Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 16. Feb. 2011 - 4 W 104/10

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2011:0216.4W104.10.0A
published on 16/02/2011 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 16. Feb. 2011 - 4 W 104/10
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Tenor

I. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten hinaus weitere 7... € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2010 von den Beklagten als Gesamtschuldnern an die Kläger zu erstatten sind.

II. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die klagenden Rechtsanwälte nahmen die Beklagten gesamtverbindlich auf Zahlung von Honorarforderungen in Höhe von rund 1... € nebst gestaffelter Zinsen in Anspruch. Als Nebenforderung verlangten sie zusätzlich Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG in Höhe von 1... €).

2

In der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2010 vor dem Landgericht haben die Parteien in der Sache „ zur Abgeltung der Klageforderungen“ einen Vergleich in Höhe von 8... € ohne weitere Vereinbarung hinsichtlich der mit eingeklagten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Kläger geschlossen; von den Kosten des Rechtsstreits übernahmen die Beklagten als Gesamtschuldner 4/5 und die Kläger 1/5.

3

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger des Landgerichts unter Berufung auf § 15 a RVG bei der Berechnung des Erstattungsanspruchs der Kläger die von diesen geltend gemachte ungekürzte 1,3-Geschäftsgebühr lediglich mit dem hälftigen Gebührensatz von 0,65 zugrunde gelegt und die Geschäftsgebühr im Übrigen auf die im Prozess entstandene Verfahrensgebühr angerechnet. Dagegen wenden sich die Kläger mit der sofortigen Beschwerde.

II.

4

Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr der Kläger in der Kostenausgleichung liegen im Streitfall nicht vor.

5

1. Die Frage, wie nach einem im Prozess geschlossenen "Gesamtvergleich" der Parteien über die Hauptforderung und die als Nebenforderung mit eingeklagte vorprozessual entstandene anwaltliche Geschäftsgebühr die Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist, war seit Inkrafttreten des (auch auf „Altfälle“ anwendbaren) § 15 a RVG in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im kostenrechtlichen Schrifttum umstritten (zum Meinungsstand vgl. Enders, JurBüro 2010, 281 ff).

6

Vereinzelt wurde die Auffassung vertreten, dass die mit eingeklagte Geschäftsgebühr in diesem Fall immer in voller Höhe nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG anzurechnen sei (OLG Saarbrücken, JurBüro 2010, 194). Demgegenüber hat die überwiegende Rechtsprechung eine Anrechnung abgelehnt, wenn sich aus der Wortfassung des Vergleichs nicht eindeutig ergab, inwieweit mit der Vergleichssumme auch die vorgerichtlichen Kosten tituliert sein sollten (OLG Karlsruhe, AGS 2010, 209, OLG Naumburg, AGS 2010, 211; OLG Stuttgart, AGS 2010, 212; OLG Köln, JurBüro 2010, 526; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. April 2010 - 14 W 220/10).

7

Der letztgenannten Auffassung, die auch der beschließende Senat in einer Einzelrichterentscheidung vom 03. Mai 2010 (4 W Lw 45/10, RdL 2010, 249 und juris) vertreten hat, ist nunmehr der Bundesgerichtshof gefolgt.

8

In seinem Beschluss vom 07. Dezember 2010 (VI ZB 45/10, MDR 2011, 135 und juris) führt der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshof mit überzeugenden Erwägungen aus, dass eine Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Betracht kommt, wenn der Prozessvergleich keine ausdrückliche Regelung dazu enthält, inwieweit die vom Kläger mit eingeklagte Geschäftsgebühr vom Gegner zu zahlen ist oder inwieweit eine solche Geschäftsgebühr in der vom Beklagten zu zahlenden Vergleichssumme enthalten sein soll.

9

2. Die Gebührenanrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG wäre dem folgend hier bei der Kostenausgleichung nur dann zu berücksichtigen, wenn eine der drei Alternativen des § 15 a Abs. 2 RVG erfüllt wäre.

10

Das ist jedoch nicht der Fall:

11

a) Die erste Alternative (Erfüllung) ist nicht gegeben. Selbst wenn ein Teil der von den Beklagten in Raten zu begleichenden Vergleichssumme in Höhe von 8... € bereits gezahlt sein sollte, stünde damit nicht fest, dass solche Zahlungen auch auf die vorgerichtlich den Klägern entstandene Geschäftsgebühr erbracht worden wären. Der Prozessvergleich vom 14. April 2010 enthält insoweit keine weitere Regelung, so dass aus ihm nicht ersichtlich ist, ob und ggf. welcher Anteil der Vergleichssumme auf die vorgerichtlich entstandenen Kosten entfallen sollte. Insbesondere kann dem Vergleichstext nicht entnommen werden, dass mit Zahlung der Vergleichssumme der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Kosten abgegolten sein sollte. Insoweit besteht nämlich auch die Möglichkeit, dass dieser Anspruch im Wege des Vergleichs von den Klägern nicht weiter verfolgt werden sollte.

12

b) Nicht anders verhält es sich mit der zweiten Alternative des § 15 a Abs. 2 RVG, wonach die Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist, soweit für die nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnende Geschäftsgebühr ein Vollstreckungstitel besteht. Ein Vollstreckungstitel über 8... € liegt hier zwar in Gestalt des Vergleichs vor; aus ihm ergibt sich aber gerade nicht, inwieweit in diesem Gesamtbetrag auch die mit eingeklagte vorgerichtliche Geschäftsgebühr als tituliert enthalten sein soll. Es ist zwar denkbar, dass in der Vergleichssumme die in Höhe von 1... € eingeklagten vorgerichtlichen Anwaltskosten ganz oder anteilig stecken sollen. Vorstellbar ist aber genauso, dass die Kläger im Wege des Vergleichs von dem Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten Abstand genommen haben und die 8... € lediglich die Hauptforderung (und gegebenenfalls das Zinsverlangen) betreffen sollten.

13

c) Ein Fall der dritten Alternative des § 15 a Abs. 2 RVG liegt ebenfalls nicht vor, wobei offen bleiben kann, was unter "demselben Verfahren" im Sinne der Vorschrift zu verstehen ist, weil die Voraussetzungen der Anrechnung jedenfalls mangels einer betragsmäßigen Bezifferung der Geschäftsgebühr im Vergleich nicht gegeben sind (BGH MDR 2011 aaO).

14

3. Der von den Beklagten ins Feld geführte Umstand, dass sich die Kläger im Ausgangsrechtsstreit als Rechtsanwälte in eigener Sache vertreten haben, rechtfertigt mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte keine andere Beurteilung zur Frage der Gebührenanrechnung.

15

Zwar haben auch die sich als Rechtsanwälte im Prozess selbst vertretenden Kläger bei der Geltendmachung ihres in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO geregelten Kostenerstattungsanspruchs die Gebührenanrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG zu beachten. Ein etwa behaupteter Verstoß gegen die Anrechnungspflicht ist jedoch im streng formalisierten Kostenfestsetzungsverfahren wegen der begrenzten Prüfungsbefugnis des Rechtspflegers grundsätzlich unbeachtlich. Er wäre von den Beklagten gegebenenfalls als materiell-rechtliche Einwendung im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen. Soweit § 15 a Abs. 2 RVG ausnahmsweise den materiellen Erfüllungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren zulässt, sind dessen Voraussetzungen, wie oben ausgeführt, im Streitfall wegen fehlender Bezifferung des auf die Geschäftgebühr entfallenden Vergleichsbetrages nicht gegeben. Über die in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Fälle hinaus ist eine Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren jedoch nicht statthaft (BGH MDR 2011 a.a.O. und BGH, Beschluss vom 24. November 2010, IV ZB 22/10, NJOZ 2011, 322, jeweils m.w.N.)

16

4. Danach ist der Berechnung im Kostenfestsetzungsverfahren die von den Klägern geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr ungeschmälert zugrunde zu legen. Daraus ergibt sich die aus der Beschlussformel ersichtliche Erhöhung des Erstattungsbetrages für die Kläger.

17

Die mit Blick auf die außergerichtlichen Kosten zu treffende Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.