Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 14. Feb. 2012 - 5 U 16/10

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2012:0214.5U16.10.0A
published on 14/02/2012 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 14. Feb. 2012 - 5 U 16/10
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.02.2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der am … geborene Kläger verlangt von den beiden Beklagten, die in verschiedenen Praxen als niedergelassene Fachärzte für Chirurgie, Unfallchirurgie und als Durchgangsärzte in N… tätig sind bzw. waren, die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,00 € sowie die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus einer behaupteten fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten zu 1) am 04.04.2005 und einer behauptete fehlerhafte Weiterbehandlung durch den Beklagten zu 2) ab dem 07.04.2005.

2

Der Kläger, der früher den Beruf eines Schlossers ausübte, erlitt am 03.04.2005 einen Arbeitsunfall, in dem er beim Duschen ausgerutscht und mit der rechten Hand gegen eine Heizung geschlagen ist.

3

Am 04.04.2005 gegen 8.13 Uhr stellte sich der Kläger bei dem Beklagten zu 1), der an diesem Tag den Durchgangsarzt Dr. G… aus N… wegen Krankheit vertreten hatte, vor.

4

Der Beklagte zu 1) fertigte zwei Röntgenaufnahmen an und leitete eine konservative Therapie in Form der Anlegung einer Unterarmgipsschiene ein.

5

Anhand dieser Röntgenaufnahmen diagnostizierte er eine Grundgliedfraktur des Zeigefingers beim Kläger, übersah jedoch eine Fraktur des dritten Mittelhandknochens rechts sowie eine Verkürzung des dritten Mittelhandknochens um fast 8 mm.

6

Am 07.04.2005 begab sich der Kläger wegen anhaltender Schmerzen in die Behandlung des Beklagten zu 2), der am selben Tag eigene Röntgenaufnahmen anfertigte.

7

Der Beklagte zu 2) stellte anhand seiner Röntgenaufnahmen fest, dass der Beklagte zu 1) eine Fraktur des rechten Mittelhandknochens übersehen hatte.

8

Im weiteren Verlauf der Behandlung setzte der Beklagte zu 2) die vom Beklagten zu 1) begonnene konservative Behandlung des Klägers in Form des Anlegens einer Unterarmgipsschiene fort.

9

Am 09.05.2005 begab sich der Kläger wegen weiter anhaltender Schmerzen in die … Unfallklinik in L…, die anhand von Röntgenaufnahmen und der erstmaligen Anfertigung eines CTs eine Grundgliedfraktur rechts und eine Mittelhandknochenfraktur rechts feststellte und eine Indikation zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme stellte.

10

Bei einer weiteren CT-Untersuchung am 03.06.2005 wurde in der … Unfallklinik die Zerstörung des MCP3-Gelenks durch den Bruch beim Kläger festgestellt, jedoch von einer Operation in Form einer knöchernen Rekonstruktion des MCP3-Gelenks abgesehen.

11

Der Kläger hat seine Klage zunächst nur gegen den Beklagten zu 1) gerichtet und ihm vorgeworfen, dass er am 04.04.2005 die Fraktur des Mittelhandknochens behandlungsfehlerhaft übersehen habe, so dass in der Folgezeit eine operative Intervention nicht mehr möglich gewesen sei.

12

Der Beklagte zu 1) hat erstinstanzlich eingeräumt, dass er bei seinen Röntgenaufnahmen am 04.04.2005 die Mittelhandfraktur übersehen habe, sich aber damit verteidigt, dass er wegen der vorhandenen akuten Schwellung der Hand zu diesem Zeitpunkt nicht anders als konservativ habe behandeln können.

13

Das Erstgericht hat ein unfallchirurgisches Gutachten von Privatdozent Dr. H… in Zusammenarbeit mit Oberarzt Dr. T… von der Chirurgischen Klinik des Universitätsklinikums H…, Abteilung für Allgemein-, Viszeral- und Transplantationschirurgie, eingeholt.

14

Wegen des Ergebnisses des schriftlichen unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens vom 03.04.2008 wird auf Bl. 168-193 d.A. verwiesen.

15

Im Anschluss an dieses Gutachten hat der Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 06.08.2008 dem jetzigen Beklagten zu 2) den Streit mit der Aufforderung verkündet, dem Rechtsstreit auf seiner Seite beizutreten.

16

Der damalige Streitverkündete und jetzige Beklagte zu 2) ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 10.09.2008 beigetreten und hat vorgetragen, dass er zwar am 07.04.2005 die übersehene Mittelhandfraktur diagnostiziert habe, zu diesem Zeitpunkt aber die rechte Hand des Klägers so geschwollen gewesen sei, dass diese nicht habe operiert werden können. Auch zu einem späteren Zeitpunkt sei eine Operation nicht möglich gewesen, da man in ein eingetretenes CRPS-Syndrom nicht hineinoperiere.

17

Die erstinstanzlich bestellten Gutachter haben sodann am 18.10.2008 und am 18.05.2009 zwei weitere schriftliche Ergänzungsgutachten erstattet, wobei insoweit auf die Bl. 253 bis 258 d.A. und die Bl. 354 bis 360 d.A. verwiesen wird.

18

Der Sachverständige Dr. M… T… hat zudem in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2010 die erstatteten schriftlichen Gutachten mündlich erläutert, wobei insoweit auf die Sitzungsniederschrift auf Bl. 398 bis 405 d.A. Bezug genommen wird.

19

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.

20

Die 4. Zivilkammer des Landgerichts hat die Klage mit Urteil vom 10.02.2010 abgewiesen.

21

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger die Ursächlichkeit der von ihm behaupteten Befunderhebungs- und Behandlungsfehler für seinen eingetretenen Gesundheitsschaden nicht zu der zur Überzeugung der Kammer erforderlichen Sicherheit nachgewiesen habe. Entgegen den anderslautenden Behauptungen der beiden Beklagten sei zwar das Vorliegen einer Schwellung der Hand keine Kontraindikation für eine Operation gewesen.

22

Ein grober Behandlungsfehler sei jedoch wegen der Nichtdurchführung einer Operation nicht zu bejahen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T… in der mündlichen Verhandlung wäre es möglicherweise aufgrund des eingetretenen CRPS-Syndroms auch bei einer operativen Versorgung des Klägers zu dessen Berufsunfähigkeit als Schlosser gekommen.

23

Im Übrigen wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.

24

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

25

Der Kläger trägt insbesondere vor, dass der Beklagte zu 2) behandlungsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass nicht in die vorhandene Schwellung der Hand hätte hineinoperiert werden können. Nicht nachvollziehbar sei auch, warum der Beklagte zu 2) trotz Erkennens der Mittelhandfraktur ihn nicht zumindest rechtzeitig zu einer Operation an einen Facharzt überwiesen habe.

26

Der Kläger beantragt,

27

1. das am 10.02.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankenthal aufzuheben,

28

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, das in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch 10.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

29

3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der Behandlung am 04.04.2005 in der Praxis von Dr. G…, H…, 6…, und der Behandlung von Dr. G…, M…, 6…, entstanden sind bzw. noch entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

30

Der Beklagte zu 1) beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Der Beklagte zu 1) weist u.a. darauf hin, dass sich die Berufung des Klägers nur mit einem Fehlverhalten des Beklagten zu 2) beschäftige.

33

Der Beklagte zu 2) beantragt,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Der Beklagte zu 2) trägt vor, dass nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Gutachter kein grober Behandlungsfehler vorliege. Im Übrigen sei der Sachvortrag des Klägers, dass er ihn auf eine Möglichkeit einer operativen Versorgung habe hinweisen müssen, verspätet.

36

Der Senat hat gemäß § 358 a ZPO mit Beweisbeschluss vom 15.07.2010 die Einholung eines Zweitgutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. W… K…, Oberarzt an der Klinik für Unfall-, Hand-, Wiederherstellungschirurgie des Universitätsklinikums des S…, angeordnet.

37

Das hierauf eingereichte Befangenheitsgesuch des Beklagten zu 2) vom 22.07.2010 gegen den Senat wurde mit Beschluss vom 11.08.2010 als unbegründet zurückgewiesen.

38

Wegen des Ergebnisses des schriftlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. K… vom 17.03.2011 wird auf Bl. 512 bis 547 d.A. Bezug genommen.

39

Mit Beschluss vom 06.06.2011 hat der Senat ein weiteres schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K… zur Frage einer notwendigen Erhebung eines CT-Befundes durch den Beklagten zu 2) eingeholt.

40

Wegen des Ergebnisses des schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 16.08.2011 wird auf Bl. 578 bis 581 d.A. Bezug genommen.

41

Der Sachverständige Prof. Dr. K… hat auf Antrag des Klägers in der Sitzung am 17.01.2012 seine beiden schriftlichen Gutachten vom 17.03.2011 und 16.08.2011 mündlich erläutert, wobei insoweit auf die Sitzungsniederschrift, Bl. 613-617 d.A. Bezug genommen wird.

42

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

II.

43

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt im Ergebnis ohne Erfolg, da der Kläger den ihm obliegenden Nachweis nicht führen kann, dass seine gesundheitlichen Schäden in einem kausalen Zusammenhang zu den festgestellten (einfachen) Behandlungsfehlern der Beklagten stehen.

44

Da der vom Senat bestellte Gutachter im Einklang mit den Sachverständigen der ersten Instanz das Vorliegen von groben Behandlungsfehlern durch die Beklagten verneint hat, muss der Kläger beweisen, dass der Behandlungsfehler des Beklagten zu 1) durch Übersehen einer Mittelhandfraktur auf seiner Röntgenaufnahme vom 04.04.2005 und der Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) durch fehlende Aufklärung über eine mögliche operative Behandlung der Verletzung zu dem heute bei ihm vorhandenen Gesundheitsschaden geführt hat.

45

Diesen Beweis hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht zu führen vermocht.

46

Demzufolge scheidet eine vertragliche Haftung der Beklagten gemäß § 280 Abs. 1 BGB bzw. aus Delikt gemäß § 823 BGB für den Gesundheitsschaden des Klägers an der rechten Hand aus dem Arbeitsunfall am 03.04.2005 aus.

47

1. Nach dem Ergebnis der vom Senat eingeholten Zweitgutachten von Prof. Dr. K… und deren mündlicher Erläuterung liegt in Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Gutachtern wegen des Übersehens einer Fraktur des dritten Mittelhandknochens des Klägers auf der Röntgenaufnahme vom 04.04.2005 durch den Beklagten zu 1) ein einfacher Diagnosefehler im Sinne einer Fehlinterpretation von erhobenen Befunden vor.

48

Dieser Diagnosefehler ist jedoch nicht als grob in dem Sinne zu beurteilen, dass der Beklagte zu 1) dadurch eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat und der Diagnosefehler aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.

49

Daraus folgt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch keine Beweiserleichterung im Hinblick auf die Kausalitätsfrage in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1999, 3408 – 3411).

50

Der Sachverständige Prof. Dr. K… hat ausgeführt, dass solche Diagnosefehler in Form des Übersehens einer Fraktur auf einem Röntgenbild in der ärztlichen Praxis durchaus vorkommen und in der Literatur in Bezug auf derartige Diagnosefehler Quoten von bis zu 5 % angegeben werden.

51

2. Nach dem Ergebnis des eingeholten Zweitgutachtens im Berufungsverfahren liegt kein Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) darin, dass dieser trotz des Erkennens einer Mittelhandfraktur auf den von ihm am 07.04.2005 gefertigten Röntgenaufnahmen bis zur Überweisung an die …-Unfallklinik eine operative Intervention nicht in Betracht gezogen bzw. veranlasst hat.

52

In der mündlichen Erläuterung hat der Sachverständige Prof. Dr. K… ausgeführt, dass aufgrund der Röntgenaufnahmen vom 07.04.2005 nur von einer relativen Operationsindikation auszugehen sei.

53

Zum einen sei die Beeinträchtigung des Knochengelenks auf der Röntgenaufnahme mit Ausnahme eines kleinen Spickels nicht zu erkennen, zum anderen sei der Mittelhandknochen nur um 0,8 cm verkürzt.

54

Es habe zwar ein instabiler Bruch des dritten Fingers der rechten Hand vorgelegen, bei dem aber der zweite und vierte Finger noch eine sogenannte stabilisierende Vasallenfunktion ausübe.

55

Demgegenüber haben die erstinstanzlichen Gutachter in ihrem schriftlichen Gutachten vom 03.04.2008 zwar die fachliche Auffassung vertreten, dass nach korrekter Diagnosestellung durch den Beklagten zu 2) eine operative Versorgung des dritten Mittelhandknochens hätte durchgeführt werden müssen, die mit höherer Sicherheit als die konservative Behandlung unerwünschte Folgen und Störungen an der rechten Hand hätte verhindern können.

56

In der mündlichen Erläuterung am 10.02.2010 wurde von Dr. T… dazu ausgeführt, dass ein Einbringen von Kirschner-Drähten in die rechte Hand die Frakturstellung ggf. hätte verbessern können.

57

Der vom Senat bestellte Sachverständige Prof. Dr. K… hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 17.03.2011 jedoch dargelegt, dass bei der vorliegenden schräg verlaufenden instabilen Fraktur eine Schraubenosteosynthese zu favorisieren sei.

58

Die Folgen eines hierfür notwendigen aufwendigen operativen Zugangs könnten jedoch mehr oder minder deutlich ausgeprägte postoperative Bewegungseinschränkungen durch Schädigungen der Knorpelzellen sein, wobei als mögliche weitere Komplikation eine postoperative Infektion mit der Folge erheblicher Bewegungseinschränkungen bedacht werden müsse.

59

Der Senat folgt in dieser Frage den überzeugenden fachlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K…, der (nur) von einer relativen Operationsindikation ausgeht und im Gegensatz zu den erstinstanzlichen Sachverständigen in einer Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie als Oberarzt tätig ist.

60

Vorliegend kam zwar ein operatives Vorgehen in Betracht, aber auch eine konservative Therapie, wobei nicht unerhebliche Operationsrisiken im Raum standen.

61

Die Nichtdurchführung einer Schraubenosteosynthese stellt somit keinen Behandlungsfehler dar.

62

3. Der Sachverständige Prof. Dr. K… hat im Übrigen dargelegt, dass es nicht behandlungsfehlerhaft im Sinne der pflichtwidrigen Unterlassung einer weitergehenden Befunderhebung durch den Beklagten zu 2) gewesen sei, dass dieser beim Kläger keine CT-Untersuchung der rechten Hand vorgenommen bzw. veranlasst habe.

63

Eine solche Untersuchung sei angesichts der am 07.04.2005 gefertigten beiden Röntgenaufnahmen nicht veranlasst gewesen.

64

Soweit der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 17.03.2011 ausgeführt, dass eine CT-Untersuchung zeitnah zum Unfall wünschenswert gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass deren Unterlassung einen ärztlichen Behandlungsfehler begründet.

65

4. Ein Behandlungsfehler des Beklagten zu 2) liegt jedoch darin, dass er den Kläger unstreitig nicht über die medizinische Möglichkeit einer Operation der rechten Hand aufgeklärt hat, deren Erfolgsaussichten jedoch nach den Darlegungen von Prof. Dr. K… offen waren.

66

Da die vom Beklagten zu 2) unterlassene Behandlungs- bzw. Therapieaufklärung im Sinne einer umfassenden Beratung über das mögliche weitere ärztliche Vorgehen nur ein einfacher Behandlungsfehler ist, muss der Kläger beweisen, dass eine Operation der rechten Hand zu einem anderen Gesundheitszustand geführt hätte.

67

Prof. Dr. K… hat hierzu ausgeführt, dass es offen sei, ob bei einer operativen Intervention die später eingetretene schmerzhafte posttraumatische Arthrose mit Bewegungseinschränkung und die Zerstörung des Mittelgelenks hätte vermieden werden können.

68

Gleiches gelte für das sogenannte CRPS-Syndrom und den Eintritt der Berufsunfähigkeit des Klägers.

69

Zwar wäre durch ein operatives Vorgehen die Dislokation des Gelenkfragments vermieden worden.

70

Ob die Korrektur der Dislokation jedoch die vorhandenen gesundheitlichen Schäden und Schmerzen des Klägers vermindert hätte, kann jedoch nicht festgestellt werden.

71

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlagen in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

72

6. Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.

73

Beschluss

74

Der Streitwert des Verfahrens wird auf  15.000,00 €  (Schmerzensgeld: 10.000,00 € + Feststellungsantrag: 5.000,00 €) festgesetzt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 23/01/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 11.4.2013, Geschäfts-Nr. 312 O 284/11, abgeändert. Das Versäumnisurteil desselben Gerichts vom 18.9.2012 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verur
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Annotations

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.