Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 13. Aug. 2015 - 4 U 92/14

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2015:0813.4U92.14.0A
published on 13/08/2015 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 13. Aug. 2015 - 4 U 92/14
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Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. Juni 2014 geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9 869,73 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 64 % und der Beklagte 36 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Im Juni 2008 beauftragte der Auftraggeber N..., M..., den Kläger mit der Erneuerung des Daches seiner Maschinenhalle in M... durch Aufbringen beschichteter Stahltrapezbleche. Der Kläger kaufte die Stahltrapezbleche beim Beklagten, welcher sie von der Herstellerfirma I... SPA, Turin (Italien) bezog. Der Auftraggeber N... nahm den Kläger in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht M... (Az. 1 O 272/11) auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Erneuerung der eingebauten Stahltrapezbleche in Anspruch, weil die vom Kläger eingebauten Stahltrapezbleche mangelhaft waren. Der Kläger wurde in diesem Verfahren verurteilt, an den Auftraggeber 17.195,50 € als Vorschuss zu bezahlen, sowie dem Auftraggeber entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € zu erstatten. Ferner wurden dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich eines durchgeführten Beweissicherungsverfahrens auferlegt. In dem Rechtsstreit und dem ihm vorgeschalteten Beweissicherungsverfahren des Landgerichts M... (Az. 1 OH 4/10) hatte der Kläger dem Beklagten den Streit verkündet, der in beiden Verfahren auf Seiten des Klägers beigetreten war. Der Kläger hat die Stahltrapezbleche mittlerweile ausgetauscht. Die hierfür erforderlichen Materialkosten beliefen sich auf 8 000,00 €.

2

In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes Erstattung des ihm durch das Urteil des Landgerichts M... entstandenen Schadens. Dabei handelt es sich um den ausgeurteilten Vorschussbetrag, die zuerkannten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, sowie die dem Kläger in dem damaligen Rechtsstreit entstandenen Prozesskosten. Insgesamt begehrt der Kläger die Zahlung von 27.309,22 € nebst Zinsen.

3

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt zur Ergänzung der Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

4

Mit seiner Berufung bekämpft der Beklagte das Urteil in vollem Umfang. Er rügt die Rechtsauffassung des Einzelrichters, wobei er im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt.

5

Er beantragt,

6

das angefochtene Urteil zu ändern und
die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung seines dortigen Vorbringens.

10

Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

II.

11

Die zulässige Berufung des Beklagten führt teilweise zum Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB in Höhe von 9.869,73 €, weil der Beklagte seine Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) schuldhaft verletzt hat, indem er die gelieferten Stahltrapezbleche trotz Fristsetzung nicht ausgetauscht hat.

12

1. Unstreitig hat der Kläger die bei seinem Auftraggeber N... eingebauten Stahltrapezbleche von dem Beklagten gekauft (§ 433 BGB).

13

Dem Käufer kann gegen den Verkäufer einer mangelhaften Sache einen Anspruch, welcher auf die Zahlung der für die Reparatur (hier: Austausch) erforderlichen Kosten gerichtet ist, als Schadensersatz statt der Leistung unter zwei Gesichtspunkten zustehen. Zum einen kann der Verkäufer seine Pflicht zur Lieferung der mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) schuldhaft verletzt haben; zum anderen kann sich ein solcher Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - VIII ZR 104/14 -, in juris, Rnrn. 12 ff; Jauernig/Berger, BGB, 15. Aufl., § 437 Rn. 19 und § 439 Rnrn. 12 ff).

14

Ein nach Maßgabe des § 437 Nr. 3 BGB in Betracht kommender verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht des Beklagten zur Lieferung mangelfreier Stahltrapezbleche steht dem Kläger hier schon deshalb nicht zu, weil der Beklagte die Stahltrapezbleche seinerseits von seinem italienischen Lieferanten, der Fa. I... SPA Turin bezogen hatte und Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den (Herstellungs-)Mangel - die Aufbringung eines nicht ausreichenden UV-beständigen Bindemittels auf den Flächen, welcher eine starke Pigmentablösung und Schichtdickenabnahme der Farbbeschichtung zur Folge hatte - hätte erkennen können, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft angegeben, dass die Firma I... SPA seit Jahren seine ständige Lieferantin war und es sich hier um den ersten Fall einer Lieferung mangelhafter Bleche handelte. Ein Verschulden des Beklagten, der auch nicht zur Untersuchung der gelieferten Sache verpflichtet war (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Juni 2009 - V ZR 93/08 -; Urteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07 -), ist danach nicht erkennbar. Der Beklagte haftet auch nicht für seinen italienischen Lieferanten gemäß § 278 BGB (vgl. BGH, a.a.O.).

15

2. Dem Kläger steht jedoch ein Schadensersatzanspruch nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB zu, weil der Beklagte seine Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) schuldhaft verletzt hat, indem er die fehlerhaften Stahltrapezbleche trotz Fristsetzung nicht gegen mangelfreie ausgetauscht hat.

16

a) Wie der Beklagte bei seiner Parteianhörung vor dem Einzelrichter am 4. Juli 2013 eingeräumt hat, hat er die vom Kläger verlangte Nacherfüllung durch Lieferung mangelfreier Trapezbleche (§ 439 BGB) verweigert, weil sein italienischer Lieferant nicht zur Lieferung solcher Bleche bereit war. Zu einer Verweigerung der Nacherfüllung war der Beklagte nicht berechtigt.

17

b) Die gelieferten Trapezbleche waren mangelhaft. Das steht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen N... in dem selbständigen Beweisverfahren 1 OH 4/10 (Landgericht M...) und den darauf gründenden Feststellungen des Landgerichts M... im Urteil vom 24. Juli 2012 (Az. 1 O 272/11) fest. Die dortigen Feststellungen sind aufgrund der Interventionswirkung (§§ 68, 72, 74 Abs. 1 ZPO) im vorliegenden Rechtsstreit bindend.

18

Der Sachverständige N... hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. August 2011 in dem Beweissicherungsverfahren 1 OH 4/10 (Landgericht M...) festgestellt, dass die Farbbeschichtung auf der Oberkante der Sandwichelemente nicht ausreichend UV-beständig war, so dass es zu unüblichen starken Pigmentablösungen an den Flächen unter direkter Sonneneinstrahlung kam. An den bewitterten Stellen waren die Schichtdicken bereits um bis zu 6,5 µm dünner; bei einer Nutzungsdauer von ca. 3 Jahren stellt diese starke Abnahme der Schichtdichte einen grundsätzlichen und wesentlichen Sachmangel dar; die Ursache der Pigmentablösung liegt mit Sicherheit im Bindemittel der Farbbeschichtung. Damit steht der Mangel der gelieferten Bleche fest.

19

Unerheblich ist, dass der Sachverständige für eine noch genauere Feststellung der Ursachen dieses Mangels eine (kostspielige) weitere Untersuchung durch eine Materialprüfungsanstalt für erforderlich gehalten hat, von welcher er aus Kostengründen abgesehen hat. Denn der Sachverständige hat sich bereits festgelegt, dass der Mangel „mit Sicherheit“ im Bindemittel der Farbbeschichtung liegt. Weitere Feststellungen hat er - zu Recht - für entbehrlich gehalten, weil das allenfalls für den Streithelfer (den jetzigen Beklagten) von Interesse sein könne, um Beweise gegen seinen italienischen Lieferanten zu gewinnen.

20

3. Der Sachverständige N... hat in dem damals auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mangelbeseitigung gerichteten Rechtsstreit des Bestellers der Werkleistung die voraussichtlichen Kosten für die Lieferung neuer Stahl-Sandwichelemente mit 6.740,-- € und die Kosten für die erforderlichen Befestigungsmittel mit 895,-- € (jeweils netto) veranschlagt, woraus sich voraussichtliche Materialkosten von insgesamt 9.085, 65 € (inkl. MwSt.) errechneten.

21

Da der Kläger vor dem Senat angegeben hat, dass die Elemente mittlerweile ausgetauscht wurden und die Materialkosten hierfür nur 8.000,-- € betragen haben, was im Termin unstreitig wurde, ist ihm letztlich nur in dieser Höhe ein Schaden entstanden.

22

Ein Anspruch auf Erstattung der weiteren von dem Sachverständigen N... in dem Beweissicherungsverfahren veranschlagten Kosten für Demontage, Entsorgung und Wiedermontage (3.420,-- € netto), sowie der dafür erforderlichen Nebenkosten (3.395,-- € netto) steht dem Kläger indes nicht zu. Da es sich vorliegend im Verhältnis zwischen den Prozessparteien um einen Kaufvertrag zwischen Unternehmern und nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelte, schuldet der Beklagte dem Kläger keinen Ersatz für Aus- und Einbaukosten wegen Mängeln der gelieferten Kaufsache (vgl. BGH Urteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11 -, NJW 2013, 220).

23

4. Der Kläger hat ferner Anspruch auf Ersatz der ihm unstreitig in dem Beweissicherungsverfahren 1 OH 4/10 (Landgericht M...) entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.869,73 €. Seine Rechtsverfolgung in dem Beweissicherungsverfahren diente der Klärung, ob die gelieferten Stahltrapezbleche mangelhaft waren, und war daher erforderlich und zweckmäßig. Die Kosten sind deshalb im Rahmen der Schadensersatzpflicht des Beklagten erstattungsfähig (vgl. auch BGH Urteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 -).

24

5. Ein Anspruch auf Ersatz der weitergehenden, ihm aus der Führung des Rechtsstreits vor dem Landgericht M... (Az. 1 O 272/11) entstandenen Prozesskosten steht dem Kläger hingegen nicht zu. Durch die Führung des Rechtsstreits hat der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 1 BGB) verstoßen. Dem Kläger war durch das Gutachten des Sachverständigen N... im Beweissicherungsverfahren bekannt, dass die von ihm gelieferten Bleche mangelhaft waren. Es bestand deshalb kein Anlass, weiterhin die Mangelbeseitigung zu verweigern und sich mit der Behauptung, die Mangelursache sei unklar, auf den Rechtsstreit vor dem Landgericht M... (Az. 1 O 272/11) - auf wie er meint Kostenrisiko des Beklagten - einzulassen.

25

Den Schriftsatz des Klägers vom 28. Juli 2015 hat der Senat bei der Entscheidung berücksichtigt; die dortigen Ausführungen rechtfertigen keine andere Beurteilung.

26

6. Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Der Beklagte befindet sich aufgrund der Mahnung des Klägers zum 30. November 2012 unstreitig seit 1. Dezember 2012 in Verzug.

27

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

28

8. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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published on 17/10/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 226/11 Verkündet am: 17. Oktober 2012 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: j
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published on 10/01/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 43/05 Verkündet am: 10. Januar 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Annotations

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.

(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.