöhe als zutreffend.
- 13
Der Inhalt und Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bestimmt sich unter Abwägung aller Umstände nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung; der Anspruch ist kein Schadensersatzanspruch, der sich - jedenfalls unmittelbar - nach den §§ 249 ff. BGB richtet. Er kann je nach Art und Weise der Einwirkung gleichwohl auf vollen Schadensersatz gehen. Besteht die Einwirkung in einer Substanzschädigung, so sind die Beseitigungskosten einschließlich der Planungskosten ebenso zu ersetzen wie der verbleibende Minderwert. Dasselbe gilt für die Anwaltskosten, die durch die einwirkungsbedingte rechtliche Auseinandersetzung entstanden sind. Sie gehören mit zu den ersatzfähigen Folgekosten der Einwirkung (BGH, NJW 2008, 992).
- 14
Vorliegend geht es um die Folgen einer Immissionseinwirkung mit festen Teilen auf die Oberfläche des Grundstücks der Klägerin, was einer „Substanzverletzung“ für die Frage des Anspruchsumfanges wertungsmäßig gleichsteht. Eine Abwägung aller Umstände, namentlich der von Asbest ausgehenden Gesundheitsgefahr, der landwirtschaftlichen Nutzung des klägerischen Grundstücks zur Erzeugung von Lebensmitteln, des zeitlichen Drucks, unter dem hier eine (jedenfalls hochwahrscheinliche) Asbestkontamination beseitigt werden musste, führt dazu, dass der Klägerin all diejenigen Kosten zu erstatten sind, die sie auch im Falle eines Schadenersatzanspruchs erstattet bekäme.
- 15
Demnach gilt hier:
- 16
Das sog. Werkstatt- oder Prognoserisikos trägt der Schädiger (BGHZ 115, 364). Die Zuweisung des Prognoserisikos bewirkt, dass die für die Schadensschätzung maßgeblichen Feststellungen auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Einschätzung der Wiederherstellungskosten erfolgt, der konkrete Schadensersatz sich aber nach den tatsächlichen Kosten richtet (OLG Frankfurt, NZV 2001, 348). Vom Schädiger sind dabei solche Aufwendungen zu ersetzen, „die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Eigentümer in der besonderen Lage des Geschädigten für eine zumutbare Instandsetzung zu machen hätte“. Ersatzfähig sind danach die Kosten, die ex ante als erforderlich erschienen, ex post jedoch erfolglos oder in Wirklichkeit nicht erforderlich waren. Dies gilt nur dann nicht, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden bei der Durchführung der Wiederherstellungsmaßnahmen durch einen Dritten oder der Auswahl des Gutachters, der die Erforderlichkeit der Maßnahmen ermittelt hat, trifft (BGHZ 115, 364).
- 17
Hier hat die Klägerin die Erforderlichkeit der Wiederherstellungsmaßnahmen durch ein Sachverständigengutachten des TÜV feststellen lassen, auf das sie sicher vertrauen durfte. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass die Dacheindeckung der abgebrannten Lagerhalle tatsächlich Asbest enthielt (wie alle Welleternit-Dacheindeckungen bis zumindest Mitte der 80er Jahre), was die gutachterlichen Feststellungen durch den TÜV plausibel erscheinen ließ. Ihre Schadensbeseitigungsmaßnahmen hat die Klägerin, die infolge der Vorgaben durch die Stadt Landau und durch weitere Grundstücksnachbarn auch unter einem zeitlichen Druck stand, sodann nach den Empfehlungen des TÜV ausgerichtet. Dass ihr die von ihr geltend gemachten Kosten hierfür tatsächlich entstanden sind, steht nicht im Streit. Sollte ein fehlerhaftes Sachverständigengutachten des TÜV erstellt worden sein, das zur Abwälzung des Prognoserisikos auf die Beklagte geführt hat, so hat die Beklagte ggf. Schadenersatzansprüche gegen den Gutachter aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl hierzu auch BGH, Urteil vom 26.04.2018, III ZR 367/16). Auf die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes im Verhältnis zur Klägerin wirkt sich dies aber nicht aus.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.