Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 06. Dez. 2018 - 1 Ws 276/18

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2018:1206.1WS276.18.00
published on 06/12/2018 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 06. Dez. 2018 - 1 Ws 276/18
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. September 2018 aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Neustadt an der Weinstraße eröffnet worden ist.

2. Das Hauptverfahren wird vor der nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zuständigen Großen Strafkammer eröffnet.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten in diesem Verfahren zu tragen hat.

Gründe

I.

1

Mit Anklageschrift vom 15. Mai 2018 wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor, sich im Zeitraum von 2008 bis 2012 in 13 Fällen des gewerbsmäßigen Betruges schuldig gemacht zu haben, indem er für die Quartale 4/2008 bis 4/2011 gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Leistungen zu Unrecht abgerechnet haben soll, wodurch ein Gesamtschaden in Höhe von 272.653,07 € entstanden sein soll.

2

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat mit Beschluss vom 18. September 2018 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Neustadt an der Weinstraße eröffnet. Das Landgericht hat seine sachliche Zuständigkeit mit der Begründung abgelehnt, dass weder die Straferwartung noch die besondere Bedeutung oder der besondere Umfang der Sache seine Zuständigkeit gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GVG begründe. Das Landgericht geht unter anderem davon aus, dass sich der Angeklagte umfassend geständig zum Anklagevorwurf eingelassen habe und die den Abrechnungen zugrundeliegenden Sachverhalte lediglich anders rechtlich bewerte. Deshalb sei nicht mit einer ungewöhnlich umfassenden Beweisaufnahme und Verfahrensdauer zu rechnen.

3

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 26. September 2018 gegen den Eröffnungsbeschluss, soweit das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – eröffnet worden ist.

4

Zur weiteren Sachdarstellung wird ergänzend auf die Anklageschrift und den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

II.

5

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG wegen des besonderen Umfangs der Sache.

6

Eine Strafsache weist einen besonderen Umfang auf, wenn sie nach der Zahl der Angeklagten oder der Straftaten, nach dem Umfang der Beweisaufnahme oder der zu erwartenden Verhandlungsdauer von den üblicherweise zu verhandelnden Fällen abweicht und sich deutlich aus der großen Masse der Verfahren, die den gleichen Tatbestand betreffen, heraushebt (Schuster in MüKo-StPO, 1. Aufl. 2018, GVG, § 24 Rn. 15). Es bestehen bereits grundsätzlich Bedenken dagegen, bei der Prüfung, ob ein besonderer Umfang im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG vorliegt, auf ein angekündigtes oder vor Beginn der Hauptverhandlung abgegebenes Geständnis abzustellen. Darauf kommt es im zu entscheidenden Fall aber nicht an, da ein umfassendes Geständnis des Angeklagten weder vorliegt noch angekündigt ist. Der Angeklagte hat sich bisher lediglich dahingehend eingelassen, dass er die anklagegegenständlichen Quartalsabrechnungen gefertigt habe. Soweit ihm mit der Anklageschrift vorgeworfen wird, dass er Leistungen abgerechnet habe, obwohl nicht er, sondern seine nichtärztlichen Mitarbeiter diese erbracht hätten, lässt er zwar vorbringen, dass er die Frage der Delegationsfähigkeit rechtlich anders bewerte. Den einzelnen Quartalsabrechnungen sollen jedoch nach dem Anklagevorwurf auch eine Vielzahl von abgerechneten Leistungen zugrunde liegen, in denen weder der Angeklagte noch seine nichtärztlichen Mitarbeiter eine abrechenbare Leistung erbrachten oder bei denen der Patient nicht persönlich anwesend war, obwohl dies nach den Bestimmungen des „Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen“ (EBM), den der Angeklagte seinen Abrechnungen zugrunde gelegt hat, Voraussetzung für die jeweilige Abrechnung ist. Hinsichtlich dieses Teils des Anklagevorwurfs hat sich der Angeklagte weder in seiner eigenen schriftlichen Erklärung vom 3. Oktober 2017 geständig eingelassen noch ist in den Schriftsätzen seines Verteidigers vom 30. November 2017, 26. März 2018, 15. Juni 2018 und 28. November 2018 hierzu ein entsprechendes Geständnis angekündigt worden. Vielmehr führt der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 26. März 2018 aus, dass in diesen Fällen in jedem Einzelfall konkret anhand der Patientenakten und gegebenenfalls durch Zeugenbeweis nachgewiesen werden müsse, dass der abgerechnete Leistungsinhalt tatsächlich nicht erbracht worden sei. Wie sich der Angeklagte – je nach dem noch ausstehenden Ergebnis der Auswertung der Unterlagen durch die Kassenärztliche Vereinigung – zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise einlassen wird, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, denn für die Entscheidung über die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit kommet es allein auf den Umfang der Sache im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens an (vgl. BGH, Beschluss vom 6.Oktober 2016, Az. 2 StR 330/16, NStZ 2017, 100, zit. nach beck-online).

7

Sowohl der Umfang der in der Anklageschrift enthaltenen Tabellen über die einzelnen Schadenspositionen, die 357 Seiten der Anklageschrift umfassen, als auch die Anzahl der dem Anklagevorwurf zugrundeliegenden Patientenakten hebt das Verfahren so deutlich aus der großen Masse der Betrugsverfahren heraus, dass die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GVG eröffnet ist. Die Auswertung der 200 Patientenakten in der Hauptverhandlung wird nicht nur für die Feststellung, ob abgerechnete Leistungen tatsächlich in abrechenbarer Weise erbracht worden sind, sondern auch für die konkrete Feststellung des Schadens erforderlich sein.

8

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten waren der Landeskasse aufzuerlegen, da die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die Wirkung für den Angeklagten zur Herbeiführung einer gesetzmäßigen Entscheidung durchgeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 1963, Az. 4 StR 497/62, NJW 1963, 820, zit. nach beck-online).

9

Die Entscheidung über die Besetzung bleibt dem Landgericht vorbehalten und ist gem. § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG bei der Anberaumung des Termins zu treffen (vgl. BT-Drucks. 17/6905, S. 10).

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(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (klein

(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,2. im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre F
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(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (klein

(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,2. im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre F
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published on 06/10/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 330/16 vom 6. Oktober 2016 Nachschlagewerk: ja BGHR: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO § 270; GVG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 103 Abs. 2 Eine Zuständigkeit des Landgerichts, welche z
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Annotations

(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

1.
die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,
2.
im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder
3.
die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.

(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.

(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn

1.
sie als Schwurgericht zuständig ist,
2.
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.

(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.