Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 10. Dez. 2015 - 6 A 37/15
Gericht
Tatbestand
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Die Kläger begehren die Übernahme der Kosten für die auswärtige Betreuung in einer Kindertageseinrichtung.
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Die Kläger werden halbtags im Waldorfkindergarten in W. betreut. Hierfür erhebt die Stadt W. einen Kostenbeitrag in Höhe von 104,00 € pro Kind und Monat, der bis zum 31. Juli 2013 von der Gemeinde ... übernommen wurde. Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 teilte die Gemeinde ... der Stadt W. sowie der Mutter der Kläger mit, dass eine Kostenübernahme für Kinder, die in Kindertageseinrichtungen in Niedersachsen betreut werden, ab 1. August 2013 entfalle. Zur Begründung wurde auf die zum 1. August 2013 geänderten Finanzierungsregelungen im Kinderförderungsgesetz (KiFöG) verwiesen. Den Klägern wurden ersatzweise Plätze in zwei Kindertageseinrichtungen in ... angeboten.
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Daraufhin beantragte die Mutter der Kläger beim Beklagten die Zustimmung zur Betreuung der Kläger im Waldorfkindergarten in W.. Zur Begründung machte sie geltend, die Kläger würden nach den Werten der Waldorfpädagogik erzogen. In ihrer Heimatgemeinde gebe es keinen Waldorfkindergarten. Die Kläger seien mit den Rhythmen und Abläufen der Waldorfpädagogik seit Jahren vertraut; es wäre nicht in ihrem Sinne, sie aus dieser vertrauten Umgebung herauszureißen.
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Jeweils mit Bescheid vom 18. Juli 2013 lehnte der Beklagte die Anträge auf Zustimmung zur Betreuung der Kläger außerhalb des Landkreises und die Übernahme daraus resultierender anteiliger Kosten ab. Zur Begründung hieß es, der Rechtsanspruch auf einen ganztägigen Förderungs-und Betreuungsplatz nach § 3 KiFöG beschränke sich auf Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt. Diese Beschränkung gelte auch für die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 3b KiFöG. Der Betreuung der Kläger in einer Kindertageseinrichtung in Niedersachsen könne daher nicht zugestimmt werden. Somit würden die hierfür anfallenden Kosten durch das Land, den Landkreis und die Gemeinde nicht übernommen.
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Mit der am 16. August 2013 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
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Die Kläger beantragen,
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den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 18. Juli 2013 zu verpflichten, der Betreuung der Kläger in dem Waldorfkindergarten in W. zuzustimmen und die dafür anfallenden Kosten zu übernehmen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er sieht sich an der Zustimmung zur auswärtigen Betreuung und einer entsprechenden Kostenübernahme durch die Regelungen des KiFöG gehindert, die eine Kostenerstattung für die Betreuung außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt nicht vorsähen. Zwar widersprächen diese Regelungen im vorliegenden Fall dem Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII und § 3b KiFöG. Es sei zu berücksichtigen, dass die Kläger nach dem pädagogischen Waldorfkonzept erzogen würden und lediglich der Waldorf-Kinderkindergarten in W. in zumutbarer Entfernung zum Wohnort der Kläger liege. Auch sei die Wahl der Kläger nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden, womit ihrem Wunsch zu entsprechen sei; es liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Da es jedoch an einer Finanzierungsregelung für Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen außerhalb des Landes fehle, sei der Antrag abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
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Die Ablehnung des Antrags auf Zustimmung zur Betreuung der Kläger im Waldorfkindergarten in W. und Übernahme daraus resultierender anteiliger Kosten ist rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
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Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 38), hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch richtet sich nach § 3 Abs. 4 KiFöG gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das ist hier der Beklagte. Die Leistungsberechtigten nach § 3 KiFöG haben dabei das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder an einem anderen Ort zu wählen (§ 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG); der Wahl soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (§ 3b Abs. 2 KiFöG LSA). Auch der Anspruch auf Erteilung der Zustimmung auf Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. September 2014 - 4 M 120/14 -, juris, Rn. 5), mithin gegen den Beklagten.
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Das in § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG geregelte Wunsch- und Wahlrecht übernimmt das bundesrechtliche Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII in das Landesrecht (vgl. LTDrucks 4/1682, S. 9). Die Leistungsberechtigten können danach zwischen Einrichtungen öffentlicher Träger und frei gemeinnütziger sowie frei gewerblicher Träger wählen. Die Wahl eines freien Trägers kommt vor allem dann in Betracht, wenn es den Eltern um bestimmte weltanschauliche oder religiöse Prägung oder um eine spezifische pädagogische Profilierung (z.B. Waldorf- oder Montessori-Pädagogik) geht (vgl. Pottmeyer, Der Rechtsanspruch auf Frühförderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege, RdJB 2014, S. 69 <77; vgl. auch § 3b Abs. 3 Satz 1 KiFöG). Das Wahlrecht nach § 5 SGB VIII ist räumlich nicht auf den Bereich des örtlich zuständigen Trägers der Jugendhilfe begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 57/11 -, juris, Rn. 14; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 5 Rn. 10). Dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 SGB VIII, eine Vielfalt von Trägern zur Wahl zu stellen, entspricht daher, dass nicht nur Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des für den Wohnort der Familie örtlich zuständigen Jugendamtes, sondern auch im Bereich eines der benachbarten Jugendämter gewählt werden können (vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 24 Rn. 21; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 24).
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Das bundesrechtlich geregelte Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII gilt bundesweit. Damit kommt auch eine „länderübergreifende“ Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen nach § 5 SGB VIII in Betracht (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 8. August 2001 - 12 VG 386/00 -, juris, Rn. 18). Nichts anderes gilt für das landesrechtliche Wunsch- und Wahlrecht nach § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG, das seinem Wortlaut nach keine Beschränkung auf Einrichtungen im Land vorsieht. Ausdrücklich heißt es in der Gesetzesbegründung zu den Grenzen des Wunsch- und Wahlrechts wegen unverhältnismäßiger Mehrkosten (§ 3b Abs. 2 KiFöG), insoweit wirkten sich „in einem anderen Bundesland gewährte öffentliche Förderungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung aus“ (vgl. LTDrucks 4/1682, S. 9). Danach erstreckt sich das Wunsch- und Wahlrecht auch auf Betreuungsangebote außerhalb Sachsen-Anhalts, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
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Gemessen daran hat der Beklagte das Wunsch- und Wahlrecht der Kläger gemäß § 5 SGB VIII bzw. § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG verletzt, indem er ihren Antrag auf Zustimmung zur Betreuung im Waldorfkindergarten in W. mit der Begründung abgelehnt hat, dass sich das Wunsch- und Wahlrecht (nur) auf Einrichtungen im Land Sachsen-Anhalt beziehe. Auch die Regelungen des KiFöG zur Finanzierung der Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen (§§ 11 bis 13 KiFöG) stehen der Zustimmung zur Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts nicht entgegen. Dies gilt insbesondere für § 12c KiFöG. Diese Norm regelt den „interkommunalen Kostenausgleich“ für Kinder, die - wie die Kläger - aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII in einer Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsverpflichteten betreut und gefördert werden (vgl. LTDrucks 6/1258, S. 26). Danach gilt: Wird ein Kind in einer Tageseinrichtung oder eines Tagespflegestelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mit dessen Zustimmung betreut, regeln der aufnehmende und der abgebende Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kostentragung in einer Vereinbarung.
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Zwar ist dem Beklagten darin zustimmen, dass sich die Pflicht zum Abschluss einer Kostenvereinbarung nach § 12c KiFöG bereits aus kompetenzrechtlichen Gründen nur auf Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Sachsen-Anhalt beziehen kann. Hiermit - sowie mit den übrigen Finanzierungsregelungen des KiFöG - macht das Land von seiner umfassenden Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Finanzierung von Tageseinrichtungen Gebrauch (vgl. § 74a SGB VIII), die allerdings auf das Gebiet des Landes beschränkt ist. Das - dadurch bedingte - Fehlen einer landesrechtlichen Finanzierungsregelung für die „länderübergreifende“ Betreuung lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Übernahme der entsprechenden Betreuungskosten von vornherein versagt ist. Denn hiermit würde das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII bzw. § 3b Abs. 1 Satz 1 KiFöG bei „länderübergreifender“ Betreuung weitgehend leerlaufen, was - wie ausgeführt - nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht.
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Aufgrund des subjektiv-rechtlichen Charakters des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 5 SGB VIII bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 KiFöG ist auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Übernahme der Kosten bei „länderübergreifender“ Betreuung lediglich um eine freiwillige Leistung der kommunalen Ebene handelt (so jedoch die Erläuterungen zum KiFöG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales vom 29. Oktober 2013, S. 18). Vielmehr besteht gemäß § 3b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KiFöG grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenübernahme, wenn die „länderübergreifende“ Betreuung nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist (zur Feststellung unverhältnismäßiger Mehrkosten eingehend VG Halle, Urteil vom 29. August 2008 - 4 A 80/07 -, juris, Rn. 20 ff.).
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Es kann allerdings dahinstehen, ob die Betreuung der Kläger im Waldorfkindergarten in W. mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre - wofür viel spricht -, bestünde dennoch kein unbedingter Anspruch auf Kostenübernahme. Insoweit war die Klage daher abzuweisen.
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Bei der Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten außerhalb des Landes steht dem leistungsverpflichteten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Entscheidungsspielraum zu. Das KiFöG enthält - wie ausgeführt - keine Vorgaben für die Finanzierung der Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen sowie in Tagespflegestellen außerhalb Sachsen-Anhalts. Deshalb obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des leistungsverpflichteten örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, ob er zur Erfüllung des Wunsch- und Wahlrechts die Kosten der auswärtigen Betreuung vollständig oder lediglich teilweise übernimmt und ob dies durch Vereinbarung mit dem aufnehmenden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. mit dem Einrichtungsträger erfolgt oder durch eine einseitige Regelung gegenüber den Leistungsberechtigten. Dabei können die Vorgaben des KiFöG zur Finanzierung der Kinderbetreuung im Land als Orientierungsrahmen dienen.
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Insoweit liegt es nahe, dass sich der abgebende örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe entsprechend § 12c KiFöG zunächst um eine vertragliche Vereinbarung der Kostentragung mit dem aufnehmenden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bemüht, wobei inhaltliche Vorgaben nicht bestehen (vgl. LTDrucks 6/1258, S. 19). Dabei kommt etwa in Betracht, dass sich die betroffenen Jugendhilfeträger die Betreuungskosten vereinbarungsgemäß gegenseitig erstatten oder auf eine gegenseitige Kostenerstattung einvernehmlich verzichten, weil die Zahl der jeweils auswärtig betreuten Kinder oder die damit verbundenen Kosten sich in etwa die Waage halten. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, kann eine vollständige oder teilweise Kostenübernahme auch unmittelbar gegenüber den Leistungsberechtigten erfolgen. Dabei kann der leistungsverpflichtete örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe allerdings berücksichtigen, dass das Land bei „länderübergreifender“ Betreuung sich an der Finanzierung nicht beteiligt, da die Landeszuweisungen sich nach der Zahl der „im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe betreuten Kinder“ bemessen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 KiFöG). Auch kann eine lediglich teilweise Kostenübernahme dadurch gerechtfertigt sein, dass sich nach dem Willen des Gesetzgebers - neben dem Land und dem leistungsverpflichteten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe - die Gemeinden sowie die Eltern an der Finanzierung der Kinderbetreuung beteiligen sollen (vgl. § 11 Abs. 1, § 12b, § 13 KiFöG).
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Dem Beklagten ist danach aufgeben, sich zunächst um eine Vereinbarung der Kostentragung für die Betreuung der Kläger mit der Stadt W. zu bemühen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, wird zu erwägen sein, inwieweit eine Kostenübernahme unmittelbar gegenüber den Leistungsberechtigten in Betracht kommt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt.
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.