Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 30. Jan. 2013 - 3 W 21/12

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2013:0130.3W21.12.0A
published on 30/01/2013 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 30. Jan. 2013 - 3 W 21/12
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Die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Trier vom 29. September, 19. Oktober und 18. November 2011 werden aufgehoben.

Gründe

I.

1

Mit Anträgen vom 24. Juni 2011 (Grundbuchverfahren ...) und 5. Oktober 2011 (Grundbuchverfahren ...) beantragte der verfahrensbevollmächtigte Notar der Beschwerdeführer die Eintragung der Gehöferschaft ... in ... als Eigentümer der mit Grundstückskaufverträgen vom 12. April 2011 (Urkunden-Nr. ...) und 12. August 2011 (Urkunden-Nr. ...) durch den Vorstand der Gehöferschaft ... von den Beteiligten zu 1) und 2) erworbenen Grundstücke. Zu der Gehöferschaft …. gehören insgesamt 32 forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die im Grundbuch von …., Bl. … - Gehöferschaftsgrundbuch - aufgeführt sind. Die einzelnen Mitglieder der Gehöferschaft sind mit ihrem Eigentumsanteilen an der Gehöferschaft, die in dem altertümlichen Maß "Faß und Fäßchen" bezeichnet sind, im Grundbuch eingetragen. Unter dem 12. März 2010 beschlossen die Mitglieder der Gehöferschaft in einer Generalversammlung eine Satzung, die von der Kreisverwaltung ... mit Bescheid vom 9. Juli 2010 bestätigt wurde. Gemäß § 2 der Satzung sind Organe der Gehöferschaft der Vorstand und die Generalversammlung. Gemäß § 3 der Satzung besteht der Vorstand aus dem Gehöferschaftsvorsteher, seinem Stellvertreter, einem Beisitzer, einem Kassenwart und einem Schriftführer und ist zur Vertretung der Gehöferschaft berechtigt. Insbesondere ist er gemäß § 6 der Satzung unter anderem ermächtigt, Grund und Boden anzukaufen und zu verkaufen (§ 6 Satz 2 lit. j der Satzung).

2

Mit den angefochtenen Zwischenverfügungen vom 29. September 2011 und 19. Oktober 2011 hat das Amtsgericht die beantragten Eintragungen zunächst mit der Begründung abgelehnt, die Gehöferschaft besitze keine Rechtsfähigkeit und sei auch nicht ordnungsgemäß vertreten. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar betreffend die Vertretungsregelung auf die Satzung der Gehöferschaft Bezug genommen und im Übrigen "aufgrund seiner Vollzugsvollmacht" "das Beteiligungsverhältnis gemäß Auflassung" dahingehend abgeändert, dass das Eigentum "auf die einzelnen Gehöfer der Gehöferschaft ... übergeht und zwar für diejenigen Gehöfer und zu denjenigen Anteilen, wie sie sich aus dem Gehöferschaftsgrundbuch von ... Bl. ... ergeben". Mit weiterer Zwischenverfügung vom 18. November 2011 betreffend beide Grundbuchverfahren hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts ihre Auffassung, dass keine Rechtsfähigkeit der Gehöferschaft und damit auch keine Eintragungsfähigkeit vorliege, bekräftigt und im Übrigen unter Fristsetzung einen Nachweis der Erbfolge nach den eingetragenen, inzwischen verstorbenen Gehöfern gefordert, da das Grundbuch im Hinblick auf die Geburtsdaten der Eingetragenen offensichtlich unrichtig sei. Dem treten die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde und dem Antrag, die Eintragung wie beantragt zu vollziehen, entgegen. Sie tragen vor, die Gehöferschaft sei rechtsfähig, körperschaftlich strukturiert und im Hinblick auf die Satzung vom 12. März 2010 ordnungsgemäß vertreten. Dies sei durch die vorgelegte notariell beglaubigte Abschrift der Vertretungsbescheinigung durch die Kreisverwaltung ... vom 2. März 2011 auch nachgewiesen.

3

Mit Nichtabhilfebeschlüssen vom 20. Januar 2012 hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügungen der Beschwerde in beiden Grundbuchverfahren nicht abgeholfen.

II.

4

Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1, 72, 73, 81 GBO zulässig. Der Senat ist nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz, § 23 a Abs. 2 Nr. 8 GVG zur Entscheidung berufen.

5

In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg. Die angegriffenen Zwischenverfügungen - der Senat geht davon aus, dass aufgrund Sachzusammenhangs auch die in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich aufgeführte Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 19. Oktober 2011 in der Grundbuchsache ..., die wortgleich ist mit der Zwischenverfügung vom 29. September 2011 in der Grundbuchsache ..., überprüft werden soll - unterliegen bereits aus formellen Gründen der Aufhebung.

6

Mit den angegriffenen Zwischenverfügungen hat das Amtsgericht in beiden Grundbuchverfahren jeweils mitgeteilt, eine Eintragung der Gehöferschaft als Eigentümerin ins Grundbuch komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Gehöferschaft nicht rechtsfähig sei. Insoweit war die Zwischenverfügung bereits deshalb aufzuheben, weil dies nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein kann. Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses durch eine Zwischenverfügung zu bestimmen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBO). Letzteres setzt voraus, dass der Eintragung ein durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegensteht. Die Zwischenverfügung soll es dem Antragsteller ermöglichen, etwaige Mängel des Antrags vor einer endgültigen Antragszurückweisung zu beheben. Dies ist hier jedoch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts nicht möglich. Das von ihr ausgemachte Eintragungshindernis der fehlenden Rechtsfähigkeit der Gehöferschaft ist durch die Antragsteller nicht zu beheben. Zwar hat der verfahrensbevollmächtigte Notar in seinem Schreiben vom 26. Oktober 2011 unter Berufung auf seine "Vollzugsvollmacht" die Auflassung dahingehend abgeändert, dass das Eigentum auf die einzelnen Gehöfer der Gehöferschaft ... übergeht entsprechend den jeweiligen Anteilen, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob eine solche Änderung von seiner Vollzugsvollmacht, auf die er sich beruft, überhaupt gedeckt gewesen ist. Zum einen ist dadurch nämlich der verfahrensgegenständliche Eintragungsantrag ausdrücklich nicht geändert worden, zum anderen ist die zeitlich nach dem Schreiben vom 26. Oktober 2011 erhobene Beschwerde vom 6. Januar 2012 angesichts der darin enthaltenen Ausführungen so zu verstehen, dass dieser ursprüngliche - wohl auch nur als hilfsweise zu verstehende - "Heilungsversuch" nicht weiter aufrecht erhalten wird, nachdem mit der Beschwerde ausdrücklich und insoweit auch ausschließlich auf eine bestehende Rechtsfähigkeit der Gehöferschaft abgestellt wird.

7

Da das Amtsgericht die nach seiner Auffassung fehlende Rechtsfähigkeit der Gehöferschaft nicht zum Gegenstand einer Zwischenverfügung machen konnte, war die Zwischenverfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. August 2011, Az.: 3 W 7/11; 9. Mai 2011, Az.: 3 W 1/11; 17. Dezember 2012, Az.: 3 W 93/12 - OLG Düsseldorf, NZG 2010, 719 und NZG 2010, 754).

8

In der Sache sieht sich der Senat zu folgenden Anmerkungen veranlasst:

9

Der Senat ist der Auffassung, dass die Gehöferschaft ... als Rechtssubjekt von Grundstücksrechten anzusehen und als solches eintragungsfähig ist. Auf die Gehöferschaft findet über Artikel 164 EGBGB das Preußische Gesetz betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften vom 6. Juli 1875 sowie das Preußische Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1881 Anwendung (hierzu ausführlich Kroeschell, Agrarrecht 1981, 325). Gemäß Art. 164 S. 1 EGBGB bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehenden Realgemeinden und ähnliche Verbände, deren Mitglieder als solche zu Nutzungen an Land und forstwirtschaftlichen Grundstücken berechtigt sind, in Kraft. Hierunter fällt auch die Gehöferschaft ... als altrechtliche Waldgemeinschaft. Gemäß Art. 164 S. 2 EGBGB macht es keinen Unterschied, ob die Realgemeinden oder sonstigen Verbände juristische Personen sind oder nicht und ob die Berechtigung der Mitglieder an Grundbesitz geknüpft ist oder nicht. Letzteres verdeutlicht, dass eine exakt körperschaftliche Struktur, wie sie die §§ 21 - 89 BGB für die bürgerlichen Körperschaften, insbesondere für die eingetragenen Vereine, Stiftungen, sowie für Körperschaften des öffentlichen Rechts bestimmen und wie sie in vielen körperschaftlichen Spezialgesetzen im Einzelnen geregelt ist, für die früheren landesrechtlichen Waldgemeinschaften unmaßgeblich ist. Es reicht aus, wenn eine Mehrheit von Personen bestimmte, aus einem Grundstück folgende Nutzungsrechte innehat, um sie - wenn sie nach Maßgabe der alten landesrechtlichen Regelungen als Waldgemeinschaft oder Realgemeinde zu behandeln waren - grundsätzlich auch heute noch als Rechtssubjekte von Grundstücksrechten, insbesondere des Eigentumsrechts, anzusehen (Senat, Beschluss vom 12. August 2011, Az.: 3 W 7/11; OLG Frankfurt, NJW - RR 2000, 538). Hierfür spricht im Übrigen auch, worauf die Antragsteller zu Recht hingewiesen haben, dass die Gehöferschaft, wie sich aus dem Grundbuch ergibt, durch Beschluss der Gehöferschaft selbst (und nicht der einzelnen Mitglieder) vom 13. März 1977 die altertümlichen Maße "Ruth und Fuß" in "Faß und Fäßchen" umgewandelt hat.

10

Auch wenn, im Gegensatz zu anderen Bundesländern (vgl. etwa § 3 Gehöferschaftsgesetz des Saarlandes), eine ausdrückliche landesrechtliche Regelung zur Rechtsfähigkeit der Gehöferschaften in Rheinland-Pfalz fehlt (vgl. Kroeschell. a.a.O., Seite 326), ist nach dieser Maßgabe für die Gehöferschaft ... zumindest eine Teilrechtsfähigkeit in Grundstücksangelegenheiten zu bejahen. Zutreffend weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Gehöferschaft ... körperschaftlich strukturiert ist, was sich spätestens in der Satzung vom 12. März 2010, die von der Kreisverwaltung ... mit Bescheid vom 9. Juli 2010 bestätigt worden ist, manifestiert hat. Das Recht der Gehöferschaft, sich eine Satzung zu geben, folgt bereits aus § 25 des Preußischen Gesetzes betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften vom 6. Juli 1875 i. V. m. Art. 164 EGBGB, wonach das Rechtsverhältnis einer Waldgenossenschaft und deren Mitglieder durch ein Statut geregelt wird. Gemäß § 26 des Gesetzes muss jede Genossenschaft einen Vorstand haben, welcher dieselbe in allen Angelegenheiten vertritt. Gemäß § 5 des Preußischen Gesetzes über gemeinschaftliche Holzungen vom 14. März 1861 i. V. m. § 164 EGBGB sind die Miteigentümer der Holzung berechtigt, die Verwaltung und Bewirtschaftung der Holzung durch ein durch die zuständige Behörde zu bestätigendes Statut zu regeln. Dies ist hier mit der Satzung für die Gehöferschaft …. geschehen. Der Senat geht davon aus, dass von der Verwaltung und Bewirtschaftung der Holzung im Sinne dieser Vorschrift auch der Zukauf von Flächen, wie in der Satzung vom 12. März 2010 unter § 6 Satz 2 lit. j geregelt, im Rahmen des festgelegten Zweckes, der gemeinsamen Bewirtschaftung der zu Gehöferschaft gehörenden Waldflächen, mitumfaßt ist. Dies trifft auf die hier verfahrensgegenständlichen Grundstücke, bei denen es sich um Waldgrundstücke und Freiflächen handelt, ohne weiteres zu. Zumindest muss nach Ansicht des Senats die grundlegend geänderte neuere höchstrichterliche Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341) hier entsprechend herangezogen werden. Erwirbt die Gehöferschaft danach im Rahmen ihrer zumindest teilweisen Rechtsfähigkeit Grundeigentum, ist dieses auch formell buchungsfähig (BGH, NJW 2008, 1378; BGHZ 179, 102).

11

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass für die Eintragung der Gehöferschaft ... als Eigentümerin in das Grundbuch aufgrund der mit der Beschwerde weiter verfolgten Anträge der Antragsteller unter Zugrundelegung der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO entsprechende Anwendung findet. Danach müssen die aktuellen Mitglieder der Gehöferschaft gemeinsam mit der Gehöferschaft im Grundbuch eingetragen werden. Hierfür würde es ausreichen, wenn dies auf der Grundlage einer in dem notariellen Kaufvertrag enthaltenen Erklärungen der Mitglieder zum aktuellen Mitgliederbestand geschieht (BGH, Beschluss vom 28. April 2011, Az.: V ZB 232/10, zitiert nach juris).

12

Die Vertretungsbefugnis des gemäß §§ 3 und 6 der Satzung vom 12. März 2010 für die Gehöferschaft handelnden Vorstandes ist durch die Vertretungsbescheinigung der Kreisverwaltung ... vom 2. März 2011 gemäß § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen.

13

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 131 Abs. 3 KostO). Dem entsprechend erübrigt sich die Festsetzung des Beschwerdewertes.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei
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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei
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published on 28/04/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 232/10 vom 28. April 2011 in der Grundbuchsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Ränts
published on 12/08/2011 00:00

Tenor Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Westerburg vom 16. Dezember 2010 wird aufgehoben. Gründe I. 1 Die im Grundbuch von K…., Blatt …, als Eigentümer des im Rubrum genannten Grundstücks eingetragenen Personen bilden
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published on 28/03/2014 00:00

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das in der Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt –Trier vom 26. Februar 2013 bezeichnete Eintragungshindernis binnen einer Frist von 3 Monaten dadurch zu beheben ist, dass die Be
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

(1) Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in der Weise erfolgen, daß entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.

(2) Soll ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, so sind auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Die für den Berechtigten geltenden Vorschriften gelten entsprechend für die Gesellschafter.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.