Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Sept. 2014 - 4 M 120/14
Gericht
Gründe
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Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat nach den von ihr erhobenen Einwänden, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), Erfolg.
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Der Antrag der am 25. September 2013 geborenen Antragstellerin und ihm folgend der angegriffene Beschluss beziehen sich auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, vorläufig eine Zustimmung nach dem Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt hinsichtlich der Betreuung der in einer anderen Gemeinde lebenden Antragstellerin in einer integrativen Kindertagesstätte in dem Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin ab dem 1. August 2014 zu erteilen. Streitgegenständlich ist dagegen nicht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu der Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII), welche die Antragsgegnerin dem Träger dieser Kindertagesstätte erteilt hat und die möglicherweise für die Aufnahme der Antragstellerin notwendig ist.
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Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Wie die Antragsgegnerin zu Recht geltend macht, bedarf die Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung an einem anderen Ort als dem seines gewöhnlichen Aufenthalts nach dem Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung - KiFöG LSA - nicht der Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (die Verwendung des Begriffes „Träger der öffentlichen Einrichtung“ in dem angegriffenen Beschluss beruht wohl auf einem Versehen), in dessen Zuständigkeitsbereich die Tageseinrichtung liegt.
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Gemäß § 3 Abs. 1 KiFöG LSA hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch richtet sich nach § 3 Abs. 4 KiFöG LSA gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier der Landkreis Börde. Die Leistungsberechtigten nach § 3 KiFöG LSA haben dabei das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder an einem anderen Ort zu wählen, und sie sind von der Leistungsverpflichteten auf dieses Recht hinzuweisen (§ 3b Abs. 1 Satz 1 und 2 KiFöG LSA); der Wahl soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (§ 3b Abs. 2 KiFöG LSA).
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Auch aus einer Zusammenschau der §§ 3 Abs. 4 und § 3b Abs. 1 KiFöG LSA ergibt sich im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, dass ein anderer als der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, seine Zustimmung zur Ausübung des in § 3b Abs. 1 KiFöG LSA vorgesehenen Wahlrechts erteilen muss. In § 3 Abs. 4 KiFöG LSA wird vielmehr allein dieser Träger als Leistungsverpflichteter genannt, den dementsprechend gem. § 3b Abs. 1 Satz 2 KiFöG LSA auch das Hinweisrecht trifft. § 3b Abs. 2 KiFöG LSA trifft zu der Bestimmung des Trägers, welcher der Wahlentscheidung der Leistungsberechtigten nachzukommen hat, keine abweichende Regelung. Das alleinige Zustimmungserfordernis dieses Trägers folgt darüber hinaus aus § 12c KiFöG LSA. Wird ein Kind in einer Tageseinrichtung oder einer Tagespflegestelle außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mit dessen Zustimmung betreut, regeln danach der aufnehmende und der abgebende örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kostentragung in einer Vereinbarung. Diese Regelung stellt gerade nicht auf die Zustimmung eines anderen Trägers ab.
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Dass nach § 12c KiFöG LSA der aufnehmende und der abgebende örtliche Träger die Kostentragung in einer Vereinbarung regeln und in dem Gesetz nicht mehr - wie noch in § 11 Abs. 5 Satz 1 Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt in der vom 31. Januar bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung (KiFöG LSA a.F.) - eine ausdrückliche Verpflichtung zur Kostenerstattung durch den Leistungsverpflichteten des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes an den aufnehmenden Leistungsverpflichteten enthalten ist, steht dem nicht entgegen. Zwar richten sich die Zuweisung des Landes gem. § 12 Abs. 1 KiFöG LSA und die finanzielle Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gem. 12a Abs. 1 Satz 2 KiFöG LSA nach der Zahl der im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreuten Kinder. Daher erfolgt die finanzielle Beteiligung gem. 12a Abs. 1 Satz 2 KiFöG LSA bei einer auswärtigen Betreuung (zunächst) durch den aufnehmenden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Durch die Neufassung des KiFöG LSA sollte aber die bisherige Kostenausgleichsregelung „dem Kern nach beibehalten“ werden (so die Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drs 6/1285 v. 4. Juli 2012, S. 26). Selbst wenn man dieser Einschätzung nicht folgt, ergibt sich aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Verpflichtung zur Kostenerstattung angesichts des Regelungsgehalts der §§ 3 Abs. 4, 3b Abs. 2 und 12c KiFöG LSA keine abweichende Bestimmung hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses zur Ausübung des in § 3b KiFöG LSA vorgesehenen Wahlrechts.
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Auch die Vorgabe des Bestehens „freier Kapazitäten“ in § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG LSA knüpft die Ausübung des Wahlrechts nicht an eine Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich die Tageseinrichtung liegt. Damit wird - wie schon in dem wortgleichen § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG LSA a.F. - allein darauf abgestellt, ob die gewünschte Tageseinrichtung objektiv noch einen freien Platz zur Verfügung hat.
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Soweit die Antragsgegnerin gegenüber dem Einrichtungsträger mit E-Mail-Nachricht vom 10. März 2014 und gegenüber der Antragstellerin mit einem Schreiben aus April 2014 eine Zustimmung zu der Betreuung der Antragstellerin verweigert hat, führt dies von vornherein nicht zur Annahme einer Zustimmungsbedürftigkeit durch die Antragsgegnerin. Dazu ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich.
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Zudem hat die Antragsgegnerin noch im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 18. Juli 2014 klargestellt, dass in den Schreiben kein (ablehnender) Verwaltungsakt zu sehen sei und das KiFöG LSA nach ihrer Auffassung „keine Zustimmung der aufnehmenden Gemeinde für ein auswärts in einer Tageseinrichtung betreutes Kind“ vorsehe. Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätzen ergibt sich nichts anderes. Soweit die Antragsgegnerin zur Nutzung des Internet-Kita-Portals bei der Reservierung für ein auswärtiges Kind in einer Magdeburger Tageseinrichtung vorträgt, ihr Jugendamt müsse dem „Ticket-Antrag“ der Eltern zustimmen, ist dieses Vorbringen nach ihren vorherigen Ausführungen und den zusätzlichen Hinweisen auf dem Portal dahingehend zu verstehen, dass Voraussetzung dafür lediglich das Vorliegen einer Zustimmung und Kostenübernahmeerklärung durch den örtlichen Jugendhilfeträger ist.
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Es muss danach nicht entschieden werden, ob das Begehren der Antragstellerin nicht auch unbegründet ist, weil der Träger der Kindertageseinrichtung anscheinend elektronisch bei der Antragsgegnerin am 4. August 2014 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt hat. Sollte der Antrag auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der in der Betriebserlaubnis festgesetzten Zahl von Betreuungsplätzen gerichtet gewesen sein, könnte daraus folgen, dass eigentlich kein freier Platz in der Einrichtung für die Antragstellerin zur Verfügung stand,
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer
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eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt, - 2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht, - 3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
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der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, - 2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden, - 3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie - 4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
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in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat, - 2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder - 3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag
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die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie - 2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.
(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.
(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.
(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.