Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 25. Nov. 2011 - 3 W 124/11
Gericht
Tenor
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Landstuhl vom 2. September 2011 wird aufgehoben und das Amtsgericht - Grundbuchamt - Landstuhl angewiesen, über den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu befinden.
Gründe
I.
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Der Antragsteller ist zusammen mit weiteren Personen in Erbengemeinschaft als Eigentümer des im Betreff genannten Miteigentumsanteils im Grundbuch eingetragen.
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Mit öffentlich beglaubigter und mit „Eintragungsbewilligung“ überschriebener Erklärung hat der Antragsteller dem Grundbuchamt mitgeteilt, im Wege der Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden zu sein, weshalb er die Berichtigung des Grundbuches beantrage.
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Die Rechtspflegerin bei dem Grundbuchamt hat dem Antragsteller aufgegeben, entweder die Bewilligung sämtlicher in Erbengemeinschaft eingetragener Miteigentümer beizubringen oder aber den Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO zu führen.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
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1. Die Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO zulässig. Der Senat ist nach §§ 72, 81 Abs. 1 GBO für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig.
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2. In der Sache führt das Rechtsmittel zu dem angestrebten Erfolg. Der Berichtigung des Grundbuches durch Streichung des Beteiligten als in Erbengemeinschaft verbundener Miteigentümer stehen weder die fehlenden Bewilligungen der übrigen Miterben noch das Fehlen eines Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 GBO entgegen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
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a) Die im Grundbuch eingetragenen Miterben bilden eine Erbengemeinschaft und sind als solche Eigentümer des Miteigentumsanteils geworden. Eine solche Erbengemeinschaft kann nicht nur durch Teilung oder Veräußerung der Nachlassgegenstände oder durch Übertragung von Erbteilen auseinandergesetzt werden. Ein Miterbe kann auch durch formfreien Vertrag mit den anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, indem er seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft aufgibt, so dass sein Erbteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes anwächst (BGH NJW 1998, 1557). Gehört ein Grundstück oder ein Miteigentumsanteil hieran zum Erbe, so vollzieht sich der Eigentumsübergang nach Abschluss eines solchen Abschichtungsvertrages außerhalb des Grundbuches, welches entsprechend zu berichtigen ist. Eine Auflassungserklärung der Erben bedarf es in diesem Fall zum Eigentumsübergang nicht. Ist mithin der Beteiligte durch einen solchen Abschichtungsvertrag aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden, so ist sein Miteigentumsanteil den übrigen Miterben angewachsen, was - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen, formellen Voraussetzungen der GBO - im Grundbuch durch Berichtigung einzutragen wäre.
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b) Formelle Voraussetzung für die Eintragung einer Rechtsänderung im Grundbuch ist nach §§ 13, 19 GBO neben einem Antrag eines Antragsberechtigten die in der Form des § 29 GBO erklärte Bewilligung der Eintragung durch denjenigen, dessen Recht von ihr betroffen ist. Beides liegt hier vor. Einer zusätzlichen Bewilligung der übrigen Miterben bedarf es hingegen nicht. Soll - wie hier - eine Grundbuchberichtigung durch Berichtigungsbewilligung erfolgen, so muss nur derjenige die Bewilligung erklären, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Löschung rechtlich beeinträchtigt wird oder mindestens rechtlich nachteilig berührt werden kann. Ob eine solche Beeinträchtigung des grundbuchmäßigen Rechts vorliegt oder zumindest vorliegen kann, muss unabhängig von etwaigen Veränderungen des materiellen Sachrechts und unabhängig von den Folgen der betroffenen Eintragung bzw. Löschung beurteilt werden (BGHZ 145, 133). Durch die Löschung des Beteiligten werden jedoch grundbuchmäßige Rechte der übrigen Miterben nicht rechtlich nachteilig berührt. An ihrer Eintragung im Grundbuch ändert sich durch die Löschung des Beteiligten nichts. Soweit aus dem Ausscheiden eines Miterben aus der Miteigentümergemeinschaft für die übrigen Miterben mittelbar Rechtsnachteile folgen können, etwa die zu zahlende Grundsteuer nunmehr von weniger Eigentümern aufgebracht werden muss, berührt dies nicht deren grundbuchmäßige Stellung (wie hier Böttcher in RPfl. 2007, 437, 439; Mayer in MittBayNot 2010, 345; vgl. für die gleichgelagerte Problematik bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus der als Eigentümerin eingetragenen GdbR KG, FGPrax 2011, 217 und OLG Jena, NJW-RR 2011, 1236; a.A. - allerdings ohne Begründung - BeckOK-GBO/Wilsch, § 35 Rn 171; Volpp, Anm. zu OLG Rostock, Beschluss vom 26.2.2009, 3 U 212/08, juris; Böhringer in BWNotZ 2009, 66, 67; Wesser/Saalfrank in NJW 2003, 2937).
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(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.
(1) Über Beschwerden entscheidet bei den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof ein Zivilsenat.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Vorschrift des § 44 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Fortführung des Verfahrens bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.
(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.
(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.
(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.
(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.
Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.
(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.
(2) (weggefallen)
(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.