Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 20. Nov. 2014 - 4 U 27/14

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2014:1120.4U27.14.0A
published on 20/11/2014 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 20. Nov. 2014 - 4 U 27/14
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Gericht

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I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1 000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht mit ihrer Stufenklage gegenüber den Beklagten Auskunfts- und Entschädigungsansprüche aus sortenschutzrechtlichen Bestimmungen geltend.

2

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Teilurteils des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Januar 2014 - 3 O 557/30 - Bezug, mit dem die Beklagten antragsgemäß zur Auskunft und zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 € verurteilt wurden. Das Erstgericht hat die Berufung zugelassen.

3

Die Beklagten verfolgen mit ihrem form- und fristgerecht eingelegten sowie auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsmittel ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.

4

Sie sind der Ansicht, dass der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2010/2011 hinsichtlich der Sorte „B…“ kein Auskunftsanspruch zustehe. Der von ihnen unstreitig betriebene Nachbau der geschützten Sorte im Wirtschaftsjahr 2008/2009 könne kein hinreichender Anhaltspunkt dafür sein, dass sie im Wirtschaftsjahr 2010/2011 einen Nachbau betrieben hätten.

5

Die Beklagten beantragen,

6

das Teilurteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 31. Januar 2014 - 3 O 557/13 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,

8

die Berufung abzuweisen.

9

Sie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

11

Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat der Senat mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 die Sache ins schriftliche Verfahren übergeleitet.

II.

12

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

13

Das Landgericht hat zu Recht dem Auskunftsbegehren der Klägerin gemäß Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 GemSortV in Verbindung mit Art. 8 GemNachbV stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt.

14

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung Bezug.

15

Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht auch für das Auskunftsersuchen betreffend das Wirtschaftsjahr 2010/2011 ein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagten die geschützte Sorte „B…“ nachgebaut haben.

16

Die Informationspflicht des Landwirts besteht nur für diejenigen Gemeinschaftssorten, für die der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass sie von dem Landwirt nachgebaut worden sind oder nachgebaut werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - X ZR 149/08 -, zitiert nach juris Rdnr. 19).

17

Ein solcher Anhaltspunkt ist vorliegend darin zu sehen, dass die Beklagten unstreitig im Frühjahr 2009 15 Doppelzentner der Sorte „B…“ reinigen und beizen ließen und im Wirtschaftsjahr 2008/2009 anbauten. Diese Tatsache berechtigt nicht nur ein Auskunftsbegehren für das Wirtschaftsjahr 2009/2010, sondern auch für das nachfolgende hier streitgegenständliche Wirtschaftsjahr 2010/2011. In einem solchen Fall liegt der Schluss nahe, dass der Landwirt einen Teil des Ernteguts mit dem Ziel einer erneuten Aussaat zurückbehalten und diesen, nach erneuter Aufbereitung, dann entsprechend verwendet hat (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Urteil vom 20. April 2005 - 1 U 920/00, 1 U 1441 U 144/04, zitiert nach juris Rdnr. 7). Der Umstand, dass ein solcher zweiter bzw. dritter Nachbau wirtschaftlich unrentabel sein könnte, rechtfertigt noch nicht die Verneinung eines entsprechenden Anhaltspunktes.

18

Entgegen der Ansicht der Beklagten begründet dies keine generelle Auskunftspflicht des Landwirtes. Denn die Auskunftspflicht besteht nur für die nachgebaute Sorte. Der Zeitraum zwischen Anhaltspunkt und dem Wirtschaftsjahr, für das Auskunft begehrt wird, ist im Streitfall auch nicht so groß, dass kein Zusammenhang mehr besteht. Dafür spricht auch, dass nicht nur für das Wirtschaftsjahr, in dem der Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, sondern auch für eines oder mehrere der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre Auskunft begehrt werden kann, wenn der Berechtigte in dem ersten der vorangegangenen Jahre bereits ein auf entsprechenden Anhaltspunkten beruhendes Auskunftsbegehren an den Landwirt gerichtet hat (vgl. BGH Urteil vom 14. Februar 2006 - X ZR 149/03, zitiert nach juris Rdnr. 23).

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

20

Der Senat lässt die Revision zu, da die hier zu beurteilende Rechtsfrage, für welchen in die Zukunft gerichteten Zeitraum ein erfolgter Nachbau die Auskunftspflicht begründet, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und die Rechtssache insofern eine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2. Nr. 1 ZPO).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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published on 14/02/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 149/03 Verkündet am: 14. Februar 2006 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Au
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.