Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 01. Dez. 2011 - 2 AR 29/11

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2011:1201.2AR29.11.0A
published on 01/12/2011 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 01. Dez. 2011 - 2 AR 29/11
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt mit der beim Landgericht Kaiserslautern anhängigen Klage die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Er trägt vor, die in Kaiserslautern ansässige Beklagte zu 1) habe ihn in dem Beratungsgespräch, das in einem Restaurant in Dirmstein stattgefunden habe, fehlerhaft informiert. Dieses Verhalten müsse sich die Beklagte zu 2), die ihren Sitz in München hat, zurechnen lassen. Der Kläger beantragt nunmehr die Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

II.

2

Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist unbegründet. Für eine Gerichtsstandsbestimmung ist kein Raum, da für die Beklagte der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 Abs. 1 ZPO bei dem für den Ort der Beratung zuständigen Landgericht Frankenthal begründet ist. Erfüllungsort bei Klagen auf Schadensersatz aus vertraglichen Ansprüchen ist der der verletzten primären Leistungspflicht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 29 Rdnr. 25 Stichwort "Schadensersatz"; OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2005, 630). Das ist hier die Beratungspflicht der Beklagten.

3

Der Kläger leitet seine Ansprüche gegen die Beklagten ausschließlich aus dem Beratungsgespräch ab, das der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) vereinbarungsgemäß in einem Restaurant in Dirmstein mit ihm geführt hat; die Haftung der Beklagten zu 2) soll sich daraus ergeben, dass die die Beklagten treffenden Beratungspflichten bei diesem Gespräch nicht erfüllt worden seien und die Beklagte zu 2) als Gründungskommanditistin sich die fehlerhafte Beratung durch die Beklagte zu 1) "zurechnen lassen müsse bzw. aus § 311 Abs. 2 BGB hafte". Dass der Kläger die Beklagte zu 2) wegen Verletzung weiterer Pflichten in Anspruch nehmen will, die diese an anderer Stelle als dem Ort des Beratungsgespräches zu erfüllen gehabt hätte, trägt er nicht vor.

4

Waren nach dem Vortrag des Klägers die Vertragspflichten, aus deren Verletzung er Schadensersatzansprüche herleiten will, bei dem Beratungsgespräch zu erfüllen, das aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen ihm und dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) in dem Restaurant in Dirmstein stattgefunden hat, so besteht dort für beide Beklagten der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 6. April 2004 - X ARZ 384/03 -).

5

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind demnach nicht gegeben.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 06/04/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 384/03 vom 6. April 2004 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.