Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 06. Juli 2011 - 3 W 62/11

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2011:0706.3W62.11.0A
published on 06/07/2011 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 06. Juli 2011 - 3 W 62/11
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Tenor

Der Beschluss des Rechtspflegers bei dem Amtsgericht – Registergericht - Montabaur vom 14. April 2011 wird aufgehoben und das Registergericht angewiesen, über den Eintragungsantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu befinden.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss ihrer beiden Gesellschafter vom 31. Dezember 2010 wurde die Beteiligte zu 1) aufgelöst und der Beteiligte zu 2), einer ihrer Gesellschafter, zum Liquidator bestimmt. Weiter beschlossen die Gesellschafter, den Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. In § 5 der Satzung der Gesellschaft heißt es: „Die Gesellschafterversammlung kann jedem von mehreren Geschäftsführern die Befugnis zur Alleinvertretung erteilen sowie allen oder einzelnen Geschäftsführern gestatten, mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte im Namen der Gesellschaft abzuschließen“.

2

Der Rechtspfleger bei dem Registergericht hat den über den beurkundenden Notar gestellten Antrag auf Eintragung der Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen für nicht vollzugsfähig gehalten, weil es an einer ausreichenden Ermächtigung in der Satzung fehle. Die darin enthaltene Ermächtigung, den oder die Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss vom Verbot des Selbstkontrahierens zu befreien, gelte nicht in Bezug auf einen Liquidator. Mit Beschluss vom 14. April 2011 hat das Registergericht „mit Zwischenverfügung“ die Beseitigung der aufgezeigten Eintragungshindernisse aufgegeben.

3

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 2), der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

4

1. Die nach §§ 382 Abs. 4, 58 Abs. 1 FamFG statthafte, den Umständen nach im Namen des Beteiligten zu 2) eingelegte (Senat, NJW-RR 1999, 38) und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde ist begründet.

5

Dies folgt schon alleine daraus, dass vorliegend eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG, auch unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Registergerichts, nicht hätte ergehen dürfen. In einer Zwischenverfügung moniert das Registergericht eine unvollständige Anmeldung oder eine Anmeldung, der ein durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen steht. Dabei hat das Registergericht dem Anmelder mitzuteilen, auf welche Weise er das Hindernis zu beseitigen hat. Der hier verfahrensgegenständliche Beschluss des Registergerichts enthält schon nicht die Angabe des Mittels, mit dem nach seiner Ansicht der Eintragungsmangel geheilt werden könnte. Das Registergericht äußert darin seine Rechtsansicht, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne, weil die materiellrechtlichen (satzungsgemäßen) Voraussetzungen für die Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB durch Gesellschafterbeschluss nicht erfüllt seien. Wäre dem aus Rechtsgründen so, so ist nicht ersichtlich und in dem Beschluss auch nicht angegeben, wie der Antragsteller diesen Mangel heilen könnte. Unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Registergerichts wäre der Antrag vielmehr sogleich zurückweisungsreif; eine spätere Satzungsänderung würde an der Nichtigkeit des hier zur Eintragung angemeldeten Gesellschafterbeschlusses nichts ändern (weshalb der Rechtspfleger in seinem Schreiben vom 25.3.2011 auch konsequent die Rücknahme des Antrages angeregt hat).

6

Das Registergericht hat die Anmeldung der Befreiung des Liquidators vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) aber auch im Übrigen zu Unrecht zurückgewiesen. Im Einzelnen gilt folgendes:

7

a) Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aufgelöst, so erfolgt ihre Liquidation nach § 66 Abs. 1 GmbHG durch ihre Geschäftsführer oder – wie hier – durch einen durch Beschluss der Gesellschafter bestimmten Liquidator. Die ersten Liquidatoren und deren Vertretungsbefugnis sind nach § 67 Abs. 1 GmbHG zum Handelsregister anzumelden. Für den oder die Liquidatoren gelten dabei im Grundsatz dieselben gesetzlichen Vertretungsregelungen wie für die Geschäftsführer der Gesellschaft (vgl. §§ 35, 68 Abs. 1 GmbHG). Das bedeutet, dass durch Gesellschaftsbeschluss eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vertretungsregelung grundsätzlich möglich ist. Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB kann jedoch, für Geschäftsführer wie für Liquidatoren, nur in der Satzung der Gesellschaft selbst oder aufgrund einer in der Satzung enthaltenen Ermächtigung durch Gesellschafterbeschluss erfolgen (OLG Hamm, GmbHR 2011, 432; BayObLGZ 1985, 189; 1995, 335; Senat, RPfleger 1998, 476).

8

b) Es entspricht ganz einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, dass die für den Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss getroffenen Regelungen nicht auch für den Liquidator gelten (Senat, Beschluss vom 19.6.1998, 3 W 90/98, NJW-RR 1999, 38 m.w.N.). Vielmehr hat eine in der Satzung enthaltene oder durch Gesellschafterbeschluss getroffene Bestimmung, die alleine die Vertretung durch die Geschäftsführer regelt, nur im Stadium der werbenden Gesellschaft Gültigkeit und endet deshalb mit ihrer Auflösung (BGH, NJW-RR 2009, 333). Daraus folgt, dass auch eine in der Satzung enthaltene Befreiung der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht für die Liquidatoren gilt (BGH, NJW-RR 2009, 333; OLG Hamm, GmbHR 2011, 432; OLG Rostock, NJW-RR 2004, 1109; Senat, NJW-RR 1999, 38). Wie bereits der der vorzitierten Entscheidung des Senats zugrunde liegende Sachverhalt betrifft indes auch der hier zu entscheidende Fall nicht die Frage, ob die den Geschäftsführern der Beteiligten zu 1) erteilte Befreiung von den Beschränkungen aus § 181 BGB nunmehr auch für den Liquidator gilt, sondern vielmehr, ob die satzungsmäßige Ermächtigung der Gesellschafter, den oder die Gesellschafter von diesen Beschränkungen zu befreien, in dem Sinne ausgelegt werden kann, dass sie auch als Ermächtigung ausreicht, den oder die Liquidatoren durch Gesellschaftsbeschluss von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. Diese Frage bejaht der Senat erneut.

9

Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O) nicht davon ausgegangen werden, dass es regelmäßig dem Willen der Gesellschafter entspricht, eine für ihre Geschäftsführer bestehende Vertretungsregelung solle ohne weiteres auch für ihre Liquidatoren gelten (dort für die Frage der Alleinvertretung bei Bestellung mehrerer Geschäftsführer). Einer solchen Vermutung steht entgegen, dass sich durch die Auflösung der Gesellschaft der Gesellschaftszweck ändert und nach Beendigung der Geschäftstätigkeit für die Gesellschafter nicht mehr - wie bei der werbenden Gesellschaft - die jederzeitige Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Vordergrund steht, sondern der Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger oder der der Mitgesellschafter höher zu bewerten sein kann (BGH a.a.O.). Diese Argumentation trifft aber auf die sich hier stellende Frage, ob die vorhandene, satzungsmäßige Ermächtigung der Gesellschafter auch hinsichtlich der Vertretungsregelungen für einen Liquidator anwendbar ist, nicht zu. Alleine aus der Ermächtigung in der Satzung folgt noch keine Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB. Auch wenn man die Ermächtigung dahingehend auslegt, dass sie die Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB erlaubt, so bleibt es doch in der Hand der Gesellschafter, ob sie die bis zur Auflösung der Gesellschaft für die Geschäftsführer maßgebliche Vertretungsregelung in Anbetracht des geänderten Gesellschaftszwecks auch für die Liquidatoren übernehmen wollen (vgl. hierzu ebenfalls BGH a.a.O.).

10

c) Zur Begründung für das hier angenommene Auslegungsergebnis hält der Senat an seiner Entscheidung in dem Verfahren 3 W 90/98 (a.a.O) fest. Die Bestimmung in § 5 der Satzung unterliegt demnach als körperschaftsrechtliche Bestimmung der Auslegung, die allein nach objektiven Maßstäben zu erfolgen hat und keine Umstände einbeziehen darf, die für Außenstehende aus der Satzung selbst oder aus den zum Handelsregister gereichten Unterlagen nicht zu erkennen sind. Eine Auslegung nach diesen Grundsätzen muss berücksichtigen, dass die Liquidatoren einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung -- ebenso wie die Geschäftsführer -- deren gesetzliche Vertreter sind. Nach Sinn und Zweck einer Satzungsbestimmung, die der Gesellschafterversammlung die Möglichkeit eröffnet, die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich diese Ermächtigung auf die gesetzlichen Vertreter schlechthin und damit auch auf die Liquidatoren beziehen soll, zumal die Gesellschafter bei ihrer erforderlichen Beschlussfassung die durch die Liquidation veränderte Sach- und Interessenlage berücksichtigen können. Eine andere Auslegung ist deshalb nur dann geboten, wenn die Satzung eine Erstreckung auf die Liquidatoren ersichtlich ausschließen will. Dafür ergeben sich hier nach Wortlaut und Regelungszusammenhang des Gesellschaftsvertrages keinerlei Anhaltspunkte.

11

d) Der Senat setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu den vorzitierten Entscheidungen des BGH sowie des OLG Hamm und des OLG Rostock. In keinem der dort zu entscheidenden Fälle ging es um die Frage der Reichweite einer satzungsmäßigen Ermächtigung der Gesellschafter, einen Geschäftsführer vom Verbot des Selbstkontrahierens zu befreien. Allen dort zu beurteilenden Sachverhalten lag die – zu verneinende - Frage zugrunde, ob eine für den Geschäftsführer bestehende Vertretungsmacht ohne weiteres auf den Liquidator überging. Im hier zu entscheidenden Fall beruht die Befreiung des Liquidators hingegen auf einem ausdrücklich ihn betreffenden Beschluss der Gesellschafterversammlung, der seine rechtliche Grundlage in der Satzung der Gesellschaft findet.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit
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published on 21/09/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde vom 4.9.2016 gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Aachen vom 25.8.2016 – HRB 13498 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde gegen diese
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Annotations

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.

(2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen.

(3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(4) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.

(3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.

(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.

(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(3) In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung der Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

(1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.

(2) Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.