Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 28. Juli 2010 - 1 Ws 195/10
Gericht
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern wird der Beschluss der Großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 7. Juli 2010 geändert und wie folgt neu gefasst:
a) Die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist mit Ablauf des 14. Juli 2010 erledigt.
b) Die Vollstreckung der Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird zur Bewährung ausgesetzt.
c) Die Dauer der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht beträgt 5 Jahre. Für diese Zeit wird der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt.
d) Dem Verurteilten werden folgende Weisungen erteilt:
aa) Er hat sich durch eine forensisch-psychiatrische Ambulanz weiter betreuen zu lassen;
bb) Er hat strikte Suchtmittelabstinenz einzuhalten.
cc) Zur Kontrolle der Suchtmittelabstinenz hat er einmal monatlich CDT-Kontrollen und Drogenurinkontrollen vornehmen zu lassen und das Ergebnis dieser Kontrollen unaufgefordert seinem Bewährungshelfer vorzulegen.
dd) Er hat an regelmäßigen Gesprächen in einer Suchtberatungsstelle teilzunehmen.
ee) Er hat für eine Tagesstrukturierung durch berufliche Beschäftigung zu sorgen.
ff) Ein Wohnortwechsel ist nur gemäß Rücksprache mit dem Bewährungshelfer zulässig.
e) Die Belehrung des Verurteilten über die Bedeutung der Führungsaufsicht und die Folgen eines Weisungsverstoßes wird dem Klinikum K. übertragen.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
2. Die Landeskasse hat zwei Drittel der im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten zu tragen. Der Verurteilte hat ein Drittel der im Beschwerdeverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen zu tragen.
Gründe
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Gegen den Verurteilten, der rechtswidrig, aber schuldlos die Tatbestände der Nötigung, Bedrohung und versuchten gefährlichen Körperverletzung verwirklicht hatte, hat das Landgericht Kaiserslautern durch das im Sicherungsverfahren ergangene Urteil vom 24. April 2008 die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war nach dieser Entscheidung vorab zu vollziehen; insoweit hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau in der Pfalz seitdem regelmäßig die Fortdauer der Maßnahme angeordnet (§ 67e StGB). Durch den angefochtenen Beschluss vom 7. Juli 2010 wurde nunmehr die Erledigung beider Maßregeln festgestellt, da die Therapie nach § 64 StGB – nach Erreichen der Höchstfrist - zum Erfolg geführt habe und die der Maßnahme nach § 63 StGB zugrunde liegende bipolare affektive Störung stabil remittiert erscheine. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und der Wegfall der hierauf bezogenen Erledigungserklärung erstrebt wird.
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Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache nur einen Teilerfolg.
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Soweit die Strafvollstreckungskammer durch den angefochtenen Beschluss die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt hat, sind mit der Beschwerde Einwendungen nicht erhoben worden. Auch der Senat sieht insoweit keinen Grund zur Beanstandung.
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Hinsichtlich der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Fortdauer des Vollzugs der Maßregel nicht anzuordnen. Allerdings ist insoweit von der durch die Strafvollstreckungskammer ausgesprochenen Erledigung abzusehen und stattdessen die weitere Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen.
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Gegenüber der angefochtenen Entscheidung kann nicht eingewandt werden, die Frage einer Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert sei nicht hinreichend geprüft worden. In dem von der Kammer zuletzt eingeholten externen Sachverständigengutachten S. vom 7. Juni 2010 wird ausgeführt, dass sich die im Ausgangsverfahren bei dem Verurteilten zugrunde gelegte bipolare Störung nunmehr in einem stabil remittierten Zustand befinde, wobei keine Hinweise auf einen häufigeren Phasenwechsel bestünden. Dieses Gutachten hat die Kammer zu Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Der Senat sieht danach keine Anhaltspunkte, wonach der Gesundheitszustand und die Gefährlichkeit des Verurteilten unter dem Gesichtspunkt einer Persönlichkeitsstörung abweichend zu bewerten sein könnten.
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Somit kann aber - entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer – die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht wegen Zweckerreichung für erledigt erklärt werden (§§ 72 Abs. 3 S. 2 und 3; 67c Abs. 2 S. 4 und 5 StGB). Nach Auffassung des Senat sind auch in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Wertungen des § 67d Abs. 6 StGB zu berücksichtigen (vgl. etwa LK-StGB, 12. Aufl. § 67c Rn. 113; s.a. MK-StGB § 67c Rn. 9, 18). Danach aber kommt eine Erledigung nur dann in Betracht, wenn der im Ausgangsurteil festgestellte Zustand nachträglich vollständig entfallen ist; liegt lediglich eine graduelle Besserung des Zustandes mit der Folge entsprechend geringerer Gefährlichkeit vor, so ist allein Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung möglich (LK-StGB a.a.O., § 67d Rn. 52 f.). Dies gilt auch dann, wenn das Maß zustandsbedingter Gefährlichkeit in dieser Weise unter die Anordnungsschwelle des § 63 StGB gesunken ist (MK-StGB § 67d Rn. 27 f.).
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Hier ist bei dem Verurteilten lediglich von einer Besserung des Zustandes und nicht von einer vollständigen Ausheilung auszugehen. Bereits die im Ausgangsverfahren tätige Sachverständige T. hat angenommen, dass die von ihr festgestellte bipolare Störung allein durch eine ambulante Behandlung hätte ausreichend beherrscht werden können; nur durch den beim Verurteilten hinzutretenden Alkoholmissbrauch seien stationäre Maßnahmen erforderlich. Hieran anknüpfend hat die Sachverständige S. nunmehr ausgeführt, auch wenn der Verurteilte im Verlauf seiner Unterbringung im Maßregelvollzug keine eindeutig abgrenzbaren affektiven Erkrankungsphasen gezeigt haben möge, würde dies nicht ergeben, dass die damals erhobene Diagnose nicht zutreffend gewesen sei. Zur Meidung einer erneuten Krankheitsphase sei erforderlich, dass der Verurteilte sich nach wie vor suchtstoffabstinent halte; daneben sei die bisherige Behandlung mit dem Medikament Trimipramin längerfristig beizubehalten, was auch eine entsprechende fachärztliche Betreuung voraussetzt. Dies zeigt, dass die Erkrankung des Verurteilten weiterhin latent vorhanden ist und sich unter ungünstigen Umständen, insbesondere bei weichender Behandlungseinsicht, erneut verschärfen kann.
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Der Senat ändert daher die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt wird. Die von der Kammer zutreffend vorgesehenen Weisungen und sonstigen Anordnungen, mit denen sich der Verurteilte ausdrücklich einverstanden erklärt hat, können auch für diesen Fall aufrecht erhalten bleiben. Der Verurteilte wird sich in enger Abstimmung mit Bewährungshelfer und Aufsichtsstelle um eine zuverlässige Erfüllung zu bemühen haben. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 2 und 4 StPO.
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(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.
(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,
in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,
in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.
(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen derselben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs der Strafe erforderliche Prüfung, dass
- 1.
der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert oder - 2.
die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht angeboten worden ist,
(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1 oder des § 67b nicht vor, so darf die Unterbringung nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn der Zweck der Maßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht erreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände die Erwartung, daß er auch durch die Aussetzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel erreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Betreuung angeboten wird, unter Angabe der anzubietenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Dauert die Unterbringung sechs Jahre, ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Sind zehn Jahre der Unterbringung vollzogen, gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.