Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 31. März 2015 - 6 A 255/15

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0331.6A255.15.0A
published on 31/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 31. März 2015 - 6 A 255/15
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Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die auswärtige Betreuung in einer Kindertageseinrichtung.

2

Die Klägerin wurde im August 2014 in der Grundschule der brandenburgischen Gemeinde F. eingeschult und besucht den dortigen Hort. Die Betreuung hängt ab von der Übernahme der Kosten des sogenannten Gemeindeanteils zur Finanzierung des Betreuungsplatzes durch die Beklagte. Entsprechende Vereinbarungen hatte die Beklagte mit der Gemeinde F. ab August 2012 geschlossen. Mit Schreiben vom 5. August 2014 bestätigte die Beklagte den Eltern der Klägerin die Kostenübernahme des Gemeindeanteils „befristet bis zum Ablauf des 1. Schulhalbjahres 2014/2015“.

3

Am 3. September 2014 beschloss der Verbandsgemeinderat der Beklagten, einer Kostenübernahme bei länderübergreifender Betreuung in Kindertageseinrichtungen nicht (mehr) zuzustimmen und die bestehenden Vereinbarungen mit der Beklagten mit Ablauf des 1. Schulhalbjahres 2014/2015 zu kündigen. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei den im August 2014 gestellten Anträgen auf Kostenübernahme - darunter der Antrag der Klägerin - befristet für ein halbes Jahr zuzustimmen. Mit Schreiben vom 5. September 2014 informierte die Beklagte die Eltern der Klägerin über den Beschluss des Verbandsgemeinderates und teilte mit, dass der Kostenausgleich für die Hortbetreuung der Klägerin daher zum 31. Januar 2015 ende. Die Beklagte verfüge selbst über eine Tageseinrichtung mit ausreichender Platzkapazität.

4

Den hiergegen erhoben Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2014 zurück. Zur Begründung hieß es, bei einer länderübergreifenden Betreuung bestehe keine Verpflichtung zur Kostenübernahme; diese sei freiwillig erfolgt. Die Bestätigung der Kostenübernahme gegenüber der Klägerin sei in Vorausschau auf den bevorstehenden Grundsatzbeschluss des Verbandsgemeinderates befristet für das 1. Schulhalbjahr 2014/2015 erfolgt. Auf diesen Sachstand und die damit verbundenen Risiken bei einer Nichtverlängerung der Kostenübernahme sei hingewiesen worden.

5

Mit der 21. November 2014 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, gemäß § 12 b KiFöG sei die Beklagte zur Kostenübernahme verpflicht. Aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts der Klägerin gemäß § 3 b KiFöG bestehe der Anspruch auf Kostenübernahme auch bei einer Betreuung außerhalb Sachsen-Anhalts. Der Verbandsgemeinderat sei für die Entscheidung unzuständig; es sei auch kein Ermessen ausgeübt worden.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014 zu verpflichten, den Kostenausgleich zur Finanzierung des Betreuungsplatzes des Hortes der Klägerin in der Gemeinde F. (Brandenburg) über den 1. Februar 2015 hinaus fortzuzahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Aus § 12 b KiFöG folge keine Finanzierungsverpflichtung der Beklagten, weil es sich hierbei um eine Defizitfinanzierung handele, die eine Beteiligung des Landes und des örtlichen Trägers der Jugendhilfe voraussetze. Daran fehle es vorliegend aufgrund der Betreuung der Klägerin außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt. Gemäß § 12 c KiFöG regelten im Falle der länderübergreifenden Betreuung der abgebende und der aufnehmende örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kostentragung durch Vereinbarung. Daran fehle es. Das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 3 b KiFöG umfasse nicht die Kostentragungspflicht der Wohnortgemeinde.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist unbegründet.

13

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die begehrte Übernahme der Kosten für die Betreuung in der Tageseinrichtung der Gemeinde F. (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

14

§ 12 c des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 5. März 2003 (GVBl. LSA S. 48) in der Fassung der Änderung vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 38) regelt den „interkommunalen Kostenausgleich“ für Kinder, die - wie die Klägerin - aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII in einer Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Leistungsverpflichteten betreut und gefördert werden (LTDrucks 6/1258, S. 26) Danach gilt: Wird ein Kind in einer Tageseinrichtung oder einer Tagespflegestelle außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, mit dessen Zustimmung betreut, regeln der aufnehmende und der abgebende Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kostentragung in einer Vereinbarung. Voraussetzung für die Kostenerstattung ist gemäß § 12 c KiFöG die Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier also des Landkreises Stendal (vgl. § 1 Abs. 1 KJHG-LSA). (Nur) von ihm haben die Leistungsberechtigten die Zustimmung zur auswärtigen Betreuung einzuholen und (nur) ihm gegenüber haben sie die Erteilung der Zustimmung aufgrund ihres Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 3 b KiFöG ggf. gerichtlich durchzusetzen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 16. September 2014 - 4 M 120/14 -, juris, Rn. 5 ff.), als deren Folge der aufnehmende und der abgebende örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 12 c KiFöG die Kostentragung zu vereinbaren haben. Die Zustimmung der Beklagten zur auswärtigen Betreuung ist danach nicht erforderlich; im Gegenzug ist sie zur Kostentragung nicht verpflichtet. Insofern richtet sich die Klage gegen die „falsche“ Beklagte.

15

Zwar dürfte bei der hier vorliegenden länderübergreifenden auswärtigen Betreuung kein Anspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Übernahme der Kosten bestehen, da § 12 c KiFöG schon im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes nur die auswärtige Betreuung innerhalb Sachsen-Anhalts erfasst. Eine freiwillige Kostenübernahme bei länderübergreifender Betreuung wird damit im Hinblick auf das bundesrechtliche Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII allerdings nicht ausgeschlossen. Wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kostenübernahme bei länderübergreifender Betreuung ablehnt, folgt daraus - entgegen der Ansicht der Klägerin - jedenfalls keine Verpflichtung der Beklagten zur Kostenübernahme nach § 12 b KiFöG. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die in § 12 b KiFöG vorgesehene „Defizitfinanzierung“ der Gemeinden in Höhe von mindestens 50 v.H. des verbleibenden Finanzbedarfs sich gemäß § 11 Abs. 1 KiFöG auf in Anspruch genommene Plätze in Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen in Sachsen-Anhalt beschränkt.

16

Es ist auch sonst keine Rechtsgrundlage ersichtlich, nach der die Beklagte zur Übernahme von Kosten für die Betreuung der Klägerin im Hort der Grundschule der Gemeinde F. verpflichtet sein könnte. Sofern dies bislang freiwillig erfolgt ist, stand es der Beklagten frei, die Kostenübernahme unter Beachtung einer angemessenen Übergangsfrist zu beenden. Die Beklagte hat insofern auch nicht willkürlich gehandelt, sondern auf die ausreichenden Platzkapazitäten ihrer eigenen Kindertageseinrichtung verwiesen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da das Wunsch- und Wahlrecht der Klägerin nach § 3 b KiFöG - wie ausgeführt - davon unbeeinträchtigt bleibt.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 16/09/2014 00:00

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat nach den von ihr erhobenen Einwänden, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), Erfolg. 2 Der Antrag der a
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.